Daten
Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
10.12.12, 18:00
Aktualisiert
10.12.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Tischvorlage mit neuem Satzungsentwurf zur Beschlussvorlage WP8-218/2012
1. Ergänzung
„Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse“
Nach einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 04.12.2012 hat
das OVG NRW mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) die Anwendbarkeit der
Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Schmutzwassergebühr begrenzt.
Die Regelung einer Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen ist nach dem OVG
NRW jedenfalls dann rechtswidrig, wenn der Gebührenpflichtige durch einen eigenen
Wassermesser auf seine Kosten die Wasserschwundmengen gegenüber der Stadt
konkret nachgewiesen hat.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, so dass seitens des StGB NRW nur auf den
Inhalt der Pressemitteilung des OVG NRW vom 03.12.2012 zurückgegriffen wurde.
Konkret ging es in dem Gerichtsverfahren um den Abzug von Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden war. Das OVG NRW führt in seiner
Pressemitteilung vom 03.12.2012 aus, dass Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind. Für Wasser, welches nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen keine Schmutzwassergebühren erhoben
werden.
Die in der Entwässerungsgebührensatzung der beklagten Stadt für die Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, wonach erst Wasserschwundmengen über
20 m³ abgezogenen werden können (so genannte Bagatellgrenze) ist nach dem
OVG NRW deshalb unwirksam.
Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Auf der Grundlage der Pressemitteilung des OVG NRW vom 03.12.2012 zu dem Urteil vom
03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) kann zurzeit (noch) nicht davon ausgegangen werden,
dass eine satzungsrechtlich geregelte Bagatellgrenze generell unzulässig ist. Definitiv unzulässig ist sie allerdings für den Fall, dass der gebührenpflichtige Benutzer
durch eine eigene Wasseruhr und damit auf eigene Kosten, konkret den Nachweis
erbringt, wie viel Kubikmeter Wasser zur Gartenbewässerung eingesetzt worden
sind. In diesem Fall kann auch bei geringeren Wasserschwundmengen als 20 m³ pro
Jahr, also bei Wasserschwundmengen unterhalb der Bagatellgrenze, der Abzug der
Wasserschwundmengen nicht versagt werden.
Nach § 4 Abs. 5 der derzeit geltenden Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Stadt Bedburg werden bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge die auf dem
Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von den Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen.
In der Stadt Bedburg gibt es derzeit 134 Gebührenpflichtige, die einen Wasserzähler
installiert haben und jährlich einen Wasserabzug beantragen. Bei Streichung der Bagatellgrenze ist damit ein weiterer Wasserabzug von 2.010 m³ zu gewähren, was bei
einem geplanten Gebührensatz von 2,65 € für das Jahr 2013 einen Betrag von
5.326,50 € ausmacht.
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Es kann davon ausgegangen werden, dass in nächster Zeit sehr viel mehr Gebührenpflichtige einen Wasserzähler installieren und einen entsprechenden Antrag auf
Reduzierung der Schmutzwassergebühr stellen werden. Bisher haben die Gebührenpflichtigen nach Aufklärung durch die Stadt Bedburg bezüglich des Selbstbehaltes, also der Bagatellgrenze, meist Abstand von der Installation eines Wasserzählers
genommen, da in der Regel die Grenze von 15 m³ nicht überschritten wird.
Eine genaue Auswertung des Urteils des OVG NRW wird seitens des StGB NRW
vorgenommen, sobald die Urteilsgründe vorliegen.
Um Klageverfahren zu vermeiden, wird verwaltungsseitig empfohlen, schon jetzt die
Streichung der Bagatellgrenze bei konkretem Nachweis von Wasserschwundmengen
durch eigenen Wasserzähler vorzunehmen.
Der Entwurf der Änderungssatzung wurde aufgrund der Mitteilung des StGB NRW
überarbeitet und dieser Tischvorlage beigefügt.
§ 4 Abs. 5 der derzeit gültigen Fassung:
Entwurf des § 4 Abs. 5:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge
werden die auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen.
Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den
Nachweis über die verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen zu führen. Der Nachweis kann über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler oder durch nachprüfbare
Unterlagen, aus denen sich insbesondere ergibt,
aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese
Wassermengen sind, erfolgen. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen
durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige
aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die
gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Der Abzug
der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren
geltend zu machen.
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge
werden die auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen.
Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den
Nachweis über die verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen zu führen. Der Nachweis kann über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler oder durch nachprüfbare
Unterlagen, aus denen sich insbesondere ergibt,
aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese
Wassermengen sind, erfolgen. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen
durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige
aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die
gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Erfolgt der
Nachweis über einen Wasserzähler, so gilt Satz
2 nicht. Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen.
(gez.)
(gez.)
------------------------------------ ----------------------------------Spohr
Eßer
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
(gez.)
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5654.doc
(gez.)
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
ENTWURF
Vierte Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen
und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
der Stadt Bedburg vom 11.12.2012
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 630), der §§ 1, 2, 4, 6
bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011
(GV. NRW. S. 687), und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG
NRW) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 11.12.2012
folgende Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem
Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis über die verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen zu führen. Der Nachweis kann über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler oder durch nachprüfbare Unterlagen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind, erfolgen. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der
Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen
Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund
mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Erfolgt der Nachweis über einen Wasserzähler, so gilt Satz 2 nicht. Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und
zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen.
Artikel II
§ 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Ab dem Jahr 2013 beträgt die Gebühr je Kubikmeter Schmutzwasser 2,65 €.
Artikel III
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr ab dem Jahr 2013 beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder
befestigter Fläche nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung jährlich 0,71 €.
Artikel IV
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft.
SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5654.doc