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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-256/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
95 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04

Inhalt der Datei

Anlage zur Sitzungsvorlage Kalkulation der Gebühren für die Inanspruchnahme der Leichen-/Aufbahrungshallen sowie der Kühlkammern Vom Geschäftsbereich 7 – Hochbau – wurden folgende Aufwendungen für die Unterhaltung der Leichen- und Aufbahrungshallen für das Jahr 2013 kalkuliert:  Personalkosten für die Reinigung der Hallen  Sachkosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung o Gebäudekosten o Bewirtschaftungskosten o Mieten  Kalkulatorische Kosten o Kalkulatorische Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert o kalkulatorische Zinsen vom Anschaffungswert  Umlagen (Querschnittskosten) o Personal-/Sachkosten o Personal-/Sachkosten Verwaltung GB 7 14.700 € 37.920 € 15.000 € 16.920 € 6.000 € 41.618 € 24.128 € 17.490 € 19.551 € 16.051 € 3.500 € Die Entwicklung der Inanspruchnahmen stellt sich im Jahresvergleich wie folgt dar: 450 400 350 300 250 383 352 344 323 262 200 150 100 109 103 74 50 68 88 Nutzung Leichenkammer in Tagen 2008 Nutzung Trauerhalle in Tagen 2009 2010 2011 2012 hochgerechnet Im Jahr 2012 wurde die Miete für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Leichenkammern wie folgt festgesetzt, um die Wirkung des Preises auf die Anzahl der Inanspruchnahme festzustellen:  Leichen- und Aufbahrungshallen  Kühlkammern  Aufbewahrung von Urnen 100 € 20 € 60 € An der vorstehenden Grafik ist erkennbar, dass der relativ niedrige Preis scheinbar eine große Wirkung auf die Inanspruchnahme der Hallen hat. Die Kalkulation (ohne Berücksichtigung der Fehlbeträge aus 2010 und 2011) ergäbe folgende Gebührensätze: Anzahl Nutzung Trauerhalle Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche) Nutzung Leichenkammer (je Tag) Äquivalenz- Verteilungsziffer wert Gebühr 88 1,00 88 64.152 732 1 0,10 0 73 73 338 0,20 68 49.564 146 Die Verwaltung schlägt vor, aufgrund der offensichtlichen Störung des Äquivalenzprinzips wie im Vorjahr vorzugehen. Die Bestatter bieten an, die Aufbewahrung von Urnen gegen eine Gebühr zu übernehmen. Aus diesem Grunde wurde diese Leistung in 2012 nicht mehr von der Stadt Bedburg in Anspruch genommen. 2011 wurden noch 20 Urnen zur Aufbewahrung übergeben. Mit den in 2012 festgesetzten Werten ergibt sich eine Deckung der Personal- und Sachkosten (variable Kosten) in Höhe von rd. 70 %. Um diese laufenden Kosten der Hallen nahezu zu hundertprozent decken zu können, schlägt die Verwaltung vor, folgende Sätze zu erheben:  Leichen- und Aufbahrungshallen  Kühlkammern  Aufbewahrung von Urnen 140 € 30 € 60 € Insgesamt würden hierdurch die Kosten für die Hallen zu rd. 45% gedeckt. Kalkulation der Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen Hier fallen lediglich „Verwaltungskosten“ (4.700 €) an. Diese werden auf die voraussichtlichen Genehmigungstatbestände (240 Vorgänge) umgelegt, so dass die Gebühr in Höhe von 22 € je Genehmigung unverändert bleibt. Vom Fehlbetrag aus 2010 wurde eine Teilsumme von 300 € berücksichtigt. Kalkulation der Gebühr für die Einebnung von Gräbern Die für die Einebnungen angesetzten Kosten verteilen sich wie folgt:      Sachkosten für die Entsorgung Sachkosten des Friedhofsbaggers (20%) Kalkulatorische Kosten Personal- und Sachkosten (lt. Stundenaufzeichnung) Umlagen (Querschnittskosten) 1.920 € 380 € 1.800 € 25.900 € 2.920 € Die Errechnung der Gebührensätze ist der nachstehend aufgeführten Tabelle zu entnehmen. Die zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Gebührentatbestände zu Hilfe genommene Äquivalenzziffer repräsentiert den Arbeitsaufwand. Die Gesamtkosten in Höhe von 32.920 € werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt (66,00 € je Einheit). Fallzahl A Einebnung Erdgrab B Äquivalenz- Verteilungsziffer wert C Gebühr D E F B*C 66 € * D E/B 148 1,00 148,33 9.855,62 66 € 78 2,00 155,20 10.311,86 133 € 64 2,00 128,00 8.504,63 133 € 50 1,00 49,73 3.304,40 66 € 2 2,00 4,93 327,78 133 € Berechtigungsscheine 20 0,25 5,03 334,43 17 € Einebnung Urnengrab 1 0,50 0,73 48,72 33 € Entfernung Grabstein 1 1,00 1,00 66,44 66 € Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 1 1,00 1,00 66,44 66 € Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 1 0,50 0,50 33,22 33 € Entfernung einer Abdeckplatte 1 1,00 1,00 66,44 66 € Entfernung Grabstein Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle Entfernung einer Abdeckplatte Ohne Anrechnung des Fehlbetrages aus 2011 in Höhe von rd. 6.800 € erhöhen sich die Sätze um 3,62 %. Der Fehlbetrag aus 2011 kann noch bis zum Kalkulationsjahr 2015 berücksichtigt werden. Bemessung der Gebühr für Umbettungen In den vergangenen Jahren fand im Durchschnitt jeweils 1 Umbettung statt. Da eine Kalkulation der Gebühr hier sehr schwierig ist, wird verwaltungsseitig empfohlen, die Gebühren nach dem tatsächlichen Stundenaufkommen mit einem Stundensatz in Höhe von 39,50 € festzusetzen. Der vorgenannte Stundensatz orientiert sich an dem für die auf Friedhöfen geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter/innen des Bauhofes anzusetzenden Betrag. Kalkulation der Gebühren für die Grabanfertigung Betrachtet man die vergangenen sechs Jahre, ergibt sich ein eindeutiger Trend zur Urnenbestattung. Alleine aufgrund dieser Tendenz und des unterschiedlichen Arbeitsaufwandes, der sich nachstehend in den Verteilkriterien zur Berechnung der Äquivalenzziffer niederschlägt, begründet sich der leichte Anstieg der Gebührensätze. 180 160 140 120 100 80 60 40 20 0 Grabanfertigung Erdbestattung Grabanfertigung Kindergrab 2007 Grabanfertigung Urnenbestattung 2008 2009 2010 Zuschlag Erdbestattung Zuschlag Urnenbestattung 2011 2012 hochgerechnet Die ansatzfähigen Kosten für die Grabanfertigung verteilen sich auf folgende Kostenarten:     Sachkosten (Friedhofsbagger; 80%) Kalkulatorische Kosten (u.a. Friedhofsbagger) Personal- und Sachkosten (lt. Stundenaufzeichnungen) Umlagen (Querschnittskosten) 1.500 € 10.860 € 79.270 € 3.500 € Es wurden zwei Gewichtungen vorgenommen. Einerseits nach Arbeitsaufwand aufgrund der Grabart und –größe und andererseits wurde ein Zuschlag aufgrund der Arbeitszeit (Wochenende) gewählt. Die ansatzfähigen Gesamtkosten für 2013 in Höhe von 95.100 € werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt. Aus dem Fehlbetrag aus 2010 wurde ein Betrag in Höhe von 1.000 € angesetzt. Hierdurch konnten die Gebührensätze abgerundet auf volle 10 € relativ konstant gehalten werden. Faktor Anzahl Arbeitsaufwand Erdbestattung MontagFreitag 12.00 Uhr Erbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00 Uhr und Samstags Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen Faktor Aufschlag Arbeitszeiten Äquivalenzziffer Gebühr 98 1,0 1,0 97,60 70.272 € 720 € 1 1,0 1,5 1,86 1.339 € 1080 € 0 1,0 2,0 0,00 - € 1.440 € 1 0,5 1,0 0,60 432 € 360 € 0 0,5 1,5 0,00 - € 540 € 0 0,5 2,0 0,00 - € 720 € 145 0,2 1,0 29,00 20.880 € 144 € 14 0,2 1,5 4,00 2.880 € 212 € 0 0,2 2,0 0,40 288 € 288 € Berücksichtigte man den Fehlbetrag aus 2010 in Höhe von 33.000 €, würden die Gebührensätze um rd. 33 % steigen. Beispielsweise würde die Gebühr für die Erdbestattung von Montag – Freitag verdeutlicht, würde die Gebühr auf rd. 960 € steigen. Verwaltungsseitig wird empfohlen, lediglich 1.000 € vom oben genannten Fehlbetrag zu berücksichtigen. Kalkulation der Gebühren für die Grabnutzung Die für den Gebührentatbestand „Grabnutzung“ in Ansatz gebrachten Kosten betragen vor Abzug des „grünpolitischen Wertes“ rd. 436.000 € und verteilen sich wie folgt:  Sachkosten aufgrund der Kalkulationen des GB 8  Kalkulatorische Kosten o Kalk. Abschreibungen 19.190 € o Kalk. Zinsen 39.320 €  Personalkosten Bauhof (lt. Stundenaufzeichnungen)  Umlagen (Querschnittskosten)  abzüglich des grünpolitischen Wertes 44.910 €  Berücksichtigung des Fehlbetrages 2010 24.490 € 58.420 € 321.890 € 43.800 € 32.028 € Die in Ansatz zu bringenden Kosten erhöhen sich um weitere 1.320 € gegenüber dem Vorjahr. Für keinen Friedhof sind historische Anschaffungswerte ermittelbar. Lt. Expertenmeinung bzw. Rechtsprechung können hilfsweise auf das mutmaßliche Anschaffungsjahr zurückindizierte Zeitwerte für die Verzinsung herangezogen werden. Die vom Geschäftsbereich 2 herangezogene Indexreihe reicht bis ins Jahr 1962 zurück. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen blieben die Werte der Grundstücke der Friedhöfe Kirdorf, Kirchtroisdorf, Kaster, Lipp, Bedburg (Kölner Straße), Rath und Kirchherten unberücksichtigt, da diese lt. der in 2009 erstellten Friedhofsbedarfsanalyse vor 1960 angelegt wurden. Es gibt zwar Hinweise, dass Teile der vorgenannten Friedhöfe nach 1962 erweitert bzw. ausgebaut wurden, allerdings bedarf es tiefergehender Recherchen, um hier korrekte und rechtssichere Daten zu ermitteln. Eine Rückindizierung erfolgte für die Friedhöfe Bedburg-West, Broich und Königshoven. Die so ermittelten Werte wurden mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 6 % verzinst. Die vorgenannte Begründung gilt ebenso für die Wertermittlung und Berücksichtigung der Wege, Zäune und Mauern auf den jeweiligen Friedhöfen. Fundiert konnten lediglich aus den Jahresrechnungen der Jahre 1981 – 1984 historische Anschaffungswerte für die Errichtung von Wegen und Mauern ermittelt werden, die sowohl bei der Abschreibung als auch bei der Verzinsung entsprechend berücksichtigt wurden. Die Werte aus der städtischen Bilanz sind hier unbrauchbar, da hier mit Festwerten gearbeitet wurde, die es in der Kostenrechnung nicht gibt und die daher nicht ansatzfähig im Sinne des § 6 KAG sind. Leerkosten infolge von echten Überkapazitäten sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig (Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten). Nicht ansatzfähig sind lt. Rechtsprechung Überkapazitäten, die auf „Planungsfehlern“ der Kommune beruhen. Hierbei bleiben eventuelle Überkapazitäten aufgrund des veränderten Bestattungsverhaltens außen vor. Von Planungsfehlern kann man bei der Bemessung der Friedhofsflächen innerhalb der Stadt Bedburg sicher nicht ausgehen. Daher wären lediglich die Flächen nicht zu berücksichtigen, die aufgrund von Umwidmungen und/oder Verkaufsmöglichkeit keine Leistung mehr für den Friedhof erbringen. Der sogenannte „grünpolitische Wert“ von Friedhöfen bleibt grundsätzlich bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt. Als grünpolitischer Wert wird derjenige Werteverzehr bezeichnet, der für Leistungen im Allgemeininteresse und nicht im Interesse des Nutzers entsteht. Das Ausmaß der öffentlichen Funktionen (z.B. Erholungsfunktion, Infrastrukturfunktion, Klimarelevanz oder kulturästhetischer Wert) hängen insbesondere von der Umgebung des Friedhofes, seiner Nutzung durch die Allgemeinheit und der Struktur der Friedhofsanlage ab. Aufgrund der Strukturen der Bedburger Friedhöfe wird ein Abzug von 10% für den grünpolitischen Wert als Höchstwert angesehen. Dieser Auffassung schloss sich die Gemeindeprüfungsanstalt in der Prüfung an. Die Inanspruchnahme der Gräber entwickelte sich wie nachstehend dargestellt: 160 140 120 100 80 60 40 20 Reihenerdgrab Kinder Erdwahlgrab 2007 Erdwahlgrab (Verlängerung) 2008 2009 2010 Urnenreihengrab 2011 anonym. Urnengrab Urnenwahlgrab 2012 Die bereits in 2011 eingeführte „Grundgebühr“ führt zu einer höheren Gebührengerechtigkeit. Die Verwaltungskosten und die kalkulatorischen Kosten fließen als Fixkosten in diese „Grundgebühr“ ein, die lediglich über die Parameter „Fallzahl und die Nutzungsdauer“ auf die verschiedenen Gebührentatbestände verteilt werden. Bei den übrigen Kosten fließen als weitere Parameter noch die Grabgröße und der Bereitstellungsaufwand in die Verteilkriterien ein. Aufgrund der Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze für 2012: Gebühr 2013 (mit Fehlbetrag Differenz 2012 aus 2010) zu 2013 2011 2012 1.525 € 1.850 € 1.800 € -50 € 555 € 765 € 750 € -15 € 2.150 € 2.150 € 0€ 1.850 € 2.150 € 2.075 € -75 € Urnenreihengrab (25 Jahre) 463 € 775 € 750 € -25 € Urnenwahlgrab (25 Jahre) 463 € 775 € 750 € -25 € anonymes Urnengrab (25 Jahre) 463 € 850 € 850 € 0€ Erdreihengrab (25 Jahre) Erdkindergrab (unter 5 Jahre) (15 Jahre) anonymes Erdreihengrab (25 Jahre) Erdwahlgrab (25 Jahre) In 2012 wurde erstmalig auch eine Gebühr für die vorzeitige Rückgabe von Erdgräbern ermittelt. Für 2013 sinkt diese Gebühr um 1,00 € pro Jahr auf 30,00 €. Aufgrund der Erfahrungen aus 2012, wurden die Grabstätten im Durchschnitt 6 Jahre vor Ende der vereinbarten Nutzungsdauer zurückgegeben. Zusätzlich fällt bei einer Rückgabe wie in den Vorjahren die Gebühr für die Einebnung an.