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Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Anlage zur Vorlage 134/2006
Abstände zwischen Industrie bzw. Gewerbegebieten und
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den
Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft VB5 – 8804.25.1 (VNr. 1/98) v.
2.4.1998
Link zur Vorschrift im SMBl. NRW. 283:
Inhalt:
ABSTÄNDE ZWISCHEN INDUSTRIE BZW. GEWERBEGEBIETEN UND WOHNGEBIETEN IM
RAHMEN DER BAULEITPLANUNG UND SONSTIGE FÜR DEN IMMISSIONSSCHUTZ
BEDEUTSAME ABSTÄNDE
(ABSTANDSERLASS).............................................................................................................................................
........1
1 BETEILIGUNG DER STAATLICHEN UMWELTÄMTER AN DER
BAULEITPLANUNG.............................................................1
2 ABSTANDSREGELUNGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES IMMISSIONSSCHUTZES IN DER
BAULEITPLANUNG...................2
2.1 Aufstellung einer Abstandsliste zur Vereinheitlichung der Stellungnahmen der Staatlichen
Umweltämter........2
2.2 Grundsätze für die Anwendung der
Abstandsliste................................................................................................3
2.3 Anwendung der Abstandsliste im
Flächennutzungsplanverfahren.......................................................................4
2.4 Anwendung der Abstandsliste im
Bebauungsplanverfahren.................................................................................5
2.5 Schutzabstände bei
Hochspannungsfreileitungen.................................................................................................7
3 NICHTANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE IN
GENEHMIGUNGSVERFAHREN...................................................................7
3.1
Baugenehmigungsverfahren................................................................................................................................
.7
3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren und
Planfeststellungsverfahren......................................8
3.3 Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2
BauGB..................................................................................................8
4...............................................................................................................................................................................
.......8
Anlage 1 zum RdErl. vom
2.4.1998.............................................................................................................................9
Anlage 2 zum RdErl. vom
2.4.1998...........................................................................................................................24
Anlage 3 zum RdErl. vom
2.4.1998...........................................................................................................................27
Dieser Erlass richtet sich an die Staatlichen Umweltämter. Die in der Abstandsliste aufgeführten
Schutzabstände sind zur Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S.v. § 50
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Bauleitplanverfahren bestimmt. Sie gelten nicht im
Genehmigungs-verfahren nach dem BImSchG, im Genehmigungs- / Planfeststellungsverfahren nach
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie in sonstigen Planfeststellungs- und
Baugenehmigungsverfahren (siehe Nummer 3).
1 Beteiligung der Staatlichen Umweltämter an der Bauleitplanung
Nach Nummer 1.8 des Gem. RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, d. Ministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales u.d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 8.7.1982
(SMBl. NRW. 2311) (Planungserlass) sind regelmäßig u.a. die Staatlichen Umweltämter als Träger
öffentlicher Be-lange bei der Aufstellung von Bauleitplänen möglichst frühzeitig zu beteiligen, um eine
ordnungsgemäße Abwägung zwischen den Belangen des Umwelt- bzw. Immissionsschutzes, den
Belangen der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Belangen zu gewährleisten. Die Beteiligung von
Trägern öffentlicher Belange an der Bauleitplanung durch Planungsträger ist grundsätzlich geregelt in
dem RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16.7.1982 (SMBl. NRW. 2311)
(Beteiligungserlass); auch hier sind die Staatlichen Umweltämter (in Nachfolge der Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter) ausdrücklich als Träger öffentlicher Belange aufgeführt. Für das
entsprechende Beteiligungsverfahren enthält Nummer 4 des Beteiligungserlasses Regelungen für die
Planungsträger, die auch von den Staatlichen Umweltämtern als Beteiligte beachtet werden sollten.
Insbesondere erscheinen folgende grundsätzliche Hinweise für die Staatlichen Umweltämter von
Bedeu-tung:
- Die Gemeinden sind gehalten, die Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig zu beteiligen (§ 4
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Die Staatlichen Umweltämter als Träger öffentlicher Belange
haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern (§ 4 Abs. 2 BauGB).
- In den Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete
Planun-gen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können (vgl. § 4 Abs. 2
BauGB). Gerade die Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter sollen zu einer umfassenden
Bestandsaufnahme durch die Gemeinden als Planungsträger beitragen (vgl. Nummer 1.5.1 des
Planungserlasses). Deshalb sollen die Staatlichen Umweltämter in ihren Stellungnahmen
Hinweise auf wichtige Genehmigungsverfahren und zu erwartende Betriebsstilllegungen und
deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Immissionslage geben. Haben die Staatlichen
Umweltämter zu Bauleitplan-Entwürfen im Bereich eines Luftreinhalteplans oder
Untersuchungsberichtes Stellung zu nehmen und ist die Belastung durch Luftverunreinigungen
für die Planungsentscheidung bedeutsam, so sind die Luftreinhalte- / Lärmminderungspläne in
die Stellungnahme einzubeziehen. Zu diesem Zweck haben die Staatlichen Umweltämter den
Luftreinhalteplan für den Bereich des Planungsgebiets hinsichtlich der Emissions-, Immissionsund Wirkungssituation sowie hinsichtlich der Prognose der Luftverunreinigungen zu analysieren
und darzustellen. Gleiches gilt für die im Rahmen des Immissionsmessprogramms des Landes
NRW ermittelten Daten (vgl. § 1 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
- Die Träger öffentlicher Belange sollen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen
vornehmen, weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegen-einander und untereinander erschwert würde (vgl. Nummer 4 des
Beteiligungserlasses).
Die Staatlichen Umweltämter sollen im Rahmen ihrer Beteiligung die Gemeinden beraten und mit
ihnen konstruktiv zusammenarbeiten. Soweit sie in ihren Stellungnahmen gegen Planungsabsichten
der Gemeinden Bedenken erheben wollen, sollen sie zugleich prüfen, ob und welche Hinweise zur
Konfliktlösung gegeben werden können. Dabei sollten die Staatlichen Umweltämter insbesondere die
Möglichkeiten technischer Maßnahmen angeben, durch die Immissionen gemindert werden können.
Es ist jedoch nicht Aufgabe der Staatlichen Umweltämter, die verschiedenen Belange mit den
Erfordernissen des Immissionsschutzes in Einklang zu bringen; die Anregungen der Staatlichen
Umweltämter kann der Planungsträger im Zuge der Abwägung zurückstellen, wenn andere Belange
überwiegen (vgl. Nr. 1.5 des Planungserlasses). Das Staatliche Umweltamt hat eine endgültige
Entscheidung des Planungsträgers zu respektieren, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung
von der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes abweicht. Ist ein Bau-leitplan in Kraft getreten,
so hat das Staatliche Umweltamt im Rahmen seiner Aufgabenstellung zur Realisierung der Planung
beizutragen.
2 Abstandsregelungen zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der
Bauleitplanung
2.1 Aufstellung einer Abstandsliste zur Vereinheitlichung der Stellungnahmen der Staatlichen
Umweltämter
Erfahrungsgemäß kann es bei Durchführung der dem Stand der Technik entsprechenden
Maßnahmen zur Emissionsminderung und bei bestimmungsgemäßem Betrieb emittierender Anlagen
dennoch zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch
Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen, wenn der Abstand zwischen Emissionsquellen und
schutzbedürftigen Gebieten zur Herabsetzung der Immissionen in diesen Gebieten nicht ausreicht.
Daher kommt einem ausreichenden Abstand zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und
Wohngebieten andererseits - unabhängig von der Fernwirkung aus höheren Quellen emittierter
Luftverunreinigungen - in der Bauleitplanung, insbesondere bei Neuplanungen (vgl. Nummer 1.2.1 des
Planungserlasses), besondere Bedeutung zu; daneben kommen auch andere Möglichkeiten des
vorbeugenden Immissionsschutzes in Betracht.
