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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 134/2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
422 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage 134/2006 Bebauungsplanänderung Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ohne Maßstab Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. V. 01.07.2005 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke i. d. Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) i. d. z. Zt. geltenden Fassung Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV. NRW S. 245) i. d. z. Zt. geltenden Fassung Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) von 01.03.2000 (GV. NRW S. 439/ SGV. NW 232), geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV. NRW S. 439/ SGV. NRW 2129) Gesetz zur Sicherung der Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Neufassung vom 21.07.2000 (GV. NRW S. 568/ SGV. NRW 791) i. d. z. Zt. geltenden Fassung 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4, 5, 6, 8 und 10 BauNVO i. V. m. §§ 8 bzw. 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) A) Gewerbegebiete (GE1) I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, soweit sich aus den Absätzen II. (ausnahmsweise zulässige Betriebe und Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und Anlagen) nichts anderes ergibt; damit sind auch Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen VI und VII (lfd. Nr. 154 bis 212) der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 -V B 5 - 8804.25.1) allgemein zulässig Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude Anlagen für sportliche Zwecke II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die einer höheren Abstandsklasse zugeordnet sind (Abstandsklasse V; lfd. Nr. 79 bis 153), wenn deren Emissionsverhalten den Betrieben und Anlagen einer niedrigeren Abstandsklasse (Abstandsklasse VI oder VII; lfd. Nr. 154 bis 212) entspricht Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 78) aufgeführt sind Tankstellen Vergnügungsstätten B) Gewerbegebiete (GE2 und GE2*) Gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten (GE2 und GE2*) nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die i. S. von § 4 Abs. 1 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören. Zur Sicherstellung der Wohnverträglichkeit sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Gewerbegebieten (GE2 und GE2*) ggf. Vorkehrungen zur Minderung der Schalleinwirkungen (Ausbildung der Decken, Dächer, und Umfassungswände mit ihren Elementen und/ oder Kapselung lärmintensiver Maschinen) zu treffen. I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): - - Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, soweit sich aus den Absätzen II. (ausnahmsweise zulässige Betriebe und Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und Anlagen) nichts anderes ergibt Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude Anlagen für sportliche Zwecke II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO): - - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO): - - Gewerbebetriebe aller Art und solche Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I bis VII aufgeführt sind (lfd. Nr. 1 bis 212) Tankstellen Vergnügungsstätten Die Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 - 8804.25.1) ist integrativer Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Plankarte). Für den in der Plankarte mit dem Planzeichen 15.14. „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ gem. PlanzV 90 innerhalb des Gewerbegebietes GE2 als Gewerbegebiet GE2* definierten Bereich wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass - Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen Anlagen unter der folgenden Voraussetzung allgemein zulässig sind: - Das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) besteht aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln. - Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie zentrenrelevante Sortimente gem. der „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten werden. Unzulässig ist eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen. Verkaufsflächen sind die den Kunden zugängliche Flächen für die Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten. Zentrenrelevanter Einzelhandel im GE1 und GE2 Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach dem Vorschlag der Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die Stadtverwaltung im Mai 2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach Abschluss der Diskussion beschlossen werden soll. Nach dem bisherigen Entwurf sind zentrenrelevante Sortimente: Antiquitäten, (Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Beleuchtungskörper-/ Lampen, Bücher, Campingartikel (ohne Campingmöbel), Kommunikationselektronik, Drogeriewaren inkl. Wasch- und Putzmittel, Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Foto/ Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und Kürschnerwaren, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier-/ Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Goldund Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschließlich Sportgeräte, Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen und Jagdbedarf, Zeitungen/ Zeitschriften, Zooartikel C) Sonstige Sondergebiete (SO) I. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 13.200 qm. II. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) Zulässig sind Elektrofachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 1.300 qm. Zentrenrelevanter Einzelhandel im SO1 und SO2 Unzulässig in den Sondergebieten „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und „Elektrofachmarkt“ (SO2) sind das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach dem Vorschlag der Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die Stadtverwaltung im Mai 2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach Abschluss der Diskussion beschlossen werden soll (Entwurf der „Sortimentsliste Wesseling“ der Textfestsetzung 1. B). Zum Schutz der vorhandenen und genehmigten zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des bestehenden Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes und des bestehenden Elektrofachmarktes werden hierfür im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens Verkaufsflächenobergrenzen definiert und festgesetzt, die nach derzeit geltender Rechtsauffassung ausreichenden Entwicklungsspielraum für marktwirtschaftliches Agieren bieten. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung von: - Grundflächenzahlen - GRZ - (§ 19 BauNVO) Geschossflächenzahlen - GFZ - (§ 20 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (§ 20 BauGB) max. Höhe der baulichen Anlagen bis zur Gebäudeoberkante (OK) in Metern über NN (§ 18 BauNVO) Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Sondergebiete (SO1 und SO2) und Gewerbegebiete (GE1) gilt: GRZ 0,8 GFZ 2,4 Zahl der max. Vollgeschosse max. Höhe baul. Anlagen IV OK 68,5 m über NN (SO1) OK 66,0 m über NN (SO2 und GE1) Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Gewerbegebiete (GE2) gilt: GRZ 0,8 GFZ 2,0 Zahl der max. Vollgeschosse max. Höhe baul. Anlagen III OK 65,5 m über NN Für das im Plangeltungsbereich befindliche Gewerbegebiet (GE2*) gilt: GRZ 0,8 GFZ 2,0 Zahl der max. Vollgeschosse max. Höhe baul. Anlagen II OK 63,5 m über NN Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO sind in allen ausgewiesenen Baugebietsflächen von den Regelungen der max. Gebäudehöhen ausgenommen und dürfen diese ausnahmsweise überschreiten. 3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO) Die Bauweise wird bestimmt durch die Festsetzung von: - Baugrenzen (§ 23 BauNVO) Außerhalb der durch Baugrenzen umfassten überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. § 14 Abs. 2 BauNVO bleibt hiervon unberührt (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 4. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die Grünflächen werden als private Grünflächen festgesetzt. 5. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB) Für einen entlang der Bundesautobahn BAB 555 sowie einem im westlichen Plangebiet liegenden Grünzug mit Baum- und Strauchbesatz wird eine in der Plankarte definierte Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Planzeichen 13.2.2. der PlanzV 1990 festgesetzt. Entlang der Brühler Straße werden straßenbegleitend die vorhandenen Bäume sowie ein einzelner vorhandener Baum am Rande der privaten Grünfläche im südlichen Plangebiet gem. Planzeichen 13.2. der PlanzV 1990 festgesetzt. 6. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) Im Plangebiet ist das Vorhandensein von zwei Altstandorten bekannt, die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2-9-05/14 S8 und 5107/513 geführt werden. Diese sind in der Plankarte als nachrichtliche Übernahme gem. Planzeichen 15.12. PlanzV 1990 umrandet dargestellt. 7. Hinweise/ Empfehlungen Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Altlastenverdachtsflächen In dem Planbereich sind Altlastenflächen bekannt (siehe Punkt 6.2 Nachrichtliche Übernahmen). Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Stadtplanung oder Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten. Kampfmittelbeseitigung Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen. Dachentwässerung Das unbelastete Oberflächenwasser der Dachentwässerung kann gesammelt und als Brauchwasser verwendet werden. Dabei sind die hygienischen Auflagen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu berücksichtigen. Versiegelung und Bodenaushub Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.