Daten
Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
16.04.2013
Erstellt
10.04.13, 18:10
Aktualisiert
10.04.13, 18:10
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STADT BEDBURG BEBAUUNGSPLAN NR. 5 / KIRCHHERTEN
ZWISCHEN MARIENSTRASSE, SCHULGASSE UND PÜTZER STRASSE
Dem Bebauungsplan Nr. 5 / Kirchherten – Zwischen Marienstraße, Schulgasse
und Pützer Straße – wird gemäß § 9 Absatz 8 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S 2414,
1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGLB.IS.1509) folgende Begründung beigegeben:
BEGRÜNDUNG
Seite
INHALT
1. Vorgaben
1.1 Aufstellungsbeschluss / Verfahren
1
1.2 Lage des Plangebietes / Geltungsbereich
1
1.3 Flächennutzungsplan
1
1.4 Vorhandene Situation
1
1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen
2
1.6 Erdbebenzone
2
1.7 Verfahren nach § 13a BauGB
2
2. Ziel und Zweck der Planung
2
3. Inhalt des Bebauungsplanes
3
3.1 Art der baulichen Nutzung
3
3.2 Maß der baulichen Nutzung / Beschränkung der Gebäudehöhe 3
3.3 Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
3
3.4 Verkehr
3.4.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz / Ausbau des
Wegeflurstücks Nr. 134
3.4.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr
3
3
4
3.5 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser
4
3.6 Belange von Natur und Landschaft
4
3.7 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
4
3.8 Umweltbelange
5
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
6
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 5 ‚Kirchherten’
Seite 1
1. VORGABEN
1.1 Aufstellungsbeschluss / Verfahren
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am
27.09.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 / Kirchherten – zwischen Marienstraße, Schulgasse und Pützer Straße – gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Das Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchgeführt.
1.2 Lage des Plangebietes / Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bedburg - Kirchherten, zwischen dem Alten- und
Pflegeheim an der Marienstraße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Bebauung an der Schulgasse. Die südwestliche Grenze wird von der Pützer Straße und
die nordöstliche Grenze von dem Wegeflurstück Nr. 134 gebildet.
Die genaue Abgrenzung ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.
1.3 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die Flächen innerhalb des Plangebietes
gemischte Bauflächen (M) sowie als Sonderbaufläche „Altenheim“ dar.
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
mit der „W-Darstellung“ für Wohnbaufläche angepasst.
1.4 Vorhandene Situation
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen kleineren, weitestgehend unbebauten Freibereich der im Südosten an das Grundstück des Alten- und Pflegeheimes ‚Maria Hilf’ angrenzt.
Das Plangebiet wird im Westen von den bebauten Grundstücken an der Schulgasse begrenzt.
Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden zurzeit landwirtschaftlich als Fettweide /
Pferdekoppel genutzt. Entlang der südöstlichen Grenze besteht zum Alten- und Pflegeheim
hin ein begrünter Erdwall, der als visuelle und lärmschutztechnische Abschirmung dient.
Im südlichen Teil des Plangebietes werden bestehende Stellplätze und Nebengebäude in
Abstimmung mit den Grundstückseigentümern überplant (Wohngebiet und Verkehrsfläche).
Der Stadtteil Kirchherten weist eine gemischte BauWohn-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Nutzungen auf.
und
Nutzungsstruktur
aus
Die Verkehrsbelastungen auf der Marienstraße ist gering und beschränkt sich weitestgehend
auf den Anliegerverkehr. Die Pützer Straße weist als Landstraße aufgrund der parallel verlaufenden A 61 eine verhältnismäßig geringe Verkehrsbelastung auf.
Die nördliche Begrenzung wird von einem unbefestigten Flurweg gebildet.
Das innerhalb des Plangebietes befindliche Gelände weist nur ein geringfügiges Gefälle auf.
Der Hochpunkt liegt im Zentrum des Plangebietes bei 97,06 m üNN. Das Gelände fällt in
nordöstlicher Richtung nur geringfügig auf ca. 96,57 m üNN ab.
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1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen
Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.
1.6 Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S1 gemäß der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006).
Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)2. In der genannten DIN 4149 sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
1.7 Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch
Das Aufstellungsverfahren wird nach§ 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden für Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben.
Bei der geplanten Bebauung des Grundstücksareals zwischen der Marienstraße und der
Schulgasse handelt es sich eindeutig um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die für die
Anwendung des § 13 a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei dem geplanten Bauvorhaben deutlich unterschritten.
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des§ 13 a (1) BauGB sind erfüllt, da kein
Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im näheren Umfeld des geplanten Vorhabens befindet sich
kein FFH- Gebiet (Flora- Fauna- Habitat- Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar
sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im § 13 a- Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltbericht wird jedoch nicht erforderlich.
Im Rahmen des § 13 a- Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden abgesehen werden. Es kann der Öffentlichkeit und den Behörden entweder Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder eine Offenlage / Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB durchgeführt werden(§ 13 (2)
BauGB).
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
mit der „W-Darstellung“ für Wohnbaufläche angepasst.
