Daten
Kommune
Wesseling
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36 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
192/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur und Partnerschaften
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter
Datum
Sachbearbeiter/in
04.08.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 192/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiterin:
Datum:
Frau Raabe-Grey
04.08.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
Beschlussentwurf:
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss folgende abgeänderte Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek zu beschließen:
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
in der Stadt Wesseling
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV
NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S.
488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung ..........................folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Stadtbücherei und Schulzentralbibliothek sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wesseling.
(2) Sie dienen der Bildung, Fortbildung und Information sowie der Freizeitgestaltung.
(3) Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter.
§2
Benutzerkreis
Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden
Rechts und dieser Satzung gestattet. Ein Benutzerausweis wird ab vollendetem 7. Lebensjahr ausgestellt. Jüngere Kinder können jedoch über ihre Eltern ausleihen. Das Entleihen von Medien in der
Schulzentralbibliothek ist jedoch grundsätzlich Schülern und Lehrern des Schulzentrums Wesseling
vorbehalten.
TUIV 08/1998
§3
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bei der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek bekannt gegeben.
§4
Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Passes (ggf. in
Verbindung mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes) an. Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
(2) Der Benutzer und sein Erziehungsberechtigter bescheinigen die Kenntnisnahme der Satzung
durch Unterschrift.
(3) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt bleibt. Dieser Ausweis berechtigt zur Benutzung der Stadtbücherei und
der Schulzentralbibliothek. Der Verlust dieses Ausweises ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
§5
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte
Leihfrist ausgeliehen.
(2) Die Leihfrist beträgt für
a) Videos und DVDs 1 Woche,
b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen,
c) Bücher 4 Wochen.
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u. ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Auf
Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
§6
Auswärtiger Leihverkehr
Medien, die nicht im Bestand der Büchereien vorhanden sind, können - soweit möglich - über den
auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien bestellt werden.
§7
Behandlung der Medien und Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gelten auch das Knicken
und Befeuchten von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen von Textstellen sowie
das Entfernen von Seiten und Abbildungen.
TUIV 08/1998
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig. Ersatz ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.
(4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene
Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig.
(5) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(6) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit aufgetreten ist, dürfen
die Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek erst dann wieder aufsuchen, wenn ihre Wohnung desinfiziert
wurde. Entliehene Medien dürfen erst nach der Wohnungsdesinfektion zurückgegeben werden.
§8
Gebühren
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und
Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von
5,00 € erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum
vollendeten 27. Lebensjahr sowie Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben. Eltern, die
ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit.
(3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei.
(4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr
zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt.
Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende.
Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche)
erhoben:
a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung:
1,00 €,
b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung:
2,00 €,
c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung:
5,00 €.
Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird
für die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei
Wochen.
(7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 2,00 € berechnet.
Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben:
a) für das Rückspulen von MC oder Video
0,50 €
b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video
1,00 €
TUIV 08/1998
c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
2,00 €
d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium
1,50 €
e) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß
0,10€
f) für Ausdrucke farbig
0,30€
§9
Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes
(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist die Nutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
(3) Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren benötigen zur Nutzung das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
(4) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem
Ausschluss von der Nutzung.
(5) Die Verwendung eigener Disketten ist nicht erlaubt.
(6) Für die Nutzung wird für jede begonnene Viertelstunde ein Betrag von 0,25 € erhoben.
§ 10
Verhalten in der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden.
Nicht gestattet sind insbesondere:
- Lärmen und Herumtollen,
- Benutzung von Radio, Walkman und anderen privaten Tonquellen,
- Rauchen,
- Essen, Trinken, Verzehr von Eis,
- das Betreten der Räumlichkeiten mit Inlineskates und Skateboards.
Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
§ 11
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder dauernd
von der Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ausgeschlossen werden. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am ................ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling vom 1. November 2003 außer Kraft.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
a) Frühkindliche Leseförderung
Ein wichtige Aufgabe der Stadtbücherei ist die frühkindliche Leseförderung. Da Kinder sich erst ab
dem 7. Lebensjahr selber anmelden können, ist es bisher so, dass Eltern, die lediglich Kinderbücher
ausleihen eine Jahresgebühr von 5 € zu entrichten haben.
b) Ausleihfrist und Mahnung
Die Ausleihfrist der Büchereien beträgt je nach Medienart eine, zwei oder vier Wochen. Einen Tag
nach Ablauf der Leihfrist werden im Bibliothekssystem „Bibliotheca 2000“ Säumnisgebühren erhoben
und dem jeweiligen Leserkonto als Forderung zugeschrieben. Darüber hinaus wird ein Mahnschreiben zugestellt. Leser reagieren teilweise mit Unverständnis, wenn sie in den Büchereien auf die
Säumnisgebühr hingewiesen werden, obwohl die schriftliche Mahnung noch nicht zugestellt wurde.
c) Gebühr für Ersatz eines Benutzerausweises
Bei Verlust eines Benutzerausweises wird eine Gebühr in Höhe von 1 € erhoben. Da sich in letzter
Zeit die Verlustfälle von Benutzerausweisen häufen, ist der Verwaltungsaufwand mit der Gebühr von
1 € nicht mehr abzudecken. Ein Anpassung an die Gebühren anderer Büchereien im Umland sollte
erfolgen.
d) Ausdruckkosten
Leser haben in beiden Büchereien die Möglichkeit, farbige Ausdrucke aus dem Internet zu machen.
