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Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 342/2005
Änderungsbereich „A“
ohne Maßstab
Änderungsbereich „B“
ohne Maßstab
2
Änderungsbereich „C“
ohne Maßstab
3
Planfassung Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“
4
5
6
7
8
Anlage zur Vorlage 342/2005
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
§ 9 Abs.8 BauGB
61/Stadtplanung
Begründung einschließlich Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung ,,An der Bach“
gem. § 9 Abs.8 BauGB i.V.m. §2a BauGB
Stand: Dezember 2005
Inhalt
Seite
0.
1.
2.
Rechtsgrundlagen ................................................................................................................... 3
Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung ................................................................ 3
Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht.......................................................... 4
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung............................................................................................. 4
2.2 Flächennutzungsplan ............................................................................................................... 5
2.3 Bebauungsplan ........................................................................................................................ 5
2.4 Landschaftsplan ....................................................................................................................... 6
3.
Räumlicher Geltungsbereich.................................................................................................. 6
3.1 Änderungsbereich „A“ .............................................................................................................. 7
3.2 Änderungsbereich „B“ .............................................................................................................. 7
3.3 Änderungsbereich „C“ .............................................................................................................. 7
4.
Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes zur 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“....................................................... 7
4.1 Änderungsbereich „A“ .............................................................................................................. 8
4.2 Änderungsbereich „B“ .............................................................................................................. 9
4.3 Änderungsbereich „C“ ............................................................................................................ 10
5.
Inhalt der Bauleitplanung / Planungsrechtliche Festsetzungen....................................... 10
5.1 Änderungsbereich, „A“ ........................................................................................................... 10
5.2 Änderungsbereich „B“ ............................................................................................................ 11
5.3 Änderungsbereich „C“ ............................................................................................................ 11
5.4 Textliche Festsetzungen ........................................................................................................ 12
5.5 Nachrichtliche Übernahmen................................................................................................... 12
5.6 Hinweise................................................................................................................................. 12
5.6.1 Bodendenkmäler............................................................................................................. 12
5.6.2 Altlasten .......................................................................................................................... 13
5.6.3 Kampfmittel ..................................................................................................................... 13
5.6.4 Sonstige Hinweise .......................................................................................................... 13
6
Durchführung ......................................................................................................................... 13
7
Umweltbericht ........................................................................................................................ 13
7.1 Beschreibung der Planung..................................................................................................... 14
7.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens .............. 14
7.2.1 Bestandsbeschreibung ................................................................................................... 14
7.2.2 Schutzgut Mensch .......................................................................................................... 15
7.2.3 Schutzgut Tiere............................................................................................................... 15
7.2.4 Schutzgut Pflanzen......................................................................................................... 15
7.2.5 Schutzgut Boden ............................................................................................................ 15
7.2.6 Schutzgut Wasser........................................................................................................... 16
7.2.7 Schutzgut Luft ................................................................................................................. 16
7.2.8 Schutzgut Klima .............................................................................................................. 16
7.2.9 Schutzgut Landschaft ..................................................................................................... 17
7.2.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................... 17
7.2.11 Schutzgüter - Wechselwirkungen ................................................................................. 18
7.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen ....................................................................... 18
7.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................... 18
7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen .............................................................................................. 19
7.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen....................................................................... 19
7.3.4 Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................................. 19
7.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.............. 20
7.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge............................ 20
7.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 21
7.7 Monitoring............................................................................................................................... 21
7.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts....................................................... 22
8. Sonstige planungs- / entscheidungsrelevante Aspekte......................................................... 25
8.1 Flächenbilanzierung ............................................................................................................... 25
8.2 Bodenordnende Maßnahmen ................................................................................................ 25
8.3 Soziale Maßnahmen .............................................................................................................. 25
8.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen................................................................. 25
8.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen...................................................................... 26
9 Anlagen und Bestandteile dieser Begründung ........................................................................ 26
2
0. Rechtsgrundlagen
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 B
„An der Bach“ war bis zum Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) am
20. Juli 2004 das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. IS. 2141, ber. BGBl. 1998 IS. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 G zur Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weitere EG-Richtlinien zum Umweltschutz v. 27. Juli
2001 (BGBl. IS. 1950) und
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von
Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. IS.
466).
Die Weiterführung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 2/23 B 3. Änderung „An der
Bach“ erfolgt nach den rechtlichen Vorschriften der aktuellen Gesetzesgrundlagen.
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 B
„An der Bach“ ist seit dem 20. Juli 2004 das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. IS. 2141, 1998 IS. 137) geändert durch Artikel 4 Abs.
10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. IS. 718), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Juni 2004 (BGBl. S. 1359) (EAG Bau); Neufassung des Baugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. v. 01. Juli 2005 und
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von
Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. IS.
466).
1. Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ im Ortsteil Keldenich ist seit dem 31.10.1996 durch
Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich und bereits in großen Teilen realisiert.
In Hinblick auf den gesetzlich geforderten Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 1a
BauGB sind im Bebauungsplan entsprechende Maßnahmen geplant und gem. § 9 Abs.1 BauGB
festgesetzt. Als Grundlage hierfür ist zum Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ ein ergänzender
„Landschaftspflegerischer Fachbeitrag“ durch ein Büro für Landschaftsplanung entwickelt worden.
Es ist vorgesehen, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet selbst nachzuweisen und
durchzuführen, um der gesetzlichen Forderung des räumlichen Bezugs angemessen nachzukommen.
Die Ermittlung der Eingriffs- und Ausgleichstatbestände ist auf Grundlage eines fachlich anerkannten
Biotopwertverfahrens in Anlehnung an das Verfahren nach Adam, Nohl, Valentin erfolgt
(Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen – MURL).
Bedingt durch die Eigentumsverhältnisse im Bereich der Hangkante der Niederterrasse an der
Klobbotzstraße und im Bereich des Dickopsbachs ist jedoch der Zugriff auf notwendige
Ausgleichsflächen von ca. 4.400 qm für den Bau- und Erschließungsträger mittel- bis längerfristig
nicht gegeben. Die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B wäre daher nur nach einer unter
Umständen langwierigen Grundstücksneuordnung in Form eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens
gem. §§ 45 ff. BauGB oder einer freiwilligen Umlegung in Form eines Städtebaulichen Vertrages gem.
§ 11 Abs.1 Nr.1 BauGB möglich.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes sollen deshalb Regelungen getroffen werden, die
gewährleisten, dass das übrige Baugebiet unabhängig von einer förmlichen Umlegung weiter
entwickelt werden kann.
Für die Teilfläche an der Brandenburger Straße/ Fuchsweg/ Biberweg soll im wesentlichen durch
Änderung der Baugrenzen (Erweiterung des Baufensters) die der Nachbarschaft angepasste und sich
3
homogen einfügende Wohnbebauung, entsprechend dem geänderten und weiterentwickelten
städtebaulichen Konzept, planungsrechtlich gesichert werden.
Insgesamt sollen somit mit dem Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ maßvolle
Regelungen im mehreren Änderungsbereichen getroffen werden, die gewährleisten, dass das
gesamte Baugebiet im Interesse der bereits ansässigen Bewohner weiter entwickelt und zum
Abschluss gebracht werden kann.
Die Änderungen der 3. Bebauungsplanänderung beziehen sich hauptsächlich auf zeichnerische
Änderungen in der Plankarte. Die textlichen Festsetzungen, Hinweise und nachrichtlichen
Übernahmen bleiben weiter uneingeschränkt bestehen und werden in einzelnen Teilbereichen
erweitert.
2. Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt
den Planungsbereich als ,,Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Dem an den Planbereich
angrenzenden Landschaftsraum werden Freiraumfunktionen als „Regionaler Grünzug“ und als
Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung zugewiesen.
Entsprechend Abschnitt D 3.3 des GEP sind in Bereichen für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE) die Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige
Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten (Ziel 1). Dies umfasst auch die Erhaltung
typischer Landschaftsstrukturen und Landschaftsbestandteile sowie die Eingliederung der Siedlungen
in die freie Landschaft (Ortsrandgestaltung). BSLE-Bereiche dienen auch der funktionalen Einbindung
der ökologisch bedeutsamen Bereiche für den Schutz der Natur und der Sicherung der notwendigen
Pufferzonen zwischen Naturraum und Siedlungsbereichen (Ziel 2).
Entsprechend Abschnitt D 1.1 des GEP sind „Regionale Grünzüge“ als wesentliche Bestandteile des
regionalen Freiflächensystems besonders zu schützen. Im Rahmen der Bauleitplanung sind sie durch
lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zu vernetzen (Ziel 1). „Regionale Grünzüge“ sollen die
siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung/ -vernetzung
sowie die freiraumgebundene Erholung sichern (Ziel 2).
Ein Verbund innerörtlicher Grünflächen mit den Grünzügen ist zur ökologischen Aufwertung des
Freiraums und zur Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale im Rahmen der Bauleitplanung
anzustreben. Dabei ist wichtig, jede einzelne ökologisch wertvolle Fläche als „Trittsteinfläche“ zur
Vernetzung zu sichern und zu entwickeln (Ziel 3).
Die Bauleitplanung soll das System der „Regionalen Grünzüge“ in die Siedlungsbereiche weiterführen
und entwickeln. Die ökologisch und erholungswirksame Vernetzung der „Regionalen Grünzüge“ mit
innerörtlichen Grünflächen und naturbestimmten Flächen, mit hoher Bedeutung für den Naturschutz,
in den bzw. am Rande der Siedlungsbereiche ist wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen
Stadtentwicklung.
Das mit dem Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ verfolgte Ziel entspricht somit
den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB.
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2.2 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling vom 25.01.1977 (derzeit 48.
wirksame Änderung) ist der Plangeltungsbereich durch die 32. Änderung des FNP (paralleles
Änderungsverfahren gem. § 8 Abs.3 BauGB) als „ Wohnbaufläche“ (W) dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ ist gem. § 8 Abs.2 S.1 aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt, so dass eine Änderung des rechtswirksamen FNP nicht notwendig
ist.
2.3 Bebauungsplan
Der Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ ist seit dem 31.10.1996 rechtsverbindlich und setzt für
das Plangebiet überwiegend „Reines Wohngebiet“ (WR) fest. Lediglich ein kleinräumiger Bereich
östlich des Dickopsbachs bis zur Brandenburger Straße ist als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) und
„Mischgebiet“ (MI) festgesetzt. Der Bebauungsplan sichert die Versorgung der Bevölkerung mit
angemessenem Wohnraum gem. § 1 Abs.5 BauGB.
