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Beschlussvorlage (Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung ¿AbfES) ab dem 01.01.2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
27 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 191/2005 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung –AbfES) ab dem 01.01.2006 Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 22.07.2005 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 191/2005 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Esser 22.07.2005 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung –AbfES) ab dem 01.01.2006 Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: Satzung über Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltsatzung – AbfES) Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW 2004.S. 644), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I. S. 82), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Benutzungsentgelte Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadt Wesseling gemäß §§ 1 ff der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS) erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung Benutzungsentgelte (§ 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen, §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). §2 Entgeltmaßstab, Entgelte (1) TUIV 08/1998 Die Benutzungsentgelte für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung richten sich nach der Zahl, dem Abfuhrrhythmus und dem Rauminhalt der von der Stadt für das Grundstück zur Verfügung gestellten Abfallbehälter. (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein für ein für ein für ein für ein für ein 2. 80 l Gefäß 120 l Gefäß 240 l Gefäß 1.100 l Gefäß 2.500 l Gefäß 5.000 l Gefäß 116,80 € 175,20 € 350,40 € 1.606,00 € 3.650,00 € 7.300,00 € bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein für ein für ein für ein 240 l Gefäß 1.100 l Gefäß 2.500 l Gefäß 5.000 l Gefäß 609,60 € 2.794,00 € 6.350,00 € 12.700,00 € (3) Das Benutzungsentgelt gemäß Abs. 2 verringert sich auf Antrag des Entgeltpflichtigen um 0,19 € je Liter bezogen auf das Restmüllgefäß für einen Zeitraum, für den auf dem angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der Bioabfälle (Eigenkompostierung) - ohne sperrige Bioabfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung - gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung) bereitgestellt ist. (4) Das einmalige Benutzungsentgelt beträgt für die Abfuhr (Einsammeln, Befördern, Entsorgen) eines Abfallsackes (§ 9 Abs. 2 der Abfallsatzung) 2,60 €. (5) Das jährlich einmalige Austauschen eines Restmüllgefäßes ist kostenfrei. Für jeden weiteren Austausch eines Restmüllgefäßes ist ein Betrag in Höhe von 35,00 € zu entrichten. §3 Entstehung und Beendigung der Entgeltpflicht (1) Die Entgeltpflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 entsteht mit dem Ersten des dem Bereitstellen des/ der Abfallbehälter(s) folgenden Monats. (2) Die Entgeltpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der / die Abfallbehälter eingezogen wird/werden. (3) Bei einer Veränderung des Restabfallbehältervolumens wird das Entgelt ab dem Ersten des Monats, der auf die Auswechselung folgt, geändert. Zwischen der Beantragung und der Auslieferung des(r) Abfallbehälter/s wird eine Zeitspanne von zwei Wochen eingerechnet. (4) Für Grundstücke, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind, beginnt die Entgeltpflicht nach dieser Satzung mit ihrem Inkrafttreten. (5) Das Benutzungsentgelt gemäß § 2 Abs. 4 wird durch den Erwerb des Abfallsackes bei den im Gebiet der Stadt ansässigen Einzelhändlern abgegolten. (6) Der Kostenbeitrag zu § 2 Abs. 5 wird mit dem Austausch des Gefäßes fällig und wird mit einer Einzelrechnung eingefordert. §4 Entgeltpflichtige (1) TUIV 08/1998 Entgeltpflichtige sind die Eigentümer der Grundstücke (§§ 5 ff der Abfallsatzung) sowie die anderen Berechtigten und Verpflichteten gemäß § 20 der Abfallsatzung. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentümern können die Benutzungsentgelte einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. (2) Im Falle eines Grundstückseigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an entgeltpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für andere Entgeltpflichtige gilt dies entsprechend. (3) Die Entgeltpflichtigen haben alle für die Errechnung der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt sowie der Entsorgungsbetriebe das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzulegen und zu überprüfen. §5 Fälligkeit des Entgeltes (1) Die Benutzungsentgelte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 werden zu den auf der Entgeltabrechnung angegebenen Zahlungsterminen in der angegebenen Höhe fällig. (2) Einwendungen gegen Rechnungen sind schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungszugang zu erheben. Einwendungen berechtigen zum Aufschub oder zur Verweigerung der Zahlung nur bei Vorliegen offensichtlicher Fehler. TUIV 08/1998 §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung über die Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling - Abfallgebührensatzung - vom 18. Dezember 2002 außer Kraft. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Mit Beschluss des Rates vom 25.10.2005 wurde die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Wesseling zum 01.01.2006 neu gefasst. Mit dieser Satzungsänderung wurde eine Systemänderung zur Abrechnung der Kosten im Abfallbeseitigungsbereich beschlossen. Nunmehr ist nicht mehr der sogenannte Personenmaßstab die Grundlage für die Entgeltberechnung, sondern der Behälter-/bzw Volumenmaßstab. Es bedarf deshalb ab dem 01.01.2006 auch einer neuen Entgeltsatzung, die über die neue Maßstabsregelung hinaus auch die Kosten, die für 2006 (höher als für 2005) zu erwarten sind, berücksichtigt. Hinzu kommt, dass im Zuge des Jahresabschlusses für 2005 die Absicht gebildet wurde, einen weiteren Teil des Überschusses aus Vorjahren zur Kostendeckung heranzuziehen. 2. Lösung 2.1 Kosten in 2006 Für das Jahr 2006 ist von folgenden Kosten auszugehen: Einsammeln und Abfuhr Restmüll Restmüll, Bioabfälle, Sperrgut Deponie „Weiße und Braune Ware“ Grünabfuhr, Grüncontainer etc. Schadstoffmobil Wilder Müll Geschäftskosten Papierkörbe Glascontainerreinigung Eelektro-Kleingeräte Behältertausche verschiedenes Zwischensumme Personalkosten sonstige betriebliche Aufwendungen Zwischensumme Erstattung Abfallberatung und verschiedenes Gesamtkosten 1.401.200,00 € 1.546.800,00 € 24.400,00 € 138.500,00 € 55.800,00 € 25.000,00 € 7.600,00 € 50.000,00 € 7.600,00 € 9.200,00 € 13.700,00 € 200,00 € 3.280.000,00 € 128.000,00 € 80.400,00 € 3.488.400,00 € - 52.500,00 € 3.436.100,00 € 2.2 Überschussverwendung Zur Kostendeckung im Jahr 2006 schlägt die Betriebsleitung vor, einen Betrag in Höhe von 150.000 € aus der aus den Vorjahren gebildeten Rücklage heranzuziehen. Auf diese Weise kann es in 2006 zu einer Belastung der Entgeltpflichtigen kommen, die denen des Jahres 2005 – nach Absenkung – entspräche, gäbe es die Umstellung auf den neuen Behältermaßstab nicht. Damit sind in 2006 über Entgelte zu finanzieren: Gesamtkosten Entnahme aus der Rücklage Zu verteilende Kosten TUIV 08/1998 3.436.100,00 € - 150.000,00 € 3.286.100,00 € 2.3 Verteilung auf die einzelnen Kostenträger Um eine Verteilung der Kosten auf die Kostenträger – Gefäße – vornehmem zu können, müssen die Gefäßzahlen für 2006 geschätzt werden. Hierbei wurden die Zahlen für 2005 zum Vergleich herangezogen. Die Gefäßzahlen verteilen sich entsprechend auf eine 14 tägliche und eine wöchentliche Abfuhr. Dem entsprechend müssen zur Preisermittlung die Kosten der Abfallbeseitigung auf die Gefäße unter Berücksichtigung des Abfuhrrhythmus zugeordnet werden Hierbei werden die Kosten für Restmüll direkt auf die Gefäße innerhalb eines Abfuhrrythmus und für die übrige Abfallbeseitigung pauschal verteilt. Diese Verteilung erfolgt über die Berechnung eines Literpreises, der dann für die beiden Falllagen - 14-tägliche und wöchentliche Abfuhr - zu bilden ist. Gefäßanzahl Stand Oktober 2005 Gefäßgröße Anzahl 14-täglich Anzahl wöchentlich Summe Volumen 80 l 120 l 240 l 1.726 Stück 3.764 Stück 3.373 Stück 293 Stück 1 Stück 0 Stück 1 Stück 16 Stück 