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Beschlussvorlage (BP 32.5 Kaster - Begründung zur Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
23.01.13, 18:06
Aktualisiert
23.01.13, 18:06

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster 5. Änderung (vereinfachte Änderung) – Im Spleß – Begründung zur Offenlage (Stand: 21.01.2013) Der 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 / Kaster – Im Spleß – wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBI.I, S. 1509) folgende Begründung beigegeben: Inhaltsverzeichnis 1. Räumlicher Geltungsbereich .......................................................................................3 2. Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung ........................................3 3. Verfahren .......................................................................................................................4 4. Planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung .....4 4.1. Lage und Beschreibung des Plangebietes .......................................................4 4.2. Regionalplanung / Flächennutzungsplan..........................................................4 4.3. Bisherige Änderungen des Bebauungsplanes .................................................4 5. Planinhalt der Änderung ..............................................................................................5 5.1. Änderungen der Textlichen Festsetzungen ......................................................5 5.2. Anpassung der Gestalterischen Festsetzungen ..............................................7 5.3. Änderungen der Planzeichnung.........................................................................7 6. Sonstige Planungsbelange / Auswirkungen ..............................................................8 6.1. Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild ...........................................8 6.2. Erschließung / Verkehr........................................................................................8 6.3. Ver- und Entsorgung ...........................................................................................9 6.4. Immissionsschutz................................................................................................9 6.5. Bergbau / Boden / Grundwasserverhältnisse ...................................................9 6.6. Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung .........................................9 6.7. Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Artenschutz 10 6.8. Klimaschutz und Klimaanpassung ..................................................................10 7. Bodenordnende Maßnahmen.....................................................................................11 8. Durchführung der Planung / Kosten .........................................................................11 2 1. Räumlicher Geltungsbereich Der Bebauungsplan Nr. 32 „Im Spleß“ liegt am südlichen Rand des Ortsteiles Kaster in der Gemarkung Kaster, Flur 10 und umfasst die Wohnsiedlung um Carl-LeyhausenAllee und August-Macke-Straße sowie die östlich angrenzenden Freiflächen. Der Bebauungsplan wurde 2002 rechtskräftig. Der Geltungsbereich der hier beschriebenen 5. vereinfachten Änderung entspricht dem Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes. Zur geometrisch eindeutigen Plangebietsabgrenzung wird auf den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 32 / Kaster, 5. vereinfachte Änderung verwiesen. 2. Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung Im Jahr 2002 wurde für das Gebiet „Im Spleß“ der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster aufgestellt mit dem Ziel, im Rahmen der Baulandvorsorge besonders für junge Familien mit Kindern neue Bauflächen auszuweisen. Die Stadt Bedburg bezweckte mit dieser Planung, ihre Funktion als Wohnstandort zu stärken und mit der städtebaulichen Neuordnung des Ortsrandes zur funktionalen und gestalterischen Verbesserung dieses Bereiches beizutragen. Ziel der Planung war die Entwicklung einer Wohnsiedlung mit 200-250 Wohneinheiten einschließlich eines Kindergartens unter Maßgabe eines ökologisch orientierten Gesamtkonzeptes. Der Bebauungsplan wurde am 27.03.2002 rechtskräftig und seitdem mehrmals geändert. Die letzte Änderung – 4. vereinfachte Änderung – wurde am 09.03.2010 rechtskräftig. Das Plangebiet ist mittlerweile überwiegend bebaut. Die Nachfrage nach den noch unbebauten Grundstücken ist nach wie vor gegeben. Allerdings zeigt sich, dass die Festsetzungen in einigen Punkten missverständlich formuliert sind und immer wieder zu Nachfragen und Interpretationsschwierigkeiten führen. Zur Klarstellung der Festsetzungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Planung ist nunmehr die 5. vereinfachte Änderung vorgesehen. Neben den oben erwähnten Klarstellungen sind darüber hinaus weitere Änderungen Ziel dieses Verfahrens: • Anpassung der Festsetzung an die heutigen Planungsgrundsätze: In Teilbereichen erfolgt auch eine Änderung der textlichen Festsetzungen, um die Planungsinhalte an aktuelle Planungsgrundsätze anzupassen. So z.B. zur Art der baulichen Nutzung und gestalterischen Regelungen. Die Änderungen zum Ursprungsplan werden in den jeweiligen Kapiteln (vgl. Kap. 5.1 ff) beschrieben. • Anpassungen im Bereich des Kindergartens: Der Kindergarten ist mittlerweile errichtet, es besteht Erweiterungsbedarf. Entsprechend erfolgt eine Ausweitung der Gemeinbedarfsfläche und der Baugrenzen unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nicht geändert. Die geplanten Änderungen folgen insgesamt dem Planungsgrundsatz einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die grundsätzlichen Planungsziele des Ursprungsbebauungsplanes zur Deckung der aktuellen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Fortentwicklung des Ortsteils Kaster zu einem attraktiven Wohn- und Arbeitsstandort werden nicht geändert und gelten auch für die 5. Änderung des Bebauungsplanes fort. Wesentliche Auswirkungen auf die zu beachtenden Schutzgüter und sonstige Planungsbelange sind mit der Planung nicht verbunden (siehe hierzu auch Kap. 6). 3 3. Verfahren Gem. § 13 BauGB kann die Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zudem dürfen durch die Planung keine UVPpflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet werden, und es dürfen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b genannten Schutzgüter bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da lediglich eine Klarstellung der textlichen Festsetzungen erfolgt und in Teilbereichen geringfügige Änderungen durchgeführt werden. Im vereinfachten Verfahren ist eine Umweltprüfung nicht erforderlich. Zudem kann von einer frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden. Die Stadt Bedburg wird das Verfahren daher einstufig führen. 4. Planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung 4.1. Lage und Beschreibung des Plangebietes Der Bebauungsplan Nr. 32 „Im Spleß“ liegt am südlichen Rand des Ortsteiles Kaster in der Gemarkung Kaster, Flur 10 und umfasst die Wohnsiedlung um Carl-LeyhausenAllee und August-Macke-Straße sowie die östlich angrenzenden Freiflächen. Im Nordwesten, Norden und Nordosten ist das Gebiet von Siedlungsbereichen um die Straße Am Zelenberg, Morkener Straße, Kettelerstraße und Harffer Schloßallee umgeben. Südöstlich verläuft die L 279 beinahe unmittelbar entlang des Plangebietes, im Süden und Westen bestehen als Ackerland genutzte Flächen. Daran schließt die Bundesautobahn A 61 an. Das Plangebiet ist heute bereits überwiegend bebaut. Größere, noch unbebaute Grundstücke befinden sich insbesondere entlang der Marie-Nauen-Straße und MaxBeckmann-Straße. Die öffentliche Grünfläche mit Spazierwegen im südlichen Teil des Plangebietes ist angelegt und steht den Anwohnern für die Naherholung zur Verfügung. 