Wegen der Bedeutung der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen befasst sich der
Planungserlass unter der Nummer 1.6.2 mit Schutzabständen in der Bauleitplanung und verweist auf
die Regelungen des Abstandserlasses. Der Abstandserlass soll dazu dienen, den am
Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen
Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick
auf die notwendigen Abstände zu geben. Zu diesem Zweck werden in Anhang 1 Schutzabstände
bekannt gemacht (Abstandsliste). Die Staatlichen Umweltämter sollen diese Liste nach Maßgabe der
Nummern 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 dieses RdErl. bei der Beteiligung im Bauleitplanverfahren anwenden.
Zusätzlich werden dem Abstandserlass ergänzende Hinweise beigefügt; sie betreffen
immissionsschutzrelevante Anlagen, die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind, und
Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen (Anhang 2) sowie Anlagen zur elektrischen
Energie- oder Nachrichtenübertragung, bei denen Schutzabstände aus Immissionsschutzgründen
festgelegt worden sind (Anhang 3).
2.2 Grundsätze für die Anwendung der Abstandsliste
2.2.1 Grundlagen der Abstandsliste
Es ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder
Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden
Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Die in der
Abstandsliste aufgeführten Abstandswerte wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen
Verwaltungsvorschriften des Bundes (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft,
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm), des Landes, der einschlägigen VDIRichtlinien und DIN-Normen sowie von ausländischen Abstandslisten und den praktischen
Erfahrungen der Staatlichen Umweltbehörden und des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen
erarbeitet; die Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung wurden gleichermaßen
berücksichtigt.
Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der Abstände auf den
Immissionsrichtwerten, wie sie in der TA Lärm für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen
untergebracht sind - entsprechend reinen Wohngebieten (WR) im Sinne der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) -, angegeben sind; bei regelmäßig durchlaufenden Betrieben wurde der Nachtwert (35 dB
(A)), bei regelmäßig 1- bis 2-schichtig arbeitenden Betrieben der Tagwert (50 dB (A)) zugrunde gelegt.
Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wurde die
Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum Schutz des
Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe
oder Geruchsstoffe notwendig sind. Dabei wurde auch auf die TA Luft und zusätzlich auf den Gem.
RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie vom 14.10.1986 zur Durchführung der TA Luft (SMBl. NRW. 7130)
zurückgegriffen.
Die Abstandsliste wurde auf der Basis des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen - 4. BImSchV - Neufassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), aufgestellt; soweit Nummern des Anhangs zur 4.
BImSchV genannt sind, bedeutet dies einen Hinweis auf ein mögliches Genehmigungserfordernis i.S.
des BImSchG. Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein,
denn die 4. BImSchV enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende
Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer
Auswirkung i.S. des Abstandserlasses aber als selbständige Anlagenarten zu sehen sind. Insofern
konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer
eingehalten werden. Abstandsbestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
Die Abstandliste ist nicht abschließend. So fehlen z.B. gewerbliche Anlagen, die selbst in Wohn- oder
ge-mischt genutzten Gebieten zulässig sind, sowie Anlagen, die in Nordrhein-Westfalen entweder
überhaupt nicht oder nur ganz vereinzelt vorkommen (Anhang 2); in Fällen der letztgenannten Art
kann der Listen-Abstand einer vergleichbaren Anlage als Anhalt für die Stellungnahme im
Bauleitplanverfahren dienen.
Einzelne in der Liste genannte Anlagearten sind nicht nur in Industrie- oder Gewerbegebieten,
sondern ihrer Art nach auch in Mischgebieten, Dorfgebieten, Kerngebieten oder besonderen
Wohngebieten zulässig bzw. sollen im Außenbereich errichtet werden. Abstände zwischen
gewerblichen Betrieben unterschiedlicher Nutzung werden im Abstandserlass nicht behandelt.
2.2.2 Anwendung der Abstandsliste
Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen
bestimmungsge-mäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art
einerseits und den nachfolgend genannten Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der
folgenden Ausführungen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- und
Gewerbegebieten als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten.
Zum Schutz von Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten kann die Abstandsliste gem. Nummer
2.2.2.5 angewendet werden. Je nach baulicher Nutzung sind die besonderen Wohngebiete entweder
wie Wohngebiete oder wie gemischt genutzte Gebiete zu behandeln.
2.2.2.1 Bei der Planung für Gemengelagen (vgl. Nummer 1.2.2 und 1.6.2.2 des Planungserlasses)
kann die Anwendung der Abstandsliste zu Schwierigkeiten führen. Entsprechend dem in Nummer
1.2.2 des Planungserlasses aufgestellten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des
Immissionsschutzes, soll das Staatliche Umweltamt in diesen Fällen durch seine Stellungnahme zu
einer Lösung beitragen, die - unter Berücksichtigung der gesamtplanerischen Belange und des
Planungszieles - hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte gewährleistet,
wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden
kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. Nummer 1.5.2.1 des
Planungserlasses) vertretbar. Da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen
in aller Regel örtlich vorhandene, aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden
können, werden sich die Anregungen der Staatlichen Umweltämter zur Gewährleistung eines
bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw. passiven
Immissionsschutzes zu erstrecken haben.
2.2.2.2 Die sich durch die Abstandsregelung ergebenden Zwischenzonen sind nicht als „von der
Bebauung freizuhaltende Schutzflächen", z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nummer 24 BauGB
anzusehen; vielmehr kann innerhalb dieser Abstände eine weniger schutzbedürftige Nutzung als im
Wohngebiet oder eine weniger störende Nutzung als im Industrie oder Gewerbegebiet vorgesehen
werden.
2.2.2.3 Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der
emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie im
Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B.
Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst.
Bei mehreren Anlagen auf einem Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes
regelmäßig die Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend.
Geringfügige Unterschreitungen der Abstände sind akzeptabel.
2.2.2.4 Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten
ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den
Lärmimmissions-richtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete; der Abstand darf daher um eine
Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines
oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt (vgl. Nummer 2.2.1).
2.2.2.5 Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder
Gewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*)
gekennzeichneten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt
werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung
erforderlich.
2.2.2.6 Bei der Prüfung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Kuroder Klinikgebieten andererseits sind die Gegebenheiten des Einzelfalles besonders zu
berücksichtigen; mindestens ist der für reine Wohngebiete maßgebende Abstand zugrunde zu legen.
2.2.2.7 Die Abstandsliste gilt nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der
Pla-nung in Tallagen, sollten Einzelfalluntersuchungen angestellt werden (vgl. Nummer 2.4.1.3 und
Nummer 2.4.2.1).
2.2.2.8 In Anhang 2sind Anlagen aufgeführt, die - sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB erfüllt sind - aus der Sicht des Immissionsschutzes im Außenbereich errichtet werden sollten.
Die genannten Abstände sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes zwischen
diesen Anlagen und Wohnbereichen notwendig.
2.2.3 Nichtanwendbarkeit auf bestehende Immissionssituationen
Aus der Abstandsliste können keine Rückschlüsse auf vorhandene Immissionssituationen gezogen
werden. Ob bei einer vorgegebenen Situation durch Industrie- oder Gewerbebetriebe Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in der Umgebung auftreten, muss im Einzelfall
anhand der immissionsschutz-rechtlichen Vorschriften (z.B. BImSchG, TA Luft, TA Lärm) geprüft
werden; eine Abstandsunterschreitung allein rechtfertigt nicht ein Einschreiten der
Überwachungsbehörde nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.
2.3 Anwendung der Abstandsliste im Flächennutzungsplanverfahren
Das Staatliche Umweltamt hat den Planungsträger schon im Flächennutzungsplanverfahren darauf
auf-merksam zu machen, welche Beschränkungen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren
voraussichtlich vom Staatlichen Umweltamt vorgeschlagen werden müssen.
2.4 Anwendung der Abstandsliste im Bebauungsplanverfahren
2.4.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten
2.4.1.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, deren Nutzung noch nicht bekannt ist
a) Notwendigkeit der Nutzungsbeschränkung
Soweit bei der Ausweisung von Industrie- oder Gewerbegebieten nicht oder nur annäherungsweise
bekannt ist, in welcher Weise die Gebiete zukünftig genutzt werden sollen, kann die Prüfung
anhand der Abstandsliste zu dem Ergebnis führen, dass Beschränkungen im Sinne von § 1 Abs.
