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Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Anlage zur Vorlage 134/2006
Bebauungsplanänderung Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
ohne Maßstab
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414),
zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. V.
01.07.2005
Baunutzungsverordnung (BauNVO); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke i. d.
Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) i. d. z. Zt. geltenden Fassung
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV. NRW S. 245) i. d. z. Zt. geltenden Fassung
Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) von 01.03.2000
(GV. NRW S. 439/ SGV. NW 232), geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV. NRW S. 439/ SGV.
NRW 2129)
Gesetz zur Sicherung der Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz –
LG) in der Neufassung vom 21.07.2000 (GV. NRW S. 568/ SGV. NRW 791) i. d. z. Zt. geltenden
Fassung
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4, 5, 6, 8 und 10
BauNVO i. V. m. §§ 8 bzw. 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
A) Gewerbegebiete (GE1)
I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO):
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, soweit sich aus den Absätzen II.
(ausnahmsweise zulässige Betriebe und Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und
Anlagen) nichts anderes ergibt; damit sind auch Betriebe und Anlagen der
Abstandsklassen VI und VII (lfd. Nr. 154 bis 212) der Abstandsliste 1998 des
Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 02.04.1998 -V B 5 - 8804.25.1) allgemein zulässig
Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude
Anlagen für sportliche Zwecke
II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4
Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO):
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die einer höheren Abstandsklasse
zugeordnet sind (Abstandsklasse V; lfd. Nr. 79 bis 153), wenn deren
Emissionsverhalten den Betrieben und Anlagen einer niedrigeren Abstandsklasse
(Abstandsklasse VI oder VII; lfd. Nr. 154 bis 212) entspricht
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO):
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des
Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 78) aufgeführt
sind
Tankstellen
Vergnügungsstätten
B) Gewerbegebiete (GE2 und GE2*)
Gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten (GE2 und
GE2*) nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die i. S. von § 4 Abs. 1 BauNVO das
Wohnen nicht wesentlich stören.
Zur Sicherstellung der Wohnverträglichkeit sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den
Gewerbegebieten (GE2 und GE2*) ggf. Vorkehrungen zur Minderung der
Schalleinwirkungen (Ausbildung der Decken, Dächer, und Umfassungswände mit ihren
Elementen und/ oder Kapselung lärmintensiver Maschinen) zu treffen.
I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO):
-
-
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, soweit sich aus den Absätzen II.
(ausnahmsweise zulässige Betriebe und Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und
Anlagen) nichts anderes ergibt
Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude
Anlagen für sportliche Zwecke
II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4
Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO):
-
-
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO):
-
-
Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des
Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I bis VII aufgeführt sind (lfd. Nr. 1 bis
212)
Tankstellen
Vergnügungsstätten
Die Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 - 8804.25.1) ist integrativer
Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Plankarte).
Für den in der Plankarte mit dem Planzeichen 15.14. „Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen“ gem. PlanzV 90 innerhalb des Gewerbegebietes GE2 als Gewerbegebiet GE2*
definierten Bereich wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass
-
Änderungen,
Nutzungsänderungen und
Erneuerungen
der vorhandenen Anlagen unter der folgenden Voraussetzung allgemein zulässig sind:
-
Das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) besteht aus
Lebensmitteln und Drogerieartikeln.
-
Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie
zentrenrelevante Sortimente gem. der „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten
werden.
Unzulässig ist eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen. Verkaufsflächen sind die
den Kunden zugängliche Flächen für die Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä.
inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.),
Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien,
Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten.
Zentrenrelevanter Einzelhandel im GE1 und GE2
Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) ist das Anbieten und der Verkauf
zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die
aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach
dem Vorschlag der Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die
Stadtverwaltung im Mai 2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach
Abschluss der Diskussion beschlossen werden soll.
Nach dem bisherigen Entwurf sind zentrenrelevante Sortimente:
Antiquitäten, (Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art,
Beleuchtungskörper-/
Lampen,
Bücher,
Campingartikel
(ohne
Campingmöbel),
Kommunikationselektronik, Drogeriewaren inkl. Wasch- und Putzmittel, Elektrokleingeräte,
Fahrräder und Zubehör, Foto/ Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik,
Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel,
Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und
Kürschnerwaren, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier-/
Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Goldund Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschließlich Sportgeräte,
Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen und Jagdbedarf, Zeitungen/
Zeitschriften, Zooartikel
C) Sonstige Sondergebiete (SO)
I. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1)
Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den
Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der
Kassenzonen,
Verkehrsflächen
(Windfang,
Gänge,
Treppen,
Aufzüge,
etc.),
Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien,
Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 13.200 qm.
II. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2)
Zulässig sind Elektrofachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche
Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen,
Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den
Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung
und Kundentoiletten) von nicht mehr als 1.300 qm.
Zentrenrelevanter Einzelhandel im SO1 und SO2
Unzulässig in den Sondergebieten „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und
„Elektrofachmarkt“ (SO2) sind das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente.
Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept
der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach dem Vorschlag der
Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die Stadtverwaltung im Mai
2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach Abschluss der Diskussion
beschlossen werden soll (Entwurf der „Sortimentsliste Wesseling“ der Textfestsetzung 1. B).
Zum Schutz der vorhandenen und genehmigten zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des
bestehenden
Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes und des bestehenden
Elektrofachmarktes werden hierfür im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens
Verkaufsflächenobergrenzen definiert und festgesetzt, die nach derzeit geltender
Rechtsauffassung ausreichenden Entwicklungsspielraum für marktwirtschaftliches Agieren
bieten.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung von:
-
Grundflächenzahlen - GRZ - (§ 19 BauNVO)
Geschossflächenzahlen - GFZ - (§ 20 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (§ 20 BauGB)
max. Höhe der baulichen Anlagen bis zur Gebäudeoberkante (OK) in Metern über NN (§
18 BauNVO)
Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Sondergebiete (SO1 und SO2) und
Gewerbegebiete (GE1) gilt:
GRZ 0,8
GFZ 2,4
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
IV
OK 68,5 m über NN (SO1)
OK 66,0 m über NN (SO2 und GE1)
Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Gewerbegebiete (GE2) gilt:
GRZ 0,8
GFZ 2,0
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
III
OK 65,5 m über NN
Für das im Plangeltungsbereich befindliche Gewerbegebiet (GE2*) gilt:
GRZ 0,8
GFZ 2,0
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
II
OK 63,5 m über NN
Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO sind in allen ausgewiesenen Baugebietsflächen von
den Regelungen der max. Gebäudehöhen ausgenommen und dürfen diese ausnahmsweise
überschreiten.
3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO)
Die Bauweise wird bestimmt durch die Festsetzung von:
-
Baugrenzen (§ 23 BauNVO)
Außerhalb der durch Baugrenzen umfassten überbaubaren Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. § 14 Abs. 2 BauNVO bleibt
hiervon unberührt (§ 23 Abs. 5 BauNVO).
4. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die Grünflächen werden als private Grünflächen festgesetzt.
5. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB)
Für einen entlang der Bundesautobahn BAB 555 sowie einem im westlichen Plangebiet
liegenden Grünzug mit Baum- und Strauchbesatz wird eine in der Plankarte definierte Fläche
mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen gem. Planzeichen 13.2.2. der PlanzV 1990 festgesetzt.
Entlang der Brühler Straße werden straßenbegleitend die vorhandenen Bäume sowie ein
einzelner vorhandener Baum am Rande der privaten Grünfläche im südlichen Plangebiet
gem. Planzeichen 13.2. der PlanzV 1990 festgesetzt.
6. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Im Plangebiet ist das Vorhandensein von zwei Altstandorten bekannt, die im
Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2-9-05/14 S8 und 5107/513 geführt werden.
Diese sind in der Plankarte als nachrichtliche Übernahme gem. Planzeichen 15.12. PlanzV
1990 umrandet dargestellt.
7. Hinweise/ Empfehlungen
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach
den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt
Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Altlastenverdachtsflächen
In dem Planbereich sind Altlastenflächen bekannt (siehe Punkt 6.2 Nachrichtliche
Übernahmen). Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise
auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich
Stadtplanung oder Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten.
Kampfmittelbeseitigung
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen
festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich
einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt
Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen.
Dachentwässerung
Das unbelastete Oberflächenwasser der Dachentwässerung kann gesammelt und als
Brauchwasser verwendet werden. Dabei sind die hygienischen Auflagen der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu
berücksichtigen.
Versiegelung und Bodenaushub
Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung
anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist auf
dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.