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Beschlussvorlage (Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
16 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Beschlussvorlage (Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße
hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße
hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße
hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße
hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 196/2005 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung -60- Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 04.08.2005 Namenszeichen Beteiligte Bereiche -60- Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 196/2005 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Nachtwey 04.08.2005 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz @GRM2@ @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Bauvorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße hier: Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling billigt das vorliegende Bebauungskonzept. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen für das Bauvorhaben – Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses an der Pontivystraße/ Ecke Kölner Straße gemäß § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling vom 19.06.1998 in der Fassung vom 17. November 2004 entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling gemäß § 7 (2) Buchstabe e) über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung oder sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das betreffende Grundstück hinaus haben, wenn diese Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Da es sich bei dem Projekt um ein herausragendes Bauvorhaben an einem städtebaulich bedeutsamen Standort in unmittelbarer Nachbarschaft zum Rhein und zur neugestalteten Fußgängerzone handelt, ist aus Sicht der Verwaltung das Tatbestandsmerkmal des § 7 (2) Buchstabe e) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling gegeben, so dass der Fachausschuss über das planungsrechtliche Einvernehmen zu entscheiden hat. Die Eheleute Schmitz beabsichtigen, das von ihnen erworbene Grundstück an der Kölner Straße 3 (derzeit leerstehendes, sanierungsbedürftiges Wohnhaus) mit den südlich angrenzenden, zur Pontivystraße gelegenen Flurstücken (Gemarkung Wesseling, Flur 8, Flurstücke 591, 592, 53, 676, 180/55) einer neuen baulichen Nutzung zuzuführen. Geplant ist die Errichtung eines im wesentlichen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses in ansprechender, moderner Architektursprache, das als Riegelbebauung sowohl an das bestehende Wohn- und Geschäftshaus an der Kölner Straße/ Bahnhofstraße als auch an das vorhandene Gebäude an der Pontivystraße anschließt. Somit könnte durch das Vorhaben die in der näheren Umgebung vorhandene Blockrand/- Straßenfrontbebauung auf dem derzeit mindergenutzen Areal funktional ergänzt und durch die Schließung einer innerstädtischen Baulücke zu einem städtebaulich guten Abschluss gebracht werden. Aus städtebaulicher Sicht könnte die Realisierung des geplanten Bauvorhabens einen wesentlichen Beitrag zur Aufwertung dieses derzeit mindergenutzten, eher desolaten Innenstadtbereiches leisten und positive Auswirkungen auf das Umfeld zeigen. Die Bebauung dieses schwierig nutzbaren Eckgrundstücks in unmittelbarer Nähe zum Rhein und Fußgängerzone steht im Einklang mit den städtebaulichen Zielen zur Aufwertung der Wesselinger Innenstadt als Wohn- und Einkaufsstandort. Entstehen sollen neben einem im Gebäuderiegel integrierten Ladenlokal von etwa 185 qm (Eckbereich Kölner Straße/ Pontivystraße) 22 Wohnungen von 43 bis 94 qm Größe, die auf die Wohnbedürfnisse einer breiten Bevölkerungsschicht zugeschnitten sind und in Teilbereichen altengerechtes Wohnen anbieten. Die innere Erschließung des Gebäudes erfolgt über innenliegende Laubengänge zu den Wohnungen. Neben zwei Treppenanlagen sind im Gebäude zwei Aufzuganlagen geplant, um das barrierefreie Erreichen aller Wohneinheiten zu ermöglichen. Die weiteren Details zum geplanten Vorhaben sind der Projektbeschreibung des Investors zu entnehmen, die als Anlage dieser Vorlage beigefügt ist. Für die Errichtung des Vorhabens bedarf es des Abbruchs des leerstehenden und sanierungsbedürftigen Wohnhauses Kölner Straße 3. Wünschenswert wäre, wenn bei Niederlegung des Gebäudes die in einer Nische eingelassene steinerne Marien-Statue an der Frontseite des Gebäudes erhalten und an einen anderen, geeigneten Standort verbracht werden könnte. 2. Lösung Planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 BauGB / Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 (1) BauGB Das Vorhaben liegt in einem innerstädtischen Bereich, für den kein Bebauungsplan existiert, und ist somit nach den Planersatzvorschriften des Baugesetzbuches- hier der § 34 BauGB- zu beurteilen. Da die nähere Umgebung des Vorhabens nicht einem der in der Baunutzungsverordnung ausgewiesenen Baugebiete nach den §§ 2 bis 11 BauNVO entspricht, ist das Vorhaben nach § 34 (1) BauGB zu beurteilen. TUIV 08/1998 Maßgebliche Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 34 (1) BauGB sind zum einen das Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Zum anderen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das Gebot der Rücksichtnahme auf die nähere Umgebung zu wahren. Da es sich bei dem Vorhaben um ein Wohn- und Geschäftshaus handelt, fügt es sich von der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da beide Nutzungen in überwiegendem Umfang vorhanden sind. Auch die Geschossigkeit des Gebäudes orientiert sich an der vorhandenen Bebauung, so dass sich auch das Maß der baulichen Nutzung im vorhandenen Rahmen bewegt und nicht über- oder unterschritten wird. Die Bauweise ist als geschlossene Bauweise konzipiert, da der Gebäudekomplex beiderseits grenzständig an die vorhandenen Gebäudeteile anschließt. Somit nimmt das Vorhaben die geschlossene Bebauung der vorhandenen baulichen Strukturen auf und führt diese sinnvoll weiter. Die nahezu vollständige Überbauung der Grundstücke ist für eine im Stadtzentrum liegende Fläche durchaus vertretbar und erscheint angesichts der Tatsache, dass an allen Seiten grenzständig an das betroffene Areal angebaut wurde, aus städtebaulich/ gestalterischen wie auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnvoll und vorteilhaft. Die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse werden durch das geplante Vorhaben gewahrt. Die durch den Grundstückszuschnitt und die angrenzenden, mehrgeschossigen Wandflächen gegebene Ausrichtung des Baukörpers (hauptsächliche Nordorientierung) wird durch einen horizontalen wie vertikalen Versatz der Wohnräume und Loggien optimiert, so dass eine gute Belichtung der Wohnungen, insbesondere der Aufenthaltsräume, erreicht werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein Wohn- und Geschäftshaus handelt, welches sich in keiner Weise negativ auf die angrenzende Bebauung auswirkt und sich homogen in die Umgebungsstruktur einfügt. Somit ist aus Sicht der Verwaltung die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 (1) BauGB gegeben. Das geplante Vorhaben ist entsprechend § 34 (1) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB als zulässig zu beurteilen. Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB für das geplante Vorhaben zu erteilen. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten des Bauvorhabens werden vom Investor getragen. Anlagen - Luftbild der näheren Umgebung Projektbeschreibung Ansicht des Baukörpers (Integration ins Stadtbild) exemplarische Grundrisse (Erdgeschoss und erstes Obergeschoss) Schnitte des Baukörpers (Kölner Straße und Pontivystraße) TUIV 08/1998