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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-272/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
198 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
13.12.12, 18:00
Aktualisiert
13.12.12, 18:00

Inhalt der Datei

DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT DER STADT BEDBURG 2 Präambel Durch die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen in den tariflichen und beamtenrechtlichen Grundlagen ist die Überarbeitung der bisherigen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit in der Stadtverwaltung Bedburg notwendig geworden. Deshalb wurde diese den Erfordernissen einer modernen und flexiblen Verwaltung unter Berücksichtigung familienfreundlicher Arbeitszeitmöglichkeiten angepasst. Ziel der neuen Dienstvereinbarung ist eine flexibilisierte Arbeitszeit, die sowohl den besonderen Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger an eine moderne Stadtverwaltung als auch den Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Bedburg Rechnung trägt. Die Stadt Bedburg als kommunaler Dienstleister vor Ort wird die Präsenz seiner Fachbereiche und Stabsstellen durch eine zukunftsorientierte Arbeitszeitflexibilisierung für alle weiter verbessern. Die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besonders im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, werden in diesem Rahmen weitestgehend berücksichtigt. Die den Beschäftigten hierdurch eingeräumte Freizügigkeit in der Wahl der Dienststunden setzt ein besonderes Maß an Verantwortung voraus und darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Gegenseitige Rücksichtnahme, Verantwortungsbewusstsein und die Wahrnehmung von Führungsverantwortung machen einen weitgehenden Verzicht auf starre Regelungen möglich. Die flexible Arbeitszeit ist dahin ausgerichtet, den Arbeitseinsatz besser an den Arbeitsanfall anzupassen und in diesem Rahmen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr Möglichkeiten zu schaffen, ihre persönliche Arbeitszeit selbständig und eigenverantwortlich zu gestalten. Vertretungsbereitschaft und rechtzeitige Absprachen untereinander sind unersetzliche Voraussetzungen für das Funktionieren der flexiblen Arbeitszeit. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit eine Intensivierung der Kommunikation innerhalb einer Organisationseinheit einhergeht. Im Gegenzug zu den weitreichenden Flexibilisierungsmöglichkeiten stellen die Organisationseinheiten ihre Erreichbarkeit innerhalb der Kernarbeitszeit sicher. 3 Der Bürgermeister der Stadt Bedburg und der Personalrat der Stadt Bedburg, vertreten durch den Vorsitzenden, schließen unter Beachtung der in der Präambel aufgeführten Grundsätze folgende Dienstvereinbarung: 1. Gegenstand der Dienstvereinbarung 1.1 Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist die gleitende Arbeitszeit bei der Verwaltung der Stadt Bedburg. 1.2 Die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen oder tarifvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wird durch die gleitende Arbeitszeit nicht berührt. Die Bediensteten sind verpflichtet, eigenverantwortlich auf die Einhaltung der Arbeitszeitordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sowie auf andere die Arbeitszeit regelnde Bestimmungen zu achten. Das gilt insbesondere auch für die bestehenden Höchstarbeitszeiten nach den jeweils einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen. 1.3 „Mitarbeiter“ im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 1.4 Vorgesetzte im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind die Leiterinnen und Leiter aller Organisationseinheiten sowie die Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters und der Kämmerer . 