Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 134/2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
779 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage 134/2006 Stadt Wesseling Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB 61/Stadtplanung Begründung einschließlich Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ gem. § 9 Abs.8 BauGB i.V.m. §2a BauGB - Vorentwurf Stand: Mai 2006 erstellt durch die Stadt Wesseling Fachbereich 61/ Stadtplanung Inhalt 0. 1. 2. Seite Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... 3 Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung .................................................. 3 Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht............................................ 4 2.1 Landes- und Gebietsentwicklung .............................................................................. 4 2.2 Flächennutzungsplan ................................................................................................ 5 2.3 Bebauungsplan ......................................................................................................... 5 2.4 Landschaftsplan ........................................................................................................ 8 3. Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................... 8 4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes 9 5. Inhalt der Bauleitplanung ....................................................................................... 10 6. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................................... 16 6.1 Textliche Festsetzungen ......................................................................................... 16 6.2 Nachrichtliche Übernahmen .................................................................................... 20 6.3 Hinweise/ Empfehlungen......................................................................................... 21 7. Umweltbericht.......................................................................................................... 22 7.1 Beschreibung der Planung ...................................................................................... 22 7.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens 22 7.2.1 Bestandsbeschreibung ..................................................................................... 22 7.2.2 Schutzgut Mensch ............................................................................................ 23 7.2.3 Schutzgut Tiere ................................................................................................ 23 7.2.4 Schutzgut Pflanzen........................................................................................... 23 7.2.5 Schutzgut Boden .............................................................................................. 23 7.2.6 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 23 7.2.7 Schutzgut Luft................................................................................................... 24 7.2.8 Schutzgut Klima................................................................................................ 24 7.2.9 Schutzgut Landschaft ....................................................................................... 24 7.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG................................................................................................. 24 7.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ..................................................... 24 7.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen ................................................................... 25 7.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen ......................................................... 25 7.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben ......................................... 25 7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen ................................................................................ 25 7.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen......................................................... 25 7.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung........................................................ 26 7.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 27 7.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge.............. 27 7.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............. 28 7.7 Monitoring................................................................................................................ 28 7.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts ........................................ 29 8. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte ....................................... 31 8.1 Flächenbilanzierung ................................................................................................ 31 8.2 Bodenordnende Maßnahmen.................................................................................. 31 8.3 Soziale Maßnahmen ............................................................................................... 32 8.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen .................................................. 32 8.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen ....................................................... 32 9. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung .................................................... 32 0. Rechtsgrundlagen Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/14 „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist die Neufassung des Baugesetzes (Baugesetzbuch -BauGB-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. v. 01. Juli 2005, Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. IS. 466), Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV. NRW S. 245) i. d. z. Zt. geltenden Fassung, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) von 01.03.2000 (GV. NRW S. 439/ SGV. NW 232), geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV. NRW S. 439/ SGV. NRW 2129), Gesetz zur Sicherung der Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Neufassung vom 21.07.2000 (GV. NRW S. 568/ SGV. NRW 791) i. d. z. Zt. geltenden Fassung 1. Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung Mit dem seit 1974 verbindlichen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blätter A bis C) hatte die Stadt Wesseling im Wesentlichen das Planungsziel der Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen, insbesondere für die Baubranche und produzierendes Gewerbe/ Handwerk, an diesem peripher gelegenen Standort verfolgt. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes haben sich in dem Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ (Blatt C des Bebauungsplanes) jedoch mehrere Groß- und Einzelhandelsbetriebe (von Baustoffhandel über Bau- und Gartenmarkt bis hin zu Discounter/ Lebensmittel-/ Bekleidungsbetrieben, klein- und großflächige Handelsbetriebe) angesiedelt, so dass die eingangs mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung eine Umkehr in Richtung nicht integriertem Groß- und Einzelhandelsstandort erfahren hat. Diese Entwicklung, insbesondere die in jüngster Zeit erfolgte und auch weiterhin zu erwartende Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zusätzlichen zentrenrelevanten Warensortimenten, ist aus stadtplanerischer Sicht sehr kritisch zu beurteilen, da hierdurch eine Schwächung der Wesselinger Innenstadt, dem zentralen Versorgungsbereich, einher geht. Geschäftsaufgaben und Leerstände sind die Folgen. Eine weitere Ansiedlung von klein- und großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten an diesem nicht integrierten Standort wird diese kritische Entwicklung noch weiter verschärfen und hat nachteilige städtebauliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für die Versorgungsfunktion der Innenstadt Wesselings zur Folge. In Anbetracht der bisherigen Entwicklung ist zu erwarten, dass das Gewerbegebiet auch künftig diesem Umstrukturierungsprozess unterliegen wird, sofern das zur Zeit für diesen Bereich geltende Planungsrecht - Bebauungsplan Nr. 3/ 14 der Stadt Wesseling auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 - unverändert bleibt. Die wesentlichen Ziele der Stadtentwicklung, die Innenstadt als Wohn-, Arbeits- und Einkaufsstandort zu stärken und zu attraktivieren, werden durch die weitere ungesteuerte Entwicklung des „Gewerbegebietes Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sowie die daraus resultierenden nachteiligen Auswirkungen für die Innenstadt Wesselings erheblich beeinträchtigt. Insofern bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, um für die Zukunft ein Höchstmaß an Planungs- und Rechtssicherheit für den vorhandenen Standort zu erhalten und die Innenstadt Wesselings vor weiteren Fehlentwicklungen zu schützen. 2. Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht 2.1 Landes- und Gebietsentwicklung Der Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) weist den gesamten Siedlungsbereich der Stadt Wesseling als Ballungsrandzone mit der Funktion Mittelzentrum aus. Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt den Planungsbereich als ,,Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Innerhalb der ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereiche sollen im Rahmen der Bauleitplanung u.a. gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe dargestellt bzw. festgesetzt werden. Gem. Ziel 1, Abschnitt B.2, Unterpunkt B.2.1 des GEP dürfen in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Das mit dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ verfolgte Ziel steht somit nicht den Aussagen des gültigen GEP entgegen. Gem. § 24 Abs. 3 LEPro (Landesentwicklungsprogramm NRW) sollen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich und funktional der Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Bezirksplanungsbehörde in Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung. Die Beurteilungskriterien ergeben sich aus dem Einzelhandelserlass NRW (Abschnitt 3; Beurteilung in der Landesplanung). Die landesplanerische Anfrage durch die Stadt Wesseling soll im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erfolgen. 2.2 Flächennutzungsplan Ausschnitt aus dem wirksamen FNP der Stadt Wesseling Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling vom 25.01.1977 (derzeit 48. wirksame Änderung) ist der Plangeltungsbereich im nördlichen Teil als „Gewerbegebiet“ (GE) und im südlichen Teil als „Mischgebiet“ (MI) dargestellt; die Gebiete werden durch einen schmalen Grünstreifen voneinander getrennt. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist die Änderung des FNP notwendig, da der Bebauungsplan nicht aus dem FNP entwickelt werden kann. Die 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ erfolgen (Parallelverfahren). Sie wird für ihren Geltungsbereich im nördlichen Teilbereich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 BauNVO „Sondergebiete“ bzw. „Gewerbegebiete“ und im südlichen Teilbereich „Gewerbegebiete“ darstellen. Die Darstellungen der 49. FNP-Änderung werden parallel zu den Festsetzungsvorschlägen für den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ entwickelt. Sie leiten sich aus dem städtebaulichen Planungskonzept ab. 2.3 Bebauungsplan Ausschnitt aus rechtskräftigen dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) der Stadt Wesseling Der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 ist seit dem 18.11.1974 durch Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich. Er setzt für das Plangebiet (Blatt C) im nördlichen Teil ein Gewerbegebiet (GE, max. 4 Geschosse, Dachneigung 0-330, Grundflächenzahl (GRZ) 0,8, Geschossflächenzahl (GFZ) 2,2, weitere textliche Festsetzungen) fest. Südlich angrenzend ist ein Mischgebiet (MI, max. 6 Geschosse, Dachneigung 0-330, offene Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 1,2, weitere textliche Festsetzungen) festgesetzt, an das sich im südwestlichsten Teil eine kleine Fläche zur südlich ausgewiesenen Planstraße (heute WestDevon- Straße) anschließt, die als Allgemeines Wohngebiet (WA, max. 4 Geschosse, Flachdach, offene Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 1,1, textliche Festsetzungen) planungsrechtlich ausgewiesen ist. Zur Straße eingefasst werden die ausgewiesenen Gebiete im Norden und im Westen durch je einen schmalen Grünstreifen (mit Zweckbestimmung „sichtdeckende Grünfläche“). Zum östlichen Plangebietsrand ist entlang der Bundesautobahn BAB 555 ein Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Anbauverbotszone zur Bundesautobahn festgesetzt. Der Landschaftsschutz für diesen Bereich ist jedoch schon vor längerer Zeit aufgehoben worden. Das Gebiet ist nicht mehr Bestandteil des gültigen Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“. Im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 gem. § 13 BauGB (vereinfachtes Änderungsverfahren aus dem Jahr 1992) wurde die Fläche des o. g. Allgemeinen Wohngebietes in eine Mischgebietsfestsetzung geändert, um einen sinnfälligeren Übergang der unterschiedlichen Nutzungsbereiche (von Gewerbegebiet über Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet der im Süden anschließenden Flächen an der West- Devon- Straße) zu ermöglichen. Die Änderung ist am 04.06.1992 durch Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtskräftig geworden. Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) 6. vereinfachte Änderung Der Aufstellungsbeschluss für die vorliegende 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 ist am 04.02.2004 mit Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden. Der nun vorliegende Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung umfasst auch einen geringen nördlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3. Änderung, um eine sinnvollere Abgrenzung dieser beiden Plangeltungsbereiche, die sich derzeit in Teilen unvorteilhaft in bestehenden Gebäudestrukturen überschneiden, vorzunehmen. Aufstellung 7. Änderung Bebauungsplan Nr. 3/ 14 erweiterter Plangeltungsbereich Der Rat der Stadt Wesseling hat zudem zur Sicherung der Planung den Erlass einer Veränderungssperre für wesentliche Teile des Geltungsbereichs der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ und für den o. a. kleinen Teilbereich des nördlichen Plangeltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3. Änderung in seiner Sitzung am 30.03.2004 beschlossen. Mit der Verkündigung im Amtsblatt am 07.04.2004 ist die Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren rechtskräftig geworden. Die Veränderungssperre wäre durch Fristablauf am 06.04.2006 ausgelaufen. Da die Bauleitplanung mit Auslaufen der Veränderungssperre jedoch noch nicht abgeschlossen werden konnte, da wesentliche Regelungsinhalte zum Themenbereich Einzelhandel auf Grundlage des in Erarbeitung befindlichen Einzelhandelskonzeptes noch nicht abschließend vorlagen, ist eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein weiteres Jahr beschlossen worden. Der entsprechende Beschluss ist durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 18.01.2006 gefasst worden (Beschlussempfehlung für den Rat der Stadt Wesseling). Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 09.03.2006 abschließend über die Verlängerung beschlossen. Die Veränderungssperre wirkt somit bis zum 05.04.2007, so dass das Planänderungsverfahren bis dahin abgeschlossen werden kann. Erlass der Veränderungssperre Verlängerung der Veränderungssperre Die 2. bis 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 betreffen die Blätter A und B und haben keine Auswirkungen für den Plangeltungsbereich. 2.4 Landschaftsplan Der verbindliche Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein- Erft- Kreises enthält keine Festsetzungen und/ oder Ziele für den Planbereich, da der Landschaftsplan in Nordrhein- Westfalen lediglich für den Außenbereich Gültigkeit besitzt und sich nicht auf Gebiete gem. §§ 30 und 34 BauGB bezieht. Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 in der 6. vereinfachten Änderung. 3. Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ befindet sich im Stadtteil Berzdorf der Stadt Wesseling (Gemarkung Berzdorf, Flur 4 und Gemarkung Wesseling, Flur 31). Die Bebauungsplanänderung umfasst den Bereich entlang der Brühler Straße im Norden bis zur Bundesautobahn BAB 555 im Osten, die West- Devon- Straße im Süden und die Rodenkirchener Straße im Westen. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ vom 04.02.2004 umfasste zunächst nur Teile des alten Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C). Wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt (Punkt 2.3 Bebauungsplan) ist nunmehr der Geltungsbereich im Süden geringfügig erweitert worden, um das gesamte Gewerbegebiet (bis zur West- DevonStraße) in die Planänderung mit einzubeziehen und für das gesamte Gewerbegebiet städtebaulich Regelungen zu treffen. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ersichtlich. Luftbildaufnahme 2004 Luftbildaufnahme 2002 4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ Wie in Kapitel 1 (Anlass der Planung) beschrieben, ist der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 seit dem 18.11.1974 mit Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich und zum heutigen Zeitpunkt baulich bereits weitestgehend realisiert. Die damalige Zielsetzung mit der Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen zugunsten der Baubranche und des produzierenden Gewerbes/ Handwerks hat sich im Laufe der Jahre nicht bestätigen können, da sich das Gebiet zunehmend zu einem Groß- und Einzelhandelsstandort, stellenweise mit großflächigem Einzelhandel, entwickelt hat (vgl. hierzu Kapitel 1). Zudem hat der Anteil am Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten ebenfalls stetig zugenommen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für den Bereich „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 04.02.2004 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Stadt Wesseling trägt Planungserfordernis gemäß städtebaulichen Entwicklung verbindlichen Planungsrechts des Stadtgebietes Rechnung. mit der Einleitung dieses Planänderungsverfahrens dem § 1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer geordneten und ihrer Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb Zielsetzung der vorliegenden 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist: - die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit der Anpassung des Planungsrechts an die geltende BauNVO 1990, - die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen für die Innenstadt Wesseling durch die planungsrechtliche Regelung und Differenzierung der Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ auf Grundlage der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling, - die Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe, - die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten für die derzeit noch verfügbaren bzw. künftig mobilisierbaren Bauflächen innerhalb des Plangebietes und - die Sicherung einer sinnvollen Nutzungsgliederung innerhalb des Plangebietes unter Berücksichtigung der Umgebungssituation. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen sind in der Regel dann anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet (sog. Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO) oder sich das Vorhaben unter anderem auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt. Derzeit befinden sich per o.g. Definition zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe im ausgewiesenen Gewerbegebiet, so dass zur Vermeidung weiterer Fehlentwicklungen die Verpflichtung besteht, das derzeitige Planungsrecht an die aktuellen Rechtsgrundlagen - hier im Wesentlichen die Anpassung an die BauNVO 1990 mit entsprechenden Gebietsausweisungen - anzupassen. Insofern bedarf es der planungsrechtlichen Ausweisung zweier sonstiger Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und für die Zukunft Planungs- und Rechtssicherheit für den Plangeltungsbereich zu erhalten. Der südliche Plangeltungsbereich, der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 als Mischgebiet ausgewiesen ist, soll durch die 7. Änderung planungsrechtlich in ein Gewerbegebiet geändert werden. Mischgebiete dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem Mischgebiet sollen Wohnen und Gewerbe qualitativ gleichwertig nebeneinander stehen und quantitativ erkennbar vorhanden sein (Kommentar zur BauNVO/ Fickert; Fieseler). Da sich in der Örtlichkeit die Wohnfunktion im ausgewiesenen Mischgebiet bis dato nicht entwickelt hat und der Standort aus städtebaulicher Sicht aufgrund der vorhandenen Nutzungen (Discounter, Baustoffzentrum und -handel, Verwaltungsgebäude, Getränkemarkt) mehr zu einem gewerblich genutzten Bereich tendiert, ist das Festhalten an einer Mischgebietsentwicklung für diesen Bereich künftig nicht anzustreben. Die notwendigen Stellplätze für die vorhandenen Vorhaben sind jeweils im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ermittelt und durch den Bauantragsteller nachgewiesen worden. Notwendige Stellplätze sind jeweils auf dem Grundstück des Vorhabens nachzuweisen. Ist dies/ war dies nicht der Fall, ist im Rahmen einer Vereinigungsbaulast dieser Zustand herbeigeführt worden. Öffentliche Stellplätze sind nicht erforderlich. 5. Inhalt der Bauleitplanung Generelle Arten der baulichen Nutzung Für den Plangeltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sollen zu einem Großteil gegliederte Gewerbegebiete gem. § 8 i. V. mit § 1 Abs. 4, 5, 6, 8 und 10 BauNVO festgesetzt werden. Ein Teil des Plangebietes wird durch die Festsetzung von zwei sonstigen Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geregelt. Im Plangebiet werden drei Gewerbegebietstypen (GE1 im nördlichen, GE2 im südlichen und GE2* im südöstlichen Plangebiet) ausgewiesen, die von der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in sich gegliedert werden. Im nördlichen Plangebiet werden bestandsberücksichtigend zwei sonstige Sondergebiete als Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und als Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) mit Verkaufsflächenobergrenzen planungsrechtlich ausgewiesen. Die Verkaufsflächenobergrenzen orientieren sich am vorhandenen Verkaufsflächenbestand mit einer etwa 10% igen Entwicklungsmöglichkeit, die nach geltender Rechtsauffassung ausreichenden Entwicklungsspielraum ermöglicht. Die Festsetzung von Obergrenzen von Verkaufsflächen bei Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel ist notwendig, um negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO hinreichend konkret vermeiden zu können und um dem Gebot des § 24 Abs. 3 LEPro angemessen nachzukommen (Ausweisung von Sondergebieten nur, wenn die zulässige Nutzung nach Art, Lage und Umfang der zentralörtlichen Gliederung und der zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entspricht und wenn die Ausweisung räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet ist). Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung im GE1 orientiert sich an den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO (GRZ 0,8 und GFZ 2,4). Zudem werden die maximal zulässigen Geschosse (max. IV Geschosse) und die maximal zulässigen Gebäudehöhen (max. 66,0 m über NN Æ entspricht in etwa 14 m Gebäudehöhe) geregelt. Die gleichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden für die sonstigen Sondergebiete (SO1 und SO2) getroffen. Aufgrund einer anderen Höhenlage wird im SO1 jedoch die zulässige Gebäudehöhe auf max. 68,5 m über NN festgesetzt, um ebenfalls eine maximale Gebäudehöhe von etwa 14 m zu ermöglichen. Dagegen wird das Maß der baulichen Nutzung im GE2 und im GE2* deutlich reduziert (GRZ 0,8, GFZ 2,0, max. III Geschosse im GE2 bzw. II Geschosse im GE2*, max. Gebäudehöhen 65,5 m über NN Æ entspricht in etwa 11 m Gebäudehöhe im GE2 bzw. 63,5 m über NN Æ entspricht in etwa 9 m Gebäudehöhe im GE2*), um auf die südlich angrenzende potenzielle Wohnbaufläche (Bebauungsplan Nr. 1/ 69 3. Änderung Æ Allgemeines Wohngebiet, GRZ 0,4, GFZ 1,1, max. IV Geschosse) im Sinne eines abgestuften Nutzungskonzeptes (geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke und abgestufte Höhenentwicklung im südlichen Plangebiet) angemessen zu reagieren und so die Schutzwürdigkeit der potenziellen Wohnnutzung zu wahren. Das Maß der baulichen Nutzung ist in allen Gebietskategorien (mit Sonderregelungen für das GE2* auf Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO; hier: Fremdkörperfestsetzung) bestandsberücksichtigend ausgelegt, so dass auch zukünftig genügend Veränderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Betriebe besteht. Gliederung der Gebietsarten Analog zum Maß der baulichen Nutzung werden die Gewerbegebiete auch von der Art her nach ihrer jeweiligen Störanfälligkeit gegliedert. Der Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen richtet sich in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2, GE2*) im wesentlichen nach den Zulassungskriterien des § 8 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW. Die in der BauNVO explizit genannten Tankstellen und Vergnügungsstätten werden als pauschal unzulässige Nutzungen deklariert, um unnötige Durchgangsverkehre zu vermeiden (Vermeidung von reinen „Tank-Verkehren“) und um Nutzungen, die vornehmlich in zentralen Bereichen der Stadt anzusiedeln sind (Vergnügungsstätten), stadträumlich integrierten und zentralen Bereichen vorzubehalten. Zur Regelung der zulässigen Betriebe und Anlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten werden aus Immissionsschutzgründen die Gewerbegebiete gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die Gliederung erfolgt auf Grundlage der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 – 8804.25.1), die Bestandteil der Satzung wird. Im GE1 sind Gewerbebetriebe aller Art und Anlagen allgemein zulässig, soweit nicht in den Absätzen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit (A II.) oder der Unzulässigkeit (A III.) andere Regelungen getroffen werden. In Hinblick auf stärker emittierendes Gewerbe (Betriebe und Anlagen, die in der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW aufgeführt sind) werden Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen VI und VII für allgemein, Betriebe der Abstandsklasse V für ausnahmsweise zulässig erklärt. Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis IV werden aufgrund ihrer hohen Abstandserfordernis zu Wohngebieten für generell unzulässig erklärt. Hierdurch wird ein ausreichender Abstand von der potenziellen Wohnbebauung im Süden und der vorhandenen Wohnbebauung im Westen gewährleistet, so dass Immissionskonflikte durch stark emittierende Anlagen oder Betriebe auszuschließen sind. Im GE2 und GE2*, das an die festgesetzten potenziellen Wohnbauflächen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 grenzt, sind Gewerbebetriebe aller Art und Anlagen zulässig, die nicht in der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW aufgeführt sind. Dies soll, ebenso wie das reduzierte Maß der baulichen Ausnutzbarkeit, gewährleisten, dass eine stadträumliche Verträglichkeit der aneinander grenzenden Nutzungen (Gewerbegebiete und Allgemeine Wohngebiete) erreicht wird und so Immissionskonflikte vermieden werden. Da Immissionskonflikte zwischen den gewerblichen Nutzungen und der potenziellen südlich angrenzenden Wohnbaufläche (erschlossenes, jedoch derzeit nicht bebautes Gelände) z. Zt. nicht bestehen, schädliche Umwelteinwirkungen für die Zukunft aber ausgeschlossen werden sollen und müssen, werden die Gewerbegebiete GE2 und GE2* so gegliedert, dass hier nur Betriebe und Anlagen zulässig sind, die i. S. von § 4 Abs. 1 BauNVO (Allgemeine Wohngebiete) das Wohnen nicht wesentlich stören. Darüber hinaus sind zur Sicherung der Wohnverträglichkeit ggf. geeignete Vorkehrungen zur Minderung der Schalleinwirkungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu treffen, die im Rahmen des weiteren Planverfahrens konkret zu definieren sind. Für das im Gewerbegebiet GE2 separat ausgewiesene Gewerbegebiet GE2* (Grundstück Aldi) ist nach § 8 i. V. mit § 1 Abs. 10 BauNVO (sog. Fremdkörperfestsetzung) darüber hinaus gesondert festgesetzt, dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen nur unter den Voraussetzungen zulässig sind, wenn zum einen das Hauptwarensortiment (mind. 85% der vorhandenen Verkaufsfläche) aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln besteht, und zum anderen auf max. 15% der Verkaufsfläche Nebensortimente wie zentrenrelevante Sortimente gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten werden. Die Fremdkörperfestsetzung ist notwendig, da gem. textlicher Festsetzung (Einzelhandel im GE1 und GE2) zentrenrelevanter Einzelhandel in den ausgewiesenen Gewerbegebieten für unzulässig erklärt wird (siehe Abschnitt „Regelungen zum zentrenrelevanten Einzelhandel in den Gewerbegebieten“, S. 12 und 13). Gemäß dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ werden Nahrungs-/ und Genussmittel als zentrenrelevantes Sortiment eingestuft, so dass baugenehmigungsbedürftige Vorhaben des vorhandenen Lebensmitteldiscounters ohne den „Sonderstatus Fremdkörper“ unzulässig wären. Zudem ist für den im GE2* befindlichen Lebensmitteldiscounter eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen ausgeschlossen. Der Ausschluss der Verkaufsflächenerweiterung beruht auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht definierten Aspekt der Großflächigkeit (ab 800 qm Verkaufsfläche) und der tatsächlich vorhandenen und genehmigten Verkaufsflächengröße von 799 qm. Insofern liegt der Discounter an der Schwelle zur Großflächigkeit, so dass eine weitere Verkaufsflächenerweiterung auszuschließen ist, da er sonst als großflächiger Einzelhandelsbetrieb einzustufen und nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig wäre. Die Wohnverträglichkeit des im GE2* vorhandenen Discounters ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aus dem Jahr 2002 geprüft worden. Beanstandungen oder Auflagen sind im Rahmen der erteilten Baugenehmigung für nicht notwendig erachtet worden, so dass von einer Verträglichkeit der vorhandenen Nutzung mit der südlich angrenzenden potenziellen Wohnbaufläche ausgegangen werden kann. Regelungen zum zentrenrelevanten Einzelhandel in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) Zum Schutz der definierten Wesselinger Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche Kronenweg, Westerwaldstraße, Berzdorf und Eichholzer Straße, resultierend aus den Ergebnissen des Einzelhandelskonzeptes und dem als Vorschlag der Verwaltung zur Diskussion gestellten Entwurf „Masterplan Einzelhandel“, werden in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente ausgeschlossen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine weitere Schwächung der Wesselinger Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche durch die Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente an nicht integrierten Standorten vermieden wird. Nach dem bisherigem Entwurf sind zentrenrelevante Sortimente: Antiquitäten, (Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Beleuchtungskörper/ Lampen, Bücher, Campingartikel (ohne Campingmöbel), Kommunikationselektronik, Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und Kürschnerwaren, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier-/ Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Goldund Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschließlich Sportgeräte, Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen und Jagdbedarf, Zeitungen/ Zeitschriften, Zooartikel „Die (..) Sortimentsgliederung stellt für die Stadt Wesseling einen Vorschlag aus Gutachtersicht dar, der für die zukünftige Genehmigungspraxis zugrunde gelegt werden kann. Diese Sortimentsliste für Wesseling wurde auf Basis der Begehung und Befragung erstellt und ist insofern stadtspezifisch als sie u. a. entsprechend der räumlichen Verteilung des Angebots in Wesseling abgeleitet wurde. (...). Der Vorschlag ist einer Diskussion im politischen Rahmen durchaus zugänglich. Allerdings muss bei einer Abweichung vom gutachterlichen Vorschlag begründet werden, warum eine andere Einstufung vorgenommen wird.“ (Einzelhandelskonzept: Kap. 7.5 – Instrumentelles Konzept; hier: Kap. 7.5.2 – Sortimentszuordnung) Im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs zum „Masterplan Einzelhandel“ sind bereits Änderungen und Ergänzungen in der oben aufgeführten Sortimentsliste durch die Verwaltung eingeflossen und fachlich begründet worden. Eine spezifische, auf die jeweilige Örtlichkeit abgestimmte Sortimentsliste zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente für die Reglementierung Einzelhandel in Bauleitplänen ist zwingend notwendig und zeigt sich deutlich in Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte. Auch die Empfehlung Gutachters verweist auf die Notwendigkeit dieses Instrumentes für die Bauleitplanung. für von der des „Diese Sortimentsliste muss zukünftig Teil der relevanten B-Pläne sein, wenn in diesen Aussagen zur Begrenzung von Einzelhandel enthalten sind.“ (Einzelhandelskonzept: Kap. 7.5.3 – Vorgehensweise zur Umsetzung; hier: Kap. 7.5.3.1 – Festlegen einer Sortimentsliste) Die vorgenommenen Regelungen zum Ausschluss (GE1 und GE2) bzw. zur Begrenzung (GE2*, SO1 und SO2) des zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet stützt sich auf die Aussagen und Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling und dem als Vorschlag zur Diskussion gestellten Entwurf „Masterplan Einzelhandel“ zu den definierten Grundsätzen der räumlichen Einzelhandelsentwicklung. „Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben ausschließlich in der abgegrenzten Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen von Wesseling zulässig sein.“ (Einzelhandelskonzept: Kap. 7.2 – Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung; hier: Kap. 7.2.1 – Zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen) Für den bereits vorhandenen Bestand an zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ werden aus Gründen des Bestandsschutzes diese Sortimente mit definierten Entwicklungsspielräumen (siehe Kap. 5 Inhalt der Bauleitplanung; Generelle Arten der baulichen Nutzung; S. 10) eingeschränkt, um einer weiteren Schwächung der Innenstadt entgegen zu wirken. „Neben den bestehenden als Einzelhandelsstandorte profilierten Gewerbegebieten sollten für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel kurzfristig keine weiteren Standorte ermöglicht werden. Es sollte eine Begrenzung der branchenüblichen, zentrenrelevanten Randsortimente erfolgen und auf eine möglichst effiziente Nutzung der verfügbaren Flächen geachtet werden. Die bestehenden zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe sollten weitgehend auf ihren Bestand festgeschrieben werden.“ (Einzelhandelskonzept: Kap. 7.3.3 – Gewerbegebiete und bedeutende nicht integrierte Standorte) Auf Grundlage dieser Empfehlungen wird in den Gewerbegebieten der zentrenrelevante Einzelhandel ausgeschlossen. Nicht davon betroffen ist der nicht zentrenrelevante Einzelhandel, der weiterhin in den Gewerbegebieten, sofern er nicht das Kriterium der Großflächigkeit erfüllt, angesiedelt werden kann. Die bestehenden Betriebe in den planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbegebieten GE1 und GE2 (mit Ausnahme des Lebensmittel-Discounters) sind durch die Regelung nicht eingeschränkt, da sie keine zentrenrelevanten Sortimente führen. Einer Sonderregelung bedarf es jedoch für den vorgenannten vorhandenen LebensmittelDiscounter (Fremdkörperfestsetzung), der aufgrund seiner Sortimentsstruktur ausschließlich zentrenrelevante Sortimente führt (vgl. Kap. 5 Inhalt der Bauleitplanung; Gliederung der Gebietsarten und Regelungen zum Einzelhandel für den vorhandenen LebensmittelDiscounter (GE2*)). Regelungen zum Einzelhandel für den vorhandenen Lebensmittel-Discounter (GE2*) Für den im südlichen Plangebiet vorhandenen Lebensmittel-Discounter bedarf es einer Sonderregelung zum Umgang mit zentrenrelevantem Einzelhandel im ausgewiesenen Gewerbegebiet GE2, da dieser wie bereits im vorherigen Kapitel beschrieben fast ausschließlich zentrenrelevante Sortimente führt (Nahrungs-/ Genussmittel, Drogerieartikel, wechselnde Aktionsware) und auf Grundlage des derzeit bestehenden Planungsrechts führen darf. Im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird künftig für den Lebensmittel-Discounter gem. § 1 Abs. 10 BauNVO (sog. Fremdkörperfestsetzung) festgesetzt, dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen Anlagen unter der Voraussetzung allgemein zulässig sind, wenn das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln besteht. Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie auch zentrenrelevante Sortimente gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten werden. Dieses Verkaufsflächenverhältnis basiert auf den Ergebnissen der durchgeführten Bestandsaufnahme/ -analyse des im Jahr 2005 beauftragten Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Wesseling. Eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ist ausgeschlossen, da der LebensmittelDiscounter mit seinen 799 qm Verkaufsfläche (Baugenehmigung von Juli 2002) nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht Leipzig) bereits an der Obergrenze zur Großflächigkeit liegt (vgl. BVerwG 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 3.05 und 4 C 8.05 – Urteil vom 24.11.2005). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gem. BauNVO 1990 in Gewerbegebieten allgemein und auch ausnahmsweise nicht zulässig; sie sind ausnahmslos in Kern- und Sondergebieten zulässig. Der Bereich des Lebensmittel-Discounters im GE2 erhält durch seine Sonderregelungen auf Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO die Gewerbegebietskategorie GE2*. Begrenzt wird der Bereich entlang der vorhandenen Grundstücksgrenzen. Die in den ausgewiesenen Gewerbegebieten übrigen bereits vorhandenen Nutzungen (nichtzentrenrelevanter Groß- und Einzelhandel im Bereich Baustoffe, Verwaltung, Freilager, Zeitungsverlag, Stadtwerke) bedürfen keiner weiteren Sonderregelungen und sind gem. § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. Für den vorhandenen Getränkemarkt im GE2, der gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ derzeit unter das Sortiment „Nahrungs-/ Genussmittel“ zu subsumieren und somit als zentrenrelevant einzustufen wäre, bedarf es im weiteren Verfahren ggf. ebenfalls einer gesonderten Ausweisung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Derzeit wird jedoch geprüft, ob das Anbieten und der Verkauf von Getränken ab einer gewissen Größenordnung (Getränkegroßmarkt) aufgrund seiner von ihm ausgehenden Störungen (Lärmemissionen) und seiner sperrigen und schweren Verkaufsgütern (Kisten, Paletten, Fässer) als nicht zentrenrelevantes (Unter-)Sortiment im Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ einzustufen und separat aufzuführen ist. In diesem Fall würde er, wie jetzt festgesetzt, keiner gesonderten Ausweisung bedürfen und im Gewerbegebiet allgemein zulässig sein. Regelungen zu den sonstigen Sondergebieten Für die beiden im nördlichen Plangeltungsbereich vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe werden jeweils sonstige Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zum einen als Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und zum anderen als Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) ausgewiesen. Beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe sollen in ihrem Bestand durch die Ausweisung von Sondergebieten gesichert und ihnen angemessene Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich der vorhandenen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf Basis definierter Verkaufsflächenobergrenzen zugestanden werden. Hierzu werden Regelungen aus den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling zum zentrenrelevanten Einzelhandel getroffen (Sortiments- und Verkaufsflächenbegrenzung), um ein weiteres ungesteuertes quantitatives Ausdehnen der bereits vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente sowie die Ausweitung auf noch nicht vorhandene zentrenrelevante Sortimente zu unterbinden und somit dem Schutz der Wesselinger Innenstadt und der sonstigen zentralen Versorgungsbereiche in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Das Festlegen von Verkaufsflächenobergrenzen ist notwendig, da die Gemeinden bei der Ausweisung von Sondergebieten gehalten sind, die Verkaufsflächengrößen konkret zu benennen. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ - Bestand Der Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt bietet derzeit auf rund 12.000 qm Verkaufsfläche Waren aus den Bereichen Blumen, Zooartikel, Bekleidung, Schuhe und Lederwaren, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Künstlerbedarf und Bastelzubehör, Spielwaren, Geschenkartikel, Haushaltswaren inklusive Bestecke, Gardinen, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Heimtextilien, Bilderrahmen, Elektroinstallation, Leuchten, Bodenbeläge, Teppiche, Farben und Lacke, Tapeten, Eisenwaren und Beschläge, Maschinen und Werkzeuge, Baustoffe und -elemente, Fliesen, Holz, Kamine und Kachelöfen, Rollläden und Markisen, Sanitärbedarf, Gartenbedarf, Gartengeräte, Pflanzen und Samen, TerrakottaArtikel, Möbel, Autozubehör und sonstige Aktionsware an. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ - Bestand Der Elektrofachmarkt bietet derzeit auf rund 1.150 qm Verkaufsfläche Waren aus den Bereichen Computer und Zubehör, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik, Elektroklein- und Elektrogroßgeräte, Schallplatten/ CDs/ Videos und Küchenmöbel und Zubehör an. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ - Sortimentsbeschränkung Für das Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes eine Gesamtverkaufsfläche von künftig max. 13.200 qm zulässig. Bei derzeit etwa 12.000 qm Verkaufsfläche wird dem vorhandenen Markt somit eine Verkaufsflächenerweiterung von 10% zugestanden, um auch zukünftig angemessene Entwicklungsspielräume in Hinblick auf potenzielle Betriebserweiterungen zu gewährleisten. Im weiteren Verfahren soll der tatsächlich vorhandene und genehmigte Bestand zentrenrelevanter Sortimente mit maximalen Verkaufsflächengrößen je Sortimentsgruppe (mit geringfügigen, ebenfalls 10% igen Entwicklungsmöglichkeiten zum status quo) festgesetzt werden. Alle weiteren zentrenrelevanten Sortimente gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ sollen im Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) wie auch in den übrigen Gebietskategorien (SO2, GE1, GE2 und GE2*) ausgeschlossen werden. Somit wird der vorhandene Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt in seinem Bestand gesichert, ihm nach rechtlicher Auffassung angemessene Entwicklungsmöglichkeiten geboten und die Wesselinger Innenstadt und sonstigen zentralen Bereiche durch eine ungesteuerte Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente an nicht integrierten Standorten geschützt. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ - Sortimentsbeschränkung Für das Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Elektrofachmarktes eine Gesamtverkaufsfläche von max. 1.300 qm zulässig. Bei derzeit etwa 1.150 qm Verkaufsfläche wird dem vorhandenen Markt somit eine Verkaufsflächenerweiterung von aufgerundet ebenfalls etwa10% zugestanden, um auch ihm zukünftig angemessene Entwicklungsspielräume im Hinblick auf potenzielle Betriebserweiterungen zu gewährleisten. Wie auch im SO1 soll auch im SO2 im weiteren Verfahren der tatsächlich vorhandene und genehmigte Bestand zentrenrelevanter Sortimente mit maximalen Verkaufsflächengrößen je Sortimentsgruppe (mit geringfügigen, ebenfalls 10% igen Entwicklungsmöglichkeiten zum status quo) festgesetzt werden. Alle weiteren zentrenrelevanten Sortimente gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ sollen im Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) wie auch in den übrigen Gebietskategorien (SO1, GE1, GE2 und GE2*) ausgeschlossen werden. 6. Planungsrechtliche Festsetzungen 6.1 Textliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4, 5, 6, 8 und 10 BauNVO i. V. m. §§ 8 bzw. 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) A) Gewerbegebiete (GE1) I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, soweit sich aus den Absätzen II. (ausnahmsweise zulässige Betriebe und Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und Anlagen) nichts anderes ergibt; damit sind auch Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen VI und VII (lfd. Nr. 154 bis 212) der Abstandsliste 1998 des - Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 -V B 5 - 8804.25.1) allgemein zulässig Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude Anlagen für sportliche Zwecke II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die einer höheren Abstandsklasse zugeordnet sind (Abstandsklasse V; lfd. Nr. 79 bis 153), wenn deren Emissionsverhalten den Betrieben und Anlagen einer niedrigeren Abstandsklasse (Abstandsklasse VI oder VII; lfd. Nr. 154 bis 212) entspricht Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 78) aufgeführt sind Tankstellen Vergnügungsstätten B) Gewerbegebiete (GE2 und GE2*) Gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten (GE2 und GE2*) nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die i. S. von § 4 Abs. 1 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören. Zur Sicherstellung der Wohnverträglichkeit sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Gewerbegebieten (GE2 und GE2*) ggf. Vorkehrungen zur Minderung der Schalleinwirkungen (Ausbildung der Decken, Dächer, und Umfassungswände mit ihren Elementen und/ oder Kapselung lärmintensiver Maschinen) zu treffen. I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): - - Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, soweit sich aus den Absätzen II. (ausnahmsweise zulässige Betriebe und Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und Anlagen) nichts anderes ergibt Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude Anlagen für sportliche Zwecke II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): - - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): - Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I bis VII aufgeführt sind (lfd. Nr. 1 bis 212) - Tankstellen Vergnügungsstätten Die Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 - 8804.25.1) ist integrativer Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Plankarte). Für den in der Plankarte mit dem Planzeichen 15.14. „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ gem. PlanzV 90 innerhalb des Gewerbegebietes GE2 als Gewerbegebiet GE2* definierten Bereich wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass - Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen Anlagen unter der folgenden Voraussetzung allgemein zulässig sind: - Das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) besteht aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln. - Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie zentrenrelevante Sortimente gem. der „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten werden. Unzulässig ist eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen. Verkaufsflächen sind die den Kunden zugängliche Flächen für die Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten. Zentrenrelevanter Einzelhandel im GE1 und GE2 Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach dem Vorschlag der Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die Stadtverwaltung im Mai 2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach Abschluss der Diskussion beschlossen werden soll. Nach dem bisherigen Entwurf sind zentrenrelevante Sortimente: Antiquitäten, (Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Beleuchtungskörper-/ Lampen, Bücher, Campingartikel (ohne Campingmöbel), Kommunikationselektronik, Drogeriewaren inkl. Wasch- und Putzmittel, Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Foto/ Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und Kürschnerwaren, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier-/ Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Goldund Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschließlich Sportgeräte, Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen und Jagdbedarf, Zeitungen/ Zeitschriften, Zooartikel C) Sonstige Sondergebiete (SO) I. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 13.200 qm. II. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) Zulässig sind Elektrofachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 1.300 qm. Zentrenrelevanter Einzelhandel im SO1 und SO2 Unzulässig in den Sondergebieten „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und „Elektrofachmarkt“ (SO2) sind das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach dem Vorschlag der Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die Stadtverwaltung im Mai 2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach Abschluss der Diskussion beschlossen werden soll (Entwurf der „Sortimentsliste Wesseling“ der Textfestsetzung 1. B). Zum Schutz der vorhandenen und genehmigten zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des bestehenden Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes und des bestehenden Elektrofachmarktes werden hierfür im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens Verkaufsflächenobergrenzen definiert und festgesetzt, die nach derzeit geltender Rechtsauffassung ausreichenden Entwicklungsspielraum für marktwirtschaftliches Agieren bieten. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung von: - Grundflächenzahlen - GRZ - (§ 19 BauNVO) Geschossflächenzahlen - GFZ - (§ 20 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (§ 20 BauGB) max. Höhe der baulichen Anlagen bis zur Gebäudeoberkante (OK) in Metern über NN (§ 18 BauNVO) Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Sondergebiete (SO1 und SO2) und Gewerbegebiete (GE1) gilt: GRZ 0,8 GFZ 2,4 Zahl der max. Vollgeschosse max. Höhe baul. Anlagen IV OK 68,5 m über NN (SO1) OK 66,0 m über NN (SO2 und GE1) Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Gewerbegebiete (GE2) gilt: GRZ 0,8 GFZ 2,0 Zahl der max. Vollgeschosse max. Höhe baul. Anlagen III OK 65,5 m über NN Für das im Plangeltungsbereich befindliche Gewerbegebiet (GE2*) gilt: GRZ 0,8 GFZ 2,0 Zahl der max. Vollgeschosse max. Höhe baul. Anlagen II OK 63,5 m über NN Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO sind in allen ausgewiesenen Baugebietsflächen von den Regelungen der max. Gebäudehöhen ausgenommen und dürfen diese ausnahmsweise überschreiten. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO) Die Bauweise wird bestimmt durch die Festsetzung von: - Baugrenzen (§ 23 BauNVO) Außerhalb der durch Baugrenzen umfassten überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. § 14 Abs. 2 BauNVO bleibt hiervon unberührt (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die Grünflächen werden als private Grünflächen festgesetzt. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB) Für einen entlang der Bundesautobahn BAB 555 sowie einem im westlichen Plangebiet liegenden Grünzug mit Baum- und Strauchbesatz wird eine in der Plankarte definierte Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Planzeichen 13.2.2. der PlanzV 1990 festgesetzt. Entlang der Brühler Straße werden straßenbegleitend die vorhandenen Bäume sowie ein einzelner vorhandener Baum am Rande der privaten Grünfläche im südlichen Plangebiet gem. Planzeichen 13.2. der PlanzV 1990 festgesetzt. 6.2 Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) Im Plangebiet ist das Vorhandensein von zwei Altstandorten bekannt, die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2-9-05/14 S8 und 5107/513 geführt werden. Diese sind in der Plankarte als nachrichtliche Übernahme gem. Planzeichen 15.12. PlanzV 1990 umrandet dargestellt. 6.3 Hinweise/ Empfehlungen Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Altlastenverdachtsflächen In dem Planbereich sind Altlastenflächen bekannt (siehe Punkt 6.2 Nachrichtliche Übernahmen). Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Stadtplanung oder Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten. Kampfmittelbeseitigung Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen. Dachentwässerung Das unbelastete Oberflächenwasser der Dachentwässerung kann gesammelt und als Brauchwasser verwendet werden. Dabei sind die hygienischen Auflagen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu berücksichtigen. Versiegelung und Bodenaushub Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. 7. Umweltbericht Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen des am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Baugesetzbuches (EAG Bau; BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I, S. 137); Neufassung des Baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. v. 01. Juli 2005). Entsprechend den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung für alle Bauleitpläne im Rahmen des Aufstellungsverfahrens. Dabei gilt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht nur für die Aufstellung, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB erstellt. Funktion der UP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der jeweiligen Planung. Die Beschreibung und Bewertung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a BauGB genannten Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht. Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens - entsprechend dem Stand der Planung - fortzuschreiben. Das Ergebnis der UP ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. 7.1 Beschreibung der Planung Es wird auf die Kapitel 4 (Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes) der Begründung verwiesen, in denen das Planungskonzept und die planerische Umsetzung mittels verbindlicher Bauleitplanung ausführlich erläutert wird. Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung ist zum einen der Zustand im Zeitraum des Planaufstellungsverfahrens. Zum anderen sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten Umweltbelange in die Umweltprüfung einzubeziehen. Nach § 2 Abs. 4 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. 7.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens 7.2.1 Bestandsbeschreibung Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C) der Stadt Wesseling. Das Gebiet ist zu einem großen Teil mit mehreren Groß- und Einzelhandelsbetrieben (Baustoffhandel, Bau- und Gartenmarkt, Discounter/ Lebensmittel-/ Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut. Im nördlichen Plangebiet befinden sich zudem drei Wohnhäuser. Die entsprechenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Zuwegungen, Stellplätze, Leitungen, Kanäle, Beleuchtung, etc.) sind im Plangebiet vorhanden. Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. 7.2.2 Schutzgut Mensch Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen (z. B. Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung. Der Plangeltungsbereich weist zahlreiche Versorgungseinrichtungen des täglichen und mittelfristigen Bedarfs auf, die deutlich über den Bereich der örtlichen Nahversorgung des Stadtteils Berzdorf hinaus gehen und auch Bevölkerung aus anderen Stadtteilen Wesselings anziehen und binden. 7.2.3 Schutzgut Tiere Durch die 7. Bebauungsplanänderung wird Tieren kein weiterer potenzieller Lebensraum entzogen, da mit der Planung keine Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt wird. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungsbereich ist nicht bekannt. Faunistische Erhebungen sind daher nicht notwendig. 7.2.4 Schutzgut Pflanzen Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen sind in nur geringem Umfang vorhanden. Lediglich entlang der Bundesautobahn BAB 555 haben sich im Laufe der Jahre großkronige Bäume und ein ins Plangebiet führender schmaler Vegetationsstreifen entwickelt; diese sollen im Rahmen geeigneter Planfestsetzungen (Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) in ihrem Bestand gesichert werden. Des weiteren werden die straßenbegleitende Baumreihe entlang der Brühler Straße sowie ein im südlichen Plangebiet liegender großkroniger Baum als Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen und so in ihrem Bestand gesichert. 