Daten
Kommune
Wesseling
Größe
779 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 134/2006
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
61/Stadtplanung
Begründung einschließlich Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
gem. § 9 Abs.8 BauGB i.V.m. §2a BauGB
- Vorentwurf Stand: Mai 2006
erstellt durch die Stadt Wesseling
Fachbereich 61/ Stadtplanung
Inhalt
0.
1.
2.
Seite
Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... 3
Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung .................................................. 3
Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht............................................ 4
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung .............................................................................. 4
2.2 Flächennutzungsplan ................................................................................................ 5
2.3 Bebauungsplan ......................................................................................................... 5
2.4 Landschaftsplan ........................................................................................................ 8
3. Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................... 8
4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes 9
5. Inhalt der Bauleitplanung ....................................................................................... 10
6. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................................... 16
6.1 Textliche Festsetzungen ......................................................................................... 16
6.2 Nachrichtliche Übernahmen .................................................................................... 20
6.3 Hinweise/ Empfehlungen......................................................................................... 21
7. Umweltbericht.......................................................................................................... 22
7.1 Beschreibung der Planung ...................................................................................... 22
7.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens 22
7.2.1 Bestandsbeschreibung ..................................................................................... 22
7.2.2 Schutzgut Mensch ............................................................................................ 23
7.2.3 Schutzgut Tiere ................................................................................................ 23
7.2.4 Schutzgut Pflanzen........................................................................................... 23
7.2.5 Schutzgut Boden .............................................................................................. 23
7.2.6 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 23
7.2.7 Schutzgut Luft................................................................................................... 24
7.2.8 Schutzgut Klima................................................................................................ 24
7.2.9 Schutzgut Landschaft ....................................................................................... 24
7.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsprüfung
nach § 34 BNatSchG................................................................................................. 24
7.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ..................................................... 24
7.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen ................................................................... 25
7.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen ......................................................... 25
7.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben ......................................... 25
7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen ................................................................................ 25
7.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen......................................................... 25
7.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung........................................................ 26
7.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 27
7.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge.............. 27
7.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............. 28
7.7 Monitoring................................................................................................................ 28
7.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts ........................................ 29
8. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte ....................................... 31
8.1 Flächenbilanzierung ................................................................................................ 31
8.2 Bodenordnende Maßnahmen.................................................................................. 31
8.3 Soziale Maßnahmen ............................................................................................... 32
8.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen .................................................. 32
8.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen ....................................................... 32
9. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung .................................................... 32
0.
Rechtsgrundlagen
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 3/14 „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist die Neufassung des
Baugesetzes (Baugesetzbuch -BauGB-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.
Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. v. 01. Juli 2005,
Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung
von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April
1993 (BGBl. IS. 466),
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV NRW
S. 666/ SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV. NRW S. 245) i. d. z. Zt.
geltenden Fassung,
Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) von
01.03.2000 (GV. NRW S. 439/ SGV. NW 232), geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV.
NRW S. 439/ SGV. NRW 2129),
Gesetz zur Sicherung der Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG) in der Neufassung vom 21.07.2000 (GV. NRW S. 568/ SGV. NRW
791) i. d. z. Zt. geltenden Fassung
1. Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung
Mit dem seit 1974 verbindlichen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blätter A bis C) hatte die Stadt
Wesseling im Wesentlichen das Planungsziel der Sicherung und Entwicklung gewerblicher
Bauflächen, insbesondere für die Baubranche und produzierendes Gewerbe/ Handwerk, an
diesem peripher gelegenen Standort verfolgt.
Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes haben sich in dem Gewerbegebiet Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ (Blatt C des Bebauungsplanes) jedoch mehrere Groß- und
Einzelhandelsbetriebe (von Baustoffhandel über Bau- und Gartenmarkt bis hin zu
Discounter/ Lebensmittel-/ Bekleidungsbetrieben, klein- und großflächige Handelsbetriebe)
angesiedelt, so dass die eingangs mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung eine
Umkehr in Richtung nicht integriertem Groß- und Einzelhandelsstandort erfahren hat.
Diese Entwicklung, insbesondere die in jüngster Zeit erfolgte und auch weiterhin zu
erwartende Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zusätzlichen zentrenrelevanten
Warensortimenten, ist aus stadtplanerischer Sicht sehr kritisch zu beurteilen, da hierdurch
eine Schwächung der Wesselinger Innenstadt, dem zentralen Versorgungsbereich, einher
geht. Geschäftsaufgaben und Leerstände sind die Folgen.
Eine weitere Ansiedlung von klein- und großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit
zentrenrelevanten Sortimenten an diesem nicht integrierten Standort wird diese kritische
Entwicklung noch weiter verschärfen und hat nachteilige städtebauliche Auswirkungen im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für die Versorgungsfunktion der Innenstadt Wesselings zur
Folge.
In Anbetracht der bisherigen Entwicklung ist zu erwarten, dass das Gewerbegebiet auch
künftig diesem Umstrukturierungsprozess unterliegen wird, sofern das zur Zeit für diesen
Bereich geltende Planungsrecht - Bebauungsplan Nr. 3/ 14 der Stadt Wesseling auf der
Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 - unverändert bleibt.
Die wesentlichen Ziele der Stadtentwicklung, die Innenstadt als Wohn-, Arbeits- und
Einkaufsstandort zu stärken und zu attraktivieren, werden durch die weitere ungesteuerte
Entwicklung des „Gewerbegebietes Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sowie die daraus
resultierenden nachteiligen Auswirkungen für die Innenstadt Wesselings erheblich
beeinträchtigt.
Insofern bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen und
rechtlichen Gegebenheiten, um für die Zukunft ein Höchstmaß an Planungs- und
Rechtssicherheit für den vorhandenen Standort zu erhalten und die Innenstadt Wesselings
vor weiteren Fehlentwicklungen zu schützen.
2. Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) weist den gesamten
Siedlungsbereich der Stadt Wesseling als Ballungsrandzone mit der Funktion Mittelzentrum
aus.
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Köln stellt den Planungsbereich als ,,Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
Innerhalb der ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereiche sollen im Rahmen der
Bauleitplanung u.a. gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung
vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich
belästigender Gewerbebetriebe dargestellt bzw. festgesetzt werden.
Gem. Ziel 1, Abschnitt B.2, Unterpunkt B.2.1 des GEP dürfen in der Bauleitplanung
Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
geplant werden.
Das mit dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
verfolgte Ziel steht somit nicht den Aussagen des gültigen GEP entgegen.
Gem. § 24 Abs. 3 LEPro (Landesentwicklungsprogramm NRW) sollen Sondergebiete für
großflächigen Einzelhandel nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen
Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie
der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn
sie räumlich und funktional der Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind.
Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die
Bezirksplanungsbehörde in Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung.
Die Beurteilungskriterien ergeben sich aus dem Einzelhandelserlass NRW (Abschnitt 3;
Beurteilung in der Landesplanung).
Die landesplanerische Anfrage durch die Stadt Wesseling soll im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung erfolgen.
2.2 Flächennutzungsplan
Ausschnitt aus dem wirksamen FNP der Stadt Wesseling
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling vom 25.01.1977 (derzeit 48.
wirksame Änderung) ist der Plangeltungsbereich im nördlichen Teil als „Gewerbegebiet“
(GE) und im südlichen Teil als „Mischgebiet“ (MI) dargestellt; die Gebiete werden durch
einen schmalen Grünstreifen voneinander getrennt.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ ist die Änderung des FNP notwendig, da der Bebauungsplan nicht aus dem FNP
entwickelt werden kann.
Die 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ erfolgen (Parallelverfahren). Sie wird für ihren Geltungsbereich im
nördlichen Teilbereich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 BauNVO
„Sondergebiete“ bzw. „Gewerbegebiete“ und im südlichen Teilbereich „Gewerbegebiete“
darstellen.
Die Darstellungen der 49. FNP-Änderung werden parallel zu den Festsetzungsvorschlägen
für den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ entwickelt.
Sie leiten sich aus dem städtebaulichen Planungskonzept ab.
2.3 Bebauungsplan
Ausschnitt aus rechtskräftigen dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) der Stadt Wesseling
Der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 ist seit dem 18.11.1974 durch Verkündigung im Amtsblatt der
Stadt Wesseling rechtsverbindlich. Er setzt für das Plangebiet (Blatt C) im nördlichen Teil ein
Gewerbegebiet (GE, max. 4 Geschosse, Dachneigung 0-330, Grundflächenzahl (GRZ) 0,8,
Geschossflächenzahl (GFZ) 2,2, weitere textliche Festsetzungen) fest.
Südlich angrenzend ist ein Mischgebiet (MI, max. 6 Geschosse, Dachneigung 0-330, offene
Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 1,2, weitere textliche Festsetzungen) festgesetzt, an das sich im
südwestlichsten Teil eine kleine Fläche zur südlich ausgewiesenen Planstraße (heute WestDevon- Straße) anschließt, die als Allgemeines Wohngebiet (WA, max. 4 Geschosse,
Flachdach, offene Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 1,1, textliche Festsetzungen) planungsrechtlich
ausgewiesen ist.
