Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling zum 01.01.2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
156 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 212/2005 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe 300 Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling zum 01.01.2006 Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 22.08.2005 Namenszeichen Beteiligte Bereiche 300 Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 212/2005 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Erwin Esser 22.08.2005 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling zum 01.01.2006 Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS -) in der Fassung vom Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG-) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), der Verpackungsverordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndVO v. 24. 5. 2005 (BGBl. I S. 1407 vom 27.05.05), des § 86 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 259); sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198); hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 08. November 2005 folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze durch ihre Entsorgungsbetriebe als öffentliche Einrichtung. (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 LAbfG): 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen (§ 2 Abs. 2), die im Stadtgebiet anfallen, TUIV 08/1998 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben, 4. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. (3) Darüber hinaus führt die Stadt als vom Rhein-Erft-Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG übertragene abfallwirtschaftliche Aufgabe nach dem Einsammeln und der Beförderung die Verwertung von Altpapier/Altpappe, die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die im Rahmen der Schadstoffsammlung erfasst werden sowie bis zum 23. März 2006 die Verwertung von Geräten der Unterhaltungselektronik und ähnlichen Geräten (Fernseh- und Radiogeräte einschließlich Videound Audio-Aufzeichnungs- /Wiedergabegeräte, Geräten der Datenverarbeitung - Monitore, PC, Zubehör -, Geräten für Computerspiele - „Braune Ware“ -) aus privaten Haushaltungen durch. (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 Dritter bedienen (§ 16 KrW-/AbfG). (5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Rhein-Erft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle, ausgenommen die Abfälle gemäß § 3, zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises, der die Abfälle verwertet oder beseitigt. Wiederverwertbare Abfälle und Sonderabfälle (§ 1 Abs. 3) werden getrennt eingesammelt und mit Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises zu anderen als in Satz 1 genannten Abfallentsorgungsanlagen befördert, um sie einer Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen (§ 4 KrW-/AbfG). (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln, Befördern und Verwerten von Altpapier/Altpappe, 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, die - nativ und derivativ - biologisch abbaubar sind, insbesondere ungekochte pflanzliche (Lebensmittel-/) Speisereste, Papierfilter und -tücher, Zimmer- und Gartenpflanzen, Baum- und Strauchschnitt, Rasenschnitte, Pflanzenlaub, sonstige Gartenabfälle, aber ausgenommen ungekochte und gekochte Lebensmittel tierischer Herkunft sowie gekochte Lebensmittel (Speisereste) pflanzlicher Herkunft, 3. Einsammeln und Befördern von a) Restabfällen einschließlich gleichartiger sperriger Abfälle, b) Sonderabfällen in besonderen stationären oder mobilen Sammelstellen angenommene schadstoffhaltige Abfälle (gemäß Anlage 2), c) Haushaltsgroßgeräte (wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern Fernseher - „Weiße und Braune Ware“) sowie deren Verwertung bis zum 23. März 2006, d) Elektrogeräte wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Fernseher, Computer, e) Elektro- und Elektronikkleingeräte wie Haarföhn, Elektrorasierer, Taschenrechner etc. ab dem 24. März 2006, 4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Papierkörben, 5. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG der Rücknahmepflicht unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, 2. Abfälle aus Glas, Kunststoffen, Verbundstoffen, Holz, Metall als Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen - gem. Verpackungsverordnung - in der Entsorgungs- und Kostenträgerschaft des privatwirtschaftlichen Dualen Systems TUIV 08/1998 3. der Duales System Deutschland AG („Grüner Punkt“) und anderer Systembetreiber - gem. Verpackungsverordnung -, Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackV, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: a) Transportverpackungen, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind, b) Umverpackungen, die vom Vertreiber zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind. (2) Für das erforderliche Einsammeln und Befördern der auf den Grundstücken anfallenden Abfälle gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind die durch die Duale System Deutschland AG oder der anderen Systembetreiber zur Verfügung gestellten Abfallbehälter von den Besitzern dieser Abfälle wie folgt zu benut1. im Bereich der Stadt aufgestellte Depotcontainer - Bringsystem - für Glas, sortiert nach Weiß-, zen: Braun- und Grünglas, 2. auf den Grundstücken aufgestellte Abfallbehälter - Holsystem - in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen. Verkaufsverpackungen aus Papier und Pappe werden in den Abfallbehältern der Stadt für Papier, in blauer Farbe, mitgesammelt. (3) Vom Einsammeln und Befördern im Sinne des Absatzes 1 ausgeschlossen sind insbesondere die Abfälle, 1. die nicht in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt sind, ausgenommen in Sammelstellen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) angenommene schadstoffhaltige Abfälle im Sinne von § 4, 2. zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert und beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG), 3. aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten gemäß §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 15 Abs. 2 KrW-/AbfG). Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der Zustimmung der zuständigen Behörde auf ihrem Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird. §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Stadt bei ihren Sammelstellen - § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) - angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind die in der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Abfälle. (2) Die in der Anlage 2 aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Standorten und Terminen angeliefert werden. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). TUIV 08/1998 §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes, auf dem Abfall - zur Verwertung und zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/ AbfG) und/oder zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als zu Nr. 