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Mitteilungsvorlage (Maßnahmen zur Kostenkontrolle im Bereich Hilfen zur Erziehung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
05.03.13, 18:05
Aktualisiert
05.03.13, 18:05
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-16/2013 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 12.03.2013 Betreff: Maßnahmen zur Kostenkontrolle im Bereich Hilfen zur Erziehung Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Maßnahmen zur Kostenkontrolle im Bereich Hilfen zur Erziehung im Allgemeinen Sozialdienst zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18.09.2012 hatte die Verwaltung unter TOP 3 ausführlich über die Fallzahlenentwicklung und Kostensteigerung im ASD berichtet. Wenngleich trotz der Fallzahlen- und Kostensteigerung Bedburg im Vergleich zu anderen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis eine geringe Hilfequote aufweist - diesbezüglich wird auf die Verwaltungsvorlage und Niederschrift verwiesen - hat die Verwaltung in der Sitzung über zu ergreifende/ verbessernde Controllingmaßnahmen und erste konzeptionelle Überlegungen, dem steigenden Kosten in der Jugendhilfe entgegenzutreten - Stichwort Rückführungsmanagement - berichtet. Um den steigenden Kosten in der Jugendhilfe entgegenzutreten stellt das Rückführungsmanagement ein wesentliches Instrumentarium dar; sicherlich sollte/ muss, wie nachfolgend ausgeführt, an mehreren Stellen konzeptionell angesetzt werden. Auch wird es erforderlich sein, die Konzeption immer wieder den gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen anzupassen, wobei die besondere Herausforderung darin besteht, dem steigenden Qualitätsanspruch im Bereich des Kinderschutzes bei gleichzeitiger Kosteneindämmung - sich somit widersprechenden Anforderungen - gerecht zu werden. Es gilt, die Qualität des Kinderschutzes zu erhöhen bei gleichzeitiger Senkung der Kosten. Das Konzept zur Kostenkontrolle wird im ASD der Stadt Bedburg auf mehreren Säulen basieren: 1. Rückführungsmanagement im Bereich der stationären Hilfen Die stationären Hilfen stellen in der Jugendhilfe den größten Kostenfaktor dar; so entstehen für die Heimunterbringung eines Kindes je nach Anforderung an den individuellen Betreuungsbedarf des jeweiligen Kindes Kosten zwischen 3.500,- und 7.000,- € monatlich. Wie bereits ausgeführt, wird derzeit im ASD der Stadt Bedburg konzeptionell an einem Rückführungsmanagement gearbeitet; Zielsetzung ist, die Zahl der Unterbringungen zu senken. Dazu wird, um auszuloten, ob eine Rückführung möglich, aber auch aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist, jeder Einzelfall geprüft. Aufgrund der im Ausschuss mitunter vorgetragenen kritischen Anmerkungen - `an den Belangen der Kinder und Familien sollte nicht gespart werden´ - verweist die Verwaltung auf zahlreiche Wirksamkeitsstudien im Bereich der Jugendhilfe; so beispielsweise die `Jugendhilfe Effekte Studie - JES aus 2002´, die belegen, dass der Erfolg von Jugendhilfemaßnahmen mit dem Umfang der Einbeziehung der Eltern steigt. Umgekehrt wird deutlich, dass eine mangelnde Einbeziehung der Eltern den Hilfeerfolg gefährdet. Im ambulanten Bereich geht es in der Jugendhilfe um die Arbeit mit dem gesamten System Familie; die Einbeziehung der Eltern ist obligat. Diese Zusammenarbeit mit den Eltern lässt sich bei einer stationären Unterbringung nicht im gleichen Umfang erbringen, wie es bei einer ambulanten Maßnahme üblich ist. Zielsetzung sollte daher grundsätzlich sein, den betroffenen Kindern und Jugendlichen möglichst Bindungs- und Beziehungsabbrüche zu ersparen und ihnen ein Aufwachsen in ihrer Herkunftsfamilie zu ermöglichen. Für stationär untergebrachte Kinder und Jugendliche muss im Rahmen der Hilfeplanung kontinuierlich geprüft werden, ob die familiären Umstände sich insoweit verbessert haben, dass eine Wiedereingliederung des jungen Menschen in seinen familiären Kontext möglich ist. Die Heimeinrichtungen müssen dafür gewonnen werden, dieses Konzept mitzutragen, da auch von dort aus eine zielgerichtete Elternarbeit erforderlich ist, um eine Rückführung zu ermöglichen. Eine maßgeschneiderte ambulante Unterstützung soll die Familie im Rahmen der Rückführung begleiten und ein Verbleib des Kindes in der Familie nach erfolgter Rückführung sicherstellen, um dem Kind einen weiteren Beziehungsabbruch durch eine gescheiterte Rückführung zu ersparen. Hinsichtlich künftiger stationärer Unterbringungen ist beabsichtigt, von vorne herein auf eine möglichst rasche Rückführung