4 bis 10 BauN-VO 1990 für bestimmte Anlagearten ausgesprochen werden müssen. Die
Staatlichen Umweltämter ha-ben daher bei ihren Stellungnahmen entsprechend den in der
Planung vorgegebenen Abständen zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und
Wohngebieten bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebieten entsprechend Nummer 2.2.2 andererseits
dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen für
bestimmte Anlagearten für die Industrie- oder Gewerbegebiete entsprechend § 1 Abs. 4 bis 10
BauNVO 1990 festzusetzen (vgl. Nummer 1.6.4 des Planungserlasses). Der Einfachheit halber
sollen die Staatlichen Umweltämter dabei - unbeschadet der Verpflichtung des Planungsträgers,
die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan eindeutig zu bestimmen - auf die ent-sprechenden
Abstandsklassen der Abstandsliste verweisen, z.B. („nicht zugelassen sind Anlagen der
Abstandsklassen ... der Abstandsliste zum RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 2.4.1998 - SMBl. NRW. 283 - und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten").
Dabei haben die Staatlichen Umweltämter bei ihren Stellungnahmen stets den Stand der
Abstandsliste (z.B. Stand: 1998) anzugeben und dem Planungsträger zu. empfehlen, die
Betriebsarten der Abstandsliste in geeigneter Form zum Bestandteil der Festsetzung im
Bebauungsplan zu machen.
b) Ausnahmemöglichkeiten nach § 31 Abs. 1 BauGB
Die Staatlichen Umweltämter können jedoch zur Vermeidung von allzu großen und unter bestimmten
Voraussetzungen im Einzelfall aufhebbaren Beschränkungen im Rahmen der von ihnen
abzugebenden
Stellungnahmen
den
Gemeinden
empfehlen,
im
Bebauungsplan
Ausnahmemöglichkeiten für Anlagenarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste zu
eröffnen (vgl. Nummer 1.7 des Planungserlasses). Diese Erleichterung ist deshalb möglich, weil
im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z.B. durch besondere technische Maßnahmen
oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - die Emissionen
einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden
werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann anhand der im Einzelfall vorzulegenden
genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden.
2.4.1.2 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die Art der später anzusiedelnden
Be-triebe schon bekannt ist
Ist im Planungsverfahren bekannt, welche Industrie- oder Gewerbearten in den neu festzusetzenden
Indu-strie- oder Gewerbegebieten untergebracht werden sollen, so ist durch Vergleich der in der
Planung vorgegebenen Abstände mit den in der Abstandsliste angegebenen Werten festzustellen, ob
die für die in Frage kommenden Betriebsarten vorgesehenen Abstände eingehalten sind. Ist dies nicht
der Fall, so haben die Staatlichen Umweltämter dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem
Bebauungsplan die Nutzung durch Anlagen, die einen größeren Abstand erfordern, auszuschließen.
Im übrigen wird hinsichtlich der dem Planungsträger vorzuschlagenden Beschränkungen der
Nutzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmemöglichkeiten auf Nummer 2.4.1.1 verwiesen.
2.4.1.3 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, deren Nutzung in Einzelheiten bekannt ist
a) Prüfung anhand der Abstandsliste
Es ist möglich, dass schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt ist, welcher bestimmte
Industrie- oder Gewerbebetrieb angesiedelt werden soll. Ergibt der Vergleich des in der Planung
vorgegebenen Abstandes zwischen der geplanten industriellen oder gewerblichen Anlage
einerseits und einem tatsächlich vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen oder gleichzeitig
auszuweisenden Wohngebiet andererseits mit dem für die entsprechende Betriebsart in der
Abstandsliste angegebenen Abstand die Vereinbarkeit mit den Belangen des
Immissionsschutzes, so ist nach Nummer 2.4.1.2 zu verfahren.
b) Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsprognose - Gutachten)
Reicht der in der Planung vorgegebene Abstand nicht aus, so kann unter Zugrundelegung der
notwen-digen Einzelinformationen (z.B. Emissionskataster, Quellenkonfiguration) durch ein
Einzelgutachten - unbeschadet des späteren Immissionsschutz- oder baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens - geprüft werden, ob der vorgesehene Abstand gleichwohl ausreichen
wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner der
benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebiete zu vermeiden. In diesen Fällen
sollen die Staatlichen Umweltämter dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der
Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt empfehlen, ein entsprechendes Einzelgutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten soll die zum
Zeitpunkt der Planung absehbare Entwicklung der Betriebe berücksichtigen. Auf Ersuchen des
Planungsträgers sollen sich die Staatlichen Umweltämter an der Formulierung der Fragestellung
für das Gutachten beteiligen, in schwierigen Einzelfällen berät das Landesumweltamt die
Staatlichen Umweltämter. Wegen der Prüfung der Einzelgutachten wird auf Nummer 2.4.3
verwiesen.
Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen, wenn es ihm
ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand den Planungsbehörden eine
Lösung vorzuschlagen.
2.4.2 Festsetzung von Wohngebieten in Bebauungsplänen
2.4.2.1 Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll
besiedelten Industrie- oder Gewerbegebieten
a) Prüfung anhand der Abstandsliste
Sollen Wohngebiete in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrieoder Gewerbegebieten, d.h. Gebieten ohne freies Gelände für Betriebserweiterungen, festgesetzt
werden und ist der sich aus der Abstandsliste ergebende Abstand mehr als nur geringfügig
unterschritten, so soll das Staatliche Umweltamt den Planungsträger darauf hinweisen, dass sich
aus dieser Situation wechselseitige Beeinträchtigungen ergeben können.
Bei der beabsichtigten Festsetzung von Misch-, Kern- oder Dorfgebieten ist unter Beachtung von
Num-mer 2.2.2.5 analog zu verfahren.
b) Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsgutachten)
Die genaue Kenntnis der vorhandenen Emissionssituationen gestattet es, die von dem bestehenden
Industrie- oder Gewerbegebiet ausgehenden, auf das neu festzusetzende Wohngebiet
einwirkenden Immissionen zu messen und/ oder zu berechnen. Daher sollen die Staatlichen
Umweltämter, dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den
Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, mit Hilfe
eines Gutachtens feststellen zu lassen, ob tatsächlich und ggf. in welchem Ausmaß Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch
den Betrieb von Industrie- oder Gewerbeanlagen zu erwarten sind und ob diese evtl. durch
Schutzmaßnahmen (z.B. immissionsschutzmäßig günstige Anordnung der Gebäude) im
Wohngebiet unterbunden werden können. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die
Staatlichen Umweltämter an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten beteiligen.
Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen, wenn es
ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, eine eigene Stellungnahme abzugeben, die eine
entsprechende gutachtliche Beurteilung ersetzt.
c) Grundlagen des Immissionsgutachtens
Dem Gutachten ist die für die jeweilige Nutzung ungünstigste Emissionssituation in dem Industrieoder Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Planung absehbaren
Entwicklung der Betriebe zugrunde zu legen. Hinsichtlich möglicher Änderungen sind zwei Fälle
zu unterscheiden:
- Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist
ungünstiger als sie - trotz planungsrechtlicher Zulässigkeit der vorhandenen Nutzung - nach
den immis-sionsschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
In diesem Fall können Verbesserungen der Emissionssituation, die bis zum In-Kraft-Treten des
Bebau-ungsplanes für das Wohngebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht
werden können, berücksichtigt werden; das Gutachten soll die dafür erforderlichen Maßnahmen
und die technischen Möglichkeiten zu ihrer Verwirklichung aufzeigen.
- Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist
günstiger, als sie bei voller Ausschöpfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre. In
diesem Fall ist von einer der Gebietsgröße und dem Gebietscharakter entsprechenden
gewerblichen bzw. indus-triellen Nutzung mit den höchsten zulässigen Emissionen
auszugehen, wenn nicht feststeht, dass die vorhandene Situation in diesem Gebiet
langfristig unverändert bleibt oder sich sogar noch günstiger entwickelt.