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) anfallen kann, ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 1) im Rahmen der §§ 2 bis 4 anzuschließen (Anschlusszwang). (2) Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle (Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2) der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). (3) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Kreislaufwirtschaft-/Abfallgesetz anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumes für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 9 Abs. 4 dieser Satzung Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (4) Der Anschluß- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist möglich. (5) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes sind „Abfälle zur Verwertung“ bereits an der Abfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten. (6) Ein Anschluss-/Benutzungszwang besteht nicht für Abfälle, soweit für sie eine jeweilige Überlassungspflicht nach § 13 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG nicht besteht. §7 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 besteht bei Grundstücken, soweit bezogen auf Abfälle aus privaten Haushaltungen der Eigentümer des Grundstückes nachweist, dass er selbst in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung ordnungsgemäß und schadlos gemäß den Anforderungen des § 5 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG, auf dem angeschlossenen Grundstück zu verwerten (Eigenverwertung). Für Bioabfälle besteht eine derartige Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nur dann, wenn der Eigentümer des Grundstückes (§ 6) - nachvollziehbar und schlüssig - darlegt, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) ordnungsgemäß und schadlos gemäß den Anforderungen des § 5 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten) nicht entsteht. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Eigentümers des Grundstückes fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG besteht; diese Feststellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die vorbezeichnete Ausnahme nicht mehr vorliegen. TUIV 08/1998 (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, soweit bezogen auf Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen der Eigentümer des Grundstückes nachweist, dass er selbst Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen gemäß den Anforderungen der §§ 10 ff KrW-/AbfG beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung (§ 6 Abs. 2) der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn ohne eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung an die Stadt die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigt wird. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Eigentümers des Grundstückes fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG besteht; diese Feststellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die vorbezeichnete Ausnahme nicht mehr vorliegen. §8 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 Abs. 3 ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder zur Beseitigung zu der vom Rhein-Erft-Kreis gemäß seiner Satzung über die Abfallbeseitigung bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erft-Kreis ebenfalls Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung satzungsrechtlich ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage durch den Erzeuger/Besitzer zu befördern oder befördern zu lassen. §9 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt die Art, Anzahl und den Zweck der auf den Grundstücken (§ 6 Abs. 1) aufzustellenden Abfallbehälter ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung (§§ 1 ff). (2) Für das Einsammeln und Befördern der Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 sind allein die von der Stadt zur Verfügung gestellte Abfallbehälter (Umleerbehälter) und allein die von der Stadt zur Verfügung gestellte Abfallsäcke für vorübergehend mehr anfallende Abfälle zugelassen. In Betracht kommen Umleerbehälter mit 80 l, 120 l, 240 l, 1100 l, 2500 l und 5000 l Fassungsvermögen. Die Abfallbehälter werden von der Stadt unterhalten. Abfälle, die in diesen Abfallbehältern und Abfallsäcken nicht eingefüllt sind, werden nicht befördert; § 12 bleibt unberührt. (3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Restmüll-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Restmüllgefäße werden hiernach zugeteilt. Ein geringeres Restmüll-Gefäßvolumen kann gem. § 15 zugelassen werden. (4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 30 Litern bei 14-täglicher Abfuhr zur Verfügung gestellt. TUIV 08/1998 Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert Je 4 Plätze/ Betten 1 bis zu je 3 Beschäftigte 1 bis zu je 10 Schüler/Kind 1 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2 f) Beherbergungsbetriebe bis zu je 4 Betten 1 je Beschäftigten 2 h) sonstige Einzel- u. Großhandel je Beschäftigten 0,5 i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 Unternehmen/Institution a) Krankenhäuser, Kliniken Ähnliche Einrichtungen und b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- u. VersicherungsVertreter c) Schulen, Kindergärten g) Lebensmitteleinzelgroßhandel und - Beschäftigte im Sinne des § 9 Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. HalbtagsBeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 9 Abs. 4 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 9 Abs. 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. (5) Ein Abfallbehältervolumen von je 30 l (Absätze 3 und 4) entspricht einem Einwohner (einer Person) und/oder einem Einwohnergleichwert bei 14 täglicher Abfuhr. TUIV 08/1998 § 10 Benutzung der Abfallbehälter und der Abfallsäcke (1) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter den berechtigten Benutzern zugänglich sind und von ihnen ordnungsgemäß benutzt werden können. (2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und lediglich so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, in Abfallbehälter und Abfallsäcke brennende, glühende oder heiße Abfälle (z. B. Asche) zu füllen. Das zulässige Gesamtgewicht wird für Abfallsäcke auf 80 l-Abfallbehälter auf 120 l-Abfallbehälter auf 240 l-Abfallbehälter auf 1100 l-Abfallbehälter auf 2500 l-Abfallbehälter auf 5000 l-Abfallbehälter auf 35 kg, 40 kg, 60 kg, 80 kg, 300 kg, 650 kg, 1.300 kg festgelegt. Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie das Bereitstellen überfüllter Abfallbehälter entbinden die Stadt von der Verpflichtung zur Entleerung der Abfallbehälter und damit zum Einsammeln und Befördern dieser Abfälle. (3) Erde, Schutt, Flüssigkeiten, Schlämme, Eis, Schnee sowie sperrige Abfälle und solche Abfälle, die die Abfallbehälter, die Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (4) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder Abfallsentsorgungsanlagen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (5) Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie ab dem 24. März 2006 der Nr 3 e ist verpflichtet, für diese Abfälle nach Stoffgruppen getrennt die jeweils besonders zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und/oder Abfallsäcke mit besonderer Farbgebung auf den einzelnen Grundstücken - Holsystem - oder die im Bereich der Stadt aufgestellten Depotcontainer - Bringsystem - zu benutzen. Demnach sind zu benutzen 1. die Abfallbehälter in blauer Farbe für Papier/Pappe, 2. die Abfallbehälter/Abfallsäcke in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen, ausgenommen zu Nrn. 1 und 4, 3. die - soweit bereitgestellt - Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle, 4. die Depotcontainer für Glas, sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas 5. die Container für Elektro- und Elektronikkleingeräte Die Abfallbehälter in grauer Farbe sind für die Restabfälle, insbesondere Abfälle zur Beseitigung, zu benutzen. (6) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden. § 11 Einsammeln der Abfälle, Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter (1) Abfallbehälter und Abfallsäcke sind vom Grundstückseigentümer rechtzeitig vor dem Einsammeln an einem für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz auf dem Gehweg oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder gefährdet werden können. Ist eine TUIV 08/1998 Straße oder ein Weg für das Sammelfahrzeug nicht befahrbar, sind die Abfallbehälter und -säcke rechtzeitig vor dem Einsammeln an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen und entsprechend bereitzustellen. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich wieder von den Gehwegen und Fahrbahnen zu entfernen. Die durch die Entleerung der Abfallbehälter verursachten Verunreinigungen, insbesondere auf Gehwegen und Fahrbahnen, sind vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf dem Grundstück entsprechend der Zahl der erforderlichen Abfallbehälter (§ 9 und § 10 Abs. 5) einen oder mehr als einen Standplatz für diese Abfallbehälter einzurichten. (3) Der Standplatz soll je 80 l-, 120 l- oder 240 l-Abfallbehälter mindestens 0,7 m x 0,7 m, je 1100 lAbfallbehälter mindestens 1,7 m x 1,5 m, je 2500- oder 5000 l-Abfallbehälter mindestens 2,5 m x 3,0 m groß sein. Der jeweilige Standplatz soll so angelegt sein, dass auf dem Wege zum Sammelfahrzeug keine Stufen oder andere Hindernisse vorhanden sind. Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen verkehrssicher und daher mit einem dauerhaften harten Belag versehen sein, um das Absetzen und den Transport der Abfallbehälter zu gewährleisten. Der jeweilige Standplatz/Transportweg soll dem Straßenbild entsprechend angelegt sein. § 12 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr Die Stadt bestimmt, wann und wie oft die Abfälle eingesammelt werden und gibt dies in geeigneter Weise allgemein bekannt. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter werden in der Regel 14-täglich geleert. Restabfallbehälter werden auf Antrag auch wöchentlich geleert. Sperrige Abfälle gem. § 14 Abs. 1, 2 und 4 werden im Einzelfall je Fraktion maximal 6 mal pro Jahr eingesammelt. § 13 Mitteilungspflicht Der Grundstückseigentümer hat den Entsorgungsbetrieben den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen und jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen. Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Entsorgungsbetriebe unverzüglich zu benachrichtigen. § 14 Sperrige Abfälle (1) Sperrige Abfälle, die als zulässige Restabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in grauer Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert. Sperrige Abfälle sind diesbezüglich aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6) Gegenstände aus privaten Haushaltungen, insbesondere des Hausrats, wie Möbel, Matratzen, Teppiche, Tapeten, Fahrräder, Kinderwagen, Kästen sowie Gegenstände ähnlicher Art und Menge aus anderen Herkunftsbereichen. Keine sperrigen Abfälle sind Gegenstände aus baulichen Anlagen (wie Fenster, Türen, Teile der Heizungs- und Sanitäranlagen, übrige Bauteile, Bauschutt), Zäune aus allen Materialien, Autoteile, Autoreifen und ähnliche Gegenstände. (2) Sperrige Abfälle, die als zulässige Bioabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in brauner Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert. TUIV 08/1998 Sperrige Abfälle sind diesbezüglich nur a) Baum- und Strauchschnitt aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6), insbesondere mit privaten Haushaltungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), mit einer Schnittlänge von bis zu 1,5 Meter und mit einer kompostierbaren Schnur tragfähig gebündelt oder in kompostierbaren Jutesäcken, b) Pflanzenlaub in kompostierbaren Jutesäcken. (3) Sperrige Abfälle, die nicht von Hand verladen werden können, werden nicht befördert. Im Einzelfall werden sperrige Abfälle nur bis zu einer Menge von 3 Kubikmeter eingesammelt. (4) Haushaltsgroßgeräte („Weiße Ware“) sowie sperrige Geräte der Unterhaltungselektronik und ähnliche Geräte („Braune Ware“) bis zum 23. März 2006 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) und ab dem 24. März 2006 Buchstabe d) werden - ohne Benutzung von Abfallbehältern - gesondert eingesammelt und befördert; Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß. (5) Die Stadt kann bestimmen, dass die Abfälle gemäß Absätze 1, 2 und 4 nur aufgrund eines schriftlichen Antrages der Abfallbesitzer getrennt nach Abfallgruppen zu unterschiedlichen Abfuhrterminen im Sinne des § 12 eingesammelt werden. § 11 Abs. 1 gilt sinngemäß. (6) Abfälle, die entgegen Absätze 3 und/oder 5 bereitgestellt sind und nicht eingesammelt werden, sind unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn der Bereitstellungsort sich nicht auf dem angeschlossenen Grundstück befindet. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden, Kosten und sonstige Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes und/oder einer unterlassenen unverzüglichen Entfernung satzungswidrig bereitgestellter Abfälle entstehen. § 15 Minderung von Abfallbehältervolumen, Entsorgungsgemeinschaften (1) Sofern im Einzelfall durch − Abfallvermeidung − Eigenverwertung von Abfall (§ 7 Abs. 1) oder − nachweislich dauerhaft und prüfbar ein geringeres Abfallbehältervolumen als 15 l / Woche Restmüll je Einwohner oder Einwohnergleichwert für ein Grundstück nach § 9 Abs. 3 und 4 erforderlich ist, kann auf Antrag des Grundstückseigentümers das Abfallbehältervolumen von mindestens 7,5 l pro Einwohner oder Einwohnergleichwert und Woche zugelassen werden. Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Restmüllgefäßes mit mindestens dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden. Ein erneuter Antrag auf Verringerung des Behältervolumens des Restmüllgefäßes kann erst zum neuen Abrechnungsjahr gestellt werden. (2) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für zwei oder mehrere benachbarte Grundstücke eine Entsorgungsgemeinschaft bezogen auf ein oder mehrere Abfallbehälter gemäß Abs. 1 zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Benutzungsentgelte für die Abfallentsorgung als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 16 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist der Zutritt auch in den Bereichen zu gewähren, in denen Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht bezieht sich ebenfalls auf die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen. TUIV 08/1998 (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweiligen Fassung (SGV NW 2010) anzuwenden. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt oder den Entsorgungsbetrieben ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. § 17 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Entgelte oder auf Schadensersatz. § 18 Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle und Eigentumsübergang (1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 1) beginnt, wenn Abfallbehälter auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt sind (§ 9) und das Grundstück mit Sammelfahrzeugen zur Entleerung der Abfallbehälter angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt worden sind; das gleiche gilt für zur Abfuhr bereitgestellte sperrige Abfälle nach § 14. (3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt sind. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder zu entfernen. § 19 Entgelte Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsentgelte nach der Satzung über die Abfallentgelte in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltesatzung) erhoben. § 20 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher, sonstige zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigte sowie für Inhaber, Mieter und Pächter von Betrieben, Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten und andere Abfallbesitzer. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere berechtigt oder verpflichtet sind. § 21 Begriff des Grundstückes TUIV 08/1998 Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er insbesondere entgegen 1. 2. 3. § 3 ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlässt § 6 Abs. 2 anfallende Abfälle nicht der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung überlässt, § 8 Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises oder Dritter nicht befördert oder befördern lässt, 4. § 10 Absätze 2, 3 oder 5 Abfallbehälter, Depotcontainer, Container für Elektro/Elektronikkleingeräte und Abfallsäcke nicht zweckentsprechend behandelt und benutzt oder die Einwurfzeiten bei den Glascontainern nicht beachtet, 5. § 11 Abs. 1 Abfallbehälter von Gehwegen und Fahrbahnen nicht entfernt sowie Verunreinigungen auf Gehwegen und Fahrbahnen nicht beseitigt, 6. § 13 der jeweiligen Mitteilungspflicht nicht nachkommt, 7. § 14 Absätze 3, 5 und 6 Abfälle bereitstellt und nicht wieder entfernt, 8. § 16 Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt, 9. § 16 Abs. 2 Beauftragten der Stadt den Zweckgerichteten Grundstückszutritt nicht gewährt, 10. der Bestimmungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Abholung bereitgestellte Abfälle so behandelt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Abholung erschwert bis unmöglich wird. (private Sperrguteinsammlung) 11. den Bestimmungen in § 18 Abs. 4 bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.500,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. TUIV 08/1998 Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung -AbfS-) Abfall schlüssel 02 0201 020103 020104 020107 0203 020304 0206 020601 0207 020704 03 0301 030101 030105 0303 030301 030307 030308 030310 04 0402 040209 040210 040221 040222 07 0702 070213 09 0901 090107 090108 090110 TUIV 08/1998 Bezeichnung ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) Abfälle aus der Forstwirtschaft Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle mechanisch getrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern Kunststoffabfälle ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE Abfälle aus der fotografischen Industrie Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Einwegkameras ohne Batterien Abfall schlüssel 12 1201 120105 120121 Abfallschlüssel 15 1501 150101 150102 150103 150104 150105 150106 150109 1502 150203 16 1602 160214 160216 17 1702 170201 170203 1706 170604 1709 170904 18 1801 180101 180104 1802 180203 TUIV 08/1998 Bezeichnung ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Kunststoffspäne und -drehspäne gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen Bezeichnung VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Textilien Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) Holz, Glas und Kunststoff Holz Kunststoff Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt Sonstige Bau- und Abbruchabfälle gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) in stichfesten Behältnissen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden Abfall schlüssel 19 1905 190501 190502 190503 1909 190901 190905 1910 1912 191201 191204 191207 191212 20 2001 200101 200108 200110 200111 200125 200138 200139 200140 2002 200201 200203 2003 200301 200302 200303 200307 TUIV 08/1998 Bezeichnung ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen nicht spezifikationsgerechter Kompost Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n . g. Papier und Pappe Kunststoff und Gummi Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Papier und Pappe/Karton biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle Bekleidung Textilien Speiseöle und -fette ausgehärtet Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt Kunststoffe Metalle Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) kompostierbare Abfälle andere nicht biologisch abbaubare Abfälle Andere Siedlungsabfälle gemischte Siedlungsabfälle Marktabfälle Straßenkehricht Sperrmüll Anlage 2 zu § 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung -AbfS- ) Bezeichnung 200132 Arzneimittel 200126 Altöl 160507 anorganische Chemikalien 200134 Batterien 160601 Bleibatterien 080112 Dispersionsfarben 200127 Farben, Lacke 160507 Feuerlöscher 200117 Fotochemikalien 160209 Kondensatoren 150110 Kunststoffemballagen 200115 Laugen 200121 Leuchtstoffröhren 200113 Lösemittel 150110 Metallemballagen nicht identifizierte Abfälle 150202 ölhaltige Betriebsmittel 160508 organische Chemikalien 200119 Pestizide 200121 quecksilberhaltige. Abfälle 200114 Säuren 150110 Spraydosen TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 12. April 2004 beschlossen, die Maßstabsregelung in der städtischen Abfallbeseitigung zu ändern und die Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe aufgefordert, das Satzungsrecht entsprechend zu überarbeiten. Die neuen Satzungen sollen zum 01. Januar 2006 in Kraft treten. 2. Lösung In der als Anlage beigefügten Synopse hat die Betriebsleitung die Passagen der derzeit geltenden Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 14. April 2005 der zukünftigen Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling, die ab dem 01. Januar 2006 gelten soll, gegenübergestellt. Die wesentlichsten Änderungen bedingt dieser Systemwechsel in den §§ 9 und 15 der Satzung. Der bis zum Ende dieses Jahres gültige Personenmaßstab wird ab dem 01.01.2006 durch den Behältervolumenmaßstab abgelöst. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und der Erfahrungswerte in der Abfallwirtschaft das nach der Satzung vorzuhaltende Mindestvolumen pro Person, aus dem sich die Mindestgröße der Behältnisse im Einzelfall ergibt, abgesenkt. Gemäß § 9 wird nun nicht mehr je Einwohner oder/und Einwohnergleichwert je Grundstück ein Restmüllgefäß vorgegeben, sondern der jeweilige Grundstückseigentümer definiert die Größe des(r) auf dem Grundstück benötigten Restmüllgefäße(s) unter Berücksichtigung der §§ 9 und 15 und mit Blick auf die vorgegebene Mindestgröße selbst. Die Mindestgröße, die nach der neuen Satzung bei 7,5 Litern je Person und Woche liegt, ist notwendig, um Wildwüchse in der Abfallbeseitigung zu vermeiden. 7,5 Liter bedeuten für einen Eigentümer, auf dessen Grundstück 8 Personen gemeldet sind, dass er sein Restmüllgefäßvolumen bei 14 täglicher Leerung bis auf 120 Liter reduzieren kann ( 8 x 7,5 Liter X 2 Wochen = 120 Liter). Maßstab für die Berechnung ist dabei nicht mehr der Einwohner oder Einwohnergleichwert, sondern die Größe des(r) auf dem Grundstück zur Verfügung gestellten Restmüllgefäße(s). Für die Neufassung der Satzung schlägt die Betriebsleitung dem Rat weiterhin vor, das Anmelden von sperrigen Abfällen zur Abfuhr gemäß § 14 auf 6-mal pro Jahr und Abfallfraktion zu beschränken. Das bedeutet, dass jeder Haushalt 6-mal pro Jahr Sperrgut, 6-mal pro Jahr Grünschnitt und 6-mal pro Jahr Elektrogroßgeräte entsorgen lassen kann. Hiermit soll ein „Mülltourismus“, der derzeit in fast allen Städten im Umkreis um sich greift, verhindert werden. Sperrgutteile werden von Dritten eingesammelt, um sie zu veräußern. Die dabei nicht verwerteten oder veräußerten Gegenstände werden von diesen Dritten dann anschließend zu Sperrgutabholungen im öffentlichen Straßenraum abgelegt, mal mit Anmeldung, häufig auch ohne. Durch diese Satzungsänderung wird die Verwaltung in die Lage versetzt, ansatzweise gegen zu steuern. Ob in der Zukunft noch restriktiver vorgegangen werden muss, wird zu beobachten sein. