Daten
Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
342/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan
Nr.
2/
23
B
3.
Änderung
„An
der
Bach“
hier: Abwägung und Satzungsbeschluss - § 1 (7) und § 10 BauGB -
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
14.12.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 342/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Gregor Nachtwey
14.12.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“
hier: Abwägung und Satzungsbeschluss - § 1 (7) und § 10 BauGB -
Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschließt das Ergebnis der Abwägung und beschließt, die im Rahmen der öffentlichen
Auslegung/ Beteiligung der Behörden gem. §§ 3 (2) , 4 (2) BauGB abgegebene Stellungnahme
entsprechend dem Abwägungsvorschlag in der Vorlage 342/2005 zu bescheiden.
2. Der in der Sitzung vorliegende Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen wird gem. den §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 4
Abs. 10 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. S. 1359)) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NW vom 14.07.1994 in der zur Zeit geltenden Fassung) vom Rat als Satzung beschlossen.
Die in der Sitzung vorliegende, gem. § 9 (8) BauGB beigefügte Begründung einschließlich Umweltbereicht wird gebilligt.
3. Die in der Sitzung vorliegende zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird gebilligt.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 27.09.2005 beschlossen, den Entwurf des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.
2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung
über die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am
05.10.2005 ortsüblich erfolgt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ einschließlich Begründung
mit dazugehörigem Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen haben in der Zeit von Donnerstag, 13.10.2005 bis einschließlich Freitag, 18.11.2005
im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling, Foyer des dritten Obergeschosses, öffentlich ausgelegen.
Die für das Planverfahren maßgeblichen Behörden sind mit Schreiben vom 28.09.2005 gem. § 3 (2)
BauGB über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 (2) BauGB an dem Planverfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ beteiligt worden.
Auswertung der öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB sind von einem Bürger Anregungen/ Bedenken zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ schriftlich vorgebracht worden.
Stellungnahme
Herr Detlef Silvers
Igelweg 8
50389 Wesseling
Schreiben vom 24.10.2005
Herr Silvers ist Erbpachtnehmer bei der Kirchengemeinde St. Andreas für ein östlich an den Dickopsbach angrenzendes Flurstück, das er zu seinem Grundstück am Igelweg 8 als Grundstückserweiterung gepachtet hat. Ihm ist nicht verständlich, weshalb die Fläche als „öffentliche Grünfläche“
ausgewiesen ist, da sie zum einen nicht im Eigentum der Stadt Wesseling oder einer sonstigen öffentlichen Institution steht, und zum anderen durch den Eigentümer mit einem privaten Nutzungsrecht an
ihn verpachtet wurde.
Auswertung der Beteiligung der Behörden - §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2)
BauGB sind keine Anregungen oder Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23
B 3. Änderung „An der Bach“ mehr vorgetragen worden.
2. Lösung
Abwägungsvorschlag
Herr Detlef Silvers
Igelweg 8
50389 Wesseling
Schreiben vom 24.10.2005
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am .............. die von Ihnen abgegebene Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ geprüft und in
die Abwägung gem. § 1 (7) BauGB eingestellt.
Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 (7) BauGB hat zu folgendem Ergebnis
geführt:
TUIV 08/1998
Bereits in der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“, der am 31.10.1996
durch Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtskräftig geworden ist, sind die Randbereiche des Dickopsbaches als „öffentliche Grünflächen“ mit nachrichtlicher Kennzeichnung „Landschaftsschutzgebiet“ aus dem Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ planungsrechtlich
ausgewiesen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ ist in einem
frühen Planungsstadium zunächst angedacht worden, für einen schmalen Streifen (7 bis 10 Meter
Tiefe) östlich des Dickopsbaches auf Höhe des Igelwegs in einer Länge von etwa 125 Metern auf die
Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ zu verzichten und stattdessen „private Grünfläche“ auszuweisen,
um den angrenzenden Bewohnern im Rahmen der bestehenden Gesetzesnormen (Landschaftsplan
mit Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet“) eingeschränkte Nutzungsrechte (Vergrößerung privater
Freifläche in Verlängerung ihrer Grundstücke) zum Dickopsbach zu ermöglichen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB wurden
hierzu jedoch von mehreren Behörden/ Institutionen (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
LV NRW e.V, Rhein- Erft- Kreis als Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Wasserverband Dickopsbach) erhebliche Bedenken gegen die Umwandlung von „öffentlicher Grünfläche“ in „private
Grünfläche“ für diesen Teilbereich geäussert.