2.4.2.2 Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von festgesetzten, aber noch nicht oder
nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten
Ist die Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bestehenden, aber noch nicht oder
nicht vollbesiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten vorgesehen,
so ist bei der Prüfung, ob der in der Planung vorgesehene Abstand zum Schutz der Wohngebiete
ausreicht, von denselben Annahmen wie in Nummer 2.4.2.1 c) zweiter Spiegelstrich auszugehen,
soweit nicht für die Industrie- oder Gewerbegebiete Beschränkungen planungsrechtlicher Art (z.B. wie
in Nummer 2.4.1.1 vorgesehen) bestehen.
2.4.3 Prüfung von Einzelgutachten
Sofern Immissionsgutachten erstellt werden, sollen die Staatlichen Umweltämter darauf hinwirken,
dass die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt werden;
die Staatlichen Umweltämter können an der Prüfung das Landesumweltamt beteiligen. Führt die
Prüfung des Gutachtens zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder
angenommenen Emissionssituation und ggf. bestimmter Schutzmaßnahmen im Wohngebiet
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Wohngebiet nicht zu erwarten sind,
so soll das Staatliche Umweltamt seine Bedenken zurückstellen, ggf. unter der Voraussetzung, dass
die notwendigen Schutzmaßnahmen rechtlich abgesichert werden.
2.5 Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen
Um dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch elektrische oder magnetische Felder
vorzubeugen, sind in Anhang 3 für verschiedene Anwendungsfälle Schutzabstände aus Gründen des
Immissionsschutzes aufgeführt. Die Staatlichen Umweltämter sollen diesen Anhang bei der
Beteiligung im Bauleitplan-verfahren anwenden.
Hochspannungsfreileitungen unterscheiden sich in ihrer Anlagenart und Wirkung auf die Umwelt
erheblich von den in Anhang 1 genannten Anlagen. Die in Anhang 3 genannten Abstände sollen dazu
dienen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu
gewährleisten.
Der Schutzabstand bemisst sich bei Hochspannungsfreileitungen senkrecht zur Trassenachse bis zur
Be-grenzungslinie der zu schützenden Gebiete. Die Bemessung der in Anhang 3 angegebenen
Abstände ba-siert auf dem von der Strahlenschutzkommission in ihren Empfehlungen zum Schutz vor
niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern der Energieversorgung und -anwendung
vom 16./17. Februar 1995 genannten Ermessungsspielraum für die magnetische Flussdichte von 10
µT zur Berücksichtigung des Vorsorgegesichtspunktes und auf den Erläuterungen des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu § 4 der Verordnung über
elektromagnetische Felder (26. BImSchV).
3 Nichtanwendung der Abstandsliste in Genehmigungsverfahren
3.1 Baugenehmigungsverfahren
Zu Bauanträgen für bauliche Anlagen und Räume im Sinne des § 54 Abs. 3 BauO NRW hat die
Bauauf-sichtsbehörde das Staatliche Umweltamt zu hören, soweit Belange des Immissionsschutzes
berührt sind (Nummer 54.3 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 24.1.1997 - SMBl. NRW. 23210). Das Staatliche
Umweltamt hat dabei anhand der von der Bauaufsichtsbehörde übersandten Bauvorlagen zu prüfen,
ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft zu erwarten und ggf. durch Auflagen zu vermeiden sind.
Soweit die Bauvorlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibungen nach § 5 Abs. 2 und 3 der
Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - (vgl. Anlagen 1/6 und 1/7 zur VV
BauPrüfVO) nicht ausrei-chen, um eine exakte Vorausberechnung der von der geplanten Anlage zu
erwartenden Emissionen vor-nehmen zu können, werden sich die Beurteilung der voraussichtlichen
Immissionssituation und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Stellungnahme des
Staatlichen Umweltamtes auf Erfahrungen mit bestimmten Anlagearten im Sinne einer typisierenden
Betrachtungsweise stützen. Für die Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter im
Baugenehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen bietet die Abstandsliste zu diesem RdErl.
lediglich einen Anhalt dafür, ob bei der Erteilung der Genehmigung evtl. Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erwarten
sind. Jedoch begründet nicht schon die Tatsache, dass der dort angegebene Abstand nicht
eingehalten ist, eine ablehnende Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes. Vielmehr ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und wie diese ggf. ausgeräumt
werden können.
Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nur durch Auflagen ausgeschlossen werden
können, so soll das Staatliche Umweltamt der Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Auflagen zur
Aufnahme in den Bauschein vorschlagen. Die Bauaufsichtsbehörde soll darauf hingewiesen werden,
dass nur durch diese Auflagen der notwendige Immissionsschutz in der Nachbarschaft sichergestellt
ist. Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen
Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachgüter
gefährden und diese auch durch Auflagen mit Sicherheit nicht aus-geschlossen werden können, so
soll das Staatliche Umweltamt die Bauaufsichtsbehörde darauf hinweisen, dass das Vorhaben aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist (§ 25 Abs. 2 BImSchG) oder
wegen seines Störgrades planungsrechtlich unzulässig sein kann. Im übrigen wird auf Num-mer 54.35
VV BauO NRW hingewiesen.
3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren
Im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, in Planfeststellungsverfahren nach dem
Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz und in sonstigen Planfeststellungsverfahren ist im Gegensatz
zu der Planung von Gebieten die Abstandsliste nicht anzuwenden; in diesen Fällen ist es ausdrücklich
Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten
in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die Anwendung der
Abstandsliste würde diesem Prüfungsgrundsatz nicht gerecht werden.
3.3 Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB
Wegen der Möglichkeit von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird auf Nummer II.7 des
Planungserlasses hingewiesen.
4.
Der RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.3.1990 (SMBl. NRW 283)
wird aufgehoben.
Anlage 1 zum RdErl. vom 2.4.1998
Abstandsliste 1998 (4. BImSchV: 19.03.1997)
Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
I
1500
1
1.1 (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von
festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW
übersteigt
2
1.11 (1)
Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von
Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. B.
Kokereien,
Gaswerke
und
Schwelereien),
ausgenommen Holzkohlenmeiler
3
3.2 (1)
Anlagen zur Gewinnung von Roheisen
4
4.1 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen
durch chemische Umwandlung mit mehr als 10
Produktionsanlagen
5
4.4 (1)
Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder
Erdölerzeugnissen
in
Mineralöl-,
Altöloder
Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken
oder bei der Gewinnung von Paraffin
6
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
7
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln
durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit
einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde
im Freien (*)
8
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen und Sintern von
Erzen
9
3.2 (1)
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen
aus Erzen oder Sekundärrohstoffen (Blei-, Zink- und
Kupfererzhütten)
10
3.3 (1)
Anlagen
zur
Stahlerzeugung,
ausgenommen
Lichtbogenöfen
mit
weniger
als
50
t
Gesamtabstichgewicht sowie Induktionsöfen (*) (s.
auch lfd. Nrn. 26 und 46)
11
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern
aus Metall im Freien (z.B. Container) (*)
12
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien (*)
13
4.1 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen
durch chemische Umwandlung mit höchstens 10
Produktionsanlagen
14
4.1b (1)
4.1c (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen
oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe
elektrischer Energie sowie von Ferrolegierungen,
Korund oder Karbid einschließlich Aluminiumhütten
II
1000
Nummer
(Spalte)
der 4.