Zur Straße eingefasst werden die ausgewiesenen Gebiete im Norden und im Westen durch
je einen schmalen Grünstreifen (mit Zweckbestimmung „sichtdeckende Grünfläche“). Zum
östlichen Plangebietsrand ist entlang der Bundesautobahn BAB 555 ein
Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Anbauverbotszone zur Bundesautobahn
festgesetzt. Der Landschaftsschutz für diesen Bereich ist jedoch schon vor längerer Zeit
aufgehoben worden. Das Gebiet ist nicht mehr Bestandteil des gültigen Landschaftsplanes
Nr. 8 „Rheinterrassen“.
Im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 gem. § 13 BauGB
(vereinfachtes Änderungsverfahren aus dem Jahr 1992) wurde die Fläche des o. g.
Allgemeinen Wohngebietes in eine Mischgebietsfestsetzung geändert, um einen
sinnfälligeren Übergang der unterschiedlichen Nutzungsbereiche (von Gewerbegebiet über
Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet der im Süden anschließenden Flächen an der
West- Devon- Straße) zu ermöglichen. Die Änderung ist am 04.06.1992 durch Verkündigung
im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtskräftig geworden.
Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) 6. vereinfachte Änderung
Der Aufstellungsbeschluss für die vorliegende 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
ist am 04.02.2004 mit Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt
gemacht worden.
Der nun vorliegende Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung umfasst
auch einen geringen nördlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3. Änderung,
um eine sinnvollere Abgrenzung dieser beiden Plangeltungsbereiche, die sich derzeit in
Teilen unvorteilhaft in bestehenden Gebäudestrukturen überschneiden, vorzunehmen.
Aufstellung 7. Änderung Bebauungsplan Nr. 3/ 14
erweiterter Plangeltungsbereich
Der Rat der Stadt Wesseling hat zudem zur Sicherung der Planung den Erlass einer
Veränderungssperre für wesentliche Teile des Geltungsbereichs der 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ und für den o. a. kleinen
Teilbereich des nördlichen Plangeltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3.
Änderung in seiner Sitzung am 30.03.2004 beschlossen. Mit der Verkündigung im Amtsblatt
am 07.04.2004 ist die Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren rechtskräftig
geworden.
Die Veränderungssperre wäre durch Fristablauf am 06.04.2006 ausgelaufen. Da die
Bauleitplanung mit Auslaufen der Veränderungssperre jedoch noch nicht abgeschlossen
werden konnte, da wesentliche Regelungsinhalte zum Themenbereich Einzelhandel auf
Grundlage des in Erarbeitung befindlichen Einzelhandelskonzeptes noch nicht abschließend
vorlagen, ist eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um
ein weiteres Jahr beschlossen worden. Der entsprechende Beschluss ist durch den
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am 18.01.2006 gefasst worden (Beschlussempfehlung für den Rat der Stadt
Wesseling). Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 09.03.2006 abschließend
über die Verlängerung beschlossen. Die Veränderungssperre wirkt somit bis zum
05.04.2007, so dass das Planänderungsverfahren bis dahin abgeschlossen werden kann.
Erlass der Veränderungssperre
Verlängerung der Veränderungssperre
Die 2. bis 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 betreffen die Blätter A und B und
haben keine Auswirkungen für den Plangeltungsbereich.
2.4 Landschaftsplan
Der verbindliche Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein- Erft- Kreises enthält
keine Festsetzungen und/ oder Ziele für den Planbereich, da der Landschaftsplan in
Nordrhein- Westfalen lediglich für den Außenbereich Gültigkeit besitzt und sich nicht auf
Gebiete gem. §§ 30 und 34 BauGB bezieht. Für das Plangebiet gilt derzeit der
Bebauungsplan Nr. 3/ 14 in der 6. vereinfachten Änderung.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ befindet sich im Stadtteil Berzdorf der Stadt Wesseling (Gemarkung
Berzdorf, Flur 4 und Gemarkung Wesseling, Flur 31).
Die Bebauungsplanänderung umfasst den Bereich entlang der Brühler Straße im Norden bis
zur Bundesautobahn BAB 555 im Osten, die West- Devon- Straße im Süden und die
Rodenkirchener Straße im Westen.
Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses der 7. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ vom 04.02.2004 umfasste zunächst nur Teile
des alten Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C). Wie bereits im
vorherigen Kapitel erwähnt (Punkt 2.3 Bebauungsplan) ist nunmehr der Geltungsbereich im
Süden geringfügig erweitert worden, um das gesamte Gewerbegebiet (bis zur West- DevonStraße) in die Planänderung mit einzubeziehen und für das gesamte Gewerbegebiet
städtebaulich Regelungen zu treffen.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der Planzeichnung des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ersichtlich.
Luftbildaufnahme 2004
Luftbildaufnahme 2002
4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes
zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
Wie in Kapitel 1 (Anlass der Planung) beschrieben, ist der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 seit dem
18.11.1974 mit Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich und zum
heutigen Zeitpunkt baulich bereits weitestgehend realisiert. Die damalige Zielsetzung mit der
Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen zugunsten der Baubranche und des
produzierenden Gewerbes/ Handwerks hat sich im Laufe der Jahre nicht bestätigen können,
da sich das Gebiet zunehmend zu einem Groß- und Einzelhandelsstandort, stellenweise mit
großflächigem Einzelhandel, entwickelt hat (vgl. hierzu Kapitel 1). Zudem hat der Anteil am
Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten ebenfalls stetig zugenommen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für
den Bereich „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen; der
Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 04.02.2004 ortsüblich
bekannt gemacht worden.
Die Stadt Wesseling trägt
Planungserfordernis gemäß
städtebaulichen Entwicklung
verbindlichen Planungsrechts
des Stadtgebietes Rechnung.
mit der Einleitung dieses Planänderungsverfahrens dem
§ 1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer geordneten
und ihrer Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des
zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb
Zielsetzung der vorliegenden 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ ist:
-
die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes
Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit der Anpassung des Planungsrechts an die geltende
BauNVO 1990,
-
die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen für die Innenstadt Wesseling
durch die planungsrechtliche Regelung und Differenzierung der Zulässigkeit der
Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ auf Grundlage
der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling,
-
die Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe,
-
die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten für die
derzeit noch verfügbaren bzw. künftig mobilisierbaren Bauflächen innerhalb des
Plangebietes und
-
die Sicherung einer sinnvollen Nutzungsgliederung innerhalb des Plangebietes unter
Berücksichtigung der Umgebungssituation.
Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach
Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich
auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten
zulässig. Auswirkungen sind in der Regel dann anzunehmen, wenn die Geschossfläche
1.200 qm überschreitet (sog. Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO) oder sich das
Vorhaben unter anderem auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt.
Derzeit befinden sich per o.g. Definition zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe im
ausgewiesenen Gewerbegebiet, so dass zur Vermeidung weiterer Fehlentwicklungen die
Verpflichtung besteht, das derzeitige Planungsrecht an die aktuellen Rechtsgrundlagen - hier
im Wesentlichen die Anpassung an die BauNVO 1990 mit entsprechenden
Gebietsausweisungen - anzupassen.
Insofern bedarf es der planungsrechtlichen Ausweisung zweier sonstiger Sondergebiete
gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen
und für die Zukunft Planungs- und Rechtssicherheit für den Plangeltungsbereich zu erhalten.
Der südliche Plangeltungsbereich, der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 als
Mischgebiet ausgewiesen ist, soll durch die 7. Änderung planungsrechtlich in ein
Gewerbegebiet geändert werden. Mischgebiete dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem
Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich
stören. In einem Mischgebiet sollen Wohnen und Gewerbe qualitativ gleichwertig
nebeneinander stehen und quantitativ erkennbar vorhanden sein (Kommentar zur BauNVO/
Fickert; Fieseler).
Da sich in der Örtlichkeit die Wohnfunktion im ausgewiesenen Mischgebiet bis dato nicht
entwickelt hat und der Standort aus städtebaulicher Sicht aufgrund der vorhandenen
Nutzungen (Discounter, Baustoffzentrum und -handel, Verwaltungsgebäude, Getränkemarkt)
mehr zu einem gewerblich genutzten Bereich tendiert, ist das Festhalten an einer
Mischgebietsentwicklung für diesen Bereich künftig nicht anzustreben.
Die notwendigen Stellplätze für die vorhandenen Vorhaben sind jeweils im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren ermittelt und durch den Bauantragsteller nachgewiesen worden.
Notwendige Stellplätze sind jeweils auf dem Grundstück des Vorhabens nachzuweisen. Ist
dies/ war dies nicht der Fall, ist im Rahmen einer Vereinigungsbaulast dieser Zustand
herbeigeführt worden. Öffentliche Stellplätze sind nicht erforderlich.