Die im gesamten Plangebiet als maximal ein- und zweigeschossig festgesetzte Bebauung in Form von
straßenbegleitenden Baufeldern (Baugrenzen) ist über Wohnstraßen (Stichstraßen mit
Wendeanlagen) und Wohnsammelstraßen mit Anbindung an das städtische Hauptverkehrsnetz
erschlossen.
Um dem Charakter eines gering verdichteten und durchgrünten Siedlungsabschlusses gerecht zu
werden, sind großzügige Freibereiche ausgewiesen, die in Form von öffentlichen und privaten
Grünflächen planungsrechtlich gesichert sind. Diese durchqueren das gesamte Plangebiet und
schließen an die freie Landschaft im Sinne einer ökologisch hochwertigen Biotopvernetzung an.
Der gesetzlich geforderte Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft soll aufgrund der im Plan
getroffenen Festsetzungen (Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft gem. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An
der Bach“ - hier speziell in den öffentlich festgesetzten Grünflächen (Flächen zum Ausgleich) erfolgen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ beinhaltet Regelungen zur
Einfriedung von Vorgärten und sonstigen Einfriedungen, zur Zulässigkeit und Gestaltung von
Nebenanlagen, zur Aufhebung einer Bepflanzungsfestsetzung für Bäume in den Vorgartenbereichen
von Grundstücken im Bereich Biberweg / Klobbotzstraße sowie die nachrichtliche Übernahme eines
vorläufigen Schutzbereiches für ein ortsfestes Bodendenkmal (-römische villa rustica-). Die
Änderungen sind in Form von textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen worden.
Der Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 1. Änderung „An der Bach“ ist seit dem 22.11.2000 mit Verkündung
im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtskräftig.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ hatte die Überprüfung der
Planungsziele für den Bereich Biberweg/ Fuchsweg/ Brandenburger Straße zum Inhalt, da die für
diese Fläche angedachte Nahversorgungsstruktur keine Umsetzung erwarten ließ. Als
Planungsalternative sind der Umgebung angepasste Wohnstrukturen (zweigeschossige
Wohnbebauung) angedacht worden. Zur Sicherung der Bauleitplanung in diesem Bereich ist am
11.12. 2002 durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling eine Veränderungssperre gem.
§ 16 BauGB erlassen worden. Für die 2. Änderung des Bebauungsplanes ist lediglich der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB gefasst worden. Dieser ist jedoch in der
Ausschusssitzung vom 05.05.2005 wieder aufgehoben worden.
Die wirksame Veränderungssperre ist durch Fristablauf am 11.12.2004 abgelaufen. Eine
Verlängerung gem. § 17 Abs.2 BauGB war nicht notwendig, da die vorliegende 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ diesen Bereich planungsrechtlich neu regelt.
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2.4 Landschaftsplan
Der verbindliche Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“ des damaligen Erftkreises enthielt Ziele und
Festsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 2/ 23 B „An der Bach“. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes wurde ein Teil der
Plangebietsfläche aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr.8 entlassen.
Die Teilfläche entlang des Bachlaufes „Dickopsbach“ ist weiterhin Bestandteil des verbindlichen
Landschaftsplanes Nr.8 „Rheinterrassen“ des heutigen Rhein- Erft- Kreises und als förmliches
„Landschaftsschutzgebiet“ ausgewiesen. Der Bereich beinhaltet gem. § 26 Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen (LG NW) Festsetzungen von Entwicklungsmaßnahmen für den Dickopsbach
(5.1- 25) sowie Pflanzmaßnahmen für den Bereich entlang des Dickopsbachs (5.2- 274).
Als Entwicklungsmaßnahme ist die natürliche Entwicklung der Gewässerdynamik des Dickops-bachs
formuliert. Alle Maßnahmen des Gewässerausbaus und der Gewässerregulierung sind mit dieser
Festsetzung ausgeschlossen; das Ziel der naturnahen Gewässerentwicklung ist zu berücksichtigen.
Zur Aufwertung des Landschaftsbildes, Betonung des Bachlaufes und ökologischen Aufwertung des
Gewässers ist die Anpflanzung einer zweireihigen Baum- und Strauchpflanzung beiderseits des
Bachs festgesetzt. Die Maßnahme ist zum Teil bereits umgesetzt. Bei der weiteren Entwicklung des
Bachbereichs sind der naturnahe Zustand des Bach- und Auenbereichs zu sichern und die Pflanzund Pflegemaßnahmen weiterzuführen.
Im Bebauungsplan ist die Darstellung des Landschaftsschutzgebietes gem. § 9 Abs.6 BauGB
nachrichtlich übernommen. Den Entwicklungszielen des Landschaftsplanes wird dahingehend
entsprochen, dass der Bereich des bereits renaturierten Dickopsbachs mit seinen großzügigen
Auenbereichen (jeweils 20m breiter Uferstreifen) als „Öffentliche Grünfläche“ mit Pflanzbindungen
gem. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB (Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft) festgesetzt ist.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind den Eingriffen in Natur und Landschaft
im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zugeordnet und stellen einen Teil der
Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet dar.
Eine weitere Fläche entlang der Hangkante am westlichen Rand des Plangebietes (im Anschluss an
die Wohnbauflächen an der Kettelerstraße) liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr.8 mit
einer Landschaftsschutzfestsetzung als „temporäres Landschaftsschutzgebiet“. Ziel ist gem. textlicher
Festsetzung Nr. 5.1- 36 des Landschaftsplanes Nr.8 die Schaffung eines Biotopverbundes in einer
sonst strukturarmen Landschaft durch Pflanzung von bodenständigen Bäumen und Sträuchern.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ liegt im
Stadtteil Keldenich und stellt den südwestlichen Siedlungsabschluss der Stadt Wesseling dar
(Gemarkung Keldenich, Flur 1 und Flur 11). Der Bebauungsplan umfasst den Bereich entlang der
Klobbotzstraße im Norden bis zum Hessenweg im Süden, der Brandenburger Straße und in südlicher
Verlängerung den Dickopsbach im Osten bis zur natürlichen Hangkante im Westen.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der Planzeichnung des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ ersichtlich.
Innerhalb des beschriebenen Geltungsbereichs befinden sich drei abgegrenzte Teilbereiche „A“, „B“
und „C“ des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“, in denen Änderungen der
bisher verbindlichen Festsetzungen vorgesehen sind.
Die Änderungsbereiche werden wie folgt begrenzt:
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3.1 Änderungsbereich „A“
Der Änderungsbereich „A“ wird begrenzt durch den neuangelegten Wirtschaftsweg oberhalb der
Hangkante im Westen, durch den Fußweg zwischen der Bodelschwinghstraße und der Ketteler-straße
im Osten, die Klobbotzstraße im Norden und die Fuß- und Radewegverbindung zwischen dem
Wirtschaftsweg und dem nördlichen Rand des durch den Planbereich verlaufenden Grünzugs im
Süden.
3.2 Änderungsbereich „B“
Der Änderungsbereich „B“ wird begrenzt von der Kolpingstraße / Fuchsweg im Norden, dem
Hessenweg im Süden, sowie durch einen je 20m breiten Schutzstreifen östlich und westlich parallel
zum Dickopsbach.
3.3 Änderungsbereich „C“
Der Änderungsbereich „C“ wird begrenzt vom Fuchsweg im Süden, den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Häuser Biberweg 22 bis 30 im Norden, dem Biberweg im Westen und der
Brandenburger Straße im Osten.
Die genauen Abgrenzungen der einzelnen Änderungsbereiche sind aus der Planzeichnung des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ ersichtlich.
4. Erläuterung
der
städtebaulichen
Erforderlichkeit
und
des
Planungskonzeptes zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An
der Bach“
Wie in Kapitel 1 (Anlass der Planung) beschrieben, ist der Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“
seit dem 31.10. 1996 mit Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich und zum
heutigen Zeitpunkt bereits in großen Teilen realisiert.
Bedingt durch die Eigentumsverhältnisse in den Bereichen entlang der Hangkante an der
Klobbotzstraße und am Dickopsbach ist hier der Zugriff auf etwa 4.400 qm notwendige
Ausgleichsflächen mittel- bis längerfristig ohne langwierige Umlegungsverfahren nicht gegeben. Im
Interesse der zwischenzeitlich im Baugebiet wohnenden Bürger ist es Zielsetzung der Stadt
Wesseling, die Baumaßnahmen in einem überschaubaren Zeitrahmen zum Abschluss zu bringen.
Der bei den weiteren Baumaßnahmen erforderliche Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft
soll durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit der nachstehenden Textfestsetzung künftig auch
außerhalb des Bebauungsplangebietes ermöglicht werden. Eine weitere Bebaubarkeit der übrigen
Bauflächen wäre hierdurch sichergestellt.
„Zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ ist im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB, entsprechend der Satzung der Stadt Wesseling zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis c vom 29.03.2001, ausnahmsweise
der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft auch außerhalb des Plangebietes, auf von der
Stadt Wesseling bereitzustellenden Flächen, zulässig.“
Da gem. § 1a Abs.3 S.2 BauGB der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft
räumlich vom Eingriff entkoppelt werden kann, stellt dieser Weg eine gangbare und formalrechtliche
Lösung dar. Der Rhein- Erft- Kreis als Untere Landschaftsbehörde steht dieser angestrebten Lösung
ebenfalls positiv gegenüber.
7
Mit den analog zur Satzung zu zahlenden Ausgleichsbeträgen werden Grundstücke im
Gemeindegebiet durch die Stadt Wesseling erworben und für die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Zwischenzeitlich sind bereits zwei externe
Ausgleichsflächen in der näheren Umgebung des Plangebietes ausgewählt worden, die den
notwendigen Kompensationsbedarf abdecken und darüber hinaus noch weiteres
Ausgleichsflächenpotenzial im Sinne eines Ökokontos für andere Maßnahmen vorhalten.
Die externe Ausgleichsfläche Nr. 1 (siehe Anhang; Karte „Externe Ausgleichsflächen“) ist bereits seit
einiger Zeit im Besitz der Stadt Wesseling; die Pflanzmaßnahmen (Wildwiese mit Baumgruppe und
Strauchbesatz) sind bereits erfolgt. Die externe Ausgleichsfläche Nr. 2 (siehe Anhang; Karte „Externe
Ausgleichsflächen“) stellt einen im Mittel sieben Meter breiten Grundstücksstreifen entlang des
Dickopsbaches dar, der einen naturnahen Auenbereich ausbilden soll (Wildwiesenstreifen mit
Einzelbäumen und Strauchbesatz). Über einen Flächentausch ist mit dem derzeitigen Eigentümer
Einigkeit erzielt worden. Entsprechende Beschlüsse hierzu sind bereits in den Fachausschüssen
(Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen; Hauptausschuss der Stadt Wesseling) gefasst
worden. Der Uferstreifen ist bereits im Auftrag der Stadt Wesseling vermessen worden. Eine
Bepflanzung ist für das Frühjahr 2006 vorgesehen.