2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Ansiedlung von freistehenden Familienwohnhäusern – primär für den örtlichen Bedarf in
Anpassung an die vorhandene Nachfrage – geschaffen werden.
1
Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken).
2
Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein — Westfalen. Kontaktadresse:
http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de.
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Neben der Bereitstellung weiterer Bauflächen wird mit der Planung zugleich die Voraussetzungen zur Verdichtung des Innenbereichs geschaffen und damit eine weitere Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen verhindert.
3. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES
3.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Zielen der Planung und den vorhandenen Nutzungen im Umfeld des
Plangebietes setzt der Bebauungsplan als zulässige Art der Nutzung WA – Allgemeines
Wohngebiet fest. Mit der Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes werden zum einen
die Voraussetzungen für die geplante Wohnnutzung geschaffen und zugleich weitere Nutzungsmöglichkeiten, gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eingeräumt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 / Kirchherten folgt damit den bisherigen Strukturen und führt zu einer verträglichen städtebaulichen Entwicklung an dem Standort.
Zum Schutz der im Umfeld bestehenden und der geplanten Wohnbebauung wird in den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die nach
§ 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
Entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur im Umfeld des Plangebietes soll die geplante Bebauung vorrangig für eine Wohnnutzung vorgehalten werden. Mit der Zulässigkeit
von Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO wäre ggf. die Zielsetzung der Planung gefährdet.
3.2 Maß der baulichen Nutzung / Beschränkung der Gebäudehöhe
Die geplante Bebauung ist in zweigeschossiger bzw. maximal zweigeschossiger Bauweise
vorgesehen. Die planungsrechtliche Absicherung dieser Zielsetzung erfolgt durch die Festsetzung der Geschoßzahl (II) und der Grundflächenzahl (GRZ = 0.4). Die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0.4 entspricht dem Höchstwert der Baunutzungsverordnung § 17 Abs.
1 für WA- Allgemeine Wohngebiete.
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan maximal zulässige Trauf- und Firsthöhen fest.
Hiermit sollen städtebauliche Fehlentwicklungen in der Höhe vermieden werden. Die festgesetzten Maße von 4,8 m für die Traufe und 10,0 m für die Firste wurden bewusst relativ niedrig angesetzt um zum einen eine städtebauliche Verträglichkeit zwischen den ein- und zweigeschossigen Baukörpern herzustellen und zum anderen weitestgehend Verschattungen von
Gärten und Fassaden zu vermeiden.
Für die Teilfläche an der Pützer Straße werden entsprechend der westlich angrenzenden
Bebauung zwei Vollgeschosse mit zusätzlichem Dachgeschoss zugelassen. Die Trauf- und
Firsthöhen sind entsprechend höher ausgerichtet.
3.3 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
Der Bebauungsplan setzt entsprechend den Zielen der Planung die offene Bauweise (o) fest.
Mit der Festsetzung der offenen Bauweise wird Einfluss auf die Baudichte (lockere Bebauung) genommen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt durch Baugrenzen abgegrenzt. Die
Abgrenzungen orientieren sich dabei an den vorhandenen Wohnhäusern im Umfeld des
Plangebietes.
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3.4 Verkehr
3.4.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz /
Ausbau des Wegeflurstücks Nr. 134
Das Plangebiet ist über die Anbindungen an die Pützer Straße und die Marienstraße gut mit
dem örtlichen Verkehrsnetz verknüpft. Die Verbindung zur Ortsmitte und zum übergeordneten Verkehr ist damit gegeben. Die Autobahnanschlussstelle A 61 – Bedburg befindet sich in
einem Abstand von ca. 5 km östlich des Plangebietes.
Das im Nordosten des Plangebietes verlaufende Wegeflurstück 134 ist zurzeit nicht befestigt
und dient lediglich als Zufahrt für die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen.
Die Parzelle wird in Teilen für die Anbindung des Plangebietes an die Marienstraße für eine
neue Planstraße in Anspruch genommen.
3.4.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr
Die innere Erschließung des Plangebietes ist über eine L-förmig angelegte Planstraße, die
an die Marienstraße und die Pützer Straße anbindet, vorgesehen.
Die Planstraße erhält einen Regelquerschnitt von 6,5 m und ist an zwei Stellen platzartig
aufgeweitet. Die gewählte Form der Erschließung mit den Fahrbahnverschwenkungen soll
Schleichverkehre verhindern und sogleich Einfluss auf die Fahrgeschwindigkeiten nehmen.
Zur Erschließung von zwei Grundstücken in der 2. Bauzeile im Nordwesten des Plangebietes
sind jeweils kurze Stichstraßen konzipiert.
Die beiden Stichwege sind auf Grund des eingeschränkten Zufahrtsbedarfes für jeweils einen Anlieger mit einer Breite von 3,0 m geplant festgesetzt.
Die Forderung hinsichtlich der Herstellung von 2 Stellplätzen je Grundstück ist begründet in
dem zu erwartenden Stellplatzbedarf. Zur Schaffung dieser beiden Einstellplätze sind nach
den textlichen Festsetzungen Garagen und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig.