5. Inhalt der Bauleitplanung
Generelle Arten der baulichen Nutzung
Für den Plangeltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ sollen zu einem Großteil gegliederte Gewerbegebiete gem. § 8 i. V.
mit § 1 Abs. 4, 5, 6, 8 und 10 BauNVO festgesetzt werden. Ein Teil des Plangebietes wird
durch die Festsetzung von zwei sonstigen Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel
gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geregelt.
Im Plangebiet werden drei Gewerbegebietstypen (GE1 im nördlichen, GE2 im südlichen und
GE2* im südöstlichen Plangebiet) ausgewiesen, die von der Art und dem Maß der baulichen
Nutzung
in
sich
gegliedert
werden.
Im
nördlichen
Plangebiet
werden
bestandsberücksichtigend zwei sonstige Sondergebiete als Sondergebiet „Bau-,
Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und als Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) mit
Verkaufsflächenobergrenzen
planungsrechtlich
ausgewiesen.
Die
Verkaufsflächenobergrenzen orientieren sich am vorhandenen Verkaufsflächenbestand mit
einer etwa 10% igen Entwicklungsmöglichkeit, die nach geltender Rechtsauffassung
ausreichenden Entwicklungsspielraum ermöglicht.
Die Festsetzung von Obergrenzen von Verkaufsflächen bei Sondergebieten für
großflächigen Einzelhandel ist notwendig, um negative Auswirkungen im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO hinreichend konkret vermeiden zu können und um dem Gebot des § 24 Abs.
3 LEPro angemessen nachzukommen (Ausweisung von Sondergebieten nur, wenn die
zulässige Nutzung nach Art, Lage und Umfang der zentralörtlichen Gliederung und der zu
sichernden Versorgung der Bevölkerung entspricht und wenn die Ausweisung räumlich und
funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet ist).
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung im GE1 orientiert sich an den Obergrenzen des § 17 Abs. 1
BauNVO (GRZ 0,8 und GFZ 2,4). Zudem werden die maximal zulässigen Geschosse (max.
IV Geschosse) und die maximal zulässigen Gebäudehöhen (max. 66,0 m über NN Æ
entspricht in etwa 14 m Gebäudehöhe) geregelt. Die gleichen Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung werden für die sonstigen Sondergebiete (SO1 und SO2) getroffen.
Aufgrund einer anderen Höhenlage wird im SO1 jedoch die zulässige Gebäudehöhe auf
max. 68,5 m über NN festgesetzt, um ebenfalls eine maximale Gebäudehöhe von etwa 14 m
zu ermöglichen.
Dagegen wird das Maß der baulichen Nutzung im GE2 und im GE2* deutlich reduziert (GRZ
0,8, GFZ 2,0, max. III Geschosse im GE2 bzw. II Geschosse im GE2*, max. Gebäudehöhen
65,5 m über NN Æ entspricht in etwa 11 m Gebäudehöhe im GE2 bzw. 63,5 m über NN Æ
entspricht in etwa 9 m Gebäudehöhe im GE2*), um auf die südlich angrenzende potenzielle
Wohnbaufläche (Bebauungsplan Nr. 1/ 69 3. Änderung Æ Allgemeines Wohngebiet, GRZ
0,4, GFZ 1,1, max. IV Geschosse) im Sinne eines abgestuften Nutzungskonzeptes
(geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke und abgestufte Höhenentwicklung im südlichen
Plangebiet) angemessen zu reagieren und so die Schutzwürdigkeit der potenziellen
Wohnnutzung zu wahren.
Das Maß der baulichen Nutzung ist in allen Gebietskategorien (mit Sonderregelungen für
das GE2* auf Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO; hier: Fremdkörperfestsetzung)
bestandsberücksichtigend ausgelegt, so dass auch zukünftig genügend Veränderungs- und
Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Betriebe besteht.
Gliederung der Gebietsarten
Analog zum Maß der baulichen Nutzung werden die Gewerbegebiete auch von der Art her
nach ihrer jeweiligen Störanfälligkeit gegliedert.
Der Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen richtet sich in den
Gewerbegebieten (GE1 und GE2, GE2*) im wesentlichen nach den Zulassungskriterien des
§ 8 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW.
Die in der BauNVO explizit genannten Tankstellen und Vergnügungsstätten werden als
pauschal unzulässige Nutzungen deklariert, um unnötige Durchgangsverkehre zu vermeiden
(Vermeidung von reinen „Tank-Verkehren“) und um Nutzungen, die vornehmlich in zentralen
Bereichen der Stadt anzusiedeln sind (Vergnügungsstätten), stadträumlich integrierten und
zentralen Bereichen vorzubehalten.
Zur Regelung der zulässigen Betriebe und Anlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten
werden aus Immissionsschutzgründen die Gewerbegebiete gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO
nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die Gliederung erfolgt auf Grundlage der
Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 – 8804.25.1), die Bestandteil der
Satzung wird.
Im GE1 sind Gewerbebetriebe aller Art und Anlagen allgemein zulässig, soweit nicht in den
Absätzen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit (A II.) oder der Unzulässigkeit (A III.) andere
Regelungen getroffen werden. In Hinblick auf stärker emittierendes Gewerbe (Betriebe und
Anlagen, die in der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW aufgeführt sind) werden
Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen VI und VII für allgemein, Betriebe der
Abstandsklasse V für ausnahmsweise zulässig erklärt. Betriebe und Anlagen der
Abstandsklassen I bis IV werden aufgrund ihrer hohen Abstandserfordernis zu
Wohngebieten für generell unzulässig erklärt. Hierdurch wird ein ausreichender Abstand von
der potenziellen Wohnbebauung im Süden und der vorhandenen Wohnbebauung im Westen
gewährleistet, so dass Immissionskonflikte durch stark emittierende Anlagen oder Betriebe
auszuschließen sind.
Im GE2 und GE2*, das an die festgesetzten potenziellen Wohnbauflächen des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 grenzt, sind Gewerbebetriebe aller Art und Anlagen zulässig, die
nicht in der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW aufgeführt sind. Dies soll, ebenso wie
das reduzierte Maß der baulichen Ausnutzbarkeit, gewährleisten, dass eine stadträumliche
Verträglichkeit der aneinander grenzenden Nutzungen (Gewerbegebiete und Allgemeine
Wohngebiete) erreicht wird und so Immissionskonflikte vermieden werden.
Da Immissionskonflikte zwischen den gewerblichen Nutzungen und der potenziellen südlich
angrenzenden Wohnbaufläche (erschlossenes, jedoch derzeit nicht bebautes Gelände) z. Zt.
nicht bestehen, schädliche Umwelteinwirkungen für die Zukunft aber ausgeschlossen
werden sollen und müssen, werden die Gewerbegebiete GE2 und GE2* so gegliedert, dass
hier nur Betriebe und Anlagen zulässig sind, die i. S. von § 4 Abs. 1 BauNVO (Allgemeine
Wohngebiete) das Wohnen nicht wesentlich stören. Darüber hinaus sind zur Sicherung der
Wohnverträglichkeit ggf. geeignete Vorkehrungen zur Minderung der Schalleinwirkungen
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu treffen, die im Rahmen des weiteren Planverfahrens
konkret zu definieren sind.
Für das im Gewerbegebiet GE2 separat ausgewiesene Gewerbegebiet GE2* (Grundstück
Aldi) ist nach § 8 i. V. mit § 1 Abs. 10 BauNVO (sog. Fremdkörperfestsetzung) darüber
hinaus gesondert festgesetzt, dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen
nur unter den Voraussetzungen zulässig sind, wenn zum einen das Hauptwarensortiment
(mind. 85% der vorhandenen Verkaufsfläche) aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln
besteht, und zum anderen auf max. 15% der Verkaufsfläche Nebensortimente wie
zentrenrelevante Sortimente gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten
werden.
Die Fremdkörperfestsetzung ist notwendig, da gem. textlicher Festsetzung (Einzelhandel im
GE1 und GE2) zentrenrelevanter Einzelhandel in den ausgewiesenen Gewerbegebieten für
unzulässig erklärt wird (siehe Abschnitt „Regelungen zum zentrenrelevanten Einzelhandel in
den Gewerbegebieten“, S. 12 und 13). Gemäß dem Entwurf der „Wesselinger
Sortimentsliste“ werden Nahrungs-/ und Genussmittel als zentrenrelevantes Sortiment
eingestuft, so dass baugenehmigungsbedürftige Vorhaben des vorhandenen
Lebensmitteldiscounters ohne den „Sonderstatus Fremdkörper“ unzulässig wären.
Zudem ist für den im GE2* befindlichen Lebensmitteldiscounter eine Erweiterung der
vorhandenen
Verkaufsflächen
ausgeschlossen.
Der
Ausschluss
der
Verkaufsflächenerweiterung beruht auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht definierten
Aspekt der Großflächigkeit (ab 800 qm Verkaufsfläche) und der tatsächlich vorhandenen und
genehmigten Verkaufsflächengröße von 799 qm. Insofern liegt der Discounter an der
Schwelle zur Großflächigkeit, so dass eine weitere Verkaufsflächenerweiterung
auszuschließen ist, da er sonst als großflächiger Einzelhandelsbetrieb einzustufen und nur in
Kern- oder Sondergebieten zulässig wäre.
Die Wohnverträglichkeit des im GE2* vorhandenen Discounters ist im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens aus dem Jahr 2002 geprüft worden. Beanstandungen oder
Auflagen sind im Rahmen der erteilten Baugenehmigung für nicht notwendig erachtet
worden, so dass von einer Verträglichkeit der vorhandenen Nutzung mit der südlich
angrenzenden potenziellen Wohnbaufläche ausgegangen werden kann.
Regelungen zum zentrenrelevanten Einzelhandel in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2)
Zum Schutz der definierten Wesselinger Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche
Kronenweg, Westerwaldstraße, Berzdorf und Eichholzer Straße, resultierend aus den
Ergebnissen des Einzelhandelskonzeptes und dem als Vorschlag der Verwaltung zur
Diskussion gestellten Entwurf „Masterplan Einzelhandel“, werden in den Gewerbegebieten
(GE1 und GE2) gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ das Anbieten und der
Verkauf zentrenrelevanter Sortimente ausgeschlossen. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass eine weitere Schwächung der Wesselinger Innenstadt und der zentralen
Versorgungsbereiche durch die Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente an nicht
integrierten Standorten vermieden wird.
Nach dem bisherigem Entwurf sind zentrenrelevante Sortimente:
Antiquitäten, (Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art,
Beleuchtungskörper/
Lampen,
Bücher,
Campingartikel
(ohne
Campingmöbel),
Kommunikationselektronik, Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Elektrokleingeräte,
Fahrräder und Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik,
Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel,
Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und
Kürschnerwaren, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier-/
Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Goldund Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschließlich Sportgeräte,
Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen und Jagdbedarf, Zeitungen/
Zeitschriften, Zooartikel
„Die (..) Sortimentsgliederung stellt für die Stadt Wesseling einen Vorschlag aus
Gutachtersicht dar, der für die zukünftige Genehmigungspraxis zugrunde gelegt werden
kann. Diese Sortimentsliste für Wesseling wurde auf Basis der Begehung und Befragung
erstellt und ist insofern stadtspezifisch als sie u. a. entsprechend der räumlichen Verteilung
des Angebots in Wesseling abgeleitet wurde. (...). Der Vorschlag ist einer Diskussion im
politischen Rahmen durchaus zugänglich. Allerdings muss bei einer Abweichung vom
gutachterlichen Vorschlag begründet werden, warum eine andere Einstufung vorgenommen
wird.“ (Einzelhandelskonzept: Kap. 7.5 – Instrumentelles Konzept; hier: Kap. 7.5.2 –
Sortimentszuordnung)
Im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs zum „Masterplan Einzelhandel“ sind bereits
Änderungen und Ergänzungen in der oben aufgeführten Sortimentsliste durch die
Verwaltung eingeflossen und fachlich begründet worden.
Eine spezifische, auf die jeweilige Örtlichkeit abgestimmte Sortimentsliste
zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente für die Reglementierung
Einzelhandel in Bauleitplänen ist zwingend notwendig und zeigt sich deutlich in
Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte. Auch die Empfehlung
Gutachters verweist auf die Notwendigkeit dieses Instrumentes für die Bauleitplanung.
für
von
der
des
„Diese Sortimentsliste muss zukünftig Teil der relevanten B-Pläne sein, wenn in diesen
Aussagen zur Begrenzung von Einzelhandel enthalten sind.“ (Einzelhandelskonzept: Kap.
7.5.3 – Vorgehensweise zur Umsetzung; hier: Kap. 7.5.3.1 – Festlegen einer Sortimentsliste)
Die vorgenommenen Regelungen zum Ausschluss (GE1 und GE2) bzw. zur Begrenzung
(GE2*, SO1 und SO2) des zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet stützt sich auf die
Aussagen und Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling und dem als
Vorschlag zur Diskussion gestellten Entwurf „Masterplan Einzelhandel“ zu den definierten
Grundsätzen der räumlichen Einzelhandelsentwicklung.
„Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben
ausschließlich in der abgegrenzten Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen von
Wesseling zulässig sein.“ (Einzelhandelskonzept: Kap. 7.2 – Grundsätze zur räumlichen
Einzelhandelsentwicklung; hier: Kap. 7.2.1 – Zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in der
Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen)
Für den bereits vorhandenen Bestand an zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ werden aus Gründen des Bestandsschutzes diese
Sortimente mit definierten Entwicklungsspielräumen (siehe Kap. 5 Inhalt der Bauleitplanung;
Generelle Arten der baulichen Nutzung; S. 10) eingeschränkt, um einer weiteren
Schwächung der Innenstadt entgegen zu wirken.
„Neben den bestehenden als Einzelhandelsstandorte profilierten Gewerbegebieten sollten
für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel kurzfristig keine weiteren Standorte ermöglicht
werden. Es sollte eine Begrenzung der branchenüblichen, zentrenrelevanten
Randsortimente erfolgen und auf eine möglichst effiziente Nutzung der verfügbaren Flächen
geachtet werden. Die bestehenden zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe sollten
weitgehend auf ihren Bestand festgeschrieben werden.“ (Einzelhandelskonzept: Kap. 7.3.3 –
Gewerbegebiete und bedeutende nicht integrierte Standorte)
Auf Grundlage dieser Empfehlungen wird in den Gewerbegebieten der zentrenrelevante
Einzelhandel ausgeschlossen. Nicht davon betroffen ist der nicht zentrenrelevante
Einzelhandel, der weiterhin in den Gewerbegebieten, sofern er nicht das Kriterium der
Großflächigkeit erfüllt, angesiedelt werden kann.
Die bestehenden Betriebe in den planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbegebieten GE1
und GE2 (mit Ausnahme des Lebensmittel-Discounters) sind durch die Regelung nicht
eingeschränkt, da sie keine zentrenrelevanten Sortimente führen.
Einer Sonderregelung bedarf es jedoch für den vorgenannten vorhandenen LebensmittelDiscounter (Fremdkörperfestsetzung), der aufgrund seiner Sortimentsstruktur ausschließlich
zentrenrelevante Sortimente führt (vgl. Kap. 5 Inhalt der Bauleitplanung; Gliederung der
Gebietsarten und Regelungen zum Einzelhandel für den vorhandenen LebensmittelDiscounter (GE2*)).
Regelungen zum Einzelhandel für den vorhandenen Lebensmittel-Discounter (GE2*)
Für den im südlichen Plangebiet vorhandenen Lebensmittel-Discounter bedarf es einer
Sonderregelung zum Umgang mit zentrenrelevantem Einzelhandel im ausgewiesenen
Gewerbegebiet GE2, da dieser wie bereits im vorherigen Kapitel beschrieben fast
ausschließlich zentrenrelevante Sortimente führt (Nahrungs-/ Genussmittel, Drogerieartikel,
wechselnde Aktionsware) und auf Grundlage des derzeit bestehenden Planungsrechts
führen darf.
Im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird künftig für
den Lebensmittel-Discounter gem. § 1 Abs. 10 BauNVO (sog. Fremdkörperfestsetzung)
festgesetzt, dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen
Anlagen unter der Voraussetzung allgemein zulässig sind, wenn das Hauptwarensortiment
(mindestens 85 % der Verkaufsfläche) aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln besteht. Auf
maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie auch
zentrenrelevante Sortimente gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten
werden. Dieses Verkaufsflächenverhältnis basiert auf den Ergebnissen der durchgeführten
Bestandsaufnahme/ -analyse des im Jahr 2005 beauftragten Einzelhandelskonzeptes für die
Stadt Wesseling.
Eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ist ausgeschlossen, da der LebensmittelDiscounter mit seinen 799 qm Verkaufsfläche (Baugenehmigung von Juli 2002) nach
neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht Leipzig) bereits an
der Obergrenze zur Großflächigkeit liegt (vgl. BVerwG 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 3.05 und 4
C 8.05 – Urteil vom 24.11.2005). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gem. BauNVO
1990 in Gewerbegebieten allgemein und auch ausnahmsweise nicht zulässig; sie sind
ausnahmslos in Kern- und Sondergebieten zulässig.
Der Bereich des Lebensmittel-Discounters im GE2 erhält durch seine Sonderregelungen auf
Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO die Gewerbegebietskategorie GE2*. Begrenzt wird der
Bereich entlang der vorhandenen Grundstücksgrenzen.