Mit Fertigstellung der Maßnahmen auf der externen Ausgleichsfläche Nr. 2 ist der Ausgleich für
Eingriffe in Natur und Landschaft für das Baugebiet „An der Bach“ rechnerisch somit gänzlich
erbracht. Der durch die Verwirklichung der Maßnahme rechnerisch „mehr“ erbrachte Ausgleich für
Eingriffe in Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan wird wie oben erwähnt im Sinne eines
Ökokontos für Maßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet vorgehalten.
Ein Städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB mit dem Bau- und Erschließungsträger stellt die
Durchführung (Anpflanzung und Entwicklungspflege durch die Stadt Wesseling) der
Ausgleichsmaßnahmen sicher. Die gemäß dem Erschließungsvertrag vom 12.06.1996 durch den
Bauträger zu erbringenden Leistungen werden davon nicht berührt.
In Hinblick auf die Wohnqualität in der Siedlung sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten, da
die Planänderung keine Reduzierung des Grün- und Freiflächenanteiles vorsieht. Mit der 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ bleiben für die Änderungsbereiche „A“ und „B“ Lage
und Größe der Grünflächen entlang der westlichen Hangkante und der naturräumlich geprägten
Flächen am Dickopsbach unverändert bestehen.
Zur Anpassung der Planungsziele soll für den Änderungsbereich „C“ an der Brandenburger Straße /
Fuchsweg / Biberweg im wesentlichen durch Änderung der Baugrenzen (Erweiterung des
Baufensters) die der Nachbarschaft angepasste und sich homogen einfügende Wohnbebauung,
entsprechend dem geänderten und weiterentwickelten städtebaulichen Konzept, planungsrechtlich
gesichert werden. Das mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ eigentlich
verfolgte Ziel – der Schaffung einer Nahversorgungsmöglichkeit in Form eines der näheren
Umgebung dienenden Lebensmittelversorgers – hat keine Umsetzung erfahren.
Die städtebauliche Neukonzeption für diesen Bereich wird durch den Planungswillen der Stadt
Wesseling dokumentiert, die für diesen Bereich einen Aufstellungsbeschluss gefasst und eine
Veränderungssperre erlassen hat (vgl. Kapitel 2.3 Bebauungsplan). Zur Schaffung der Rechtsklarheit
und –sicherheit wird dieser Bereich nun als Änderungsbereich „C“ in die 3. Änderung des
Bebauungsplanes 2/ 23 B „An der Bach“ aufgenommen, der die bestehenden rechtlichen Regelungen
mit Rechtskraft der 3. Änderung außer Kraft setzt.
4.1 Änderungsbereich „A“
Die planungsrechtlich ausgewiesene Grünfläche im Hangkantenbereich an der westlichen
Plangebietsgrenze wird etwa zur Hälfte weiterhin als „Öffentliche Grünfläche“ mit Pflanzbindungen
(Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. §9 Abs.1
Nr.20 BauGB) und somit auch als Ausgleichsfläche festgesetzt. Sie schließt unmittelbar an die als
öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg / Wirtschaftsweg“ festgesetzte
Fläche an. Ferner bleibt die „Öffentliche Grünfläche“ weiterhin Bestandteil des Landschaftsplanes Nr.8
„Rheinterrassen“ mit seinen für diesen Bereich definierten Zielsetzungen (vgl. Kapitel 2.4
Landschaftsplan). Innerhalb der Grünfläche ist wie bisher die Anpflanzung der wegebegleitenden
Baumallee zur Gestaltung des Siedlungsrandes vorgesehen.
8
Ebenso wird in der festgesetzten „Öffentlichen Grünfläche“ die Herstellung der Versickerungsmulde
für Regenwasser, auch zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Hang, unverändert
gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ im Rahmen der
Grüngestaltung übernommen und planungsrechtlich gesichert.
Der an die „Öffentliche Grünfläche“ anschließende Bereich zu den Baugrundstücken entlang der
Kettelerstraße wird nunmehr als „Private Grünfläche“ festgesetzt und bildet den Übergang zu den
Bauflächen an der Kettelerstraße. Diese Flächen können zur Modellierung der Böschung zwischen
Hangkante und Baufläche privat genutzt und z.B. gärtnerisch angelegt und bepflanzt werden. Eine
Versiegelung dieser Flächen ist jedoch weiterhin unzulässig.
Die Festsetzung gem. § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft beschränkt sich mit der 3. Änderung künftig auf den Bereich
der „Öffentlichen Grünfläche“ und entfällt für die „Private Grünfläche“. Die privaten Grünflächen stellen
somit künftig keine Bereiche für die Eingriffskompensation dar.
Zur besseren baulichen Ausnutzbarkeit wird am nordwestlichen Rand des durch Baugrenzen
definierten Baufeldes an der Kettelerstraße die rückwärtige Baugrenze verschoben (Erweiterung des
Baufeldes), um hierdurch eine städtebaulich vorteilhaftere Bebauung am westlichen Rand der
Klobbotzstraße zu ermöglichen.
Alle weiteren planungsrechtlichen Regelungen aus dem Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“
werden in den Änderungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ übernommen.
Die Herstellung der Wegeverbindung zwischen dem Hessenweg und der Klobbotzstraße bleibt
Planungsziel der Stadt Wesseling und ist aufgrund bestehender Vereinbarungen aus dem
Erschließungsvertrag vom 12.06.1996 abschließend geregelt.
4.2 Änderungsbereich „B“
Der in der "Öffentlichen Grünfläche“ zwischen Dickopsbach und den Wohngrundstücken am Igelweg
liegende Bereich (Flurstück Nr.1396) entlang der östlichen Plangebietsgrenze bleibt weiterhin als
„Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt und wird nicht in „Private Grünfläche“ umgewandelt. Die
Festsetzung dieser Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft gem. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB entfällt jedoch für das private Flurstück Nr. 1396.
Der Dickopsbach wurde im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“
renaturiert. Dadurch wurde ein Lebensraum für wild lebende Tiere und Pflanzen geschaffen, der ein
Vernetzungselement des bis zum Naturschutzgebiet Entenfang reichenden Grünzuges darstellt.
Durch die Festsetzung einer „Privaten Grünfläche“ würde den Eigentümern der anliegenden
Hausgärten am Igelweg ein vermeintliches Nutzungsrecht als Zier- und/oder Nutzgarten in der
Bachaue suggeriert, welches faktisch nicht gegeben ist. Die Festsetzung als „Öffentliche Grünfläche“
bleibt somit aus Gründen der Rechtsklarheit weiterhin bestehen.
Hiermit wird den Anregungen des Rhein- Erft-Kreises, Amt für Kreisplanung und Naturschutz aus der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 BauGB entsprochen, der Bedenken gegen die Änderung in eine
„Private Grünfläche“ aus o.g. Gründen aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege geäußert
hat.
Die Gestaltung der festgesetzten Grünflächen entlang des Dickopsbachs ist im Landschaftsplan Nr.8
„Rheinterrassen“ des Rhein- Erft- Kreises geregelt (vgl. Kapitel 2.4 Landschaftsplan) und durch den
Bebauungsplan gesichert, da die Festsetzung des „Landschaftsschutzgebietes Dickopsbach“ aus dem
wirksamen Landschaftsplan nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wird und den gesamten
Änderungsbereich „B“ umfasst.
Alle weiteren planungsrechtlichen Regelungen aus dem Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“
werden in den Änderungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ übernommen.
9
4.3 Änderungsbereich „C“
Zwischen Brandenburger Straße, Biberweg, und Fuchsweg werden die Baugrenzen auf dem ehemals
für einen der Versorgung des Gebietes dienenden Lebensmittelmarktes vorgesehenen Bereich so
geändert, dass eine an die bereits vorhandenen baulichen Strukturen und die Nachbarschaft
angepasste Bebauung rechtlich gesichert wird. Hierzu wird das aus Baugrenzen bestehende
Baufenster parallel zu den vorhandenen Verkehrsflächen entsprechend vergrößert und auf das
gesamte Baufeld ausgedehnt.
Eine Zuordnung der Bauflächen zu ausgewiesenen Stellplatzflächen ist nicht mehr erforderlich, da die
Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken nachgewiesen werden. Ebenso gegenstandslos wird die
Festsetzung der „offenen Bauweise“, da die vorhandenen baulichen Strukturen bereits eine „offene
Bauweise“ darstellen und der Bebauungsplan dahingehend keiner weiteren reglementierenden
Festsetzungen bedarf.
Durch die bereits vorhandenen baulichen Strukturen bedarf es zudem einer Neuordnung der
festgesetzten Baumstandorte (Sicherstellung der Zugänglichkeit der Hausgrundstücke). Die Anzahl
der festgesetzten Bäume bleibt unverändert, so dass das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes
(straßenbegleitende Baumbepflanzung) keine Änderung erfährt.
Der Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird wie auch in den anderen Gebieten des
Bebauungsplans Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ über offene Mulden-Rigolen-Systeme sichergestellt.
Der südliche Teil der als Verkehrsfläche festgesetzten Brandenburger Straße wird im Sinne einer
sparsamen Erschließung verschmälert. Dies hat sowohl einen positiven geschwindigkeitsdämpfenden
Effekt (Verringerung des Straßenquerschnittes) als auch einen Flächenzugewinn für das Baufeld an
der Mündungssituation Fuchsweg / Brandenburger Straße zur Folge. Durch die Reduzierung der
Verkehrsfläche wird zudem auch der Anteil der nicht versiegelten Fläche vergrößert, was positive
Auswirkungen auf das lokale Kleinklima und die Versickerungssituation hat.
Alle weiteren planungsrechtlichen Regelungen aus dem Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“
werden in den Änderungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ übernommen.
5. Inhalt der Bauleitplanung / Planungsrechtliche Festsetzungen
Die folgend beschriebenen Änderungen der 3. Bebauungsplanänderung beziehen sich sowohl auf
zeichnerische Änderungen in der Plankarte als auch auf die Erweiterung textlicher Festsetzungen und
Hinweise.
Änderungsbereich, „A“
a) neue / geänderte Festsetzungen:
Im Änderungsbereich „A“ wird die „Öffentliche Grünfläche“ parallel zum Wirtschaftsweg mit einer
Breite von 12,00m festgesetzt. In der „Öffentlichen Grünfläche“ sind die Ausgleichsmaßnahmen in
Form von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. §
9 Abs.1 Nr.20 BauGB für Eingriffe in Natur und Landschaft auf den Bauflächen entlang der
Kettelerstraße nachzuweisen.
