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Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/ 105 "Westring/ Friedensweg" hier: Abwägung und Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
29 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 334/2005 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/ hier: Abwägung und Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB) Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in 105 „Westring/ Friedensweg“ Kämmerer Bürgermeister Datum Sachbearbeiter/in 28.11.2005 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 334/2005 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schneider 28.11.2005 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ hier: Abwägung und Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB) Beschlussentwurf: 1. Der Rat beschließt das Ergebnis der Abwägung und beschließt, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung/ Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in der Vorlage 334/ 2005 (Abwägungsvorschläge 1- 3) zu bescheiden. 2. Der in der Sitzung vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen wird gemäß den §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818 m. W. v. 01.07.2005)) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW vom 14.07.1994 in der zur Zeit geltenden Fassung) vom Rat als Satzung beschlossen. Die in der Sitzung vorliegende, gemäß § 9 (8) BauGB beigefügte Begründung einschließlich Umweltbericht wird gebilligt. 3. Die in der Sitzung vorliegende zusammenfassende Erklärung (§ 10 (4) BauGB) wird gebilligt. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 27.09.2005 beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 05.10.2005 erfolgt. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom 13.10.2005 bis einschließlich 18.11.2005 öffentlich ausgelegen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 27.09.2005 zudem beschlossen, den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“ gemäß § 3 (2) BauGB, ebenfalls im Zeitraum vom 13.10.2005 bis einschließlich 18.11.2005, öffentlich auszulegen. Die Behörden sind mit Schreiben vom 28.09.2005 gemäß § 3 (2) BauGB über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 (2) BauGB an den Planverfahren zur Aufhebung bzw. Aufstellung der vorgenannten Bebauungspläne beteiligt worden. Auswertung der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) BauGB) Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sind von einem Bürger Anregungen und Bedenken zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ vorgetragen worden. Zudem ist von dem betreffenden Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung eine Unterschriftensammlung eingereicht worden, bei der insgesamt 54 Bürgerinnen und Bürger Anregungen und Bedenken zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ vorgetragen haben; diese haben die Verkehrssituation im Bereich Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg sowie die Verkehrserschließung der geplanten Wohnbebauung über den Schützenweg zum Gegenstand. Stellungnahme 1 Herr Wilhelm Longerich Schützenweg 46, 50389 Wesseling zur Niederschrift gegeben am 20.10.2005 Herr Longerich befürwortet die Anbindung des Schützenwegs an den Westring, da nach seiner Auffassung damit die Verkehrssituation im Schützenweg deutlich entspannt würde. Stellungnahme 2 Unterschriftensammlung unterzeichnet von 54 Bürgerinnen und Bürgern (Anwohner Schützenweg/ Pfeilstraße) eingereicht am 08.11.2005 von Herrn Wilhelm Longerich Schützenweg 46, 50389 Wesseling Die Bürgerinnen und Bürger tragen vor, dass seit Bau des Schulzentrums und der Mehrfamilienhaussiedlung am Schützenweg der Autoverkehr in dem Karree Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg sehr stark zugenommen hat und starke Verkehrsbehinderungen auftreten, da die Straßen durch Autos von Anwohnern, Schülern und Lehrern teilweise verbotswidrig zugeparkt würden. TUIV 08/1998 Den Anwohnern sei nach Beendigung der damaligen Baumaßnahmen zugesagt worden, dass nach Abriss und Neubau auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma Stromit eine Stichstraße von den Mehrfamilienhäusern am Schützenweg zum Westring geschaffen würde, so dass die Strecke Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg nur noch als Einbahnstraße zu befahren wäre; dies sollte auch die Befahrbarkeit im Bereich Pfeilstraße/ Schützenweg für Rettungsfahrzeuge und LKW verbessern, da diese