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das in Verkehr bringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 ist mit Wirkung ab dem 24. März des kommenden Jahres 2006 bestimmt, dass die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten wie z.B. Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Fernseher, Computer (sog. Weiße und Braune Ware) sowie Staubsauger, Haarföhn, Elektrorasierer, Taschenrechner (bisher sog. Elektrokleingeräte) etc. diese Produkte zurücknehmen müssen. Hierzu müssen diese Elektro- und Elektronikgeräte an definierten Übergabesammelstellen bereitgestellt werden. Für die Kommunen entfallen ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit und damit auch die Kostentragungspflicht für die Verwertung dieser Geräte. Insofern muss der Satzungstext in den §§ 1, 2, 10 und 14 der Satzung entsprechend der in der synoptischen Darstellung vorgestellten Form verändert werden. Um eine erste Änderungssatzung zu Beginn des neuen Jahres zu vermeiden, schlägt die Betriebsleitung die Einbeziehung dieser Änderung in die jetzt vorgeschlagene Neufassung der Satzung vor. 3. Alternativen keine TUIV 08/1998 4. Finanzielle Auswirkungen Die Gesamtkosten der Abfallbeseitigung steigen durch die Systemänderung nur unwesentlich. Eventuelle Mehrkosten durch eine Veränderung des vorhandenen Gefäßbestandes werden durch Mittel der Rücklage gedeckt. Für den Wirtschaftsplan der Entsorgungsbetriebe Wesseling hat die Systemänderung wegen des Kostendeckungsgebotes keine belastenden Auswirkungen. TUIV 08/1998 Anlage Alter Satzungstext Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS -) in der Fassung vom 14. April 2005 Neuer Satzungstext Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS -) in der Fassung vom Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG-) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), des § 86 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 259); sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198); hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 17. Dezember 2002 und 12. April 2005 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG-) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), der Verpackungsverordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) Vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndVO v. 24. 5. 2005 (BGBl. I S. 1407 vom 27.05.05), des § 86 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 259); sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198); hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen r Sitzungen am 08.11.2005 folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufgaben und Ziele § 1 Aufgaben und Ziele (3) Darüber hinaus führt die Stadt als vom Rhein-Erft-Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG übertrageTUIV 08/1998 (3) Darüber hinaus führt die Stadt als vom Rhein-Erft-Kreis gemäß § Erläuterung Aufnahme in Präambel Ratsbeschluss Änderung der Satzung ab 24. März 2006 aufgrund der Übergangsvorschriften im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ne abfallwirtschaftliche Aufgabe nach dem Einsammeln und der Beförderung die Verwertung von Altpapier/Altpappe, Geräten der Unterhaltungselektronik und ähnlichen Geräten (Fernseh- und Radiogeräte einschließlich Videound Audio-Aufzeichnungs/Wiedergabegeräte, Geräten der Datenverarbeitung - Monitore, PC, Zubehör -, Geräten für Computerspiele - „Braune Ware“ -, sowie die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die im Rahmen der Schadstoffsammlung erfasst werden, aus privaten Haushaltungen durch. (5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Erftkreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle, ausgenommen die Abfälle gemäß § 3, zu den Abfallentsorgungsanlagen des Erftkreises, der die Abfälle verwertet oder beseitigt. Wiederverwertbare Abfälle (§ 1 Abs. 2) und Sonderabfälle gemäß Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) werden getrennt eingesammelt und mit Zustimmung des Erftkreises zu anderen als in Satz 1 genannten Abfallentsorgungsanlagen befördert, um sie einer Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen (§ 4 KrW/AbfG). (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: … Einsammeln und Befördern von:… c) Haushaltsgroßgeräte (wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern Fernseher „Weiße und Braune Ware“) TUIV 08/1998 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG übertragene abfallwirtschaftliche Aufgabe nach dem Einsammeln und der Beförderung die Verwertung von Altpapier/Altpappe, die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die im Rahmen der Schadstoffsammlung erfasst werden sowie bis zum 23. März 2006 die Verwertung von Geräten der Unterhaltungselektronik und ähnlichen Geräten (Fernseh- und Radiogeräte einschließlich Video- und Audio-Aufzeichnungs/Wiedergabegeräte, Geräten der Datenverarbeitung - Monitore, PC, Zubehör -, Geräten für Computerspiele - „Braune Ware“ -) aus privaten Haushaltungen durch. Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung (5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Rhein-Erft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle, ausgenommen die Abfälle gemäß § 3, zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-ErftKreises, der die Abfälle verwertet oder beseitigt. Wiederverwertbare Abfälle und Sonderabfälle (§ 1 Abs. 2 3) gemäß Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) werden getrennt eingesammelt und mit Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises zu anderen als in Satz 1 genannten Abfallentsorgungsanlagen befördert, um sie einer Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen (§ 4 KrW-/AbfG). (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: … 3. Einsammeln und Befördern von:… c) Haushaltsgroßgeräte (wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern Fernseher „Weiße und Braune Ware“) Änderung der Satzung ab 24. März 2006 aufgrund der Übergangsvorschriften im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung sowie deren Verwertung … §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG der Rücknahmepflicht unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, 2. Abfälle aus Glas, Kunststoffen, Verbundstoffen, Holz, Metall als Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen - Verpackungsverordnung, VerpackV - vom 12.06.1991, BGBl I S. 1234 -) in der Entsorgungs- und Kostenträgerschaft des privatwirtschaftlichen Dualen Systems („Grüner Punkt“) der Duales System Deutschland AG und anderer Systembetreiber (§ 6 Abs. 3 VerpackV), 3. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackV, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: a) Transportverpackungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller (§3 Abs. 7 VerpackV) oder Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV) zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 2 VerpackV), b) Umverpackungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV) zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV). (2) Für das erforderliche Einsammeln und Befördern der auf den Grundstücken anfallenden Abfälle gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind die durch das Duale System zur Verfügung gestellten Abfallbehälter von den Besitzern dieser Abfälle wie folgt zu benutzen: TUIV 08/1998 sowie deren Verwertung bis zum 23. März 2006, d) Elektrogeräte wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Fernseher, Computer, e) Elektro- und Elektronikkleingeräte wie Staubsauger, Haarföhn, Elektrorasierer, Taschenrechner etc ab dem 24. März 2006 … Redaktionelle Änderung §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG der Rücknahmepflicht unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, 2. Abfälle aus Glas, Kunststoffen, Verbundstoffen, Holz, Metall als Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen - Verpackungsverordnung, VerpackV - vom 12.06.1991, BGBl I S. 1234 – gem. VerpackV in der Entsorgungs- und Kostenträgerschaft des privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Duales System Deutschland AG („Grüner Punkt“) und anderer Systembetreiber (§ 6 Abs. 3 VerpackV gem. VerpackV, 3. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des r § 3 VerpackV, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: a) Transportverpackungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller (§3 Abs. 7 VerpackV) oder Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV) zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 2 VerpackV), b) Umverpackungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV) zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV) Redaktionelle Änderung (2) Für das erforderliche Einsammeln und Befördern der auf den Grundstücken anfallenden Abfälle gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind die durch Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Klarstellung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Systemänderung Klarstellende Änderung 1. im Bereich der Stadt aufgestellte Depotcontainer - Bringsystem für Glas, sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas, 2. auf den Grundstücken aufgestellte Abfallbehälter - Holsystem - in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen. Verkaufsverpackungen aus Papier und Pappe werden in den Abfallbehältern der Stadt für Papier, in blauer Farbe, mitgesammelt. §8 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 Abs. 3 ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder zur Beseitigung zu der vom Erftkreis gemäß seiner Satzung über die Abfallbeseitigung – in der jeweiligen Fassung - bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Erftkreis ebenfalls Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung satzungsrechtlich ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage durch den Erzeuger/Besitzer zu befördern oder befördern zu lassen. §9 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt die Art, Anzahl und Größe der auf den Grundstücken (§ 6 Abs. 1) aufzustellenden Abfallbehälter nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung (§§ 1 ff). (2) Für das Einsammeln und Befördern der Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 sind allein die von der Stadt zur Verfügung gestellte Abfallbehälter (Umleerbehälter) und allein die von der Stadt zur Verfügung gestellte Abfallsäcke für vorübergehend mehr anfallende Abfälle zugelassen. In Betracht kommen Umleerbehälter mit 80 l,120 l, 240 l, 1100 l, 2500 l und 5000 l Fassungsvermögen. Die Abfallbehälter werden von der Stadt unterhalten. Abfälle, die in TUIV 08/1998 das die Duale System Deutschland AG oder der anderen Systembetreiber zur Verfügung gestellten Abfallbehälter von den Besitzern dieser Abfälle wie folgt zu benutzen: 1. im Bereich der Stadt aufgestellte Depotcontainer - Bringsystem für Glas, sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas, 2. auf den Grundstücken aufgestellte Abfallbehälter - Holsystem in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen. Verkaufsverpackungen aus Papier und Pappe werden in den Abfallbehältern der Stadt für Papier, in blauer Farbe, mitgesammelt. §8 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 Abs. 3 ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder zur Beseitigung zu der vom Rhein-ErftKreis gemäß seiner Satzung über die Abfallbeseitigung bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erft-Kreis ebenfalls Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung satzungsrechtlich ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage durch den Erzeuger/Besitzer zu befördern oder befördern zu lassen. Systemänderung Systemänderung Systemänderung §9 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt die Art, Anzahl und Größe den Zweck der auf den Grundstücken (§ 6 Abs.1) aufzustellenden Abfallbehälter, nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung (§§ 1 ff). (2) Für das Einsammeln und Befördern der Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 sind allein die von der Stadt zur Verfügung gestellte diesen Abfallbehältern und Abfallsäcken nicht eingefüllt sind, werden nicht befördert; § 12 bleibt unberührt. (3) Auf jedem Grundstück werden je Person (Einwohner), die - mit zu überlassenden Abfällen aus privaten Haushaltungen - auf dem Grundstück wohnt, und/oder je Einwohnergleichwert, der für das Grundstück festgestellt wird (Absätze 4 und 5), ein Abfallbehältervolumen von 40 l Restmüll zur Verfügung gestellt. Das sich so ergebende und in Benutzung zu nehmende Mindestabfallbehältervolumen wird in der Regel in der kleinstmöglichen AbfallbehälterStückzahl zur Verfügung gestellt (je Grundstück z. B. vier bis sechs Personen = ein 240 lBehälter, zehn Personen = zwei 240 l- Behälter, zwanzig Personen = drei 240 l- und ein 120lBehälter, fünfundzwanzig Personen = ein 1100 l-Behälter). Soweit auf Grundstücken mehr als 40 l Abfälle je Entleerung (§ 13) und Person anfallen, wird ein zusätzliches Abfallbehältervolumen zur Verfügung gestellt und die diesbezügliche Zahl der Einwohnergleichwerte (Abs. 5) festgestellt. (4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 40 Litern bei 14 täglicher Abfuhr zur Verfügung gestellt. Tabelle… Beschäftigte im Sinne des § 9 Abs. 4 sind alle in einem Betrieb TUIV 08/1998 Abfallbehälter (Umleerbehälter) und allein die von der Stadt zur Verfügung gestellte Abfallsäcke für vorübergehend mehr anfallende Abfälle zugelassen. In Betracht kommen Umleerbehälter mit 80 l, 120 l, 240 l, 1100 l, 2500 l und 5000 l Fassungsvermögen. Die Abfallbehälter werden von der Stadt unterhalten. Abfälle, die in diesen Abfallbehältern und Abfallsäcken nicht eingefüllt sind, werden nicht befördert; § 12 bleibt unberührt. (3) Auf jedem Grundstück werden je Person (Einwohner), die - mit zu überlassenden Abfällen aus privaten Haushaltungen - auf dem Grundstück wohnt, und/oder je Einwohnergleichwert, der für das Grundstück festgestellt wird (Absätze 4 und 5), ein Abfallbehältervolumen von 40 l Restmüll zur Verfügung gestellt. Das sich so ergebende und in Benutzung zu nehmende Mindestabfallbehältervolumen wird in der Regel in der kleinstmöglichen AbfallbehälterStückzahl zur Verfügung gestellt (je Grundstück z. B. vier bis sechs Personen = ein 240 l-Behälter, zehn Personen = zwei 240 lBehälter, zwanzig Personen = drei 240 l- und ein 120l-Behälter, fünfundzwanzig Personen = ein 1100 l-Behälter). Soweit auf Grundstücken mehr als 40 l Abfälle je Entleerung (§ 13) und Person anfallen, wird ein zusätzliches Abfallbehältervolumen zur Verfügung gestellt und die diesbezügliche Zahl der Einwohnergleichwerte (Abs. 5) festgestellt. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Restmüll-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Restmüllgefäße werden hiernach zugeteilt. Ein geringeres RestmüllGefäßvolumen kann gem. § 15 zugelassen werden. (4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen Systemänderung Korrigierende Ergänzung Korrektur Korrektur Korrektur Korrektur Änderung der Satzung ab 24. März 2006 aufgrund der Übergangsvorschriften im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungsund Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres MindestGefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 9 Abs. 4 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 9 Abs. 