Daten
Kommune
Wesseling
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156 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
212/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
300
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling zum 01.01.2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
22.08.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
300
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 212/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser
22.08.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling zum 01.01.2006
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS -) in der Fassung vom
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988
(GV NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV.
NRW. 2004.S. 644); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG-) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), der Verpackungsverordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.
August 1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndVO v. 24. 5. 2005 (BGBl. I S.
1407 vom 27.05.05), des § 86 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S.
255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 259); sowie § 17
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198); hat der
Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 08. November 2005 folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze durch ihre
Entsorgungsbetriebe als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5
LAbfG):
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen (§ 2 Abs. 2), die im Stadtgebiet anfallen,
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2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
von Abfällen,
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben,
4. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken im Stadtgebiet.
(3) Darüber hinaus führt die Stadt als vom Rhein-Erft-Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG übertragene abfallwirtschaftliche Aufgabe nach dem Einsammeln und der Beförderung die Verwertung von
Altpapier/Altpappe, die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die im Rahmen
der Schadstoffsammlung erfasst werden sowie bis zum 23. März 2006 die Verwertung von Geräten
der Unterhaltungselektronik und ähnlichen Geräten (Fernseh- und Radiogeräte einschließlich Videound Audio-Aufzeichnungs- /Wiedergabegeräte, Geräten der Datenverarbeitung - Monitore, PC, Zubehör -, Geräten für Computerspiele - „Braune Ware“ -) aus privaten Haushaltungen durch.
(4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 Dritter bedienen (§
16 KrW-/AbfG).
(5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle
wird vom Rhein-Erft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen
durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle, ausgenommen die Abfälle gemäß § 3, zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises, der die Abfälle verwertet oder
beseitigt. Wiederverwertbare Abfälle und Sonderabfälle (§ 1 Abs. 3) werden getrennt eingesammelt
und mit Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises zu anderen als in Satz 1 genannten Abfallentsorgungsanlagen befördert, um sie einer Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen (§ 4 KrW-/AbfG).
(2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln, Befördern und Verwerten von Altpapier/Altpappe,
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, die - nativ und derivativ - biologisch abbaubar sind,
insbesondere ungekochte pflanzliche (Lebensmittel-/) Speisereste, Papierfilter und -tücher, Zimmer- und Gartenpflanzen, Baum- und Strauchschnitt, Rasenschnitte, Pflanzenlaub, sonstige Gartenabfälle, aber ausgenommen ungekochte und gekochte Lebensmittel tierischer Herkunft sowie
gekochte Lebensmittel (Speisereste) pflanzlicher Herkunft,
3. Einsammeln und Befördern von
a) Restabfällen einschließlich gleichartiger sperriger Abfälle,
b) Sonderabfällen in besonderen stationären oder mobilen Sammelstellen angenommene
schadstoffhaltige Abfälle (gemäß Anlage 2),
c) Haushaltsgroßgeräte (wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern
Fernseher - „Weiße und Braune Ware“) sowie deren Verwertung bis zum 23. März 2006,
d) Elektrogeräte wie Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Fernseher,
Computer,
e) Elektro- und Elektronikkleingeräte wie Haarföhn, Elektrorasierer, Taschenrechner etc. ab
dem 24. März 2006,
4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Papierkörben,
5. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen
1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG der Rücknahmepflicht unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen,
2. Abfälle aus Glas, Kunststoffen, Verbundstoffen, Holz, Metall als Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs.
1 Nr. 2 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen - gem. Verpackungsverordnung - in der Entsorgungs- und Kostenträgerschaft des privatwirtschaftlichen Dualen Systems
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3.
der Duales System Deutschland AG („Grüner Punkt“) und anderer Systembetreiber - gem. Verpackungsverordnung -,
Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackV, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt:
a) Transportverpackungen, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind,
b) Umverpackungen, die vom Vertreiber zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung
oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind.
(2) Für das erforderliche Einsammeln und Befördern der auf den Grundstücken anfallenden Abfälle
gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind die durch die Duale System Deutschland AG oder der anderen Systembetreiber zur Verfügung gestellten Abfallbehälter von den Besitzern dieser Abfälle wie folgt zu benut1. im Bereich der Stadt aufgestellte Depotcontainer - Bringsystem - für Glas, sortiert nach Weiß-,
zen:
Braun- und Grünglas,
2. auf den Grundstücken aufgestellte Abfallbehälter - Holsystem - in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen. Verkaufsverpackungen aus
Papier und Pappe werden in den Abfallbehältern der Stadt für Papier, in blauer Farbe, mitgesammelt.
(3) Vom Einsammeln und Befördern im Sinne des Absatzes 1 ausgeschlossen sind insbesondere die
Abfälle,
1. die nicht in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt sind, ausgenommen in
Sammelstellen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) angenommene schadstoffhaltige Abfälle
im Sinne von § 4,
2. zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus
Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den
in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert und beseitigt werden können oder
die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des
Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2
KrW-/AbfG),
3. aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten gemäß §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 15 Abs. 2
KrW-/AbfG).
Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der Zustimmung
der zuständigen Behörde auf ihrem Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren, dass das
Wohl der Allgemeinheit (§ 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle im
Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Stadt bei ihren Sammelstellen - § 2 Abs. 2
Nr. 3 Buchst. b) - angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind die in der Anlage 2, die Bestandteil dieser
Satzung ist, aufgeführten Abfälle.
(2) Die in der Anlage 2 aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Standorten und Terminen angeliefert werden.
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4
berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen
der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
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§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes, auf dem Abfall
-
zur Verwertung und zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/
AbfG) und/oder
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als zu Nr. 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG)
anfallen kann, ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(§ 1 Abs. 1) im Rahmen der §§ 2 bis 4 anzuschließen (Anschlusszwang).
(2) Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, im
Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle (Abs. 1 Nr.
1 und/oder Nr. 2) der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).
(3) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu
Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen
die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Kreislaufwirtschaft-/Abfallgesetz anfallen.
Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne
des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumes für
die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 9 Abs. 4 dieser Satzung
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt
sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.
(4) Der Anschluß- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die
anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen
Siedlungsabfällen ist möglich.
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes sind „Abfälle zur Verwertung“ bereits an der Abfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger
von „Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten.
(6) Ein Anschluss-/Benutzungszwang besteht nicht für Abfälle, soweit für sie eine jeweilige Überlassungspflicht nach § 13 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG nicht besteht.
§7
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 besteht bei Grundstücken,
soweit bezogen auf Abfälle aus privaten Haushaltungen der Eigentümer des Grundstückes nachweist,
dass er selbst in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung ordnungsgemäß und schadlos gemäß den Anforderungen des § 5 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG, auf dem angeschlossenen Grundstück zu verwerten
(Eigenverwertung). Für Bioabfälle besteht eine derartige Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nur dann, wenn der Eigentümer des Grundstückes (§ 6) - nachvollziehbar und schlüssig - darlegt, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem
Grundstück anfallenden Bioabfälle (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) ordnungsgemäß und schadlos gemäß den Anforderungen des § 5 Absätze 2 und 3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten) nicht
entsteht. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Eigentümers des Grundstückes fest,
ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
besteht; diese Feststellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die vorbezeichnete Ausnahme nicht mehr vorliegen.
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(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, soweit bezogen auf Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen der Eigentümer des
Grundstückes nachweist, dass er selbst Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen gemäß den Anforderungen der §§ 10 ff KrW-/AbfG beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung (§ 6 Abs. 2) der Abfälle zur Beseitigung erfordern.
Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn ohne eine Überlassung
der Abfälle zur Beseitigung an die Stadt die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigt
wird. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Eigentümers des Grundstückes fest, ob
eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG besteht; diese Feststellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die vorbezeichnete
Ausnahme nicht mehr vorliegen.
§8
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß
§ 3 Abs. 3 ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder zur
Beseitigung zu der vom Rhein-Erft-Kreis gemäß seiner Satzung über die Abfallbeseitigung bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erft-Kreis ebenfalls Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung satzungsrechtlich ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage durch den Erzeuger/Besitzer zu befördern oder befördern zu lassen.
§9
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Stadt bestimmt die Art, Anzahl und den Zweck der auf den Grundstücken (§ 6 Abs. 1) aufzustellenden Abfallbehälter ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung (§§ 1 ff).