Daran anschließend wird eine 9,50m, in Teilen bis zu 15,50m breite „Private Grünfläche“ neu
festgesetzt, die zur Gestaltung der privaten Hausgärten genutzt werden kann. Diese Fläche ist aus
der Bindung der Festsetzung für Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft gem. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB entlassen und wird nicht mehr als Ausgleichsfläche
herangezogen.
Das Baufeld entlang der westlichen Kettelerstraße wird im Norden durch Änderung der Baugrenze
vergrößert. Die neue Baugrenze erweitert den überbaubaren Bereich entlang der Klobbotzstraße.
10
b) übernommene Festsetzungen:
Gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ sind unverändert
festgesetzt:
-
Festsetzungen zur Art, zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren
Grundstücksflächen
-
Verkehrsflächen, teilweise mit Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg / Wirtschaftsweg)
-
öffentliche Parkflächen und Flächen für Stellplatzanlagen mit Zuordnung zu den definierten
Baufeldern
-
Platz für Abfallbehälter
-
Versickerungsmulden auf den Privatgrundstücken und in der „Öffentlichen Grünfläche“
-
Baumstandorte im Straßenraum
-
Baumstandorte entlang des Wirtschaftsweges
-
die verschmälerte „Öffentliche Grünfläche“ als Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung
von Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB) zum Ausgleich für die Eingriffe in Natur und
Landschaft.
Änderungsbereich „B“
a) neue / geänderte Festsetzungen:
Im Änderungsbereich „B“ wird im östlichen Planbereich (rückwärtige Grenze der Gartengrundstücke
am Igelweg) ein im Mittel etwa 10,00m breiter Grünstreifen aus der Festsetzungsbindung für Flächen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB
entlassen und nicht mehr als Ausgleichsfläche herangezogen. Die Festsetzung als „Öffentliche
Grünfläche“ bleibt jedoch weiterhin bestehen.
b) übernommene Festsetzungen:
Gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ sind unverändert
festgesetzt bzw. nachrichtlich übernommen:
-
Festsetzung des gesamten Bereichs als „Öffentliche Grünfläche“
-
Versickerungsmulden in der „Öffentlichen Grünfläche“
-
Festsetzung von Bereichen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
-
Nachrichtliche Übernahme des Dickopsbachs
-
Nachrichtliche Übernahme aus dem Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“ als Schutzgebiet im
Sinne des Naturschutzrechts – hier: „Landschaftsschutzgebiet“ mit entsprechenden Schutz- und
Entwicklungszielen
5.3 Änderungsbereich „C“
a) neue / geänderte Festsetzungen:
Im Änderungsbereich „C“ wird durch Änderung der Baugrenzen (Aufweitung des Baufeldes) in
Verbindung mit der Festsetzung der Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser) und dem Wegfall der
Festsetzung der „offenen Bauweise“ die planungsrechtliche Sicherung der bereits vorhandenen
baulichen Strukturen sichergestellt. Zur Sicherung der Zugänglichkeit der Grundstücke werden die
festgesetzten Baumstandorte neu geregelt. Die Anzahl der Bäume bleibt unverändert, wobei bereits
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im Rahmen der Planverwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ Anpflanzungen
vorgenommen worden sind (Baumstandorte am Biberweg).
Die Zuordnung der Bauflächen zu vorgesehenen Stellplatzanlagen außerhalb des Baufeldes kann
entfallen, da die notwendigen Stellplätze auf den Grundstücken nachzuweisen sind bzw. bereits
nachgewiesen werden.
Das Regenwasser wird wie in den weiteren Gebieten des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“
über festgesetzte Versickerungsmulden (Mulden-Rigolen-System) in den Untergrund geleitet.
Im südlichen Plangebiet wird die öffentliche Verkehrsfläche (Brandenburger Straße) auf einer Länge
von etwa 40,00m um etwa 4,00m verschmälert.
b) übernommene Festsetzungen:
Gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ sind unverändert
festgesetzt:
-
Festsetzungen zur Art, zum Maß der baulichen Nutzung
-
Verkehrsflächen am Biberweg und Fuchsweg
5.4 Textliche Festsetzungen
Die vorhandenen textlichen Festsetzungen für das Plangebiet bleiben uneingeschränkt weiter
bestehen.
Als Ergänzung der textlichen Festsetzungen wird der folgende Passus der Planänderung beigefügt
und somit Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“.
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ ist im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB, entsprechend der Satzung der Stadt Wesseling zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis c vom 29.03.2001, ausnahmsweise
der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft auch außerhalb des Plangebietes, auf von der
Stadt Wesseling bereitzustellenden Flächen, zulässig.
5.5 Nachrichtliche Übernahmen
Im Änderungsbereich „B“ wird die Festsetzung des „Landschaftsschutzgebietes Dickopsbach“ aus
dem wirksamen Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“ in den Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3.
Änderung „An der Bach“ nachrichtlich übernommen.
5.6 Hinweise
5.6.1 Bodendenkmäler
Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ wurde 1999 bei
Schachtarbeiten der Hypokaustraum eines wahrscheinlichen Hauptgebäudes einer römischen ,,villa
rustica“ aufgedeckt, dessen Mauern noch ca. 0,50m hoch erhalten waren. Der Bereich des
archäologischen Bodendenkmals befindet sich im Änderungsbereich „A“ der 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“.
Wenn bei Erdarbeiten weitere kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach
den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) die Entdeckung unverzüglich der Stadt
Wesseling - Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn
anzuzeigen und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
12
5.6.2 Altlasten
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen
sonstiger Bauarbeiten oder Vorgänge Hinweise auf kleinräumige Verunreinigungen des Bodens
ergeben, so sind die Stadt Wesseling - Bereich Stadtplanung, und die Untere Wasser- und
Abfallbehörde des Rhein- Erft- Kreises hiervon umgehend zu unterrichten.
5.6.3 Kampfmittel
Als Ergänzung der Hinweise wird der folgende Passus der Planänderung beigefügt und somit
Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“.
Werden bei der Durchführung der Vorhaben beim Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen
festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die
Stadt Wesseling - Bereich Bauaufsicht, und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln
unmittelbar zu verständigen.
5.6.4 Sonstige Hinweise
Die Kellerwände sind gegen Sickerwasser zu isolieren.
6 Durchführung
Die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ ist im Rahmen des
Erschließungsvertrages vom 12.06.1996 und eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB für
Eingriffe, für die im Plangebiet keine Möglichkeit des gesetzlichen Ausgleichs besteht, entsprechend
der Satzung der Stadt Wesseling zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis
c vom 29.03 2001 durch rechtswirksame Vereinbarungen mit dem Bau- und Erschließungsträger
eindeutig geregelt.
7 Umweltbericht
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ orientiert
sich an den gesetzlichen Regelungen des am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Baugesetzbuches
(EAG Bau; BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I,
S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359); Neufassung
des Baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. v. 01.
Juli 2005).
Entsprechend den §§ 2 Abs.4 und 2a BauGB besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer
Umweltprüfung für alle Bauleitpläne im Rahmen des Aufstellungsverfahrens. Dabei gilt die Pflicht zur
Durchführung einer Umweltprüfung nicht nur für die Aufstellung, sondern auch für die Änderung,
Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der
Bach“ wird eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß den §§ 2 Abs.4 und
2a BauGB erstellt. Funktion der UP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der jeweiligen Planung. Die Beschreibung und
Bewertung der in § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB i.V.m. § 1a BauGB genannten Umweltbelange erfolgt im
Umweltbericht.
13
Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens - entsprechend dem Stand der Planung –
fortzuschreiben. Das Ergebnis der UP ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs.7 BauGB zu
berücksichtigen.
7.1 Beschreibung der Planung
Es wird auf die Kapitel 4 (Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung) und 5 (Inhalte
der Bauleitplanung) der Begründung verwiesen, in denen das Planungskonzept und die planerische
Umsetzung mittels verbindlicher Bauleitplanung ausführlich erläutert wird.
Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung ist zum einen
der Zustand im Zeitraum des Planaufstellungsverfahrens. Zum anderen sind gemäß § 2 Abs.4 BauGB
die in § 1 Abs.6 Nr.7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten Umweltbelange in die
Umweltprüfung einzubeziehen.
Nach § 2 Abs.4 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten.
7.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens
7.2.1 Bestandsbeschreibung
Die drei Änderungsbereiche liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B
„An der Bach“. Das Gebiet ist entsprechend den Festsetzungen des Planes bereits zu mehr als 80%
mit ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern als Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser bebaut. Die
entsprechenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Straßen, Leitungen, Kanäle, Beleuchtung, etc.)
sind im Plangebiet vorhanden.
Bereits angelegt sind ebenfalls die durch den Bebauungsplan festgesetzten Grün- und Spielflächen.
Mit den Begrünungsmaßnahmen des westlichen Siedlungsrandes in Form der festgesetzten
Baumallee zur freien Landschaft ist begonnen. Der Bachlauf des Dickopsbachs und seine
Auenbereiche befinden sich in einem naturnahen, dem Landschaftsplan Nr.8 entsprechenden,
ökologisch hochwertigen Zustand.
Insgesamt präsentiert sich das Baugebiet in einem fortgeschrittenen Baustadium, das mit den
Festsetzungen der dritten Planänderung einen zeitnahen Abschluss finden kann und soll.
Die östlich an den Änderungsbereich „A“ angrenzenden Flächen sind bereits im gesamten Bereich
entlang der Bodelschwinghstraße entsprechend dem Bebauungsplankonzept mit Einzel- und
Doppelhäusern bebaut. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Vor- und Hausgärten
angelegt. Im Änderungsbereich „A“ befindet sich die bereits ausgebaute Kettelerstraße; die Bebauung
östlich der Kettelerstraße ist weitestgehend fertig gestellt. Westlich der Kettelerstraße bedarf es
zunächst eines Umlegungsverfahrens, um bebaubare Grundstücke zu erhalten. Mit der
wegebegleitenden Baumallee entlang des westlichen Wirtschaftsweges ist im Norden auf der
städtischen Parzelle bereits begonnen worden.
Der Änderungsbereich „B“ umfasst einen Teilbereich des Dickopsbachs mit seinen Auenbereichen.
Die Flächen stellen Landschaftsschutzbereiche dar („Landschaftsschutzgebiete“ gem.
Landschaftsplan Nr.8) und dienen dem Bachlauf als potenzieller Retentionsraum bei
Hochwasserereignissen. Im Rahmen der Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der
Bach“ ist der Dickopsbach renaturiert und seine Auenbereiche ökologisch aufgewertet worden. Heute
präsentiert sich der gesamte Bereich als ökologisch hochwertiges und naturbelassenes Biotop mit
Freiraumvernetzungsfunktion.
