Daten
Kommune
Bedburg
Größe
42 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
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Drucksache: WP8248/2012 1. Ergänzung
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2012
Rat der Stadt Bedburg
11.12.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von
Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die
Erhebung der Abwassergebühren.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt in § 6 Abs.
2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der
nächsten 4 Jahre (bisheriger Zeitraum waren 3 Jahre) auszugleichen sind;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise
in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen
die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens
in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012 auf
der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet (2011: 5,33%). Die
Erhöhung erfolgte aufgrund der von der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der
überörtlichen
Prüfung
der
Haushaltswirtschaft
getroffenen
Feststellung
(Teilberichtsentwurf Finanzen). Die vom OVG Münster zugelassene Berechnung zur
maximalen Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ergibt einen Satz von 6,8 %.
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Sitzungsvorlage
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen
Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne
von § 6 KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der
Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des
Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Die Umlagen erfolgten nach verschiedenen Verteilungskriterien (s. Anlage).
Aufgrund der Rechtsprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu
erhebenden Gebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die
Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt:
Kostenarten
Personalkosten
Kalkulatio
n 2013
Kalkulatio
n 2012
Differenz
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Anteil
Schmutzwasser
[%]
[EUR]
Anteil
Niederschlagswasse
r
[%]
[EUR]
89.900
79.200
10.700
45%
40.455
55%
49.445
210.000
305.000
-95.000
45%
94.500
55%
115.500
Beiträge an den Erftverband
2.400.000
2.400.000
0
67%
1.608.000
33%
792.000
Kalkulatorische Kosten
2.147.000
2.068.810
78.190
45%
966.150
55%
1.180.850
257.400
253.100
4.300
45%
115.830
55%
141.570
5.104.300
5.106.110
-1.810
2.824.935
2.279.365
252.421
217.684
34.737
55.227
197.194
5.356.700
5.323.794
32.906
2.880.162
2.476.559
Unterhaltungs- und
Betriebskosten
Umlagen
Zwischensumme
Fehlbetrag 2011
SUMME
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg
befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im
Jahr 2013 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum
Betrieb von Pumpstationen etc.
Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes vom 15.10.2012
unverändert rd. 2.400.000 €.
In den kalkulatorischen Kosten sind 150 T€ (bisher 100 T€) für „kalkulatorische Wagnisse“
enthalten. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den
Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern
dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg werden diese i.d.R. als Rückstellungen verbucht.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre wurde hier eine Erhöhung vorgenommen.
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Sitzungsvorlage
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie
die über Stundenaufzeichnungen ermittelten Kosten der Mitarbeiter/innen des Bauhofes.
Die insgesamt für das Jahr 2013 kalkulierten ansatzfähigen Kosten verringern sich
gegenüber dem Vorjahr um 1.810 €.
Aus der Abrechnung des Jahres 2011 resultierte insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von
rd. 252 T€, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. Die Fehlbeträge der letzten beiden
Jahre resultieren insbesondere aus den aufgrund der Kanalbefahrungen notwendigen
Sanierungen. Aus diesem Grund wurde die zuvor genannte Erhöhung des Betrages der
kalkulatorischen Wagnisse vorgenommen.
Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,88 Mio. € verteilen
sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.083.000 Kubikmeter.
Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,48 Mio. €
verteilen sich auf 3.485.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio.
Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen entfallen und rd. 79.000
Quadratmeter auf Kreis- und Landstraßen. Der Landesbetrieb Straßen wird per
Gebührenbescheid mit entsprechenden Gebühren herangezogen. Der Vertrag mit dem
Rhein-Erft-Kreis hinsichtlich der Kostenbeteiligung an der Straßenentwässerung wurde
zwischenzeitlich
gekündigt.
Eine
Heranziehung
des
Rhein-Erft-Kreises
zu
Niederschlagswassergebühren des Rhein-Erft-Kreises kann allerdings frühestens im
Haushaltsjahr 2015 erfolgen.
In Anwendung
Gebührensätze:
der
gebührenrelevanten
• Schmutzwasser 2,65 €/cbm
• Niederschlagswasser 0,71 €/qm
Parameter
ergeben
sich
folgende
(- 0,02 € gegenüber dem Vorjahr)
(+ 0,01 € gegenüber dem Vorjahr)
Der Gebührensatz entwickelte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt:
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2,65 €
2,67 €
2,54 €
3,00 €
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2,65 €
3,10 €
3,50 €
3,05 €
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2,50 €
0,71 €
0,70 €
0,64 €
1,00 €
0,62 €
0,64 €
1,50 €
0,63 €
2,00 €
0,50 €
0,00 €
Schmutzwasser
2008
2009
Niederschlagswasser
2010
2011
2012
2013
Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2013 werden folgende planerischen
Kostendeckungsgrade erreicht:
• Schmutzwasser
99,65 %
• Niederschlagswasser
99,91 %
Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 488,10 € bezogen auf einen durchschnittlichen
Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine jährlich Entlastung in Höhe 2,88 €.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Eine sinkende Einwohnerzahl wird insbesondere im Bereich der Schmutzwassergebühr
voraussichtlich zu einem steigenden Gebührensatz führen, da hierdurch mit einem abnehmenden
Frischwasserverbrauch zu rechnen ist. Ob hiermit eine Kostenreduzierung im Bereich der
Schmutzwasseraufbereitung einher geht ist fraglich. Die Kosten der städtischen Infrastruktur
werden hierdurch voraussichtlich nicht im gleichen Maße sinken.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
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Sitzungsvorlage
Bedburg, den 30.11.2012
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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