(2) Für das Einsammeln und Befördern der Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 sind allein die von der Stadt zur
Verfügung gestellte Abfallbehälter (Umleerbehälter) und allein die von der Stadt zur Verfügung gestellte Abfallsäcke für vorübergehend mehr anfallende Abfälle zugelassen. In Betracht kommen Umleerbehälter mit 80 l, 120 l, 240 l, 1100 l, 2500 l und 5000 l Fassungsvermögen. Die Abfallbehälter werden
von der Stadt unterhalten. Abfälle, die in diesen Abfallbehältern und Abfallsäcken nicht eingefüllt sind,
werden nicht befördert; § 12 bleibt unberührt.
(3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein
Restmüll-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Restmüllgefäße werden hiernach zugeteilt. Ein geringeres Restmüll-Gefäßvolumen kann gem. § 15 zugelassen werden.
(4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der
Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt.
Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 30 Litern bei 14-täglicher Abfuhr zur
Verfügung gestellt.
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Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Je Platz/Beschäftigten/
Bett
Einwohnergleichwert
Je 4 Plätze/ Betten
1
bis zu je 3 Beschäftigte
1
bis zu je 10 Schüler/Kind
1
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
je Beschäftigten
4
e) Gaststättenbetriebe, die nur als
Schankwirtschaft
konzessioniert
sind, Eisdielen
je Beschäftigten
2
f) Beherbergungsbetriebe
bis zu je 4 Betten
1
je Beschäftigten
2
h) sonstige Einzel- u. Großhandel
je Beschäftigten
0,5
i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
Unternehmen/Institution
a) Krankenhäuser,
Kliniken
Ähnliche Einrichtungen
und
b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute,
Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der
freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- u. VersicherungsVertreter
c) Schulen, Kindergärten
g) Lebensmitteleinzelgroßhandel
und
-
Beschäftigte im Sinne des § 9 Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. HalbtagsBeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte
der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung
von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen
werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen
fest.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird
das sich nach § 9 Abs. 4 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 9 Abs. 3 zur Verfügung zu
stellende Behältervolumen hinzugerechnet.
(5) Ein Abfallbehältervolumen von je 30 l (Absätze 3 und 4) entspricht einem Einwohner (einer Person) und/oder einem Einwohnergleichwert bei 14 täglicher Abfuhr.
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§ 10
Benutzung der Abfallbehälter und der Abfallsäcke
(1) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter den berechtigten Benutzern zugänglich sind und von ihnen ordnungsgemäß benutzt werden können.
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und
lediglich so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, in Abfallbehälter und Abfallsäcke brennende, glühende oder heiße Abfälle (z. B. Asche) zu füllen.
Das zulässige Gesamtgewicht wird für
Abfallsäcke auf
80 l-Abfallbehälter auf
120 l-Abfallbehälter auf
240 l-Abfallbehälter auf
1100 l-Abfallbehälter auf
2500 l-Abfallbehälter auf
5000 l-Abfallbehälter auf
35 kg,
40 kg,
60 kg,
80 kg,
300 kg,
650 kg,
1.300 kg
festgelegt.
Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie das Bereitstellen überfüllter Abfallbehälter entbinden die Stadt von der Verpflichtung zur Entleerung der Abfallbehälter und damit zum Einsammeln und Befördern dieser Abfälle.
(3) Erde, Schutt, Flüssigkeiten, Schlämme, Eis, Schnee sowie sperrige Abfälle und solche Abfälle, die
die Abfallbehälter, die Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch
Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder Abfallsentsorgungsanlagen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(5) Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, des
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie ab dem 24. März 2006 der Nr 3 e ist verpflichtet, für diese Abfälle
nach Stoffgruppen getrennt die jeweils besonders zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und/oder
Abfallsäcke mit besonderer Farbgebung auf den einzelnen Grundstücken - Holsystem - oder die im
Bereich der Stadt aufgestellten Depotcontainer - Bringsystem - zu benutzen. Demnach sind zu benutzen
1. die Abfallbehälter in blauer Farbe für Papier/Pappe,
2. die Abfallbehälter/Abfallsäcke in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen, ausgenommen zu Nrn.
1 und 4,
3. die - soweit bereitgestellt - Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle,
4. die Depotcontainer für Glas, sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas
5. die Container für Elektro- und Elektronikkleingeräte
Die Abfallbehälter in grauer Farbe sind für die Restabfälle, insbesondere Abfälle zur Beseitigung, zu
benutzen.
(6) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von
8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.
§ 11
Einsammeln der Abfälle, Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter
(1) Abfallbehälter und Abfallsäcke sind vom Grundstückseigentümer rechtzeitig vor dem Einsammeln
an einem für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz auf dem Gehweg oder, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass Dritte nicht mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder gefährdet werden können. Ist eine
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Straße oder ein Weg für das Sammelfahrzeug nicht befahrbar, sind die Abfallbehälter und -säcke
rechtzeitig vor dem Einsammeln an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen und entsprechend bereitzustellen. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich wieder von den Gehwegen und Fahrbahnen zu entfernen. Die durch die Entleerung der Abfallbehälter
verursachten Verunreinigungen, insbesondere auf Gehwegen und Fahrbahnen, sind vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf dem Grundstück entsprechend der Zahl der erforderlichen Abfallbehälter (§ 9 und § 10 Abs. 5) einen oder mehr als einen Standplatz für diese Abfallbehälter einzurichten.
(3) Der Standplatz soll je 80 l-, 120 l- oder 240 l-Abfallbehälter mindestens 0,7 m x 0,7 m, je 1100 lAbfallbehälter mindestens 1,7 m x 1,5 m, je 2500- oder 5000 l-Abfallbehälter mindestens 2,5 m x 3,0
m groß sein. Der jeweilige Standplatz soll so angelegt sein, dass auf dem Wege zum Sammelfahrzeug keine Stufen oder andere Hindernisse vorhanden sind. Standplätze und Transportwege auf dem
Grundstück müssen verkehrssicher und daher mit einem dauerhaften harten Belag versehen sein, um
das Absetzen und den Transport der Abfallbehälter zu gewährleisten. Der jeweilige Standplatz/Transportweg soll dem Straßenbild entsprechend angelegt sein.
§ 12
Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
Die Stadt bestimmt, wann und wie oft die Abfälle eingesammelt werden und gibt dies in geeigneter
Weise allgemein bekannt.
Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter werden in der Regel 14-täglich geleert.
Restabfallbehälter werden auf Antrag auch wöchentlich geleert.
Sperrige Abfälle gem. § 14 Abs. 1, 2 und 4 werden im Einzelfall je Fraktion maximal 6 mal pro Jahr
eingesammelt.
§ 13
Mitteilungspflicht
Der Grundstückseigentümer hat den Entsorgungsbetrieben den erstmaligen Anfall von Abfällen, die
voraussichtliche Menge, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen und jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen.
Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Entsorgungsbetriebe unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 14
Sperrige Abfälle
(1) Sperrige Abfälle, die als zulässige Restabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in grauer Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert.
Sperrige Abfälle sind diesbezüglich aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6) Gegenstände aus privaten Haushaltungen, insbesondere des Hausrats, wie Möbel, Matratzen, Teppiche, Tapeten, Fahrräder, Kinderwagen, Kästen sowie Gegenstände ähnlicher Art und Menge aus anderen Herkunftsbereichen.
Keine sperrigen Abfälle sind Gegenstände aus baulichen Anlagen (wie Fenster, Türen, Teile der Heizungs- und Sanitäranlagen, übrige Bauteile, Bauschutt), Zäune aus allen Materialien, Autoteile, Autoreifen und ähnliche Gegenstände.
(2) Sperrige Abfälle, die als zulässige Bioabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 wegen ihres Umfanges auch
bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in
brauner Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert.
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Sperrige Abfälle sind diesbezüglich nur
a) Baum- und Strauchschnitt aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6), insbesondere mit privaten
Haushaltungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), mit einer Schnittlänge von bis zu 1,5 Meter und mit einer
kompostierbaren Schnur tragfähig gebündelt oder in kompostierbaren Jutesäcken,
b) Pflanzenlaub in kompostierbaren Jutesäcken.