BImSchV
Betriebsart
III
700
15
4.1d (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Schwefel
oder Schwefelerzeugnissen
16
4.1h (1)
Anlagen
zur
Chemiefasern
17
6.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten,
Holzspanplatten oder Holzfasermatten
18
7.12 (1)
Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in
denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer
Herkunft
zur
Beseitigung
in
Tierkörperbeseitigungsanlagen
gesammelt
oder
gelagert werden
19
10.16 (2)
Prüfstände
für
oder
mit
Luftschrauben,
Rückstoßantrieben oder Strahltriebwerken
20
10.19 (2)
Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von
25 t Luft je Stunde oder mehr (*)
21
-
Anlagen
zur
Herstellung
von
Stahlbaukonstruktionen im Freien (*)
22
1.1 (1)
Kraftwerke und Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen
für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
fabrikmäßigen
Herstellung
Eisen-
von
oder
a) bei Kraftwerken mehr als 150 MW bis max. 900 MW
be-trägt
b) bei Heizkraftwerken 300 MW übersteigt
23
1.12 (1)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von
Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder
Gaswasser
24
2.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen
25
2.4 (2)
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,
Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton
zu Schamotte
26
3.3 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter
50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 10 und
46)
27
3.4 (1 + 2)
Anlagen zum Umschmelzen von Nichteisenmetallen
(Altmetall), ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und
Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in
Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder
Kokil-lengießmaschinen sind,
-
Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für
Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
- Schwallötbäder (s. auch lfd. Nrn. 92 und 156)
28
4.1a (1)
Anlagen
zur
fabrikmäßigen
Herstellung
von
anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze
IV
500
29
4.1d (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Halogenen
oder Halogenerzeugnissen
30
4.1e (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphoroder stickstoffhaltigen Düngemitteln
31
4.1l (1)
Anlagen
zur
fabrikmäßigen
Kohlenwasserstoffen
32
4.6 (1)
Anlagen zur Herstellung von Ruß
33
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
34
8.8 (1)
Anlagen zur chemischen Behandlung von besonders
überwachungsbedürftigen
oder
überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die
Vorschriften
des
Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes Anwendung finden
35
-
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke
(z.B. Hochofenschlacke)
36
-
Automobil- u. Motorradfabriken sowie Fabriken zur
Herstellung von Verbrennungsmotoren
37
1.1 (1)
Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen
für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
Herstellung
von
a) bei Heizkraftwerken von 100 MW bis 300 MW
b) bei Heizwerken mehr als 100 MW beträgt
IV
500
38
1.7 (1)
Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10 000
m³ oder mehr je Stunde
39
1.8 (2)
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von
220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
ausgenommen ein-gehauste Elektroumspannanlagen
(*)
40
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 30 t oder mehr je Stunde
41
1.10 (1)
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
42
2.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus
Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die
nicht für medizinische oder fernmeldetechnische
Zwecke bestimmt sind
43
2.11 (1)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe
44
2.13 (2)
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder
Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement,
auch soweit die Einsatzstoffe lediglich trocken
gemischt werden
45
2.15 (1)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von
Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen
einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse
Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer
Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde
46
3.3 (1)
3.7 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen,
Anlagen zum Erschmelzen von Gusseisen sowie
Eisen-, Temper- oder Stahlgiessereien, ausgenommen
Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem
Wege hergestellt werden, mit einer Leistung von 80 t
oder mehr Gußteile je Monat (s. auch lfd. Nrn. 10 und
26)
47
3.6 (1 + 2)
Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen
Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (*)
48
3.11 (1 + 2)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
49
3.14 (1 + 2)
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott
Rotormühlen
mit
einer
Nennleistung
Rotorantriebes von 100 KW oder mehr
50
3.16 (1)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten
nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)
51
4.1g (1)
Anlagen
zur
fabrikmäßigen
Herstellung
von
organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie
Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate,
Äther
52
4.1h (1)
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen
53
4.1k (1)
Anlagen
zur
Kunstharzen
fabrikmäßigen
Herstellung
von
54
4.1m (1)
Anlagen
zur
fabrikmäßigen
synthetischem Kautschuk
Herstellung
von
55
4.5 (1)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
56
4.7 (1)
Anlagen
zur
Herstellung
von
Kohlenstoff
(Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen,
z.B. für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
57
4.8 (1)
Anlagen
zur
Aufarbeitung
von
organischen
Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung
von 3 t oder mehr je Stunde
58
5.1 (1)
Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren,
Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glasoder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen
Materialien
einschließlich
der
zugehörigen
Trocknungsanlagen mit
durch
des
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und
von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt
werden,
b)
Kunstharzen,
die
unter
weitgehender
Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),
wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die
Menge dieser Harze 25 kg oder mehr je Stunde
beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg
organischen Lösungsmitteln oder mehr je Stunde,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von
Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
IV
500
59
5.5 (2)
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung
von Phenol- oder Kresolharzen
60
5.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter
Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie
Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen
mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der
Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
61
7.1 (1)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
oder Mastkälbern oder zum Halten oder zur getrennten
Aufzucht von Schweinen mit
a) 51.000 Hennenplätzen,
b) 102.000 Junghennenplätzen,
c) 102.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 51.000 Truthühnermastplätzen,
e) 1.900 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg
oder mehr Lebendgewicht),
f) 640 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender
Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg
Lebendgewicht),
g) 820 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender
Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 10 kg
Lebendgewicht) oder
h) 5.400 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg
Lebendgewicht),
i) 700 Mastkälberplätzen oder mehr, auch soweit nicht
ge-nehmigungsbedürftig
62
7.3 (1)
Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit
Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in
Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 kg
Speisefett je Woche
63
7.9 (1)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln
oder
technischen
Fetten
aus
den
Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn,
Hörner, Klauen oder Blut
64
7.11 (1)
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen,
ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen
in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000
kg Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch Nr. 114 erfasst werden
65
7.19 (2)
Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit
10 t Kohl oder mehr je Tag verarbeitet werden
66
7.21 (1)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 500 t je Tag oder mehr (*)
67
7.23 (1)
Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle,
soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels
1 t oder mehr beträgt
IV
V
500
300
68
7.24 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker
unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
69
7.25 (2)
Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen
Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem
Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb
70
8.1 (1)
Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung
von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten
gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch
thermische Verfahren, wie Ver- oder Entgasung,
Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
71
8.3 (1)
Anlagen
zur
Rückgewinnung
von
einzelnen
Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen
72
8.5 (1)
Anlagen
zur
Kompostierung
mit
einer
Durchsatzleistung von mehr als 10 t/h (Kompostwerke)
73
9.11 (2)
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum
Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen
Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen
oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern,
Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit 200 t Schüttgüter oder
mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder
von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt; für nur saisonal genutzte
Ge-treideannahmestellen tritt die Genehmigungspflicht
erst bei einer Umschlagleistung von 400 t oder mehr je
Tag ein
74
9.36 (2)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit
Fassungsvermögen von 2.500 m3 oder mehr
75
-
Oberirdische
Deponien
für
besonders
überwachungsbedürftige Abfälle i.S. der Technischen
Anleitung Abfall, Teil 1
76
-
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000
EGW
77
-
Autokinos (*)
78
-
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
79
1.5 (1 + 2)
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generatoren
oder Arbeitsmaschinen (*)
80
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 1 t bis weniger als 30 t je Stunde
81
1.13 (1)
1.15 (1)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
Wassergas aus festen Brennstoffen oder Stadt- oder
Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
82
2.1 (2)
Steinbrüche,
in
denen
Sprengstoffe
Flammstrahler verwendet werden
83
2.2 (2)
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von
natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich
Schlacke
und
Abbruchmaterial,
ausgenommen
Klassieranlagen für Sand oder Kies und Anlagen zur
Behandlung von Abbruchmaterial am Entstehungsort
einem
oder
V
300
84
2.5 (2)
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit,
Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff
(Traß) oder Zementklinker
85
2.6 (1)
Anlagen
zur
Gewinnung,
Verarbeitung von Asbest
86
2.7 (2)
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
87
2.10 (1)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder
mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³
Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen
elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und
ohne Abluftführung betrieben werden
88
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln
durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit
einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde
in geschlossenen Hallen (*)
89
2.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von
Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen
einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse
Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer
Produktionsleistung bis weniger als 200 t je Stunde
90
3.2 (2)
Anlagen
zur
thermischen
Aufbereitung
von
Hüttenstäuben für die Gewinnung von Metallen oder
Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer
Wirbelschicht
91
3.3 (2) 3.7
(2)
Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl
mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 t je Stunde,
Vakuum-Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit
einer Einsatzmenge von 5 t oder mehr sowie Eisen-,
Temper- oder Stahlgießereien, in denen Formen oder
Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer
Leistung von weniger als 80 t Gußteile je Monat
92
3.4 (1) 3.8
(1)
Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen
Einsatz von 1.000 kg oder mehr sowie Gießereien für
Nichteisenmetalle, ausgenommen
Bearbeitung
oder
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und
Wis-mut oder aus Feinzink und Aluminium in
Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder
Kokil-lengießmaschinen sind,
-
Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für
Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
- Schwallötbäder (s. auch lfd. Nrn. 27 und 156)
93
3.5 (2)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen
94
3.9 (1 + 2)
Anlagen
zum
Aufbringen
von
metallischen
Schutzschichten auf Metalloberflächen aus Blei, Zinn,
Zink, Nickel oder Kobalt mit Hilfe von schmelzflüssigen
Bädern, durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen
95
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern
aus Metall in geschlossenen Hallen (z.B. Dampfkessel,
Container) (*)
96
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in
geschlossenen Hallen (*)
97
3.21 (1 + 2)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder
Indu-striebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
98
3.23 (1 + 2)
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder -pasten, von blei- oder
nickelhaltigen Pulvern oder Pasten oder sonstigen
Metallpulvern oder -pasten, aus-genommen Anlagen
zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen
99
4.1f (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von unter
Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken)
100
4.1p (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen
oder Waschmitteln durch chemische Umwandlung
101
4.2 (1 + 2)
Anlagen,
in
denen
Pflanzenschutzoder
Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe
gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder
umgefüllt werden
102
4.3 (2)
Anlagen
zur
fabrikmäßigen
Herstellung
von
Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten
ohne chemische Umwandlung
103
4.8 (2)
Anlagen
zur
Aufarbeitung
von
organischen
Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung
von 1 t bis weniger als 3 t je Stunde
104
4.9 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder
Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je
Tag
105
4.10 (2)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder
Beschichtungsstoffen
(Lasuren,
Firnis,
Lacke,
Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
5 t je Tag oder mehr organischer Lösungsmittel,
ausgenommen Anlagen, in denen ausschließlich
hochsiedende
Öle
als
Lösungsmittel
ohne
Wärmebehandlung eingesetzt werden
V
300
106
5.1 (2)
Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren,
Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glasoder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen
Materialien
einschließlich
der
zugehörigen
Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und
von diesen 25 kg bis weniger als 250 kg je Stunde
eingesetzt werden,
b)
Kunstharzen,
die
unter
weitgehender
Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),
wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die
Menge dieser Harze 10 kg bis weniger als 25 kg je
Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 kg
bis weniger als 250 kg organischer Lösungsmittel
je Stunde, aus-genommen Anlagen für den Einsatz
von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
107
5.2 (1+2)
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder
tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
108
5.4 (2)
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen
oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem
Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder
Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
109
5.6 (2)
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen
Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern
oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und
oxidiertem Leinöl
110
5.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter
Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen
Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt
wird
111
6.2 (2)
Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur
fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe
bestehen (*)
112
6.4 (2)
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe
113
7.1 (1)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
oder Mastkälbern oder zum Halten oder zur getrennten
Aufzucht von Schweinen mit
a) 14.000 bis weniger als 51.000 Hennenplätzen,
b) 28.000 bis weniger als 102.000 Junghennenplätzen,
c) 28.000 bis weniger als 102.000 Mastgeflügelplätzen,
d)
14.000
bis
weniger
Truthühnermastplätzen,
als
51.000
e) 525 bis weniger als 1.900 Mastschweineplätzen
(Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
f) 175 bis weniger als 640 Sauenplätzen einschließlich
da-zugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis
weniger als 30 kg Lebendgewicht),
g) 225 bis weniger als 820 Sauenplätzen einschließlich
dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis
weniger als 10 kg Lebendgewicht) oder
h) 1.500 bis weniger als 5.400 Ferkelplätzen für die
getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als
30 kg Lebendgewicht),
i) 200 bis weniger als 700 Mastkälberplätzen auch
soweit nicht genehmigungsbedürftig
114
7.2 (1 + 2)
Anlagen zum Schlachten von
a) 500 kg oder mehr Lebendgewicht Geflügel oder
b) 8.000 kg oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiere
je Woche
V
300
115
7.4 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter
durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
116
7.4 (2)
Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln, Gemüse,
Fleisch oder Fisch für die menschliche Ernährung,
soweit 1 t dieser Nahrungsmittel je Tag oder mehr
durch Erwärmen verarbeitet wird, ausgenommen
- Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser
Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen und
- Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern
und ähnlichen Einrichtungen
117
7.6 (2)
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von
tierischen Därmen oder Mägen
118
7.7 (2)
Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
Kälbermägen zur Labgewinnung
119
7.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,
Lederleim oder Knochenleim
120
7.10 (1)
Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter
Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen
Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare in Anlagen,
die nicht durch Nr. 114 erfasst werden
121
7.13 (2)
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder
Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
122
7.14 (2)
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von
Tierhäuten
oder
Tierfellen
sowie
nicht
genehmigungsbedürftige Lederfabriken
123
7.22 (2)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen
124
7.29 (2)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder
Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Leistung
von jeweils 250 kg oder mehr je Stunde
125
7.30 (2)
Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Leistung von 75 kg oder mehr je Stunde
126
7.31 (2)
Anlagen zur
a) Herstellung von Lakritz,
b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder
c)
thermischen Veredelung
Schokoladen-masse
von
Kakao-
oder
127
8.4 (2)
Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen
anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch
Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen
werden, mit einer Leistung von 10 t oder mehr je Tag
128
8.5 (2)
Anlagen
zur
Kompostierung
mit
einer
Durchsatzleistung von 0,75 t bis weniger als 10 t/h
(Kompostierungsanlagen)
129
8.7 (1)
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden,
der nicht ausschließlich am Standort der Anlage
entnommen wird (*)
130
8.9 (2)
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von
Autowracks ohne sortenreine Demontage der
Einzelteile, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
(*)
131
8.11 (2)
Anlagen
zur
Behandlung
von
überwachungsbedürftigen
Abfällen
mit
einem
Durchsatz von 10 t je Tag oder mehr sowie Anlagen,
die der Lagerung von 100 t oder mehr
überwachungsbedürftiger
Abfälle
dienen
(z.B.
Elektronik- und Elektroschrott), ausgenommen die
zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem
Gelände der Entstehung der Abfälle
132
9.10 (1)
Anlagen
zum
Umschlagen
von
überwachungsbedürftigen
und
besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die
Vorschriften
des
Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung
von 100 t oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen
zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt
V
300
133
10.7 (2)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder
Synthesekau-tschuk unter Verwendung von Schwefel
oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen,
in denen
- weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet
werden oder
- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt
wird
134
10.21 (2)
Anlagen
zur
Innenreinigung
von
Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen oder
Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen
Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger
Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen
Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von
Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt
werden
135
10.23 (2)
Anlagen
zur
Textilveredlung
durch
Sengen,
Thermofixieren,
Thermoisolieren,
Beschichten,
Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der
zugehörigen
Trocknungsanlagen,
ausgenommen
Anlagen, in denen weniger als 500 m2 Textilien je
Stunde behandelt werden
136
-
Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines Gatters
100 KW oder mehr beträgt, sowie Furnier- oder
Schälwerke
137
-
Abwasserbehandlungsanlagen
100.000 EGW
138
-
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand,
Bims, Kies, Ton oder Lehm
139
-
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen,
Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter
Dampfüberdruck
140
-
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in
Serien gefertigten Holzbauten
141
-
Deponieklasse II i.S. der Technischen Anleitung
Siedlungsabfall
(Siedlungsabfalldeponien
und
vergleichbare Deponien)
142
-
Deponieklasse I i.S. der Technischen Anleitung
Siedlungsabfall (Inertstoffdeponie, Erdaushub- oder
Bauschuttdeponien)
143
-
Anlagen zur Herstellung von Schienenfahrzeugen
144
-
Presswerke (*)
145
-
Anlagen
zur
Herstellung
von
Eisenoder
Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*)
146
-
Stab- oder Drahtziehereien (*)
147
-
Schwermaschinenbau
148
-
Emaillieranlagen
149
-
Schrottplätze
bis
einschließlich
VI
VI
200
200
150
-
Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken
151
-
Auslieferungsläger für Tiefkühlkost (*)
152
-
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste
(*)
153
-
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag
größerer Gütermengen (*)
154
2.9 (2)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas
oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
155
2.10 (2)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder
mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und
weniger als 300 kg /m³ Rauminhalt der Brennanlage
beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen,
die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben
werden
156
3.4 (2)
Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen
Einsatz von 50 bis weniger als 1.000 kg,
ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und
Wis-mut oder aus Feinzink und Aluminium in
Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder
Kokil-lengießmaschinen
sind
oder
die
ausschließlich im Zu-sammenhang mit einzelnen
Druck- oder Kokillengieß- maschinen gießfertige
Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen
niederschmelzen,
-
Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für
Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
- Schwallötbäder (s. auch lfd. Nrn. 27 und 92)
157
3.8 (2)
Anlagen,
die
aus
einer
oder
mehreren
Druckgießmaschinen mit Zuhaltekräften von 2
Meganewton oder mehr bestehen
158
3.10 (2)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure,
ausgenommen Chromatieranlagen
159
5.7 (2)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten
Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen
Epoxidharzen mit Aminen zu
a)
Formmassen (z.B.
