Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 02 zur Beschlussvorlage WP8-13/2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
11.03.2013
Erstellt
04.03.13, 18:02
Aktualisiert
04.03.13, 18:02
Beschlussvorlage (Anlage 02 zur Beschlussvorlage WP8-13/2013) Beschlussvorlage (Anlage 02 zur Beschlussvorlage WP8-13/2013)

öffnen download melden Dateigröße: 14 kB

Inhalt der Datei

Anlage 2 - WP 8 -13/2013 Kernpunkte des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes Die neuen Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes sollen zum Schuljahr 2013/ 14 eingeführt werden; hierzu bedarf es jedoch zusätzlich zu der Änderung des Schulgesetzes einer Änderung der Rechtsverordnung zur Ausführung des § 93 II SchulG, mit welcher nicht vor März 2013 zu rechnen ist. Laut Mitteilung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21.11.2012 bestehen keine Bedenken, wenn die laut Konzeptpapier erwarteten Änderungen für die Klassenbildung bereits beim aktuellen Anmeldeverfahren zugrunde gelegt werden, sofern die Höchstgrenze der zu bildenden Eingangsklassen nach der kommunalen Klassenrichtzahl nicht überschritten werden. Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes In einem Stufenplan werden für Realschule, Gymnasium und Gesamtschule die Klassenfrequenzrichtwerte schrittweise von 28,0 auf 26,0 gesenkt, für die Grundschule von 24,0 auf 22,5; erforderliche Ressourcen sollen aus dem demographischen Effekt bereit gestellt werden. Stufenplan, da die Umsetzung jeweils in den Eingangsklassen erfolgt; 2013 - nur 1. Klasse, 2014 - 1. und 2. Klasse, 2015 - 1., 2. und 3. Klasse, 2016 - alle vier Grundschulklassen. Angemerkt wird, dass die Herabsetzung der Klassenfrequenzrichtwerte bereits in der Schulentwicklungsplanung der Stadt Bedburg berücksichtigt wurde. Einführung einer kommunalen Klassenrichtzahl Durch die Festlegung einer auf die Gemeinde/ Stadt bezogenen Klassenrichtzahl wird die Höchstgrenze der zu bildenden Eingangsklassen ermittelt. Kleinere Kommunen erhalten dabei durch günstigere Rundungsregelungen etwas mehr Spielraum bei der Klassenbildung als große Kommunen. Die Schulträger entscheiden innerhalb der ermittelten Höchstgrenze, an welchen Schulen wie viele Eingangsklassen gebildet werden. Die Kommunen können auch weniger Klassen bilden, als die kommunale Klassenrichtzahl (KKRZ) vorgibt. Die KKRZ darf unter, jedoch nicht überschritten werden. Unter Einhaltung der KKRZ kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen. Die Berechnung der KKRZ erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit zu gewährleisten; KKRZ = Schülerzahl der Eingangsklassen / 23. In kleineren Kommunen mit einem Quotienten </= 15 wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet; in mittleren Kommunen mit einem Quotienten >15 und </=30 wird kaufmännisch gerundet. Eingangsklassenbildung Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl, der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt. Mindestgröße von Schulen Bei Errichtung muss eine Schule für mindestens fünf Jahre gesichert sein, wobei 28 Schüler als Klasse gelten; für Grund-, Gesamt- und Sekundarschulen gelten 25 Schüler als Klasse. Des Weiteren müssen Grundschulen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben; bei Fortführung gilt eine Mindestschülerzahl von 92. Verbleibt nur eine einzige Grundschule in einer Gemeinde, kann diese mit mindestens 46 Schüler fortgeführt werden. Teilstandorte/ Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler können nur als Teilstandorte geführt werden - Grundschulverbund -, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Kleinere Teilstandorte können ausnahmsweise von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn der Weg zu einem anderen Grundschulstandort der gewählten Schulart den Schüler nicht zugemutet werden kann und mindestens zwei Gruppen gebildet werden können. Aktuelle Anmeldesituation Für das Schuljahr 2013/ 14 lagen bis zum 18.01.2013 insgesamt 183 Anmeldungen von Pflichtkindern und 7 Antragskindern vor. Von einem Kind fehlt zur Zeit noch eine Rückmeldung; erfahrungsgemäß werden sich die Anmeldezahlen durch Zu- und Wegzüge noch unwesentlich verändern. Für die Grundschule Bedburg ist zudem zu berücksichtigen, dass dort schulübergreifend unterrichtet wird; die Anmeldesituation für das Schuljahr 2013/14 stellt sich an den Grundschulstandorten wie folgt dar: Bedburg Kirdorf Kaster Kirchherten Summe Anmeldungen Pflichtkinder 48 43 73 19 183 Gebundene Eingangsklasse, laut Vorgabe von Frau Claßen 59 0 0 0 59 Anmeldungen Antragskinder 2 0 3 2 7 fehlende Anmeldungen nach Bezirk 1 0 0 0 1 110 43 76 21 250* 5 2 3 1 11 Summe zu bildende Eingangsklassen * Die Projektgruppe Bildung und Region prognostiziert 237 SchülerInnen für das Schuljahr 2013/ 14 auf Basis der (reinen) Geburtenzahlen KDVZ. Die KKRZ für das Stadtgebiet Bedburg errechnet sich somit für das Schuljahr 2013/ 14 wie folgt: 250 erwartete Schüler / 23 = 10,86, somit 11 Eingangsklassen. Die Verteilung auf die einzelnen Grundschulstandorte ist v. g. Datei zu entnehmen; die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 30 Schülern ist unzulässig. Bezüglich der fünf Eingangsklassen am Grundschulstandort Bedburg wird erläuternd darauf hingewiesen, dass ursächlich hiefür die gebundene Eingangsphase ist. Zur Thematik der Mindestgröße von Schulen - Teilstandorte/ organisatorischer Zusammenschluss von Schulen - weist die Verwaltung klarstellend darauf hin, dass das 8. Schulrechtsänderungsgesetz keinesfalls die Kommunen verpflichtet, Schulen mit mindestens 92 SchülerInnen zwingend als eigenständige Schulen weiterzuführen. Vielmehr wurde den Kommunen durch die Novellierung die Kompetenz übertragen, unter pädagogisch sinnvollen und schulorganisatorisch/ wirtschaftlich darstellbaren Gesichtspunkten eigenständig über Erhalt bzw. Schließung von Schulstandorten zu entscheiden. Nachrichtlich Bandbreiten der zulässigen Schülerzahlen je Schulart aufgeführt: Schulform Grundschule und Hauptschule Realschule und Gymnasium Sek I bei 3 Parallelklassen Realschule und Gymnasium Sek I bei 4 Parallelklassen Gymnasium Sek II Sekundarschule zulässige Bandbreite 18 - 30 26 - 30 25 - 31 19,5 20 - 30