Die Gebühr lag bisher, wie bei schwarz-weiß- Ausdrucken bei 0,10 € pro Seite. Die tatsächlichen Kosten für einen Farbausdruck (ca. 0,30 €) können dadurch nicht abgedeckt werden.
2. Lösung
a) Frühkindliche Leseförderung
Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, werden von der Jahresgebühr befreit.
b) Ausleihfrist und Mahnung
Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende.
c) Gebühr für Ersatz eines Benutzerausweises
Die Gebühr für einen Ersatzausweis wird auf 2 € angehoben.
d) Ausdruckkosten
Die Gebühr für einen Farbausdruck wird auf 0,30 € angehoben.
Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind in der beiliegenden Fassung der Satzung
kursiv und fett gedruckt bzw. durchgestrichen.
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Durch eine Änderung der bisherigen Satzung werden geringfügige finanzielle Auswirkungen bei den
Einnahmen der Büchereien erwartet.
TUIV 08/1998
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
in der Stadt Wesseling
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV
NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S.
488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung .......................folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Stadtbücherei und Schulzentralbibliothek sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wesseling.
(2) Sie dienen der Bildung, Fortbildung und Information sowie der Freizeitgestaltung.
(3) Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter.
§2
Benutzerkreis
Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden
Rechts und dieser Satzung gestattet. Ein Benutzerausweis wird ab vollendetem 7. Lebensjahr
ausgestellt. Jüngere Kinder können jedoch über ihre Eltern ausleihen. Das Entleihen von Medien in der Schulzentralbibliothek ist jedoch grundsätzlich Schülern und Lehrern des Schulzentrums
Wesseling vorbehalten.
§3
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bei der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek bekannt gegeben.
§4
Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Passes (ggf. in
Verbindung mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes) an. Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
(2) Der Benutzer und sein Erziehungsberechtigter bescheinigen die Kenntnisnahme der Satzung
durch Unterschrift.
(3) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt bleibt. Dieser Ausweis berechtigt zur Benutzung der Stadtbücherei und
der Schulzentralbibliothek. Der Verlust dieses Ausweises ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
TUIV 08/1998
§5
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte
Leihfrist ausgeliehen.
(2) Die Leihfrist beträgt für
a) Videos und DVDs 1 Woche,
b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen,
c) Bücher 4 Wochen.
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u. ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Auf
Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
§6
Auswärtiger Leihverkehr
Medien, die nicht im Bestand der Büchereien vorhanden sind, können - soweit möglich - über den
auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien bestellt werden.
§7
Behandlung der Medien und Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gelten auch das Knicken
und Befeuchten von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen von Textstellen sowie
das Entfernen von Seiten und Abbildungen.
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig. Ersatz ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.
(4) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene
Benutzer (ggf. sein Erziehungsberechtigter) ersatzpflichtig.
(5) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(6) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit aufgetreten ist, dürfen
die Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek erst dann wieder aufsuchen, wenn ihre Wohnung desinfiziert
wurde. Entliehene Medien dürfen erst nach der Wohnungsdesinfektion zurückgegeben werden.
§8
Gebühren
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und
Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von
5,00 € erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum
TUIV 08/1998
vollendeten 27. Lebensjahr sowie Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 2,50 € erhoben. Eltern, die
ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit.
(3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei.
(4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr
zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt.
Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das
festgelegte Leihfristende.
Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche)
erhoben:
a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung:
1,00 €,
b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung:
2,00 €,
c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung:
5,00 €.
Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird
für die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei
Wochen.
(7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 1,00 € 2,00 € berechnet.
Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben:
a) für das Rückspulen von MC oder Video
0,50 €
b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video
1,00 €
c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
2,00 €
d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium
1,50 €
e) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß
0,10€
f) für Ausdrucke farbig
0,30€
§9
Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes
(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist die Nutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
(3) Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren benötigen zur Nutzung das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
(4) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem
Ausschluss von der Nutzung.
(5) Die Verwendung eigener Disketten ist nicht erlaubt.
TUIV 08/1998
(6) Für die Nutzung wird für jede begonnene Viertelstunde ein Betrag von 0,25 € erhoben.
§ 10
Verhalten in der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek
Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden.
Nicht gestattet sind insbesondere:
- Lärmen und Herumtollen,
- Benutzung von Radio, Walkman und anderen privaten Tonquellen,
- Rauchen,
- Essen, Trinken, Verzehr von Eis,
- das Betreten der Räumlichkeiten mit Inlineskates und Skateboards.
Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
§ 11
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder dauernd
von der Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ausgeschlossen werden. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am .......... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling vom 1. November 2003 außer Kraft.
TUIV 08/1998