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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung "An der Bach" hier: Abwägung und Satzungsbeschluss - § 1 (7) und § 10 BauGB -)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B  3. Änderung "An der Bach"

hier: Abwägung und Satzungsbeschluss - § 1 (7) und  § 10 BauGB -) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B  3. Änderung "An der Bach"

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 342/2005 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ hier: Abwägung und Satzungsbeschluss - § 1 (7) und § 10 BauGB - Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 14.12.2005 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 342/2005 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Gregor Nachtwey 14.12.2005 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ hier: Abwägung und Satzungsbeschluss - § 1 (7) und § 10 BauGB - Beschlussentwurf: 1. Der Rat beschließt das Ergebnis der Abwägung und beschließt, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung/ Beteiligung der Behörden gem. §§ 3 (2) , 4 (2) BauGB abgegebene Stellungnahme entsprechend dem Abwägungsvorschlag in der Vorlage 342/2005 zu bescheiden. 2. Der in der Sitzung vorliegende Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen wird gem. den §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. S. 1359)) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NW vom 14.07.1994 in der zur Zeit geltenden Fassung) vom Rat als Satzung beschlossen. Die in der Sitzung vorliegende, gem. § 9 (8) BauGB beigefügte Begründung einschließlich Umweltbereicht wird gebilligt. 3. Die in der Sitzung vorliegende zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird gebilligt. TUIV 08/1998 ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 27.09.2005 beschlossen, den Entwurf des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 05.10.2005 ortsüblich erfolgt. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ einschließlich Begründung mit dazugehörigem Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit von Donnerstag, 13.10.2005 bis einschließlich Freitag, 18.11.2005 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling, Foyer des dritten Obergeschosses, öffentlich ausgelegen. Die für das Planverfahren maßgeblichen Behörden sind mit Schreiben vom 28.09.2005 gem. § 3 (2) BauGB über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 (2) BauGB an dem Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ beteiligt worden. Auswertung der öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB sind von einem Bürger Anregungen/ Bedenken zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ schriftlich vorgebracht worden. Stellungnahme Herr Detlef Silvers Igelweg 8 50389 Wesseling Schreiben vom 24.10.2005 Herr Silvers ist Erbpachtnehmer bei der Kirchengemeinde St. Andreas für ein östlich an den Dickopsbach angrenzendes Flurstück, das er zu seinem Grundstück am Igelweg 8 als Grundstückserweiterung gepachtet hat. Ihm ist nicht verständlich, weshalb die Fläche als „öffentliche Grünfläche“ ausgewiesen ist, da sie zum einen nicht im Eigentum der Stadt Wesseling oder einer sonstigen öffentlichen Institution steht, und zum anderen durch den Eigentümer mit einem privaten Nutzungsrecht an ihn verpachtet wurde. Auswertung der Beteiligung der Behörden - §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sind keine Anregungen oder Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ mehr vorgetragen worden. 2. Lösung Abwägungsvorschlag Herr Detlef Silvers Igelweg 8 50389 Wesseling Schreiben vom 24.10.2005 Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am .............. die von Ihnen abgegebene Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ geprüft und in die Abwägung gem. § 1 (7) BauGB eingestellt. Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 (7) BauGB hat zu folgendem Ergebnis geführt: TUIV 08/1998 Bereits in der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“, der am 31.10.1996 durch Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtskräftig geworden ist, sind die Randbereiche des Dickopsbaches als „öffentliche Grünflächen“ mit nachrichtlicher Kennzeichnung „Landschaftsschutzgebiet“ aus dem Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ planungsrechtlich ausgewiesen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ ist in einem frühen Planungsstadium zunächst angedacht worden, für einen schmalen Streifen (7 bis 10 Meter Tiefe) östlich des Dickopsbaches auf Höhe des Igelwegs in einer Länge von etwa 125 Metern auf die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ zu verzichten und stattdessen „private Grünfläche“ auszuweisen, um den angrenzenden Bewohnern im Rahmen der bestehenden Gesetzesnormen (Landschaftsplan mit Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet“) eingeschränkte Nutzungsrechte (Vergrößerung privater Freifläche in Verlängerung ihrer Grundstücke) zum Dickopsbach zu ermöglichen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB wurden hierzu jedoch von mehreren Behörden/ Institutionen (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e.V, Rhein- Erft- Kreis als Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Wasserverband Dickopsbach) erhebliche Bedenken gegen die Umwandlung von „öffentlicher Grünfläche“ in „private Grünfläche“ für diesen Teilbereich geäussert. Die benannte Fläche ist im Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ als Landschaftsschutzgebiet (Nr. 2.2-26) festgesetzt und gehört zum Landschaftsraum der Bachaue des Dickopsbaches. Der Dickopsbach wurde durch Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ seinerzeit renaturiert und hat sich im Laufe der Zeit zu einem Lebensraum für wild lebende Tiere und Pflanzen weiter entwickelt. Zudem stellt er ein natürliches Vernetzungselement des bis zum Naturschutzgebiet Entenfang reichenden Grünzuges dar. Durch eine Ausweisung der Fläche als „private Grünfläche“ würde den Eigentümern der anliegenden Hausgärten ein vermeindliches Nutzungsrecht als Zier- und/ oder Nutzgarten suggeriert, was faktisch nicht gegeben ist (ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet mit Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes Nr. 8; Ausschluss von Zier- und/ oder Nutzgärten in der Bachaue). Eine Nutzung dieses Bereichs durch die privaten Eigentümer wäre somit ohnehin nicht gestattet. Im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens ist aufgrund des eben erwähnten Sachverhaltes Abstand davon genommen worden, einen Bereich der „öffentliche Grünfläche“ in „private Grünfläche“ zu ändern. Die Lösung der Beibehaltung der bestehenden Festsetzung anstelle einer Änderung in „private Grünfläche“ ist in der gebotenen Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander als deutlich vorteilhafter zu bewerten. Im Ergebnis der Prüfung und Abwägung gem. § 1 (7) BauGB wird vorgeschlagen, die bestehende Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ mit nachrichtlicher Kennzeichnung „Landschaftsschutzgebiet“ aufgrund der damit verfolgten ökologischen Zielsetzung weiterhin beizubehalten. Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ soll mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling und der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling abgeschlossen werden (§ 10 BauGB). 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Durchführung des Bebauungsplanes ist im Rahmen eines bestehenden Erschließungsvertrages mit dem Bau- und Erschließungsträger abschließend geregelt. Die durch die Entlassung des Bau- und Erschließungsträgers aus dem gültigen Erschließungsvertrag allein für den Bereich der Kettelerstraße und den Erwerb seiner Grundstücksflächen im Änderungsbereich „A“ (Beschlüsse des Unterausschusses für Liegenschaften und Satzungen vom 07.06.2005 sowie des Hauptausschusses der Stadt Wesseling vom 21.06.2005) entstehenden Kosten für die Stadt Wesseling werden nach Herstellung der Kettelerstraße durch die Erhebung von ErschließungsTUIV 08/1998 beiträgen sowie durch die Veräußerung baureifer Grundstücke im Änderungsbereich „A“ (nach einem noch anzustrengenden freiwilligen Umlegungsverfahren) refinanziert. Anlagen - Ausschnitte der drei Änderungsbereiche aus der Plankarte des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ (Verfahrensstand § 10 BauGB, Verkleinerung) - Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ (Verfahrensstand § 10 BauGB, Verkleinerung) - Textliche Festsetzungen (Verfahrensstand § 10 BauGB) - Begründung einschließlich Umweltbericht (Verfahrensstand § 9 (8) BauGB) - Zusammenfassende Erklärung (§ 10 (4) BauGB) Anmerkung Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ im Maßstab 1:500. TUIV 08/1998