2. Geltungsbereich 2.1 Diese Dienstvereinbarung gilt mit Ausnahme der unter Ziffer 2.3 aufgeführten Mitarbeiter grundsätzlich für alle Mitarbeiter der Stadtverwaltung. 2.2 Aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen können darüber hinaus mit Zustimmung des Personalrates Mitarbeiter im Einzelfall von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen werden. 2.3 Von der gleitenden Arbeitszeit sind ausgenommen: 1. 2. 3. 4. Bürgermeister/in, Beigeordnete/r, Mitglieder des Verwaltungsvorstandes, sofern sie dies beantragen, alle Dienstkräfte, deren Arbeitsplatz sich nicht in den Rathäusern Bedburg und Kaster sowie der Nebenstelle Adolf-Silverberg-Straße befindet, 5. Schulhausmeister, 6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Reinigungsdienst. Eine Erweiterung oder Einschränkung des Personenkreises im Einvernehmen mit dem Personalrat bleibt vorbehalten, soweit zwingende Gründe dies notwendig machen. 2.4 Bei dringenden dienstlichen Gründen kann der Vorgesetzte die Teilnahme an 4 der Gleitzeit einschränken. Ergeht eine entsprechende Anweisung für mehr als fünf Arbeitstage hintereinander, so ist die Zustimmung des Personalrates erforderlich. 3. Allgemeine Grundsätze 3.1 Die gleitende Arbeitszeit räumt den Mitarbeitern die Möglichkeit ein, Beginn und Ende ihres täglichen Dienstes sowie die Dauer der Mittagspause innerhalb der festgesetzten Grenzen in der Regel weitestgehend selbst zu bestimmen und damit den persönlichen Bedürfnissen anzupassen. 3.2 Die gleitende Arbeitszeit gewährt den Mitarbeitern eine flexible Gestaltung ihrer persönlichen Arbeitszeit und setzt somit ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf die Wahrung der dienstlichen Interessen voraus. Die gleitende Arbeitszeit darf die Präsenz der Verwaltung gegenüber der Bevölkerung nicht beeinträchtigen. Die Arbeitsfähigkeit und die Erreichbarkeit der Organisationseinheiten sind stets zu gewährleisten. 3.3 Der Dienst beginnt und endet grundsätzlich in den Rathäusern bzw. in der Nebenstelle Adolf-Silverberg-Straße. Die Mitarbeiter sollen während der Öffnungszeiten grundsätzlich an ihren Arbeitsplätzen anwesend sein. Außendienst innerhalb dieser Zeiten ist in begründeten Fällen nur in Abstimmung mit dem Vorgesetzten zulässig. 4. Arbeitszeit 4.1 Normalarbeitszeit Die tägliche Sollarbeitszeit ist die jeweils arbeits- und tarifrechtlich vereinbarte Wochenarbeitszeit. Für Vollzeitbeschäftigte gelten folgende Regelungen: montags-freitags 41-Std. Woche 40-Std. Woche 39-Std. Woche 8,2 Std. bzw. 8 Std. 7,8 Std. bzw. 8 Std. 12 min 7 Std. 48 min. Auch die teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nehmen an der Gleitzeitregelung teil. Die Festsetzung der täglich zu leistenden Arbeitszeit sowie der speziellen Kernarbeitszeit erfolgt in diesen Fällen in Abstimmung zwischen dem Mitarbeiter, dem Vorgesetzten und dem Fachbereich I. 4.2 Rahmenarbeitszeit Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit kann die Arbeit in folgendem Rahmen erbracht werden: 5 montags, mittwochs und donnerstags dienstags freitags 7.30 Uhr bis 18:00 Uhr 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr Im Einzelfall kann die Leiterin bzw. der Leiter der Organisationseinheit Ausnahmen zulassen, sofern