(3) Sperrige Abfälle, die nicht von Hand verladen werden können, werden nicht befördert. Im Einzelfall
werden sperrige Abfälle nur bis zu einer Menge von 3 Kubikmeter eingesammelt.
(4) Haushaltsgroßgeräte („Weiße Ware“) sowie sperrige Geräte der Unterhaltungselektronik und ähnliche Geräte („Braune Ware“) bis zum 23. März 2006 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) und ab dem
24. März 2006 Buchstabe d) werden - ohne Benutzung von Abfallbehältern - gesondert eingesammelt
und befördert; Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Stadt kann bestimmen, dass die Abfälle gemäß Absätze 1, 2 und 4 nur aufgrund eines schriftlichen Antrages der Abfallbesitzer getrennt nach Abfallgruppen zu unterschiedlichen Abfuhrterminen
im Sinne des § 12 eingesammelt werden. § 11 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Abfälle, die entgegen Absätze 3 und/oder 5 bereitgestellt sind und nicht eingesammelt werden,
sind unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn der Bereitstellungsort sich nicht
auf dem angeschlossenen Grundstück befindet. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden,
Kosten und sonstige Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes und/oder einer
unterlassenen unverzüglichen Entfernung satzungswidrig bereitgestellter Abfälle entstehen.
§ 15
Minderung von Abfallbehältervolumen, Entsorgungsgemeinschaften
(1) Sofern im Einzelfall durch
− Abfallvermeidung
− Eigenverwertung von Abfall (§ 7 Abs. 1) oder
− nachweislich dauerhaft und prüfbar
ein geringeres Abfallbehältervolumen als 15 l / Woche Restmüll je Einwohner oder Einwohnergleichwert für ein Grundstück nach § 9 Abs. 3 und 4 erforderlich ist, kann auf Antrag des Grundstückseigentümers das Abfallbehältervolumen von mindestens 7,5 l pro Einwohner oder Einwohnergleichwert und
Woche zugelassen werden. Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt,
dass das bereitgestellte Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Restmüllgefäßes mit mindestens dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden. Ein erneuter Antrag auf Verringerung des Behältervolumens des Restmüllgefäßes
kann erst zum neuen Abrechnungsjahr gestellt werden.
(2) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für zwei oder mehrere benachbarte Grundstücke
eine Entsorgungsgemeinschaft bezogen auf ein oder mehrere Abfallbehälter gemäß Abs. 1 zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Benutzungsentgelte für die Abfallentsorgung als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden,
ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist der Zutritt auch in den Bereichen zu gewähren, in denen Abfälle anfallen.
Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht bezieht sich ebenfalls auf die Überwachung und Kontrolle
der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater
Haushaltungen.
TUIV 08/1998
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach §§
55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweiligen
Fassung (SGV NW 2010) anzuwenden.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt oder den Entsorgungsbetrieben ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 17
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen,
Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen
Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(2) In Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Entgelte oder auf Schadensersatz.
§ 18
Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle und Eigentumsübergang
(1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 1) beginnt, wenn Abfallbehälter auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt sind (§ 9) und das Grundstück mit
Sammelfahrzeugen zur Entleerung der Abfallbehälter angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt worden sind; das gleiche gilt für
zur Abfuhr bereitgestellte sperrige Abfälle nach § 14.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt sind. Die Stadt ist
nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder zu entfernen.
§ 19
Entgelte
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung
abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsentgelte nach der Satzung
über die Abfallentgelte in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltesatzung) erhoben.
§ 20
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher, sonstige zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigte sowie für Inhaber, Mieter und Pächter von Betrieben, Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
und andere Abfallbesitzer. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere berechtigt oder verpflichtet sind.
§ 21
Begriff des Grundstückes
TUIV 08/1998
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und
im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er insbesondere entgegen
1.
2.
3.
§ 3 ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlässt
§ 6 Abs. 2 anfallende Abfälle nicht der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung überlässt,
§ 8 Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises oder Dritter nicht befördert
oder befördern lässt,
4. § 10 Absätze 2, 3 oder 5 Abfallbehälter, Depotcontainer, Container für Elektro/Elektronikkleingeräte und Abfallsäcke nicht zweckentsprechend behandelt und benutzt oder die
Einwurfzeiten bei den Glascontainern nicht beachtet,
5. § 11 Abs. 1 Abfallbehälter von Gehwegen und Fahrbahnen nicht entfernt sowie Verunreinigungen
auf Gehwegen und Fahrbahnen nicht beseitigt,
6. § 13 der jeweiligen Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
7. § 14 Absätze 3, 5 und 6 Abfälle bereitstellt und nicht wieder entfernt,
8. § 16 Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt,
9. § 16 Abs. 2 Beauftragten der Stadt den Zweckgerichteten Grundstückszutritt nicht gewährt,
10. der Bestimmungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Abholung bereitgestellte Abfälle
so behandelt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Abholung erschwert bis unmöglich
wird. (private Sperrguteinsammlung)
11. den Bestimmungen in § 18 Abs. 4 bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.500,00 € geahndet werden, soweit
nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
TUIV 08/1998
Anlage 1
zu § 3 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung -AbfS-)
Abfall
schlüssel
02
0201
020103
020104
020107
0203
020304
0206
020601
0207
020704
03
0301
030101
030105
0303
030301
030307
030308
030310
04
0402
040209
040210
040221
040222
07
0702
070213
09
0901
090107
090108
090110
TUIV 08/1998
Bezeichnung
ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
Abfälle aus der Forstwirtschaft
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung
von Melasse
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
Rinden und Korkabfälle
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und
Pappe
Rinden- und Holzabfälle
mechanisch getrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung
ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
Abfälle aus der Textilindustrie
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
Kunststoffabfälle
ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
Abfälle aus der fotografischen Industrie
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
Einwegkameras ohne Batterien
Abfall
schlüssel
12
1201
120105
120121
Abfallschlüssel
15
1501
150101
150102
150103
150104
150105
150106
150109
1502
150203
16
1602
160214
160216
17
1702
170201
170203
1706
170604
1709
170904
18
1801
180101
180104
1802
180203
TUIV 08/1998
Bezeichnung
ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER
PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON
METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen
und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Kunststoffspäne und -drehspäne
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
Bezeichnung
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
Verpackungen aus Papier und Pappe
Verpackungen aus Kunststoff
Verpackungen aus Holz
Verpackungen aus Metall
Verbundverpackungen
gemischte Verpackungen
Verpackungen aus Textilien
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen
aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter
16 02 15 fallen
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
Holz, Glas und Kunststoff
Holz
Kunststoff
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17
09 02 und 17 09 03 fallen
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE,
DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von
Krankheiten beim Menschen
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) in stichfesten Behältnissen
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche,
Einwegkleidung, Windeln)
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen werden
Abfall
schlüssel
19
1905
190501
190502
190503
1909
190901
190905
1910
1912
191201
191204
191207
191212
20
2001
200101
200108
200110
200111
200125
200138
200139
200140
2002
200201
200203
2003
200301
200302
200303
200307
TUIV 08/1998
Bezeichnung
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR
DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
nicht spezifikationsgerechter Kompost
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
industriellem Brauchwasser
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n . g.
Papier und Pappe
Kunststoff und Gummi
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE
UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
Papier und Pappe/Karton
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
Bekleidung
Textilien
Speiseöle und -fette ausgehärtet
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
Kunststoffe
Metalle
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
kompostierbare Abfälle
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
Andere Siedlungsabfälle
gemischte Siedlungsabfälle
Marktabfälle
Straßenkehricht
Sperrmüll
Anlage 2
zu § 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung -AbfS- )
Bezeichnung
200132
Arzneimittel
200126
Altöl
160507
anorganische Chemikalien
200134
Batterien
160601
Bleibatterien
080112
Dispersionsfarben
200127
Farben, Lacke
160507
Feuerlöscher
200117
Fotochemikalien
160209
Kondensatoren
150110
Kunststoffemballagen
200115
Laugen
200121
Leuchtstoffröhren
200113
Lösemittel
150110
Metallemballagen
nicht identifizierte Abfälle
150202
ölhaltige Betriebsmittel
160508
organische Chemikalien
200119
Pestizide
200121
quecksilberhaltige. Abfälle
200114
Säuren
150110
Spraydosen
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 12. April 2004 beschlossen, die Maßstabsregelung in der städtischen Abfallbeseitigung zu ändern und die Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe
aufgefordert, das Satzungsrecht entsprechend zu überarbeiten. Die neuen Satzungen sollen zum 01.