Formmassen) oder
Harzmatten
oder
Faser-
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine
ge-schlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet
werden, für einen Harzverbrauch von 500 kg oder
mehr je Woche z.B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder
Behälterbau
160
5.10 (2)
Anlagen
zur
Herstellung
von
künstlichen
Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben
unter
Verwendung
organischer
Bindeoder
Lösungsmittel
161
5.11 (2)
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,
Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,
Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum
Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan,
soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder
mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum
Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulaten
162
7.1 (1)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
oder Mastkälbern oder zum Halten oder zur getrennten
Aufzucht von Schweinen mit
a) 3.200 bis weniger als 14.000 Hennenplätzen,
b) 6.400 bis weniger als 28.000 Junghennenplätzen,
c) 6.400 bis weniger als 28.000 Mastgeflügelplätzen,
d)
3.200
bis
weniger
Truthühnermastplätzen,
als
14.000
e) 120 bis weniger als 525 Mastschweineplätzen
(Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
f) 40 bis weniger als 175 Sauenplätzen einschließlich
dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis
weniger als 30 kg Lebendgewicht),
g) 50 bis weniger als 225 Sauenplätzen ein schließlich
dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis
weniger als 10 kg Lebendgewicht) oder
h) 350 bis weniger als 1.500 Ferkelplätzen für die
getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als
30 kg Lebendgewicht),
i) 75 bis weniger als 200 Mastkälberplätzen auch
soweit nicht genehmigungsbedürftig
163
7.5 (2)
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren,
ausgenommen
- Anlagen in Gaststätten und
- Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger
als 1.000 kg Fleisch- oder Fischwaren je Woche
VI
200
164
7.20 (2)
Malzdarren
165
7.21 (2)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 100 t bis weniger als 500 t je
Tag (*)
166
7.27 (2)
Melassebrennereien,
Biertreibertrocknungsanlagen
oder Brauereien mit einem Ausstoß von 5.000 hl Bier
oder mehr je Jahr und Brennereien, auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig
167
7.28 (2)
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung
von Säuren
168
7.32 (2)
Anlagen zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus
Milch oder von Milchbestandteilen mit Sprühtrocknern
VI
200
169
7.33 (2)
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung
von Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von
fermentiertem Tabak
170
10.8 (2)
Anlagen
zur
Herstellung
von
Bautenschutz-,
Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese
Produkte organische Lösemittel enthalten und von
diesen 1 t/h oder mehr eingesetzt werden; Anlagen zur
Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von 1 t
oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen
diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von
Wasser als Verdünnungs-mittel hergestellt werden
171
10.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter
Verwendung
von
halogenierten
aromatischen
Kohlenwasserstoffen
172
10.10 (2)
10.11 (2)
Anlagen zum Färben oder Bleichen von Flocken,
Garnen oder Geweben unter Verwendung von
Färbebeschleunigern, alkalischen Stoffen, Chlor oder
Chlorverbindungen
einschließlich
der
Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die
unter erhöhtem Druck betrieben werden
173
10.15 (2)
Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder
Gasturbinen mit einer Leistung von 300 KW oder mehr
174
10.17 (2)
Anlagen, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Übung
oder
Ausübung
des
Motorsports
in
lärmschutztechnisch optimierten Hallen dienen,
ausgenommen Modellsportanlagen (*)
175
10.20 (2)
Anlagen
zur
Reinigung
von
Werkzeugen,
Vorrichtungen
oder
sonstigen
metallischen
Gegenständen durch thermische Verfahren
176
-
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten,
Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen
metallischen Normteilen durch Druckumformen auf
Automaten sowie Automatendrehereien (*)
177
-
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen
oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)
178
-
Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder
Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung
von 2.500 Flaschen oder mehr je Stunde (*)
179
-
Anlagen zum Bau von Kraftfahrzeugkarosserien und anhängern
180
-
Maschinenfabriken oder Härtereien
181
-
Pressereien oder Stanzereien (*)
182
-
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
183
-
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und
Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren
184
-
Zimmereien (*)
185
-
Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis
weniger als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
186
-
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
VII
100
187
-
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter
Einsatz von Gebläsen (*)
188
-
Brotfabriken oder
Dauerbackwaren
189
-
Milchverwertungsanlagen
Trockenmilcherzeugung
190
-
Autobusunternehmen,
auch
Personennahverkehrs (*)
191
-
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei
Getreideannahmestellen, soweit weniger als 200 t
Schüttgüter je Tag bewegt werden können,
ausgenommen
Anlagen
zur
Aufnahme
von
selbstgewonnenem Getreide im landwirtschaftlichen
Betrieb
192
2.6 (2)
Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von
Asbesterzeugnissen auf Maschinen
193
3.20 (2)
Anlagen
zur
Oberflächenbehandlung
von
Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen
194
8.9 (2)
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von
Autowracks durch sortenreine Demontage der
Einzelteile, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
195
-
Betriebe
zur
Herstellung
von
(Kantinendienste, Catering-Betriebe)
196
-
Schlossereien,
Schleifereien
197
-
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne
Verwendung von Phenolharzen
198
-
Autolackierereien, insbesondere zur Beseitigung von
Unfallschäden
199
-
Automatische Autowaschstraßen
200
-
Tischlereien oder Schreinereien
201
-
Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
202
-
Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 107 erfasst
werden
203
-
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder
Taschen
sowie
Handschuhmachereien
oder
Schuhfabriken
204
-
Anlagen zur Herstellung von
Industriewatte oder Putzwolle
205
-
Spinnereien oder Webereien
206
-
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von
Textilien
207
-
Großwäschereien
Reinigungsanlagen
Fabriken
Drehereien,
oder
zur
Herstellung
von
ohne
des
öffentlichen
Fertiggerichten
Schweißereien
oder
Reißspinnstoffen,
große
chemische
VII
100
208
-
Betriebe des Fernseh-, Rundfunk-, Telefonie-,
Telegrafie- oder Elektrogerätebaus sowie der
sonstigen elektronischen oder feinmechanischen
Industrie
209
-
Bauhöfe
210
-
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
211
-
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
212
-
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit
weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt
werden
Anlage 2 zum RdErl. vom 2.4.1998
Ergänzende Hinweise zum Abstandserlass
Immissionsschutzrelevante Anlagen, die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind
Hinweis auf Anlagenart
(Kurzbezeichnung)
Bemerkungen
1.2 (1+2)
1.3 (1+2)
1.4 (2) a+b
Feuerungsanlagen für den Einsatz von
festen, flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen < 100 MW sowie
Verbrennungsmo-toranlagen
Die genannten Anlagearten sind häufig Teile
oder Nebeneinrichtungen anderer Anlagen, die
dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet
gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets
selbst dienen und die seiner Eigenart nicht
widersprechen
1.16 (1)
Gewinnung von Öl aus Schiefer
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
3.13 (1)
Sprengverformung und
Sprengplattieren
In NRW befinden sich zwei Anlagen; eine wird
im Halleninneren nach dem Vakuumverfahren,
die andere im Freien betrieben. Beim
Sprengverformen im Vakuum sind im
wesentlichen Sicherheitsaspekte maßgebend,
während beim Sprengverformen im Freien,
wegen des lauten Knalles, Abstände über 2000
m notwendig sind. Ein fester Abstand im Sinne
der Abstandsliste kann daher nicht festgelegt
werden (s. auch Außenbereich)
3.22 (2)
Metallpulverherstellung
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1i (1)
Herstellung von Cellulosenitraten
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1n (2)
Regenerieren von Gummi oder
Gummimischproduk-ten
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1o (1)
Herstellung von Teerfarben oder
Teerfarbenzwischenprodukten
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
6.1 (1)
Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
Stroh o.ä. Faserstoffen
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
Nummer
(Spalte)
der 4.