7.2.5 Schutzgut Boden Der vorhandene Boden im Plangeltungsbereich besteht aus Braunerde aus Hochflutlehm (Holozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän). Im Plangeltungsbereich ist das Vorhandensein zweier Altstandorte bekannt, die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2-9-05/14 S8 und 5107/513 geführt werden. Hinweise auf Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände liegen nicht vor. 7.2.6 Schutzgut Wasser Oberflächengewässer sind im Plangeltungsbereich nicht vorhanden. Nördlich an das Plangebiet angrenzend (parallel der Brühler Straße) verläuft unterirdisch der Palmersdorfer Bach in Kanalbauweise. Der Plangeltungsbereich der 7. Bebauungsplanänderung liegt auf Grund seiner topografischen Gegebenheiten und Lage östlich der Altstromrinne des Rheins und ist damit von den Darstellungen und Regelungen des Gebietsentwicklungsplanes Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ nicht betroffen. Der Änderungsbereich liegt außerhalb von potenziellen Hochwasserbereichen (HQ 100 bis HQ 500). Die Grundwassergleichen belaufen sich auf 36,0 m bis 36,5 m bezogen auf NN. 7.2.7 Schutzgut Luft Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des Luftreinhalteplans für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung liegen nicht vor. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten, die in Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer untersuchungsrelevanten Situation führen würden. 7.2.8 Schutzgut Klima Der Plangeltungsbereich ist zum einen durch seine Lage im Hauptverkehrsnetz der Stadt Wesseling geprägt (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555). Zum anderen befindet sich das Gebiet direkt südlich der Industrieanlagen der Firma Basell Polyolefins. Kleinräumige Untersuchungen des Klimas liegen für die Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht vor. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf das lokale Klima zu erwarten, die sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse im Bereich der vorhandenen Ortslage auswirken können. 7.2.9 Schutzgut Landschaft Der Plangeltungsbereich ist bis auf drei Wohnhäuser am nördlichen Rand des Plangebietes rein von gewerblicher Nutzung geprägt und liegt inmitten von drei Hauptverkehrswegen der Stadt Wesseling (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555). Südlich angrenzend befindet sich eine Freifläche, die jedoch mittels rechtskräftigem Bebauungsplan ( Nr. 1/ 69 3. Änderung) einer Wohnnutzung zur Verfügung steht und in Teilen bereits bebaut ist. Im Norden befinden sich Industrieanlagen der Firma Basell Polyolefins, westlich angrenzend ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung des Ortsteils Berzdorf. Südwestlich angrenzend erstreckt sich das „Freizeitgelände Entenfang“, welches Teil eines ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist und den südwestlichen Siedlungsabschluss des Stadtteils Berzdorf definiert. 7.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG Im Plangeltungsbereich sind keine FFH- Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne der o.g. Vorschriften vorhanden. 7.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter innerhalb des Plangeltungsbereichs sind nicht vorhanden. Das südwestlich angrenzende „Freizeitgelände Entenfang“ ist Teil des Entwicklungskonzeptes „Kulturlandschaft Entenfang“, das die Stadt Wesseling in den Jahren 1997/ 1998 als Projektschwerpunkt im Rahmen des damaligen „Grüngürtel Wesseling“ durch ein Planungsbüro hat erarbeiten lassen. Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße auf den Standort „Freizeitgelände Entenfang“ sind jedoch nicht zu erwarten. Landwirtschaftliche oder sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige Sachgüter sind von dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht betroffen, so dass existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB durch die Planänderung ausgeschlossen werden können. 7.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen Wechselwirkungen sind in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Veränderungen in den tatsächlichen und potenziellen Nutzungen (hauptsächlich rechtliche Qualitätsaspekte) durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht zu erwarten. 7.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen 7.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine nennenswerten Auswirkungen durch die geplanten Änderungen zu erwarten, da der wesentliche Regelungsgehalt der Bebauungsplanänderung auf rechtlichen Aspekten in Hinblick auf die Anpassung der Gebietsfestsetzung auf Grundlage der BauNVO 1990 beruht, und nicht räumliche Ausweitungen oder gravierende Nutzungsänderungen zur Folge hat, was zu qualitativen und quantitativen Veränderungen umweltrelevanter Aspekte führen könnte. 7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen Da keine negativen Auswirkungen durch den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ für den Menschen und die Umwelt entstehen, sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht erforderlich. 7.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen Für Verminderungsmaßnahmen gilt das gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kapitel 7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen). Schutzmaßnahmen werden durch nachrichtliche Übernahme (Ausweisung der im Plangebiet vorhandenen Altstandorte in der Plankarte mit Hinweis auf Meldepflicht bei Erdarbeiten) und Planfestsetzungen („Private Grünfläche“ zum Teil mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB) im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung vorgenommen. 7.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/14 (Blatt C) in der Fassung der 6. vereinfachten Änderung und zu einem geringen Teil im nördlichen Teil des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3. Änderung. Im nördlichen Teil des Plangebietes ist bereits heute eine Bebauung planungsrechtlich zulässig, die vom Maß der baulichen Nutzung etwa gleich hoch ist bzw. zum Teil über die aktuell vorgesehenen Planungsfestsetzungen hinausgeht. nördlicher Plangeltungsbereich: derzeitiges Planungsrecht - Gewerbegebiete (GE) künftiges Planungsrecht - Gewerbegebiete (GE) und - Sondergebiete (SO1 und SO2) - max. 4 Geschosse - max. 4 Geschosse - Grundflächenzahl 0,8 - Grundflächenzahl 0,8 - Geschossflächenzahl 2,2 - Geschossflächenzahl 2,4 - Baufenster durch Baugrenze über das gesamte Plangebiet - Baufenster durch Baugrenzen jeweils für definierte Bereiche Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Daher liegt in diesem Fall kein Eingriff im Sinne des Bau- und des Naturschutzrechtes vor. Neu festgesetzt im nördlichen Plangebiet werden jedoch wie bereits im Umweltbereich (vgl. Kapitel 7.2.4 Schutzgut Pflanzen) die straßenbegleitende Baumreihe entlang der Brühler Straße sowie ein bereits vorhandener schmaler Vegetationsstreifen entlang der Bundesautobahn BAB 555 und ein davon abgehender, ins Plangebiet ragender Vegetationsstreifen, mit jeweils großkronigen Bäumen und Sträuchern. Für den südlichen Plangeltungsbereich wird anstelle des derzeit festgesetzten Mischgebietes (MI) ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt, um das Planungsrecht an die tatsächlich in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzungen und planerischen Zielkonzeptionen anzupassen. Insofern würde aufgrund der höheren baulichen Ausnutzbarkeit des Gewerbegebietes ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft für die Differenz dieser beiden Gebietskategorien notwendig. südlicher Plangeltungsbereich: derzeitiges Planungsrecht künftiges Planungsrecht - Mischgebiete (MI) - Gewerbegebiete (GE und GEDIS) - max. 6 Geschosse - max. 2 bzw. 3 Geschosse - Grundflächenzahl 0,8 - Grundflächenzahl 0,8 - Geschossflächenzahl 1,1 bzw. 1,2 - Geschossflächenzahl 2,0 - Baufenster durch Baugrenze über das gesamte Plangebiet - Baufenster durch Baugrenzen jeweils für definierte Bereiche Der südliche Teil des Plangebietes ist nahezu vollständig versiegelt. Lediglich ein schmaler Grünstreifen nördlich der West- Devon Straße und ein darin befindlicher großkroniger Baum stellen ökologisch wertvolle und erhaltenswerte Grünstrukturen dar, die im Rahmen geeigneter Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ planungsrechtlich festgesetzt werden. Auf Grund der oben geschilderten Tatsache ist ein weiterer Eingriff in Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ somit faktisch nicht gegeben, so dass sich auch aufgrund der höheren Ausnutzbarkeit durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes kein weiterer Ausgleichsbedarf durch den Verlust von Vegetationsstrukturen für die Bebauungsplanänderung ergibt. Der Gesamtpunktwert für den südlichen Plangeltungsbereich nach dem fachlich anerkannten Biotopwertverfahren in Anlehnung an das Verfahren nach Adam, Nohl, Valentin (Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen – MURL) der vorhandenen o. a. Grünstrukturen beläuft sich auf 2.368 Biotopwertpunkte (Biotoptyp: Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten; Flächengröße 1.184 qm; Grundwert 2; Gesamtkorrekturfaktor 1; Gesamtwert 2). Als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft werden künftig wie oben erwähnt der Grünstreifen an der West- Devon- Straße planungsrechtlich als private Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und der vorhandene Baum als zu erhaltender Baum gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB im Bebauungsplan gesichert. Ferner sollen die vorhandenen Grünstrukturen im nordöstlichen Plangebiet (auf dem Grundstück der Stadtwerke Wesseling) planungsrechtlich als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB festgesetzt werden. 