Januar 2006 in Kraft treten.
2. Lösung
In der als Anlage beigefügten Synopse hat die Betriebsleitung die Passagen der derzeit geltenden
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 14. April 2005 der zukünftigen Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling, die ab dem 01. Januar 2006
gelten soll, gegenübergestellt. Die wesentlichsten Änderungen bedingt dieser Systemwechsel in den
§§ 9 und 15 der Satzung. Der bis zum Ende dieses Jahres gültige Personenmaßstab wird ab dem
01.01.2006 durch den Behältervolumenmaßstab abgelöst. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung
der geltenden Rechtsprechung und der Erfahrungswerte in der Abfallwirtschaft das nach der Satzung
vorzuhaltende Mindestvolumen pro Person, aus dem sich die Mindestgröße der Behältnisse im Einzelfall ergibt, abgesenkt.
Gemäß § 9 wird nun nicht mehr je Einwohner oder/und Einwohnergleichwert je Grundstück ein Restmüllgefäß vorgegeben, sondern der jeweilige Grundstückseigentümer definiert die Größe des(r) auf
dem Grundstück benötigten Restmüllgefäße(s) unter Berücksichtigung der §§ 9 und 15 und mit Blick
auf die vorgegebene Mindestgröße selbst. Die Mindestgröße, die nach der neuen Satzung bei 7,5
Litern je Person und Woche liegt, ist notwendig, um Wildwüchse in der Abfallbeseitigung zu vermeiden. 7,5 Liter bedeuten für einen Eigentümer, auf dessen Grundstück 8 Personen gemeldet sind, dass
er sein Restmüllgefäßvolumen bei 14 täglicher Leerung bis auf 120 Liter reduzieren kann ( 8 x 7,5
Liter X 2 Wochen = 120 Liter). Maßstab für die Berechnung ist dabei nicht mehr der Einwohner oder
Einwohnergleichwert, sondern die Größe des(r) auf dem Grundstück zur Verfügung gestellten Restmüllgefäße(s).
Für die Neufassung der Satzung schlägt die Betriebsleitung dem Rat weiterhin vor, das Anmelden von
sperrigen Abfällen zur Abfuhr gemäß § 14 auf 6-mal pro Jahr und Abfallfraktion zu beschränken. Das
bedeutet, dass jeder Haushalt 6-mal pro Jahr Sperrgut, 6-mal pro Jahr Grünschnitt und 6-mal pro Jahr
Elektrogroßgeräte entsorgen lassen kann. Hiermit soll ein „Mülltourismus“, der derzeit in fast allen
Städten im Umkreis um sich greift, verhindert werden. Sperrgutteile werden von Dritten eingesammelt,
um sie zu veräußern. Die dabei nicht verwerteten oder veräußerten Gegenstände werden von diesen
Dritten dann anschließend zu Sperrgutabholungen im öffentlichen Straßenraum abgelegt, mal mit
Anmeldung, häufig auch ohne. Durch diese Satzungsänderung wird die Verwaltung in die Lage versetzt, ansatzweise gegen zu steuern. Ob in der Zukunft noch restriktiver vorgegangen werden muss,
wird zu beobachten sein.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das in Verkehr bringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
vom 16. März 2005 ist mit Wirkung ab dem 24. März des kommenden Jahres 2006 bestimmt, dass die
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten wie z.B. Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Fernseher, Computer (sog. Weiße und Braune Ware) sowie Staubsauger, Haarföhn,
Elektrorasierer, Taschenrechner (bisher sog. Elektrokleingeräte) etc. diese Produkte zurücknehmen
müssen. Hierzu müssen diese Elektro- und Elektronikgeräte an definierten Übergabesammelstellen
bereitgestellt werden. Für die Kommunen entfallen ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit und damit
auch die Kostentragungspflicht für die Verwertung dieser Geräte. Insofern muss der Satzungstext in
den §§ 1, 2, 10 und 14 der Satzung entsprechend der in der synoptischen Darstellung vorgestellten
Form verändert werden. Um eine erste Änderungssatzung zu Beginn des neuen Jahres zu vermeiden, schlägt die Betriebsleitung die Einbeziehung dieser Änderung in die jetzt vorgeschlagene Neufassung der Satzung vor.
3. Alternativen
keine
TUIV 08/1998
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Gesamtkosten der Abfallbeseitigung steigen durch die Systemänderung nur unwesentlich. Eventuelle Mehrkosten durch eine Veränderung des vorhandenen Gefäßbestandes werden durch Mittel
der Rücklage gedeckt. Für den Wirtschaftsplan der Entsorgungsbetriebe Wesseling hat die Systemänderung wegen des Kostendeckungsgebotes keine belastenden Auswirkungen.
TUIV 08/1998
Anlage
Alter Satzungstext
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung - AbfS -) in der
Fassung vom 14. April 2005
Neuer Satzungstext
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung - AbfS -) in der
Fassung vom
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004
(GV. NRW. 2004.S. 644); der §§
2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz –
LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV
NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 16. November 2004 (GV.
NRW. 2004.S. 644); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG-) vom 27.
September 1994 (BGBl I S.
2705), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), des § 86 Nr. 4
der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung – BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 2000 (GV NRW S.
255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai
2004 (GV NRW S. 259); sowie §
17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl.
I 2198); hat der Rat der Stadt
Wesseling in seinen Sitzungen
am 17. Dezember 2002 und 12.
April 2005 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004
(GV. NRW. 2004.S. 644); der §§
2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz –
LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV
NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 16. November 2004 (GV.
NRW. 2004.S. 644); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG-) vom 27.
September 1994 (BGBl I S.
2705), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), der Verpackungsverordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackV)
Vom 21. August 1998 (BGBl. I S.
2379) zuletzt geändert durch Art.
1 Dritte ÄndVO v. 24. 5. 2005
(BGBl. I S. 1407 vom 27.05.05),
des § 86 Nr. 4 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung
–
BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000
(GV NRW S. 255/SGV NRW
232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW
S. 259); sowie § 17 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.
August 2004 (BGBl. I 2198); hat
der Rat der Stadt Wesseling in
seinen
r
Sitzungen
am
08.11.2005 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Ziele
§ 1 Aufgaben und Ziele
(3) Darüber hinaus führt die Stadt
als vom Rhein-Erft-Kreis gemäß §
5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG übertrageTUIV 08/1998
(3) Darüber hinaus führt die Stadt
als vom Rhein-Erft-Kreis gemäß §
Erläuterung
Aufnahme in Präambel
Ratsbeschluss
Änderung der Satzung ab
24. März 2006 aufgrund der
Übergangsvorschriften
im
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
ne abfallwirtschaftliche Aufgabe
nach dem Einsammeln und der
Beförderung die Verwertung von
Altpapier/Altpappe, Geräten der
Unterhaltungselektronik und ähnlichen Geräten (Fernseh- und
Radiogeräte einschließlich Videound
Audio-Aufzeichnungs/Wiedergabegeräte, Geräten der
Datenverarbeitung - Monitore,
PC, Zubehör -, Geräten für Computerspiele - „Braune Ware“ -,
sowie die Entsorgung von besonders
überwachungsbedürftigen
Abfällen, die im Rahmen der
Schadstoffsammlung erfasst werden, aus privaten Haushaltungen
durch.
(5) Die Sortierung, Verwertung,
Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Erftkreis nach einer
von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der
Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen
aus privaten Haushaltungen und
aus anderen Herkunftsbereichen
durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle, ausgenommen die Abfälle
gemäß § 3, zu den Abfallentsorgungsanlagen des Erftkreises,
der die Abfälle verwertet oder
beseitigt.
Wiederverwertbare
Abfälle (§ 1 Abs. 2) und Sonderabfälle gemäß Abs. 2 Nr. 3
Buchst. b) werden getrennt eingesammelt und mit Zustimmung
des Erftkreises zu anderen als in
Satz 1 genannten Abfallentsorgungsanlagen befördert, um sie
einer Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen (§ 4 KrW/AbfG).