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. (5) Ein Abfallbehältervolumen von je 40 l (Absätze 3 und 4) entspricht einem Einwohner (einer Person) und/oder einem Einwohnergleichwert. § 10 Benutzung der Abfallbehälter und der Abfallsäcke (2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und lediglich so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, in Abfallbehälter und Abfallsäcke brennende, glühende oder heiße Abfälle (z. B. Asche) zu füllen. Das zulässige Gesamtgewicht wird für 80 l-Abfallbehälter auf 40 kg, 120 l-Abfallbehälter auf 50 kg, 240 l-Abfallbehälter auf 80 kg, 770 l-Abfallbehälter auf 350 kg, 1100 l-Abfallbehälter auf 500 kg, 2500 l-Abfallbehälter auf 850 kg, TUIV 08/1998 40 30 Litern bei 14-täglicher Abfuhr zur Verfügung gestellt. Tabelle… Beschäftigte im Sinne des § 9 Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungsund Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres MindestGefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 9 Abs. 4 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 9 Abs. 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzu(5) Ein Abfallbehältervolumen von gerechnet. je 40 30 l (Absätze 3 und 4) entspricht einem Einwohner (einer Person) und/oder einem Einwohnergleichwert. § 10 Benutzung der Abfallbehälter und der Abfallsäcke (2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und lediglich so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, in Abfallbehälter und Abfallsäcke brennende, glühende oder heiße Abfälle (z. B. Asche) zu füllen. Das zulässige Gesamtgewicht Änderung der Satzung ab 24. März 2006 aufgrund der Übergangsvorschriften im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Ergänzung Korrektur Klarstellende Ergänzung Qualitiative Änderung; die Fraktionen sind: Sperrgut, Grünschnitt und Elektrogroßgeräte Redaktionelle Änderung Systemwechsel Redaktionelle Änderung 5000 l-Abfallbehälter auf 1.500 kg festgelegt. Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie das Bereitstellen überfüllter Abfallbehälter entbinden die Stadt von der Verpflichtung zur Entleerung der Abfallbehälter und damit zum Einsammeln und Befördern dieser Abfälle. (5) Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ist verpflichtet, für diese Abfälle nach Stoffgruppen getrennt die jeweils besonders zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und/oder Abfallsäcke mit besonderer Farbgebung auf den einzelnen Grundstücken - Holsystem - oder die im Bereich der Stadt aufgestellten Depotcontainer - Bringsystem - zu benutzen. Demnach sind zu benutzen 1. die Abfallbehälter in blauer Farbe für Papier/Pappe, 2 die Abfallbehälter/Abfallsäcke in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen, ausgenommen zu Nrn. 1 und 4, 3 die - soweit bereitgestellt Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle, 4. die Depotcontainer für Glas, sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas. Die Abfallbehälter in grauer Farbe sind für die Restabfälle, insbesondere Abfälle zur Beseitigung, zu benutzen. § 11 Einsammeln der Abfälle, Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter (3) Der Standplatz soll je 80 l-, 120 l- oder 240 l-Abfallbehälter mindestens 0,7 m x 0,7 m, je 770 l oder 1100 l-Abfallbehälter mindestens 1,7 m x 1,5 m, je 2500TUIV 08/1998 wird für Abfallsäcke auf 35 kg, 80 l-Abfallbehälter auf 40 kg, 120 l-Abfallbehälter auf 50 60 kg, 240 l-Abfallbehälter auf 80 kg, 770 l-Abfallbehälter auf 350 kg, 1100 l-Abfallbehälter auf 500 300 kg, 2500 l-Abfallbehälter auf 850 650 kg, 5000 l-Abfallbehälter auf 1.500 1.300 kg festgelegt. Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie das Bereitstellen überfüllter Abfallbehälter entbinden die Stadt von der Verpflichtung zur Entleerung der Abfallbehälter und damit zum Einsammeln und Befördern dieser Abfälle. (5) Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie ab dem 24. März 2006 der Nr 3 e ist verpflichtet, für diese Abfälle nach Stoffgruppen getrennt die jeweils besonders zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und/oder Abfallsäcke mit besonderer Farbgebung auf den einzelnen Grundstücken - Holsystem - oder die im Bereich der Stadt aufgestellten Depotcontainer - Bringsystem - zu benutzen. Demnach sind zu benutzen die Abfallbehälter in blauer Farbe für Papier/Pappe, die Abfallbehälter/Abfallsäcke in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen, ausgenommen zu Nrn. 1 und 4, 3 die - soweit bereitgestellt Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle, 4 die Depotcontainer für Glas, sortiert nach Weiß-, Braunund Grünglas. 5 die Container für Elektro- und Elektronikkleingeräte Die Abfallbehälter in grauer Farbe sind für die Restabfälle, insbesondere Abfälle zur Beseitigung, zu benutzen. (6) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden. Klarstellung, hier sind nur sperrige Abfälle gemeint und nicht Sonderabfälle nach § 2 Abs 3 b) Ergänzung Änderung der Satzung ab 24. März 2006 aufgrund der Übergangsvorschriften im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Systemwechsel Systemwechsel Systemwechsel oder 5000 l-Abfallbehälter mindestens 2,5 m x 3,0 m groß sein. Der jeweilige Standplatz soll so angelegt sein, dass auf dem Wege zum Sammelfahrzeug keine Stufen oder andere Hindernisse vorhanden sind. Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen verkehrssicher und daher mit einem dauerhaften harten Belag versehen sein, um das Absetzen und den Transport der Abfallbehälter zu gewährleisten. Der jeweilige Standplatz/Transportweg soll dem Straßenbild entsprechend angelegt sein. § 12 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr Die Stadt bestimmt, wann und wie oft die Abfälle eingesammelt werden und gibt dies in geeigneter Weise allgemein bekannt. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter werden in der Regel 14-täglich, auf Antrag auch wöchentlich geleert. § 13 Mitteilungspflicht Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen und jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen. Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. § 14 Sperrige Abfälle, Sonderabfälle (1) Sperrige Abfälle, die als zulässige Restabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in grauer Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert. Sperrige Abfälle sind diesbezüglich aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6) GegensTUIV 08/1998 § 11 Einsammeln der Abfälle, Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter (3) Der Standplatz soll je 80 l-, 120 l- oder 240 l-Abfallbehälter mindestens 0,7 m x 0,7 m, je 770 l oder 1100 l-Abfallbehälter mindestens 1,7 m x 1,5 m, je 2500oder 5000 l-Abfallbehälter mindestens 2,5 m x 3,0 m groß sein. Der jeweilige Standplatz soll so angelegt sein, dass auf dem Wege zum Sammelfahrzeug keine Stufen oder andere Hindernisse vorhanden sind. Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen verkehrssicher und daher mit einem dauerhaften harten Belag versehen sein, um das Absetzen und den Transport der Abfallbehälter zu gewährleisten. Der jeweilige Standplatz/Transportweg soll dem Straßenbild entsprechend angelegt sein. § 12 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr Die Stadt bestimmt, wann und wie oft die Abfälle eingesammelt werden und gibt dies in geeigneter Weise allgemein bekannt. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter werden in der Regel 14-täglich geleert,. Restabfallbehälter werden auf Antrag auch wöchentlich geleert. Sperrige Abfälle gem. § 14 Abs. 1,2 und 4 werden im Einzelfall je Fraktion maximal 6 mal pro Jahr eingesammelt. § 13 Mitteilungspflicht Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den Entsorgungsbetrieben den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen und jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen. Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Entsorgungsbetriebe unverzüglich zu benachrichtigen. § 14 Sperrige Abfälle, Sonderabfälle Korrektur Ergänzung Redaktionelle Änderung Ergänzung Ergänzung Ergänzung Neues Datum tände aus privaten Haushaltungen, insbesondere des Hausrats, wie Möbel, Matratzen, Teppiche, Tapeten, Fahrräder, Kinderwagen, Kästen sowie Gegenstände ähnlicher Art aus anderen Herkunftsbereichen. Keine sperrigen Abfälle sind Gegenstände aus baulichen Anlagen (wie Fenster, Türen, Teile der Heizungs- und Sanitäranlagen, übrige Bauteile, Bauschutt), Zäune aus allen Materialien, Autoteile, Autoreifen und ähnliche Gegenstände. (4) Haushaltsgroßgeräte („Weiße Ware“) sowie Geräte der Unterhaltungselektronik und ähnliche Geräte („Braune Ware“) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) werden ohne Benutzung von Abfallbehältern - gesondert eingesammelt und befördert; Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß. § 15 Minderung von Abfallbehältervolumen, Entsorgungsgemeinschaften (1) Sofern im Einzelfall durch − Abfallvermeidung, − Eigenverwertung von Abfall (§ 7 Abs. 1) oder − Eigenbeseitigung von Abfall (§ 7 Abs. 2) nachweislich und prüfbar ein geringeres Abfallbehältervolumen als 40 l Restmüll und kompostierbare Abfälle je Einwohner oder Einwohnergleichwert für ein Grundstück nach § 9 Abs. 3 und 4 erforderlich ist, wird auf Antrag des Grundstückseigentümers das Abfallbehältervolumen vermindert, wenn dadurch Abfallbehälter in grauer Farbe mit einem insgesamt kleineren Fassungsvermögen oder in geringerer Zahl auf dem Grundstück bereitgestellt werden können. § 18 TUIV 08/1998 (1) Sperrige Abfälle, die als zulässige Restabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in grauer Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert. Sperrige Abfälle sind diesbezüglich aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6) Gegenstände aus privaten Haushaltungen, insbesondere des Hausrats, wie Möbel, Matratzen, Teppiche, Tapeten, Fahrräder, Kinderwagen, Kästen sowie Gegenstände ähnlicher Art und Menge aus anderen Herkunftsbereichen. Keine sperrigen Abfälle sind Gegenstände aus baulichen Anlagen (wie Fenster, Türen, Teile der Heizungs- und Sanitäranlagen, übrige Bauteile, Bauschutt), Zäune aus allen Materialien, Autoteile, Autoreifen und ähnliche Gegenstände. (4) Haushaltsgroßgeräte („Weiße Ware“) sowie sperrige Geräte der Unterhaltungselektronik und ähnliche Geräte („Braune Ware“) bis zum 23. März 2006 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) und ab 24. März 2006 Buchstabe d) werden ohne Benutzung von Abfallbehältern - gesondert eingesammelt und befördert; Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß. § 15 Minderung von Abfallbehältervolumen, Entsorgungsgemeinschaften (1) Sofern im Einzelfall durch − Abfallvermeidung − Eigenverwertung von Abfall (§ 7 Abs. 1) oder − Eigenbeseitigung von Abfall (§ 7 Abs. 2) nachweislich dauerhaft und prüfbar ein geringeres Abfallbehältervolumen als 15 l pro Woche Restmüll und kompostierbare Abfälle je Einwohner oder Einwohnergleichwert für ein Grundstück nach § 9 Abs. 3 und 4 erforderlich ist, wird kann auf Antrag des Grundstückseigentümers das Abfallbehältervolumen von mindestens 7,5 L pro Einwohner oder Einwohnergleichwert und Woche zugelassen werden. Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest- Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle und Eigentumsübergang (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt worden sind; das gleiche gilt für zur Abfuhr bereitgestellte sperrige Abfälle und Sonderabfälle nach § 14. (3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt sind. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundesoder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er insbesondere entgegen 1. § 3 ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlässt 2. § 6 Abs.2 anfallende Abfälle nicht der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung überlässt, 3. § 8 Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Erftkreises oder Dritter nicht befördert oder befördern lässt, 4. § 10 Absätze 2, 3 oder 5 Abfallbehälter und Abfallsäcke nicht zweckentsprechend behandelt und benutzt, 5. § 11 Abs. 1 Abfallbehälter von Gehwegen und Fahrbahnen nicht entfernt sowie Verunreinigungen auf Gehwegen und Fahrbahnen nicht beseitigt, 6. § 13 der jeweiligen Mitteilungspflicht nicht nachkommt, 7. § 14 Absätze 3, 5 und 6 Abfälle bereitstellt und nicht wieder entfernt, 8. § 16 Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt, 9. § 16 Abs. 2 Beauftragten der Stadt den zweckgerichteten Grundstückszutritt nicht gewährt, TUIV 08/1998 Restmüll-Gefäßvolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Restmüllgefäßes mit mindestens dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden. Ein erneuter Antrag auf Verringerung des Behältervolumens des Restmüllgefäßes kann erst zum neuen Abrechnungsjahr gestellt werden. vermindert, wenn dadurch Abfallbehälter in grauer Farbe mit einem insgesamt kleineren Fassungsvermögen oder in geringerer Zahl auf dem Grundstück bereitgestellt werden können. § 18 Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle und Eigentumsübergang (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt worden sind; das gleiche gilt für zur Abfuhr bereitgestellte sperrige Abfälle und Sonderabfälle nach § 14. (3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt sind. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder zu entfernen. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundesoder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er insbesondere entgegen 1. § 3 ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlässt 2. § 6 Abs.2 anfallende Abfälle nicht der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung überlässt, 3. § 8 Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-ErftKreis oder Dritter nicht befördert oder befördern lässt, 10. der Bestimmungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Abholung bereitgestellte Abfälle so behandelt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Abholung erschwert bis unmöglich wird. (private Sperrguteinsammlung) § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Wesseling Abfallsatzung – vom 18. Dezember 2001 (ABl Stadt Wesseling vom 27.12.2001) außer Kraft. 4. § 10 Absätze 2, 3 oder 5 Abfallbehälter, Depotcontainer, Container für Elektro-/ Elektronikkleingeräte und Abfallsäcke nicht zweckentsprechend behandelt und benutzt oder die Einwurfzeiten bei den Glascontainern nicht beachtet, 5. § 11 Abs. 1 Abfallbehälter von Gehwegen und Fahrbahnen nicht entfernt sowie Verunreinigungen auf Gehwegen und Fahrbahnen nicht beseitigt, 6. § 13 der jeweiligen Mitteilungspflicht nicht nachkommt, 7. § 14 Absätze 3, 5 und 6 Abfälle bereitstellt und nicht wieder entfernt, 8. § 16 Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt, 9. § 16 Abs. 2 Beauftragten der Stadt den zweckgerichteten Grundstückszutritt nicht gewährt, 10. der Bestimmungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Abholung bereitgestellte Abfälle so behandelt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Abholung erschwert bis unmöglich wird (private Sperrguteinsammlung), 11. den Bestimmungen in § 18 Abs. 4 bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. TUIV 08/1998