7.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ zu erwarten sind. 7.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge Der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB sowie aus Gründen der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit (Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an bereits vorhandene bauliche Strukturen zur Steuerung einzelhandelsrelevanter Nutzungen und somit zur Sicherung der Wesselinger Innenstadt als zentraler Bereich für zentrenrelevanten Einzelhandel) aufgestellt. Da keine negativen Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ für Mensch und Umwelt ersichtlich sind, wird eine Erarbeitung anderweitiger Lösungen und besonderer Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in Betracht gezogen. 7.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden. Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten, Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem sind der Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“, der Gebietsentwicklungsplan (GEP), Teilabschnitt Köln und weiteres Luftbildmaterial der Stadt Wesseling für die Umweltprüfung herangezogen worden. Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ verfolgten Planungsziele liegen in Umfang und Detaillierungsgrad angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige Fachgutachten nicht erforderlich werden. Die der Stadt Wesseling vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen ermöglichen eine dem gegenwärtigen Wissensstand entsprechende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Den in den §§ 2 und 2a BauGB genannten Anforderungen an die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird somit angemessen Rechnung getragen. 7.7 Monitoring Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen, die nach Art und/ oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Die Gemeinden können dabei neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch Informationen und Überwachungsmaßnahmen der Umweltfachbehörden nutzen. Im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind die geplanten Monitoring- Maßnahmen zunächst zu benennen. Die Überwachungsmaßnahmen selbst schließen sich erst zu einem späteren Zeitpunkt an, wenn die Bebauungsplanänderung Rechtskraft erlangt hat. Die Entwicklung geeigneter Überwachungsmaßnahmen kann den planerischen Gegebenheiten und Planinhalten des Einzelfalls auf örtlicher Ebene angepasst werden. Die Definition der jeweils zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen obliegt der Stadt Wesseling als Trägerin der Planungshoheit. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen in Zuständigkeit der Stadt Wesseling sollen erstmalig ein Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ durchgeführt werden. Die Methoden und Zeiträume für Überwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Fachbehörden werden in Abstimmung mit den jeweiligen Umweltfachbehörden definiert. Ebenso ist die zeitnahe Weiterleitung umweltrelevanter Informationen an die Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, mit den Umweltfachbehörden im weiteren noch abzustimmen. Folgende Monitoring- Maßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung derzeit geplant: - Regelmäßige Ortsbegehungen zur Überwachung des Umweltzustandes durch die Stadt Wesseling, möglichst zweimal pro Jahr (Bauaufsicht, Landschaftsplanung) - Kenntnisnahme möglicher Informationen von sachkundigen Spezialisten, z.B. Landschaftswächter, Landwirte, Naturschutzverbände, Anwohner - Auswertung der laufenden Fortschreibung des Biotopkatasters der LÖBF - Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Umweltfachbehörden des RheinErftKreises, (Untere Landschaftsbehörde, Untere Wasser- und Abfallbehörde) - Auswertung der Überwachungsmaßnahmen des Palmersdorfer Bachverbandes zum Gewässerzustand des nördlich des Plangebietes unterirdisch verlaufenden Palmersdorfer Baches Die vorgeschlagenen Monitoring- Maßnahmen werden im Rahmen des weiteren Planverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit den beteiligten Behörden abgestimmt. 7.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungsund Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ zu erwarten sind. Die geplanten Änderungen haben im Wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter (Neudefinition von Gebietskategorien mit Regelungen zum Umgang mit Einzelhandel, großflächigem Einzelhandel, zentrenrelevanten Sortimenten) und keine erheblichen qualitativen oder quantitativen Verlagerungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge. Eingriffe in Natur und Landschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind aufgrund der vorhandenen, bereits bestehenden Baurechte auf Grundlage der vorhandenen Bebauungspläne (Nr. 3/ 14 und Nr. 1/ 69) und aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebietes mit nur geringfügigen Grün- und Freiraumstrukturen, die erhalten bleiben, nicht zu verzeichnen. Das Landschaftsbild wird keine Änderung erfahren, da die Regelungen des Bebauungsplanes im wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter haben und das Plangebiet weitestgehend bebaut ist. Auf den folgenden Seiten ist ein „Umweltsteckbrief“ dargestellt, der in Form einer tabellarischen Aufzählung nochmals die wesentlichen Auswirkung der Planung auf die Umwelt darstellt. - Umweltsteckbrief - A) Kurzbeschreibung des Vorhabens ¾ Anpassung und Neuregelung der Gebietskategorien gem. der BauNVO an die tatsächlich vorhandenen Nutzungen (Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel und Gewerbegebiete) ¾ Umstellung der BauNVO 1968 auf die BauNVO 1990 zur vorteilhafteren Steuerung von Einzelhandel, großflächigem Einzelhandel und zentrenrelevanten Sortimenten B) Beschreibung der Umwelt ¾ Das gesamte Plangebiet ist bereits fast vollständig mit Gewerbebetrieben (Baustoffhandel, Bauund Gartenmarkt, Discounter/ Lebensmittel-/ Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut. ¾ Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Wertvolle Freiraum- oder Grünstrukturen sind nicht vorhanden. ¾ Das Plangebiet liegt innerhalb eines verkehrlich stark frequentierten Bereich zwischen der Rodenkirchener Straße, Brühler Straße und Bundesautobahn BAB 555. ¾ Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Betriebsgelände der chemischen Industriefirma Basell Polyolefins. ¾ Im Plangebiet ist das Vorhandensein zweier, großflächiger Altstandorte bekannt, die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises geführt werden. C) Auswirkungen auf die Schutzgüter und deren Wechselwirkungen sowie Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der Beeinträchtigungen Schutzgüter Kurzerläuterung 1. Mensch Auswirkungen: keine Verminderungen: nicht notwendig 2. Tiere, Pflanzen und Landschaft Auswirkungen: keine Verminderungen: nicht notwendig 3. Boden Auswirkungen: Vorhandensein Altstandorten ist bekannt von zwei Verminderungen: Hinweis durch nachrichtliche Übernahme in der Plankarte und Hinweis auf Umgang im Rahmen der textlichen Festsetzungen 4. Wasser Auswirkungen: keine Verminderungen: nicht notwendig 5. Luft Auswirkungen: keine Verminderungen: nicht notwendig 6. Klima Auswirkungen: keine Verminderungen: nicht notwendig 7. Kultur- und Sachgüter Auswirkungen: keine Verminderungen: nicht notwendig Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Zwischen den Schutzgütern gibt es keine relevanten nennenswerten Wechselwirkungen. D) Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten ¾ Alternative Lösungsmöglichkeiten wurden mangels zu erwartender negativer Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht in die Planung einbezogen. E) Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen ¾ Alle wesentlichen Aspekte bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen konnten geklärt werden. Es bestanden keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung. ¾ Auf die Einholung von Fachgutachten (im Rahmen der Umweltbewertung) konnte verzichtet werden. 8. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte 8.1 Flächenbilanzierung Größe des Plangebietes insgesamt: ca. 8,48 ha davon: Gewerbegebiete: Sondergebiete: Grünflächen: ca. 5,73 ha ca. 2,34 ha ca. 0,41 ha 8.2 Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen sind für die Durchführung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht erforderlich. 8.3 Soziale Maßnahmen Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind keine wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet arbeitenden und ggf. wohnenden Menschen zu erwarten. Soziale Maßnahmen im Sinne des § 180 BauGB sind deshalb nicht erforderlich. 8.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 Rodenkirchener Straße“ entstehen keine weiteren Kosten. 7. Änderung „Brühler-/ 8.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C) inklusive der 6. Änderung des Bebauungsplanes werden innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit dem Inkrafttreten der 7. Änderung aufgehoben. 9. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung Umweltbericht mit Kurzzusammenfassung der wesentlichen umweltrelevanten Ergebnisse (Kapitel 7 der Begründung) Wesseling, im Mai 2006