Im Verlauf der Planstraße setzt der Bebauungsplan 7 öffentliche Parkplätze für Besucher
fest.
3.5 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser
Die Ortslage Kirchherten / Grottenherten wird insgesamt im Mischsystem entwässert. Das
Plangebiet wurde in der Generalentwässerungsplanung von 1996 bereits als geplante Mischentwässerung berücksichtigt und hydraulisch in das Netz eingerechnet. Auf Grundlage
dieser bestehenden Planung ist für das kleine, in der Ortslage integrierte Erschließungsgebiet eine Entwässerung im Mischsystem vorgesehen.
3.6 Belange von Natur und Landschaft
Schutzgebiete nach §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen.
Da es sich bei dem Änderungsverfahren um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der
Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind, wie unter 1.5 dargelegt, kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich.
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Die Belange des Umwelt- und Artenschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind nachfolgend dargelegt (s. hierzu die Ausführungen unter den Ziffern 3.7 und
3.8).
3.7 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die
Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen.
Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes gem. § 44
BNatSchG wird im weiteren Verfahren durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung gefolgt.
In der artenschutzrechtlichen Betrachtung wird geprüft, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin wird geklärt, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig
einzustufen ist.
3.8 Umweltbelange
Im ‚beschleunigten Verfahren’ nach § 13a BauGB ist kein Umweltbericht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch sind im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes – vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge – von hoher Bedeutung. Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen sollen vermieden bzw. vermindert sofern sie nicht zu vermeiden sind - ausgeglichen werden. Eine Verbesserung der Umweltund Lebensqualität soll durch vorbeugenden Umweltschutz erreicht werden.
Innerhalb des Plangebietes sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen erkennbar:
•
•
•
•
•
•
•
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler oder geschützte
Landschaftsbestandteile sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Auch gesetzlich geschützte Biotope, FFH- oder Vogelschutzgebiete sind durch die
Planung nicht betroffen, so dass hinsichtlich möglicher Schutzgebiets-ausweisungen
keine Konflikte zu erwarten sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei einer Grundfläche von weniger als
20.000 m² - wie im vorliegenden Fall - Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die Belange des Artenschutzes werden noch untersucht. Soweit sich hieraus Anforderungen an die Planung ergeben, werden diese im weiteren Verfahren in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan übernommen,
Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis auf das Verhalten bei
Funden von Kampfmitteln aufgenommen,
Innerhalb des Geltungsbereiches sowie im näheren Umfeld sind keine denkmalgeschützten Gebäude/Kulturgüter vorhanden. Auch Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Bereich
des Denkmalschutzes werden daher nicht gesehen.
Grundsätzlich wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 15 und 16 („Entdeckung von Bodendenkmälern“ bzw. „Verhalten
bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“) hingewiesen. So sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und –befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmal-
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schutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980 (GV. NW. S. 226/SGV. NW 224)) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
Da der Bebauungsplan zwar auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise einwirken kann, jedoch Vorschriften zur äußeren Gestaltung aus dem Planungsrecht
nicht abzuleiten sind, werden zur Durchsetzung der Gestaltungsziele Anforderungen an die
Gestaltung gem. § 86 BauONRW erforderlich.
•
Dachform
Die Dachform als Hauptelement einer Siedlungsdachlandschaft hat durch ihre gestalterische
Ausprägung einen entscheidenden Einfluss auf das städtebaulich-baugestalterische Gesamterscheinungsbild eines Siedlungsgefüges.
Mit der Zulässigkeit von Sattel- und Walmdächern wird in Anlehnung an die vorhandene Bebauung sowohl einer eingeleiteten Entwicklung entsprochen, als auch ein ortstypisches Gestaltungsmerkmal aufgenommen.
•
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Mit der Beschränkung des Abstandes zur Giebelwand soll erreicht werden, dass die verbleibende Fläche bis zur Giebelwand trotz des Einschnittes / des Aufbaus noch als Dachfläche
wahrgenommen wird.
Mit dieser Maßvorgabe wird zudem die gestalterische Zielsetzung unterstützt, wonach sich
die Gauben bzw. Einschnitte der Gesamtfläche unterordnen und lediglich als gliederndes
Element wirken sollen.
•
Werbeanlagen
Nach den gestalterischen Vorschriften sind Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße
sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht unzulässig. Mit der Beschränkung
der Größe sowie dem Ausschluss von wechselnden oder laufenden Werbeanlagen wird dem
Belang der Ortsgestaltung entsprochen sowie Vorsoge getroffen um mögliche Störungen auf
benachbarte Wohngebäude zu vermeiden.
•
Einfriedungen
Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der Vorgärten
wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den Verkehrsflächen
möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgärtenflächen weitestgehend in
den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen. Mit der Zulässigkeit von Hecken
bis zu 0,75 m über Verkehrsfläche soll den künftigen Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt
werden, den privaten Bereich sichtbar abgrenzen zu können, ohne jedoch damit die Ziele der
Planung zu beeinträchtigen.
Im Auftrag der Stadt Bedburg
La Città Stadtplanung
Grevenbroich, den 02.04.2013