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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 191/2005)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage 191/2005 Satzung über Entgelte für die (Abfallentgeltsatzung - AbfES -) Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NW S. 245), der §§ 5 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250 / SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1988 (GV NW S. 666), und der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NW S. 718), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 18. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen: §1 Benutzungsentgelte Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadt Wesseling gem. §§ 1 ff der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS -) erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung Benutzungsentgelte (§ 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). §2 Entgeltmaßstab, Preis (1) Die Benutzungsentgelte für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung werden für ein Kalenderjahr nach der Zahl der Personen (§ 9 der Abfallsatzung), die auf dem Grundstück (§ 21 der Abfallsatzung) des Entgeltpflichtigen wohnen, und/oder nach der Zahl der Einwohnergleichwerte (§ 9 der Abfallsatzung), die für das Grundstück des Entgeltpflichtigen festgestellt werden, berechnet. Beginnt die Entgeltpflicht nicht am 1. Januar eines Jahres, werden die Benutzungsentgelte nach der Zahl der Personen und/oder Einwohnergleichwerte im Sinne des Satzes 1 nach dem Stand des Beginns der Entgeltpflicht (§ 3 Abs. 1) berechnet. Auf Antrag eines Entgeltpflichtigen werden Veränderungen in der Zahl der Personen oder Einwohnergleichwerte nach der Bekanntgabe des sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen Teil eines Kalenderjahres beziehenden Entgeltbescheides bei der Bemessung der Benutzungsgebühr berücksichtigt. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember eines Jahres bei den Entsorgungsbetrieben eingegangen sein. (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gem. § 2 der Abfallsatzung 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) - insbesondere infolge ordnungsgemäßer Abfallmengenminderung durch Abfallvermeidung und Abfalltrennung im Sinne des § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung - 64,00 €, 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) 110,00 € je Person oder Einwohnergleichwert gem. Abs. 1. Die Entgeltpflichtigen können zwischen der 14-täglichen und wöchentlichen Leerung im Sinne der Nrn. 1 und 2 wählen. (3) Das Benutzungsentgelt gem. Abs. 2 Nr. 1 verringert sich auf Antrag des Entgeltpflichtigen um jährlich je Person für einen Zeitraum, für den auf dem angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der Bioabfälle (Eigenkompostierung) - ohne sperrige Bioabfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung - gem. § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein 9,20 € Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung) bereitgestellt ist. (4) Das Benutzungsentgelt gem. Abs. 2 Nr. 1 verringert sich auf Antrag des Entgeltpflichtigen um jährlich je Person/Einwohnergleichwert für einen Zeitraum, für den für ein angeschlossenes Grundstück ein oder mehrere Abfallbehälter in grauer Farbe für die Restabfälle (§ 10 Abs. 5 letzter Satz der Abfallsatzung) mit einem verminderten Abfallbehältervolumen gem. § 15 der Abfallsatzung bereitgestellt ist/sind. (5) Das Benutzungsentgelt gem. Abs. 2 Nr. 1 erhöht sich um jährlich je Person/Einwohnergleichwert, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Leerungen des/der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung festgestellt wird, dass in den vorbezeichneten Behältern im Vergleich zu dem jeweils in Betracht kommenden monatlichen Durchschnittswert nach Gewicht oder Volumen je Person/ Einwohnergleichwert mehr als fünf vom Hundert jeweilige Abfälle zur Verwertung und andere Abfälle, insbesondere Restabfälle, infolge unzureichender Abfalltrennung nach § 10 Absatz 5 der Abfallsatzung enthalten sind. (6) Das einmalige Benutzungsentgelt beträgt für die Abfuhr (Einsammeln, Befördern, Entsorgen) eines Abfallsackes (§ 9 Abs. 2 der Abfallsatzung) 6,10 € 29,70 € 2,60 €. §3 Entstehung und Beendigung der Entgeltpflicht (1) Die Entgeltpflicht gem. § 2 Abs. 1 und 2 entsteht mit dem Ersten des dem Bereitstellen des/ der Abfallbehälter(s) folgenden Monats; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem (ein) Abfallbehälter eingezogen wird/werden. Bei einer Änderung der Zahl der Personen oder Einwohnergleichwerte gilt dies entsprechend. (2) Für Grundstücke, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind, beginnt die Entgeltpflicht nach dieser Satzung mit ihrem Inkrafttreten. (3) Das Benutzungsentgelt gem. § 2 Abs. 6 wird durch den Erwerb des Abfallsackes bei den im Gebiet der Stadt ansässigen Einzelhändlern abgegolten. §4 Entgeltpflichtige (1) Entgeltpflichtige sind die Eigentümer der Grundstücke (§§ 5 ff der Abfallsatzung) sowie die anderen Berechtigten und Verpflichteten gem. § 20 der Abfallsatzung. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentümern können die Benutzungsentgelte einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. (2) Im Falle eines Grundstückseigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an entgeltpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für andere Entgeltpflichtige gilt dies entsprechend. (3) Die Entgeltpflichtigen haben alle für die Errechnung der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt sowie der Entsorgungsbetriebe das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzulegen und zu überprüfen. §5 Fälligkeit des Entgeltes Die Benutzungsentgelte gem. § 2 Abs. 1 und 2 werden zu den auf der Entgeltabrechnung angegebenen Zahlungsterminen in der angegebenen Höhe fällig. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung über die Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling - Abfallgebührensatzung - vom 14. November 1997 (ABl Stadt Wesseling S. 96), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 28. November 2000 (ABl Stadt Wesseling S. 130), außer Kraft.