Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
05.03.13, 18:05
Aktualisiert
05.03.13, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-16/2013
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
12.03.2013
Betreff:
Maßnahmen zur Kostenkontrolle im Bereich Hilfen zur Erziehung
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Maßnahmen zur Kostenkontrolle im Bereich Hilfen
zur Erziehung im Allgemeinen Sozialdienst zur Kenntnis.
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Sitzungsvorlage
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Inhalt der Mitteilung:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18.09.2012 hatte die Verwaltung unter TOP 3
ausführlich über die Fallzahlenentwicklung und Kostensteigerung im ASD berichtet. Wenngleich
trotz der Fallzahlen- und Kostensteigerung Bedburg im Vergleich zu anderen Kommunen im
Rhein-Erft-Kreis eine geringe Hilfequote aufweist - diesbezüglich wird auf die Verwaltungsvorlage
und Niederschrift verwiesen - hat die Verwaltung in der Sitzung über zu ergreifende/ verbessernde
Controllingmaßnahmen und erste konzeptionelle Überlegungen, dem steigenden Kosten in der
Jugendhilfe entgegenzutreten - Stichwort Rückführungsmanagement - berichtet.
Um
den
steigenden
Kosten
in
der
Jugendhilfe
entgegenzutreten
stellt
das
Rückführungsmanagement ein wesentliches Instrumentarium dar; sicherlich sollte/ muss, wie
nachfolgend ausgeführt, an mehreren Stellen konzeptionell angesetzt werden. Auch wird es
erforderlich sein, die Konzeption immer wieder den gesetzlichen und gesellschaftlichen
Anforderungen anzupassen, wobei die besondere Herausforderung darin besteht, dem steigenden
Qualitätsanspruch im Bereich des Kinderschutzes bei gleichzeitiger Kosteneindämmung - sich
somit widersprechenden Anforderungen - gerecht zu werden. Es gilt, die Qualität des
Kinderschutzes zu erhöhen bei gleichzeitiger Senkung der Kosten.
Das Konzept zur Kostenkontrolle wird im ASD der Stadt Bedburg auf mehreren Säulen basieren:
1. Rückführungsmanagement im Bereich der stationären Hilfen
Die stationären Hilfen stellen in der Jugendhilfe den größten Kostenfaktor dar; so entstehen für
die Heimunterbringung eines Kindes je nach Anforderung an den individuellen
Betreuungsbedarf des jeweiligen Kindes Kosten zwischen 3.500,- und 7.000,- € monatlich. Wie
bereits ausgeführt, wird derzeit im ASD der Stadt Bedburg konzeptionell an einem
Rückführungsmanagement gearbeitet; Zielsetzung ist, die Zahl der Unterbringungen zu senken.
Dazu wird, um auszuloten, ob eine Rückführung möglich, aber auch aus pädagogischer Sicht
sinnvoll ist, jeder Einzelfall geprüft.
Aufgrund der im Ausschuss mitunter vorgetragenen kritischen Anmerkungen - `an den
Belangen der Kinder und Familien sollte nicht gespart werden´ - verweist die Verwaltung auf
zahlreiche Wirksamkeitsstudien im Bereich der Jugendhilfe; so beispielsweise die `Jugendhilfe
Effekte Studie - JES aus 2002´, die belegen, dass der Erfolg von Jugendhilfemaßnahmen mit
dem Umfang der Einbeziehung der Eltern steigt. Umgekehrt wird deutlich, dass eine mangelnde
Einbeziehung der Eltern den Hilfeerfolg gefährdet.
Im ambulanten Bereich geht es in der Jugendhilfe um die Arbeit mit dem gesamten System
Familie; die Einbeziehung der Eltern ist obligat. Diese Zusammenarbeit mit den Eltern lässt sich
bei einer stationären Unterbringung nicht im gleichen Umfang erbringen, wie es bei einer
ambulanten Maßnahme üblich ist. Zielsetzung sollte daher grundsätzlich sein, den betroffenen
Kindern und Jugendlichen möglichst Bindungs- und Beziehungsabbrüche zu ersparen und
ihnen ein Aufwachsen in ihrer Herkunftsfamilie zu ermöglichen. Für stationär untergebrachte
Kinder und Jugendliche muss im Rahmen der Hilfeplanung kontinuierlich geprüft werden, ob die
familiären Umstände sich insoweit verbessert haben, dass eine Wiedereingliederung des
jungen Menschen in seinen familiären Kontext möglich ist. Die Heimeinrichtungen müssen dafür
gewonnen werden, dieses Konzept mitzutragen, da auch von dort aus eine zielgerichtete
Elternarbeit erforderlich ist, um eine Rückführung zu ermöglichen. Eine maßgeschneiderte
ambulante Unterstützung soll die Familie im Rahmen der Rückführung begleiten und ein
Verbleib des Kindes in der Familie nach erfolgter Rückführung sicherstellen, um dem Kind
einen weiteren Beziehungsabbruch durch eine gescheiterte Rückführung zu ersparen.