BImSchV
7.16 (1)
Herstellung von Fischmehl oder
Fischöl
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
7.17 (1+2)
Aufbereitung oder Lagerung sowie
Umschlag oder Verarbeitung von
Fisch-mehl
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
7.18 (1)
Garnelendarren oder Kochereien für
Futterkrabben
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
7.26 (2)
Hopfen-Schwefeldarren
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
8.1 (2)
Abfackeln von Deponiegas
Der Schutzabstand für eine Deponiegasfackel
ist durch den in der Abstandsliste genannten
Abstand für Deponien abgedeckt ( siehe lfd.
Nrn. 75 und 141)
8.2 (1)
Anlagen zur thermischen Zersetzung
brennbarer fester oder flüssiger Stoffe
unter Sauerstoffmangel
(Pyrolyseanlagen)
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW zur
Zeit nicht regelungsbedürftig
8.3 (2) a+b
Anlagen zur thermischen Behandlung
edelmetallhaltiger Rückstände usw.
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW
nicht regelungsbedürftig
8.7 (2)
Anlagen zur Behandlung von
verunreinigtem Boden, der
ausschließlich am Standort der Anlage
entnommen wird
Da diese Anlagen nur kurzzeitig bis zur
Reinigung des Bodens am Standort betrieben
werden, besteht kein Regelungsbedarf
8.10 (1 +
2)
Anlagen zur Behandlung und zur
Lagerung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen
In Abhängigkeit des Einzelfalls sind Abstände
zwischen 100 m und 1000 m erforderlich
(Deponien siehe lfd. Nr. 75, 141 und 142)
9.1 - 9.9
9.12 - 9.35
Lagerung, Be- und Entladen von
Stoffen und Zubereitungen
Kein Immissionsschutzproblem bei
bestimmungsgemäßem Betrieb
10.2 (1)
Herstellung von Zellhorn
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW
nicht regelungsbedürftig
10.3 (1)
Herstellung von Zusatzstoffen zu
Lacken oder Druckfarben auf der
Basis von Cellulosenitrat
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW
nicht regelungsbedürftig
10.4 (2)
Schmelzen oder Destillieren von
Naturasphalt
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW
nicht regelungsbedürftig
10.5 (2)
Pechsiedereien
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW
nicht regelungsbedürftig
10.6 (2)
Reinigung oder Aufbereitung von
Sulfatterpentinöl oder Tallöl
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
10.17 (2)
Motorsportanlagen
Anlagen zur Übung oder Ausübung des
Motorsports, aus-genommen
Modellsportanlagen, zeigen in der
Ausgestaltung des Einzelfalls ein vielfältiges
Bild. Durch Einsatz unterschiedlichen Gerätes
und durch Unterschiede in der
Nutzungsintensität ergeben sich
unterschiedlich große Einwirkungsbereiche. Im
allgemeinen wird ein Abstand von mindestens
1500 m für Anlagen im Freien für notwendig
angesehen. Anlagen in geschlossenen Hallen:
vgl. lfd.Nr. 174
10.18 (2)
Schießstände für Handfeuerwaffen
und Schießplätze
Eine typisierende Betrachtung des Störgrades
derartiger Anlagen ist wegen der hohen Vielfalt
im Einsatz von Munition und Waffen sowie der
Gestaltung der Anlage nicht möglich
10.22 (2)
Begasungs- und Sterilisationsanlagen
soweit der Rauminhalt 1 m3 oder mehr
beträgt und sehr giftige oder giftige
Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt
werden
Als Nebenanlagen in Krankenhäusern etc. sind
solche
Anlagen
ausschließlich
nach
Gefahrengesichtspunkten zu bewerten. Zur
Zeit sind in NRW 4 Anlagen, davon 2 in
Krankenhäusern
und
2
bei
Tiernahrungsherstellern, vorhanden
10.25
(1+2)
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt
an Kältemittel von 3 t Ammoniak oder
mehr
Kälteanlagen dieser Größenordnung treten
i.d.R. nur als Nebenanlagen von z.B.
Eisstadien, großen Fleischereien etc. auf
-
Windenergieanlagen und Windparks
Wegen der Abhängigkeit des erforderlichen
Abstandes von der Leistung, Konstruktion der
einzelnen Anlage sowie des Bewuchses und
der Geländeformation ist eine generalisierende
Abstandsfestsetzung nicht möglich.
Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen
Lfd. Nr. aus
Abstandsliste
Nummer (Spalte) der 4. BImSchV
Hinweis auf Anlagenart (Kurzbezeichnung)
18
7.12 (1)
Anlagen zur Tierkörperbeseitigung
25
2.4 (2)
Brennen von Bauxit, Dolomit, Kalkstein etc. oder
Ton zu Schamotte
33
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
61
7.1 (1)
Massentierhaltung
64
7.11 (1)
Lagerung unbehandelter Knochen
72
8.5 (1)
Kompostwerke
74
9.36 (2)
Güllelagerung
75
-
Deponie für besonders überwachungsbedürftige
Abfälle
76
-
Abwasserbehandlungsanlagen > 100.000 EGW
82
2.1 (2)
Steinbrüche
113
7.1 (1)
Massentierhaltung
128
8.5 (2)
Kompostierungsanlagen
137
-
Abwasserbehandlungsanlagen
100.000 EGW
138
-
Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Kies
etc.
141
-
Siedlungsabfalldeponien
142
-
Erdaushub- oder Bauschuttdeponien
162
7.1 (1)
Massentierhaltung
- (Anhang
2)
3.13 (1)
Sprengverformung und Sprengplattieren:
Anlagen zur Sprengverformung im Freien
gehören wegen des erforderlichen großen
Abstandes in den Außenbereich
-
10.1 (1)
Anlagen zur Herstellung und Behandlung von
Sprengstoffen:
Diese
Anlagen
gehören
ausschließlich
in
den
Außenbereich,
Schutzabstände ergeben sich nach dem
Sprengstoff-recht
-
-
Pelztierfarmen Wegen der Geruchsproblematik
können Abstände bis zu 1000m erforderlich
werden
bis
einschl.
Anlage 3 zum RdErl. vom 2.4.1998
Ergänzende Hinweise zum Abstandserlass
Aus Immissionsschutzgründen festgelegte Schutzabstände bei Anlagen zur elektrischen
Energie- oder Nachrichtenübertragung
Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen für:
380 kV / 50 Hz : 40 m
220 kV / 50 Hz : 20 m
110 kV / 50 Hz : 10 m
110 kV / 16 ²/³ Hz : 5 m
Hinweis zu Sendefunkanlagen:
Wegen der Vielzahl von Sendefunkanlagen, die sich sowohl in Leistung, Frequenzbereich und
Zuordnung zu möglicherweise empfindlichen Nutzungen unterscheiden, ist eine generelle
Abstandsbestimmung nicht möglich; deshalb sind jeweils Einzelfallbetrachtungen bei Planung und
Genehmigung notwendig.