Daten
Kommune
Wesseling
Größe
24 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
162/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
60
140
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die
Stadt Wesseling - Vergabeordnung -
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
31.05.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
60
140
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 162/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hadel
31.05.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Änderung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die
Stadt Wesseling - Vergabeordnung -
Beschlussentwurf:
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wird die Ordnung über die
Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling – Vergabeordnung –
wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 3 erhält mit der Überschrift „Wahl der Vergabeart“ folgenden Wortlaut:
(1) Eine öffentliche Ausschreibung (offenes Verfahren) ist durchzuführen, wenn der voraussichtliche
Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) den Betrag von
– 300.000 € im Tiefbau,
– 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne
Putzarbeiten) und
– 75.000 € für Ausbaugewerke, Pflanzungen und Straßenausstattung sowie für sonstige Lieferungen und Leistungen
überschreitet. Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung (Absatz 2) oder einer freihändigen Vergabe (Abs. 3) oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im
Einzelfall unberührt.
(2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) soll durchgeführt werden, wenn der
voraussichtliche Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) die Wertgrenzen des Abs. 1 unterschreitet.
(3) Aufträge unter 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden (freihändige Vergabe). Die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bleibt
bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt.
(4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem die Leistung in
jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach
Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose).
(5) Es ist unzulässig, eine größere Leistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vorschriften
über die Wahl der Vergabeart zu umgehen.
(6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich allein zu werten und nicht die Gesamtsumme aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt.
(7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart zugrunde zu
legende Gesamtwert festzulegen (z.B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen.
TUIV 08/1998
Artikel 2
Diese Änderung tritt sofort in Kraft.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach § 25 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind die Gemeinden und Gemeindeverbände gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium NRW
festlegt.
Das Innenministerium hat nun „Kommunale Vergabegrundsätze“ bekannt gemacht, die sowohl dem
Ziel, einen möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmen für die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen zu erhalten, entsprechen als auch die Ziele verfolgen, das Vergabeverfahren zu vereinfachen und den Mittelstand zu fördern.
Wesentlicher Bestandteil der Kommunalen Vergabegrundsätze sind die Vorgaben zur Wahl der Vergabeart. Das Innenministerium hält unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis
folgende typisierende Betrachtungsweise zur vereinfachten Wahl der Vergabeart und damit für den
Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung für vertretbar:
die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 300.000 € im Tiefbau, 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau
(Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und 75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung)
und
die Durchführung einer freihändigen Vergabe für Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 30.000 € .
Die angeführten Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.
In den Vergabegrundsätzen ist weiter ausgeführt, dass die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung
im Einzelfall unberührt bleibt.
Bestandteil der Kommunalen Vergabegrundsätze ist auch dieser Wortlaut, mit dem die Förderung des
Mittelstands als weiteres Ziel betont wird:
„Kleinere und mittlere Unternehmen haben sie (Anm.: Gemeint sind die Gemeinden/Gemeindeverbände.) angemessen zu berücksichtigen. Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen haben sie zu achten, indem die Leistung in jedem Falle, in dem dies nach Art
und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose).
Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige haben sie in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Auch neuen Bewerbern und Bewerbern aus anderen Kommunen soll Gelegenheit zur Angebotsabgabe gegeben werden.“
Die Stadt hat die Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart in der durch den Rat der Stadt beschlossenen Vergabeordnung festgelegt, und zwar in § 3. Danach soll eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn der voraussichtliche Auftragswert den Betrag von 50.000 € überschreitet, sofern die Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen zur öffentlichen Ausschreibung geeignet sind; Aufträge unter
10.000 € dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden.
Die Verwaltung hat bereits in der Sitzung des Vergabeausschusses vom 3. Mai 2006 ihre Absicht vorgetragen, einen Vorschlag zur Änderung der Vergabeordnung vorzulegen, der den Zielen der vom
Innenministerium erlassenen Kommunalen Vergabegrundsätzen – der Vereinfachung des Vergabeverfahrens und der Förderung des Mittelstands – entspricht.
TUIV 08/1998
2. Lösung
Die Vergabeordnung der Stadt wird entsprechend geändert, d.h. § 3 wird neu gefasst.
Die folgende Synopse stellt den von der Verwaltung unter Berücksichtigung der Kommunalen Vergabegrundsätze vorgeschlagenen neuen Text des § 3 dem bisherigen Text gegenüber:
Vorschlag
bisheriger Text
§3
Wahl der Vergabeart
§3
Arten der Ausschreibung
(1) Eine öffentliche Ausschreibung (offenes Ver- (1) Öffentliche Ausschreibung ist durchzuführen,
fahren) ist durchzuführen, wenn der vorwenn der voraussichtliche Auftragswert den
aussichtliche Auftragswert (ohne UmsatzBetrag von 50.000 € überschreitet, sofern die
steuer) den Betrag von
Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen
zur öffentlichen Ausschreibung geeignet sind.
– 300.000 € im Tiefbau,
– 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit (2) Beschränkte Ausschreibung soll durchgeführt
werden, wenn der voraussichtliche Auftragsund ohne Putzarbeiten) und
wert den Betrag von 10.000 € überschreitet,
– 75.000 € für Ausbaugewerke, Pflanzunsofern die Lieferungen, Leistungen und Baugen und Straßenausstattung sowie für
leistungen zur öffentlichen Ausschreibung gesonstige Lieferungen und Leistungen
eignet sind.
überschreitet. Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung (Absatz 2) oder einer freihändigen Vergabe (Abs. 3) oberhalb (3) Aufträge unter 10.000 € dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden.
dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender
Begründung im Einzelfall unberührt.
(4) Es ist unzulässig, eine größere Leistung in
kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vor(2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offeschriften über die Wahl der Vergabeart zu
nes Verfahren) soll durchgeführt werden,
umgehen.
wenn der voraussichtliche Auftragswert (ohne
Umsatzsteuer) die Wertgrenzen des Abs. 1
(5) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich
unterschreitet.
allein zu werten und nicht die Gesamtsumme
aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistun(3) Aufträge unter 30.000 € (ohne Umsatzsteuer)
gen bei einem Objekt.
dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden
(freihändige Vergabe). Die Möglichkeit einer
freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wert- (6) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart
grenze bleibt bei entsprechender Begründung
zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen
im Einzelfall unberührt.
(z.B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen.
(4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem die
Leistung in jedem Falle, in dem dies nach Art
und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden
(Teillose).
Bauleistungen
verschiedener
Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der
Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose).
(5) Es ist unzulässig, eine größere Leistung in
kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vorschriften über die Wahl der Vergabeart zu
umgehen.
(6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich
allein zu werten und nicht die Gesamtsumme
aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt.
(7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart
zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen
TUIV 08/1998
(z.B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen.
Die Verwaltung bittet um Beschlussfassung.
Ausdrücklich weist die Verwaltung darauf hin, dass die Änderung des § 3 lediglich die Wahl der Vergabeart zum Inhalt hat und nicht die Wertgrenze ändert, die für die Zuständigkeit zur Entscheidung
über die Vergabe – in § 7 der Vergabeordnung – gezogen ist. (Bei Aufträgen bis zu 25.000 € entscheidet der Bürgermeister, bei Aufträgen über 25.000 € der zuständige Ausschuss.)
3. Alternativen
Der Rat beschließt andere Wertgrenzen für die beschränkten und freihändigen Vergaben. Das wird
von der Verwaltung jedoch nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Nicht bezifferbar, vermutlich gering.
TUIV 08/1998