74 Stück 223 Stück 5 Stück 6 Stück 1.727 Stück 3.780 Stück 3.447 Stück 516 Stück 6 Stück 6 Stück 138.160 l 453.600 l 827.280 l 567.600 l 15.000 l 30.000 l 1.100 l 2.500 l 5.000 l Gesamtvolumen 1.100 l 2.500 l 5.000 l 2.031.640 l Gefäßanzahl für 2006 - geschätzt Gefäßgröße Anzahl 14-täglich Anzahl wöchentlich Summe Volumen 80 l 120 l 240 l 1.925 Stück 3.664 Stück 3.273 Stück 290 Stück 1 Stück 0 Stück 0 Stück 0 Stück 75 Stück 235 Stück 5 Stück 6 Stück 1.925 Stück 3.664 Stück 3.348 Stück 525 Stück 6 Stück 6 Stück 154.000 l 439.680 l 803.520 l 577.500 l 15.000 l 30.000 l Gesamtvolumen 2.019.700 l davon 14-täglich wöchentlich 1.700.700 l 319.000 l Direkte Restmüllkosten für Transport 1.139.272,00 € Deponiekosten 1.422.000,00 € gesamt 2.561.272,00 € Von diesen direkten Kosten entfallen 14-täglich 72,8 % auf 14-täglich 27,2 % auf wöchentlich 696.665,98 € somit sind direkt zuzurechnen Für die verbleibenden Kosten ist ein Kostenanteil dem Literpreis zuzurechnen: 724.828,00 € dividiert durch das Gesamtvolumen 2.019.700 l ergibt einen weiteren Betrag von somit sind je Liter hinzuzurechnen TUIV 08/1998 wöchentlich 1.864.606,02 € 1,10 € 2,18 € 0,36 € 0,36 € 1,46 € 2,54 € 0,36 € ergibt einen Literpreis von Gefäßpreisberechnung Gefäßgröße Preis je Liter bei 14-täglicher Abholung Preis Gefäßgröße Preis je Liter bei wöchentlicher Abholung Preis 80 l 120 l 240 l 1.100 l 2.500 l 5.000 l 1,46 € 1,46 € 1,46 € 1,46 € 1,46 € 1,46 € 116,80 € 175,20 € 350,40 € 1.606,00 € 3.650,00 € 7.300,00 € 80 l 120 l 240 l 1100 l 2500 l 5000 l 2,54 € 2,54 € 2,54 € 2,54 € 2,54 € 2,54 € 203,20 € 304,80 € 609,60 € 2.794,00 € 6.350,00 € 12.700,00 € Derjenige, der nachweislich Eigenkompostierer ist, darf nicht mit den Kosten belastet werden, die durch die Sammlung kompostierbarer Abfälle mittels Biotonne entstehen. Aus diesem Grunde ist der Literpreis bei Eigenkompostierern um 0,19 € pro Liter Gefäßvolumen zu reduzieren: Gesamtkosten Braune Tonne Bezogen auf das Gesamtvolumen (s.o.) ergibt einen Kostenanteil Biotonne je Liter 386.728,00 € 2.019.700 l 0,19 € 2.4 Entgelt für Behälterwechsel Neu gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht ist die in § 2 Absatz 4 vorgeschlagene Satzungsregelung. Der Gefäßmaßstab könnte Entgeltpflichtige dazu verleiten, mehrmals im Jahr nach Maßgabe eigener Vorteilsrechnung den Austausch von Gefäßen zu verlangen. Der Austausch von Gefäßen verlangt jedes Mal einen besonderer Aufwand der ohne besondere Regelung von allen Entgeltpflichtigen aufzubringen wäre. Daher soll nur der erstmalige Austausch innerhalb eines Jahres ohne ein zusätzliches Entgelt möglich sein. Die vorstehende Entgeltbedarfsberechnung bestätigt eine in den früheren Beratungen vorgetragene Prognose, nach der bei verständigem Benutzerverhalten lediglich Einzelpersonen, die auf einem Hausgrundstück alleine wohnen, „Verlierer“ sind. Dies gilt übrigens nur dann, wenn sie sich nicht mit einem Nachbarn zu einer „Entsorgungsgemeinschaft“ im Sinne des § 15 Absatz 2 der Abfallsatzung der Stadt Wesseling zusammenschließt. 3. Alternativen Keine TUIV 08/1998 4. Finanzielle Auswirkungen Die städtische Abfallbeseitigung ist eine sogenannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung erwirtschaftet werden müssen. Kostenträger im Sinne der Abfallbeseitigung sind mit der Systemumstellung die Restmüllgefäße. Aufgrund der errechneten Preise ergibt sich in 2006 die im Folgenden dargestellte Einnahmeerwartung: Größe Anzahl 14-täglich 80 l 120 l 240 l 1.100 l 2.500 l 5.000 l 1.925 Stück 3.664 Stück 3.273 Stück 290 Stück 1 Stück 0 Stück 224.667,37 € 641.439,94 € 1.145.978,66 € 465.382,41 € 3.647,20 € 0,00 € Einnahme Anzahl wöchentlich 2.481.115,59 € 0 Stück 0 Stück 75 Stück 235 Stück 5 Stück 6 Stück 0,00 € 0,00 € 45.699,82 € 656.300,23 € 31.735,99 € 76.166,37 € Einnahme Gesamteinnahmeerwartung 809.902,41 € 3.291.018,00 € Das bedeutet, dass den zu verteilenden Kosten in Höhe von 3.286.100,00 € (s.Ziff. 2.2) Einnahmen von ca. 3.291.000 € gegenüberstehen; die geringe Mehreinnahme von 4.900 € ist für die Kalkultation gebührenrechtlich unerheblich. Der bisherige Satzungstext liegt bei. TUIV 08/1998