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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung -)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
24 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt  Wesseling - Vergabeordnung -) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt  Wesseling - Vergabeordnung -) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt  Wesseling - Vergabeordnung -) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt  Wesseling - Vergabeordnung -) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt  Wesseling - Vergabeordnung -) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt  Wesseling - Vergabeordnung -)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 162/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II 60 140 Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung - Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 31.05.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche 60 140 Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 162/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hadel 31.05.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung - Beschlussentwurf: Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wird die Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling – Vergabeordnung – wie folgt geändert: Artikel 1 § 3 erhält mit der Überschrift „Wahl der Vergabeart“ folgenden Wortlaut: (1) Eine öffentliche Ausschreibung (offenes Verfahren) ist durchzuführen, wenn der voraussichtliche Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) den Betrag von – 300.000 € im Tiefbau, – 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und – 75.000 € für Ausbaugewerke, Pflanzungen und Straßenausstattung sowie für sonstige Lieferungen und Leistungen überschreitet. Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung (Absatz 2) oder einer freihändigen Vergabe (Abs. 3) oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. (2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) soll durchgeführt werden, wenn der voraussichtliche Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) die Wertgrenzen des Abs. 1 unterschreitet. (3) Aufträge unter 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden (freihändige Vergabe). Die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. (4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem die Leistung in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). (5) Es ist unzulässig, eine größere Leistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vorschriften über die Wahl der Vergabeart zu umgehen. (6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich allein zu werten und nicht die Gesamtsumme aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt. (7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen (z.B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen. TUIV 08/1998 Artikel 2 Diese Änderung tritt sofort in Kraft. TUIV 08/1998 ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Nach § 25 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind die Gemeinden und Gemeindeverbände gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium NRW festlegt. Das Innenministerium hat nun „Kommunale Vergabegrundsätze“ bekannt gemacht, die sowohl dem Ziel, einen möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu erhalten, entsprechen als auch die Ziele verfolgen, das Vergabeverfahren zu vereinfachen und den Mittelstand zu fördern. Wesentlicher Bestandteil der Kommunalen Vergabegrundsätze sind die Vorgaben zur Wahl der Vergabeart. Das Innenministerium hält unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis folgende typisierende Betrachtungsweise zur vereinfachten Wahl der Vergabeart und damit für den Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung für vertretbar: ƒ die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 300.000 € im Tiefbau, 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und 75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung) und ƒ die Durchführung einer freihändigen Vergabe für Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 30.000 € . Die angeführten Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer. In den Vergabegrundsätzen ist weiter ausgeführt, dass die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt bleibt. Bestandteil der Kommunalen Vergabegrundsätze ist auch dieser Wortlaut, mit dem die Förderung des Mittelstands als weiteres Ziel betont wird: „Kleinere und mittlere Unternehmen haben sie (Anm.: Gemeint sind die Gemeinden/Gemeindeverbände.) angemessen zu berücksichtigen. Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen haben sie zu achten, indem die Leistung in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige haben sie in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Auch neuen Bewerbern und Bewerbern aus anderen Kommunen soll Gelegenheit zur Angebotsabgabe gegeben werden.“ Die Stadt hat die Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart in der durch den Rat der Stadt beschlossenen Vergabeordnung festgelegt, und zwar in § 3. Danach soll eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn der voraussichtliche Auftragswert den Betrag von 50.000 € überschreitet, sofern die Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen zur öffentlichen Ausschreibung geeignet sind; Aufträge unter 10.000 € dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden. Die Verwaltung hat bereits in der Sitzung des Vergabeausschusses vom 3. Mai 2006 ihre Absicht vorgetragen, einen Vorschlag zur Änderung der Vergabeordnung vorzulegen, der den Zielen der vom Innenministerium erlassenen Kommunalen Vergabegrundsätzen – der Vereinfachung des Vergabeverfahrens und der Förderung des Mittelstands – entspricht. TUIV 08/1998 2. Lösung Die Vergabeordnung der Stadt wird entsprechend geändert, d.h. § 3 wird neu gefasst. Die folgende Synopse stellt den von der Verwaltung unter Berücksichtigung der Kommunalen Vergabegrundsätze vorgeschlagenen neuen Text des § 3 dem bisherigen Text gegenüber: Vorschlag bisheriger Text §3 Wahl der Vergabeart §3 Arten der Ausschreibung (1) Eine öffentliche Ausschreibung (offenes Ver- (1) Öffentliche Ausschreibung ist durchzuführen, fahren) ist durchzuführen, wenn der vorwenn der voraussichtliche Auftragswert den aussichtliche Auftragswert (ohne UmsatzBetrag von 50.000 € überschreitet, sofern die steuer) den Betrag von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen zur öffentlichen Ausschreibung geeignet sind. – 300.000 € im Tiefbau, – 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit (2) Beschränkte Ausschreibung soll durchgeführt werden, wenn der voraussichtliche Auftragsund ohne Putzarbeiten) und wert den Betrag von 10.000 € überschreitet, – 75.000 € für Ausbaugewerke, Pflanzunsofern die Lieferungen, Leistungen und Baugen und Straßenausstattung sowie für leistungen zur öffentlichen Ausschreibung gesonstige Lieferungen und Leistungen eignet sind. überschreitet. Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung (Absatz 2) oder einer freihändigen Vergabe (Abs. 3) oberhalb (3) Aufträge unter 10.000 € dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden. dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. (4) Es ist unzulässig, eine größere Leistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vor(2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offeschriften über die Wahl der Vergabeart zu nes Verfahren) soll durchgeführt werden, umgehen. wenn der voraussichtliche Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) die Wertgrenzen des Abs. 1 (5) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich unterschreitet. allein zu werten und nicht die Gesamtsumme aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistun(3) Aufträge unter 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) gen bei einem Objekt. dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden (freihändige Vergabe). Die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wert- (6) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart grenze bleibt bei entsprechender Begründung zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen im Einzelfall unberührt. (z.B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen. (4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem die Leistung in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). (5) Es ist unzulässig, eine größere Leistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vorschriften über die Wahl der Vergabeart zu umgehen. (6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich allein zu werten und nicht die Gesamtsumme aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt. (7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen TUIV 08/1998 (z.B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen. Die Verwaltung bittet um Beschlussfassung. Ausdrücklich weist die Verwaltung darauf hin, dass die Änderung des § 3 lediglich die Wahl der Vergabeart zum Inhalt hat und nicht die Wertgrenze ändert, die für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vergabe – in § 7 der Vergabeordnung – gezogen ist. (Bei Aufträgen bis zu 25.000 € entscheidet der Bürgermeister, bei Aufträgen über 25.000 € der zuständige Ausschuss.) 3. Alternativen Der Rat beschließt andere Wertgrenzen für die beschränkten und freihändigen Vergaben. Das wird von der Verwaltung jedoch nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Nicht bezifferbar, vermutlich gering. TUIV 08/1998