Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
42 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013)

öffnen download melden Dateigröße: 42 kB

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8248/2012 1. Ergänzung Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 27.11.2012 Rat der Stadt Bedburg 11.12.2012 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Gebührenkalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2013 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühren. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre (bisheriger Zeitraum waren 3 Jahre) auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012 auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet (2011: 5,33%). Die Erhöhung erfolgte aufgrund der von der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft getroffenen Feststellung (Teilberichtsentwurf Finanzen). Die vom OVG Münster zugelassene Berechnung zur maximalen Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ergibt einen Satz von 6,8 %. Beschlussvorlage WP8-248/2012 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen erfolgten nach verschiedenen Verteilungskriterien (s. Anlage). Aufgrund der Rechtsprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu erhebenden Gebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt: Kostenarten Personalkosten Kalkulatio n 2013 Kalkulatio n 2012 Differenz [EUR] [EUR] [EUR] Anteil Schmutzwasser [%] [EUR] Anteil Niederschlagswasse r [%] [EUR] 89.900 79.200 10.700 45% 40.455 55% 49.445 210.000 305.000 -95.000 45% 94.500 55% 115.500 Beiträge an den Erftverband 2.400.000 2.400.000 0 67% 1.608.000 33% 792.000 Kalkulatorische Kosten 2.147.000 2.068.810 78.190 45% 966.150 55% 1.180.850 257.400 253.100 4.300 45% 115.830 55% 141.570 5.104.300 5.106.110 -1.810 2.824.935 2.279.365 252.421 217.684 34.737 55.227 197.194 5.356.700 5.323.794 32.906 2.880.162 2.476.559 Unterhaltungs- und Betriebskosten Umlagen Zwischensumme Fehlbetrag 2011 SUMME Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr 2013 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von Pumpstationen etc. Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes vom 15.10.2012 unverändert rd. 2.400.000 €. In den kalkulatorischen Kosten sind 150 T€ (bisher 100 T€) für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg werden diese i.d.R. als Rückstellungen verbucht. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre wurde hier eine Erhöhung vorgenommen. Beschlussvorlage WP8-248/2012 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie die über Stundenaufzeichnungen ermittelten Kosten der Mitarbeiter/innen des Bauhofes. Die insgesamt für das Jahr 2013 kalkulierten ansatzfähigen Kosten verringern sich gegenüber dem Vorjahr um 1.810 €. Aus der Abrechnung des Jahres 2011 resultierte insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von rd. 252 T€, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. Die Fehlbeträge der letzten beiden Jahre resultieren insbesondere aus den aufgrund der Kanalbefahrungen notwendigen Sanierungen. Aus diesem Grund wurde die zuvor genannte Erhöhung des Betrages der kalkulatorischen Wagnisse vorgenommen. Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,88 Mio. € verteilen sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.083.000 Kubikmeter. Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,48 Mio. € verteilen sich auf 3.485.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio. Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen entfallen und rd. 79.000 Quadratmeter auf Kreis- und Landstraßen. Der Landesbetrieb Straßen wird per Gebührenbescheid mit entsprechenden Gebühren herangezogen. Der Vertrag mit dem Rhein-Erft-Kreis hinsichtlich der Kostenbeteiligung an der Straßenentwässerung wurde zwischenzeitlich gekündigt. Eine Heranziehung des Rhein-Erft-Kreises zu Niederschlagswassergebühren des Rhein-Erft-Kreises kann allerdings frühestens im Haushaltsjahr 2015 erfolgen. In Anwendung Gebührensätze: der gebührenrelevanten • Schmutzwasser 2,65 €/cbm • Niederschlagswasser 0,71 €/qm Parameter ergeben sich folgende (- 0,02 € gegenüber dem Vorjahr) (+ 0,01 € gegenüber dem Vorjahr) Der Gebührensatz entwickelte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt: Beschlussvorlage WP8-248/2012 1. Ergänzung Seite 4 2,65 € 2,67 € 2,54 € 3,00 € Seite: 5 Sitzungsvorlage 2,65 € 3,10 € 3,50 € 3,05 € STADT BEDBURG 2,50 € 0,71 € 0,70 € 0,64 € 1,00 € 0,62 € 0,64 € 1,50 € 0,63 € 2,00 € 0,50 € 0,00 € Schmutzwasser 2008 2009 Niederschlagswasser 2010 2011 2012 2013 Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2013 werden folgende planerischen Kostendeckungsgrade erreicht: • Schmutzwasser 99,65 % • Niederschlagswasser 99,91 % Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 488,10 € bezogen auf einen durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine jährlich Entlastung in Höhe 2,88 €. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Eine sinkende Einwohnerzahl wird insbesondere im Bereich der Schmutzwassergebühr voraussichtlich zu einem steigenden Gebührensatz führen, da hierdurch mit einem abnehmenden Frischwasserverbrauch zu rechnen ist. Ob hiermit eine Kostenreduzierung im Bereich der Schmutzwasseraufbereitung einher geht ist fraglich. Die Kosten der städtischen Infrastruktur werden hierdurch voraussichtlich nicht im gleichen Maße sinken. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Beschlussvorlage WP8-248/2012 1. Ergänzung Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Bedburg, den 30.11.2012 ----------------------------------Salzhuber ----------------------------------Eßer Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter ----------------------------------Baum Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-248/2012 1. Ergänzung Seite 6