Hinsichtlich künftiger stationärer Unterbringungen ist beabsichtigt, von vorne herein auf eine
möglichst rasche Rückführung des Kindes hinzuarbeiten; dies ist aber nicht in allen Fällen
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möglich. Prognostisch wird ein grundsätzlicher Wandel in den Zielvereinbarungen und in der
Zusammenarbeit mit den Trägern von Heimeinrichtungen erfolgen, da sich das Erfordernis nach
Senkung der Unterbringungszahlen flächendeckend in den Jugendämtern zeigt. Es wird
verstärkt darum gehen müssen, Familien im Zusammenleben ambulant zu stützen, um
Heimunterbringungen zu verhindern. Dies ist auch aus pädagogischen Gesichtspunkten heraus
vonnöten. Die Familie ist für ein Kind die hilfreichste Sozialisationsinstanz. Bindungsabbrüche,
die aus einer Herausnahme eines Kindes aus seiner Familie zwangsläufig resultieren, sind
- soweit wie möglich - zu vermeiden. Dennoch wird es selbstverständlich immer wieder Fälle
geben, bei denen die Fremdunterbringung eines Kindes unvermeidbar ist und eine
Rückführungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
In 2012 waren im Stadtgebiet Bedburg insgesamt 40 Kinder/ Jugendliche - zum Teil
vorübergehend - stationär untergebracht; die laufende Zahl variierte hierbei zwischen 19 und 38
und betrug im Mittel 31. Hierfür sind Kosten in Höhe von insgesamt 1.789.900 € entstanden;
hiervon wurden rd. 107.000 € für ein anderes Jugendamt gegen Kostenerstattung aufgewandt.
2. Spezialisierte Hilfeplanung für Jugendliche, bei denen eine Rückführung ausscheidet
Scheidet die Rückführung eines Kindes aus, so ist es im Bereich der Hilfeplanung erforderlich,
dass frühzeitig eine Verselbstständigung der Jugendlichen - ab dem ca. 16. Lebensjahr vorbereitet wird. Der Fokus der pädagogischen Unterstützung soll neben den individuellen
Schwerpunkten der Hilfeplanung grundsätzlich auch darauf liegen, den Jugendlichen in
alltagspraktischen Fertigkeiten (Haushaltsführung, Umgang mit Geld etc. pp.) so intensiv zu
schulen, dass mit Erreichen der Volljährigkeit ein selbstständiges Leben des jungen
Erwachsenen möglich ist.
3. Ambulantes Ersatzangebot zu Mutter-Kind-Einrichtungen
Hinsichtlich der Unterbringung nach § 19 KJHG - gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter
und Kinder - entstehen der Jugendhilfe die oben bereits erwähnten Kosten einer stationären
Jugendhilfemaßnahme entsprechend der Anzahl der aufzunehmenden Personen; eine Mutter
mit einem Kind entspricht dem doppelten Tagessatz, eine Mutter mit zwei Kindern, dem
dreifachen Tagessatz usw. Durch eine intensivste ambulante Betreuung der betroffenen Eltern
könnte - zumindest teilweise - auf eine stationäre kostenintensive Unterbringung verzichtet
werden; angedacht ist hierbei der Einsatz von Kinderkrankenschwestern. So könnte durch den
mehrmals täglichen Einsatz einer Kinderkrankenschwester an sieben Tagen pro Woche,
einerseits der Versorgungszustand des Neugeborenen engmaschig kontrolliert werden,
andererseits würde den Eltern hierdurch eine verlässliche Beratung und Unterstützung bei der
Versorgung des Kindes und dem lebensnotwendigen Beziehungsaufbau zum Kind an die Hand
gegeben. Realistische Zielsetzung der Verwaltung ist, im ASD zur zweiten Jahreshälfte alle
aktuellen stationären Maßnahmen im Bereich § 19 KJHG in ambulante Unterstützungen
überzuleiten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass naturgemäß nicht absehbar ist, ob
nicht ein neuer Hilfebedarf bei anderen Familien in diesem kostenintensiven Bereich entsteht,
da die ambulante Unterstützung nicht immer ausreicht. Sollte dies der Fall sein, so sind die
MitarbeiterInnen des ASD darum bemüht, nach Abschluss einer Diagnostik binnen drei
Monaten hinsichtlich der Fertigkeiten der Eltern, ein Anschlussangebot im ambulanten Bereich
zu schaffen. Stellt sich im Rahmen der Diagnostik heraus, dass die betroffenen Eltern
prognostisch nicht dazu befähigt werden können, mit ambulanter Unterstützung ein Kind zu
versorgen und zu erziehen, so muss über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie
entschieden werden
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In 2012 waren im Stadtgebiet Bedburg 4 Fälle in einer Unterbringung gem. § 19 FSHG; hierfür
sind Kosten in Höhe von insgesamt 204.000 € entstanden, die jedoch - da stationäre Hilfen - in
der unter Ziff. 1 aufgeführte Summe in Höhe von 1.789.900 € bereits enthalten sind.
