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Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2014 Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
27.02.13, 18:01
Aktualisiert
27.02.13, 18:01
Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2014
Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2014
Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2014
Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2014
Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2014
Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-24/2013 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 12 91 15 öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 05.03.2013 Betreff: Vorbereitung der Kommunalwahlen 2014 - Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, Alternative 1: dass von der weiteren Möglichkeit der Reduzierung der Zahl der künftig in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG kein weiterer Gebrauch gemacht wird. Die Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke vom 16.06.1998 (Anlage 1), durch die die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der zu wählenden Vertreter von 38 um 2 auf 36 - davon 18 in den Gemeindewahlbezirken - reduziert wurde, bleibt bestehen. Alternative 2: dass gem. § 3 Abs. 2 KWahlG erstmals ab den Kommunalwahlen 2014 eine Reduzierung der nach § 3 Abs. 2 KWahlG vorgeschriebenen Zahl von 38 in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter um 4 auf 34 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 19 um 2 auf 17 vorgenommen wird. Alternative 3: dass gem. § 3 Abs. 2 KWahlG erstmals ab den Kommunalwahlen 2014 eine Reduzierung der nach § 3 Abs. 2 KWahlG vorgeschriebenen Zahl von 38 in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter um 6 auf 32 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 19 um 3 auf 16 vorgenommen wird. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Alternative 4: dass gem. § 3 Abs. 2 KWahlG erstmals ab den Kommunalwahlen 2014 nach § 3 Abs. 2 KWahlG eine Erhöhung der Zahl der in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter um 2 auf die vorgeschriebenen Zahl von 38 und der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 18 um 1 auf 19 vorgenommen wird. Hinweis: Durch die o. a. Aufzählung/ Nummerierung wird keine Rangfolge vorgegeben. Beschlussvorlage WP8-24/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Die allgemeinen Kommunalwahlen (Kreistags- und Ratswahl) sollen 2014 erstmals zusammen mit der Europawahl stattfinden. In diesem Zusammenhang sind nach dem Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG ) vom 24.06.2008 - GV. NRW. S. 514 - und nach der 8. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 11.11.2008 (GV. NRW. S. 680) einige zeitliche Anpassungen/ Besonderheiten zu beachten: 1. Die derzeitige Wahlperiode hat nach Art. 11 § 1 Abs. 2 KWahlZG am 21.10.2009 begonnen/ Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i.V.m. KWahlZG Gem. Art. 1 Nr. 1 KWahlZG haben § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWahlG folgende Fassung erhalten: „Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.“ Diese Fassung tritt nach Art. 12 Satz 2 KWahlZG erst am 01.August 2014 in Kraft. Gemäß Art. 12 Satz 3 KWahlZG gelten für die am 21.10.2009 beginnende Wahlperiode die in Satz 2 genannten Vorschriften des KWahlG (so auch § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KWahlG) mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden. Dies bedeutet, dass spätestens mit Ablauf des 20.03.2013 (45 - 4 = 41 Monate nach Beginn der Wahlperiode) eine Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG durch Satzung erfolgen muss und diese bis dahin bekannt zu machen ist. 2. Kommunalwahlordnung (KWahlO) Durch die 8. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 11.11.2008 (GV. NRW. S. 680) wurde § 78 Abs. 1 KWahlO wie folgt geändert: „Die Bevölkerungszahlen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes richten sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist. Als Bevölkerungszahl des Wahlbezirks (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlgebiets durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.“ Nach Art. 2 Satz 2 der 8. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung tritt diese Fassung erst am 01. August 2014 in Kraft. Gem. Art. 2 Satz 3 der 8. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung gilt für die am 21.10.2009 beginnende Wahlperiode die in Satz 2 genannte Vorschrift mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden. Dies bedeutet, dass die halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, welche 38 Monate (42 - 4 = 38) nach Beginn der Wahlperiode (d.h. spätestens mit Ablauf des 20.12.2012) von IT. NRW veröffentlicht ist, maßgeblich ist. Auf der Grundlage der vorgemachten Erläuterungen, stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar: 1. Die Vertreter im Gemeinderat werden nach § 3 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2011 (GV. NRW. S. 238), in Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt. Gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter bei Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 15.000, aber nicht über 30.000, 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken. Beschlussvorlage WP8-24/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 2. Nach § 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 27.06.2011 (GV. NRW. S. 300, ber. S. 394), richtet sich die Bevölkerungszahl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KWahlG nach der vom Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 38 Monate nach Beginn der Wahlperiode (d.h. spätestens mit Ablauf des 20.12.2012; vgl. Art. 1 Nr. 16 i.V.m. Art. 2 Sätze 2 und 3 der 8. ÄndVO vom 11.11.2008 (GV. NRW. S. 680)) veröffentlicht ist. Nach dem Stand der von IT.NRW zum 30.06.2012 veröffentlichten Bevölkerungszahlen beträgt die Bevölkerungszahl für die Stadt Bedburg 24.608. Aufgrund dieser Bevölkerungszahl ist gemäß § 3 Abs. 2 für die Kommunalwahlen 2014 bei der Stadt Bedburg davon auszugehen, dass die gesetzliche Zahl der zu wählenden Vertreter 38, davon 19 in Wahlbezirken beträgt. Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen der Bestimmung des § 3 Abs. 2 KWahlG eine Abweichung von der starren gesetzlichen Staffelung der Vertreterzahl den Räten in Selbstverwaltung und Eigenverantwortung überlassen. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 12 Satz 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) eröffnet den Gemeinden und Kreisen die Möglichkeit, bis spätestens 41 Monate nach Beginn der Wahlperiode (d.h. spätestens mit Ablauf des 20.03.2013) durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, zu verringern. Gem. § 1 Nr. 2 KWahlO obliegt es der für das Wahlgebiet zuständigen Vertretung, d.h. dem Rat der Stadt Bedburg, die Entscheidung über eine Verringerung der Zahl der in den Rat zu wählenden Vertreter ab der Kommunalwahl 2014 zu treffen. 3. Die Entscheidung über die Reduzierung der Zahl der künftig in den Rat zu wählenden Vertreter hat auch Auswirkungen bzw. Einfluss auf die Bildung der Gemeindewahlbezirke. Gem. § 4 Abs. 1 KWahlG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWahlO ist es allein dem Wahlausschuss der Stadt Bedburg vorbehalten, die Einteilung des Wahlgebietes der Stadt Bedburg in Wahlbezirke nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 KWahlG vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen darf. Diese Grenze ist zwingend zu beachten. Auf die Anlagen 2, 3 und 3a wird diesbezüglich verwiesen. Gem. § 4 Abs. 1 KWahlG i.V.m. Art. 12 Sätze 2 und 3 KWahlZG müssen die Gemeinden spätestens mit Ablauf des 20.10.2013 (52 - 4 = 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode) und der Kreis spätestens mit Ablauf des 20.11.2013 (53 - 4 = 49 Monate nach Beginn der Wahlperiode) das jeweilige Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einteilen, wie Vertreter gem. § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind. 4. Von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG zur Reduzierung der Ratsmitglieder hat der Rat der Stadt Bedburg mit der „Satzung zur Reduzierung der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998“ Gebrauch gemacht (Anlage 1). In seinen Sitzungen am 01.04.2003 und 11.03.2008 hat der Rat der Stadt Bedburg nach eingehender Beratung mehrheitlich bzw. einstimmig beschlossen keine weitere Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder vorzunehmen. Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften stellt sich natürlich die Frage, ob eine angemessene Betreuung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bedburg in den Wahlbezirken bei einer eventuellen weiteren Reduzierung der Ratsmitglieder/ Wahlbezirke gewährleistet werden kann. 5. Die Auswirkungen auf den Haushalt stellen sich wie folgt dar; ausgehend von einer Aufwandsentschädigung je Ratsmitglied i. H. v. aktuell 3.109,20 € p. a., Fraktionszuwendungen je Ratsmitglied i. H. v. 91,44 € p. a. ergibt sich ein Gesamtbetrag i. H. v. 3.200,64 € p. a. je Ratsmitglied. Die haushalterischen Auswirkungen stellen sich somit bei den im Beschluss aufgezeigten Alternativen wie folgt dar: Beschlussvorlage WP8-24/2013 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Alternative 1 Reduzierung um 2 Vertreter: Einsparung i. H. v. 6.401,28 € p. a. Alternative 2 Reduzierung um 4 Vertreter: Einsparung i. H. v. 12.802,56 € p. a. Alternative 3 Reduzierung um 6 Vertreter: Einsparung i. H. v. 19.203,84 € p. a. Alternative 4 Erhöhung um 2 Vertreter: Mehrausgaben i. H. v. 6.401,28 € p. a. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Courth ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-24/2013 Seite 5