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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege-)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
25 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 145/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Jugendhilfe Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege- Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 19.05.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 145/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank W. Krüger 19.05.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege- Beschlussentwurf: Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege- wird beschlossen. TUIV 08/1998 ..... Sachdarstellung: 1. Problem Der Landtag NRW hat mit dem Haushhaltsstrukturgestz 2006 auch eine Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) beschlossen. Damit ist insbesondere auch die Regelung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen entfallen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ermöglicht, selbst auf Grund eigener Entscheidung Elternbeiträge zu erheben. 2. Lösung Die Stadt Wesseling erlässt eine Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen, die die bisherigen Regelungen des § 17 GTK und die bisherigen Beitragstabellen zur Grundlage nimmt. Gleichzeitig wird in diese Satzung auch geregelt, welche Beiträge Eltern für die Inanspruchnahme von Tagespflegestellen zahlen müssen. 3. Alternativen -/4. Finanzielle Auswirkungen Mit der Satzung werden Elternbeiträge nach bisheriger Berechnung und damit in gleicher Höhe wie bisher weiter erhoben. TUIV 08/1998 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegevom 20.06.2006 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 272) in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW S. 380/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch.... und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 20.06.2006 folgende Beitragssatzung beschlossen: Allgemeines Die Regelungen des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Teilnehmerbeiträge festzusetzen. Durch die Neuregelung in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals ermächtigt, eigenständig Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen zu erheben. §1 Elternbeiträge Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhebt die Stadt Wesseling Elternbeiträge. TUIV 08/1998 §2 Elternbeitragspflicht (1) Die Eltern von Kindern, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen, haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlichrechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten an die Stelle der Eltern. (2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis 31.7. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt. (3) Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. (4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem GTK oder im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben. TUIV 08/1998 §3 Beitragsermäßigung Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste. Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes nach dem GTK bzw. der Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen. §4 Höhe der Beiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Beiträge für die Kindertagespflege richten sich neben dem Einkommen auch nach dem Betreuungsumfang (pro volle Betreuungsstunde je Woche) und dem Alter des Kindes (Kinder unter 3 Jahren, Kinder ab 3 Jahren). (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Abs. 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. TUIV 08/1998 §5 Berechnungsweise (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgeblich ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. §6 Mitteilungspflichten Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. TUIV 08/1998 §7 Entstehung, Änderung und Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Monats, ab dem das Kind in die Einrichtung oder in die Tagespflegestelle aufgenommen wird und endet bei der Tagespflege mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes und bei den Kindertageseinrichtungen mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses. Eine Abmeldung des Kindes aus der Kindertageseinrichtung für den letzten Monat des Kindergartenjahres (Juli) ist nicht möglich. (2) Die Beiträge sind jeweils zum Fünften eines Monats zu zahlen, soweit nichts anderes im Beitragsbescheid bestimmt ist. (3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, so mindert oder erhöht sich der Elternbeitrag vom ersten Tag des auf diese Änderung folgenden Kalendermonats. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft. Anlage (Beitragstabellen) TUIV 08/1998 Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen Kindergarten Jahreseinkommen bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € über 61.355 € KinderKinder garten über unter drei Mittag Jahren in altersgezusätzlich mischten Gruppen ( 0 - 6 Jahre) 0,00 € 26,08 € 44,48 € 73,11 € 115,04 € 151,34 € 0,00 € 16,85 € 20,08 € 41,93 € 62,89 € 83,85 € 0,00 € 0,00 € 68,00 € 26,08 € 141,12 € 57,78 € 208,61 € 83,85 € 276,61 € 115,04 € 312,91 € 151,34 € Elternbeiträge für Kindertagespflege Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit Jahreseinkommen bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € über 61.355 € unter 3-jähriger Kinder 10 – 20 Std. bis 35 Std. mehr als 35 Std. 65% 75% 100% 0,00 € 44,20 € 91,73 € 135,60 € 179,80 € 203,39 € 0,00 € 51,00 € 105,84 € 156,46 € 207,46 € 234,68 € 0,00 € 68,00 € 141,12 € 208,61 € 276,61 € 312,91 € Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit Jahreseinkommen bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € über 61.355 € TUIV 08/1998 Hort ab 3-jährige Kinder 10 – 20 Std. bis 35 Std. mehr als 35 Std. 65% 75% 100% 0,00 € 0,00 € 0,00 € 27,26 € 31,45 € 41,93 € 45,86 € 52,92 € 70,56 € 74,78 € 86,28 € 115,04 € 115,65 € 133,45 € 177,93 € 152,87 € 176,39 € 235,19 €