die Arbeit aus dienstlichen Gründen notwendig ist. Die Mindestmittagspause wird für die Zeit von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr festgesetzt. Das Zeiterfassungsgerät erfasst Zeiten von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Zeiten, die insbesondere dienstags darüber hinaus gehen, sind an Hand eines Arbeitszeiterfassungsbogens (siehe Anlage 2) zu erfassen. Bei Führungskräften, die an Sitzungen politischer Gremien teilnehmen, wird der Arbeitszeitrahmen für diesen Tatbestand auf die Zeit bis 22.00 Uhr, maximal bis Sitzungsende erweitert. Die gleiche Regelung gilt für die Beschäftigten, deren Teilnahmen an den Sitzungen der politischen Gremien durch den/die Vorgesetzte gewünscht wird. Darüber hinaus ist freitags die Zeiterfassungskarte spätestens um 16.00 Uhr zu deaktivieren. Überprüfungen werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt. 4.3 Kernarbeitszeit und Öffnungszeit Die Kernarbeitszeit umfasst die Zeit zwischen spätestem Arbeitsbeginn und frühestem Arbeitsende und orientiert sich an den Öffnungszeiten der beiden Rathäuser sowie der Nebenstelle Adolf-Silverberg-Straße. montags, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr dienstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie mittwochs, freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr Die Vorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass mittwochs die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit ihrer Organisationseinheit bis mindestens 16.00 Uhr gewährleistet ist. Die Erreichbarkeit der Zentralen Informationsstelle (ZIS) muss mit Ausnahme der Zeit zwischen 12:30 Uhr und 14:00 Uhr zu folgenden Zeiten gewährleistet 6 sein: Montags, mittwochs, donners- von 8.15 Uhr bis 16.15 Uhr tags dienstags von 8.15 Uhr bis 18.00 Uhr freitags von 8.15 Uhr bis 13.00 Uhr In der Kernarbeitszeit müssen die Mitarbeiter an ihren regelmäßigen Arbeitsplätzen erreichbar sein, sofern keine Abwesenheit infolge Urlaub, Krankheit, Dienstreise, Dienstgang, Außendienst, Dienstbefreiung, Abbau eines Zeitguthabens entsprechend Ziffer 4.5 usw. vorliegt. Ist eine Abwesenheit aus den o. a. dienstlichen oder anderen Gründen während der Kernarbeitszeit erforderlich, so hat der Mitarbeiter hierzu die Zustimmung des Vorgesetzten einzuholen; Vorgesetzte stimmen sich mit ihren jeweiligen Stellvertretern ab. 4.4 Ist-Arbeitszeit Ist-Arbeitszeit ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Rahmen der Ziffern 4.2 und 4.3 zuzüglich anrechenbarer Zeiten. Als anrechenbare Zeiten kommen in Betracht: a) Abzufeiernde Überstunden/Mehrarbeit ÜA b) Dienstbefreiung DB c) Erholungsurlaub/Zusatzurlaub U d) Sonderurlaub S e) Arbeitsunfähigkeit/Krankheit/Kur K f) RB Rufbereitschaft g) Außendienst/Dienstgang A h) Dienstreise D i) Lehrgänge/Schulbesuch L j) Rats- und Ausschusssitzungen, angeordnete Über- RAÜ stunden k) Sonstiges SO 7 4.5 Zeitguthaben, Zeitschuld, Ausgleich Abweichungen zwischen der für den jeweiligen Monat bestehenden Soll- und der tatsächlichen Arbeitszeit werden auf einem persönlichen Arbeitzeitkonto verrechnet. Nach Abschluss jeden Monats erhalten die Vorgesetzten und die Mitarbeiter eine Übersicht über die aktuellen Zeitkonten. Das Zeitkonto wird in drei Phasen unterteilt: ¾ Grünphase ¾ Gelbphase ¾ Rotphase max. 20 Minusstunden max. Plusstunden in Höhe der jeweiligen individuellen Wochenarbeitszeit zwischen 20 und 30 Minusstunden max. Plusstunden in Höhe der doppelten jeweiligen individuellen Wochenarbeitszeit