Daten
Kommune
Bedburg
Größe
13 kB
Datum
16.04.2013
Erstellt
10.04.13, 18:10
Aktualisiert
10.04.13, 18:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
BEBAUUNGSPLAN NR. 5
‚KIRCHHERTEN’
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
1.1 WA - Allgemeine Wohngebiete
Für die WA - Allgemeinen Wohngebiete wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt,
dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
2. Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen und ihre Einfahrten
(gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB)
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen, Carports
und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind und je
Hauseinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind. Zwischen Garagen und der
öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten.
3. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
3.1
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Schutz des Bodens / Oberbodens (gesamtes Plangebiet)
Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor
dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen
standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen
und der Untergrund tiefgründig zu lockern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken.
Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet
bzw. deponiert werden.
Begrenzung der Bodenversiegelung
Die KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen.
Stadt Bedburg BP 5 /T.F.
3.2
2
Begrünungsmaßnahmen
Anpflanzung von Straßenbäumen
Im Bereich der Planstraße sind 4 großkronige, einheimische Laubbäume I. Ordnung
gem. nachfolgender Pflanzenauswahlliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Abgängige Bäume sind gleichwertig zu ersetzen.
Die Bäume sind in Baumscheiben von mind. 6 m² Größe anzupflanzen, eine Befestigung der Baumscheiben ist unzulässig.
Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern / Stauden gem. Pflanzenliste 1 zu begrünen und dauerhaft zu pflegen.
Pflanzenliste 1 – Auswahlliste
Laubbäume I. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm)):
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Fraxinus excelsior
Esche
Tilia cordata
Winterlinde
Bodendecker/ Stauden:
Euonymus fortunei `Coloratus´
Hypericum `Hidcote´
Lonicera nitida `Maigrün´
Lavandula angustifolia
Vinca major
Prunus spinosa
Rosa canina
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Kletter-Spindelstrauch
Johanniskraut
Heckenkirsche
Lavendel
Großes Immergrün
Schlehe
60/100
Hundsrose
100/150
Schwarzer Holunder
100/150
Gew. Schneeball
100/150
Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen
Auf den privaten Freiflächen ist auf jedem Baugrundstück 1 einheimischer Laubbaum
gem. Pflanzenliste 2 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Pflanzenliste 2 – Auswahlliste
Laubbäume II. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm):
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Sorbus aucuparia
Eberesche
B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
1. Dachformen
Als Dachformen sind das Satteldach (SD) und das Walmdach (WD) zulässig. Bei den Satteldächern müssen die Teildachflächen gleiche Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber
liegen.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten müssen von Giebelwänden einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten.
3. Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Laufoder Blinklicht sind unzulässig.
Stadt Bedburg BP 5 /T.F.
3
4. Einfriedungen
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als
grüne Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig.
Die Vorgartenflächen werden hierbei begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die
dahinterliegende vordere Baugrenze.
C. HINWEISE
1. Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind
aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige
Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen’ zu entnehmen.
2. Bodendenkmalfunde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und
zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz vom 11.
März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5 und §§ 13-19 dem Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist
Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben.
3. Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S1 gemäß der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006).
Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)2. In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005)
sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
Im Auftrag der Stadt Bedburg
La Città Stadtplanung
Bergheim, den 03.04.2013
1
Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken).
2
Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein — Westfalen. Kontaktadresse:
http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de.