(2) Im Einzelnen erbringt die
Stadt gegenüber den Benutzern
der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: …
Einsammeln
und
Befördern
von:…
c) Haushaltsgroßgeräte (wie
Herde,
Kühlschränke,
Waschmaschinen, Wäscheschleudern
Fernseher
„Weiße und Braune Ware“)
TUIV 08/1998
5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG übertragene abfallwirtschaftliche Aufgabe
nach dem Einsammeln und der
Beförderung die Verwertung von
Altpapier/Altpappe, die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die
im Rahmen der Schadstoffsammlung erfasst werden sowie bis
zum 23. März 2006 die Verwertung von Geräten der Unterhaltungselektronik und ähnlichen
Geräten (Fernseh- und Radiogeräte einschließlich Video- und
Audio-Aufzeichnungs/Wiedergabegeräte, Geräten der
Datenverarbeitung - Monitore,
PC, Zubehör -, Geräten für Computerspiele - „Braune Ware“ -)
aus
privaten
Haushaltungen
durch.
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
(5) Die Sortierung, Verwertung,
Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Rhein-Erft-Kreis nach
einer von ihm hierfür erlassenen
Abfallsatzung wahrgenommen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der
Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen
aus privaten Haushaltungen und
aus anderen Herkunftsbereichen
durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle, ausgenommen die Abfälle
gemäß § 3, zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-ErftKreises, der die Abfälle verwertet
oder beseitigt. Wiederverwertbare
Abfälle und Sonderabfälle (§ 1
Abs. 2 3) gemäß Abs. 2 Nr. 3
Buchst. b) werden getrennt eingesammelt und mit Zustimmung
des Rhein-Erft-Kreises zu anderen als in Satz 1 genannten
Abfallentsorgungsanlagen
befördert,
um
sie
einer
Verwertung bzw. Entsorgung
zuzuführen (§ 4 KrW-/AbfG).
(2) Im Einzelnen erbringt die Stadt
gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: …
3.
Einsammeln und Befördern
von:…
c) Haushaltsgroßgeräte (wie
Herde,
Kühlschränke,
Waschmaschinen, Wäscheschleudern
Fernseher
„Weiße und Braune Ware“)
Änderung der Satzung ab
24. März 2006 aufgrund der
Übergangsvorschriften
im
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
sowie deren Verwertung …
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß
§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen
1. Abfälle, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 24
KrW-/AbfG der Rücknahmepflicht
unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen,
2. Abfälle aus Glas, Kunststoffen,
Verbundstoffen, Holz, Metall als
Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs.
1 Nr. 2 der Verordnung über die
Vermeidung von Verpackungsabfällen - Verpackungsverordnung,
VerpackV - vom 12.06.1991,
BGBl I S. 1234 -) in der Entsorgungs- und Kostenträgerschaft
des privatwirtschaftlichen Dualen
Systems („Grüner Punkt“) der
Duales System Deutschland AG
und anderer Systembetreiber (§ 6
Abs. 3 VerpackV),
3. Abfälle aus Verpackungen im
Sinne des § 3 VerpackV, soweit
es sich um folgende Verpackungen handelt:
a) Transportverpackungen nach §
3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom
Hersteller (§3 Abs. 7 VerpackV)
oder Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV) zurückzunehmen und
einer erneuten Verwendung oder
stofflichen Verwertung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 2 VerpackV),
b) Umverpackungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom
Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV)
zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind
(§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV).
(2) Für das erforderliche Einsammeln und Befördern der auf
den Grundstücken anfallenden
Abfälle gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind
die durch das Duale System zur
Verfügung gestellten Abfallbehälter von den Besitzern dieser Abfälle wie folgt zu benutzen:
TUIV 08/1998
sowie deren Verwertung bis
zum 23. März 2006,
d) Elektrogeräte wie Herde,
Kühlschränke,
Waschmaschinen, Wäscheschleudern,
Fernseher, Computer,
e) Elektro- und Elektronikkleingeräte wie Staubsauger,
Haarföhn, Elektrorasierer, Taschenrechner etc ab dem 24.
März 2006 …
Redaktionelle Änderung
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß
§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen
1. Abfälle, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 24
KrW-/AbfG der Rücknahmepflicht
unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen,
2. Abfälle aus Glas, Kunststoffen,
Verbundstoffen, Holz, Metall als
Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs.
1 Nr. 2 der Verordnung über die
Vermeidung von Verpackungsabfällen - Verpackungsverordnung,
VerpackV - vom 12.06.1991,
BGBl I S. 1234 – gem. VerpackV
in der Entsorgungs- und Kostenträgerschaft des privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Duales
System Deutschland AG („Grüner
Punkt“) und anderer Systembetreiber (§ 6 Abs. 3 VerpackV
gem. VerpackV,
3. Abfälle aus Verpackungen im
Sinne des r § 3 VerpackV, soweit
es sich um folgende Verpackungen handelt:
a) Transportverpackungen nach §
3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom
Hersteller (§3 Abs. 7 VerpackV)
oder Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV) zurückzunehmen und
einer erneuten Verwendung oder
stofflichen Verwertung zuzuführen
sind (§ 4 Satz 1 2 VerpackV),
b) Umverpackungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom
Vertreiber (§ 3 Abs. 8 VerpackV)
zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind
(§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV)
Redaktionelle Änderung
(2) Für das erforderliche Einsammeln und Befördern der auf den
Grundstücken anfallenden Abfälle
gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind die durch
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Klarstellung
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
Systemänderung
Klarstellende Änderung
1. im Bereich der Stadt aufgestellte Depotcontainer - Bringsystem für Glas, sortiert nach Weiß-,
Braun- und Grünglas,
2. auf den Grundstücken aufgestellte Abfallbehälter - Holsystem
- in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen. Verkaufsverpackungen aus
Papier und Pappe werden in den
Abfallbehältern der Stadt für Papier, in blauer Farbe, mitgesammelt.
§8
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Der Erzeuger
oder Besitzer von Abfällen, die
vom Einsammeln und Befördern
durch die Stadt gemäß § 3 Abs. 3
ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder zur Beseitigung zu der vom Erftkreis
gemäß seiner Satzung über die
Abfallbeseitigung – in der jeweiligen Fassung - bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
Soweit der Erftkreis ebenfalls
Abfälle zur Verwertung oder zur
Beseitigung
satzungsrechtlich
ausgeschlossen hat, sind diese
Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung zu einer
sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage
durch
den Erzeuger/Besitzer zu befördern oder befördern zu lassen.
§9
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Stadt bestimmt die Art,
Anzahl und Größe der auf den
Grundstücken (§ 6 Abs. 1) aufzustellenden Abfallbehälter nach
Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung (§§ 1 ff).
(2) Für das Einsammeln und Befördern der Abfälle gemäß § 2
Abs. 2 sind allein die von der
Stadt zur Verfügung gestellte
Abfallbehälter (Umleerbehälter)
und allein die von der Stadt zur
Verfügung gestellte Abfallsäcke
für vorübergehend mehr anfallende Abfälle zugelassen. In Betracht kommen Umleerbehälter
mit 80 l,120 l, 240 l, 1100 l, 2500 l
und 5000 l Fassungsvermögen.
Die Abfallbehälter werden von der
Stadt unterhalten. Abfälle, die in
TUIV 08/1998
das die Duale System Deutschland AG oder der anderen Systembetreiber zur Verfügung gestellten Abfallbehälter von den
Besitzern dieser Abfälle wie folgt
zu benutzen:
1. im Bereich der Stadt aufgestellte Depotcontainer - Bringsystem für Glas, sortiert nach Weiß-,
Braun- und Grünglas,
2. auf den Grundstücken aufgestellte Abfallbehälter - Holsystem in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen. Verkaufsverpackungen aus
Papier und Pappe werden in den
Abfallbehältern der Stadt für Papier, in blauer Farbe, mitgesammelt.
§8
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Der Erzeuger
oder Besitzer von Abfällen, die
vom Einsammeln und Befördern
durch die Stadt gemäß § 3 Abs. 3
ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder zur Beseitigung zu der vom Rhein-ErftKreis gemäß seiner Satzung über
die Abfallbeseitigung bestimmten
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
Soweit der Rhein-Erft-Kreis ebenfalls Abfälle zur Verwertung oder
zur Beseitigung satzungsrechtlich
ausgeschlossen hat, sind diese
Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder Beseitigung zu einer
sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage
durch
den Erzeuger/Besitzer zu befördern oder befördern zu lassen.