des Kindes hinzuarbeiten; dies ist aber nicht in allen Fällen Mitteilungsvorlage WP8-16/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 möglich. Prognostisch wird ein grundsätzlicher Wandel in den Zielvereinbarungen und in der Zusammenarbeit mit den Trägern von Heimeinrichtungen erfolgen, da sich das Erfordernis nach Senkung der Unterbringungszahlen flächendeckend in den Jugendämtern zeigt. Es wird verstärkt darum gehen müssen, Familien im Zusammenleben ambulant zu stützen, um Heimunterbringungen zu verhindern. Dies ist auch aus pädagogischen Gesichtspunkten heraus vonnöten. Die Familie ist für ein Kind die hilfreichste Sozialisationsinstanz. Bindungsabbrüche, die aus einer Herausnahme eines Kindes aus seiner Familie zwangsläufig resultieren, sind - soweit wie möglich - zu vermeiden. Dennoch wird es selbstverständlich immer wieder Fälle geben, bei denen die Fremdunterbringung eines Kindes unvermeidbar ist und eine Rückführungsmöglichkeit nicht gegeben ist. In 2012 waren im Stadtgebiet Bedburg insgesamt 40 Kinder/ Jugendliche - zum Teil vorübergehend - stationär untergebracht; die laufende Zahl variierte hierbei zwischen 19 und 38 und betrug im Mittel 31. Hierfür sind Kosten in Höhe von insgesamt 1.789.900 € entstanden; hiervon wurden rd. 107.000 € für ein anderes Jugendamt gegen Kostenerstattung aufgewandt. 2. Spezialisierte Hilfeplanung für Jugendliche, bei denen eine Rückführung ausscheidet Scheidet die Rückführung eines Kindes aus, so ist es im Bereich der Hilfeplanung erforderlich, dass frühzeitig eine Verselbstständigung der Jugendlichen - ab dem ca. 16. Lebensjahr vorbereitet wird. Der Fokus der pädagogischen Unterstützung soll neben den individuellen Schwerpunkten der Hilfeplanung grundsätzlich auch darauf liegen, den Jugendlichen in alltagspraktischen Fertigkeiten (Haushaltsführung, Umgang mit Geld etc. pp.) so intensiv zu schulen, dass mit Erreichen der Volljährigkeit ein selbstständiges Leben des jungen Erwachsenen möglich ist. 3. Ambulantes Ersatzangebot zu Mutter-Kind-Einrichtungen Hinsichtlich der Unterbringung nach § 19 KJHG - gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder - entstehen der Jugendhilfe die oben bereits erwähnten Kosten einer stationären Jugendhilfemaßnahme entsprechend der Anzahl der aufzunehmenden Personen; eine Mutter mit einem Kind entspricht dem doppelten Tagessatz, eine Mutter mit zwei Kindern, dem dreifachen Tagessatz usw. Durch eine intensivste ambulante Betreuung der betroffenen Eltern könnte - zumindest teilweise - auf eine stationäre kostenintensive Unterbringung verzichtet werden; angedacht ist hierbei der Einsatz von Kinderkrankenschwestern. So könnte durch den mehrmals täglichen Einsatz einer Kinderkrankenschwester an sieben Tagen pro Woche, einerseits der Versorgungszustand des Neugeborenen engmaschig kontrolliert werden, andererseits würde den Eltern hierdurch eine verlässliche Beratung und Unterstützung bei der Versorgung des Kindes und dem lebensnotwendigen Beziehungsaufbau zum Kind an die Hand gegeben. Realistische Zielsetzung der Verwaltung ist, im ASD zur zweiten Jahreshälfte alle aktuellen stationären Maßnahmen im Bereich § 19 KJHG in ambulante Unterstützungen überzuleiten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass naturgemäß nicht absehbar ist, ob nicht ein neuer Hilfebedarf bei anderen Familien in diesem kostenintensiven Bereich entsteht, da die ambulante Unterstützung nicht immer ausreicht. Sollte dies der Fall sein, so sind die MitarbeiterInnen des ASD darum bemüht, nach Abschluss einer Diagnostik binnen drei Monaten hinsichtlich der Fertigkeiten der Eltern, ein Anschlussangebot im ambulanten Bereich zu schaffen. Stellt sich im Rahmen der Diagnostik heraus, dass die betroffenen Eltern prognostisch nicht dazu befähigt werden können, mit ambulanter Unterstützung ein Kind zu versorgen und zu erziehen, so muss über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie entschieden werden Mitteilungsvorlage WP8-16/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 In 2012 waren im Stadtgebiet Bedburg 4 Fälle in einer Unterbringung gem. § 19 FSHG; hierfür sind Kosten in Höhe von insgesamt 204.000 € entstanden, die jedoch - da stationäre Hilfen - in der unter Ziff. 1 aufgeführte Summe in Höhe von 1.789.900 € bereits enthalten sind. 4. Fallbearbeitung im Bereich der seelisch Behinderten Gem. § 35 a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Unter den Begriff der Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen, so zum Beispiel