Der Änderungsbereich „C“ ist bereits in aufgelockerter Bauweise mit Doppelhäusern bebaut. Die nicht
überbauten Grundstücksflächen werden als Vor- und Hausgärten genutzt. Mit der Anpflanzung der
straßenbegleitenden Bäume entlang des Biberweges ist bereits begonnen worden.
14
7.2.2 Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der
Erholungs- und Freizeitwert, Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle
Funktionen (Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung.
Die Planänderungsbereiche weisen aufgrund ihrer Lage am Ortsrandbereich von Keldenich mit
Übergang zur freien Landschaft und der direkten Nähe zum Landschaftsraum Entenfang eine hohe
Wohn-, Wohnumfeld- und Freizeitqualität auf.
Immissionen durch Lärm- und/ oder Luftbelastungen (Pkw/ Lkw- und Schienenverkehre, Gewerbe und
Industrie) sind nicht zu verzeichnen, so dass den Wohn- und Erholungsbereichen auch aus Sicht des
Immissionsschutzes ein hoher Qualitätsaspekt beigemessen werden kann.
7.2.3 Schutzgut Tiere
Durch die 3. Bebauungsplanänderung wird Tieren kein weiterer potenzieller Lebensraum entzogen, da
mit der Planung keine Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt wird.
Faunistische Erhebungen sind daher nicht notwendig.
Durch die Vernetzung des bereits vorhandenen Grünzuges entlang des Dickopsbachs mit der Grün/Freiraumgestaltung entlang der Hangkante am westlichen Siedlungsrand und dem ostwestlich
verlaufenden Grünzug werden neue, bisher nicht vorhandene Lebensräume für Kleintiere und Vögel
geschaffen. Des weiteren trägt die geringe Verdichtung durch eine aufgelockerte Bebauungsstruktur
mit großzügigen Gartenbereichen dazu bei, Klein- und Kleinstlebewesen einen Lebensraum zu bieten.
7.2.4 Schutzgut Pflanzen
Die lokale Flora ist schon seit vielen Jahren durch die Intensivnutzung der Landwirtschaft stark
reduziert. Deshalb ist die mit der Planung verfolgte Erhaltung und Ergänzung der vorhandenen
Vegetationsansätze durch hochwertige Grün- und Freiraumstrukturen von großer ökologischer
Bedeutung in diesem Bereich.
Besonders im Auenbereich des Dickopsbachs sind im Rahmen der Renaturierung ökologisch
hochwertige Strukturen geschaffen worden (auentypische Vegetationsstrukturen), die auch durch die
3. Änderung des Bebauungsplanes planungsrechtlich gesichert werden.
Der Übergang zum Landschaftsraum mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen wird durch die
Vernetzung der im Plangebiet bereits vorhandenen Grünzüge entlang des Dickopsbachs und der
ostwestlich verlaufenden Grünfläche vorgenommen (Freiraumvernetzung). Zur
landschaftsplanerischen Gestaltung des Siedlungsrandes werden die Randbereiche als Übergang zur
Landschaft durch im Plan festgesetzte Grünstrukturen (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft, Anpflanzen von Bäumen) sowohl ökologisch als auch
landschaftsästhetisch deutlich aufgewertet.
Des weiteren trägt die geringe Verdichtung des Baugebietes durch eine aufgelockerte
Bebauungsstruktur dazu bei, großzügige Gartenbereiche auszugestalten. Hierdurch entsteht eine –
wenn auch vom Menschen geschaffene – Pflanzenwelt, die das natürliche faunistische Spektrum
deutlich erweitert.
7.2.5 Schutzgut Boden
In den Änderungsbereichen handelt es sich überwiegend um Hochflutlehme bzw. -schluffe, die auch
als Braunerde des Holozän zu bezeichnen sind, was für die Rheinebene südlich von Köln
charakteristisch ist.
Die Versickerung von Niederschlagswasser gem. § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) ist auf
diesen Böden möglich und wird durch die Festsetzung von Versickerungsmulden (Mulden- RigolenSystem) oder zusätzlich als Flächenversickerung (Freiraumsystem des Dickopsbachs) umgesetzt.
In den Änderungsbereichen „A“ und „C“ wird einer zu starken Versiegelung des Bodens durch die
Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,3 bzw. 0,4 entgegengewirkt. Schädliche Bodeneinträge
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können aufgrund der festgesetzten Nutzung (Wohnen) und dem damit einhergehenden Pkw-Verkehr
ausgeschlossen werden.
Hinweise auf Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände oder Altlasten/ Altablagerungen liegen nicht
vor.
7.2.6 Schutzgut Wasser
Auf Grundlage der Kartenwerke des Geologischen Landesamtes NRW ist das Plangebiet als mit sehr
ergiebigen Grundwasservorkommen und als Gesteinsbereich mit guter Filterwirkung eingestuft. Die
Grundwasserfließrichtung erfolgt zum Rhein, aus südwestlicher Richtung kommend, bei einer
Grundwassergleiche von rd. 37,50m bis 38,50m über NN. Der Flurabstand beträgt 13,10m, so dass
bei der guten Filterwirkung der Bodenschichten keine Gefahr für das Grundwasser durch Einträge
besteht.
Die Grundwassersituation ist stark abhängig von den Rheinwasserständen und dementsprechend
Schwankungen unterworfen. Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen.
Zur Anreicherung des Grundwassers ist in den Änderungsbereichen gem. § 51a LWG eine
Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort zu gewährleisten. Dies geschieht durch Mulden- und
Flächenversickerung auf allen Flächen im Plangeltungsbereich (vgl. Kapitel 7.2.5 Schutzgut Boden).
Als Oberflächengewässer ist im Planänderungsbereich „B“ der naturnah gestaltete Dickopsbach
vorhanden, der wesentlicher Bestandteil des festgesetzten „Landschaftsschutzgebietes Dickopsbach“
ist und damit den Schutzvorschriften des § 21 Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW)
unterliegt. Als Entwicklungsmaßnahmen für den Dickopsbach gelten die textlichen Festsetzungen 2.226 des Landschaftsplanes Nr.8 „Rheinterrassen“ zum Schutz, zur Erhaltung und zur
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Der Plangeltungsbereich der 3. Bebauungsplanänderung liegt auf Grund seiner topografischen
Gegebenheiten und Lage westlich der Altstromrinne des Rheins und ist damit von den Darstellungen
und Regelungen des Gebietsentwicklungsplanes Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender
Hochwasserschutz“ nicht betroffen. Die Änderungsbereiche liegen allesamt außerhalb von
potenziellen Hochwasserbereichen.
7.2.7 Schutzgut Luft
Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des Luftreinhalteplanes
für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert
(Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan,
Stand 2001).
Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung liegen nicht vor.
In Anbetracht der Lage des Plangeltungsbereichs am westlichen Siedlungsrand kann von einer guten
Luftqualität ausgegangen werden.
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten, die
in Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer untersuchungsrelevanten Situation
führen.
7.2.8 Schutzgut Klima
Der Landschaftsraum zwischen der Bebauungsstruktur des Keldenicher Ortsrandes (zwischen
nördlicher Klobbotzstraße und westlich der Straße „Am Dickopsbach“) stellt eine wichtige Zäsur der
Siedlungsbereiche dar und ist deshalb von großer Bedeutung sowohl für das Landschaftsbild als auch
für die Klimafunktion der Landschaft (Mikroklima). Als Frischluftschneise zwischen den Wohn- und
Industriegebieten des nördlichen Stadtgebietes übernimmt dieser Bereich Aufgaben für die
Lufthygiene und den Immissionsschutz.
Die vorhandenen Acker- und Wiesenflächen sowie der großräumige Naturschutzbereich des
Entenfanggewässers („Naturschutzgebiet“ gem. Landschaftsplan Nr.8) stellen eine
16
kaltluftproduzierende Zone (klimaökologischer Ausgleichsraum) dar. Kennzeichnend für den Raum ist
das typische Niederungsklima mit ausgleichender Wirkung des Wassers auf das lokale
Temperaturklima (im Sommer kühler, im Winter wärmer als das Umland).
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten, die
sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse im Bereich der Ortsrandlage Keldenich auswirken
können.
7.2.9 Schutzgut Landschaft
Das die drei Änderungsbereiche umfassende Plangebiet grenzt im Westen und Norden an den
Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes Nr.8 „Rheinterrassen“, der in diesem Bereich
zur freien Landschaft das Entwicklungsziel 8 für landwirtschaftliche Flächen im Rheintal ausweist.
Zielsetzung ist die Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen mit gliedernden und
belebenden Elementen.
Zur Umsetzung des Entwicklungsziels sollen folgende Maßnahmen gem. textlicher Festsetzung des
Landschaftsplanes in Betracht kommen:
-
Erhaltung und Sicherung wertvoller Lebensräume
-
Strukturelle Anreicherung der Mittelterrassenkante des Rheins als wesentliches
geomorphologisches Landschaftselement mit Vernetzungsfunktion im Sinne eines
Biotopverbundes mit benachbarten Lebensräumen des „Naturschutzgebietes Entenfang“ und
der Kiessandabgrabungen
-
Nutzungsextensivierung im Bereich zwischen der Mittelterrassenkante und dem
„Naturschutzgebiet Entenfang“ durch die Anlage von extensiv zu bewirtschaftendem Grünland
und Obstwiesen und durch die Anpassung überlagernder Nutzungsstrukturen an die
natürliche Landschaftsstruktur
Der von dem Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ mit dem Änderungsbereich „A“
erfasste Bereich der geomorphologischen Terrassenbruchkante ist im Landschaftsplan zudem als ein
„temporäres Landschaftsschutzgebiet“ dargestellt.
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ tritt diese
Festsetzung außer Kraft, da mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ mit Betonung der
Terrassenbruchkante durch die Festsetzung einer wegebegleitenden Baumreihe den
Landschaftsschutzbelangen angemessen Rechnung getragen wird. Ein rechtskräftiger
Bebauungsplan hebt für seinen Geltungsbereich einen vorhandenen Landschaftsplan auf.
Ebenfalls übernommen in die 3. Bebauungsplanänderung wird im Änderungsbereich „B“ die
Festsetzung eines „Landschaftsschutzgebietes“ gem. dem Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“ mit
den Bepflanzungszielen im Auenbereich des Dickopsbachs (vgl. Kapitel 7.2.1 Bestandsbeschreibung
und Kapitel 7.2.6 Schutzgut Wasser).
Die in Abstimmung mit den Vorgaben des verbindlichen Landschaftsplanes vorzunehmenden
Pflanzmaßnahmen werden insgesamt das Landschaftsbild im Auenbereich des Dickopsbachs und im
Bereich der Terrassenkante verbessern. Zudem werden hierdurch die ökologischen Strukturen
gestärkt und weiter ausgebaut. Damit wird den Zielvorgaben des Landschaftsplanes Nr.8 in
angemessener Weise entsprochen.
