Daten
Kommune
Wesseling
Größe
19 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
133/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
- 03/ Wirtschaftsförderung
- 300/ Recht
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
hier: Aufstellung gem. §§ 1 (3), 2 (1) BauGB und
frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
11.05.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
03/ Wirt- 300/ Recht
schaftsförderung
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 133/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Gregor Nachtwey
11.05.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
hier: Aufstellung gem. §§ 1 (3), 2 (1) BauGB und
frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling beschließt
die Aufstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ für den Bereich Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555, West- Devon- Straße und
Rodenkirchener Straße gemäß den §§ 1 (3), 2 (1) BauGB.
2. Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes wird
zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß den §§ 3 (1), 4
(1) BauGB beschlossen; der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der Begründung inklusive
Umweltbericht wird gebilligt.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für den Teilbereich „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss ist aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 (3) BauGB
gefasst worden, da die seinerzeit mit dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) verfolgte Zielsetzung
(Sicherung gewerblicher Bauflächen insbesondere für die Baubranche und den Baustoffhandel und
Entwicklung eines städtebaulich sinnvollen Übergangs vom Gewerbebereich zu den südlich geplanten
Wohnbauflächen (Bebauungsplan Nr. 1/ 69) durch ein dazwischen liegendes Mischgebiet) sich im
Laufe der Jahre nicht hat umsetzen lassen.
Vielmehr hat der Standort eine Entwicklung genommen, die von der Ansiedlung mehrerer Groß- und
Einzelhandelsbetriebe mit zum Teil erheblichen Anteilen an zentrenrelevanten Sortimenten geprägt
ist. Diese bis heute voran schreitende Entwicklung ist aus stadtplanerischer Sicht als sehr kritisch zu
beurteilen und entspricht nicht den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Wesseling (Stärkung und
Attraktivierung des Stadtzentrums), was auch die Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Wesseling verdeutlichen.
Für die ausführliche Begründung der Aufstellung des Bebauungsplanes wird auf die Vorlagen Nr.
421/2003 (Aufstellung der Bebauungsplanänderung), 32/2004 (Erlass der Veränderungssperre) und
341/2005 (Verlängerung der wirksamen Veränderungssperre) verwiesen.
Zusammenfassend dargestellt sollen mit der Bebauungsplanänderung folgende städtebauliche Zielvorstellungen verfolgt werden:
-
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gewerbegebietes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit der Anpassung des Planungsrechts an die geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990)
-
Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen für die Wesselinger Innenstadt durch
die planungsrechtliche Regelung und Differenzierung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen auf Grundlage der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes
-
Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe
-
Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten für die derzeit verfügbaren bzw. künftig mobilisierbaren Bauflächen
-
Schaffung einer sinnvollen Nutzungsgliederung innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der Umgebungssituation
Die Erarbeitung des Vorentwurfs der Bebauungsplanänderung, für den nun die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB beschlossen werden soll (vgl.
Vorlage Nr. 134/2006), hat ergeben, dass die notwendigen Festsetzungen der Bebauungsplanänderung nicht mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Wesseling
vom 25.01.1977 für den betreffenden Planbereich in Einklang stehen.
Durch die derzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplanänderung, die unter anderem die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen für die Wesselinger Innenstadt durch die planungsrechtliche Regelung und Differenzierung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen auf Grundlage
der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes zum Ziel hat, bedarf es der Ausweisung zweier Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel (vorhandener Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt und Elektrofachmarkt) sowie der Ausweisung nach Art und Maß der baulichen Nutzung gegliederter Gewerbegebiete für den restlichen Plangeltungsbereich.
Der wirksame FNP weist jedoch lediglich für das nördliche Plangebiet Gewerbegebiete und für das
südliche Plangebiet Mischgebiete aus. Getrennt werden beide Baugebietsflächen durch einen schmalen in ostwestlicher Richtung verlaufenden Grünstreifen.
