Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
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Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 191/2005
Satzung über Entgelte für die
(Abfallentgeltsatzung - AbfES -)
Abfallentsorgung
in
der
Stadt
Wesseling
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NW S. 245), der §§ 5 und 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21.
Juni 1988 (GV NW S. 250 / SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
November 1988 (GV NW S. 666), und der §§ 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV
NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NW S. 718), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 18. Dezember 2001
folgende Satzung beschlossen:
§1
Benutzungsentgelte
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadt Wesseling gem. §§ 1 ff der Satzung
über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS -) erhebt die Stadt
zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung Benutzungsentgelte (§ 9 des Abfallgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen).
§2
Entgeltmaßstab, Preis
(1)
Die
Benutzungsentgelte
für
die
Inanspruchnahme
der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung werden für ein Kalenderjahr nach der Zahl der Personen (§ 9
der Abfallsatzung), die auf dem Grundstück (§ 21 der Abfallsatzung) des Entgeltpflichtigen
wohnen, und/oder nach der Zahl der Einwohnergleichwerte (§ 9 der Abfallsatzung), die für
das Grundstück des Entgeltpflichtigen festgestellt werden, berechnet. Beginnt die
Entgeltpflicht nicht am 1. Januar eines Jahres, werden die Benutzungsentgelte nach der
Zahl der Personen und/oder Einwohnergleichwerte im Sinne des Satzes 1 nach dem Stand
des Beginns der Entgeltpflicht (§ 3 Abs. 1) berechnet. Auf Antrag eines Entgeltpflichtigen
werden Veränderungen in der Zahl der Personen oder Einwohnergleichwerte nach der
Bekanntgabe des sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen Teil eines Kalenderjahres
beziehenden Entgeltbescheides bei der Bemessung der Benutzungsgebühr berücksichtigt.
Der Antrag muss bis zum 31. Dezember eines Jahres bei den Entsorgungsbetrieben
eingegangen sein.
(2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gem. § 2
der Abfallsatzung
1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung
gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) - insbesondere infolge
ordnungsgemäßer Abfallmengenminderung durch Abfallvermeidung
und Abfalltrennung im Sinne des § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung -
64,00 €,
2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung
gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
110,00 €
je Person oder Einwohnergleichwert gem. Abs. 1.
Die Entgeltpflichtigen können zwischen der 14-täglichen und wöchentlichen Leerung im
Sinne der Nrn. 1 und 2 wählen.
(3) Das Benutzungsentgelt gem. Abs. 2 Nr. 1 verringert sich auf Antrag des
Entgeltpflichtigen um jährlich
je Person für einen Zeitraum, für den auf dem angeschlossenen
Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der
Bioabfälle (Eigenkompostierung) - ohne sperrige Bioabfälle im Sinne des §
14 Abs. 2 der Abfallsatzung - gem. § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein
9,20 €
Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 5 der
Abfallsatzung) bereitgestellt ist.
(4) Das Benutzungsentgelt gem. Abs. 2 Nr. 1 verringert sich auf Antrag des
Entgeltpflichtigen um jährlich
je Person/Einwohnergleichwert für einen Zeitraum, für den für ein
angeschlossenes Grundstück ein oder mehrere Abfallbehälter in grauer
Farbe für die Restabfälle (§ 10 Abs. 5 letzter Satz der Abfallsatzung) mit
einem verminderten Abfallbehältervolumen gem. § 15 der Abfallsatzung
bereitgestellt ist/sind.
(5) Das Benutzungsentgelt gem. Abs. 2 Nr. 1 erhöht sich um jährlich
je Person/Einwohnergleichwert, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden
Leerungen des/der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung
festgestellt wird, dass in den vorbezeichneten Behältern im Vergleich zu
dem jeweils in Betracht kommenden monatlichen Durchschnittswert nach
Gewicht oder Volumen je Person/ Einwohnergleichwert mehr als fünf vom
Hundert jeweilige Abfälle zur Verwertung und andere Abfälle, insbesondere
Restabfälle, infolge unzureichender Abfalltrennung nach § 10 Absatz 5 der
Abfallsatzung enthalten sind.
(6) Das einmalige Benutzungsentgelt beträgt für die Abfuhr (Einsammeln,
Befördern, Entsorgen) eines Abfallsackes (§ 9 Abs. 2 der Abfallsatzung)
6,10 €
29,70 €
2,60 €.
§3
Entstehung und Beendigung der Entgeltpflicht
(1) Die Entgeltpflicht gem. § 2 Abs. 1 und 2 entsteht mit dem Ersten des dem Bereitstellen
des/ der Abfallbehälter(s) folgenden Monats; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem (ein)
Abfallbehälter eingezogen wird/werden. Bei einer Änderung der Zahl der Personen oder
Einwohnergleichwerte gilt dies entsprechend.
(2) Für Grundstücke, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sind, beginnt die Entgeltpflicht nach dieser
Satzung mit ihrem Inkrafttreten.
(3) Das Benutzungsentgelt gem. § 2 Abs. 6 wird durch den Erwerb des Abfallsackes bei
den im Gebiet der Stadt ansässigen Einzelhändlern abgegolten.
§4
Entgeltpflichtige
(1) Entgeltpflichtige sind die Eigentümer der Grundstücke (§§ 5 ff der Abfallsatzung) sowie
die anderen Berechtigten und Verpflichteten gem. § 20 der Abfallsatzung. Mehrere
Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentümern können die
Benutzungsentgelte einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden.
(2) Im Falle eines Grundstückseigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn
des Monats an entgeltpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für andere
Entgeltpflichtige gilt dies entsprechend.
(3) Die Entgeltpflichtigen haben alle für die Errechnung der Entgelte erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt sowie der
Entsorgungsbetriebe das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzulegen und zu überprüfen.
§5
Fälligkeit des Entgeltes
Die Benutzungsentgelte gem. § 2 Abs. 1 und 2 werden zu den auf der Entgeltabrechnung
angegebenen Zahlungsterminen in der angegebenen Höhe fällig.
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeit tritt die Satzung über die Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt
Wesseling - Abfallgebührensatzung - vom 14. November 1997 (ABl Stadt Wesseling S.
96), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 28. November 2000 (ABl Stadt
Wesseling S. 130), außer Kraft.