Abschließend ist festzustellen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3.
Änderung „An der Bach“ keine FFH- Gebiete (Fauna- Flora- Habitat) oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des § 1 Abs.6 Nr.7b BauGB und des § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vorhanden sind.
7.2.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ wurde 1999 bei
Schachtarbeiten der Hypokaustraum eines wahrscheinlichen Hauptgebäudes einer römischen „villa
rustica“ aufgedeckt, dessen Mauern noch ca. 0,50m hoch erhalten waren.
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Die Befunde lassen darauf schließen, dass es sich um eine große und bedeutende römische ,,villa
rustica“ (landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb) handeln kann. Zudem kamen bei weiteren Arbeiten in
einem Bereich an der Kolpingstraße die Reste eines römischen Brandgräberfeldes zutage, was
vermuten lässt, dass an dieser Stelle bedeutende Kulturgüter zur Besiedlungsgeschichte des
Rheinlandes im Boden verborgen sind.
Aufgrund der Bedeutsamkeit der Funde wurde während des Bebauungsplanverfahrens Nr. 2/ 23 B
„An der Bach“ eine vorläufige Unterschutzstellung des Bodendenkmalbereiches gem. § 4
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) vorgenommen. Parallel hierzu wurden die
Belange des Bodendenkmalschutzes durch einen Hinweis auf das Bodendenkmal in den
Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 1. Änderung „An der Bach“ aufgenommen.
Die Bindungswirkung der vorläufigen Unterschutzstellung ist zwischenzeitlich durch Fristverfall
abgelaufen. Eine Verlängerung ist ohne erneute wertende Einzelheiten zur Ausdehnung des
Bodendenkmals nicht möglich. Daher ist zum Schutz des Kulturgutes ,,Bodendenkmal“ vor
Umsetzung der Planungsziele im Planänderungsbereich „A“ des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3.
Änderung „An der Bach“ durch eine archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. §
13 DSchG NW eine Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, um den Umfang der Betroffenheit des
Bodendenkmals durch die Bauvorhaben zu ermitteln und wenn erforderlich, eine Bergung oder die
Schutzeintragung entsprechend § 3 DSchG NW vorzunehmen.
Dieses Vorgehen ist abgestimmt mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, dem Bau- und
Erschließungsträger und der Stadt Wesseling als Untere Denkmalbehörde. Geregelt wird dies zudem
in den Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zur Baugenehmigung mit folgendem
Wortlaut:
„Vor Beginn der Kanal-, Straßenbau- oder Erdbaumaßnahmen der Einzelobjekte ist eine
Koordinationsplanung für die Durchführung der archäologischen Grabungen zur Erkundung des
prospektierten Bodendenkmals in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Wesseling,
Herrn Marx (Tel. 02236/ 701-279) sowie dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Herrn Dr.
Weber abzustimmen, um die Grabungserlaubnis beim Rhein- Erft- Kreis zu beantragen.“
Als weitere Auflage zur Baugenehmigung wird geregelt, dass der Beginn von Erdarbeiten mit dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege mindestens 4 Wochen vor Beginn abzustimmen ist.
Landwirtschaftliche oder sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige Sachgüter sind von
dem Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ nicht betroffen, so dass
existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB durch die Planänderung ausgeschlossen
werden können.
7.2.11 Schutzgüter - Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Veränderungen in die
tatsächlichen und geplanten Nutzungen (hauptsächlich rechtliche Qualitätsaspekte) durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ nicht zu erwarten.
Etwaige geringfügige Wechselwirkungen sind unter den jeweiligen Schutzgütern beschrieben.
7.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
7.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben
Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine nennenswerten Auswirkungen
durch die geplanten Änderungen zu erwarten, da der wesentliche Regelungsgehalt der
Bebauungsplanänderung auf rechtlichen Klarstellungen (Grünflächenzuordnung, Anpassung von
Baugrenzen an vorhandene bauliche Strukturen) beruht und nicht die Änderung von Nutzungsarten
zur Folge hat, was erst zu einer qualitativen und quantitativen Veränderung umweltrelevanter Aspekte
führen würde.
Die 3. Bebauungsplanänderung trägt ferner dazu bei, den Abschluss der Neubesiedlung zeitnah zu
ermöglichen, da die nicht im Plangebiet zur Verfügung stehenden Ausgleichsflächen an anderer Stelle
18
außerhalb des Plangebietes künftig nachgewiesen werden können (vgl. Kapitel 7.4.3
Ausgleichsmaßnahmen). Eine Verringerung des Freiflächen- bzw. Grünflächenanteils geht hiermit
jedoch nicht einher, da die nicht mehr zur Verfügung stehenden Flächen für den Eingriff weiterhin
planungsrechtlich als Grünflächen („Öffentliche-“ bzw. „Private Grünflächen“) festgesetzt sind.
Für die Bewohner des gesamten Plangebietes entstehen durch Änderung der Festsetzungen von
bisher „Öffentlicher Grünfläche“ in „Private Grünfläche“ zwar eine Reduzierung des öffentlichen
Freiraumes, die angedachte großzügige Siedlungsdurchgrünung wird hierdurch jedoch in gleichem
Umfang ermöglicht. Auswirkungen auf die beschriebenen Schutzgüter sind somit nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf das lokale Klima sind wegen der eher kleinräumigen Eingriffe ebenfalls nicht zu
erwarten. Für das Kulturgut „Bodendenkmal“ ist bei sachgemäßer archäologischer
Sachverhaltsermittlung eine Unterschutzstellung oder Bergung im Rahmen der Planverwirklichung zu
prüfen.
7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen
Da keine negativen Auswirkungen durch den Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“
für den Menschen und die Umwelt entstehen, sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur
Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht erforderlich.
7.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Für Verminderungsmaßnahmen gilt das gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kapitel 7.3.2
Vermeidungsmaßnahmen).
Schutzmaßnahmen werden durch nachrichtliche Übernahme (Ausweisung „Landschaftsschutzgebiet“)
oder Planfestsetzungen („Öffentliche Grünfläche“ mit Zweckbindung für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB) vorgenommen.
7.3.4 Ausgleichsmaßnahmen
Wie bereits in Kapitel 4 (Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit) der Begründung
beschrieben, soll mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ ermöglicht
werden, den gesetzlich geforderten Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 1a Abs.3
S.2 BauGB auch außerhalb des Plangebietes, auf von der Stadt Wesseling bereitzustellenden
Flächen durchzuführen. Dies erfolgt entsprechend der Satzung der Stadt Wesseling zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen vom 29.03.2001 gem. den §§ 135a bis c BauGB.
Die durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ nicht mehr im
Geltungsbereich bereitzustellenden externen Ausgleichsflächen sind als Anlage dieser Begründung in
Form einer Plankarte grafisch dargestellt.
Insgesamt beläuft sich der nicht im Plangebiet zu bewältigende Ausgleich flächenmäßig auf 4.436 qm.
Entsprechend den textlichen Festsetzungen zu Pflanzmaßnahmen für Ausgleichsflächen
(Pflanzschema) beläuft sich der Punktewert für diesen noch erforderlichen Ausgleich auf 16.433
Wertpunkte (nach vereinfachtem Biotopwertverfahren).
Die Ausgleichsflächen sollen gezielt im Landschaftsraum von Wesseling- Keldenich, insbesondere im
Bereich des Dickopsbachs in Keldenich und in der Kulturlandschaft Entenfang bereitgestellt werden.
So entstehen größere, zusammenhängende Grünflächen, die den Landschaftsraum um Wesseling
ökologisch nachhaltig aufwerten.
Die externe Ausgleichsfläche Nr. 1 liegt direkt westlich angrenzend an den Geltungsbereich der 3.
Bebauungsplanänderung an der Hangkante an der Klobbotzstraße (siehe Anlagekarte zur
Begründung). Sie hat eine Flächengröße von 1.636 qm. Hier wurden im Frühjahr 2005 etwa 1.460 qm
Wiesenfläche (Wildwiese) und 390 qm Pflanzflächen (Baumgruppe und Strauchbesatz) angelegt. Dies
entspricht einem Gesamtpunktwert von 5.764 Punkten. Die Fläche ist im Eigentum der Stadt
Wesseling und wird in das „Sondervermögen Wald und Parkanlagen“ überführt.
Die externe Ausgleichsfläche Nr. 2 liegt ebenfalls in der Gemarkung Keldenich. Geplant ist im
Frühjahr 2006 die Anlage eines bachbegleitenden Grünstreifens von etwa 7,40m Breite entlang des
Dickopsbachs südlich des Plangebietes, um das Fließgewässer natur- und landschaftsnah
19
einzubinden und ökologisch aufzuwerten (Ausbildung eines Auenbereiches mit Wildwiese,
Einzelbäumen und Strauchbesatz). Im Rahmen der Maßnahme ist dazu ein Grundstückstausch
erforderlich geworden. Hierzu steht die städtische Ackerlandparzelle (Gemarkung Keldenich, Flur 17,
Flurstück 141) zur Verfügung.
Eine Einigung mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer ist bereits erzielt. Die Stadt ist bemüht das
Grundstücksgeschäft mit dem Eigentümer zeitnah abzuwickeln und vor Erlangen der Rechtskraft bzw.
zeitnah mit dem Erlangen der Rechtskraft der 3. Bebauungsplanänderung abzuschließen. Die
entsprechenden Beschlüsse sind bereits in den zuständigen Fachausschüssen der Stadt Wesseling
(Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen; Hauptausschuss) gefasst worden; eine
Einmessung der Flächen ist bereits im Auftrag der Stadt Wesseling durchgeführt worden.
Durch die angedachten hochwertigen Grünstrukturen wird es möglich die noch fehlenden 10.669
Wertpunkte im Rahmen dieser Maßnahme nachzuweisen, so dass der fehlende Ausgleich für Eingriffe
in Natur und Landschaft im Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ durch die 3. Änderung hiermit
gänzlich ausgeglichen werden kann.
Zudem wird durch die Herrichtung der externen Ausgleichsfläche Nr. 2 mehr als der notwendige zu
erbringende Ausgleich erzielt (Überkompensation), so dass hierdurch noch weiteres
Ausgleichspotenzial im Sinne eines Ökokontos (24.726 Wertpunkte) für andere Maßnahmen
vorgehalten wird.
Die privaten Grundbesitzer zwischen Kettelerstraße und der westlichen Hangkante haben weiterhin
den für ihre Baumaßnahme erforderlichen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft auf den
Flächen der als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzten Grundstücke nachzuweisen.