mehr als 30 Minusstunden mehr als die Höhe der doppelten jeweiligen individuellen Wochenarbeitszeit Es gelten folgende Verhaltensregeln innerhalb der Phasen: Grünphase Innerhalb der Grünphase kann der Bedienstete grundsätzlich eigenverantwortlich unter Beachtung der dienstlichen Belange in der Organisationseinheit disponieren. Gelbphase Innerhalb der Gelbphase ist zwischen dem Bediensteten und dem Vorgesetzten Sorge zu tragen, dass grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten die Grünphase wieder erreicht ist. Rotphase Die Rotphase ist innerhalb eines Monats umgehend zu verlassen. Sollte die dienstliche Notwendigkeit bestehen, die Rotphase innerhalb eines Monats nicht verlassen zu können, ist der Vorgesetzte gehalten, die Ursachen zu untersuchen und nach Lösungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses von Arbeitsmenge und Arbeitszeit zu suchen. Der Geschäftsbereich 1 ist zu beteiligen. 4.6 Gleitzeitguthaben wird grundsätzlich nicht vergütet. Angeordnete Überstunden können in Absprache mit dem Verwaltungsvorstand und/oder dem Bürgermeister vergütet werden, sofern keine Möglichkeit besteht, diese Stunden im Rahmen der Möglichkeiten dieser Gleitzeitregelung abzubauen. Der/die jeweilige Leiter/in der Organisationseinheit hat die Notwendigkeit der Auszahlung in einem formlosen Antrag zu begründen und dem Verwaltungsvorstand/dem Bürgermeister zur Entscheidung vorzulegen. 4.7 Am 31.12. eines jeden Jahres dürfen sich alle Beschäftigten sowie alle Beam- 8 tinnen und Beamten, die der Gleitzeit unterliegen, maximal in der Gelbphase befinden. Alle Zeitanteile, die den Wert der Gelbphase überschreiten und als nicht angeordnete Überstunden gelten, werden grundsätzlich ersatzlos gestrichen. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung durch den Bürgermeister, in dessen Vertretungsfall durch ein Mitglied des Verwaltungsvorstandes und sind durch den/die jeweilige/n Leiter/in zu begründen. 5. Zeiterfassung Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei jedem Betreten und Verlassen der Dienstgebäude die installierten Zeiterfassungsgeräte zu bedienen bzw. ihre Anwesenheitszeiten monatlich in einen Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 selbständig zu erfassen. Darüber hinaus ist freitags die Zeiterfassungskarte spätestens um 16.00 Uhr zu deaktivieren. Überprüfungen werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt. 5.1 Regelungen für Mitarbeiter, die ein Zeiterfassungsgerät bedienen 5.1.1 Mit dem Gerät werden die - Anwesenheitszeiten innerhalb der Bandbreite sowie - die dienstliche Abwesenheit bei Rückkehr an demselben Arbeitstag erfasst. 5.1.2 Funktion und Handhabung des Zeiterfassungsgerätes Das Erfassungsgerät enthält für jeden Mitarbeiter einen mit seinem Namen gekennzeichneten und einer roten Kontrolllampe versehenen Zeitzähler, der in den ersten vier Feldern volle Stunden, in den beiden letzten Feldern die Zeit im Dezimalsystem registriert, d. h. eine Einheit entspricht 36 Sekunden; nach 100 Einheiten wird eine Stunde weitergezählt. Jeder Mitarbeiter erhält eine codierte Schlüsselkarte zum Ein- und Ausschalten des ihm zugeordneten Zeitzählers. Von den Schlüsselkarten ist je ein Doppel vorhanden. Verluste sind dem Fachbereich I –Personal, Organisation und Finanzen– zu melden, der dann den Ersatz der Schlüsselkarte veranlasst. Etwaige Betriebsstörungen seines Zeitzählers hat der Mitarbeiter ebenfalls unverzüglich dem Fachbereich I – Personal, Organisation und Finanzen – zu melden. Bei Arbeitsbeginn ist der Zeitzähler mit der Schlüsselkarte in Funktion zu setzen. Das Aufleuchten der Kontrolllampe zeigt an, dass der Zähler mit dem Zeitgeber verbunden ist. Auch wenn die Signalleuchte bereits vorzeitig eingeschaltet wird, registriert der Zähler die Anwesenheitszeit frühestens ab 7.30 Uhr. 9 Ebenso wird die Zählfunktion um 18.00 Uhr eingestellt. Der Mitarbeiter muss den Zeitzähler durch Abziehen seiner Schlüsselkarte ausschalten a) bei jedem Verlassen der Dienstgebäude (Rathäuser Bedburg und Kaster) Unterbrechung des Dienstes - aus privaten Gründen; b) wenn der Dienst beendet wird; c) wenn die Dienstgebäude aus dienstlichen Gründen verlassen werden müssen und feststeht, dass die Rückkehr nicht mehr am gleichen Arbeitstag innerhalb der Bandbreite in Frage kommt; d) während der Mittagspause, sofern das Dienstgebäude verlassen wird. Arbeitsunterbrechungen aus privaten Gründen bedürfen während der Kernzeit einer Genehmigung des Vorgesetzten; Vorgesetzte stimmen sich mit ihren jeweiligen Stellvertretern ab. Als Arbeitsunterbrechungen aus privaten Gründen gelten nicht - Arztbesuche, die wegen Verletzung oder akuter Erkrankung unaufschiebbar sind und die nach den gesetzlichen und tariflichen Vorschriften eingeräumten Dienstbefreiungen. Diese Unterbrechungen werden wie Ist-Arbeitszeit gewertet (4.4). 5.1.3 Muss der Mitarbeiter das Dienstgebäude aus dienstlichen Gründen verlassen (z.B. wegen einer Dienstreise oder eines Dienstganges), so meldet er sich bei seinem Vorgesetzten ab; Vorgesetzte stimmen sich mit ihren jeweiligen Stellvertretern ab. 5.1.4 Zwei vom Fachbereiches I – Personal, Organisation und Finanzen– beauftragte Beschäftigte lesen am letzten Arbeitstag eines jeden Monats sämtliche Zeitzähler ab und stellen sie auf „0“. 5.2 Regelungen für Mitarbeiter, die einen Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 benötigen Nicht alle Mitarbeiter können in den Rathäusern oder der Nebenstelle AdolfSilverberg-Straße aus Kapazitätsgründen die Zeiterfassungsgeräte bedienen. Diese haben monatlich einen Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 auszufüllen und dem Fachbereich I -Personal, Organisation und Finanzen- nach Ablauf eines jeden Monats, spätestens bis zum 10. des Folgemonats, vorzulegen. 10 5.2.1 Mit dem Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 werden die - Anwesenheitszeiten innerhalb der Bandbreite sowie - die dienstliche Abwesenheit bei Rückkehr am selben Arbeitstag erfasst. 5.2.2 Der Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 wird bei Beginn und Ende des täglichen individuellen Arbeitsbeginns bzw. Arbeitsendes exakt ausgefüllt. Abwesenheitszeiten gem. Ziffer 5.4 sind gesondert in einen Zeitnachweisbogen gem. Anlage 1 zu erfassen und ggf. in Abzug zu bringen. Die Regelungen gem. Ziffer 5.1 gelten analog. 5.3 Gleitzeiterfassungsbogen Der Fachbereich I –Personal, Organisation und Finanzen– führt für jeden Mitarbeiter einen Gleitzeiterfassungsbogen. Der Mitarbeiter hat ein Einsichtsrecht. In diesem Nachweis werden erfasst: a) b) c) die monatliche Istarbeitszeit lt. Stand des Zeitzählers (5.6) bzw. lt. Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 , alle vom Zähler nicht registrierten anrechenbaren Zeiten (5.4) bzw. vom Arbeitszeiterfassungsbogen nicht erfassten Zeiten (5.4) und vom Fachbereich I –Personal, Organisation und Finanzen– angeordnete Berichtigungen. Die Zeiten sind gemäß der Anlage zu dieser Dienstvereinbarung in Dezimaleinheiten einzutragen. Am Monatsende werden Soll- und Istarbeitszeit gegenübergestellt und dadurch das Zeitguthaben bzw. die Zeitschuld ermittelt (4.5). Das Ergebnis wird als Übertrag in den nächsten Monat übertragen. 