Daten
Kommune
Wesseling
Größe
16 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
196/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
-60-
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner
Straße
hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1)
BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
04.08.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
-60-
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 196/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Nachtwey
04.08.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
@GRM2@
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße
hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling billigt das vorliegende Bebauungskonzept.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen für das Bauvorhaben – Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses
an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
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.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling vom 19.06.1998 in der Fassung vom 17. November 2004 entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling gemäß § 7 (2) Buchstabe e) über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung oder sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das betreffende Grundstück hinaus haben, wenn diese Vorhaben im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen.
Da es sich bei dem Projekt um ein herausragendes Bauvorhaben an einem städtebaulich bedeutsamen Standort in unmittelbarer Nachbarschaft zum Rhein und zur neugestalteten Fußgängerzone handelt, ist aus Sicht der Verwaltung das Tatbestandsmerkmal des § 7 (2) Buchstabe e) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling gegeben, so dass der Fachausschuss über das planungsrechtliche
Einvernehmen zu entscheiden hat.
Die Eheleute Schmitz beabsichtigen, das von ihnen erworbene Grundstück an der Kölner Straße 3
(derzeit leerstehendes, sanierungsbedürftiges Wohnhaus) mit den südlich angrenzenden, zur Pontivystraße gelegenen Flurstücken (Gemarkung Wesseling, Flur 8, Flurstücke 591, 592, 53, 676, 180/55)
einer neuen baulichen Nutzung zuzuführen.
Geplant ist die Errichtung eines im wesentlichen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses in
ansprechender, moderner Architektursprache, das als Riegelbebauung sowohl an das bestehende
Wohn- und Geschäftshaus an der Kölner Straße/ Bahnhofstraße als auch an das vorhandene Gebäude an der Pontivystraße anschließt.
Somit könnte durch das Vorhaben die in der näheren Umgebung vorhandene Blockrand/- Straßenfrontbebauung auf dem derzeit mindergenutzen Areal funktional ergänzt und durch die Schließung
einer innerstädtischen Baulücke zu einem städtebaulich guten Abschluss gebracht werden.
Aus städtebaulicher Sicht könnte die Realisierung des geplanten Bauvorhabens einen wesentlichen
Beitrag zur Aufwertung dieses derzeit mindergenutzten, eher desolaten Innenstadtbereiches leisten
und positive Auswirkungen auf das Umfeld zeigen. Die Bebauung dieses schwierig nutzbaren Eckgrundstücks in unmittelbarer Nähe zum Rhein und Fußgängerzone steht im Einklang mit den städtebaulichen Zielen zur Aufwertung der Wesselinger Innenstadt als Wohn- und Einkaufsstandort.
Entstehen sollen neben einem im Gebäuderiegel integrierten Ladenlokal von etwa 185 qm (Eckbereich Kölner Straße/ Pontivystraße) 22 Wohnungen von 43 bis 94 qm Größe, die auf die Wohnbedürfnisse einer breiten Bevölkerungsschicht zugeschnitten sind und in Teilbereichen altengerechtes Wohnen anbieten.
Die innere Erschließung des Gebäudes erfolgt über innenliegende Laubengänge zu den Wohnungen.
Neben zwei Treppenanlagen sind im Gebäude zwei Aufzuganlagen geplant, um das barrierefreie
Erreichen aller Wohneinheiten zu ermöglichen.
Die weiteren Details zum geplanten Vorhaben sind der Projektbeschreibung des Investors zu entnehmen, die als Anlage dieser Vorlage beigefügt ist.
Für die Errichtung des Vorhabens bedarf es des Abbruchs des leerstehenden und sanierungsbedürftigen Wohnhauses Kölner Straße 3. Wünschenswert wäre, wenn bei Niederlegung des Gebäudes die
in einer Nische eingelassene steinerne Marien-Statue an der Frontseite des Gebäudes erhalten und
an einen anderen, geeigneten Standort verbracht werden könnte.
2. Lösung
Planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 BauGB / Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
gemäß § 36 (1) BauGB
Das Vorhaben liegt in einem innerstädtischen Bereich, für den kein Bebauungsplan existiert, und ist
somit nach den Planersatzvorschriften des Baugesetzbuches- hier der § 34 BauGB- zu beurteilen.
Da die nähere Umgebung des Vorhabens nicht einem der in der Baunutzungsverordnung ausgewiesenen Baugebiete nach den §§ 2 bis 11 BauNVO entspricht, ist das Vorhaben nach § 34 (1) BauGB
zu beurteilen.
TUIV 08/1998
Maßgebliche Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 34 (1) BauGB sind zum einen das Einfügen des
Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise,
überbaubare Grundstücksfläche). Zum anderen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das Gebot der Rücksichtnahme auf die nähere Umgebung zu wahren.
Da es sich bei dem Vorhaben um ein Wohn- und Geschäftshaus handelt, fügt es sich von der Art der
baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da beide Nutzungen in überwiegendem Umfang vorhanden sind. Auch die Geschossigkeit des Gebäudes orientiert sich an der vorhandenen Bebauung, so dass sich auch das Maß der baulichen Nutzung im vorhandenen Rahmen bewegt und nicht über- oder unterschritten wird.
Die Bauweise ist als geschlossene Bauweise konzipiert, da der Gebäudekomplex beiderseits grenzständig an die vorhandenen Gebäudeteile anschließt. Somit nimmt das Vorhaben die geschlossene
Bebauung der vorhandenen baulichen Strukturen auf und führt diese sinnvoll weiter.
Die nahezu vollständige Überbauung der Grundstücke ist für eine im Stadtzentrum liegende Fläche
durchaus vertretbar und erscheint angesichts der Tatsache, dass an allen Seiten grenzständig an das
betroffene Areal angebaut wurde, aus städtebaulich/ gestalterischen wie auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnvoll und vorteilhaft.
Die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse werden durch das geplante Vorhaben
gewahrt. Die durch den Grundstückszuschnitt und die angrenzenden, mehrgeschossigen Wandflächen gegebene Ausrichtung des Baukörpers (hauptsächliche Nordorientierung) wird durch einen horizontalen wie vertikalen Versatz der Wohnräume und Loggien optimiert, so dass eine gute Belichtung
der Wohnungen, insbesondere der Aufenthaltsräume, erreicht werden kann.
Dem Gebot der Rücksichtnahme wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich bei dem geplanten
Vorhaben um ein Wohn- und Geschäftshaus handelt, welches sich in keiner Weise negativ auf die
angrenzende Bebauung auswirkt und sich homogen in die Umgebungsstruktur einfügt.
Somit ist aus Sicht der Verwaltung die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 (1)
BauGB gegeben. Das geplante Vorhaben ist entsprechend § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB als
zulässig zu beurteilen.
Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB für das geplante
Vorhaben zu erteilen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten des Bauvorhabens werden vom Investor getragen.
Anlagen
-
Luftbild der näheren Umgebung
Projektbeschreibung
Ansicht des Baukörpers (Integration ins Stadtbild)
exemplarische Grundrisse (Erdgeschoss und erstes Obergeschoss)
Schnitte des Baukörpers (Kölner Straße und Pontivystraße)
TUIV 08/1998