Die Pflanzmaßnahmen, die im Landschaftsschutzgebiet ,,Dickopsbach“ (Änderungsbereich „B“) und
der geomorphologischen Terrassenbruchkante (Änderungsbereich „A“) bereits erfolgt sind bzw. noch
erfolgen, werden in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein- Erft- Kreises
durchgeführt.
Zeitnah zum Erlangen der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“
soll sichergestellt sein, dass die Ausgleichsfläche Nr. 2 für Ausgleichsmaßnahmen mit der Zuordnung
zum im Aufstellung befindlichen Bebauungsplan auch grundbuchmäßig im Eigentum der Stadt
Wesseling steht.
7.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der
Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/
23 B „An der Bach“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B
3. Änderung „An der Bach“ zu erwarten sind.
7.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
Der Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ wird aus Gründen der städtebaulichen
Erforderlichkeit gem. § 1 Abs.3 BauGB (Verwirklichung der Planungsabsichten durch Schaffung der
Möglichkeit eines externen Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des
Plangebietes) sowie aus Gründen der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit (Anpassung der
planungsrechtlichen Festsetzungen an bereits vorhandene bauliche Strukturen und
Freiraumstrukturen) aufgestellt.
Da keine negativen Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3.
Änderung „An der Bach“ für Mensch und Umwelt ersichtlich sind, wird eine Erarbeitung anderweitiger
Lösungen und besonderer Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in Betracht
gezogen.
20
7.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ ist
unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und Untersuchungen der
jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten, Bodenkarten und
Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem sind der Landschaftsplan
Nr.8 „Rheinterrassen“ und der Gebietsentwicklungsplan (GEP), Teilabschnitt Köln, für die
Umweltprüfung herangezogen worden.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“
ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet, der im Zusammenhang mit dem derzeit in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ durch einen
Landschaftsplaner gutachterlich überprüft wurde. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die
vorgenommenen Eingriffe durch die bisher errichtete Bebauung soweit innerhalb des Plangebietes auf
den dafür festgesetzten Flächen (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft) ausgeglichen worden sind.
Um die gesamte Baumaßnahme abzuschließen zu können sind noch etwa 4.400 qm Ausgleichsfläche
erforderlich, die durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes auch außerhalb des Plangebietes
nachgewiesen werden können. Geeignete Flächen sind bereits vorhanden und können zeitnah zur
Verfügung gestellt werden (vgl. Kapitel 7.3.4. Ausgleichmaßnahmen).
Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle
Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. In Hinblick auf die mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ verfolgten Planungsziele liegen in ihrem
Umfang und Detaillierungsgrad angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor, so
dass weitere zur Beurteilung notwendige Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Die der Stadt Wesseling vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen ermöglichen
eine dem gegenwärtigen Wissensstand entsprechende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen des Vorhabens. Den in den §§ 2 und 2a BauGB genannten Anforderungen an
die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird somit
angemessen Rechnung getragen.
7.7 Monitoring
Wenngleich das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der
Bach“ nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
August 1997 begonnen wurde, wird im Rahmen der Neufassung des BauGB das weitere Verfahren
und somit auch alle umweltrelevanten Anforderungen nach den gesetzlichen Regelungen des am 20.
Juli 2004 in Kraft getretenen Baugesetzbuches (EAG Bau) durchgeführt.
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger der
Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der
Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu
ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen, die nach
Art und/ oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Die Gemeinden können dabei
neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch Informationen und Überwachungsmaßnahmen der Umweltfachbehörden nutzen.
Im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der
Bach“ sind die geplanten Monitoring- Maßnahmen zunächst zu benennen. Die Überwachungsmaßnahmen selbst schließen sich erst zu einem späteren Zeitpunkt an, wenn die
Bebauungsplanänderung Rechtskraft erlangt hat.
Die Entwicklung geeigneter Überwachungsmaßnahmen kann den planerischen Gegebenheiten und
Planinhalten des Einzelfalls auf örtlicher Ebene angepasst werden. Die Definition der jeweils
21
zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen obliegt der Stadt Wesseling als
Trägerin der Planungshoheit.
Die geplanten Überwachungsmaßnahmen in Zuständigkeit der Stadt Wesseling sollen erstmalig ein
Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr.2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ durchgeführt
werden. Die Methoden und Zeiträume für Überwachungsmaßnahmen in Verantwortung der
Fachbehörden werden in Abstimmung mit den jeweiligen Umweltfachbehörden definiert. Ebenso ist
die zeitnahe Weiterleitung umweltrelevanter Informationen an die Stadt Wesseling, Bereich
Stadtplanung, mit den Umweltfachbehörden im weiteren noch abzustimmen.
Folgende Monitoring- Maßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung derzeit geplant:
-
Regelmäßige Ortsbegehungen zur Überwachung des Umweltzustandes durch die Stadt
Wesseling, möglichst zweimal pro Jahr (Bauaufsicht, Landschaftsplanung)
-
Kenntnisnahme möglicher Informationen von sachkundigen Spezialisten, z.B.
Landschaftswächter, Landwirte, Naturschutzverbände, Anwohner
-
Auswertung der laufenden Fortschreibung des Biotopkatasters der LÖBF
-
Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der zuständigen
Umweltfachbehörden des Rhein- Erft- Kreises, (Untere Landschaftsbehörde, Untere Wasserund Abfallbehörde)
-
Auswertung der Überwachungsmaßnahmen des Dickopsbachverbandes zum
Gewässerzustand
Die vorgeschlagenen Monitoring- Maßnahmen werden im Rahmen der weiteren Umsetzung des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ mit den beteiligten Behörden abgestimmt.
7.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der
Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/
23 B „An der Bach“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B
3. Änderung „An der Bach“ zu erwarten sind.
Die geplanten Änderungen haben im wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter und keine
gravierenden qualitativen oder quantitativen Verlagerungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft in den Änderungsbereichen „A“, „B“ und „C“ des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ werden durch die planungsrechtlich
gesicherten Flächen ausgeglichen. Darüber hinaus bestehen weitere ökologisch aufwertbare Flächen
außerhalb des Plangebietes im Landschaftsraum Entenfang, auf denen ein externer Ausgleich für
Eingriffe in Natur und Landschaft für das restliche Plangebiet bereits verwirklicht ist bzw. noch
stattfinden wird (externe Ausgleichsflächen Nr. 1 und Nr. 2).
Das Landschaftsbild wird durch die Grüngestaltung entlang der Hangkante, des ostwestlich
verlaufenden Grünzuges und durch den renaturierten Dickopsbach mit seinen großzügigen
Auenbereichen deutlich aufgewertet. Der Hangkantenbereich stellt zudem einen ökologisch
hochwertigen Siedlungsabschluss dar und markiert den Übergang zur freien Landschaft. Die daran
angrenzenden Grünzüge haben Verbindungsfunktion im Sinne hochwertiger Biotopvernetzung.
Der Eingriff in den Bereich des Kulturgutes „Bodendenkmal“ (Änderungsbereich „A“) ist für den
Bauflächenbereich durch fachmännisch durchzuführende Fundbergung mit begleitender
wissenschaftlicher Dokumentation und für den Freiraumbereich durch Unterschutzstellung praktikabel
zu bewerkstelligen.
Auf den folgenden Seiten ist ein „Umweltsteckbrief“ dargestellt, der in Form einer tabellarischen
Aufzählung nochmals die wesentlichen Auswirkung der Planung auf die Umwelt darstellt.
22
- Umweltsteckbrief A) Kurzbeschreibung des Vorhabens:
¾
Neuregelung von privaten und öffentlichen Grünflächen mit Pflanzmaßnahmen gem. § 9
Abs.1 Nr.20 BauGB (Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft)
¾
Möglichkeit des externen Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft
¾
Anpassung eines Baufensters an die vorhandenen baulichen Strukturen wegen der
Änderung der städtebaulichen Konzeption (Änderung einer Fläche für einen
Nahversorgungsmarkt in eine Fläche für Eigenheime)
B) Beschreibung der Umwelt:
¾
Das gesamte Plangebiet ist derzeit zu mehr als 80% mit Einzel-/ Doppelhäusern und
Hausgruppen in aufgelockerter Bauweise bereits bebaut.
¾
Durch das gesamte Plangebiet ziehen sich zwei ökologisch hochwertige Grünzüge mit
Anschluss an den Landschaftsraum in Sinne einer Biotopvernetzung (ostwestlicher
Grünzug und Dickopsbach mit beiderseitigem Auenbereich).
¾
Der Änderungsbereich „A“ regelt den Siedlungsabschluss zur natürlichen Hangkante im
Westen und stellt zum Teil die notwendigen Ausgleichsflächen für den Bereich Kettelerstraße dar.
¾
Der Änderungsbereich „B“ regelt im wesentlichen die Sicherstellung der Ziele des
Landschaftsplanes Nr.8 „Rheinterrassen“ durch Maßnahmen gem. § 9 Abs.1 Nr.20
BauGB, der den Bereich des Dickopsbachs als „Landschaftsschutzgebiet“ festsetzt.
¾
Der Änderungsbereich „C“ regelt im wesentlichen keine umweltrelevanten Aspekte. Die im
Gebiet festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Baumstandorte im Straßenraum) werden
aufgrund der geänderten städtebaulichen Situation neu geordnet und von der Anzahl
unverändert übernommen.
C) Auswirkungen auf die Schutzgüter und deren Wechselwirkungen sowie Vermeidung,
Verminderung und Ausgleich der Beeinträchtigungen:
Schutzgüter
Kurzerläuterung
1. Mensch
Auswirkungen: Verringerung „Öffentlicher Grünfläche“
durch Ausweitung „Privater Grünfläche“
Verminderungen: ökologische Aufwertung von
Freibereichen durch Ausgleichsmaßnahmen in direkter
Umgebung des Plangebietes
2. Tiere, Pflanzen und Landschaft
Auswirkungen: Verringerung „Öffentlicher Grünfläche“
durch Ausweitung „Privater Grünfläche“
Verminderungen: hochwertige Anpflanzungen durch
Pflanzbindungen gem. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB in den
„Öffentlichen Grünflächen“ und ökologische
Aufwertungsmaßnahmen im angrenzenden
Landschaftsraum gem. den Zielen des
Landschaftsplanes Nr.8
23
3. Boden
Auswirkungen: Versiegelung durch Ausweisung von
überbaubaren Grundstücksflächen
Verminderungen: Steuerung durch Festsetzungen zum
Maß der baulichen Nutzung (geringe
Grundstücksüberbaubarkeit)
4. Wasser
Auswirkungen: keine Auswirkungen
5. Luft
Auswirkungen: geringfügige Zunahme der Belastung
durch Verkehr und Heizung
Verminderungen: Erhalt von Grünzügen als
Frischluftschneisen und zum Ausgleich des Mikroklimas
6. Klima
Auswirkungen: keine Auswirkungen
7. Kultur- und Sachgüter
Auswirkungen: Überplanung eines ortsfesten
Bodendenkmals in Form einer römischen „villa rustica“
und eines zur Gesamtanlage gehörenden
Brandgräberfeldes
Verminderungen: nachrichtliche Übernahme im
Bebauungsplan und mit Fachbehörden und Bau- und
Erschließungsträger getroffene Absprache zur
fachgerechten Untersuchung, Dokumentation und ggf.