Insofern bedarf es einer Anpassung der Darstellungen des FNP, da entsprechend den geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplanes auch im FNP die Sondergebietsflächen mit den entsprechenden Zweckbestimmungen und Verkaufsflächengrößen dargestellt werden müssen (Sondergebiete für
TUIV 08/1998
großflächigen Einzelhandel), sowie analog zu den Bebauungsplanfestsetzungen die Änderung der
Mischgebiets- in Gewerbegebietsflächen erfolgen muss.
2. Lösung
Grundsätzlich gilt, dass Bebauungspläne gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Gem. § 8 (3) BauGB ist es jedoch möglich, dass gleichzeitig mit der Änderung des Bebauungsplanes auch der FNP entsprechend geändert werden kann (sog. Parallelverfahren).
Diese Verfahrensweise soll im vorliegenden Fall angewandt werden. Die 49. FNP-Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ erfolgen. Sie wird für ihren Geltungsbereich gem. § 5 (2) Nr. 1
BauGB i. V. mit § 1 (2) Nr. 8 und 10 BauNVO im nördlichen Bereich Sondergebiete bzw. Gewerbegebiete und im südlichen Bereich Gewerbegebiete darstellen (siehe Anlage „Planfassung der 49. FNPÄnderung“).
Gemäß eines Ministerial- Erlasses (Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein- Westfalen) an die Bezirksregierungen in NRW vom März 2005 (Darstellungen des
großflächigen Einzelhandels in Flächennutzungsplänen) sind die Gemeinden bei der Ausweisung von
Sondergebieten gehalten, auch die entsprechenden Sortimente und Verkaufsflächengrößen konkret
zu benennen.
Dies begründet sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW für ein Einrichtungshaus in der Stadt Dortmund (Urteil vom 22. Juni 1998 – 7 a D 108/96.NE). Im 7. Leitsatz heisst
es hierzu:
„Ob die in § 24 Abs. 3 LEPro NW (Landesentwicklungsprogramm Nordrhein- Westfahlen; Anm. des
Verfassers) als bindendes Ziel der Raumordnung enthaltende Vorgabe für die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel eingehalten ist, lässt sich nur dann beurteilen, wenn die
zulässigen Nutzungen nach Art und Umfang hinreichend feststellbar sind.“
Die Sondergebietsausweisungen in der vorliegenden FNP- Änderung werden zum einen als Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und zum anderen als Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) mit Verkaufsflächenobergrenzen dargestellt. Die Verkaufsflächenobergrenzen orientieren sich am vorhandenen genehmigten Bestand mit einer etwa 10% igen Entwicklungsmöglichkeit, die
nach derzeit geltender Rechtsauffassung ausreichenden Entwicklungsspielraum für marktwirtschaftliches Agieren ermöglicht.
Die Darstellungen der 49. FNP- Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ werden parallel und im
Einklang zu den Festsetzungsvorschlägen für den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ entwickelt. Sie leiten sich aus den städtebaulichen Zielvorstellungen ab, die
zusammenfassend unter Punkt 1. dargestellt sind. Für eine ausführliche Begründung der Bebauungsplanänderung mit der daraus resultierenden FNP-Änderung wird auf die Vorlage Nr. 421/2003 (Aufstellung der Bebauungsplanänderung), 32/2004 (Erlass der Veränderungssperre) und 341/2005 (Verlängerung der wirksamen Veränderungssperre) verwiesen.
3. Alternativen
keine
Nur durch die Änderung des wirksamen FNP der Stadt Wesseling ist es möglich, den Bebauungsplan
Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit den darin getroffenen Festsetzungen
gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB aufzustellen.
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
TUIV 08/1998
Anlagen
-
Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
-
Planfassung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
(Vorentwurf)
-
textliche Darstellungen (Vorentwurf)
-
Begründung einschließlich Umweltbericht (Vorentwurf)
Anmerkung
Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung der 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
(Vorentwurf) im Maßstab 1:2.500.
TUIV 08/1998