Die in den ausgewiesenen Gewerbegebieten übrigen bereits vorhandenen Nutzungen
(nichtzentrenrelevanter Groß- und Einzelhandel im Bereich Baustoffe, Verwaltung, Freilager,
Zeitungsverlag, Stadtwerke) bedürfen keiner weiteren Sonderregelungen und sind gem. § 8
Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig.
Für den vorhandenen Getränkemarkt im GE2, der gem. dem Entwurf der „Wesselinger
Sortimentsliste“ derzeit unter das Sortiment „Nahrungs-/ Genussmittel“ zu subsumieren und
somit als zentrenrelevant einzustufen wäre, bedarf es im weiteren Verfahren ggf. ebenfalls
einer gesonderten Ausweisung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Derzeit wird jedoch geprüft, ob
das Anbieten und der Verkauf von Getränken ab einer gewissen Größenordnung
(Getränkegroßmarkt) aufgrund seiner von ihm ausgehenden Störungen (Lärmemissionen)
und seiner sperrigen und schweren Verkaufsgütern (Kisten, Paletten, Fässer) als nicht
zentrenrelevantes (Unter-)Sortiment im Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“
einzustufen und separat aufzuführen ist. In diesem Fall würde er, wie jetzt festgesetzt, keiner
gesonderten Ausweisung bedürfen und im Gewerbegebiet allgemein zulässig sein.
Regelungen zu den sonstigen Sondergebieten
Für die beiden im nördlichen Plangeltungsbereich vorhandenen großflächigen
Einzelhandelsbetriebe werden jeweils sonstige Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO zum einen als Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und zum
anderen als Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) ausgewiesen.
Beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe sollen in ihrem Bestand durch die Ausweisung
von Sondergebieten gesichert und ihnen angemessene Erweiterungsmöglichkeiten im
Bereich der vorhandenen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf
Basis definierter Verkaufsflächenobergrenzen zugestanden werden. Hierzu werden
Regelungen aus den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling zum
zentrenrelevanten Einzelhandel getroffen (Sortiments- und Verkaufsflächenbegrenzung), um
ein weiteres ungesteuertes quantitatives Ausdehnen der bereits vorhandenen
zentrenrelevanten Sortimente sowie die Ausweitung auf noch nicht vorhandene
zentrenrelevante Sortimente zu unterbinden und somit dem Schutz der Wesselinger
Innenstadt und der sonstigen zentralen Versorgungsbereiche in angemessener Weise
Rechnung zu tragen.
Das Festlegen von Verkaufsflächenobergrenzen ist notwendig, da die Gemeinden bei der
Ausweisung von Sondergebieten gehalten sind, die Verkaufsflächengrößen konkret zu
benennen.
Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ - Bestand
Der Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt bietet derzeit auf rund 12.000 qm Verkaufsfläche
Waren aus den Bereichen Blumen, Zooartikel, Bekleidung, Schuhe und Lederwaren,
Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Künstlerbedarf und Bastelzubehör, Spielwaren,
Geschenkartikel, Haushaltswaren inklusive Bestecke, Gardinen, Haus-, Bett- und
Tischwäsche, Heimtextilien, Bilderrahmen, Elektroinstallation, Leuchten, Bodenbeläge,
Teppiche, Farben und Lacke, Tapeten, Eisenwaren und Beschläge, Maschinen und
Werkzeuge, Baustoffe und -elemente, Fliesen, Holz, Kamine und Kachelöfen, Rollläden und
Markisen, Sanitärbedarf, Gartenbedarf, Gartengeräte, Pflanzen und Samen, TerrakottaArtikel, Möbel, Autozubehör und sonstige Aktionsware an.
Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ - Bestand
Der Elektrofachmarkt bietet derzeit auf rund 1.150 qm Verkaufsfläche Waren aus den
Bereichen Computer und Zubehör, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik,
Elektroklein- und Elektrogroßgeräte, Schallplatten/ CDs/ Videos und Küchenmöbel und
Zubehör an.
Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ - Sortimentsbeschränkung
Für das Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) ist unter
Berücksichtigung des vorhandenen Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes eine
Gesamtverkaufsfläche von künftig max. 13.200 qm zulässig. Bei derzeit etwa 12.000 qm
Verkaufsfläche wird dem vorhandenen Markt somit eine Verkaufsflächenerweiterung von
10% zugestanden, um auch zukünftig angemessene Entwicklungsspielräume in Hinblick auf
potenzielle Betriebserweiterungen zu gewährleisten.
Im weiteren Verfahren soll der tatsächlich vorhandene und genehmigte Bestand
zentrenrelevanter Sortimente mit maximalen Verkaufsflächengrößen je Sortimentsgruppe
(mit geringfügigen, ebenfalls 10% igen Entwicklungsmöglichkeiten zum status quo)
festgesetzt werden. Alle weiteren zentrenrelevanten Sortimente gem. dem Entwurf der
„Wesselinger Sortimentsliste“ sollen im Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“
(SO1) wie auch in den übrigen Gebietskategorien (SO2, GE1, GE2 und GE2*)
ausgeschlossen werden.
Somit wird der vorhandene Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt in seinem Bestand
gesichert, ihm nach rechtlicher Auffassung angemessene Entwicklungsmöglichkeiten
geboten und die Wesselinger Innenstadt und sonstigen zentralen Bereiche durch eine
ungesteuerte Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente an nicht integrierten Standorten
geschützt.
Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ - Sortimentsbeschränkung
Für das Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) ist unter Berücksichtigung des vorhandenen
Elektrofachmarktes eine Gesamtverkaufsfläche von max. 1.300 qm zulässig. Bei derzeit
etwa 1.150 qm Verkaufsfläche wird dem vorhandenen Markt somit eine
Verkaufsflächenerweiterung von aufgerundet ebenfalls etwa10% zugestanden, um auch ihm
zukünftig
angemessene
Entwicklungsspielräume
im
Hinblick
auf
potenzielle
Betriebserweiterungen zu gewährleisten.
Wie auch im SO1 soll auch im SO2 im weiteren Verfahren der tatsächlich vorhandene und
genehmigte Bestand zentrenrelevanter Sortimente mit maximalen Verkaufsflächengrößen je
Sortimentsgruppe (mit geringfügigen, ebenfalls 10% igen Entwicklungsmöglichkeiten zum
status quo) festgesetzt werden. Alle weiteren zentrenrelevanten Sortimente gem. dem
Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ sollen im Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2)
wie auch in den übrigen Gebietskategorien (SO1, GE1, GE2 und GE2*) ausgeschlossen
werden.
6. Planungsrechtliche Festsetzungen
6.1 Textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4, 5, 6, 8 und 10
BauNVO i. V. m. §§ 8 bzw. 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
A) Gewerbegebiete (GE1)
I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO):
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, soweit sich aus den Absätzen II.
(ausnahmsweise zulässige Betriebe und Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und
Anlagen) nichts anderes ergibt; damit sind auch Betriebe und Anlagen der
Abstandsklassen VI und VII (lfd. Nr. 154 bis 212) der Abstandsliste 1998 des
-
Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 02.04.1998 -V B 5 - 8804.25.1) allgemein zulässig
Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude
Anlagen für sportliche Zwecke
II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4
Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO):
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die einer höheren Abstandsklasse
zugeordnet sind (Abstandsklasse V; lfd. Nr. 79 bis 153), wenn deren
Emissionsverhalten den Betrieben und Anlagen einer niedrigeren Abstandsklasse
(Abstandsklasse VI oder VII; lfd. Nr. 154 bis 212) entspricht
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO):
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des
Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 78) aufgeführt
sind
Tankstellen
Vergnügungsstätten
B) Gewerbegebiete (GE2 und GE2*)
Gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten (GE2 und
GE2*) nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die i. S. von § 4 Abs. 1 BauNVO das
Wohnen nicht wesentlich stören.
Zur Sicherstellung der Wohnverträglichkeit sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den
Gewerbegebieten (GE2 und GE2*) ggf. Vorkehrungen zur Minderung der
Schalleinwirkungen (Ausbildung der Decken, Dächer, und Umfassungswände mit ihren
Elementen und/ oder Kapselung lärmintensiver Maschinen) zu treffen.
I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO):
-
-
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, soweit sich aus den Absätzen II.
(ausnahmsweise zulässige Betriebe und Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und
Anlagen) nichts anderes ergibt
Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude
Anlagen für sportliche Zwecke
II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4
Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO):
-
-
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO):
-
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des
Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I bis VII aufgeführt sind (lfd. Nr. 1 bis
212)
-
Tankstellen
Vergnügungsstätten
Die Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 - 8804.25.1) ist integrativer
Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Plankarte).
