Daten
Kommune
Wesseling
Größe
25 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
145/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
- Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege-
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
19.05.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 145/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank W. Krüger
19.05.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
- Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege-
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege- wird beschlossen.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Landtag NRW hat mit dem Haushhaltsstrukturgestz 2006 auch eine Änderung des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) beschlossen. Damit ist insbesondere
auch die Regelung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen entfallen.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ermöglicht, selbst
auf Grund eigener Entscheidung Elternbeiträge zu erheben.
2. Lösung
Die Stadt Wesseling erlässt eine Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen, die die bisherigen Regelungen des § 17 GTK und die bisherigen Beitragstabellen zur Grundlage nimmt. Gleichzeitig wird in
diese Satzung auch geregelt, welche Beiträge Eltern für die Inanspruchnahme von Tagespflegestellen
zahlen müssen.
3. Alternativen
-/4. Finanzielle Auswirkungen
Mit der Satzung werden Elternbeiträge nach bisheriger Berechnung und damit in gleicher Höhe wie
bisher weiter erhoben.
TUIV 08/1998
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
- Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegevom 20.06.2006
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.05.2005 (GV NRW S. 272) in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes
zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder –
GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW S. 380/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch.... und den §§
1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2005 (GV
NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 20.06.2006 folgende Beitragssatzung beschlossen:
Allgemeines
Die Regelungen des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme von Angeboten
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Teilnehmerbeiträge festzusetzen. Durch die Neuregelung in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals ermächtigt,
eigenständig Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen zu erheben.
§1
Elternbeiträge
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege erhebt die Stadt Wesseling Elternbeiträge.
TUIV 08/1998
§2
Elternbeitragspflicht
(1) Die Eltern von Kindern, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle
besuchen, haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlichrechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33
SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt
oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten an die Stelle der
Eltern.
(2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis 31.7. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege
wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle
der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch
eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt.
(3) Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen
12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.
(4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem GTK oder im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die
Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
TUIV 08/1998
§3
Beitragsermäßigung
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die
Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund einer
Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung
oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der
jeweils höchste.
Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes nach dem GTK bzw.
der Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags
in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung
als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen.
§4
Höhe der Beiträge
(1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Beiträge
für die Kindertagespflege richten sich neben dem Einkommen auch nach dem Betreuungsumfang (pro volle Betreuungsstunde je Woche) und dem Alter des Kindes (Kinder unter 3
Jahren, Kinder ab 3 Jahren).
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich
ein niedrigerer Beitrag. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der
Stadt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Abs. 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
TUIV 08/1998
§5
Berechnungsweise
(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen
für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein
Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind
sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgeblich ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu
legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat
bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
§6
Mitteilungspflichten
Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen.
TUIV 08/1998
§7
Entstehung, Änderung und Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Monats, ab dem das Kind in die Einrichtung oder in die Tagespflegestelle aufgenommen wird und endet bei der Tagespflege mit
dem Ende des Bewilligungszeitraumes und bei den Kindertageseinrichtungen mit dem Ende
des Betreuungsverhältnisses. Eine Abmeldung des Kindes aus der Kindertageseinrichtung
für den letzten Monat des Kindergartenjahres (Juli) ist nicht möglich.
(2) Die Beiträge sind jeweils zum Fünften eines Monats zu zahlen, soweit nichts anderes im
Beitragsbescheid bestimmt ist.
(3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, so mindert oder erhöht
sich der Elternbeitrag vom ersten Tag des auf diese Änderung folgenden Kalendermonats.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.
Anlage
(Beitragstabellen)
TUIV 08/1998
Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Kindergarten
Jahreseinkommen
bis 12.271 €
bis 24.542 €
bis 36.813 €
bis 49.084 €
bis 61.355 €
über 61.355 €
KinderKinder
garten über unter drei
Mittag
Jahren
in
altersgezusätzlich
mischten
Gruppen
( 0 - 6 Jahre)
0,00 €
26,08 €
44,48 €
73,11 €
115,04 €
151,34 €
0,00 €
16,85 €
20,08 €
41,93 €
62,89 €
83,85 €
0,00 €
0,00 €
68,00 € 26,08 €
141,12 € 57,78 €
208,61 € 83,85 €
276,61 € 115,04 €
312,91 € 151,34 €
Elternbeiträge für Kindertagespflege
Monatlicher Elternbeitrag für die
vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit
Jahreseinkommen
bis 12.271 €
bis 24.542 €
bis 36.813 €
bis 49.084 €
bis 61.355 €
über 61.355 €
unter 3-jähriger Kinder
10 – 20 Std. bis 35 Std. mehr als 35
Std.
65%
75%
100%
0,00 €
44,20 €
91,73 €
135,60 €
179,80 €
203,39 €
0,00 €
51,00 €
105,84 €
156,46 €
207,46 €
234,68 €
0,00 €
68,00 €
141,12 €
208,61 €
276,61 €
312,91 €
Monatlicher Elternbeitrag für die
vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit
Jahreseinkommen
bis 12.271 €
bis 24.542 €
bis 36.813 €
bis 49.084 €
bis 61.355 €
über 61.355 €
TUIV 08/1998
Hort
ab 3-jährige Kinder
10 – 20 Std. bis 35 Std. mehr als 35
Std.
65%
75%
100%
0,00 €
0,00 €
0,00 €
27,26 € 31,45 € 41,93 €
45,86 € 52,92 € 70,56 €
74,78 € 86,28 € 115,04 €
115,65 € 133,45 € 177,93 €
152,87 € 176,39 € 235,19 €