4.2. Regionalplanung / Flächennutzungsplan Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wurde parallel zum damaligen Bebauungsplanverfahren geändert und weist Wohnbaufläche für das Wohngebiet und öffentliche Grünfläche für die Ausgleichsfläche zur L 279 aus. 4.3. Bisherige Änderungen des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan Nr. 32 wurde am 27.03.2002 rechtskräftig und seitdem mehrmals geändert. Die 1. vereinfachte Änderung, Rechtskraft 13.05.2003, hatte folgende Änderungen zum Inhalt: Reduzierung und Ergänzung des Erschließungssystems, Verkleinerung der Grundstücke und dadurch Erhöhung der Grundstücksanzahl, Aufhebung der zwingenden Zweigeschossigkeit in Teilen des Plangebietes sowie Festsetzung einer offenen Bauweise im gesamten Plangebiet. Inhalte der 2. vereinfachten Änderung, Rechtskraft 21.10.2003: Änderung der Festsetzung zu Einzelhäusern, Wegfall der vorgeschriebenen Firstrichtung in einem Teilbereich des Bebauungsplangebietes, Reduzierung der privaten Pflanzflächen und Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen in Teilbereichen. Die 3. vereinfachte Änderung wurde am 17.02.2004 rechtskräftig. Ziel war in diesem Verfahren die Erweiterung bzw. Verbindung der überbaubaren Grundstücksflächen für einen Teilbereich des Plangebietes im Bereich der kurzen Erschließungsstiche mit Wendehammer im östlichen Planbereich. 4 Die letzte Änderung – 4. vereinfachte Änderung – wurde am 09.03.2010 rechtskräftig. Diese Änderung betrifft die bedarfsgerechte Anpassung von Bebauungsmöglichkeiten im Eingangsbereich der Marie-Nauen-Straße, den großzügigeren und damit verbesserten Zugang vom Baugebiet zur öffentlichen Grünfläche im Süden sowie die angepasste Festsetzung von Gebäudehöhen zur verbesserten Berücksichtigung der Topographie an der östlichen Marie-Nauen-Straße. 5. Planinhalt der Änderung Ziel der vorliegenden 5. Änderung des Bebauungsplanes ist zum einen die Klarstellung zur besseren Lesbarkeit bzw. die Anpassung der Festsetzung an die heutigen Planungsgrundsätze sowie die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten im Bereich des Kindergartens. Die Änderungen beziehen sich überwiegend auf die textlichen Festsetzungen sowie gestalterische Festsetzungen (siehe Kap. 5.1 und 5.2) und geringfügig auf die Planzeichnung (siehe Kap. 5.3). 5.1. Änderungen der Textlichen Festsetzungen Im Folgenden werden die Änderungen detailliert beschrieben: Art der baulichen Nutzung Nach wie vor bleibt die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für das Plangebiet bestehen. Lediglich der Zulassungskatalog wird wie folgt angepasst: Gemäß der Ursprungsplanung waren neben den Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, die gem. BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, ausgeschlossen, da diese mit der Struktur eines kleingliedrigen, aufgelockerten hochwertigen Wohngebietes nicht vereinbar sind.. Um zumindest kleinere Betriebe, die mit der Wohnnutzung vereinbar sind (z.B. Kosmetikstudio), im Einzelfall zuzulassen, wird die Festsetzung geändert. Die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Verträglichkeit mit der Wohnnutzung, werden dabei im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Maß der baulichen Nutzung Gemäß der Ursprungsplanung wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Gebäudehöhen (Sockel-, Trauf- und Firsthöhe), Vollgeschosse sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 bzw. 0,3 in einem Teilbereich und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bzw. 0,5 festgelegt. Die jeweiligen Maße bleiben überwiegend bestehen. Es erfolgt lediglich zur Klarstellung und Angleichung an heutige Planungsgrundsätze eine geringfügige Anpassung wie folgt: Festsetzungen zu Gebäudehöhen (Sockel-, Trauf- und Firsthöhe) Im Ursprungsplan sind maximale Sockel-, Tauf- und Firsthöhe über Bezugspunkt festgesetzt. Der Bezugspunkt ist jeweils die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks. Die Ermittlung dieses Bezugspunktes kann daher eindeutig erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ermittelt werden. Um die Höhenfestsetzungen eindeutig und rechtssicher zu regeln, erfolgt die Festlegung von Höhenpunkten in der Planzeichnung. Vermessungstechnisch aufgenommen wurden die bestehenden Höhen der Vorderkante Rasenkantenstein der bestehenden Erschließungsstraßen1. Der Bezugspunkt für Sockel-, Trauf- und Firsthöhe ist in der Mitte des Baugrundstücks durch Interpolation zwischen den beiden nächstgelegenen 1 Die Höhenmessung wurde im Dezember 2012 durchgeführt und NHN-Höhen ermittelt. Dabei wurde eine Absenkung zum Kanalhöhensystem der Stadt Bedburg von 1993 um 10 cm festgestellt (Bezug Höhenpunkt Rochuskapelle in Kaster, St. Rochusstraße). Die Höhen wurden daher auf den Stand von 1993 angepasst. 