5.4 Erfassung und Bewertung von Abwesenheitszeiten und Überstunden Folgende Zeiten werden vom Erfassungsgerät nicht gezählt bzw. sind nicht im Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 zu erfassen. Zu ihrer Erfassung ist ein Zeitnachweisbogen auszufüllen (siehe Anlage 1): a) montags bis donnerstags: freitags Zeiten ab 18.00 Uhr Zeiten ab 16.00 Uhr b) Ganztägige Abwesenheit aus dienstlichen sowie aus auf die Zeitbewertung gleichzustellenden Gründen (Dienstbefreiung, Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Krankheit, Kur, Dienstgang, Dienstreise, Fortbildungslehrgänge und 11 Schulbesuch nach Ziffer 4.4). - Berücksichtigt wird die individuelle Normalarbeitszeit, bei eintägigen Dienstgängen, Dienstreisen und Fortbildungslehrgängen die tatsächliche Arbeitszeit einschl. Fahrzeiten abzüglich Pausen. c) Späterer Arbeitsbeginn im Rathaus aus dienstlichen und/oder gleichzustellenden Gründen (Dienstbefreiung, Dienstgang, Dienstreise, Fortbildungslehrgänge und Schulbesuche nach Ziffer 4.4) sowie die vorzeitige Arbeitsbeendigung bzw. das vorzeitige Verlassen der Rathäuser ohne Rückkehr am gleichen Arbeitstag aus den vorgenannten Gründen. c) Die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen. d) Angeordnete bzw. abzufeiernde Mehrarbeitsstunden außerhalb der Gleitzeit-Zeitspanne (siehe Ziffer 4.2). Der Zeitnachweisbogen ist dem Vorgesetzten zur Unterzeichnung vorzulegen; Vorgesetzte bestätigen die Richtigkeit des Inhaltes eigener Zeitnachweisbogen durch eigenhändige Unterzeichnung. Bei stundenweiser Abwesenheit vom Dienst infolge Krankheit, Dienstbefreiung oder Einsätzen von Beschäftigten, die der freiwilligen Feuerwehr angehören, wird maximal die für diesen Tag gültige Sollarbeitszeit zu Grunde gelegt und ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Tritt die Arbeits- oder Dienstunfähigkeit im Laufe des Vormittags (bis 12:00 Uhr) ein und der Mitarbeiter befand sich noch nicht am Dienstort, wird dies mit der für diesen Tag gültigen Sollarbeitszeit der jeweiligen Mitarbeitergruppe (Beamte oder Beschäftigte) bewertet. Tritt die Arbeits- oder Dienstunfähigkeit im Laufe des Tages ein und der Mitarbeiter befand sich bereits am Dienstort, wird maximal die individuelle Normalarbeitszeit für diesen Tag berücksichtigt. Zu diesem Zweck ist auf der Krankmeldung laut Anlage 2 der Beginn der Arbeitszeit für diesen Tag zu vermerken, so dass die Differenz zwischen bereits geleisteter Arbeitszeit und individueller Arbeitszeit für diesen Tag erfasst werden kann. Darüber hinaus ist eine Gesundmeldung gem. Anlage 3 durch den jeweiligen Vorgesetzten zu erstellen. 5.5 Kontrollmaßnahmen Den Vorgesetzten obliegt es, die Einhaltung der Arbeitszeit und die richtige Handhabung der Zeiterfassungsanlage und insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung über den Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 zu überwachen. Bei Verstoß gegen die Gleitarbeitszeitregelung, insbesondere bei missbräuchlicher Benutzung der Erfassungsgeräte oder unrichtiger Erfassung der Zeiten mittels Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4, muss mit arbeitsrechtlichen und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gerechnet werden. 