Daten
Kommune
Bedburg
Größe
139 kB
Datum
30.04.2013
Erstellt
25.04.13, 09:25
Aktualisiert
25.04.13, 09:25
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Abwasserleitungen
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StGB NRW-Mitteilung 245/2013 vom 22.03.2013
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Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen
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Das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 in Kraft
getreten (GV NRW 2013, S. 133ff.). Damit ist der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten
Abwasserleitungen) weggefallen. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung = n.F.)
kann nunmehr eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und
privaten Abwasseranlagen erlassen werden. Geplant ist, dass in diese neue Rechtsverordnung auch die
Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW vom 16.01.1995 (SüwV Kan NRW, GV NRW 1995, S. 64)
integriert wird. Die SüwV Kan NRW regelt seit dem 01.01.1996 insbesondere die Überprüfung der
Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Abwasserkanälen.Die Rechtsverordnung auf der Grundlage des §
61 Abs. 2 LWG NRW n.F. steht noch aus. Sie kann rechtssystematisch auch erst dann durch die
Landesregierung erlassen werden, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 2 LWG
NRW n.F. in Kraft getreten ist, was nunmehr seit dem 16.03.2013 der Fall ist. Ohne die neue
Rechtsverordnung kann das geänderte LWG NRW allerdings zurzeit nicht vollzogen werden.
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Damit ist der Erlass der Rechtsverordnung und deren Inkrafttreten zunächst abzuwarten, weil in dieser
Rechtsverordnung alle Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z.B.
Prüffristen, Prüfung durch anerkannte Sachkundige, Verwendung einer landeseinheitlichen
Prüfbescheinigung usw.) geregelt werden sollen. Insoweit wird in der neuen Rechts-Verordnung
teilweise der Regelungsinhalt wiederkehren, der in dem am 16.03.2013 weggefallenen § 61 a Abs. 3 bis
6 LWG NRW Regelungsgegenstand war. Im Einzelnen:
1. Rechts-Verordnung nach § 61 Abs. 2 LWG n.F.
Durch § 61 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LWG NRW n.F. wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium
NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu
erlassen. Diese Rechtsverordnung wird nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich aus drei Teilen
bestehen:
1. Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen
Heft April 2013
Interkommunale
Zusammenarbeit
2. Teil: Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
3. Teil: Anforderungen an Sachkundige
Die Rechtsverordnung wird weiterhin regeln, dass private Abwasserleitungen nach ihrer Ersterrichtung
und bei einer wesentlichen Änderung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind. Darüber hinaus werden in
Anknüpfung an die LT-Drucksache 16/1265 folgende Fristen für die Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen geregelt werden:
In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem
01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches
Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
Alle anderen Abwasserleitungen müssen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2020 geprüft
werden.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden
Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für
dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der AbwasserVerordnung des Bundes festgelegt sind.
Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die
durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett entfallen, d.h. hier kann die Stadt
bzw. Gemeinde selbst Fristen durch Satzung bestimmen.
Anknüpfungspunkt ist die Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW n.F., wonach Abwasseranlagen
nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 WHG sowie des § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
des Bundes (WHG) zu betreiben, zu überwachen und – soweit erforderlich – zu sanieren sind.
2. Satzungsbefugnisse nach § 53 Abs. 1 e LWG NRW n.F.
§ 53 Abs. 1 e LWG NRW regelt die satzungsrechtlichen Befugnisse der abwasserbeseitigungspflichtigen
Stadt bzw. Gemeinde. Diese kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW zur Erfüllung ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung
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1. Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die
Verordnung nach § 61 Abs. 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn
Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder
wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW),
2. festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist (§ 53 Abs. 1 e
Satz 1 Nr. 2 LWG NRW),
3. die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für
Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
Durch das Wort “kann” in § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW wird verdeutlicht, dass die Gemeinde keine
Pflicht zur satzungsrechtlichen Festlegung von Fristen hat, sondern sie kann eigenständig entscheiden
kann, ob sie eine solche Satzung erlässt.
Az.: II/2 24-30
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