5 Höhenpunkten zu bestimmen. Durch diese Klarstellung können die Bauherren eindeutig die Höhe des geplanten Gebäudes bestimmen. Die Änderung dient somit der Sicherstellung und dem Erhalt eines einheitlichen, ortsgerechten Erscheinungsbildes der Siedlung. Die Festsetzung zur Traufhöhe bei Garagen mit geneigten Dächern entfällt. Hierfür sind die anzuwendenden Regelungen der Landesbauordnung ausreichend und weitergehende Festsetzungen aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich. Vollgeschosse Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse gem. Ursprungsplanung bleibt bestehen. Die Festsetzung „Das 2. Vollgeschoss darf nur als Dachgeschoss ausgeführt werden“ entfällt. Durch die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ist die Dimension des entstehenden Gebäudes eindeutig festgelegt und ein einheitliches, ortstypisches Stadtbild sichergestellt. Weitergehende Regelungen sind nicht erforderlich. Grundflächenzahl Die festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen gem. Ursprungsbebauungsplan bleiben überwiegend bestehen. Lediglich im nordöstlichen Teil der MarieNauen-Straße wird die GRZ von 0,5 auf 0,4 gem. der Ursprungsplanung und umliegenden Grundstücke angepasst. Eine höhere Versiegelungsmöglichkeit ist hier nach aktuellen Planungsansichten städtebaulich nicht mehr wünschenswert und wird zugunsten einer einheitlichen Gestaltung entsprechend den umliegenden Grundstücken zurückgenommen. Der Gesetzgeber ermöglicht gem. § 19 Abs. 4 BauVNO eine Überschreitung der Grundflächenzahl um 50% durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Diese Möglichkeit wurde im Bebauungsplan Nr. 32 auf 25% beschränkt mit der Maßgabe, dass bei Überschreitung wasserdurchlässige Materialien zu verwenden sind. Diese Festsetzung sollte dem Schutz der natürlichen Funktion des Bodens, vor allem der Versickerungsfähigkeit, dienen und eine übermäßige Versiegelung verhindern. In der Praxis ist die Durchführung aufgrund der Genehmigungsfreiheit vieler Vorhaben (Terrassen, Zufahrten, etc) jedoch schwer überprüfbar. Auch widerspricht eine Beschränkung auf 25 % bei im Gebiet vorkommenden recht kleinen Doppelhausgrundstücken einer aktuellen Wohnansprüchen gerechten Grundstücksnutzung. In der 5. Änderung wird diese Festsetzung daher zurückgenommen. Bauweise Gemäß Ursprungsplanung ist eine offene Bauweise festgesetzt. Hausgruppen dürfen maximal 3 selbständig nutzbare Wohngebäude umfassen und eine maximale Länge von 25,50 m nicht überschreiten. Realisiert wurden in der Zwischenzeit Einzelhäuser und Doppelhäuser. Um eine einheitliche Gestaltung auch für die noch restlich verbleibenden Parzellen zu gewährleisten, wird die zulässige Bauweise auf Einzel- und Doppelhäuser begrenzt. Größe der Baugrundstücke Da die Parzellierung abgeschlossen ist und das Plangebiet überwiegend bebaut, kann die Festsetzung des Ursprungsplanes, dass die Mindestgrundstücksgröße für die Wohnbaugrundstücke ca. 300 m² zu betragen hat, vor dem Hintergrund der planerischen Zurückhaltung entfallen. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen Die gemäß Ursprungsplanung festgesetzten Pflanzstreifen (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB) bleiben erhalten. Es erfolgt eine Ergänzung in textlicher Form zum Umfang der durchzuführenden Begrünung: 6 Innerhalb der in der Planzeichnung eingetragenen Flächen zum Anpflanzen sind standortgerechte heimische Gehölze II. und III. Ordnung im Raster 1,50 m x 1,50 m zu pflanzen. Das gemäß Ursprungsbebauungsplan geforderte Pflanzgebot eines heimischen Baumes auf den sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen wird mit geringfügiger Änderung übernommen. Dabei wird durch eine nichtabschließende Pflanzliste für die Anpflanzungs- und Erhaltungsfestsetzungen die Grünstrukturierung des Gebietes mit standortgerechten, heimischen Strauchpflanzungen sichergestellt. Diese Festsetzung dient insbesondere der Strukturierung und dem verträglichen Übergang vom öffentlichen zum privaten Raum. Dabei wird auch der aktuellen Wohnwünschen entsprechende Wunsch nach Schutz vor Einsichtnahme rückwärtiger Grundstücksbereiche berücksichtigt und schafft hier einen ausgleichenden Kompromiss. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen (Festsetzungen zum Immissionsschutz) Die im Ursprungsbebauungsplan aufgeführten textlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden übernommen und um aktuelle allgemeine Fachkenntnisse ergänzt. 5.2. Anpassung der Gestalterischen Festsetzungen Die in der Gestaltungssatzung zum BP Nr. 32 beschlossenen Inhalte werden als Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 Landesbauordnung NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB übernommen und geringfügig wie folgt geändert: Dachgestaltung Die Regelungen für Dachaufbauten werden auch für Dacheinschnitte festgelegt. Die Festsetzung, dass Doppelhäuser und Hausgruppen gleiche Dachneigungen aufweisen müssen, wird nicht weiterverfolgt. Diese Festsetzung führt in der Praxis immer wieder zu Umsetzungsproblemen, wenn die Vorgabe durch den zeitlich ersten Bauherren erfolgt und sich der nachfolgende Bauherr hieran halten muss. Diese Vorgabe ist aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich, zumal das einheitliche städtebauliche Erscheinungsbild durch die sonstigen Festsetzungen gewährleistet ist. Einfriedungen Es erfolgt im Rahmen der 5. Änderung zur Klarstellung eine Ergänzung der Definition Vorgarten bei Eckgrundstücken. Zusätzlich erfolgt eine Festsetzung zu Einfriedungen im Bereich der Pflanzgebote wie folgt: An seitlichen Grundstücksgrenzen, an denen gemäß Planzeichnung auch ein Pflanzgebot besteht, sind als Einfriedungen nur offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50% pro m² Zaunfläche. Dies unterstützt die Planungsabsicht eines durchgrünten Siedlungsgebietes. 5.3. Änderungen der Planzeichnung Neben den oben beschriebenen Änderungen der textlichen Festsetzungen, die sich auf das gesamte Plangebiet beziehen, sind die nachfolgend aufgeführten Änderungen der Planzeichnung ebenfalls Inhalt der 5. Änderung: Änderungen im Bereich des Kindergartens Für den bestehenden Kindergarten an der August-Macke-Straße sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Erweiterung der Einrichtung geschaffen werden. Hierfür ist die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche in Richtung Norden unter Inanspruchnahme eines 3,0 m breiten Streifens der bisher festgesetzten öffentlichen Grünfläche vorgesehen. Zur baulichen Erweiterung des Gebäudes wird die Baugrenze um 7 ca. 4,50 m Richtung August-Macke-Straße und 8,0 m in Richtung des östlichen Fußweges erweitert. Diese Änderungen ermöglichen eine bedarfsgerechte, verträgliche Erweiterung des Kindergartens. Die Änderung der Planzeichnung gewährleistet somit eine Optimierung der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Im Zuge der Änderung wird zudem zur Klarstellung die Gemeinbedarfsfläche um die Zweckbestimmung Kindergarten ergänzt. Sonstige geringfügige zeichnerische Änderungen Zur Klarstellung der Planaussagen sind geringfügig weitere Änderungen der Planzeichnung Inhalt der 5. Änderung, die die grundsätzlichen Planungsziele jedoch nicht berühren: Verkehrsflächen So erfolgt eine Ausweisung sämtlicher ausgebauter Erschließungsstraßen als Straßenverkehrsfläche statt wie in der Ursprungsplanung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Verkehrsberuhigter Bereich. Die Straßen sind als Wohnsammelund Wohnwege mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgebaut. Eine differenzierte Festsetzung ist nicht erforderlich. Private Pflanzstreifen entlang der Grundstücksgrenzen Zur eindeutigen Lesbarkeit entfällt die Festsetzung „private Grünfläche“ im Bereich der privaten Grundstücksflächen. Das gemäß Ursprungsplanung übernommene überlagernd festgesetzte Pflanzgebot nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB bleibt bestehen und ist zur Erreichung des Planungszieles ausreichend. Der Wegfall der Grünflächenfestsetzung verbessert zudem die Lesbarkeit des Planes. Zielaussagen Grünflächen Die große öffentliche Grünfläche am südlichen Plangebietsrand wird mit der Zweckbestimmung Parkanlage versehen, die privaten Grünflächen zur Siedlungseingrünung mit der Zweckbestimmung Garten. Höhenpunkte Zur eindeutigen Festlegung der Gebäudehöhen wurden die Höhen der Erschließungsstraße erfasst und in die Planzeichnung aufgenommen (vgl. Kap. 5.1). 