Daten
Kommune
Bedburg
Größe
11 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Zehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
der Stadt Bedburg vom xx.xx.2011
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Septmber 2012 (GV. NRW. S. 630), der §§ 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und des §
9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV NRW. S.
250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975),
hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 11.12.2012 folgende Zehnte Änderungssatzung
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
§ 3 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter je Entleerung
für 120 l-Behälter je Entleerung
für 240 l-Behälter je Entleerung
für 770 l-Behälter je Entleerung
für 1.100 l-Behälter je Entleerung
7,11
10,67
21,34
68,46
97,80
€
€
€
€
€
Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,08891045 €.
Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der
Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt.
(2)
Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je Stück 70 lAbfallsack 6,22 €.
(3)
Die Gebühr für die Behältergestellung eines Restmüllbehälters durch die Stadt beträgt jährlich
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter
für 120 l-Behälter
für 240 l-Behälter
für 770 l-Behälter
für 1.100 l-Behälter
1,63 €
1,63 €
1,63 €
1,63 €
1,63 €
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den Abfallbehältern.
(4)
(aufgehoben)
(5)
Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung einer separaten
Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein volles Kalenderjahr wird auf die
Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag
wie folgt gewährt:
a)
b)
c)
d)
e)
bei einem 80 l-Restmüll-Behälter
bei einem 120 l-Restmüll-Behälter
bei einem 240 l-Restmüll-Behälter
bei einem 770 l-Restmüll-Behälter
bei einem 1.100 l-Restmüll-Behälter
SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5629.doc
6,00 €
9,00 €
19,00 €
60,00 €
86,00 €
Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der gewährte Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des Kalenderjahres wird bei
sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab Beginn
der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt.
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines Kalenderjahres ist
ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem Ende der Gebührenpflicht bis
zum Ende des Kalenderjahres vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
(6)
Der gebührenpflichtige Benutzer eines 770 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 3 Biotonnen und der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag
bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür weitere Gebühren fällig werden.
Der Gebührenabschlag nach Absatz 5 wird je Restmüllbehälter nur ein Mal gewährt.
(7)
Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen eine oder mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur Anmeldung gebrachte 240 lBiotonne eine Jahresgebühr von 48,50 € fällig. Erfolgt eine An- oder Abmeldung der zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine Reduzierung
der angegebenen Jahresgebühr.
(8)
(aufgehoben)
(9)
(aufgehoben)
(10)
Für einen Wechsel des Zählgerätes (Elektrochip) wegen Volumenänderung des Restmüllgefäßes sowie für Behälterwechsel (Volumenwechsel) bei der Papiertonne (Blaue Tonne) wird eine
Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
(11) Für die Ausgabe von je 5 kompostierbaren Papiersäcken für die Grünabfuhr (entspricht
einer Verkaufseinheit) wird eine Gebühr von 1,50 € erhoben.
Artikel II
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich unter
Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das Restmüllgefäß:
a)
b)
c)
d)
e)
80 l-Behälter
120 l-Behälter
240 l-Behälter
770 l-Container
1.100 l-Container
15 Leerungen
16 Leerungen
19 Leerungen
22 Leerungen
33 Leerungen
106,65 €
170,72 €
405,46 €
1.506,12 €
3.227,40 €
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft.
SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5629.doc