Legasthenie- oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer oder Schulbegleiter genannt), ebenso stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung. Die Zahl der Anträge im Bereich der seelischen Behinderungen - § 35a KJHG - steigt kontinuierlich an; hierbei handelt es sich um äußerst kostenintensive Hilfen. Die Zuordnung bestimmter Personengruppen zu verschiedenen Leistungstatbeständen suggeriert, dass es hier eindeutige Kriterien für eine entsprechende Auswahl gibt. Die rechtlichen Bestimmungen enthalten allerdings Begriffe, die nicht einfach zu definieren sind; so muss beispielsweise geklärt werden, was unter einer drohenden seelischen Behinderung zu verstehen ist. Hierzu muss neben der Abweichung der seelischen Gesundheit bestimmt werden, wann von einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesprochen werden kann. Eine eindeutige Definition kann es indes nicht geben, da gerade bei jungen Kindern Störungsbilder nicht eindeutig zu diagnostizieren sind und sich Entwicklungsfortschritte in relativ kurzen Zeiträumen abzeichnen können. Zudem sind die Ursachen, die zu einer psychischen Beeinträchtigung führen können, vielfältig und die individuellen Beeinträchtigungen, die daraus resultieren, sind immer erst durch Reaktionen und Wechselwirkungen im jeweiligen Kontext des jungen Menschen einschätzbar. Aktuell prüft der ASD gemeinsam mit einem eingeschalteten externen Fachberater sämtliche Hilfefälle und Anträge in diesem Bereich; hierbei wird u. a. auch geprüft, ob andere Hilfssysteme, wie beispielweise das Gesundheitssystem stärker in die Hilfen mit eingebunden werden können. In 2012 hatten im Stadtgebiet Bedburg insgesamt 13 Kinder/ Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII; die Zahl der laufenden Fälle variierte hierbei zwischen 8 und 12. Hierfür sind Kosten in Höhe von insgesamt 403.000 € entstanden. Abschließend nachfolgende Ausführungen zur Entwicklung im ASD; zunächst wird darauf hingewiesen, dass seit April 2012 sämtliche Fallneueingänge - unabhängig von einer sich anschließenden Maßnahme im Bereich der Hilfe zur Erziehung (HzE) - statistisch erfasst werden. Im Durchschnitt des letzten Jahres gibt es monatlich 18 Fallneueingänge, aus denen in 2012 durchschnittlich pro Monat ein kostenrelevanter HzE-Fall resultierte. Die übrigen Falleingänge wurden von den MitarbeiterInnen in `Eigenregie´ bearbeitet; dies ist nicht in allen Fällen möglich und bindet naturgemäß ein hohes Maß an Arbeitszeit. Im Verfahrensablauf prüfen die MitarbeiterInnen des ASD - nach Beratung der Familie - sehr genau die Erforderlichkeit einer kostenverursachenden HzE. In diesem Verfahren wird sowohl die Hinzuziehung von frei zugänglichen Beratungsstellen geprüft, als auch die Vermittlung der Familien an die Erziehungsberatungsstelle, Adolf-Silverberg-Strasse. Sofern sich herausstellt, dass diese Angebote nicht ausreichen, wird der Fall kollegial beraten, um innerhalb des Teams nach weiteren Interventionsmöglichkeiten zu suchen. Sollte das gesamte Team zu dem Ergebnis kommen, dass eine Hilfe zur Erziehung in der betroffenen Familie erforderlich ist, erstellt die fallführende/ -verantwortliche ASD-Kraft eine Tischvorlage für die Erziehungskonferenz, verbunden mit einem Mitteilungsvorlage WP8-16/2013 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Vorschlag im Rahmen der HzE und den damit einhergehenden Kosten. Die Erziehungskonferenz entscheidet abschließend über Art, Umfang und Dauer der Hilfegewährung. Im Rahmen der Hilfeplanung wird die Hilfe regelmäßig mit allen Beteiligten - ASD-Kraft, Familie, betroffenes Kind, Hilfeanbieter, ggf. Schule, Kindergarten etc. pp. - auf das Erreichen der vereinbarten Ziele hin überprüft. Um diese Hilfeplanung deutlicher auf konkrete Ziele auszurichten und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen, wird es im April 2013 eine Fortbildung des gesamten ASD-Teams geben. Erfreulich kann zur aktuellen Kostensituation/ -entwicklung berichtet werden, dass im Verlauf des Januar 2013 durch Rückführungen und einen Wechsel der Zuständigkeit 16.000,- € monatlich eingespart werden konnten. Wenngleich selbstredend, wird an dieser Stelle nochmals explizit darauf hingewiesen, dass bei allen Bemühungen selbstverständlich immer das Kindeswohl ausschlaggebend für das Handeln sein muss und ist! Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: entfällt Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Niederlein ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Mitteilungsvorlage WP8-16/2013 Seite 5