häufig durch parkende Autos behindert würden. Für die nun geplante Wohnbebauung sei nur eine Anbindung über den Schützenweg vorgesehen, womit die vorgenannte Verkehrssituation erheblich verschlechtert würde. Die Anwohner Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg bitten um ein Überdenken des Bauvorhabens und um die Einplanung einer für alle Beteiligten vorteilhafteren, wie vorab dargestellten, Lösung. Auswertung der Beteiligung der Behörden (§§ 3 (2), 4 (2) BauGB) Folgende Stellungnahme mit Anregungen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ ist abgegeben worden: Stellungnahme 3 Rhein- Erft- Kreis, Der Landrat Amt für Kreisplanung und Naturschutz Willy- Brandt- Platz 1, 50126 Bergheim Schreiben vom 14.11.2005 Es wird angeregt, bei der textlichen Festsetzung Nr. I 5 c) die Formulierung „HGT- Decke (hydraulisch gebundene Tragschicht)“ zu streichen, da es sich bei einer HGT- Decke nicht um versickerungsfähiges Material handelt. Zudem wird angeregt, bei Nr. III 5 der textlichen Festsetzung (Hinweis) die Behördenbezeichnung durch die Bezeichnung „Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde“ zu ersetzen. 2. Lösung Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung/ Beteiligung der Behörden (§§ 3 (2), 4 (2) BauGB) abgegebenen Stellungnahmen: Abwägungsvorschlag 1 und 2 - zusammengefasst Herr Wilhelm Longerich Schützenweg 46, 50389 Wesseling zur Niederschrift gegeben am 20.10.2005 sowie Unterschriftensammlung unterzeichnet von 54 Bürgerinnen und Bürgern (Anwohner Schützenweg/Pfeilstraße) eingereicht am 08.11.2005 von Herrn Wilhelm Longerich Schützenweg 46, 50389 Wesseling Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am .............. die von Ihnen abgegebene Stellungnahme zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ geprüft und in die Abwägung gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch eingestellt. Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch hat zu folgendem Ergebnis geführt: TUIV 08/1998 Beim Westring handelt es sich um eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße, die mit einem Gehweg, einem Beidrichtungsradweg und einem durchgehenden Grünstreifen mit Bäumen, zum geplanten Wohngebiet/ zum Schützenweg hin, ausgebaut worden ist. Der Ausbau einer zusätzlichen Kreuzung „Westring/ Schützenweg“ ist im Rahmen der Verkehrskonzeption für die Wesselinger Innenstadt nicht vorgesehen. Ein solcher zusätzlicher Knoten ist verkehrstechnisch in Bezug auf die Bedeutung des Westrings auch nicht sinnvoll, da in unmittelbarer Nähe bereits wichtige Kreuzungspunkte vorhanden sind und der Verkehrsfluss des Westrings durch eine weitere Kreuzung erheblich behindert würde; zudem würde die Verkehrssicherheit, insbesondere auch von Fußgängern und Radfahrern, stark beeinträchtigt. Der Ausbau des Beidrichtungsradwegs für den Schülerverkehr ist mit der Zielsetzung erfolgt, eine möglichst sichere und störungsfreie Radwegeverbindung zum Schulzentrum Wesseling zu schaffen; auf Grund dieser Zielsetzung ist der Radwegeausbau mit öffentlichen Fördermitteln unterstützt worden. Eine zusätzliche Querung des Beidrichtungsradwegs durch PKW- Verkehr würde die Sicherheit des Schülerradverkehrs beeinträchtigen; zudem könnte eine eventuelle Rückforderung von Fördermitteln nicht ausgeschlossen werden. Eine zusätzliche Kreuzung würde des Weiteren die Entlastungswirkung des geplanten Kreisverkehrs Westring/ Flach- Fengler- Straße, der in Kürze mit Finanzmitteln der Stadt Wesseling und erheblichen Fördermitteln des Landes Nordrhein- Westfalen ausgebaut wird, enorm beeinträchtigen und die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme in Frage stellen. Die Verkehrsbelastung des Schützenwegs durch den Anliegerverkehr wird durch die geplante Wohnbebauung mit 35 Wohneinheiten hingegen nicht in relevantem Umfang erhöht. Der Schützenweg hat, als Anliegerstraße mit einer Fahrbahnbreite von 5,6 m, nach fachlicher Beurteilung eine ausreichende Kapazität zur Aufnahme des zusätzlich zu erwartenden, relativ geringen Verkehrsaufkommens. Auch in dem zur Planung erstellten schalltechnischen Gutachten (ADU Cologne, Mai 2005) wird der planinduzierte zusätzliche Verkehr auf dem Schützenweg (ohne Anschluß an den Westring) auf max. 20 % der derzeitigen Belastung abgeschätzt. Dies würde eine Erhöhung der Geräuschpegel von weniger als 1 dB zur Folge haben; diese ist jedoch als unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle einzustufen. Ein Anschluss des Schützenwegs an den Westring hingegen würde deutlich merkbare, stärkere Immissionsauswirkungen für die Wohngebiete an Schützenweg und Pfeilstraße haben. Die dargestellte Problematik des verbotswidrigen Parkens im Schützenweg ist aus Sicht der Verwaltung in geeigneter Weise durch ordnungsrechtliche Maßnahmen lösbar. Soweit der Parkdruck durch Schüler, Lehrer und Besucher des Schulzentrums ausgelöst wird, betrifft dies nicht den hier in Rede stehenden östlichen Teil des Schützenwegs. Die dargestellte Situation dürfte sich durch eine Öffnung des Schützenwegs vom und zum Westring auf Grund der dann optimierten Erreichbarkeit des Schulzentrums für den Individualverkehr eher noch verschärfen. Eine Öffnung des Schützenwegs zum Westring wird, im Vergleich zur vorgeschlagenen Verkehrskonzeption, mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich nachteiligere Auswirkungen für die Wohngebiete an Schützenweg und Pfeilstraße nach sich ziehen. In Anbetracht der Verkehrsbedeutung des Westrings, insbesondere zu Hauptverkehrszeiten, sowie des Verkehrs zum Schulzentrum, würde der Schützenweg dann verstärkt als Schleichweg genutzt und damit wesentlich mehr Durchgangsverkehr in die Wohngebiete Schützenweg/ Pfeilstraße gelenkt. Eine „Abhängung“ des heutigen Schützenwegs hingegen ist baulich nicht möglich (fehlende ausreichende Wendemöglichkeit am Ende der Straße für Müllabfuhr, Feuerwehr, Rettungsdienste). Die dargestellte Behinderung der Feuerwehr/ Rettungsdienste durch parkende Fahrzeuge im Bereich Pfeilstraße/ Schützenweg ist aktuell durch Befahrungen der Feuerwehr überprüft worden; diese hatten zum Ergebnis, dass die Fahrbahn des Schützenwegs durch parkende Fahrzeuge zwar beengt wird, für die Feuerwehrfahrzeuge jedoch befahrbar ist. Eine Straßenverkehrsanbindung des verlängerten Schützenwegs zum Westring könnte des Weiteren auf Grund der bestehenden Höhendifferenz (47,40 m ü.NN Schützenweg/ 48,50 m ü.NN Westring) nur mittels einer langgezogenen Rampe ausgebildet werden. Eine solche Rampe würde bei 6 % Neigung über eine Länge von 20 m entlang der Fensterbrüstungen der geplanten und auch vorhandenen (Anwesen Westring 9 a) Wohnhäuser vorbeiführen; dies ist für die Wohnnutzung unzumutbar. TUIV 08/1998 Aus Sicht der Verwaltung wird der Ausbau des Schützenwegs zum Westring deshalb verkehrsplanerisch weder als erforderlich noch als zielführend beurteilt, da die zu erwartenden Nachteile deutlich überwiegen. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit wird in Anbetracht der erforderlichen Ausbaumaßnahmen für Straßen- und Kreuzungsausbau als kritisch und unverhältnismäßig angesehen. Die vorgeschlagene Lösung der Schaffung einer öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Schützenweg und Westring anstelle der geforderten Öffnung dieses Bereiches für den Individualverkehr ist in der gebotenen Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander als deutlich konfliktärmer zu bewerten. Hinsichtlich der dargestellten „Zusage einer künftigen Anbindung der Geschosswohnbauten an den Westring“ verhält es sich nach eingehender Prüfung durch die Verwaltung objektiv wie folgt: • Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/ 57 (Rechtskraft 1969) wurde das Planungsrecht zum Bau der Geschosswohnbauten und Parkdecks am Schützenweg geschaffen; der Geltungsbereich sowie die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche werden von der damaligen (und heutigen) Grundstücksgrenze des „Stromitgeländes“ begrenzt. In der damaligen Plangrundlage war als Bestand eine Straße enthalten, die vom Schützenweg bis zur Wilhelm- Rieländer- Straße durchging, da damals weder der Westring noch das Parkhaus Wilhelm- Rieländer- Straße existierte. • Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C (Rechtskraft 1976) wurde u.a. das Planungsrecht für den Ausbau des Westrings sowie für die Bebauung Westring/ Wilhelm- Rieländer- Straße geschaffen. Im Entwurf des Bebauungsplanes war ursprünglich eine Weiterführung des Schützenwegs an den Westring vorgesehen; allerdings war der Westring lediglich mit einem Gehweg zum „Stromitgelände“ hin geplant. Der Schützenweg wäre nach dieser Planung durchgehend in beiden Richtungen befahrbar gewesen und hätte voraussichtlich eine hohe Verkehrsbelastung für die Anwohner zur Folge gehabt. Auf Grund von Bedenken gegen die Planung, im Wesentlichen gegen die Querung des „Stromitgeländes“ durch eine öffentliche Straße, ist der Planentwurf geändert worden; in der 1976 zur Satzung beschlossenen Planfassung ist die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche für das Teilstück zwischen Schützenweg und Westring entfallen (in der Planzeichnung als „entfallene Festsetzung“ dargestellt). • Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung (Rechtskraft 1981) wurde das Planungsrecht für den Ausbau des Westrings bekräftigt und zur Klarstellung für das „Stromitgelände“ explizit keine Verkehrsflächenfestsetzung mehr berücksichtigt; für das „Stromitgelände“ enthält dieser Bebauungsplan die Festsetzung als Kerngebiet. Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes 1981 hat der Plangeber seine städtebaulich- verkehrsplanerischen Ziele für den Bereich Westring/ Schützenweg dokumentiert und einen Anschluss des Schützenwegs an den Westring verbindlich ausgeschlossen. • Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/ 57 B (Rechtskraft 1994) wurde das Planungsrecht für den heutigen Ausbau des Westrings mit durchgehendem Grünstreifen/ Gehweg/ Beidrichtungsradweg sowie für die Errichtung eines Einzelhandelsmarktes geschaffen. Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes 1994 hat der Plangeber seine vorgenannten städtebaulich- verkehrsplanerischen Ziele für den Bereich Westring/ Schützenweg nochmals bestätigt; der Ausbau des Beidrichtungsradwegs ist durch Fördermittel des Landes NRW (Schülerradweg) gefördert worden. Eine „In- Aussicht- Stellung“ oder gar ein „Versprechen“ einer künftigen Anbindung der „Geschossbauten am Schützenweg an den Westring“ kann anhand der dargelegten planungsrechtlichen Historie nicht abgeleitet werden. Die vorgetragenen Anregungen und Bedenken zur Verkehrserschließung der geplanten Wohnbebauung über den Schützenweg sowie zu alternativen Anschlussmöglichkeiten an den Westring sind hinsichtlich der Realisierbarkeit und der verkehrsplanerischen Auswirkungen überprüft worden. Im Ergebnis der Prüfung und Abwägung gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch wird vorgeschlagen, die Verkehrserschließung des geplanten Wohngebietes „Westring/ Friedensweg“ für den PKW- Verkehr über den Schützenweg beizubehalten und das neue Wohngebiet lediglich mit einer öffentlichen Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer (barrierefreie Verbindung) an den Westring anzubinden. TUIV 08/1998 Abwägungsvorschlag 3 Rhein- Erft- Kreis, Der Landrat Amt für Kreisplanung und Naturschutz Willy- Brandt- Platz 1, 50126 Bergheim Schreiben vom 14.11.2005 Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am ....... die von Ihnen abgegebene Stellungnahme zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ geprüft und in die Abwägung gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch eingestellt. Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch hat zu folgendem Ergebnis geführt: Entsprechend Ihrer Anregungen sind die textlichen Festsetzungen Nr. I 5 c) und Nr. III 5 (Hinweis) in der zum Satzungsbeschluss vorliegenden Fassung der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ redaktionell geändert worden. Das Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ soll mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling und der Bekanntmachung abgeschlossen werden (§ 10 BauGB). 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ sowie für die Umsetzung des Wohnbauvorhabens werden von der GAG Immobilien AG übernommen (Vertragsregelung gemäß § 12 BauGB/ Durchführungsvertrag). Die in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen/ Grünflächen werden nach ihrer Fertigstellung, entsprechend den Regelungen des Durchführungsvertrages, von der Stadt Wesseling übernommen. Anlagen - Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ (Verfahrensstand § 10 BauGB) - Städtebauliches Konzept (Verkleinerung) - Planfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ (Verfahrensstand § 10 BauGB, Verkleinerung) - Textliche Festsetzungen (Verfahrensstand § 10 BauGB) - Begründung einschließlich Umweltbericht (Verfahrensstand § 9 (8) BauGB) - Zusammenfassende Erklärung (§ 10 (4) BauGB) Anmerkung Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ sowie eine Kopie der am 08.11.2005 eingereichten Unterschriftensammlung. Eine Kopie des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 wird den Fraktionen vor der beschlussfassenden Sitzung des Rates der Stadt Wesseling zur Kenntnis gegeben. TUIV 08/1998 TUIV 08/1998