Daten
Kommune
Bedburg
Größe
85 kB
Datum
11.03.2013
Erstellt
04.03.13, 18:02
Aktualisiert
04.03.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 - WP8-13/2013
Rechnungsprüfungsamt
Datum: 4. März 2013
Stellungnahme zur Beschlusslage der geplanten Einführung Sekundarschule
Im Rahmen der Reform des gemeindlichen Haushaltsrechtes wurde den „Allgemeinen Haushaltsgrundsätzen“ nach § 75 GO NRW eine weitgehende Bedeutung zugemessen.
Nach den Handreichungen des Innenministeriums NRW zur Einführung des NKF beinhaltet
die vorgenannte Vorschrift das Gebot zur intergenerativen Gerechtigkeit. Dies bedeutet u.a.
auch, dass bei allen generationsübergreifenden gemeindlichen Entscheidungen die damit
verbundenen Belastungen der künftigen Generationen bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden müssen.
Zusätzlich zu bedenken ist auch der Haushaltsgrundsatz „Wirtschaftlichkeit“. Dies bedeutet,
dass bei gemeindlichen Entscheidungen immer das Verhältnis vom Finanzmitteleinsatz auf
das zu erzielende Ergebnis ausgerichtet sein muss. Entweder soll das gesetzte Ziel mit einem Minimum an Finanzmitteln erreicht werden oder mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln soll ein maximales Ergebnis erzielt werden.
Die Einführung der Sekundarschule in Bedburg ist zwischenzeitlich mehrfach im Fachausschuss sowie im Rat der Stadt behandelt worden. In der Ratssitzung am 11.09.2012 ist der
Grundsatzbeschluss zur Einführung der Sekundarschule unter gleichzeitiger Auflösung der
Haupt- und Realschule gefasst worden.
Sämtlichen Sitzungsvorlagen und Niederschriften zur Einführung der Sekundarschule kann
entnommen werden, dass die Haushaltsgrundsätze „Intergenerative Gerechtigkeit“ sowie
„Wirtschaftlichkeit“ bisher unberücksichtigt geblieben sind.
Den Vorlagen ist aber auch zu entnehmen, dass die Verfahrensschritte mit wirtschaftlichen
Einflussfaktoren (beispielsweise interkommunale Abstimmung, pädagogische Konzepterstellung, Festlegung des Raumprogramms) erst nach Verabschiedung des Grundsatzbeschlusses vom 11.09.2012 erarbeitet werden sollen. Sofern dieser Beschluss die abschließende
politische Entscheidung zur Einführung der Sekundarschule darstellen sollte, wäre hiermit
ein Verstoß gegen geltende Haushaltsgrundsätze verbunden, da die Vorgaben des § 75 GO
NRW bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben sind. Aus hiesiger Sicht wäre
eine Beanstandung des Beschlusses nach § 54 (2) GO NRW die Folge.
Der Ratsvorlage zur Sitzung vom 11.09.2012 ist allerdings zu entnehmen, dass nach Abschluss aller Verfahrensschritte noch eine endgültige Beschlussfassung im Rat erfolgen wird.
Somit stellt die Ratsentscheidung vom 11.09.2012 nicht die endgültige politische Willensbildung zur Einführung zur Sekundarschule dar, sondern ist als Absichtserklärung zu einer künftigen Schulform anzusehen, die endgültig politisch entschieden werden soll, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Voraussetzung wird das Ergebnis der durchzuführenden Bedürfnisabfrage sein. Sollte
sich hierbei herausstellen, dass mindestens 75 Anmeldungen vorliegen werden, wird der Rat
der Stadt die Sekundarschuleinführung wohl nicht mehr verhindern können, da nach § 78
Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW die Gemeinden verpflichtet sind, Schulen zu errichten und fortzu-
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führen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße nach § 82
SchulG NRW gewährleistet ist.
Dem Rat der Stadt würde somit bei der endgültigen Beschlussfassung faktisch die Möglichkeit genommen, die Einführung der Sekundarschule beispielsweise wegen haushaltsrechtlicher Bedenken abzulehnen. Mit dem vorliegenden Grundsatzbeschluss ist somit die Entscheidungsgewalt zur Einführung der Sekundarschule an die Elternschaft übergeben worden, ohne dass diese bei ihrer Entscheidungsfindung an haushaltsrechtliche Vorgaben gebunden ist.
Um jedoch die Entscheidungsgewalt zur Einführung der Sekundarschule bei den politischen
Entscheidungsträgern zu belassen ist es aus hiesiger Sicht erforderlich, dass vor Durchführung der Bedürfnisabfrage alle wirtschaftlichen Einflussfaktoren, die sich auf die Haushaltsgrundsätze „Intergenerative Gerechtigkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“ auswirken, erarbeitet und
mit entsprechenden Kennzahlen hinterlegt werden. Erst nach Feststellung der zuständigen
politischen Organe, dass die einschlägigen Haushaltsgrundsätze im Rahmen der Einführung
der Sekundarschule beachtet worden sind, kann die Bedürfnisabfrage durchgeführt werden
um somit die letztendliche Entscheidung über die Schuleinführung gemeinderechtlich vertretbar an die Elternschaft zu übergeben.
Thißen