12 5.6 Aufstellungsorte der Zeiterfassungsgeräte Rathaus Kaster: Parterre, Nische zwischen Stadtkasse und Telefonzentrale Rathaus Bedburg: Parterre, im Serverraum hinter dem Bürgerbüro 5.7 Auswertung zu Statistikzwecken Die aus der Zeiterfassung gewonnenen Daten bilden die Grundlage für die alljährlich zu erstellende Krankenstatistik. Die Datenschutzbestimmungen des § 29 DSG NRW sind zu beachten. Alle über die offizielle Krankenstatistik hinausgehenden Auswertungen und Statistiken der Dienststelle sowie deren Weitergabe an Dritte unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates. 6. Regelungen im Krankheitsfall 6.1 Eine Arbeits/Dienstunfähigkeitsbescheinigung ist von all jenen Beschäftigten bereits ab dem ersten Tag der Arbeits/Dienstunfähigkeit zunächst für die Dauer des laufenden Jahres vorzulegen, die innerhalb des laufenden Kalenderjahres an mehr als drei einzelnen Arbeitstagen, die auf einen Montag oder Freitag fallen, arbeits/dienstunfähig erkrankt waren und keine Arbeits/Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt haben. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Die Parteien verpflichten sich, die Dienstvereinbarung auf Antrag eines Vertragspartners auch ohne förmliche Kündigungen einzeln oder insgesamt neu zu fassen, wenn gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen oder Erfahrungen aus der Praxis dies erforderlich machen. 7.2 Die Dienstvereinbarung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Dienstvereinbarung vom 16.08.1999 außer Kraft. Bedburg, . 201 Der Bürgermeister: Gunnar Koerdt Für den Personalrat: Ritz Vorsitzender 13 Anlage 1 Nachweis der anrechenbaren Zeiten gemäß Ziffer 5 der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Name: 1) Art der anzurechnenden Zeit Fachbereich Monat: Januar 2012 ÜA DB U S K RB A = = = = = = = Abzufeiernde Überstunden/Mehrarbeit Dienstbefreiung Urlaub Sonderurlaub Arbeitsunfähigkeit/Krankheit/Kur Rufbereitschaft Außendienst/Dienstgang D L RAÜ = = = SO = Dienstreise Lehrgänge/Schulbesuch Rats/Ausschusssitzungen, angeordnete Überstunden Sonstiges 1) Datum: 1 (Abwesenheitsschlüs.) Zeitdauer von bis 3 4 2 + / - Zeit: Grund / Bemerkungen: (in Minuten) (Ort und Grund der Abwesenheit) 5 6 Ausfüllhinweis: Betätigen Sie die F1–Taste bei Eingabeproblemen in einem Feld. min min min min min min min min min min Summe: 0 min = 0,00 Std. Bedburg, den Stellungnahme Fachbereichsleiter (-in): 14 Anlage 2 50181 Bedburg, den Fachbereich I An den Fachbereich Krankmeldung im Hause hat sich am ab: : Uhr krank gemeldet. Er/Sie war bereits seit Stationäre Behandlung im Krankenhaus: Nein Ein Dienstunfall liegt vor: Nein Ärztliche Bescheinigung Nein. : Uhr im Dienst. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Fachbereich I 50181 Bedburg, den Az.: 11 22 10 Aktenvermerk 1. Eingetragen in die Urlaubs-, Krankheits- und Fehlzeitenkarte (Zeitnachweiskarte) 2. Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge für Wochen, bis einschließlich 3. Wv.: Unterschrift 15 Anlage 3 50181 Bedburg, den Fachbereich An den Fachbereich I im Hause Gesundmeldung hat sich heute gesund zurückgemeldet und die Arbeit wieder aufgenommen. Ärztliche Bescheinigung wurde nicht vorgelegt. ----------------------------------------------------------------------- Fachbereich I 50181 Bedburg, den Az.: 11 22 10 Aktenvermerk 1. Tatsächliche Dauer der Krankheit vom bis 2. Eingetragen in die Urlaubs-, Krankheits- und Fehlzeitenkarte (Zeitnachweiskarte) 3. Zur Gehalts-, Vergütungs-, Lohnabrechnung 4. z.d.A. Unterschrift 16 Anlage 4