Systemänderung
Systemänderung
Systemänderung
§9
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Stadt bestimmt die Art,
Anzahl und Größe den Zweck der
auf den Grundstücken (§ 6 Abs.1)
aufzustellenden
Abfallbehälter,
nach Maßgabe einer geordneten
Abfallentsorgung ob und wie die
Abfälle voneinander getrennt zu
halten sind sowie die Häufigkeit
und den Zeitpunkt der Abfuhr
nach Maßgabe einer geordneten
Abfallentsorgung (§§ 1 ff).
(2) Für das Einsammeln und Befördern der Abfälle gemäß § 2
Abs. 2 sind allein die von der
Stadt zur Verfügung gestellte
diesen Abfallbehältern und Abfallsäcken nicht eingefüllt sind,
werden nicht befördert; § 12
bleibt unberührt.
(3) Auf jedem Grundstück werden
je Person (Einwohner), die - mit
zu überlassenden Abfällen aus
privaten Haushaltungen - auf dem
Grundstück wohnt, und/oder je
Einwohnergleichwert, der für das
Grundstück festgestellt wird (Absätze 4 und 5), ein Abfallbehältervolumen von 40 l Restmüll zur
Verfügung gestellt. Das sich so
ergebende und in Benutzung zu
nehmende Mindestabfallbehältervolumen wird in der Regel in der
kleinstmöglichen AbfallbehälterStückzahl zur Verfügung gestellt
(je Grundstück z. B. vier bis
sechs Personen = ein 240 lBehälter, zehn Personen = zwei
240 l- Behälter, zwanzig Personen = drei 240 l- und ein 120lBehälter, fünfundzwanzig Personen = ein 1100 l-Behälter). Soweit
auf Grundstücken mehr als 40 l
Abfälle je Entleerung (§ 13) und
Person anfallen, wird ein zusätzliches Abfallbehältervolumen zur
Verfügung gestellt und die diesbezügliche Zahl der Einwohnergleichwerte (Abs. 5) festgestellt.
(4) Für die Abfuhr von Abfällen
aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen wird
der Behälterbedarf für Abfälle zur
Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten
ermittelt. Je Einwohnergleichwert
wird ein Mindest-Gefäßvolumen
von 40 Litern bei 14 täglicher
Abfuhr zur Verfügung gestellt.
Tabelle…
Beschäftigte im Sinne des § 9
Abs. 4 sind alle in einem Betrieb
TUIV 08/1998
Abfallbehälter
(Umleerbehälter)
und allein die von der Stadt zur
Verfügung gestellte Abfallsäcke
für vorübergehend mehr anfallende Abfälle zugelassen. In Betracht
kommen Umleerbehälter mit 80 l,
120 l, 240 l, 1100 l, 2500 l und
5000 l Fassungsvermögen. Die
Abfallbehälter werden von der
Stadt unterhalten. Abfälle, die in
diesen Abfallbehältern und Abfallsäcken nicht eingefüllt sind, werden nicht befördert; § 12 bleibt
unberührt.
(3) Auf jedem Grundstück werden
je Person (Einwohner), die - mit
zu überlassenden Abfällen aus
privaten Haushaltungen - auf dem
Grundstück wohnt, und/oder je
Einwohnergleichwert, der für das
Grundstück festgestellt wird (Absätze 4 und 5), ein Abfallbehältervolumen von 40 l Restmüll zur
Verfügung gestellt. Das sich so
ergebende und in Benutzung zu
nehmende Mindestabfallbehältervolumen
wird in der Regel in der kleinstmöglichen
AbfallbehälterStückzahl zur Verfügung gestellt
(je Grundstück z. B. vier bis sechs
Personen = ein 240 l-Behälter,
zehn Personen = zwei 240 lBehälter, zwanzig Personen =
drei 240 l- und ein 120l-Behälter,
fünfundzwanzig Personen = ein
1100 l-Behälter). Soweit auf
Grundstücken mehr als 40 l Abfälle je Entleerung (§ 13) und Person
anfallen, wird ein zusätzliches
Abfallbehältervolumen zur Verfügung gestellt und die diesbezügliche Zahl der Einwohnergleichwerte (Abs. 5) festgestellt.
Jeder Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, auf Grundstücken mit
privaten
Haushaltungen
ein
Restmüll-Gefäßvolumen von 15
Litern pro Person und Woche
vorzuhalten. Die Restmüllgefäße
werden hiernach zugeteilt. Ein
geringeres
RestmüllGefäßvolumen kann gem. § 15
zugelassen werden.
(4) Für die Abfuhr von Abfällen
aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen wird
der Behälterbedarf für Abfälle zur
Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten
ermittelt. Je Einwohnergleichwert
wird ein Mindest-Gefäßvolumen
Systemänderung
Korrigierende Ergänzung
Korrektur
Korrektur
Korrektur
Korrektur
Änderung der Satzung ab
24. März 2006 aufgrund der
Übergangsvorschriften
im
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu ½ bei
der Veranlagung berücksichtigt.
Beschäftigte, die weniger als die
Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden
bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
Abweichend kann auf Antrag, bei
durch
den
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungsund Verwertungsmöglichkeiten,
ein
geringeres
MindestGefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der
vorgelegten Nachweise und ggf.
eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung
einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Auf Grundstücken, auf
denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen,
die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden
können, wird das sich nach § 9
Abs. 4 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 9 Abs. 3 zur
Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.
(5) Ein Abfallbehältervolumen von
je 40 l (Absätze 3 und 4) entspricht einem Einwohner (einer
Person) und/oder einem Einwohnergleichwert.
§ 10
Benutzung der Abfallbehälter und
der Abfallsäcke
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen
nur zweckentsprechend verwendet und lediglich so weit gefüllt
werden, dass ihre Deckel sich
schließen lassen. Abfälle dürfen
nicht in Abfallbehälter gepresst,
eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, in Abfallbehälter und Abfallsäcke brennende, glühende
oder heiße Abfälle (z. B. Asche)
zu füllen. Das zulässige Gesamtgewicht wird für
80 l-Abfallbehälter auf 40 kg,
120 l-Abfallbehälter auf 50 kg,
240 l-Abfallbehälter auf 80 kg,
770 l-Abfallbehälter auf 350 kg,
1100 l-Abfallbehälter auf 500 kg,
2500 l-Abfallbehälter auf 850 kg,
TUIV 08/1998
40 30 Litern bei 14-täglicher Abfuhr zur Verfügung gestellt.
Tabelle…
Beschäftigte im Sinne des § 9
Abs. 4 sind alle in einem Betrieb
Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu ½ bei
der Veranlagung berücksichtigt.
Beschäftigte, die weniger als die
Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden
bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
Abweichend kann auf Antrag, bei
durch
den
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungsund Verwertungsmöglichkeiten,
ein
geringeres
MindestGefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der
vorgelegten Nachweise und ggf.
eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung
einer
ordnungsgemäßen
Entsorgung
erforderliche
Behältervolumen
fest.
Auf
Grundstücken, auf denen Abfälle
aus privaten Haushaltungen und
Abfälle
aus
anderen
Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß
gesammelt werden können, wird
das sich nach § 9 Abs. 4 berechnete Behältervolumen zu dem
nach § 9 Abs. 3 zur Verfügung zu
stellende Behältervolumen hinzu(5) Ein Abfallbehältervolumen von
gerechnet.
je 40 30 l (Absätze 3 und 4) entspricht einem Einwohner (einer
Person) und/oder einem Einwohnergleichwert.
§ 10
Benutzung der Abfallbehälter und
der Abfallsäcke
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur
zweckentsprechend
verwendet
und lediglich so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen. Abfälle dürfen nicht in
Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt
werden. Es ist nicht gestattet, in
Abfallbehälter und Abfallsäcke
brennende, glühende oder heiße
Abfälle (z. B. Asche) zu füllen.
Das zulässige Gesamtgewicht
Änderung der Satzung ab
24. März 2006 aufgrund der
Übergangsvorschriften
im
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Ergänzung
Korrektur
Klarstellende Ergänzung
Qualitiative Änderung; die
Fraktionen sind: Sperrgut,
Grünschnitt und Elektrogroßgeräte
Redaktionelle Änderung
Systemwechsel
Redaktionelle Änderung
5000 l-Abfallbehälter auf 1.500 kg
festgelegt.
Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie das
Bereitstellen überfüllter Abfallbehälter entbinden die Stadt von der
Verpflichtung zur Entleerung der
Abfallbehälter und damit zum
Einsammeln und Befördern dieser Abfälle.
(5) Der Erzeuger oder Besitzer
von Abfällen zur Verwertung im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 2 ist verpflichtet, für diese
Abfälle nach Stoffgruppen getrennt die jeweils besonders zur
Verfügung gestellten Abfallbehälter und/oder Abfallsäcke mit besonderer Farbgebung auf den
einzelnen Grundstücken - Holsystem - oder die im Bereich der
Stadt aufgestellten Depotcontainer - Bringsystem - zu benutzen.
Demnach sind zu benutzen
1. die Abfallbehälter in blauer
Farbe für Papier/Pappe,
2 die Abfallbehälter/Abfallsäcke
in gelber Farbe für Verkaufsverpackungen,
ausgenommen zu Nrn. 1 und 4,
3 die - soweit bereitgestellt Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle,
4.
die Depotcontainer für
Glas, sortiert nach Weiß-,
Braun- und Grünglas.
Die Abfallbehälter in grauer Farbe
sind für die Restabfälle, insbesondere Abfälle zur Beseitigung,
zu benutzen.
§ 11
Einsammeln der Abfälle, Standplätze und Transportwege für
Abfallbehälter
(3) Der Standplatz soll je 80 l-,
120 l- oder 240 l-Abfallbehälter
mindestens 0,7 m x 0,7 m, je 770
l oder 1100 l-Abfallbehälter mindestens 1,7 m x 1,5 m, je 2500TUIV 08/1998
wird für
Abfallsäcke auf 35 kg,
80 l-Abfallbehälter auf 40 kg,
120 l-Abfallbehälter auf 50 60 kg,
240 l-Abfallbehälter auf 80 kg,
770 l-Abfallbehälter auf 350 kg,
1100 l-Abfallbehälter auf 500 300
kg,
2500 l-Abfallbehälter auf 850 650
kg,
5000 l-Abfallbehälter auf 1.500
1.300 kg festgelegt.
Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie das
Bereitstellen überfüllter Abfallbehälter entbinden die Stadt von der
Verpflichtung zur Entleerung der
Abfallbehälter und damit zum
Einsammeln und Befördern dieser
Abfälle.
(5) Der Erzeuger oder Besitzer
von Abfällen zur Verwertung im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und
2, des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
sowie ab dem 24. März 2006 der
Nr 3 e ist verpflichtet, für diese
Abfälle nach Stoffgruppen getrennt die jeweils besonders zur
Verfügung gestellten Abfallbehälter und/oder Abfallsäcke mit besonderer Farbgebung auf den
einzelnen Grundstücken - Holsystem - oder die im Bereich der
Stadt aufgestellten Depotcontainer - Bringsystem - zu benutzen.
Demnach sind zu benutzen
die Abfallbehälter in blauer Farbe
für Papier/Pappe,
die Abfallbehälter/Abfallsäcke in
gelber Farbe für Verkaufsverpackungen, ausgenommen zu Nrn. 1 und 4,
3
die - soweit bereitgestellt Abfallbehälter in brauner
Farbe für Bioabfälle,
4 die Depotcontainer für Glas,
sortiert nach Weiß-, Braunund Grünglas.
5 die Container für Elektro- und
Elektronikkleingeräte
Die Abfallbehälter in grauer Farbe
sind für die Restabfälle, insbesondere Abfälle zur Beseitigung,
zu benutzen.
(6) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer
für Glas nur werktags in der Zeit
von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00
bis 19.00 Uhr benutzt werden.
Klarstellung, hier sind nur
sperrige Abfälle gemeint und
nicht Sonderabfälle nach § 2
Abs 3 b)
Ergänzung
Änderung der Satzung ab
24. März 2006 aufgrund der
Übergangsvorschriften
im
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Systemwechsel
Systemwechsel
Systemwechsel
oder 5000 l-Abfallbehälter mindestens 2,5 m x 3,0 m groß sein.
Der jeweilige Standplatz soll so
angelegt sein, dass auf dem Wege zum Sammelfahrzeug keine
Stufen oder andere Hindernisse
vorhanden sind. Standplätze und
Transportwege auf dem Grundstück müssen verkehrssicher und
daher mit einem dauerhaften
harten Belag versehen sein, um
das Absetzen und den Transport
der Abfallbehälter zu gewährleisten.
Der
jeweilige
Standplatz/Transportweg
soll
dem
Straßenbild entsprechend angelegt sein.
§ 12
Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
Die Stadt bestimmt, wann und
wie oft die Abfälle eingesammelt
werden und gibt dies in geeigneter Weise allgemein bekannt. Die
von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter werden in
der Regel 14-täglich, auf Antrag
auch wöchentlich geleert.
§ 13
Mitteilungspflicht
Der Grundstückseigentümer hat
der Stadt den erstmaligen Anfall
von Abfällen, die Zahl der auf
dem Grundstück wohnenden
Personen und jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich
mitzuteilen. Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl
der bisherige als auch der neue
Eigentümer verpflichtet, die Stadt
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 14
Sperrige Abfälle, Sonderabfälle
(1) Sperrige Abfälle, die als zulässige Restabfälle nach § 2 Abs.
2 Nr. 3 Buchst. a) wegen ihres
Umfanges auch bei zumutbarem
Aufwand nicht in die gemäß § 9
Abs. 6 zur Verfügung gestellten
Abfallbehälter in grauer Farbe
eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und
befördert. Sperrige Abfälle sind
diesbezüglich aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6) GegensTUIV 08/1998
§ 11
Einsammeln der Abfälle, Standplätze und Transportwege für
Abfallbehälter
(3) Der Standplatz soll je 80 l-,
120 l- oder 240 l-Abfallbehälter
mindestens 0,7 m x 0,7 m, je 770
l oder 1100 l-Abfallbehälter mindestens 1,7 m x 1,5 m, je 2500oder 5000 l-Abfallbehälter mindestens 2,5 m x 3,0 m groß sein.
Der jeweilige Standplatz soll so
angelegt sein, dass auf dem Wege zum Sammelfahrzeug keine
Stufen oder andere Hindernisse
vorhanden sind. Standplätze und
Transportwege auf dem Grundstück müssen verkehrssicher und
daher mit einem dauerhaften harten Belag versehen sein, um das
Absetzen und den Transport der
Abfallbehälter zu gewährleisten.
Der
jeweilige
Standplatz/Transportweg soll dem Straßenbild entsprechend angelegt
sein.
§ 12
Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
Die Stadt bestimmt, wann und wie
oft die Abfälle eingesammelt werden und gibt dies in geeigneter
Weise allgemein bekannt. Die von
der Stadt zur Verfügung gestellten
Abfallbehälter werden in der Regel 14-täglich geleert,. Restabfallbehälter werden auf Antrag auch
wöchentlich geleert.
Sperrige Abfälle gem. § 14 Abs.
1,2 und 4 werden im Einzelfall je
Fraktion maximal 6 mal pro Jahr
eingesammelt.
§ 13
Mitteilungspflicht
Der Grundstückseigentümer hat
der Stadt den Entsorgungsbetrieben den erstmaligen Anfall von
Abfällen, die voraussichtliche
Menge, die Zahl der auf dem
Grundstück wohnenden Personen
und jede diesbezügliche Veränderung unverzüglich mitzuteilen.
Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige
als auch der neue Eigentümer
verpflichtet, die Stadt Entsorgungsbetriebe unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 14
Sperrige Abfälle, Sonderabfälle
Korrektur
Ergänzung
Redaktionelle Änderung
Ergänzung
Ergänzung
Ergänzung
Neues Datum
tände aus privaten Haushaltungen, insbesondere des Hausrats,
wie Möbel, Matratzen, Teppiche,
Tapeten, Fahrräder, Kinderwagen, Kästen sowie Gegenstände
ähnlicher Art aus anderen Herkunftsbereichen. Keine sperrigen
Abfälle sind Gegenstände aus
baulichen Anlagen (wie Fenster,
Türen, Teile der Heizungs- und
Sanitäranlagen, übrige Bauteile,
Bauschutt), Zäune aus allen Materialien, Autoteile, Autoreifen und
ähnliche Gegenstände.