6. Sonstige Planungsbelange / Auswirkungen 6.1. Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild Inhalt der 5. Änderung sind überwiegend Klarstellungen der getroffenen Festsetzungen und Anpassungen der Festsetzungen an die heutigen Planungsgrundsätze. Diese Änderungen sind so gering, dass negative Beeinträchtigungen auf das städtebauliche Umfeld und die Nachbarschaft nicht vorbereitet werden. Die angepassten Regelungen verbessern im Gegenteil die Einfügung der Siedlung in die umgebende Bebauung und schaffen die Voraussetzungen dafür, dass eine homogene Siedlungsstruktur im Gebiet entsteht. Durch die Änderungen im Bereich des Kindergartens wird der Erhalt und Ausbau einer optimalen Kinderbetreuung in Kaster und insbesondere im Wohnquartier unterstützt. Aufgrund der verträglichen Erweiterung einer Bestandsimmobilie unterstützt die Bebauungsplanänderung darüber hinaus eine nachhaltige Verdichtung im Innenbereich und bestmögliche Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen. 6.2. Erschließung / Verkehr Mit der Änderung sind keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr, die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss verbunden. 8 6.3. Ver- und Entsorgung Anschlüsse für die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser stehen im Plangebiet zur Verfügung. Sofern oberirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wie Transformatoren im Zuge der Realisierung erforderlich werden, werden diese in Abstimmung mit den Bedarfsträgern angeordnet. Gasleitung Die Gasfernleitung (D 200 St) ist entsprechend dem Ursprungsbebauungsplan in die Planzeichnung übernommen. Die Gasfernleitung verläuft in einer Tiefe von –1,5 m zur Geländeoberkante. Die Lage der Gasleitung ist bei Ausbau des Gebietes exakt zu bestimmen, da zur Aufstellung des Bebauungsplans keine rechtsgültige und verzugsfreie Plangrundlage vorlag. Entwässerung Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein entwässerungstechnisches Konzept erstellt und fachplanerisch umgesetzt. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt dabei überwiegend im Trennsystem. Die Versickerungsanlage befindet sich südlich der öffentlichen Grünflächen. Das Schmutzwasser wird in die vorhandenen Mischwasserkanäle in der Steifensandstraße und im Meßweg eingeleitet. 6.4. Immissionsschutz Im Rahmen der Ursprungsplanung wurde zur Erfassung der Lärmsituation ein Gutachten erstellt und entsprechend den Ergebnissen Festsetzungen getroffen. Mit der jetzigen Planung sind darüber hinaus keine zusätzlichen Änderungen der Immissionssituation verbunden, der Planungsbelang ist ausreichend berücksichtigt. Die Änderung des Zulassungskataloges nach § 4 BauNVO wie vom Gesetzgeber vorgesehen (vgl. Kap. 5.1) führt nicht zur Beeinträchtigung der Wohnruhe. Die Verträglichkeit sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft. 6.5. Bergbau / Boden / Grundwasserverhältnisse Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weist für einen geringfügigen Teil des Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, gekennzeichnet. Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „zulässige Belastung des Baugrundes“ der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ hingewiesen. Die betreffende Fläche bezieht sich auf den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Bereich. 6.6. Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung Grünordnung Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes wurde ein Grünkonzept entwickelt und durch entsprechende Festsetzungen, die nach wie vor in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 / Kaster Bestand haben, gesichert. Die öffentlichen Grünflächen sind mittlerweile umgesetzt, ebenso ein Teil der auf den privaten Grundstücksflächen zu erbringenden Pflanzmaßnahmen. Somit stellt sich das Plangebiet als durchgrüntes und in die Landschaft eingebundenes Wohngebiet dar. Mit den hier beschriebenen geringfügigen Anpassungen der Planzeichnung und textlichen Festsetzungen im Rahmen der 5. Änderung erfolgt lediglich eine Klarstellung und vereinfachte Handhabung für die Umsetzung. Änderungen des Grünkonzeptes werden nicht vorbereitet. 9 Eingriffe in Natur und Landschaft Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes wurde eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Zum Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft wurden die im Plangebiet vorgesehenen und festgesetzten Grünstrukturen auf privaten und öffentlichen Flächen herangezogen. Zusammen mit den Aufwertungen im Bereich des Versickerungsbeckens konnten die Eingriffe kompensiert werden. Mit der hier beschriebenen 5. Änderung werden nur geringfügig Anpassungen vorgenommen. Ein zusätzlicher Eingriff wird hierbei lediglich im Bereich des Kindergartens vorbereitet. Dabei wird ein 3,0 m breiter Streifen der Grünfläche in Gemeinbedarfsfläche umgewandelt (ca. 125 m²) sowie die Baugrenze Richtung August-Macke-Straße sowie den östlichen Fußweg vergrößert. Der Bereich an der August-Macke-Straße war allerdings auch gem. Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes durch bauliche Anlagen nutzbar (Wege, Nebenanlagen etc.). Der zusätzliche Eingriff wird daher lediglich durch die Inanspruchnahme der Grünfläche vorbereitet. Da dies im Vergleich zum erzielten Ausgleich des Gesamtgebietes geringfügig ist, ist der Eingriff hinnehmbar. 6.7. Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Artenschutz Mit diesen geringfügigen Änderungen sind keine negativen Auswirkungen auf die zu beachtenden Planungsbelange und Schutzgüter verbunden: Es handelt sich mit Ausnahme der Änderungen im Bereich des Kindergartens lediglich um Anpassungen und Klarstellungen der Festsetzungen, die keine negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter nach sich ziehen. Auch die Auswirkungen, die durch die Änderungen im Bereich des Kindergartens vorbereitet werden, sind als unwesentlich zu bezeichnen. So sind hiermit keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Sachund Kulturgüter verbunden. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden sind gering: Die Vergrößerung des Baufensters des Kindergartens erfolgt z.T. in Bereichen, die auch vor der 5. Änderung durch bauliche Anlagen nutzbar waren. Nach Inanspruchnahme der Grünfläche bleibt auch diese größtenteils als Außengelände des Kindergartens und somit Freifläche erhalten und weiterhin Lebensraum für Kleinstlebewesen und Pflanzen. Eine übermäßige Bodenversiegelung ist hier nicht zu erwarten. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind durch die Änderung der Bebauungsplanung nicht zu erwarten. Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen. Gesetzlich geschützte Biotope liegen für das Plangebiet nicht vor; das Vorkommen planungsrelevanter Tierarten im Hinblick auf den Artenschutz ist nicht bekannt. 6.8. Klimaschutz und Klimaanpassung Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu fördern. Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 behandelt Anpassungen innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplangebietes. Die Anpassungen sind dabei so gering, dass die Planung keine negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation haben wird. Auf Ebene dieser Änderungen sind weitere Maßnahmen, die dem Klima- 10 wandel entgegenwirken oder Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, nicht vorgesehen. 7. Bodenordnende Maßnahmen Besondere bodenordnende Maßnahmen sind neben der Ausparzellierung im Bereich des Kindergartens nicht erforderlich. 8. Durchführung der Planung / Kosten Es entstehen der Stadt Bedburg durch die Umsetzung der durch die Planänderung vorbereiteten Maßnahmen keine Kosten. Bedburg und Aachen, im Januar 2013 11