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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
36 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 192/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur und Partnerschaften Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter Datum Sachbearbeiter/in 04.08.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 192/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiterin: Datum: Frau Raabe-Grey 04.08.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Hauptausschuss Rat Betreff: Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek Beschlussentwurf: Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss folgende abgeänderte Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek zu beschließen: Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung ..........................folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Stadtbücherei und Schulzentralbibliothek sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wesseling. (2) Sie dienen der Bildung, Fortbildung und Information sowie der Freizeitgestaltung. (3) Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter. §2 Benutzerkreis Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet. Ein Benutzerausweis wird ab vollendetem 7. Lebensjahr ausgestellt. Jüngere Kinder können jedoch über ihre Eltern ausleihen. Das Entleihen von Medien in der Schulzentralbibliothek ist jedoch grundsätzlich Schülern und Lehrern des Schulzentrums Wesseling vorbehalten. TUIV 08/1998 §3 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bei der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek bekannt gegeben. §4 Anmeldung (1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Passes (ggf. in Verbindung mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes) an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. (2) Der Benutzer und sein Erziehungsberechtigter bescheinigen die Kenntnisnahme der Satzung durch Unterschrift. (3) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt bleibt. Dieser Ausweis berechtigt zur Benutzung der Stadtbücherei und der Schulzentralbibliothek. Der Verlust dieses Ausweises ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen. §5 Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. (2) Die Leihfrist beträgt für a) Videos und DVDs 1 Woche, b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen, c) Bücher 4 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u. ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. (3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. (4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. §6 Auswärtiger Leihverkehr Medien, die nicht im Bestand der Büchereien vorhanden sind, können - soweit möglich - über den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien bestellt werden. §7 Behandlung der Medien und Haftung (1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gelten auch das Knicken und Befeuchten von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen von Textstellen sowie das Entfernen von Seiten und Abbildungen. TUIV 08/1998 (2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen. (3) Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig. Ersatz ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. (4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig. (5) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (6) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit aufgetreten ist, dürfen die Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek erst dann wieder aufsuchen, wenn ihre Wohnung desinfiziert wurde. Entliehene Medien dürfen erst nach der Wohnungsdesinfektion zurückgegeben werden. §8 Gebühren (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. (2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr sowie Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit. (3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. (4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben: a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung: 1,00 €, b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung: 2,00 €, c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung: 5,00 €. Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. (5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen. (7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 2,00 € berechnet. Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben: a) für das Rückspulen von MC oder Video 0,50 € b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video 1,00 € TUIV 08/1998 c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 2,00 € d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium 1,50 € e) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß 0,10€ f) für Ausdrucke farbig 0,30€ §9 Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes (1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling. (2) Kindern unter 10 Jahren ist die Nutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. (3) Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren benötigen zur Nutzung das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. (4) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem Ausschluss von der Nutzung. (5) Die Verwendung eigener Disketten ist nicht erlaubt. (6) Für die Nutzung wird für jede begonnene Viertelstunde ein Betrag von 0,25 € erhoben. § 10 Verhalten in der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden. Nicht gestattet sind insbesondere: - Lärmen und Herumtollen, - Benutzung von Radio, Walkman und anderen privaten Tonquellen, - Rauchen, - Essen, Trinken, Verzehr von Eis, - das Betreten der Räumlichkeiten mit Inlineskates und Skateboards. Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. § 11 Ausschluss von der Benutzung Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ausgeschlossen werden. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am ................ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling vom 1. November 2003 außer Kraft. TUIV 08/1998 ..... Sachdarstellung: 1. Problem a) Frühkindliche Leseförderung Ein wichtige Aufgabe der Stadtbücherei ist die frühkindliche Leseförderung. Da Kinder sich erst ab dem 7. Lebensjahr selber anmelden können, ist es bisher so, dass Eltern, die lediglich Kinderbücher ausleihen eine Jahresgebühr von 5 € zu entrichten haben. b) Ausleihfrist und Mahnung Die Ausleihfrist der Büchereien beträgt je nach Medienart eine, zwei oder vier Wochen. Einen Tag nach Ablauf der Leihfrist werden im Bibliothekssystem „Bibliotheca 2000“ Säumnisgebühren erhoben und dem jeweiligen Leserkonto als Forderung zugeschrieben. Darüber hinaus wird ein Mahnschreiben zugestellt. Leser reagieren teilweise mit Unverständnis, wenn sie in den Büchereien auf die Säumnisgebühr hingewiesen werden, obwohl die schriftliche Mahnung noch nicht zugestellt wurde. c) Gebühr für Ersatz eines Benutzerausweises Bei Verlust eines Benutzerausweises wird eine Gebühr in Höhe von 1 € erhoben. Da sich in letzter Zeit die Verlustfälle von Benutzerausweisen häufen, ist der Verwaltungsaufwand mit der Gebühr von 1 € nicht mehr abzudecken. Ein Anpassung an die Gebühren anderer Büchereien im Umland sollte erfolgen. d) Ausdruckkosten Leser haben in beiden Büchereien die Möglichkeit, farbige Ausdrucke aus dem Internet zu machen. Die Gebühr lag bisher, wie bei schwarz-weiß- Ausdrucken bei 0,10 € pro Seite. Die tatsächlichen Kosten für einen Farbausdruck (ca. 0,30 €) können dadurch nicht abgedeckt werden. 