Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
25.03.10, 04:15
Aktualisiert
25.03.10, 04:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Z 2 / A 10/2009
24.03.2010
Besetzung des Verwaltungsrates der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
Nach Abstimmung ihrer Rechtsauffassung mit der Bezirksregierung - Dezernat Kommunalaufsicht hält die Verwaltung eine Verfahrensweise gemäß dem gemeinsamen Antrag 10/2009 der
Kreistagsfraktionen CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN für nicht rechtskonform.
Gründe:
1. Das Prinzip der Spiegelbildlichkeit ist auf das Wahlverfahren zur Benennung von Vertretern des
Kreises in Gremien (§ 113 GO) nicht anzuwenden. (Runderlass IM NRW vom 12.3.2004, Az.: 3-31.211.10-4825/04 (1), Ziffer 5 Abs. 2).
Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften zu Abstimmungen/Wahlen (§ 50 GO bzw. § 35
KrO) selbst enthalten keine Regelungen zur Spiegelbildlichkeit. Dieses Erfordernis ergibt sich allein
aus bundesverfassungsrechtlichen Entscheidungen zum Parlamentsrecht und wurde in mehreren
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Tönisvorst-Urteil vom 10.12.2003) auf kommunale
Ratsausschüsse übertragen.
Da sich die Rechtsprechung auf das Parlamentsrecht und Ausschüsse des Rates (KT) beschränkt,
gilt für die Entscheidung über die Entsendung von Vertretern des Kreises in externe Gremien allein
der Gesetzestext (§ 35 KrO).
Führende Kommentatoren zur GO/KrO begründen die Notwendigkeit der Spiegelbildlichkeit für
Ausschüsse des Rates (KT) auch damit, dass die Arbeit des Plenums in die Ausschüsse vorverlagert
wird. Nur wenn die politischen Kräfte im Ausschuss im Wesentlichen denen des Rates (KT)
entsprechen, kann die mit der Einrichtung der Ausschüsse angestrebte Entlastung des Rates (KT)
eintreten. Eine Ausschussbesetzung, die das Kräfteverhältnis im Rat (KT) nicht widerspiegelt,
erschwert die Arbeit des Rates (KT). Dagegen sind der Verwaltung Rechtsmeinungen, die den
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch auf die Entscheidung zur Entsendung von Ratsmitgliedern
(Kreistagsmitgliedern) in Gremien externer Institutionen übertragen, nicht bekannt.
Damit wäre die erfolgte Wahl nicht deswegen zu beanstanden, weil die Besetzung des
Verwaltungsrates nicht dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entspricht.
2. Die Frage ist nun, ob eine erneute Wahl grds. überhaupt möglich wäre und - wenn ja - unter
welchen Voraussetzungen bzw. auf welchem Wege.
Die gesetzlichen Bestimmungen (hier § 35 Abs. 4 KrO NRW) sehen Neuwahlen für den Fall des
vorzeitigen Ausscheidens von Vertretern aus einem Gremium vor. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vertreters wird der Nachfolger mit einfacher Mehrheitswahl nach § 35 Abs. 2 KrO NRW bestimmt, bei
Ausscheiden von 2 oder mehreren Personen erfolgt die Nachbenennung im Wege der Verhältniswahl
nach § 35 Abs. 3 KrO NRW.
Demnach wäre die komplette Neuwahl der Vertreter für den Verwaltungsrat zumindest für den Fall
möglich (bzw. sogar erforderlich), dass alle mit der ersten Wahl entsandten Vertreter / Stellvertreter
aus dem Gremium ausscheiden.
-2Unterstellt, dass dies nicht durch freiwilligen Verzicht erfolgt, wäre zu prüfen, ob der Kreistag die
Voraussetzungen für die Neuwahl durch die in § 26 Abs. 5 KrO NRW vorgesehene Möglichkeit zur
Abberufung gewählter Mitglieder gezielt herbeiführen darf.
Nach der Rechtsprechung (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1990; VG Düsseldorf,
Beschluss vom 27.5.1981) wird das Abberufungsrecht zwar einerseits als "Korrelat des
Weisungsrechts" bezeichnet und die Auffassung vertreten, dass die entsandten Vertreter "nur aus
sachlichen, im Zusammenhang mit ihrem Amt stehenden Gründen" abberufen werden dürfen, auf der
anderen Seite wird aber auch eingeräumt, dass das Abberufungsrecht weder durch geschriebene
noch durch ungeschriebene Tatbestandserfordernisse eingeschränkt werde, so dass dessen
Ausübung
in das Ermessen des Rates gestellt sei. Die Entscheidungfreiheit des Rates finde ihre Grenzen in
dem allgemeinen Missbrauchs- und Willkürverbot sowie anderen kommunalverfassungsrechtlichen
Vorschriften (so OVG NRW a.a.O.).
Die Benennung von Vertretern für Gremien findet grundsätzlich für die Zeit statt, für die das Gremium
konstituiert wird. Die Kontinuität in der personellen Besetzung des Gremiums dient der
verantwortlichen Ausübung der Aufgaben im Interesse des Unternehmens und der Gemeinde. Das
spricht gegen eine Abberufung, die allein auf Änderungen im ratsinternen Kräfteverhältnis (die ja aus
verschiedensten Gründen im Laufe der Wahlperiode auftreten können) begründet wäre.
Im Ergebnis wäre damit ein Beschluss des Kreistages, der gegen den Willen einer Minderheit die
Abberufung der entsandten Vertreter - ohne sachlichen, im Zusammenhang mit dem Amt stehenden
Grund und mit dem ausschließlichen Ziel, die Verteilung der Vertreter auf die Listenverbindungen neu
zu regeln - zum Inhalt hätte, rechtswidrig.
gez. Rosenke