Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8262/2012 1. Ergänzung
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 10 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
04.12.2012
Rat der Stadt Bedburg
11.12.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
5. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Familien-,
Bildungs- und Sozialausschusses am 04.12.2012, die nachfolgende 5. Änderung des
§
1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008.
Begründung:
Gemäß § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu
vier Sonn- oder Feiertage für den Verkauf von Waren für die Dauer von maximal fünf
Stunden freizugeben. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, der 1. und 2.
Weihnachtstag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag und die stillen Feiertage gem.
Feiertagsgesetz NRW ausgenommen.
Der Werbekreis Bedburg sowie die Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven haben der
Verwaltung die für das Jahr 2013 gewünschten Termine für die Durchführung eines
verkaufsoffenen Sonntags mitgeteilt. Diese Termine wurden in der neuen Fassung der
Verordnung entsprechend berücksichtigt. Da die Durchführung der verkaufsoffenen
Sonntage für die teilnehmenden Unternehmen im betreffenden Stadtteil einen nicht zu
unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor bedeutet, wird die Freigabe der
beantragten Verkaufssonntage seitens der Verwaltung befürwortet.
§ 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 wird daher
wie folgt geändert:
bisherige Fassung
neue Fassung
(1)Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg
Bedburg an folgenden Sonn- und
an folgenden Sonn- und Feiertagen in
Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
18.00 Uhr geöffnet sein:
geöffnet sein:
a. am Pfingstmontag
b. am 3. Sonntag im Oktober
c. am 3. Adventssonntag
a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag
b. am Pfingstmontag
c. am Sonntag nach dem jährlich
stattfindenden Citylauf
d. am 3. Adventssonntag
(2)Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen (2)Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen
Kaster und Königshoven an folgenden
Kaster und Königshoven an folgenden
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
a. am 2. Adventssonntag
am 2. Adventssonntag
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses hat in seiner Sitzung am 04.12.2012
dem Rat der Stadt Bedburg einstimmig empfohlen, die nachfolgende 5. Änderung
des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008
zu beschließen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister