Daten
Kommune
Wesseling
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758 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 34/2006
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
61/Stadtplanung
Begründung einschließlich Umweltbericht zur
49. Flächennutzungsplan-Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
gem. § 5 Abs.5 BauGB i.V.m. § 2a BauGB
- Vorentwurf Stand: Februar 2006
erstellt durch die Stadt Wesseling
Fachbereich 61/ Stadtplanung
Inhalt
0.
1.
2.
Seite
Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... 3
Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung .................................................. 3
Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht............................................ 4
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung ....................................................................................... 4
2.2 Flächennutzungsplan ........................................................................................................... 4
2.3 Bebauungsplan ..................................................................................................................... 5
2.4 Landschaftsplan .................................................................................................................... 7
3. Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................... 8
4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes 8
5. Inhalte / Darstellungen der Bauleitplanung .......................................................... 10
5.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 10
5.2 Nachrichtliche Darstellung ................................................................................................ 12
5.3 Hinweise ............................................................................................................................... 13
6. Umweltbericht.......................................................................................................... 13
6.1 Beschreibung der Planung ................................................................................................ 14
6.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens 14
6.2.1 Bestandsbeschreibung ............................................................................. 14
6.2.2 Schutzgut Mensch ................................................................................... 14
6.2.3 Schutzgut Tiere ....................................................................................... 14
6.2.4 Schutzgut Pflanzen .................................................................................. 14
6.2.5 Schutzgut Boden ..................................................................................... 15
6.2.6 Schutzgut Wasser.................................................................................... 15
6.2.7 Schutzgut Luft ......................................................................................... 15
6.2.8 Schutzgut Klima ...................................................................................... 15
6.2.9 Schutzgut Landschaft............................................................................... 16
6.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsprüfung
nach § 34 BNatSchG........................................................................................ 16
6.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................ 16
6.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen ............................................................ 16
6.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen................................................................ 16
6.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................... 16
6.3.2 Vermeidungsmaßnahmen ........................................................................ 17
6.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen ................................................... 17
6.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung .................................................. 17
6.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 17
6.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge ................ 17
6.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............... 18
6.7 Monitoring ............................................................................................................................ 18
6.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts ............................................. 19
7. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte ....................................... 21
7.1 Flächenbilanzierung ........................................................................................................... 21
7.2 Bodenordnende Maßnahmen ........................................................................................... 22
7.3 Soziale Maßnahmen .......................................................................................................... 22
7.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen ........................................................ 22
7.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen .............................................................. 22
8. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung .................................................... 22
0.
Rechtsgrundlagen
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung der 49. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist die Neufassung des
Baugesetzes (Baugesetzbuch -BauGB-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.
Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. v. 01. Juli 2005,
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur
Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland
vom 22. April 1993 (BGBl. IS. 466),
die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) und
die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV
NRW S. 666/ SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV. NRW S. 245) i. d. z.
Zt. geltenden Fassung.
1. Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung
Mit dem seit 1974 verbindlichen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blätter A bis C) hatte die Stadt
Wesseling im Wesentlichen das Planungsziel der Sicherung und Entwicklung gewerblicher
Bauflächen, insbesondere für die Baubranche und produzierendes Gewerbe/ Handwerk, an
diesem peripher gelegenen Standort verfolgt.
Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes haben sich in dem Gewerbegebiet Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ (Blatt C des Bebauungsplanes) jedoch mehrere Groß- und
Einzelhandelsbetriebe (von Baustoffhandel über Bau- und Gartenmarkt bis hin zu
Discounter/ Lebensmittel-/ Bekleidungsbetrieben, klein- und großflächige Handelsbetriebe)
angesiedelt, so dass die eingangs mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung eine
Umkehr in Richtung nicht integriertem Groß- und Einzelhandelsstandort erfahren hat.
Diese Entwicklung, insbesondere die in jüngster Zeit erfolgte und auch weiterhin zu
erwartende Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zusätzlichen zentrenrelevanten
Warensortimenten, ist aus stadtplanerischer Sicht sehr kritisch zu beurteilen, da hierdurch
eine Schwächung der Wesselinger Innenstadt, dem zentralen Versorgungsbereich, einher
geht. Geschäftsaufgaben und Leerstände sind die Folgen.
Eine weitere Ansiedlung von klein- und großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit
zentrenrelevanten Sortimenten an diesem nicht integrierten Standort wird diese kritische
Entwicklung noch weiter verschärfen und hat nachteilige städtebauliche Auswirkungen im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für die Versorgungsfunktion der Innenstadt Wesselings zur
Folge.
In Anbetracht der bisherigen Entwicklung ist zu erwarten, dass das Gewerbegebiet auch
künftig diesem Umstrukturierungsprozess unterliegen wird, sofern das zur Zeit für diesen
Bereich geltende Planungsrecht - Bebauungsplan Nr. 3/ 14 der Stadt Wesseling auf der
Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 - unverändert bleibt.
Die wesentlichen Ziele der Stadtentwicklung, die Innenstadt als Wohn-, Arbeits- und
Einkaufsstandort zu stärken und zu attraktivieren, werden durch die weitere ungesteuerte
Entwicklung des „Gewerbegebietes Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sowie die daraus
resultierenden nachteiligen Auswirkungen für die Innenstadt Wesselings erheblich
beeinträchtigt.
Die derzeitigen Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt
Wesseling (Gewerbe- und Mischgebiet) sowie die Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C) entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in
der Örtlichkeit und den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Wesseling.
Insofern bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen und
rechtlichen Gegebenheiten (Änderung des bestehenden Bebauungsplanes mit paralleler
Änderung des FNP für diesen Bereich), um für die Zukunft ein Höchstmaß an Planungs- und
Rechtssicherheit für den vorhandenen Standort zu erhalten und die Innenstadt Wesselings
vor weiteren Fehlentwicklungen zu schützen (Ausweisung zweier Sondergebiete für
großflächigen Einzelhandel sowie gegliederter Gewerbegebiete mit Regelungen für die
Einschränkung des zentrenrelevanten Einzelhandels innerhalb des Plangebietes).
2. Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung
Entsprechend dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) liegt die Stadt Wesseling in der
Ballungsrandzone, an einer großräumigen Achse von europäischer Bedeutung, zwischen
den Oberzentren Köln und Bonn, und ist entsprechend der zentralörtlichen Gliederung als
Mittelzentrum mit 25.000 bis 50.000 Einwohnern eingestuft.
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Köln stellt den Planungsbereich als ,,Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
Innerhalb der ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereiche sollen im Rahmen der
Bauleitplanung u.a. gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung
vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich
belästigender Gewerbebetriebe dargestellt bzw. festgesetzt werden. Dieses Ziel wird mit der
vorliegenden Bauleitplanung der Stadt Wesseling verfolgt.
Gem. Ziel 1, Abschnitt B.2, Unterpunkt B.2.1 des GEP dürfen in der Bauleitplanung
Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
geplant werden. Wie unter Punkt 1 der Begründung (Allgemeine Vorbemerkung/ Anlass der
Planung) erwähnt, ist zur Anpassung des Planungsrechts an die tatsächlich vorhandenen
Nutzung die Ausweisung von zwei Sondergebieten für großflächigen Einzelhandelsbetrieben
im ASB geplant.
Das mit der FNP-Änderung und dem parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7.
Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ verfolgte Ziel widerspricht somit nicht den
Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB.
2.2 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling vom 25.01.1977 (derzeit 48.
wirksame Änderung) ist der Plangeltungsbereich im nördlichen Teil als „Gewerbegebiet“
(GE) gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO und im südlichen Teil
als „Mischgebiet“ (MI) gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO
dargestellt; die Gebiete werden durch die Darstellung eines schmalen Grünstreifens gem. §
5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB voneinander getrennt.
Ausschnitt aus dem wirksamen FNP der Stadt Wesseling
Entlang der angrenzenden Verkehrsflächen sind ebenfalls schmale Grünstreifen dargestellt.
Der Grünstreifen entlang der Bundesautobahn BAB 555 ist im FNP als
Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Dieser ist jedoch in der Zwischenzeit aus dem
Landschaftsschutz entlassen worden (siehe auch Kapitel 2.4 Landschaftsplan), so dass die
Übernahme in die 49. FNP-Änderung nicht mehr notwendig ist.
Ziel der getroffenen Darstellungen war die Sicherung und Entwicklung gewerblicher
Bauflächen zugunsten der Baubranche und des produzierenden Gewerbes/ Handwerks. Als
Übergang von den Gewerbegebietsflächen zu den südlich angrenzend dargestellten
Wohnbauflächen ist im Sinne einer verträglichen Nutzungsabstufung planungsrechtlich ein
Mischgebiet dargestellt worden.
2.3 Bebauungsplan
Für den Bereich der FNP-Änderung existiert der bereits angesprochene Bebauungsplan Nr.
3/ 14 (Blatt C). Er ist seit dem 18.11.1974 durch Verkündigung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling rechtsverbindlich und setzt für das Plangebiet (Blatt C) im nördlichen Teil ein
Gewerbegebiet (GE, max. 4 Geschosse, Dachneigung 0-330, Grundflächenzahl (GRZ) 0,8,
Geschossflächenzahl (GFZ) 2,2, weitere textliche Festsetzungen) fest.
Südlich angrenzend ist ein Mischgebiet (MI, max. 6 Geschosse, Dachneigung 0-330, offene
Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 1,2, weitere textliche Festsetzungen) festgesetzt, an das sich im
südwestlichsten Teil eine kleine Fläche zur südlich ausgewiesenen Planstraße (heute WestDevon- Straße) anschließt, die als Allgemeines Wohngebiet (WA, max. 4 Geschosse,
Flachdach, offene Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 1,1, textliche Festsetzungen) planungsrechtlich
ausgewiesen ist.
Zur Straße eingefasst werden die ausgewiesenen Gebiete im Norden und im Westen durch
je einen schmalen Grünstreifen (mit Zweckbestimmung „sichtdeckende Grünfläche“). Zum
östlichen Plangebietsrand ist entlang der Bundesautobahn BAB 555 ein
Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Anbauverbotszone zur Bundesautobahn
festgesetzt. Der Landschaftsschutz für diesen Bereich ist jedoch schon vor längerer Zeit
aufgehoben worden. Das Gebiet ist nicht mehr Bestandteil des gültigen Landschaftsplanes
Nr. 8 „Rheinterrassen“.
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) der Stadt Wesseling
Im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 gem. § 13 BauGB
(vereinfachtes Änderungsverfahren aus dem Jahr 1992) wurde die Fläche des o. g.
Allgemeinen Wohngebietes in eine Mischgebietsfestsetzung geändert, um einen
sinnfälligeren Übergang der unterschiedlichen Nutzungsbereiche (von Gewerbegebiet über
Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet der im Süden anschließenden Flächen an der
West- Devon- Straße) zu ermöglichen. Die Änderung ist am 04.06.1992 durch Verkündigung
im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtskräftig geworden.
Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) 6. vereinfachte Änderung
Der Aufstellungsbeschluss für die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 Teilbereich
„Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist am 04.02.2004 mit Verkündigung im
Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung umfasst auch einen
geringen nördlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3. Änderung, um eine
sinnvollere Abgrenzung beider Plangeltungsbereiche, die sich derzeit in Teilen unvorteilhaft
in bestehenden Gebäudestrukturen überschneiden, vorzunehmen.
Der Rat der Stadt Wesseling hat zudem zur Sicherung der Planung den Erlass einer
Veränderungssperre für wesentliche Teile des Geltungsbereichs der 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ und für den o. a. kleinen
Teilbereich des nördlichen Plangeltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3.
Änderung in seiner Sitzung am 30.03.2004 beschlossen. Mit der Verkündigung im Amtsblatt
am 07.04.2004 ist die Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren rechtskräftig
geworden.
Die Veränderungssperre läuft durch Fristablauf am 06.04.2006 aus. Da das
Bebauungsplanverfahren bis dahin nicht abgeschlossen sein wird, ist die Verlängerung der
wirksamen Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 16 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 17
Abs. 1 S. 3 BauGB vorgesehen. Entsprechende Beschlüsse sind bereits gefasst (Ausschuss
für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling vom 18.01.2006 und Rat
der Stadt Wesseling vom 21.02.2006). Die Veränderungssperre tritt somit am 05.04.2007
außer Kraft.
Aufstellung 7. Änderung Bebauungsplan Nr. 3/ 14
Erlass der Veränderungssperre
Die 2. bis 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 betreffen die Blätter A und B und
haben keine Auswirkungen für den in Änderung befindlichen Plangeltungsbereich.
2.4 Landschaftsplan
Der verbindliche Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“ des Rhein- Erft- Kreises enthält
keine Festsetzungen und/ oder Ziele für den Planbereich, da der Landschaftsplan in
Nordrhein- Westfalen lediglich für den Außenbereich Gültigkeit besitzt und sich nicht auf
Gebiete gem. §§ 30 und 34 BauGB bezieht. Für das Plangebiet gilt derzeit der
Bebauungsplan Nr. 3/ 14 in der 6. vereinfachten Änderung.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 49. Flächennutzungsplan-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ befindet sich im Stadtteil Berzdorf der Stadt Wesseling (Gemarkung Berzdorf, Flur 4
und Gemarkung Wesseling, Flur 31).
Die Abgrenzung der FNP-Änderung ist identisch mit der 7. Bebauungsplanänderung Nr. 3/
14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ und umfasst den Bereich entlang der Brühler Straße
im Norden bis zur Bundesautobahn BAB 555 im Osten, die West- Devon- Straße im Süden
und die Rodenkirchener Straße im Westen.
Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses der 7. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ vom 04.02.2004 umfasste zunächst nur Teile
des alten Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C). Wie bereits im
vorherigen Kapitel erwähnt (Punkt 2.3 Bebauungsplan) ist nunmehr der Geltungsbereich im
Süden geringfügig erweitert worden, um das gesamte Gewerbegebiet (bis zur West- DevonStraße) in die Planänderung mit einzubeziehen und für das gesamte Gewerbegebiet
städtebaulich Regelungen zu treffen.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der Planzeichnung der 49.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ ersichtlich.
Luftbildaufnahme 2004
Luftbildaufnahme 2002
4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes
zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
Wie in Kapitel 1 (Anlass der Planung) beschrieben, ist der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 seit dem
18.11.1974 mit Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich und zum
heutigen Zeitpunkt baulich bereits weitestgehend realisiert. Die damalige Zielsetzung mit der
Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen zugunsten der Baubranche und des
produzierenden Gewerbes/ Handwerks hat sich im Laufe der Jahre nicht bestätigen können,
da sich das Gebiet zunehmend zu einem Groß- und Einzelhandelsstandort, stellenweise mit
großflächigem Einzelhandel, entwickelt hat (vgl. hierzu Kapitel 1). Zudem hat der Anteil am
Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten ebenfalls stetig zugenommen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für
den Teilbereich „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen; der
Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 04.02.2004 ortsüblich
bekannt gemacht worden.
Die Stadt Wesseling trägt
Planungserfordernis gemäß
städtebaulichen Entwicklung
verbindlichen Planungsrechts
des Stadtgebietes Rechnung.
mit der Einleitung dieses Planänderungsverfahrens dem
§ 1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer geordneten
und ihrer Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des
zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb
Zielsetzung der vorliegenden 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ ist:
-
die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes
Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit der Anpassung des Planungsrechts an die geltende
BauNVO 1990,
-
die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen für die Innenstadt Wesseling
durch die planungsrechtliche Regelung und Differenzierung der Zulässigkeit der
Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ auf Grundlage
der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling,
-
die Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe,
-
die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten für die
derzeit noch verfügbaren bzw. künftig mobilisierbaren Bauflächen innerhalb des
Plangebietes und
-
die Sicherung einer sinnvollen Nutzungsgliederung innerhalb des Plangebietes unter
Berücksichtigung der Umgebungssituation.
Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art,
Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken
können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
Auswirkungen sind in der Regel dann anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 qm
überschreitet (sog. Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO) oder sich das Vorhaben unter
anderem auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
anderen Gemeinden auswirkt.
Derzeit befinden sich per o.g. Definition zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe im
ausgewiesenen Gewerbegebiet, so dass zur Vermeidung weiterer Fehlentwicklungen die
Verpflichtung besteht, dass derzeitige Planungsrecht an die aktuellen Rechtsgrundlagen hier im Wesentlichen die Anpassung an die BauNVO 1990 mit entsprechenden
Gebietsausweisungen - anzupassen.
Insofern bedarf es der planungsrechtlichen Ausweisung zweier sonstiger Sondergebiete
gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen
und für die Zukunft Planungs- und Rechtssicherheit für den Plangeltungsbereich zu erhalten.
Der südliche Plangeltungsbereich, der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C)
als Mischgebiet ausgewiesen ist, soll durch die 7. Änderung planungsrechtlich in ein
Gewerbegebiet geändert werden. Mischgebiete dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem
Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich
stören. In einem Mischgebiet sollen Wohnen und Gewerbe qualitativ gleichwertig neben-
einander stehen und quantitativ erkennbar vorhanden sein (Kommentar zur BauNVO/
Fickert; Fieseler).
Da sich in der Örtlichkeit die Wohnfunktion im ausgewiesenen Mischgebiet bis dato nicht
entwickelt hat und der Standort aus städtebaulicher Sicht aufgrund der vorhandenen
Nutzungen (Discounter, Baustoffzentrum und -handel, Verwaltungsgebäude, Getränkemarkt)
mehr zu einem gewerblich genutzten Bereich tendiert, ist das Festhalten an einer
Mischgebietsentwicklung für diesen Bereich künftig nicht anzustreben.
Die notwendigen Stellplätze für die vorhandenen Vorhaben sind jeweils im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren ermittelt und durch den Bauantragsteller nachgewiesen worden.
Notwendige Stellplätze sind jeweils auf dem Grundstück des Vorhabens nachzuweisen. Ist
dies/ war dies nicht der Fall, ist im Rahmen einer Vereinigungsbaulast dieser Zustand
herbeigeführt worden. Öffentliche Stellplätze sind nicht erforderlich.
Die 49. FNP-Änderung ist notwendig, da der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3/ 14
(Blatt C) zum einen aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzungen (großflächiger
Einzelhandel mit zum Teil zentrenrelevanten Sortimenten) und zum anderen aus den
eingangs erwähnten städtebaulichen Zielsetzungen (Stärkung und Attraktivierung der
Innenstadt, Sicherung des Standortes als Gewerbegebiet) aus Gründen der Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit geändert werden muss.
Durch die Darstellungen des wirksamen FNP (GE und MI) kann die Bebauungsplanänderung
jedoch nicht aus dem FNP entwickelt werden, da einerseits die Ausweisung von
Sondergebieten (großflächiger Einzelhandel) notwendig ist, sowie eine Änderung der
Mischgebietsfläche in Gewerbegebietsfläche (Gebiet tendiert aufgrund der vorhandenen
Nutzungen eher zu einem gewerblich genutzten Bereich) städtebaulich sinnvoll erscheint.
Die 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird somit gem. § 8 Abs. 3 BauGB
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ erfolgen (Parallelverfahren). Sie wird für ihren Geltungsbereich im
nördlichen Teilbereich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 BauNVO
„Sondergebiete“ (SO) bzw. „Gewerbegebiete“ (GE) und im südlichen Teilbereich
„Gewerbegebiete“ (GE) darstellen.
Die Darstellungen der 49. FNP-Änderung werden parallel zu den Festsetzungsvorschlägen
für den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ entwickelt.
Sie leiten sich aus dem städtebaulichen Planungskonzept ab.
5. Inhalte / Darstellungen der Bauleitplanung
Art der baulichen Nutzung
Für den Plangeltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ soll zu einem Großteil die Darstellung „Gewerbegebiete“ gem. § 5
Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO getroffen werden. Ein geringer Teil
des Plangebietes wird durch die Darstellung von zwei Sondergebieten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1
BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO geregelt.
Im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ werden die Gewerbegebiete von ihrer Art und vom Maß
der baulichen Nutzung gem. § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO in sich weiter gegliedert.
Für die beiden im nördlichen Plangeltungsbereich vorhandenen großflächigen
Einzelhandelsbetriebe werden die Sondergebietsflächen zum einen als Sondergebiet „Bau-,
Heimwerker- und Gartenmarkt“ und zum anderen als Sondergebiet „Elektrofachmarkt“
dargestellt.
Der Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt bietet derzeit auf rund 12.000 qm Verkaufsfläche
Waren aus den Bereichen Blumen, Zooartikel, Bekleidung, Schuhe und Lederwaren,
Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Künstlerbedarf und Bastelzubehör, Spielwaren,
Geschenkartikel, Haushaltswaren inklusive Bestecke, Gardinen, Haus-, Bett- und
Tischwäsche, Heimtextilien, Bilderrahmen, Elektroinstallation, Leuchten, Bodenbeläge,
Teppiche, Farben und Lacke, Tapeten, Eisenwaren und Beschläge, Maschinen und
Werkzeuge, Baustoffe und -elemente, Fliesen, Holz, Kamine und Kachelöfen, Rollläden und
Markisen, Sanitärbedarf, Gartenbedarf, Gartengeräte, Pflanzen und Samen, TerrakottaArtikel, Möbel, Autozubehör und sonstige Aktionsware an.
Der Elektrofachmarkt bietet derzeit auf rund 1.150 qm Verkaufsfläche Waren aus den
Bereichen Computer und Zubehör, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik,
Elektroklein- und Elektrogroßgeräte, Schallplatten/ CDs/ Videos und Küchenmöbel und
Zubehör an.
Beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe sollen in ihrem Bestand durch die Ausweisung
von Sondergebieten gesichert werden. Zudem sollen ihnen angemessene Erweiterungs/
Entwicklungsmöglichkeiten zugestanden werden.
Als textliche Darstellungen werden für die Sondergebiete die zulässigen Nutzungen und
Verkaufsflächengrößen auf Grundlage der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes wie folgt
definiert:
Sonstige Sondergebiete (SO)
I. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“
Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den
Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der
Kassenzonen,
Verkehrsflächen
(Windfang,
Gänge,
Treppen,
Aufzüge,
etc.),
Schaufensterbereiche, der Kunden zugänglichen Lager- und Verkaufsflächen im Freien,
Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 13.200 qm.
Für den Bestand zentrenrelevanter Sortimente innerhalb des bestehenden Bau-,
Heimwerker- und Gartenmarkt werden Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt.
Innerhalb der max. zulässigen Verkaufsfläche von 13.200 qm wird die Verkaufsfläche für
einzelne zentrenrelevante Sortimentsgruppen wie folgt begrenzt:
Einzelhandel mit (Schnitt-)Blumen:
Einzelhandel mit Zooartikeln:
Einzelhandel mit Bekleidung:
Einzelhandel mit Schuhen, Lederwaren:
Einzelhandel mit Campingartikeln:
Einzelhandel mit Fahrrädern, Zubehör:
Einzelhandel mit Künstlerbedarf, Bastelzubehör:
Einzelhandel mit Spielwaren:
Einzelhandel mit Geschenkartikeln:
Einzelhandel mit Haushaltswaren, Bestecke:
Einzelhandel mit Gardinen:
Einzelhandel mit Haus-, Bett-, Tischwäsche:
Einzelhandel mit Heimtextilien:
Einzelhandel mit Bilderrahmen:
Einzelhandel mit Elektroinstallation:
Einzelhandel mit Leuchten:
max. 40 qm
max. 10 qm
max. 30 qm
max. 10 qm
max. 20 qm
max. 110 qm
max. 240 qm
max. 20 qm
max. 330 qm
max. 390 qm
max. 110 qm
max. 40 qm
max. 110 qm
max. 50 qm
max. 180 qm
max. 440 qm
Einzelhandel mit Gartenbedarf:
Einzelhandel mit Gartenbedarf frei:
Einzelhandel mit Aktionsware:
Einzelhandel mit Autozubehör:
max. 470 qm
max. 1320 qm
max. 220 qm
max. 50 qm
II. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“
Zulässig sind Elektrofachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche
Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen,
Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, der
Kunden zugänglichen Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die
Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 1.260 qm.
Für den Bestand zentrenrelevanter Sortimente innerhalb
Elektrofachmarktes werden Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt.
des
bestehenden
Innerhalb der max. zulässigen Verkaufsfläche von 1.260 qm wird die Verkaufsfläche für
einzelne zentrenrelevanten Sortimentsgruppen wie folgt begrenzt:
Einzelhandel mit Computer, Zubehör:
Einzelhandel mit Telekommunikation:
Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik:
Einzelhandel mit Elektrokleingeräte:
Einzelhandel mit Elektrogroßgeräte:
Einzelhandel mit Ton-, Bildträger:
max. 110 qm
max. 40 qm
max. 270 qm
max. 130 qm
max. 220 qm
max. 80 qm
Unzulässig in den Sondergebieten „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ und
„Elektrofachmarkt“ ist eine Ausweitung der zentrenrelevanten Sortimente gem. der
„Sortimentsliste Wesseling“, resultierend aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt
Wesseling vom Februar 2006, sowohl in der Anzahl der Sortimente als auch in der
Verkaufsfläche.
Zentrenrelevante Sortimente gem. der „Sortimentsliste Wesseling“ sind:
(Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Briefmarken, Bücher,
Campingartikel, Computer, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren, Elektrogeräte,
Fahrräder und Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik,
Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel,
Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und
Kürschnerwaren, Musikalien, Nähmaschinen, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und
Akustik, Papier-/ Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren,
Schmuck, Gold- und Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel
einschließlich Sportgeräte, Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen
und Jagdbedarf, Wasch- und Putzmittel, Zeitungen/ Zeitschriften, Zooartikel
Nachrichtliche Darstellung
Im Plangebiet ist das Vorhandensein von zwei Altstandorten bekannt, die im
Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2-9-05/14 S8 und 5107/513 geführt werden.
Diese sind in der Plankarte als nachrichtliche Übernahme gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB mit
dem Planzeichen 15.12. PlanzV 1990 umrandet dargestellt.
5.3 Hinweise
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach
den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt
Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
In dem Planbereich sind Altlastenflächen bekannt. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im
Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die
Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und
die Stadt Wesseling, Fachbereich Stadtplanung oder Fachbereich Bauaufsicht hiervon
umgehend zu unterrichten.
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen
festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich
einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt
Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen.
6. Umweltbericht
Das Verfahren zur Aufstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen des am 20. Juli
2004 in Kraft getretenen Baugesetzbuches (EAG Bau; BauGB - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I, S. 137); Neufassung des
Baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S.
1818) m. W. v. 01. Juli 2005).
Entsprechend den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung
einer Umweltprüfung für alle Bauleitpläne im Rahmen des Aufstellungsverfahrens. Dabei gilt
die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht nur für die Aufstellung, sondern auch
für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der 49. FNP-Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ wird eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht
gemäß den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB erstellt. Funktion der UP ist die Ermittlung, Beschreibung
und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der jeweiligen
Planung. Die Beschreibung und Bewertung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a BauGB
genannten Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht.
Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens - entsprechend dem Stand der
Planung - fortzuschreiben. Das Ergebnis der UP ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen.
Die Inhalte des Umweltberichts sind identisch mit den Inhalten des Umweltberichts der 7.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“, da es sich
sowohl um den identischen Plangeltungsbereich als auch um den identischen
Betrachtungszeitpunkt handelt.
6.1 Beschreibung der Planung
Es wird auf die Kapitel 4 (Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des
Planungskonzeptes) der Begründung verwiesen, in denen das Planungskonzept und die
planerische Umsetzung mittels verbindlicher Bauleitplanung ausführlich erläutert wird.
Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung ist
zum einen der Zustand im Zeitraum des Planaufstellungsverfahrens. Zum anderen sind
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten
Umweltbelange in die Umweltprüfung einzubeziehen.
Nach § 2 Abs. 4 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu
ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
6.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens
6.2.1 Bestandsbeschreibung
Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr.
3/ 14 (Blatt C) der Stadt Wesseling. Das Gebiet ist zu einem großen Teil mit mehreren Großund Einzelhandelsbetrieben (Baustoffhandel, Bau- und Gartenmarkt, Discounter/
Lebensmittel-/ Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut. Im
nördlichen Plangebiet befinden sich zudem drei Wohnhäuser. Die entsprechenden Ver- und
Entsorgungseinrichtungen (Zuwegungen, Stellplätze, Leitungen, Kanäle, Beleuchtung, etc.)
sind im Plangebiet vorhanden. Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt.
6.2.2 Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität,
der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und
wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen (z. B. Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung.
Der Plangeltungsbereich weist zahlreiche Versorgungseinrichtungen des täglichen und
mittelfristigen Bedarfs auf, die deutlich über den Bereich der örtlichen Nahversorgung des
Stadtteils Berzdorf hinaus gehen und auch Bevölkerung aus anderen Stadtteilen Wesselings
anziehen und binden.
6.2.3 Schutzgut Tiere
Durch die 7. Bebauungsplanänderung wird Tieren kein weiterer potenzieller Lebensraum
entzogen, da mit der Planung keine Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen
verfolgt wird. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im
Plangeltungsbereich ist nicht bekannt. Faunistische Erhebungen sind daher nicht notwendig.
6.2.4 Schutzgut Pflanzen
Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen sind in
nur geringem Umfang vorhanden. Lediglich entlang der Bundesautobahn BAB 555 haben
sich im Laufe der Jahre großkronige Bäume und ein ins Plangebiet führender schmaler
Vegetationsstreifen entwickelt; diese sollen im Rahmen geeigneter Planfestsetzungen
(Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen) in ihrem Bestand gesichert werden.
Des weiteren werden die straßenbegleitende Baumreihe entlang der Brühler Straße sowie
ein im südlichen Plangebiet liegender großkroniger Baum als Festsetzungen im
Bebauungsplan aufgenommen und so in ihrem Bestand gesichert.
6.2.5 Schutzgut Boden
Der vorhandene Boden im Plangeltungsbereich besteht aus Braunerde aus Hochflutlehm
(Holozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän).
Im Plangeltungsbereich ist das Vorhandensein zweier Altstandorte bekannt, die im
Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2-9-05/14 S8 und 5107/513 geführt werden.
Hinweise auf Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände liegen nicht vor.
6.2.6 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangeltungsbereich nicht vorhanden. Nördlich an das
Plangebiet angrenzend (parallel der Brühler Straße) verläuft unterirdisch der Palmersdorfer
Bach in Kanalbauweise.
Der Plangeltungsbereich der 49. FNP-Änderung liegt auf Grund seiner topografischen
Gegebenheiten und Lage östlich der Altstromrinne des Rheins und ist damit von den
Darstellungen und Regelungen des Gebietsentwicklungsplanes Köln, Sachlicher
Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ nicht betroffen. Der Änderungsbereich liegt
außerhalb von potenziellen Hochwasserbereichen (HQ 100 bis HQ 500).
Die Grundwassergleichen belaufen sich auf 36,0 m bis 36,5 m bezogen auf NN.
6.2.7 Schutzgut Luft
Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des
Luftreinhalteplans für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen
Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster,
Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die
Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung liegen nicht vor.
Durch die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen
zu erwarten, die in Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer
untersuchungsrelevanten Situation führen würden.
6.2.8 Schutzgut Klima
Der Plangeltungsbereich ist zum einen durch seine Lage im Hauptverkehrsnetz der Stadt
Wesseling geprägt (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555).
Zum anderen befindet sich das Gebiet direkt südlich der Industrieanlagen der Firma Basell
Polyolefins. Kleinräumige Untersuchungen des Klimas liegen für die Bezugsebene der
verbindlichen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen
auf das lokale Klima zu erwarten, die sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse im
Bereich der vorhandenen Ortslage auswirken können.
6.2.9 Schutzgut Landschaft
Der Plangeltungsbereich ist bis auf drei Wohnhäuser am nördlichen Rand des Plangebietes
rein von gewerblicher Nutzung geprägt und liegt inmitten von drei Hauptverkehrswegen der
Stadt Wesseling (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555).
Südlich angrenzend befindet sich eine Freifläche, die jedoch mittels rechtskräftigem
Bebauungsplan ( Nr. 1/ 69 3. Änderung) einer Wohnnutzung zur Verfügung steht und in
Teilen bereits bebaut ist. Im Norden befinden sich Industrieanlagen der Firma Basell
Polyolefins, westlich angrenzend ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung des Ortsteils
Berzdorf.
Südwestlich angrenzend erstreckt sich das „Freizeitgelände Entenfang“, welches Teil eines
ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist und den südwestlichen Siedlungsabschluss
des Stadtteils Berzdorf definiert.
6.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsprüfung
nach § 34 BNatSchG
Im Plangeltungsbereich sind keine FFH- Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete im
Sinne der o.g. Vorschriften vorhanden.
6.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kulturgüter innerhalb des Plangeltungsbereichs sind nicht vorhanden.
Das
südwestlich
angrenzende
„Freizeitgelände
Entenfang“
ist
Teil
des
Entwicklungskonzeptes „Kulturlandschaft Entenfang“, das die Stadt Wesseling in den Jahren
1997/ 1998 als Projektschwerpunkt im Rahmen des damaligen „Grüngürtel Wesseling“ durch
ein Planungsbüro hat erarbeiten lassen. Auswirkungen der 49. FNP-Änderung
„Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße auf den Standort „Freizeitgelände
Entenfang“ sind jedoch nicht zu erwarten.
Landwirtschaftliche oder sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige Sachgüter
sind von der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht betroffen, so dass
existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB durch die Planänderung
ausgeschlossen werden können.
6.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Veränderungen in den
tatsächlichen und potenziellen Nutzungen (hauptsächlich rechtliche Qualitätsaspekte) durch
die Darstellungen der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht zu
erwarten.
6.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
6.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben
Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine nennenswerten
Auswirkungen durch die geplanten Änderung zu erwarten, da der wesentliche
Regelungsgehalt der FNP-Änderung auf rechtlich- klarstellenden Aspekten in Hinblick auf die
Anpassung der Baugebietsausweisungen auf Grundlage der Festsetzungen der 7. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beruht, und nicht
räumliche Ausweitungen oder gravierende Nutzungsänderungen zur Folge hat, was zu
qualitativen und quantitativen Veränderungen umweltrelevanter Aspekte führen könnte.
6.3.2 Vermeidungsmaßnahmen
Da keine negativen Auswirkungen durch die 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ für den Menschen und die Umwelt entstehen, sind besondere Maßnahmen zur
Vermeidung und zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht
erforderlich.
6.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Für Verminderungsmaßnahmen gilt das gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen (vgl.
Kapitel 6.3.2 Vermeidungsmaßnahmen).
Schutzmaßnahmen werden durch nachrichtliche Übernahme (Ausweisung der im Plangebiet
vorhandenen Altstandorte in der Plankarte mit Hinweis auf Meldepflicht bei Erdarbeiten) in
die 49. FNP-Änderung vorgenommen.
6.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung
In Anbetracht der Darstellungsebene des Flächennutzungsplanes kann im Rahmen des
Änderungsverfahrens noch keine detaillierte Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung durchgeführt
werden. Wesentliche Beurteilungsgrundlagen werden erst auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
festgelegt (Größe der Baufenster, bauliche Verdichtung, Maß der baulichen Nutzung/
Versiegelungsgrad, etc.). Es wird somit auf den Umweltbericht des parallel zu erstellenden
Bebauungsplan für dieses Gebiet verwiesen (Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“; Kapitel 7.3.4- Eingriffsregelung/
Ausgleichbilanzierung).
Durch den hohen Versiegelungsgrad und die wenigen vorhandenen Vegetationsstrukturen
kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausgleich für Eingriffe in Natur und
Landschaft gering ausfällt und im Plangebiet selbst erfolgen kann. Entsprechende
Festsetzungen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffen.
6.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und des
Umweltzustandes im Geltungsbereich der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
6.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
Die 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird zusammen mit der
Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ aus Gründen der
städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB sowie aus Gründen der
Rechtsicherheit und Rechtsklarheit (Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an
bereits vorhandenen baulichen Strukturen zur Steuerung einzelhandelsrelevanter Nutzungen
und somit zur Sicherung der Wesselinger Innenstadt als zentraler Bereich für
zentrenrelevanten Einzelhandel) aufgestellt.
Da keine negativen umweltrelevanten Auswirkungen durch die FNP-Änderung und die
Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ für Mensch und Umwelt ersichtlich sind, wird eine Erarbeitung anderweitiger
Lösungen und besonderer Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in
Betracht gezogen.
6.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufstellung der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und
Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen
durchgeführt worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten,
Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem
sind der Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“, der Gebietsentwicklungsplan (GEP),
Teilabschnitt Köln und weiteres Luftbildmaterial der Stadt Wesseling für die Umweltprüfung
herangezogen worden.
Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle
Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf die mit der
Aufstellung der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ verfolgten
Planungsziele liegen in Umfang und Detaillierungsgrad angemessene und hinreichend
konkrete Umweltinformationen vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige
Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Die der Stadt Wesseling vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen
ermöglichen eine dem gegenwärtigen Wissensstand entsprechende Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Den in den §§ 2 und
2a BauGB genannten Anforderungen an die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des
umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird somit angemessen Rechnung getragen.
6.7 Monitoring
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger der
Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der
Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen
frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen,
die nach Art und/ oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Die
Gemeinden können dabei neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch
Informationen und Überwachungsmaßnahmen der Umweltfachbehörden nutzen.
Im Rahmen der Umweltprüfung zur 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
sind die geplanten Monitoring- Maßnahmen zunächst zu benennen. Die
Überwachungsmaßnahmen selbst schließen sich erst zu einem späteren Zeitpunkt an, wenn
die Bebauungsplanänderung Rechtskraft erlangt hat.
Die Entwicklung geeigneter Überwachungsmaßnahmen kann den planerischen
Gegebenheiten und Planinhalten des Einzelfalls auf örtlicher Ebene angepasst werden. Die
Definition der jeweils zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen obliegt
der Stadt Wesseling als Trägerin der Planungshoheit.
Die geplanten Überwachungsmaßnahmen in Zuständigkeit der Stadt Wesseling sollen
erstmalig ein Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ durchgeführt werden. Die Methoden und Zeiträume für
Überwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Fachbehörden werden in Abstimmung mit
den jeweiligen Umweltfachbehörden definiert. Ebenso ist die zeitnahe Weiterleitung
umweltrelevanter Informationen an die Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, mit den
Umweltfachbehörden im weiteren noch abzustimmen.
Folgende Monitoring- Maßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung derzeit geplant:
-
Regelmäßige Ortsbegehungen zur Überwachung des Umweltzustandes durch die
Stadt Wesseling, möglichst zweimal pro Jahr (Bauaufsicht, Landschaftsplanung)
-
Kenntnisnahme möglicher Informationen von sachkundigen Spezialisten, z.B.
Landschaftswächter, Landwirte, Naturschutzverbände, Anwohner
-
Auswertung der laufenden Fortschreibung des Biotopkatasters der LÖBF
-
Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der
zuständigen
Umweltfachbehörden
des
RheinErftKreises,
(Untere
Landschaftsbehörde, Untere Wasser- und Abfallbehörde)
-
Auswertung der Überwachungsmaßnahmen des Palmersdorfer Bachverbandes zum
Gewässerzustand des nördlich des Plangebietes unterirdisch verlaufenden
Palmersdorfer Baches
Die vorgeschlagenen Monitoring- Maßnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit den
beteiligten Behörden abgestimmt.
6.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose
der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 49. FNP-Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und
Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der anschließenden
Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ zu erwarten sind.
Die geplanten Änderungen haben im Wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter
(Neudefinition von Gebietskategorien mit Regelungen zum Umgang mit Einzelhandel,
großflächigem Einzelhandel, zentrenrelevanten Sortimenten) und keine erheblichen
qualitativen oder quantitativen Verlagerungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Geltungsbereich der 49. FNP-Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ sind aufgrund der vorhandenen, bereits bestehenden Baurechte auf
Grundlage der vorhandenen Bebauungspläne (Nr. 3/ 14 und Nr. 1/ 69) und aufgrund der
nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebietes mit nur geringfügigen Grün- und
Freiraumstrukturen, die zudem erhalten bleiben, nicht zu verzeichnen.
Das Landschaftsbild wird keine Änderung erfahren, da die Regelungen der 49. FNPÄnderung im wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter haben und das Plangebiet
weitestgehend bereits bebaut ist.
Auf den folgenden Seiten ist ein „Umweltsteckbrief“ dargestellt, der in Form einer
tabellarischen Aufzählung nochmals die wesentlichen Auswirkung der Planung auf die
Umwelt darstellt.
- Umweltsteckbrief -
A) Kurzbeschreibung des Vorhabens
¾ Anpassung und Neuregelung der Baugebietskategorien gem. der BauNVO an die
tatsächlich vorhandenen Nutzungen (Sondergebiete für großflächigen
Einzelhandel und Gewerbegebiete)
¾ Umstellung der BauNVO 1968 auf die BauNVO 1990 zur vorteilhafteren Steuerung
von Einzelhandel, großflächigem Einzelhandel und zentrenrelevanten Sortimenten
B) Beschreibung der Umwelt
¾ Das gesamte Plangebiet ist bereits fast vollständig mit Gewerbebetrieben
(Baustoffhandel,
Bauund
Gartenmarkt,
Discounter/
Lebensmittel-/
Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut.
¾ Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Wertvolle Freiraum- oder
Grünstrukturen sind nicht vorhanden.
¾ Das Plangebiet liegt innerhalb eines verkehrlich stark frequentierten Bereich
zwischen der Rodenkirchener Straße, Brühler Straße und Bundesautobahn BAB
555.
¾ Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Betriebsgelände der
chemischen Industriefirma Basell Polyolefins.
¾ Im Plangebiet ist das Vorhandensein zweier, großflächiger Altstandorte bekannt,
die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises geführt werden.
C) Auswirkungen auf die Schutzgüter und deren Wechselwirkungen sowie
Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der Beeinträchtigungen
Schutzgüter
Kurzerläuterung
1. Mensch
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
2. Tiere, Pflanzen und Landschaft
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
3. Boden
Auswirkungen:
Vorhandensein
Altstandorten ist bekannt
von
zwei
Verminderungen: Hinweis durch nachrichtliche
Übernahme in der Plankarte und Hinweis auf
Umgang im Rahmen der textlichen Festsetzungen
4. Wasser
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
5. Luft
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
6. Klima
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
7. Kultur- und Sachgüter
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern gibt es keine relevanten
nennenswerten Wechselwirkungen.
D) Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten
¾ Alternative Lösungsmöglichkeiten wurden mangels zu erwartender negativer
Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht in die Planung einbezogen.
E) Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen
¾ Alle wesentlichen Aspekte bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen konnten
geklärt werden. Es bestanden keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung.
¾ Auf die Einholung von Fachgutachten (im Rahmen der Umweltbewertung) konnte
verzichtet werden.
7. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte
7.1 Flächenbilanzierung
Größe des Plangebietes insgesamt:
davon:
Gewerbegebiete:
Sondergebiete:
nicht darstellungsnotwendige Grünflächen:
ca. 8,48 ha
ca. 5,73 ha
ca. 2,34 ha
ca. 0,41 ha
7.2 Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen sind für die Durchführung der 49. FNP-Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ nicht erforderlich.
7.3 Soziale Maßnahmen
Durch die Aufstellung der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind keine
wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile auf die persönlichen Lebensumstände
der in dem Gebiet arbeitenden und ggf. wohnenden Menschen zu erwarten. Soziale
Maßnahmen im Sinne des § 180 BauGB sind deshalb nicht erforderlich.
7.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen
Durch die Aufstellung der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ entstehen
keine weiteren Kosten.
7.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling werden
innerhalb des Geltungsbereichs der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
mit dem Inkrafttreten der 49. Änderung aufgehoben.
8. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung
Umweltbericht mit Kurzzusammenfassung der wesentlichen umweltrelevanten Ergebnisse
(Kapitel 6 der Begründung)
Wesseling, im Februar 2006