Daten
Kommune
Wesseling
Größe
571 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 133/2006
Plankarte zur 49. FNP- Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
ohne Maßstab
Textliche Darstellungen zur 49. FNP- Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414),
zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. V.
01.07.2005
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von
Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. IS.
466),
die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) und
die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV. NRW S. 245) i. d. z. Zt. geltenden
Fassung.
Sonstige Sondergebiete (SO)
I. Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO1)
Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den
Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der
Kassenzonen,
Verkehrsflächen
(Windfang,
Gänge,
Treppen,
Aufzüge,
etc.),
Schaufensterbereiche, der Kunden zugänglichen Lager- und Verkaufsflächen im Freien,
Flächen für die Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 13.200 qm.
II. Sondergebiet „Elektrofachmarkt“ (SO2)
Zulässig sind Elektrofachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den Kunden zugängliche
Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen,
Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, der
Kunden zugänglichen Lager- und Verkaufsflächen im Freien, Flächen für die
Kinderbetreuung und Kundentoiletten) von nicht mehr als 1.300 qm.
III. Regelungen zum Einzelhandel
Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE) und den Sondergebieten „Bau-, Heimwerker- und
Gartenmarkt“ (SO1) und „Elektrofachmarkt“ (SO2) sind mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit der FNP- Änderung (Genehmigung gem. § 6 (1) BauGB) die bestehenden und
genehmigten zentrenrelevanten Sortimente. Maßgebend soll sein die „Wesselinger
Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling vom März 2006
entwickelt und nach dem Vorschlag der Stadtverwaltung in den „Masterplan Einzelhandel“
einfließt, den die Stadtverwaltung im Mai 2006 zur Diskussion gestellt hat und vom Rat der
Stadt nach Abschluss der Diskussion beschlossen werden soll.
Nach dem bisherigen Entwurf sind zentrenrelevante Sortimente:
Antiquitäten, (Schnitt-)Blumen, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art,
Beleuchtungskörper/
Lampen,
Bücher,
Campingartikel
(ohne
Campingmöbel),
Kommunikationselektronik, Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Elektrokleingeräte,
Fahrräder und Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik,
Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/ Bestecke, Kosmetika, Parfümerieartikel,
Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und
Kürschnerwaren, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier-/
Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Goldund Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschließlich Sportgeräte,
Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen und Jagdbedarf, Zeitungen/
Zeitschriften, Zooartikel
IV. Hinweise
Kampfmittelbeseitigung
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen
festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich
einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt
Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach
den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt
Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
Bonn anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Altlastenverdachtsflächen
In dem Planbereich sind Altlastenflächen bekannt. Diese werden im Altlastenkataster des
Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter den
Nummern 66/2 - 9 – 05/ 14 58 und 5107 / 513 geführt. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder
im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind
die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises
und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten.