Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
11.03.2013
Erstellt
04.03.13, 18:02
Aktualisiert
04.03.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 - WP 8 -13/2013
Kernpunkte des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes
Die neuen Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes sollen zum Schuljahr 2013/ 14
eingeführt werden; hierzu bedarf es jedoch zusätzlich zu der Änderung des Schulgesetzes
einer Änderung der Rechtsverordnung zur Ausführung des § 93 II SchulG, mit welcher nicht
vor März 2013 zu rechnen ist. Laut Mitteilung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
vom 21.11.2012 bestehen keine Bedenken, wenn die laut Konzeptpapier erwarteten
Änderungen für die Klassenbildung bereits beim aktuellen Anmeldeverfahren zugrunde
gelegt werden, sofern die Höchstgrenze der zu bildenden Eingangsklassen nach der
kommunalen Klassenrichtzahl nicht überschritten werden.
Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes
In einem Stufenplan werden für Realschule, Gymnasium und Gesamtschule die
Klassenfrequenzrichtwerte schrittweise von 28,0 auf 26,0 gesenkt, für die Grundschule von
24,0 auf 22,5; erforderliche Ressourcen sollen aus dem demographischen Effekt bereit
gestellt werden. Stufenplan, da die Umsetzung jeweils in den Eingangsklassen erfolgt; 2013
- nur 1. Klasse, 2014 - 1. und 2. Klasse, 2015 - 1., 2. und 3. Klasse, 2016 - alle vier
Grundschulklassen. Angemerkt wird, dass die Herabsetzung der Klassenfrequenzrichtwerte
bereits in der Schulentwicklungsplanung der Stadt Bedburg berücksichtigt wurde.
Einführung einer kommunalen Klassenrichtzahl
Durch die Festlegung einer auf die Gemeinde/ Stadt bezogenen Klassenrichtzahl wird die
Höchstgrenze der zu bildenden Eingangsklassen ermittelt. Kleinere Kommunen erhalten
dabei durch günstigere Rundungsregelungen etwas mehr Spielraum bei der Klassenbildung
als große Kommunen. Die Schulträger entscheiden innerhalb der ermittelten Höchstgrenze,
an welchen Schulen wie viele Eingangsklassen gebildet werden. Die Kommunen können
auch weniger Klassen bilden, als die kommunale Klassenrichtzahl (KKRZ) vorgibt. Die KKRZ
darf unter, jedoch nicht überschritten werden. Unter Einhaltung der KKRZ kann der
Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen. Die Berechnung der KKRZ
erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um
Planungssicherheit zu gewährleisten; KKRZ = Schülerzahl der Eingangsklassen / 23. In
kleineren Kommunen mit einem Quotienten </= 15 wird auf die nächste ganze Zahl
aufgerundet; in mittleren Kommunen mit einem Quotienten >15 und </=30 wird
kaufmännisch gerundet.
Eingangsklassenbildung
Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden
Eingangsklassen an Grundschulen die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die
Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl, der in die Eingangsklassen
aufzunehmenden Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn
dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder
besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die
Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.
Mindestgröße von Schulen
Bei Errichtung muss eine Schule für mindestens fünf Jahre gesichert sein, wobei 28 Schüler
als Klasse gelten; für Grund-, Gesamt- und Sekundarschulen gelten 25 Schüler als Klasse.
Des Weiteren müssen Grundschulen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro
Jahrgang haben; bei Fortführung gilt eine Mindestschülerzahl von 92. Verbleibt nur eine
einzige Grundschule in einer Gemeinde, kann diese mit mindestens 46 Schüler fortgeführt
werden.
Teilstandorte/ Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen
Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler können nur als Teilstandorte
geführt werden - Grundschulverbund -, wenn der Schulträger deren Fortführung für
erforderlich hält. Kleinere Teilstandorte können ausnahmsweise von der oberen
Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn der Weg zu einem anderen
Grundschulstandort der gewählten Schulart den Schüler nicht zugemutet werden kann und
mindestens zwei Gruppen gebildet werden können.
Aktuelle Anmeldesituation
Für das Schuljahr 2013/ 14 lagen bis zum 18.01.2013 insgesamt 183 Anmeldungen von
Pflichtkindern und 7 Antragskindern vor. Von einem Kind fehlt zur Zeit noch eine
Rückmeldung; erfahrungsgemäß werden sich die Anmeldezahlen durch Zu- und Wegzüge
noch unwesentlich verändern. Für die Grundschule Bedburg ist zudem zu berücksichtigen,
dass dort schulübergreifend unterrichtet wird; die Anmeldesituation für das Schuljahr
2013/14 stellt sich an den Grundschulstandorten wie folgt dar:
Bedburg
Kirdorf
Kaster
Kirchherten
Summe
Anmeldungen Pflichtkinder
48
43
73
19
183
Gebundene Eingangsklasse, laut
Vorgabe von Frau Claßen
59
0
0
0
59
Anmeldungen Antragskinder
2
0
3
2
7
fehlende Anmeldungen nach Bezirk
1
0
0
0
1
110
43
76
21
250*
5
2
3
1
11
Summe
zu bildende Eingangsklassen
* Die Projektgruppe Bildung und Region prognostiziert 237 SchülerInnen für das Schuljahr 2013/ 14
auf Basis der (reinen) Geburtenzahlen KDVZ.
Die KKRZ für das Stadtgebiet Bedburg errechnet sich somit für das Schuljahr 2013/ 14 wie
folgt: 250 erwartete Schüler / 23 = 10,86, somit 11 Eingangsklassen. Die Verteilung auf die
einzelnen Grundschulstandorte ist v. g. Datei zu entnehmen; die Bildung von Klassen mit
weniger als 15 und mehr als 30 Schülern ist unzulässig. Bezüglich der fünf Eingangsklassen
am Grundschulstandort Bedburg wird erläuternd darauf hingewiesen, dass ursächlich hiefür
die gebundene Eingangsphase ist.
Zur Thematik der Mindestgröße von Schulen - Teilstandorte/ organisatorischer
Zusammenschluss von Schulen - weist die Verwaltung klarstellend darauf hin, dass das 8.
Schulrechtsänderungsgesetz keinesfalls die Kommunen verpflichtet, Schulen mit mindestens
92 SchülerInnen zwingend als eigenständige Schulen weiterzuführen. Vielmehr wurde den
Kommunen durch die Novellierung die Kompetenz übertragen, unter pädagogisch sinnvollen
und schulorganisatorisch/ wirtschaftlich darstellbaren Gesichtspunkten eigenständig über
Erhalt bzw. Schließung von Schulstandorten zu entscheiden.
Nachrichtlich Bandbreiten der zulässigen Schülerzahlen je Schulart aufgeführt:
Schulform
Grundschule und Hauptschule
Realschule und Gymnasium Sek I
bei 3 Parallelklassen
Realschule und Gymnasium Sek I
bei 4 Parallelklassen
Gymnasium Sek II
Sekundarschule
zulässige Bandbreite
18 - 30
26 - 30
25 - 31
19,5
20 - 30