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Beschlussvorlage (Tischvorlage mit neuem Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
10.12.12, 18:00
Aktualisiert
10.12.12, 18:00
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Inhalt der Datei

Tischvorlage mit neuem Satzungsentwurf zur Beschlussvorlage WP8-218/2012 1. Ergänzung „Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse“ Nach einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 04.12.2012 hat das OVG NRW mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Schmutzwassergebühr begrenzt. Die Regelung einer Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen ist nach dem OVG NRW jedenfalls dann rechtswidrig, wenn der Gebührenpflichtige durch einen eigenen Wassermesser auf seine Kosten die Wasserschwundmengen gegenüber der Stadt konkret nachgewiesen hat. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, so dass seitens des StGB NRW nur auf den Inhalt der Pressemitteilung des OVG NRW vom 03.12.2012 zurückgegriffen wurde. Konkret ging es in dem Gerichtsverfahren um den Abzug von Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden war. Das OVG NRW führt in seiner Pressemitteilung vom 03.12.2012 aus, dass Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind. Für Wasser, welches nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen keine Schmutzwassergebühren erhoben werden. Die in der Entwässerungsgebührensatzung der beklagten Stadt für die Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, wonach erst Wasserschwundmengen über 20 m³ abgezogenen werden können (so genannte Bagatellgrenze) ist nach dem OVG NRW deshalb unwirksam. Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Auf der Grundlage der Pressemitteilung des OVG NRW vom 03.12.2012 zu dem Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) kann zurzeit (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass eine satzungsrechtlich geregelte Bagatellgrenze generell unzulässig ist. Definitiv unzulässig ist sie allerdings für den Fall, dass der gebührenpflichtige Benutzer durch eine eigene Wasseruhr und damit auf eigene Kosten, konkret den Nachweis erbringt, wie viel Kubikmeter Wasser zur Gartenbewässerung eingesetzt worden sind. In diesem Fall kann auch bei geringeren Wasserschwundmengen als 20 m³ pro Jahr, also bei Wasserschwundmengen unterhalb der Bagatellgrenze, der Abzug der Wasserschwundmengen nicht versagt werden. Nach § 4 Abs. 5 der derzeit geltenden Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt Bedburg werden bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von den Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. In der Stadt Bedburg gibt es derzeit 134 Gebührenpflichtige, die einen Wasserzähler installiert haben und jährlich einen Wasserabzug beantragen. Bei Streichung der Bagatellgrenze ist damit ein weiterer Wasserabzug von 2.010 m³ zu gewähren, was bei einem geplanten Gebührensatz von 2,65 € für das Jahr 2013 einen Betrag von 5.326,50 € ausmacht. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5654.doc Es kann davon ausgegangen werden, dass in nächster Zeit sehr viel mehr Gebührenpflichtige einen Wasserzähler installieren und einen entsprechenden Antrag auf Reduzierung der Schmutzwassergebühr stellen werden. Bisher haben die Gebührenpflichtigen nach Aufklärung durch die Stadt Bedburg bezüglich des Selbstbehaltes, also der Bagatellgrenze, meist Abstand von der Installation eines Wasserzählers genommen, da in der Regel die Grenze von 15 m³ nicht überschritten wird. Eine genaue Auswertung des Urteils des OVG NRW wird seitens des StGB NRW vorgenommen, sobald die Urteilsgründe vorliegen. Um Klageverfahren zu vermeiden, wird verwaltungsseitig empfohlen, schon jetzt die Streichung der Bagatellgrenze bei konkretem Nachweis von Wasserschwundmengen durch eigenen Wasserzähler vorzunehmen. Der Entwurf der Änderungssatzung wurde aufgrund der Mitteilung des StGB NRW überarbeitet und dieser Tischvorlage beigefügt. § 4 Abs. 5 der derzeit gültigen Fassung: Entwurf des § 4 Abs. 5: Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis über die verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen zu führen. Der Nachweis kann über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler oder durch nachprüfbare Unterlagen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind, erfolgen. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen. Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis über die verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen zu führen. Der Nachweis kann über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler oder durch nachprüfbare Unterlagen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind, erfolgen. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Erfolgt der Nachweis über einen Wasserzähler, so gilt Satz 2 nicht. Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen. (gez.) (gez.) ------------------------------------ ----------------------------------Spohr Eßer Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter (gez.) ----------------------------------Koerdt Bürgermeister SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5654.doc (gez.) ----------------------------------Baum Stadtkämmerer ENTWURF Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt Bedburg vom 11.12.2012 Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 630), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 11.12.2012 folgende Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis über die verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen zu führen. Der Nachweis kann über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler oder durch nachprüfbare Unterlagen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind, erfolgen. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Erfolgt der Nachweis über einen Wasserzähler, so gilt Satz 2 nicht. Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen. Artikel II § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung: Ab dem Jahr 2013 beträgt die Gebühr je Kubikmeter Schmutzwasser 2,65 €. Artikel III § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Gebühr ab dem Jahr 2013 beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung jährlich 0,71 €. Artikel IV Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5654.doc