Daten
Kommune
Wesseling
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24.06.10, 14:18
Aktualisiert
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Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
191/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung –AbfES)
ab dem 01.01.2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
22.07.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 191/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Esser
22.07.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung –AbfES) ab
dem 01.01.2006
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
Satzung über Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltsatzung –
AbfES)
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW 2004.S. 644), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I. S. 82), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Benutzungsentgelte
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadt Wesseling gemäß §§ 1 ff der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS) erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung Benutzungsentgelte (§ 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen, §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
§2
Entgeltmaßstab, Entgelte
(1)
TUIV 08/1998
Die Benutzungsentgelte für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung richten sich nach der Zahl, dem Abfuhrrhythmus und dem Rauminhalt der von der Stadt für
das Grundstück zur Verfügung gestellten Abfallbehälter.
(2)
Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der
Abfallsatzung
1.
bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
für ein
für ein
für ein
für ein
für ein
für ein
2.
80 l Gefäß
120 l Gefäß
240 l Gefäß
1.100 l Gefäß
2.500 l Gefäß
5.000 l Gefäß
116,80 €
175,20 €
350,40 €
1.606,00 €
3.650,00 €
7.300,00 €
bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
für ein
für ein
für ein
für ein
240 l Gefäß
1.100 l Gefäß
2.500 l Gefäß
5.000 l Gefäß
609,60 €
2.794,00 €
6.350,00 €
12.700,00 €
(3)
Das Benutzungsentgelt gemäß Abs. 2 verringert sich auf Antrag des Entgeltpflichtigen um
0,19 € je Liter bezogen auf das Restmüllgefäß für einen Zeitraum, für den auf dem angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der Bioabfälle (Eigenkompostierung) - ohne sperrige Bioabfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung - gemäß
§ 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10
Abs. 5 der Abfallsatzung) bereitgestellt ist.
(4)
Das einmalige Benutzungsentgelt beträgt für die Abfuhr (Einsammeln, Befördern, Entsorgen)
eines Abfallsackes (§ 9 Abs. 2 der Abfallsatzung) 2,60 €.
(5)
Das jährlich einmalige Austauschen eines Restmüllgefäßes ist kostenfrei. Für jeden weiteren
Austausch eines Restmüllgefäßes ist ein Betrag in Höhe von 35,00 € zu entrichten.
§3
Entstehung und Beendigung der Entgeltpflicht
(1)
Die Entgeltpflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 entsteht mit dem Ersten des dem Bereitstellen des/
der Abfallbehälter(s) folgenden Monats.
(2)
Die Entgeltpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der / die Abfallbehälter eingezogen
wird/werden.
(3)
Bei einer Veränderung des Restabfallbehältervolumens wird das Entgelt ab dem Ersten des
Monats, der auf die Auswechselung folgt, geändert. Zwischen der Beantragung und der Auslieferung des(r) Abfallbehälter/s wird eine Zeitspanne von zwei Wochen eingerechnet.
(4)
Für Grundstücke, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind, beginnt die Entgeltpflicht nach dieser Satzung mit ihrem
Inkrafttreten.
(5)
Das Benutzungsentgelt gemäß § 2 Abs. 4 wird durch den Erwerb des Abfallsackes bei den im
Gebiet der Stadt ansässigen Einzelhändlern abgegolten.
(6)
Der Kostenbeitrag zu § 2 Abs. 5 wird mit dem Austausch des Gefäßes fällig und wird mit einer
Einzelrechnung eingefordert.
§4
Entgeltpflichtige
(1)
TUIV 08/1998
Entgeltpflichtige sind die Eigentümer der Grundstücke (§§ 5 ff der Abfallsatzung) sowie die anderen Berechtigten und Verpflichteten gemäß § 20 der Abfallsatzung. Mehrere Entgeltpflichtige
haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentümern können die Benutzungsentgelte einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden.
(2)
Im Falle eines Grundstückseigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an entgeltpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für andere Entgeltpflichtige
gilt dies entsprechend.
(3)
Die Entgeltpflichtigen haben alle für die Errechnung der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt sowie der Entsorgungsbetriebe das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzulegen und zu überprüfen.
§5
Fälligkeit des Entgeltes
(1)
Die Benutzungsentgelte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 werden zu den auf der Entgeltabrechnung
angegebenen Zahlungsterminen in der angegebenen Höhe fällig.
(2)
Einwendungen gegen Rechnungen sind schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungszugang zu erheben. Einwendungen berechtigen zum Aufschub oder zur
Verweigerung der Zahlung nur bei Vorliegen offensichtlicher Fehler.