Für den in der Plankarte mit dem Planzeichen 15.14. „Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen“ gem. PlanzV 90 innerhalb des Gewerbegebietes GE2 als Gewerbegebiet GE2*
definierten Bereich wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass
-
Änderungen,
Nutzungsänderungen und
Erneuerungen
der vorhandenen Anlagen unter der folgenden Voraussetzung allgemein zulässig sind:
-
Das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) besteht aus
Lebensmitteln und Drogerieartikeln.
-
Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie
zentrenrelevante Sortimente gem. der „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten
werden.
Unzulässig ist eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen. Verkaufsflächen sind die
den Kunden zugängliche Flächen für die Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä.
inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.),
Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien,
Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten.
Zentrenrelevanter Einzelhandel im GE1 und GE2
Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) ist das Anbieten und der Verkauf
zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die
aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach
dem Vorschlag der Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die
Stadtverwaltung im Mai 2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach
Abschluss der Diskussion beschlossen werden soll.
Nach dem bisherigen Entwurf sind zentrenrelevante Sortimente:
Antiquitäten, (Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art,
Beleuchtungskörper-/
Lampen,
Bücher,
Campingartikel
(ohne
Campingmöbel),
Kommunikationselektronik, Drogeriewaren inkl. Wasch- und Putzmittel, Elektrokleingeräte,
Fahrräder und Zubehör, Foto/ Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik,
Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel,
Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und
Kürschnerwaren, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier-/
Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Goldund Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschließlich Sportgeräte,
Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen und Jagdbedarf, Zeitungen/
Zeitschriften, Zooartikel
C) Sonstige Sondergebiete (SO)
I. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1)
Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den
Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der
Kassenzonen,
Verkehrsflächen
(Windfang,
Gänge,
Treppen,
Aufzüge,
etc.),
Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien,
Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 13.200 qm.
II. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2)
Zulässig sind Elektrofachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche
Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen,
Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den
Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung
und Kundentoiletten) von nicht mehr als 1.300 qm.
Zentrenrelevanter Einzelhandel im SO1 und SO2
Unzulässig in den Sondergebieten „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und
„Elektrofachmarkt“ (SO2) sind das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente.
Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept
der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach dem Vorschlag der
Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die Stadtverwaltung im Mai
2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach Abschluss der Diskussion
beschlossen werden soll (Entwurf der „Sortimentsliste Wesseling“ der Textfestsetzung 1. B).
Zum Schutz der vorhandenen und genehmigten zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des
bestehenden
Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes und des bestehenden
Elektrofachmarktes werden hierfür im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens
Verkaufsflächenobergrenzen definiert und festgesetzt, die nach derzeit geltender
Rechtsauffassung ausreichenden Entwicklungsspielraum für marktwirtschaftliches Agieren
bieten.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung von:
-
Grundflächenzahlen - GRZ - (§ 19 BauNVO)
Geschossflächenzahlen - GFZ - (§ 20 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (§ 20 BauGB)
max. Höhe der baulichen Anlagen bis zur Gebäudeoberkante (OK) in Metern über NN (§
18 BauNVO)
Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Sondergebiete (SO1 und SO2) und
Gewerbegebiete (GE1) gilt:
GRZ 0,8
GFZ 2,4
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
IV
OK 68,5 m über NN (SO1)
OK 66,0 m über NN (SO2 und GE1)
Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Gewerbegebiete (GE2) gilt:
GRZ
0,8
GFZ 2,0
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
III
OK 65,5 m über NN
Für das im Plangeltungsbereich befindliche Gewerbegebiet (GE2*) gilt:
GRZ 0,8
GFZ 2,0
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
II
OK 63,5 m über NN
Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO sind in allen ausgewiesenen Baugebietsflächen von
den Regelungen der max. Gebäudehöhen ausgenommen und dürfen diese ausnahmsweise
überschreiten.
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO)
Die Bauweise wird bestimmt durch die Festsetzung von:
-
Baugrenzen (§ 23 BauNVO)
Außerhalb der durch Baugrenzen umfassten überbaubaren Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. § 14 Abs. 2 BauNVO bleibt
hiervon unberührt (§ 23 Abs. 5 BauNVO).
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die Grünflächen werden als private Grünflächen festgesetzt.
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB)
Für einen entlang der Bundesautobahn BAB 555 sowie einem im westlichen Plangebiet
liegenden Grünzug mit Baum- und Strauchbesatz wird eine in der Plankarte definierte Fläche
mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen gem. Planzeichen 13.2.2. der PlanzV 1990 festgesetzt.
Entlang der Brühler Straße werden straßenbegleitend die vorhandenen Bäume sowie ein
einzelner vorhandener Baum am Rande der privaten Grünfläche im südlichen Plangebiet
gem. Planzeichen 13.2. der PlanzV 1990 festgesetzt.
6.2 Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Im Plangebiet ist das Vorhandensein von zwei Altstandorten bekannt, die im
Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2-9-05/14 S8 und 5107/513 geführt werden.
Diese sind in der Plankarte als nachrichtliche Übernahme gem. Planzeichen 15.12. PlanzV
1990 umrandet dargestellt.
6.3 Hinweise/ Empfehlungen
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach
den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt
Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Altlastenverdachtsflächen
In dem Planbereich sind Altlastenflächen bekannt (siehe Punkt 6.2 Nachrichtliche
Übernahmen). Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise
auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich
Stadtplanung oder Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten.
Kampfmittelbeseitigung
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen
festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich
einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt
Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen.
Dachentwässerung
Das unbelastete Oberflächenwasser der Dachentwässerung kann gesammelt und als
Brauchwasser verwendet werden. Dabei sind die hygienischen Auflagen der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu
berücksichtigen.
Versiegelung und Bodenaushub
Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung
anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist auf
dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
7. Umweltbericht
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen des am 20. Juli
2004 in Kraft getretenen Baugesetzbuches (EAG Bau; BauGB - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I, S. 137); Neufassung des
Baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S.
1818) m. W. v. 01. Juli 2005).
Entsprechend den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung
einer Umweltprüfung für alle Bauleitpläne im Rahmen des Aufstellungsverfahrens. Dabei gilt
die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht nur für die Aufstellung, sondern auch
für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein
Umweltbericht gemäß den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB erstellt. Funktion der UP ist die Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
jeweiligen Planung. Die Beschreibung und Bewertung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. §
1a BauGB genannten Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht.
Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens - entsprechend dem Stand der
Planung - fortzuschreiben. Das Ergebnis der UP ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen.
7.1 Beschreibung der Planung
Es wird auf die Kapitel 4 (Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des
Planungskonzeptes) der Begründung verwiesen, in denen das Planungskonzept und die
planerische Umsetzung mittels verbindlicher Bauleitplanung ausführlich erläutert wird.
Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung ist
zum einen der Zustand im Zeitraum des Planaufstellungsverfahrens. Zum anderen sind
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten
Umweltbelange in die Umweltprüfung einzubeziehen.
Nach § 2 Abs. 4 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu
ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
7.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens
7.2.1 Bestandsbeschreibung
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
(Blatt C) der Stadt Wesseling. Das Gebiet ist zu einem großen Teil mit mehreren Groß- und
Einzelhandelsbetrieben (Baustoffhandel, Bau- und Gartenmarkt, Discounter/ Lebensmittel-/
Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut. Im nördlichen
Plangebiet befinden sich zudem drei Wohnhäuser. Die entsprechenden Ver- und
Entsorgungseinrichtungen (Zuwegungen, Stellplätze, Leitungen, Kanäle, Beleuchtung, etc.)
sind im Plangebiet vorhanden. Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt.
7.2.2 Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität,
der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und
wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen (z. B. Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung.
Der Plangeltungsbereich weist zahlreiche Versorgungseinrichtungen des täglichen und
mittelfristigen Bedarfs auf, die deutlich über den Bereich der örtlichen Nahversorgung des
Stadtteils Berzdorf hinaus gehen und auch Bevölkerung aus anderen Stadtteilen Wesselings
anziehen und binden.
7.2.3 Schutzgut Tiere
Durch die 7. Bebauungsplanänderung wird Tieren kein weiterer potenzieller Lebensraum
entzogen, da mit der Planung keine Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen
verfolgt wird. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im
Plangeltungsbereich ist nicht bekannt. Faunistische Erhebungen sind daher nicht notwendig.
7.2.4 Schutzgut Pflanzen
Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen sind in
nur geringem Umfang vorhanden. Lediglich entlang der Bundesautobahn BAB 555 haben
sich im Laufe der Jahre großkronige Bäume und ein ins Plangebiet führender schmaler
Vegetationsstreifen entwickelt; diese sollen im Rahmen geeigneter Planfestsetzungen
(Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen) in ihrem Bestand gesichert werden.
Des weiteren werden die straßenbegleitende Baumreihe entlang der Brühler Straße sowie
ein im südlichen Plangebiet liegender großkroniger Baum als Festsetzungen im
Bebauungsplan aufgenommen und so in ihrem Bestand gesichert.
7.2.5 Schutzgut Boden
Der vorhandene Boden im Plangeltungsbereich besteht aus Braunerde aus Hochflutlehm
(Holozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän).
