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Beschlussvorlage GB (Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln für ein fraktionsungebundenes Kreistagsmitglied)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
23.03.10, 04:31
Aktualisiert
23.03.10, 04:31
Beschlussvorlage GB (Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln für ein fraktionsungebundenes Kreistagsmitglied) Beschlussvorlage GB (Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln für ein fraktionsungebundenes Kreistagsmitglied) Beschlussvorlage GB (Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln für ein fraktionsungebundenes Kreistagsmitglied)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 67/2010 15.03.2010 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 24.03.2010 Kreistag 15.04.2010 Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln für ein fraktionsungebundenes Kreistagsmitglied Sachbearbeiter: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Die Mittel müssten im Haushaltsplan 2010 bei Produkt 11101/5492000 zur Verfügung gestellt werden. Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, dem fraktionsungebundenen Kreistagsmitglied Dr. Dieter Pesch gemäß § 40 Abs. 3 KrO NRW rückwirkend ab dem 11.11.2009 für die laufende Wahlperiode jährlich finanzielle Zuwendungen in Höhe von 2.200,00 € zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzungen zu gewähren. -2Begründung: § 40 Abs. 3 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) bestimmt, dass der Kreis Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 5 KrO NRW stellt der Kreis einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzungen zur Verfügung (Rechtsanspruch). Der Kreistag kann statt dessen beschließen, dass ein fraktionsungebundenes Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte (§ 40 Abs. 3 Satz 6 KrO NRW). Das Kreistagsmitglied Dr. Dieter Pesch hat mit Schreiben vom 10.11.2009 dem Landrat gegenüber angezeigt, dass er dem neuen Kreistag, der sich am 11.11.2009 konstituiert hat, als fraktionsungebundenes Mitglied angehören wird. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm in Anwendung der Vorschriften des § 40 Abs. 3 Sätze 5 oder 6 KrO NRW in angemessenem Umfang Sach- und Kommunikationsmittel oder finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Zur Ermittlung des angemessenen Umfangs einer Leistung an das fraktionslose Kreistagsmitglied wurden die zurzeit gültigen Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen (Richtlinien Fraktionszuwendungen) vom 12.09.2007 zur Orientierung herangezogen. Konkreter Vergleichsmaßstab waren die Sach- und Geldleistungen an die kleinste Kreistagsfraktion (DIE LINKE, 2 Mitglieder), jedoch ohne Berücksichtigung der Personalkosten. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Sachleistungen Barzuwendung, Grundbedarf für 2 Personen Barzuwendung, Konkreter Bedarf für 2 Personen 6.700,00 € 1.300,00 € 412,00 € Summe Leistungen an kleinste Fraktion ohne Personalkosten 8.412,00 € davon 2/3 für eine Gruppe (§ 40 Abs. 3 Satz 4 KrO NRW) davon 1/2 (§ 40 Abs. 3 Satz 6 KrO NRW) 5.608,00 € 2.804,00 €. Der nach den vorgenannten Grundsätzen errechnete Betrag von 2.804,00 € darf nicht überstiegen werden. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Bedarfe eines Einzelmitglieds bereits über die jedem Kreistagsmitglied zustehende reguläre Aufwandsentschädigung abgegolten werden, so dass nur der Zusatzaufwand abzudecken ist, der dadurch entsteht, dass dem Einzelmitglied die Unterstützung durch eine Fraktion fehlt. Andererseits muss gesehen werden, dass sich bei Herrn Dr. Pesch als fraktionsungebundenem Kreistagsmitglied Zusatzbedarfe an Sach- und Kommunikationsmitteln dadurch ergeben, dass er als ordentliches Mitglied in vier Fachausschüsse gewählt worden ist. Schließlich ist der Aufwand der Kreisverwaltung entgegenzustellen, der entstünde, wenn dem Einzelmitglied die entsprechenden Sachleistungen incl. der notwendigen Betreuung und Unterhaltung gewährt werden müssten. -3Nach Abwägung aller Fakten erscheint der Verwaltung eine jährliche Zuwendung in Höhe von 2.200,00 € als angemessen. Sie soll in zwei Halbjahresraten ausgezahlt werden. Herr Dr. Pesch hat signalisiert, dass er mit dieser Regelung einverstanden wäre. Aus interkommunalen Vergleichen ergibt sich, dass andere Kreise und kreisfreie Städte höhere Zuwendungen an Einzelmitglieder zahlen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)