(4) Haushaltsgroßgeräte („Weiße
Ware“) sowie Geräte der Unterhaltungselektronik und ähnliche
Geräte („Braune Ware“) gemäß §
2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) werden ohne Benutzung von Abfallbehältern - gesondert eingesammelt
und befördert; Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 15
Minderung von Abfallbehältervolumen, Entsorgungsgemeinschaften
(1) Sofern im Einzelfall durch −
Abfallvermeidung, − Eigenverwertung von Abfall (§ 7 Abs. 1) oder
− Eigenbeseitigung von Abfall (§
7 Abs. 2) nachweislich und prüfbar ein geringeres Abfallbehältervolumen als 40 l Restmüll und
kompostierbare Abfälle je Einwohner oder Einwohnergleichwert
für ein Grundstück nach § 9 Abs.
3 und 4 erforderlich ist, wird auf
Antrag des Grundstückseigentümers das Abfallbehältervolumen
vermindert, wenn dadurch Abfallbehälter in grauer Farbe mit einem insgesamt kleineren Fassungsvermögen oder in geringerer Zahl auf dem Grundstück
bereitgestellt werden können.
§ 18
TUIV 08/1998
(1) Sperrige Abfälle, die als zulässige Restabfälle nach § 2 Abs. 2
Nr. 3 Buchst. a) wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem
Aufwand nicht in die gemäß § 9
Abs. 6 zur Verfügung gestellten
Abfallbehälter in grauer Farbe
eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und
befördert. Sperrige Abfälle sind
diesbezüglich aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6) Gegenstände aus privaten Haushaltungen, insbesondere des Hausrats,
wie Möbel, Matratzen, Teppiche,
Tapeten, Fahrräder, Kinderwagen, Kästen sowie Gegenstände
ähnlicher Art und Menge aus anderen Herkunftsbereichen. Keine
sperrigen Abfälle sind Gegenstände aus baulichen Anlagen (wie
Fenster, Türen, Teile der Heizungs- und Sanitäranlagen, übrige Bauteile, Bauschutt), Zäune
aus allen Materialien, Autoteile,
Autoreifen und ähnliche Gegenstände.
(4) Haushaltsgroßgeräte („Weiße
Ware“) sowie sperrige Geräte der
Unterhaltungselektronik und ähnliche Geräte („Braune Ware“) bis
zum 23. März 2006 gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) und ab 24.
März 2006 Buchstabe d) werden ohne Benutzung von Abfallbehältern - gesondert eingesammelt
und befördert; Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 15
Minderung von Abfallbehältervolumen, Entsorgungsgemeinschaften
(1) Sofern im Einzelfall durch −
Abfallvermeidung − Eigenverwertung von Abfall (§ 7 Abs. 1) oder
− Eigenbeseitigung von Abfall (§
7 Abs. 2) nachweislich dauerhaft
und prüfbar ein geringeres Abfallbehältervolumen als 15 l pro Woche Restmüll und kompostierbare
Abfälle je Einwohner oder Einwohnergleichwert für ein Grundstück nach § 9 Abs. 3 und 4 erforderlich ist, wird kann auf Antrag
des Grundstückseigentümers das
Abfallbehältervolumen von mindestens 7,5 L pro Einwohner oder
Einwohnergleichwert und Woche
zugelassen werden. Wird bei drei
aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass
das
bereitgestellte
Mindest-
Benutzung
der
Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle und Eigentumsübergang
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in die zugelassenen
Abfallbehälter oder Abfallsäcke
eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt worden sind; das gleiche
gilt für zur Abfuhr bereitgestellte
sperrige Abfälle und Sonderabfälle nach § 14.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie
eingesammelt sind. Die Stadt ist
nicht verpflichtet, im Abfall nach
verlorenen Gegenständen suchen
zu lassen. Im Abfall vorgefundene
Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt.
Unbefugten ist nicht gestattet,
angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundesoder Landesrecht getroffenen
Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er insbesondere
entgegen
1. § 3 ausgeschlossene Abfälle
der Stadt zum Einsammeln und
Befördern überlässt
2. § 6 Abs.2 anfallende Abfälle
nicht der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung überlässt,
3. § 8 Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Erftkreises
oder Dritter nicht befördert oder
befördern lässt,
4. § 10 Absätze 2, 3 oder 5 Abfallbehälter und Abfallsäcke nicht
zweckentsprechend
behandelt
und benutzt,
5. § 11 Abs. 1 Abfallbehälter von
Gehwegen und Fahrbahnen nicht
entfernt sowie Verunreinigungen
auf Gehwegen und Fahrbahnen
nicht beseitigt,
6. § 13 der jeweiligen Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
7. § 14 Absätze 3, 5 und 6 Abfälle
bereitstellt und nicht wieder entfernt,
8. § 16 Abs. 1 Auskünfte nicht
erteilt,
9. § 16 Abs. 2 Beauftragten der
Stadt
den
zweckgerichteten
Grundstückszutritt nicht gewährt,
TUIV 08/1998
Restmüll-Gefäßvolumen
nicht
ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung
eines Restmüllgefäßes mit mindestens dem nächst größeren
Behältervolumen zu dulden. Ein
erneuter Antrag auf Verringerung
des Behältervolumens des Restmüllgefäßes kann erst zum neuen
Abrechnungsjahr gestellt werden.
vermindert, wenn dadurch Abfallbehälter in grauer Farbe mit einem insgesamt kleineren Fassungsvermögen oder in geringerer Zahl auf dem Grundstück bereitgestellt werden können.
§ 18
Benutzung
der
Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle und Eigentumsübergang
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in die zugelassenen
Abfallbehälter oder Abfallsäcke
eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt worden sind; das gleiche
gilt für zur Abfuhr bereitgestellte
sperrige Abfälle und Sonderabfälle nach § 14.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie
eingesammelt sind. Die Stadt ist
nicht verpflichtet, im Abfall nach
verlorenen Gegenständen suchen
zu lassen. Im Abfall vorgefundene
Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt. Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene
Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet,
bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder zu entfernen.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundesoder Landesrecht getroffenen
Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er insbesondere
entgegen
1. § 3 ausgeschlossene Abfälle
der Stadt zum Einsammeln und
Befördern überlässt
2. § 6 Abs.2 anfallende Abfälle
nicht der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung überlässt,
3. § 8 Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-ErftKreis oder Dritter nicht befördert
oder befördern lässt,
10. der Bestimmungen für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Abholung bereitgestellte
Abfälle so behandelt, dass eine
ordnungsgemäße Durchführung
der Abholung erschwert bis unmöglich wird. (private Sperrguteinsammlung)
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar
2003 in Kraft. Gleichzeit tritt die
Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Wesseling Abfallsatzung – vom 18. Dezember 2001 (ABl Stadt Wesseling
vom 27.12.2001) außer Kraft.
4. § 10 Absätze 2, 3 oder 5 Abfallbehälter, Depotcontainer, Container für Elektro-/ Elektronikkleingeräte und Abfallsäcke nicht
zweckentsprechend
behandelt
und benutzt oder die Einwurfzeiten bei den Glascontainern nicht
beachtet,
5. § 11 Abs. 1 Abfallbehälter von
Gehwegen und Fahrbahnen nicht
entfernt sowie Verunreinigungen
auf Gehwegen und Fahrbahnen
nicht beseitigt,
6. § 13 der jeweiligen Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
7. § 14 Absätze 3, 5 und 6 Abfälle
bereitstellt und nicht wieder entfernt,
8. § 16 Abs. 1 Auskünfte nicht
erteilt,
9. § 16 Abs. 2 Beauftragten der
Stadt
den
zweckgerichteten
Grundstückszutritt nicht gewährt,
10. der Bestimmungen für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Abholung bereitgestellte
Abfälle so behandelt, dass eine
ordnungsgemäße Durchführung
der Abholung erschwert bis unmöglich wird (private Sperrguteinsammlung),
11. den Bestimmungen in § 18
Abs. 4 bereitgestellte Abfälle
durchsucht oder wegnimmt.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar
2006 in Kraft.
TUIV 08/1998