Im Plangeltungsbereich ist das Vorhandensein zweier Altstandorte bekannt, die im
Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2-9-05/14 S8 und 5107/513 geführt werden.
Hinweise auf Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände liegen nicht vor.
7.2.6 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangeltungsbereich nicht vorhanden. Nördlich an das
Plangebiet angrenzend (parallel der Brühler Straße) verläuft unterirdisch der Palmersdorfer
Bach in Kanalbauweise.
Der Plangeltungsbereich der 7. Bebauungsplanänderung liegt auf Grund seiner
topografischen Gegebenheiten und Lage östlich der Altstromrinne des Rheins und ist damit
von den Darstellungen und Regelungen des Gebietsentwicklungsplanes Köln, Sachlicher
Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ nicht betroffen. Der Änderungsbereich liegt
außerhalb von potenziellen Hochwasserbereichen (HQ 100 bis HQ 500).
Die Grundwassergleichen belaufen sich auf 36,0 m bis 36,5 m bezogen auf NN.
7.2.7 Schutzgut Luft
Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des
Luftreinhalteplans für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen
Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster,
Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die
Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung liegen nicht vor.
Durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu
erwarten, die in Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer
untersuchungsrelevanten Situation führen würden.
7.2.8 Schutzgut Klima
Der Plangeltungsbereich ist zum einen durch seine Lage im Hauptverkehrsnetz der Stadt
Wesseling geprägt (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555).
Zum anderen befindet sich das Gebiet direkt südlich der Industrieanlagen der Firma Basell
Polyolefins. Kleinräumige Untersuchungen des Klimas liegen für die Bezugsebene der
verbindlichen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf das
lokale Klima zu erwarten, die sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse im Bereich der
vorhandenen Ortslage auswirken können.
7.2.9 Schutzgut Landschaft
Der Plangeltungsbereich ist bis auf drei Wohnhäuser am nördlichen Rand des Plangebietes
rein von gewerblicher Nutzung geprägt und liegt inmitten von drei Hauptverkehrswegen der
Stadt Wesseling (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555).
Südlich angrenzend befindet sich eine Freifläche, die jedoch mittels rechtskräftigem
Bebauungsplan ( Nr. 1/ 69 3. Änderung) einer Wohnnutzung zur Verfügung steht und in
Teilen bereits bebaut ist. Im Norden befinden sich Industrieanlagen der Firma Basell
Polyolefins, westlich angrenzend ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung des Ortsteils
Berzdorf.
Südwestlich angrenzend erstreckt sich das „Freizeitgelände Entenfang“, welches Teil eines
ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist und den südwestlichen Siedlungsabschluss
des Stadtteils Berzdorf definiert.
7.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsprüfung
nach § 34 BNatSchG
Im Plangeltungsbereich sind keine FFH- Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete im
Sinne der o.g. Vorschriften vorhanden.
7.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kulturgüter innerhalb des Plangeltungsbereichs sind nicht vorhanden.
Das
südwestlich
angrenzende
„Freizeitgelände
Entenfang“
ist
Teil
des
Entwicklungskonzeptes „Kulturlandschaft Entenfang“, das die Stadt Wesseling in den Jahren
1997/ 1998 als Projektschwerpunkt im Rahmen des damaligen „Grüngürtel Wesseling“ durch
ein Planungsbüro hat erarbeiten lassen. Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7.
Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße auf den Standort „Freizeitgelände Entenfang“
sind jedoch nicht zu erwarten.
Landwirtschaftliche oder sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige Sachgüter
sind von dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht
betroffen, so dass existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB durch die
Planänderung ausgeschlossen werden können.
7.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Veränderungen in den
tatsächlichen und potenziellen Nutzungen (hauptsächlich rechtliche Qualitätsaspekte) durch
die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ nicht zu erwarten.
7.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
7.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben
Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine nennenswerten
Auswirkungen durch die geplanten Änderungen zu erwarten, da der wesentliche
Regelungsgehalt der Bebauungsplanänderung auf rechtlichen Aspekten in Hinblick auf die
Anpassung der Gebietsfestsetzung auf Grundlage der BauNVO 1990 beruht, und nicht
räumliche Ausweitungen oder gravierende Nutzungsänderungen zur Folge hat, was zu
qualitativen und quantitativen Veränderungen umweltrelevanter Aspekte führen könnte.
7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen
Da keine negativen Auswirkungen durch den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ für den Menschen und die Umwelt entstehen, sind
besondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen
auf die Umweltbelange nicht erforderlich.
7.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Für Verminderungsmaßnahmen gilt das gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen (vgl.
Kapitel 7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen).
Schutzmaßnahmen werden durch nachrichtliche Übernahme (Ausweisung der im Plangebiet
vorhandenen Altstandorte in der Plankarte mit Hinweis auf Meldepflicht bei Erdarbeiten) und
Planfestsetzungen („Private Grünfläche“ zum Teil mit Bindungen für Bepflanzungen und für
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25
Buchstabe b BauGB) im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung vorgenommen.
7.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/14 (Blatt C) in der
Fassung der 6. vereinfachten Änderung und zu einem geringen Teil im nördlichen Teil des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3. Änderung.
Im nördlichen Teil des Plangebietes ist bereits heute eine Bebauung planungsrechtlich
zulässig, die vom Maß der baulichen Nutzung etwa gleich hoch ist bzw. zum Teil über die
aktuell vorgesehenen Planungsfestsetzungen hinausgeht.
nördlicher Plangeltungsbereich:
derzeitiges Planungsrecht
-
Gewerbegebiete (GE)
künftiges Planungsrecht
-
Gewerbegebiete (GE) und
-
Sondergebiete (SO1 und SO2)
-
max. 4 Geschosse
-
max. 4 Geschosse
-
Grundflächenzahl 0,8
-
Grundflächenzahl 0,8
-
Geschossflächenzahl 2,2
-
Geschossflächenzahl 2,4
-
Baufenster durch Baugrenze über das
gesamte Plangebiet
-
Baufenster durch Baugrenzen jeweils für
definierte Bereiche
Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Daher liegt in
diesem Fall kein Eingriff im Sinne des Bau- und des Naturschutzrechtes vor.
Neu festgesetzt im nördlichen Plangebiet werden jedoch wie bereits im Umweltbereich (vgl.
Kapitel 7.2.4 Schutzgut Pflanzen) die straßenbegleitende Baumreihe entlang der Brühler
Straße sowie ein bereits vorhandener schmaler Vegetationsstreifen entlang der
Bundesautobahn BAB 555 und ein davon abgehender, ins Plangebiet ragender
Vegetationsstreifen, mit jeweils großkronigen Bäumen und Sträuchern.
Für den südlichen Plangeltungsbereich wird anstelle des derzeit festgesetzten Mischgebietes
(MI) ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt, um das Planungsrecht an die tatsächlich in der
Örtlichkeit vorhandenen Nutzungen und planerischen Zielkonzeptionen anzupassen.
Insofern würde aufgrund der höheren baulichen Ausnutzbarkeit des Gewerbegebietes ein
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft für die Differenz dieser beiden
Gebietskategorien notwendig.
südlicher Plangeltungsbereich:
derzeitiges Planungsrecht
künftiges Planungsrecht
-
Mischgebiete (MI)
-
Gewerbegebiete (GE und GEDIS)
-
max. 6 Geschosse
-
max. 2 bzw. 3 Geschosse
-
Grundflächenzahl 0,8
-
Grundflächenzahl 0,8
-
Geschossflächenzahl 1,1 bzw. 1,2
-
Geschossflächenzahl 2,0
-
Baufenster durch Baugrenze über das
gesamte Plangebiet
-
Baufenster durch Baugrenzen jeweils für
definierte Bereiche
Der südliche Teil des Plangebietes ist nahezu vollständig versiegelt. Lediglich ein schmaler
Grünstreifen nördlich der West- Devon Straße und ein darin befindlicher großkroniger Baum
stellen ökologisch wertvolle und erhaltenswerte Grünstrukturen dar, die im Rahmen
geeigneter Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ planungsrechtlich festgesetzt werden.
Auf Grund der oben geschilderten Tatsache ist ein weiterer Eingriff in Natur und Landschaft
durch den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ somit
faktisch nicht gegeben, so dass sich auch aufgrund der höheren Ausnutzbarkeit durch die
Festsetzung eines Gewerbegebietes kein weiterer Ausgleichsbedarf durch den Verlust von
Vegetationsstrukturen für die Bebauungsplanänderung ergibt.
Der Gesamtpunktwert für den südlichen Plangeltungsbereich nach dem fachlich anerkannten
Biotopwertverfahren in Anlehnung an das Verfahren nach Adam, Nohl, Valentin
(Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen – MURL) der
vorhandenen o. a. Grünstrukturen beläuft sich auf 2.368 Biotopwertpunkte (Biotoptyp:
Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten; Flächengröße 1.184 qm; Grundwert 2;
Gesamtkorrekturfaktor 1; Gesamtwert 2).