TUIV 08/1998
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeit tritt die Satzung über die Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling - Abfallgebührensatzung - vom 18. Dezember 2002 außer Kraft.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Beschluss des Rates vom 25.10.2005 wurde die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt
Wesseling zum 01.01.2006 neu gefasst. Mit dieser Satzungsänderung wurde eine Systemänderung
zur Abrechnung der Kosten im Abfallbeseitigungsbereich beschlossen. Nunmehr ist nicht mehr der
sogenannte Personenmaßstab die Grundlage für die Entgeltberechnung, sondern der Behälter-/bzw
Volumenmaßstab. Es bedarf deshalb ab dem 01.01.2006 auch einer neuen Entgeltsatzung, die über
die neue Maßstabsregelung hinaus auch die Kosten, die für 2006 (höher als für 2005) zu erwarten
sind, berücksichtigt. Hinzu kommt, dass im Zuge des Jahresabschlusses für 2005 die Absicht gebildet
wurde, einen weiteren Teil des Überschusses aus Vorjahren zur Kostendeckung heranzuziehen.
2. Lösung
2.1 Kosten in 2006
Für das Jahr 2006 ist von folgenden Kosten auszugehen:
Einsammeln und Abfuhr Restmüll Restmüll,
Bioabfälle, Sperrgut
Deponie
„Weiße und Braune Ware“
Grünabfuhr, Grüncontainer etc.
Schadstoffmobil
Wilder Müll
Geschäftskosten
Papierkörbe
Glascontainerreinigung
Eelektro-Kleingeräte
Behältertausche
verschiedenes
Zwischensumme
Personalkosten
sonstige betriebliche Aufwendungen
Zwischensumme
Erstattung Abfallberatung und verschiedenes
Gesamtkosten
1.401.200,00 €
1.546.800,00 €
24.400,00 €
138.500,00 €
55.800,00 €
25.000,00 €
7.600,00 €
50.000,00 €
7.600,00 €
9.200,00 €
13.700,00 €
200,00 €
3.280.000,00 €
128.000,00 €
80.400,00 €
3.488.400,00 €
- 52.500,00 €
3.436.100,00 €
2.2 Überschussverwendung
Zur Kostendeckung im Jahr 2006 schlägt die Betriebsleitung vor, einen Betrag in Höhe von 150.000 €
aus der aus den Vorjahren gebildeten Rücklage heranzuziehen. Auf diese Weise kann es in 2006 zu
einer Belastung der Entgeltpflichtigen kommen, die denen des Jahres 2005 – nach Absenkung – entspräche, gäbe es die Umstellung auf den neuen Behältermaßstab nicht. Damit sind in 2006 über Entgelte zu finanzieren:
Gesamtkosten
Entnahme aus der Rücklage
Zu verteilende Kosten
TUIV 08/1998
3.436.100,00 €
- 150.000,00 €
3.286.100,00 €
2.3 Verteilung auf die einzelnen Kostenträger
Um eine Verteilung der Kosten auf die Kostenträger – Gefäße – vornehmem zu können, müssen die
Gefäßzahlen für 2006 geschätzt werden. Hierbei wurden die Zahlen für 2005 zum Vergleich herangezogen. Die Gefäßzahlen verteilen sich entsprechend auf eine 14 tägliche und eine wöchentliche Abfuhr. Dem entsprechend müssen zur Preisermittlung die Kosten der Abfallbeseitigung auf die Gefäße
unter Berücksichtigung des Abfuhrrhythmus zugeordnet werden Hierbei werden die Kosten für Restmüll direkt auf die Gefäße innerhalb eines Abfuhrrythmus und für die übrige Abfallbeseitigung pauschal verteilt. Diese Verteilung erfolgt über die Berechnung eines Literpreises, der dann für die beiden
Falllagen - 14-tägliche und wöchentliche Abfuhr - zu bilden ist.
Gefäßanzahl Stand Oktober 2005
Gefäßgröße
Anzahl 14-täglich
Anzahl wöchentlich
Summe
Volumen
80 l
120 l
240 l
1.726 Stück
3.764 Stück
3.373 Stück
293 Stück
1 Stück
0 Stück
1 Stück
16 Stück
74 Stück
223 Stück
5 Stück
6 Stück
1.727 Stück
3.780 Stück
3.447 Stück
516 Stück
6 Stück
6 Stück
138.160 l
453.600 l
827.280 l
567.600 l
15.000 l
30.000 l
1.100 l
2.500 l
5.000 l
Gesamtvolumen
1.100 l
2.500 l
5.000 l
2.031.640 l
Gefäßanzahl für 2006 - geschätzt
Gefäßgröße
Anzahl 14-täglich
Anzahl wöchentlich
Summe
Volumen
80 l
120 l
240 l
1.925 Stück
3.664 Stück
3.273 Stück
290 Stück
1 Stück
0 Stück
0 Stück
0 Stück
75 Stück
235 Stück
5 Stück
6 Stück
1.925 Stück
3.664 Stück
3.348 Stück
525 Stück
6 Stück
6 Stück
154.000 l
439.680 l
803.520 l
577.500 l
15.000 l
30.000 l
Gesamtvolumen
2.019.700 l
davon
14-täglich
wöchentlich
1.700.700 l
319.000 l
Direkte Restmüllkosten für
Transport
1.139.272,00 €
Deponiekosten
1.422.000,00 €
gesamt
2.561.272,00 €
Von diesen direkten Kosten entfallen
14-täglich
72,8 % auf 14-täglich
27,2 % auf wöchentlich
696.665,98 €
somit sind direkt zuzurechnen
Für die verbleibenden Kosten ist ein
Kostenanteil dem Literpreis zuzurechnen:
724.828,00 €
dividiert durch das Gesamtvolumen
2.019.700 l
ergibt einen weiteren Betrag von
somit sind je Liter hinzuzurechnen
TUIV 08/1998
wöchentlich
1.864.606,02 €
1,10 €
2,18 €
0,36 €
0,36 €
1,46 €
2,54 €
0,36 €
ergibt einen Literpreis von
Gefäßpreisberechnung
Gefäßgröße
Preis je Liter bei 14-täglicher Abholung
Preis
Gefäßgröße
Preis je Liter bei wöchentlicher
Abholung
Preis
80 l
120 l
240 l
1.100 l
2.500 l
5.000 l
1,46 €
1,46 €
1,46 €
1,46 €
1,46 €
1,46 €
116,80 €
175,20 €
350,40 €
1.606,00 €
3.650,00 €
7.300,00 €
80 l
120 l
240 l
1100 l
2500 l
5000 l
2,54 €
2,54 €
2,54 €
2,54 €
2,54 €
2,54 €
203,20 €
304,80 €
609,60 €
2.794,00 €
6.350,00 €
12.700,00 €
Derjenige, der nachweislich Eigenkompostierer ist, darf nicht mit den Kosten belastet werden, die
durch die Sammlung kompostierbarer Abfälle mittels Biotonne entstehen. Aus diesem Grunde ist der
Literpreis bei Eigenkompostierern um 0,19 € pro Liter Gefäßvolumen zu reduzieren:
Gesamtkosten Braune Tonne
Bezogen auf das Gesamtvolumen (s.o.)
ergibt einen Kostenanteil Biotonne je Liter
386.728,00 €
2.019.700 l
0,19 €
2.4 Entgelt für Behälterwechsel
Neu gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht ist die in § 2 Absatz 4 vorgeschlagene Satzungsregelung. Der Gefäßmaßstab könnte Entgeltpflichtige dazu verleiten, mehrmals im Jahr nach Maßgabe
eigener Vorteilsrechnung den Austausch von Gefäßen zu verlangen. Der Austausch von Gefäßen
verlangt jedes Mal einen besonderer Aufwand der ohne besondere Regelung von allen Entgeltpflichtigen aufzubringen wäre. Daher soll nur der erstmalige Austausch innerhalb eines Jahres ohne ein
zusätzliches Entgelt möglich sein.
Die vorstehende Entgeltbedarfsberechnung bestätigt eine in den früheren Beratungen vorgetragene
Prognose, nach der bei verständigem Benutzerverhalten lediglich Einzelpersonen, die auf einem
Hausgrundstück alleine wohnen, „Verlierer“ sind. Dies gilt übrigens nur dann, wenn sie sich nicht mit
einem Nachbarn zu einer „Entsorgungsgemeinschaft“ im Sinne des § 15 Absatz 2 der Abfallsatzung
der Stadt Wesseling zusammenschließt.
3. Alternativen
Keine
TUIV 08/1998
4. Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Abfallbeseitigung ist eine sogenannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung erwirtschaftet werden müssen. Kostenträger im Sinne der Abfallbeseitigung sind mit der Systemumstellung die Restmüllgefäße. Aufgrund der errechneten Preise ergibt sich in 2006 die im Folgenden dargestellte Einnahmeerwartung:
Größe
Anzahl 14-täglich
80 l
120 l
240 l
1.100 l
2.500 l
5.000 l
1.925 Stück
3.664 Stück
3.273 Stück
290 Stück
1 Stück
0 Stück
224.667,37 €
641.439,94 €
1.145.978,66 €
465.382,41 €
3.647,20 €
0,00 €
Einnahme
Anzahl wöchentlich
2.481.115,59 €
0 Stück
0 Stück
75 Stück
235 Stück
5 Stück
6 Stück
0,00 €
0,00 €
45.699,82 €
656.300,23 €
31.735,99 €
76.166,37 €
Einnahme
Gesamteinnahmeerwartung
809.902,41 €
3.291.018,00 €
Das bedeutet, dass den zu verteilenden Kosten in Höhe von 3.286.100,00 € (s.Ziff. 2.2) Einnahmen
von ca. 3.291.000 € gegenüberstehen; die geringe Mehreinnahme von 4.900 € ist für die Kalkultation
gebührenrechtlich unerheblich.
Der bisherige Satzungstext liegt bei.
TUIV 08/1998