Daten
Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
80/2006 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Schule und Sport
Vorlage für
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Abschluss eines Aufstellungsvertrages für vier neue Sonnenbänke im Gartenhallenbad
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
09.05.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 80/2006 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Jürgen Marx
09.05.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betreff:
Abschluss eines Aufstellungsvertrages für vier neue Sonnenbänke im Gartenhallenbad
Beschlussentwurf:
Dem Abschluss eines Aufstellungsvertrages mit der Fa. Batz-Freizeitanlagen, Heiligenhaus, für vier
neue Sonnenbänke im Gartenhallenbad wird zugestimmt.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Die vier vorhandenen Sonnenbänke im Gartenhallenbad wurden 1997 angeschafft und sind veraltet.
Wie die beigefügte Aufstellung (Anlage 1) zeigt, sind die Einnahmen wegen der Überalterung der Sonnenbänke rückläufig.
Die Verwaltung hat in der Sitzung des Ausschusses für Sport und Freizeit am 23.03.06 vorgeschlagen, dem Abschluss eines Aufstellungsvertrages für vier neue Sonnenbänke zuzustimmen.
Eine Entscheidung hierüber wurde vertagt.
2. Lösung
Eine Reparatur ist bei den vorhandenen überalterten Geräten nicht zu empfehlen.
Nach den derzeitigen Erkenntnissen sollten Sonnenbänke nach fünf Jahren erneuert werden.
Eine Neuanschaffung von vier Sonnenbänken würde 54.000 EUR kosten. Dazu kämen Wartungskosten einschl. Röhrenwechsel innerhalb von fünf Jahren in Höhe von 17.750 EUR . Bei einer Nutzungsgebühr für zehn Minuten von 2,50 EUR wären Einnahmen innerhalb der nächsten fünf Jahre von
135.800 EUR zu erwarten, so dass nach fünf Jahren ein Betrag in Höhe von 64.050 EUR erwirtschaftet werden würde.
Als Alternative zur Neuanschaffung bietet sich der Abschluss eines Aufstellungsvertrages an.
Der Stadt entstehen dabei keine Kosten für Anschaffung, Wartung, Reinigung und Röhrenwechsel.
Nach Rücksprache mit dem Rechnungsprüfungsamt wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt und folgende Bieter angeschrieben:
Fa. Solaranlagen Könen, 56587 Straßenhaus,
Fa. Solaranlagen MWB, 51109 Köln,
Fa. Solaranlagen Stoff, 50259 Pulheim,
Fa. Solar + Technik, 50739 Köln,
Fa. Carolin Batz, 42579 Heiligenhaus.
Nach Durchführung der Submission am 07.03.2006 liegt ein Angebot der Fa. Carolin Batz aus Heiligenhaus vor. Ein Entwurf des Aufstellungsvertrages ist in Anlage 2 beigefügt.
Als Nutzungsgebühr für zehn Minuten Besonnung sollen 4 EUR erhoben werden. Das ergibt in fünf
Jahren eine Einnahme in Höhe von 217.280 EUR; der Aufsteller erhält hiervon 60 % . Das sind
130.368 EUR, so dass nach fünf Jahren ein Ertrag in Höhe von 86.912 EUR erzielt wird.
Beim Aufstellungsvertrag ist demnach der Ertrag innerhalb von fünf Jahren um 22.862 EUR höher als
bei einer Neuanschaffung. Der Aufsteller demontiert und entsorgt dabei auch die alten Geräte.
Vorteil des Aufstellungsvertrages ist insbesondere die Tatsache, dass der Stadt keine Instandhaltungskosten entstehen. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, da Mitarbeiter der Stadt bei im
Eigentum der Stadt befindlichen Sonnenbänken keinerlei Reparaturen oder Röhrenwechsel selbst
durchführen dürfen, so dass daher dann immer wieder Folgekosten entstehen würden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Abschluss eines Aufstellungsvertrages mit der Fa. BatzFreizeitanlagen, Heiligenhaus, zuzustimmen.
Auf Wunsch des Ausschusses vom 23.03.2006 wurden die schriftlichen Ausführungen des sachkundigen Einwohners, Herrn Stephan Weiser, als Anlage zur Niederschrift der Sitzung des Ausschusses
für Sport und Freizeit vom 23.03.2006 beigefügt.
Zum Papier von Herrn Weiser macht die Verwaltung folgende Anmerkungen:
Beim Kauf von Besonnungsanlagen obliegen Wartung, Reparaturen etc. ausschließlich einer ausgebildeten Elektrofachkraft.
Bei unsachgemäßer Wartung und Reparatur haftet grundsätzlich der Betreiber für Folgeschäden bei
den Nutzern.
Unter der Bezeichnung Elektrofachkraft ist eine Person zu verstehen, die einen Abschluss als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektrogeselle nachweisen kann.
Da das Personal des städtischen Gartenhallenbades nicht über eine solche Ausbildung bzw. Qualifikation verfügt, ist die Hinzuziehung von Elektrofachkräften weiterhin erforderlich.
TUIV 08/1998
So muss z. Bsp. zum Auswechseln einer defekten Röhre eine Elektrofachkraft gerufen werden. Pro
Anreise entstehen dabei allein für die Fahrtkosten 275 EUR.
Ein Aufstellungsvertrag ist daher im Hinblick auf eine Kostenreduzierung unbedingt sinnvoll.
Durch die Vergabe an einen Aufsteller entsteht der Stadt keinerlei Risiko in Bezug auf unvorhersehbare Folgekosten durch Wartung und evtl. Reparaturen.
3. Alternativen
Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Sind unter Punkt 2 beschrieben.
TUIV 08/1998