2. Lösung a) Frühkindliche Leseförderung Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, werden von der Jahresgebühr befreit. b) Ausleihfrist und Mahnung Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. c) Gebühr für Ersatz eines Benutzerausweises Die Gebühr für einen Ersatzausweis wird auf 2 € angehoben. d) Ausdruckkosten Die Gebühr für einen Farbausdruck wird auf 0,30 € angehoben. Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind in der beiliegenden Fassung der Satzung kursiv und fett gedruckt bzw. durchgestrichen. 3. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen Durch eine Änderung der bisherigen Satzung werden geringfügige finanzielle Auswirkungen bei den Einnahmen der Büchereien erwartet. TUIV 08/1998 Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung .......................folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Stadtbücherei und Schulzentralbibliothek sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wesseling. (2) Sie dienen der Bildung, Fortbildung und Information sowie der Freizeitgestaltung. (3) Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter. §2 Benutzerkreis Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet. Ein Benutzerausweis wird ab vollendetem 7. Lebensjahr ausgestellt. Jüngere Kinder können jedoch über ihre Eltern ausleihen. Das Entleihen von Medien in der Schulzentralbibliothek ist jedoch grundsätzlich Schülern und Lehrern des Schulzentrums Wesseling vorbehalten. §3 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bei der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek bekannt gegeben. §4 Anmeldung (1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Passes (ggf. in Verbindung mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes) an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. (2) Der Benutzer und sein Erziehungsberechtigter bescheinigen die Kenntnisnahme der Satzung durch Unterschrift. (3) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt bleibt. Dieser Ausweis berechtigt zur Benutzung der Stadtbücherei und der Schulzentralbibliothek. Der Verlust dieses Ausweises ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen. TUIV 08/1998 §5 Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. (2) Die Leihfrist beträgt für a) Videos und DVDs 1 Woche, b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen, c) Bücher 4 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u. ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. (3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. (4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. §6 Auswärtiger Leihverkehr Medien, die nicht im Bestand der Büchereien vorhanden sind, können - soweit möglich - über den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien bestellt werden. §7 Behandlung der Medien und Haftung (1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gelten auch das Knicken und Befeuchten von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen von Textstellen sowie das Entfernen von Seiten und Abbildungen. (2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen. (3) Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig. Ersatz ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. (4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig. (5) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (6) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit aufgetreten ist, dürfen die Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek erst dann wieder aufsuchen, wenn ihre Wohnung desinfiziert wurde. Entliehene Medien dürfen erst nach der Wohnungsdesinfektion zurückgegeben werden. §8 Gebühren (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. (2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum TUIV 08/1998 vollendeten 27. Lebensjahr sowie Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit. (3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. (4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben: a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung: 1,00 €, b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung: 2,00 €, c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung: 5,00 €. Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. (5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen. (7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 1,00 € 2,00 € berechnet. Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben: a) für das Rückspulen von MC oder Video 0,50 € b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video 1,00 € c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 2,00 € d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium 1,50 € e) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß 0,10€ f) für Ausdrucke farbig 0,30€ §9 Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes (1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling. (2) Kindern unter 10 Jahren ist die Nutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. (3) Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren benötigen zur Nutzung das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. (4) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem Ausschluss von der Nutzung. (5) Die Verwendung eigener Disketten ist nicht erlaubt. TUIV 08/1998 (6) Für die Nutzung wird für jede begonnene Viertelstunde ein Betrag von 0,25 € erhoben. § 10 Verhalten in der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden. Nicht gestattet sind insbesondere: - Lärmen und Herumtollen, - Benutzung von Radio, Walkman und anderen privaten Tonquellen, - Rauchen, - Essen, Trinken, Verzehr von Eis, - das Betreten der Räumlichkeiten mit Inlineskates und Skateboards. Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. § 11 Ausschluss von der Benutzung Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ausgeschlossen werden. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am .......... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling vom 1. November 2003 außer Kraft. TUIV 08/1998