Die benannte Fläche ist im Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ als Landschaftsschutzgebiet (Nr.
2.2-26) festgesetzt und gehört zum Landschaftsraum der Bachaue des Dickopsbaches. Der Dickopsbach wurde durch Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ seinerzeit renaturiert und hat sich im Laufe der Zeit zu einem Lebensraum für wild lebende Tiere und Pflanzen weiter
entwickelt. Zudem stellt er ein natürliches Vernetzungselement des bis zum Naturschutzgebiet Entenfang reichenden Grünzuges dar.
Durch eine Ausweisung der Fläche als „private Grünfläche“ würde den Eigentümern der anliegenden
Hausgärten ein vermeindliches Nutzungsrecht als Zier- und/ oder Nutzgarten suggeriert, was faktisch
nicht gegeben ist (ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet mit Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes Nr. 8; Ausschluss von Zier- und/ oder Nutzgärten in der Bachaue). Eine Nutzung dieses Bereichs durch die privaten Eigentümer wäre somit ohnehin nicht gestattet.
Im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens ist aufgrund des eben erwähnten Sachverhaltes
Abstand davon genommen worden, einen Bereich der „öffentliche Grünfläche“ in „private Grünfläche“
zu ändern. Die Lösung der Beibehaltung der bestehenden Festsetzung anstelle einer Änderung in
„private Grünfläche“ ist in der gebotenen Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander als deutlich vorteilhafter zu bewerten.
Im Ergebnis der Prüfung und Abwägung gem. § 1 (7) BauGB wird vorgeschlagen, die bestehende
Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ mit nachrichtlicher Kennzeichnung „Landschaftsschutzgebiet“
aufgrund der damit verfolgten ökologischen Zielsetzung weiterhin beizubehalten.
Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ soll
mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling und der Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Wesseling abgeschlossen werden (§ 10 BauGB).
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Durchführung des Bebauungsplanes ist im Rahmen eines bestehenden Erschließungsvertrages
mit dem Bau- und Erschließungsträger abschließend geregelt.
Die durch die Entlassung des Bau- und Erschließungsträgers aus dem gültigen Erschließungsvertrag
allein für den Bereich der Kettelerstraße und den Erwerb seiner Grundstücksflächen im Änderungsbereich „A“ (Beschlüsse des Unterausschusses für Liegenschaften und Satzungen vom 07.06.2005
sowie des Hauptausschusses der Stadt Wesseling vom 21.06.2005) entstehenden Kosten für die
Stadt Wesseling werden nach Herstellung der Kettelerstraße durch die Erhebung von ErschließungsTUIV 08/1998
beiträgen sowie durch die Veräußerung baureifer Grundstücke im Änderungsbereich „A“ (nach einem
noch anzustrengenden freiwilligen Umlegungsverfahren) refinanziert.
Anlagen
-
Ausschnitte der drei Änderungsbereiche aus der Plankarte des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3.
Änderung „An der Bach“ (Verfahrensstand § 10 BauGB, Verkleinerung)
-
Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ (Verfahrensstand § 10
BauGB, Verkleinerung)
-
Textliche Festsetzungen (Verfahrensstand § 10 BauGB)
-
Begründung einschließlich Umweltbericht (Verfahrensstand § 9 (8) BauGB)
-
Zusammenfassende Erklärung (§ 10 (4) BauGB)
Anmerkung
Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der
Bach“ im Maßstab 1:500.
TUIV 08/1998