Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsergänzung (Besetzung des Verwaltungsrates der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
25.03.10, 04:15
Aktualisiert
25.03.10, 04:15
Verwaltungsergänzung (Besetzung des Verwaltungsrates der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH) Verwaltungsergänzung (Besetzung des Verwaltungsrates der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH)

öffnen download melden Dateigröße: 13 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Z 2 / A 10/2009 24.03.2010 Besetzung des Verwaltungsrates der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH Nach Abstimmung ihrer Rechtsauffassung mit der Bezirksregierung - Dezernat Kommunalaufsicht hält die Verwaltung eine Verfahrensweise gemäß dem gemeinsamen Antrag 10/2009 der Kreistagsfraktionen CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN für nicht rechtskonform. Gründe: 1. Das Prinzip der Spiegelbildlichkeit ist auf das Wahlverfahren zur Benennung von Vertretern des Kreises in Gremien (§ 113 GO) nicht anzuwenden. (Runderlass IM NRW vom 12.3.2004, Az.: 3-31.211.10-4825/04 (1), Ziffer 5 Abs. 2). Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften zu Abstimmungen/Wahlen (§ 50 GO bzw. § 35 KrO) selbst enthalten keine Regelungen zur Spiegelbildlichkeit. Dieses Erfordernis ergibt sich allein aus bundesverfassungsrechtlichen Entscheidungen zum Parlamentsrecht und wurde in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Tönisvorst-Urteil vom 10.12.2003) auf kommunale Ratsausschüsse übertragen. Da sich die Rechtsprechung auf das Parlamentsrecht und Ausschüsse des Rates (KT) beschränkt, gilt für die Entscheidung über die Entsendung von Vertretern des Kreises in externe Gremien allein der Gesetzestext (§ 35 KrO). Führende Kommentatoren zur GO/KrO begründen die Notwendigkeit der Spiegelbildlichkeit für Ausschüsse des Rates (KT) auch damit, dass die Arbeit des Plenums in die Ausschüsse vorverlagert wird. Nur wenn die politischen Kräfte im Ausschuss im Wesentlichen denen des Rates (KT) entsprechen, kann die mit der Einrichtung der Ausschüsse angestrebte Entlastung des Rates (KT) eintreten. Eine Ausschussbesetzung, die das Kräfteverhältnis im Rat (KT) nicht widerspiegelt, erschwert die Arbeit des Rates (KT). Dagegen sind der Verwaltung Rechtsmeinungen, die den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch auf die Entscheidung zur Entsendung von Ratsmitgliedern (Kreistagsmitgliedern) in Gremien externer Institutionen übertragen, nicht bekannt. Damit wäre die erfolgte Wahl nicht deswegen zu beanstanden, weil die Besetzung des Verwaltungsrates nicht dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entspricht. 2. Die Frage ist nun, ob eine erneute Wahl grds. überhaupt möglich wäre und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen bzw. auf welchem Wege. Die gesetzlichen Bestimmungen (hier § 35 Abs. 4 KrO NRW) sehen Neuwahlen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Vertretern aus einem Gremium vor. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vertreters wird der Nachfolger mit einfacher Mehrheitswahl nach § 35 Abs. 2 KrO NRW bestimmt, bei Ausscheiden von 2 oder mehreren Personen erfolgt die Nachbenennung im Wege der Verhältniswahl nach § 35 Abs. 3 KrO NRW. Demnach wäre die komplette Neuwahl der Vertreter für den Verwaltungsrat zumindest für den Fall möglich (bzw. sogar erforderlich), dass alle mit der ersten Wahl entsandten Vertreter / Stellvertreter aus dem Gremium ausscheiden. -2Unterstellt, dass dies nicht durch freiwilligen Verzicht erfolgt, wäre zu prüfen, ob der Kreistag die Voraussetzungen für die Neuwahl durch die in § 26 Abs. 5 KrO NRW vorgesehene Möglichkeit zur Abberufung gewählter Mitglieder gezielt herbeiführen darf. Nach der Rechtsprechung (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1990; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.5.1981) wird das Abberufungsrecht zwar einerseits als "Korrelat des Weisungsrechts" bezeichnet und die Auffassung vertreten, dass die entsandten Vertreter "nur aus sachlichen, im Zusammenhang mit ihrem Amt stehenden Gründen" abberufen werden dürfen, auf der anderen Seite wird aber auch eingeräumt, dass das Abberufungsrecht weder durch geschriebene noch durch ungeschriebene Tatbestandserfordernisse eingeschränkt werde, so dass dessen Ausübung in das Ermessen des Rates gestellt sei. Die Entscheidungfreiheit des Rates finde ihre Grenzen in dem allgemeinen Missbrauchs- und Willkürverbot sowie anderen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften (so OVG NRW a.a.O.). Die Benennung von Vertretern für Gremien findet grundsätzlich für die Zeit statt, für die das Gremium konstituiert wird. Die Kontinuität in der personellen Besetzung des Gremiums dient der verantwortlichen Ausübung der Aufgaben im Interesse des Unternehmens und der Gemeinde. Das spricht gegen eine Abberufung, die allein auf Änderungen im ratsinternen Kräfteverhältnis (die ja aus verschiedensten Gründen im Laufe der Wahlperiode auftreten können) begründet wäre. Im Ergebnis wäre damit ein Beschluss des Kreistages, der gegen den Willen einer Minderheit die Abberufung der entsandten Vertreter - ohne sachlichen, im Zusammenhang mit dem Amt stehenden Grund und mit dem ausschließlichen Ziel, die Verteilung der Vertreter auf die Listenverbindungen neu zu regeln - zum Inhalt hätte, rechtswidrig. gez. Rosenke