4. Fallbearbeitung im Bereich der seelisch Behinderten
Gem. § 35 a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe,
wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Unter den
Begriff der Eingliederungshilfe fallen die unterschiedlichsten Leistungen und Maßnahmen, so
zum Beispiel Legasthenie- oder Dyskalkulietherapien, sog. Schulhelfer (auch Integrationshelfer
oder Schulbegleiter genannt), ebenso stationäre Maßnahmen in Form der Heimunterbringung.
Die Zahl der Anträge im Bereich der seelischen Behinderungen - § 35a KJHG - steigt
kontinuierlich an; hierbei handelt es sich um äußerst kostenintensive Hilfen.
Die Zuordnung bestimmter Personengruppen zu verschiedenen Leistungstatbeständen
suggeriert, dass es hier eindeutige Kriterien für eine entsprechende Auswahl gibt. Die
rechtlichen Bestimmungen enthalten allerdings Begriffe, die nicht einfach zu definieren sind; so
muss beispielsweise geklärt werden, was unter einer drohenden seelischen Behinderung zu
verstehen ist. Hierzu muss neben der Abweichung der seelischen Gesundheit bestimmt
werden, wann von einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
gesprochen werden kann. Eine eindeutige Definition kann es indes nicht geben, da gerade bei
jungen Kindern Störungsbilder nicht eindeutig zu diagnostizieren sind und sich
Entwicklungsfortschritte in relativ kurzen Zeiträumen abzeichnen können. Zudem sind die
Ursachen, die zu einer psychischen Beeinträchtigung führen können, vielfältig und die
individuellen Beeinträchtigungen, die daraus resultieren, sind immer erst durch Reaktionen und
Wechselwirkungen im jeweiligen Kontext des jungen Menschen einschätzbar.
Aktuell prüft der ASD gemeinsam mit einem eingeschalteten externen Fachberater sämtliche
Hilfefälle und Anträge in diesem Bereich; hierbei wird u. a. auch geprüft, ob andere
Hilfssysteme, wie beispielweise das Gesundheitssystem stärker in die Hilfen mit eingebunden
werden können.
In 2012 hatten im Stadtgebiet Bedburg insgesamt 13 Kinder/ Jugendliche Anspruch auf
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII; die Zahl der laufenden Fälle variierte hierbei
zwischen 8 und 12. Hierfür sind Kosten in Höhe von insgesamt 403.000 € entstanden.
Abschließend nachfolgende Ausführungen zur Entwicklung im ASD; zunächst wird darauf
hingewiesen, dass seit April 2012 sämtliche Fallneueingänge - unabhängig von einer sich
anschließenden Maßnahme im Bereich der Hilfe zur Erziehung (HzE) - statistisch erfasst werden.
Im Durchschnitt des letzten Jahres gibt es monatlich 18 Fallneueingänge, aus denen in 2012
durchschnittlich pro Monat ein kostenrelevanter HzE-Fall resultierte. Die übrigen Falleingänge
wurden von den MitarbeiterInnen in `Eigenregie´ bearbeitet; dies ist nicht in allen Fällen möglich
und bindet naturgemäß ein hohes Maß an Arbeitszeit. Im Verfahrensablauf prüfen die
MitarbeiterInnen des ASD - nach Beratung der Familie - sehr genau die Erforderlichkeit einer
kostenverursachenden HzE. In diesem Verfahren wird sowohl die Hinzuziehung von frei
zugänglichen Beratungsstellen geprüft, als auch die Vermittlung der Familien an die
Erziehungsberatungsstelle, Adolf-Silverberg-Strasse. Sofern sich herausstellt, dass diese
Angebote nicht ausreichen, wird der Fall kollegial beraten, um innerhalb des Teams nach weiteren
Interventionsmöglichkeiten zu suchen. Sollte das gesamte Team zu dem Ergebnis kommen, dass
eine Hilfe zur Erziehung in der betroffenen Familie erforderlich ist, erstellt die fallführende/
-verantwortliche ASD-Kraft eine Tischvorlage für die Erziehungskonferenz, verbunden mit einem
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Vorschlag im Rahmen der HzE und den damit einhergehenden Kosten. Die Erziehungskonferenz
entscheidet abschließend über Art, Umfang und Dauer der Hilfegewährung.
Im Rahmen der Hilfeplanung wird die Hilfe regelmäßig mit allen Beteiligten - ASD-Kraft, Familie,
betroffenes Kind, Hilfeanbieter, ggf. Schule, Kindergarten etc. pp. - auf das Erreichen der
vereinbarten Ziele hin überprüft. Um diese Hilfeplanung deutlicher auf konkrete Ziele auszurichten
und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen, wird es im April 2013 eine Fortbildung des gesamten
ASD-Teams geben.
Erfreulich kann zur aktuellen Kostensituation/ -entwicklung berichtet werden, dass im Verlauf des
Januar 2013 durch Rückführungen und einen Wechsel der Zuständigkeit 16.000,- € monatlich
eingespart werden konnten. Wenngleich selbstredend, wird an dieser Stelle nochmals explizit
darauf hingewiesen, dass bei allen Bemühungen selbstverständlich immer das Kindeswohl
ausschlaggebend für das Handeln sein muss und ist!
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Niederlein
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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