Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
220/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
- 140 -
Vorlage für
Betriebsausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Benennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung
2006 der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
28.08.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 140 -
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 220/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Windhäuser
28.08.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Betreff:
Benennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung
2006 der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Gemeindeprüfungsanstalt NRW wird die Sozietät Prinz & Müller, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, 50389 Wesseling, für die Jahresabschlussprüfung 2006 der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling vorgeschlagen.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 106 Abs. 1 GO NW sind Jahresabschluss und Lagebericht der Eigenbetriebe zu prüfen.
Entsprechend Absatz 2 der genannten Vorschrift obliegt die Jahresabschlussprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW, die sich zu deren Durchführung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW soll dem Vorschlag der
Gemeinde folgen. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit der Gemeindeprüfungsanstalt NRW einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.
Gemäß § 106 Abs. 3 GO NW gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend für die
Einrichtungen, die gemäß § 107 Abs. 2 GO NW entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden, somit auch für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling.
Nach § 6 Abs. 4 der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling entscheidet der
Betriebsausschuss über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.
2. Lösung
Die Betriebsleitung schlägt vor, der Gemeindeprüfungsanstalt NRW die Sozietät Prinz & Müller, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, 50389 Wesseling vorzuschlagen, der auch schon die Prüfung des Jahresabschlusses 2005 übertragen wurde.
Sofern dem Beschlussentwurf gefolgt wird, wird die Betriebsleitung bei der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW beantragen, der unmittelbaren Erteilung des Prüfungsauftrags an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzustimmen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Das Honorar für die Wirtschaftsprüfertätigkeit ist für die Eigenbetriebe landesweit einheitlich geregelt.
Haushaltsmittel stehen im Erfolgsplan der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling zur Verfügung.
TUIV 08/1998