Als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
werden künftig wie oben erwähnt der Grünstreifen an der West- Devon- Straße
planungsrechtlich als private Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und der vorhandene
Baum als zu erhaltender Baum gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB im
Bebauungsplan gesichert.
Ferner sollen die vorhandenen Grünstrukturen im nordöstlichen Plangebiet (auf dem
Grundstück der Stadtwerke Wesseling) planungsrechtlich als Fläche mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB festgesetzt werden.
7.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und des
Umweltzustandes im Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und
Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ zu erwarten
sind.
7.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
Der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird aus
Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB sowie aus Gründen
der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit (Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen
an bereits vorhandene bauliche Strukturen zur Steuerung einzelhandelsrelevanter
Nutzungen und somit zur Sicherung der Wesselinger Innenstadt als zentraler Bereich für
zentrenrelevanten Einzelhandel) aufgestellt.
Da keine negativen Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ für Mensch und Umwelt ersichtlich sind, wird
eine Erarbeitung anderweitiger Lösungen und besonderer Maßnahmen zum Schutz von
Mensch und Natur nicht weiter in Betracht gezogen.
7.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden
Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und
Untersuchungen durchgeführt worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten,
Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem
sind der Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“, der Gebietsentwicklungsplan (GEP),
Teilabschnitt Köln und weiteres Luftbildmaterial der Stadt Wesseling für die Umweltprüfung
herangezogen worden.
Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle
Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf die mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
verfolgten Planungsziele liegen in Umfang und Detaillierungsgrad angemessene und
hinreichend konkrete Umweltinformationen vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige
Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Die der Stadt Wesseling vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen
ermöglichen eine dem gegenwärtigen Wissensstand entsprechende Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Den in den §§ 2 und
2a BauGB genannten Anforderungen an die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des
umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird somit angemessen Rechnung getragen.
7.7 Monitoring
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger der
Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der
Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen
frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen,
die nach Art und/ oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Die
Gemeinden können dabei neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch
Informationen und Überwachungsmaßnahmen der Umweltfachbehörden nutzen.
Im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind die geplanten Monitoring- Maßnahmen zunächst zu
benennen. Die Überwachungsmaßnahmen selbst schließen sich erst zu einem späteren
Zeitpunkt an, wenn die Bebauungsplanänderung Rechtskraft erlangt hat.
Die Entwicklung geeigneter Überwachungsmaßnahmen kann den planerischen
Gegebenheiten und Planinhalten des Einzelfalls auf örtlicher Ebene angepasst werden. Die
Definition der jeweils zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen obliegt
der Stadt Wesseling als Trägerin der Planungshoheit.
Die geplanten Überwachungsmaßnahmen in Zuständigkeit der Stadt Wesseling sollen
erstmalig ein Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ durchgeführt werden. Die Methoden und Zeiträume für
Überwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Fachbehörden werden in Abstimmung mit
den jeweiligen Umweltfachbehörden definiert. Ebenso ist die zeitnahe Weiterleitung
umweltrelevanter Informationen an die Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, mit den
Umweltfachbehörden im weiteren noch abzustimmen.
Folgende Monitoring- Maßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung derzeit geplant:
-
Regelmäßige Ortsbegehungen zur Überwachung des Umweltzustandes durch die
Stadt Wesseling, möglichst zweimal pro Jahr (Bauaufsicht, Landschaftsplanung)
-
Kenntnisnahme möglicher Informationen von sachkundigen Spezialisten, z.B.
Landschaftswächter, Landwirte, Naturschutzverbände, Anwohner
-
Auswertung der laufenden Fortschreibung des Biotopkatasters der LÖBF
-
Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der
zuständigen
Umweltfachbehörden
des
RheinErftKreises,
(Untere
Landschaftsbehörde, Untere Wasser- und Abfallbehörde)
-
Auswertung der Überwachungsmaßnahmen des Palmersdorfer Bachverbandes zum
Gewässerzustand des nördlich des Plangebietes unterirdisch verlaufenden
Palmersdorfer Baches
Die vorgeschlagenen Monitoring- Maßnahmen werden im Rahmen des weiteren
Planverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ mit den beteiligten Behörden abgestimmt.
7.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose
der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach
derzeitigem
Planungsund
Kenntnisstand
keine
erheblichen
nachteiligen
Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ zu erwarten sind.
Die geplanten Änderungen haben im Wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter
(Neudefinition von Gebietskategorien mit Regelungen zum Umgang mit Einzelhandel,
großflächigem Einzelhandel, zentrenrelevanten Sortimenten) und keine erheblichen
qualitativen oder quantitativen Verlagerungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7.
Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind aufgrund der vorhandenen, bereits
bestehenden Baurechte auf Grundlage der vorhandenen Bebauungspläne (Nr. 3/ 14 und Nr.
1/ 69) und aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebietes mit nur
geringfügigen Grün- und Freiraumstrukturen, die erhalten bleiben, nicht zu verzeichnen.
Das Landschaftsbild wird keine Änderung erfahren, da die Regelungen des
Bebauungsplanes im wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter haben und das
Plangebiet weitestgehend bebaut ist.
Auf den folgenden Seiten ist ein „Umweltsteckbrief“ dargestellt, der in Form einer
tabellarischen Aufzählung nochmals die wesentlichen Auswirkung der Planung auf die
Umwelt darstellt.
- Umweltsteckbrief -
A) Kurzbeschreibung des Vorhabens
¾ Anpassung und Neuregelung der Gebietskategorien gem. der BauNVO an die
tatsächlich vorhandenen Nutzungen (Sondergebiete für großflächigen
Einzelhandel und Gewerbegebiete)
¾ Umstellung der BauNVO 1968 auf die BauNVO 1990 zur vorteilhafteren Steuerung
von Einzelhandel, großflächigem Einzelhandel und zentrenrelevanten Sortimenten
B) Beschreibung der Umwelt
¾ Das gesamte Plangebiet ist bereits fast vollständig mit Gewerbebetrieben
(Baustoffhandel,
Bauund
Gartenmarkt,
Discounter/
Lebensmittel-/
Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut.
¾ Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Wertvolle Freiraum- oder
Grünstrukturen sind nicht vorhanden.
¾ Das Plangebiet liegt innerhalb eines verkehrlich stark frequentierten Bereich
zwischen der Rodenkirchener Straße, Brühler Straße und Bundesautobahn BAB
555.
¾ Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Betriebsgelände der
chemischen Industriefirma Basell Polyolefins.
¾ Im Plangebiet ist das Vorhandensein zweier, großflächiger Altstandorte bekannt,
die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises geführt werden.
C) Auswirkungen auf die Schutzgüter und deren Wechselwirkungen sowie
Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der Beeinträchtigungen
Schutzgüter
Kurzerläuterung
1. Mensch
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
2. Tiere, Pflanzen und Landschaft
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
3. Boden
Auswirkungen:
Vorhandensein
Altstandorten ist bekannt
von
zwei
Verminderungen: Hinweis durch nachrichtliche
Übernahme in der Plankarte und Hinweis auf
Umgang im Rahmen der textlichen Festsetzungen
4. Wasser
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
5. Luft
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
6. Klima
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
7. Kultur- und Sachgüter
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern gibt es keine relevanten
nennenswerten Wechselwirkungen.
D) Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten
¾ Alternative Lösungsmöglichkeiten wurden mangels zu erwartender negativer
Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht in die Planung einbezogen.
E) Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen
¾ Alle wesentlichen Aspekte bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen konnten
geklärt werden. Es bestanden keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung.
¾ Auf die Einholung von Fachgutachten (im Rahmen der Umweltbewertung) konnte
verzichtet werden.
8. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte
8.1 Flächenbilanzierung
Größe des Plangebietes insgesamt:
ca. 8,48 ha
davon:
Gewerbegebiete:
Sondergebiete:
Grünflächen:
ca. 5,73 ha
ca. 2,34 ha
ca. 0,41 ha
8.2 Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen sind für die Durchführung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7.
Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht erforderlich.
8.3 Soziale Maßnahmen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ sind keine wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile auf
die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet arbeitenden und ggf. wohnenden
Menschen zu erwarten. Soziale Maßnahmen im Sinne des § 180 BauGB sind deshalb nicht
erforderlich.
8.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
Rodenkirchener Straße“ entstehen keine weiteren Kosten.
7. Änderung „Brühler-/
8.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C) inklusive der 6.
Änderung des Bebauungsplanes werden innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit dem
Inkrafttreten der 7. Änderung aufgehoben.
9. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung
Umweltbericht mit Kurzzusammenfassung der wesentlichen umweltrelevanten Ergebnisse
(Kapitel 7 der Begründung)
Wesseling, im Mai 2006