Bergung von Funden bei allen weiteren
Ausschachtungsarbeiten
Wechselwirkungen zwischen den
einzelnen Schutzgütern
Über die bereits unter den Schutzgütern genannten
Wechselwirkungen hinaus gibt es keine relevanten
Wechselwirkungen.
D) Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten:
¾
Alternative Lösungsmöglichkeiten wurden mangels zu erwartender negativer
Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht in die Planung einbezogen.
E) Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen:
¾
Alle wesentlichen Aspekte bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen konnten geklärt
werden. Es bestanden keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung.
¾
Auf die Einholung von Fachgutachten konnte verzichtet werden.
24
8. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte
8.1 Flächenbilanzierung
Größe des Plangebietes insgesamt:
ca. 3,97 ha
davon:
Änderungsbereich „A“:
ca. 2,71 ha
Änderungsbereich „B“:
ca. 0,75 ha
Änderungsbereich „C“:
ca. 0,50 ha
davon überbaubare Grundstücksfläche:
ca. 1,03 ha
8.2 Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen sind lediglich im Änderungsbereich „A“ vorzunehmen, um entlang der
Kettelerstraße eine den Planungszielen des Bebauungsplanes angemessene Bebauung zu
ermöglichen. Dies können - die Einigung aller betroffenen Grundstückseigentümer vorausgesetzt - auf
Grundlage einer privaten Umlegung in Form eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 Abs.1 Nr.1
BauGB passieren.
Eine entsprechende Bürgerinformationsveranstaltung wurde im März 2005 im Rathaus der Stadt
Wesseling durchgeführt, auf der das Verfahren und die Vorteile eines freiwilligen
Grundstückstauschverfahrens dargelegt wurden. Nach Erlangen der Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ sollen konkrete Umsetzungsüberlegungen
durch die Stadt Wesseling in Abstimmung mit den weiteren betroffenen Eigentümern angestellt
werden.
8.3 Soziale Maßnahmen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen
Nachteile auf die Lebensumstände der in den benachbarten Gebieten wohnenden Menschen zu
erwarten. Soziale Maßnahmen im Sinne des § 180 BauGB sind deshalb nicht erforderlich.
8.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen
Die Durchführung und Finanzierung der Bau-, Erschließungs- und im Plangebiet zu erbringenden
Ausgleichsmaßnahmen obliegt dem Bau- und Erschließungsträger.
Die extern zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen werden auf Kosten des Bau- und
Erschließungsträgers durch die Stadt Wesseling vorgenommen. Die Gelder hierfür sind bereits
eingenommen und in das „Sondervermögen Wald und Parkanlagen“ überführt.
Die durch die Entlassung des Bau- und Erschließungsträgers aus dem gültigen Erschließungsvertrag
allein für den Bereich der Kettelerstraße und den Erwerb seiner Grundstücksflächen im
Änderungsbereich „A“ entstehenden Kosten werden nach Herstellung und Abnahme der
Kettelerstraße durch die Stadt Wesseling durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sowie
durch die Veräußerung baureifer städtischer Grundstücke (nach einem Umlegungsverfahren)
kompensiert.
25
8.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ werden innerhalb
des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ mit dem
Inkrafttreten der 3. Änderung aufgehoben.
Wesseling, im Dezember 2005
9 Anlagen und Bestandteile dieser Begründung
1. Umweltbericht mit Kurzzusammenfassung der wesentlichen umweltrelevanten Ergebnisse (Kapitel
7 der Begründung)
2. Karte mit Flächenausweisung für externen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft
(externe Ausgleichsflächen Nr. 1 und Nr. 2)
26
Externe Ausgleichsflächen zum Bebauungsplan Nr. 2 / 23 B 3. Änderung „An der Bach“
Externe Ausgleichsfläche Nr. 1
Externer Ausgleich erforderlich
Externe Ausgleichsfläche Nr. 2
ohne Maßstab
1
Stadt Wesseling
61/ Stadtplanung
Dezember 2005
ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG
ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 2/ 23 B 3. ÄNDERUNG
„AN DER BACH“
gemäß § 10 (4) BauGB
Berücksichtigung der Umweltbelange/ Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“ wird aus Gründen der städtebaulichen
Erforderlichkeit gem. § 1 Abs.3 BauGB sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
aufgestellt.
Die Planänderung hat zum einen die Verwirklichung der Planungsabsichten durch Schaffung der
Möglichkeit eines externen Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des
Plangebietes zum Ziel. Zum anderen soll durch die Planänderung die in Teilen geänderten
städtebaulichen Zielvorstellungen (Verzicht auf einen Nahversorgungsbetrieb zugunsten einer sich
homogen einfügenden Wohnbebauung) durch die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen
an bereits vorhandene bauliche Strukturen und Freiraumstrukturen vorgenommen werden.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der
Bach“ ist eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht gem. den §§ 2 Abs.4, 2a BauGB
erstellt worden (Kapitel 7 zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der
Bach“). Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens, entsprechend dem Stand der Planung
(Aufstellung, frühzeitige Beteiligung der Bürger und Behörden, Offenlage, förmliche
Behördenbeteiligung), fortgeschrieben und das Ergebnis der Umweltprüfung bei der Abwägung gem.
§ 1 Abs.7 BauGB berücksichtigt worden.
Für den Bereich der Planänderung trifft der Gebietsentwicklungsplan (GEP) keine umweltrelevanten
Aussagen. Dem an den Planbereich angrenzenden Landschaftsraum werden Freiraumfunktionen als
„Regionaler Grünzug“ und als Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten
Erholung zugewiesen (S. 4 zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der
Bach“). Der Bebauungsplan reagiert hierauf mit einer abnehmenden baulichen Verdichtung zum
westlich gelegenen Landschaftsraum in angemessener Weise und widerspricht somit nicht den Zielen
der Raumordnung gem. § 1 Abs.4 BauGB.
Der verbindliche Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“ enthielt für Teile des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ Ziele und Festsetzungen des Natur- und
Landschaftsschutzes, die mit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes aus dem Geltungsbereich des
Landschaftsplanes entlassen wurden. Die Teilfläche entland des Bachlaufs „Dickopsbach“ ist jedoch
weiterhin Bestandteil des verbindlichen Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet) und sowohl im
Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ als auch in der vorliegenden 3. Planänderung gem. § 9
Abs.6 BauGB nachrichtlich übernommen und entsprechend den Zielen des Landschaftsplanes als
„Öffentliche Grünfläche“ mit Pflanzbindungen planungsrechtlich festgesetzt (S. 6 zur Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“).
Die Umweltprüfung ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und
Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt
worden. Die herangezogenen Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle
Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten und liefern angemessene und hinreichend
konkrete Umweltinformationen zur Beurteilung der 3. Bebauungsplanänderung Nr. 2/ 23 B „An der
Bach“.
1
Den in den §§ 2 und 2a BauGB genannten Anforderungen an die sachgerechte Ermittlung und
Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials ist somit in angemessener Weise Rechnung
getragen worden.
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der
Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3.
Änderung „An der Bach“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes zu
erwarten sind (S. 22 zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An der Bach“).
Bei der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB sind umweltbezogene Stellungnahmen mit
Hinweisen und Anregungen abgegeben worden, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens
sachgerecht berücksichtigt und in die Planänderung eingearbeitet worden sind. Bei der förmlichen
Beteiligung gem. § 4 Abs.2 BauGB sind keine weiteren Hinweise und Anregungen zur Planung mehr
eingegangen.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB sind umweltbezogene
Stellungnahmen zur Planänderung abgegeben worden (Anregung eines ortsnahen Ausgleichs für
Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes), die im Rahmen des
Planaufstellungsverfahrens sachgerecht berücksichtigt und in die Planänderung durch eine
entsprechende textliche Festsetzung (Textfestsetzung I. Nr. 5) eingearbeitet worden sind (Entwicklung
der externen Ausgleichsflächen Nr. 1 und Nr. 2). Bei der Beteiligung gem. § 3 Abs.2 BauGB ist eine
umweltrelevante Stellungnahme abgegeben worden (Anregung der Umwandlung einer „Öffentlichen
Grünfläche“ in „Private Grünfläche“), die jedoch unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gem. § 1 Abs.7 BauGB nicht berücksichtigt werden konnte.
Alternativenprüfung
Bedingt durch die Eigentumsverhältnisse in den Bereichen entlang der Hangkante an der
Klobbotzstraße und am Dickopsbach ist der Zugriff auf einen Teil der notwendigen Ausgleichsflächen
für den Bebauungsplan Nr. 2/ 23 B „An der Bach“ mittel- bis längerfristig nicht gegeben.
Durch die 3. Planänderung wird nunmehr durch die Textfestsetzung I. Nr. 5 ermöglicht, dass der
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft, die innerhalb des Plangebiets entstehen, zum Teil
auch außerhalb des Plangebietes - auf den externen Ausgleichsflächen Nr. 1 und Nr. 2 - erfolgen
kann und soll.
Die externen Ausgleichsflächen sind aus fachplanerischer Sicht sowohl von der Art als auch von der
Lage her geeignet, den noch notwendigen Ausgleich für das Plangebiet zu erbringen. Durch die
Planänderung mit der Möglichkeit des externen Ausgleichs wird keine Verringerung der vorhandenen
bzw. geplanten Grün- und Freiflächen im Plangebiet selbst vorgenommen, so dass die
Freiraumqualität unverändert bestehen bleibt und keine negativen Umweltauswirkungen zu befürchten
sind.
Die Ausweitung des Baufeldes im Änderungsbereich „C“ stellt lediglich eine Anpassung der
planungsrechtlichen Festsetzungen an die bereits vorhandenen baulichen Strukturen dar und entzieht
sich somit einer Alternativprüfung. Negative Auswirkungen sind aufgrund der Planänderung somit
nicht zu erwarten.
Da durch die vorgenommenen Untersuchungen im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts keine
negativen Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 2/ 23 B 3. Änderung „An
der Bach“ für Mensch und Umwelt ersichtlich sind, ist die Erarbeitung anderweitiger Lösungen und
besonderer Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in Betracht gezogen worden.
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