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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 133/2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
571 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Anlage zur Vorlage 133/2006 Plankarte zur 49. FNP- Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ohne Maßstab Textliche Darstellungen zur 49. FNP- Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. V. 01.07.2005 die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. IS. 466), die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) und die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV. NRW S. 245) i. d. z. Zt. geltenden Fassung. Sonstige Sondergebiete (SO) I. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, der Kunden zugänglichen Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 13.200 qm. II. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2) Zulässig sind Elektrofachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, der Kunden zugänglichen Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 1.300 qm. III. Regelungen zum Einzelhandel Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE) und den Sondergebieten „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1) und „Elektrofachmarkt“ (SO2) sind mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der FNP- Änderung (Genehmigung gem. § 6 (1) BauGB) die bestehenden und genehmigten zentrenrelevanten Sortimente. Maßgebend soll sein die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling vom März 2006 entwickelt und nach dem Vorschlag der Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“ einfließt, den die Stadtverwaltung im Mai 2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der Stadt nach Abschluss der Diskussion beschlossen werden soll. Nach dem bisherigen Entwurf sind zentrenrelevante Sortimente: Antiquitäten, (Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Beleuchtungskörper/ Lampen, Bücher, Campingartikel (ohne Campingmöbel), Kommunikationselektronik, Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und Kürschnerwaren, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier-/ Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Goldund Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschließlich Sportgeräte, Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen und Jagdbedarf, Zeitungen/ Zeitschriften, Zooartikel IV. Hinweise Kampfmittelbeseitigung Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Altlastenverdachtsflächen In dem Planbereich sind Altlastenflächen bekannt. Diese werden im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter den Nummern 66/2 - 9 – 05/ 14 58 und 5107 / 513 geführt. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten.