Daten
Kommune
Bedburg
Größe
198 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
13.12.12, 18:00
Aktualisiert
13.12.12, 18:00
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DIENSTVEREINBARUNG
ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT
DER STADT BEDBURG
2
Präambel
Durch die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen in den tariflichen und beamtenrechtlichen Grundlagen ist die Überarbeitung der bisherigen Dienstvereinbarung über
die gleitende Arbeitszeit in der Stadtverwaltung Bedburg notwendig geworden. Deshalb wurde diese den Erfordernissen einer modernen und flexiblen Verwaltung unter
Berücksichtigung familienfreundlicher Arbeitszeitmöglichkeiten angepasst.
Ziel der neuen Dienstvereinbarung ist eine flexibilisierte Arbeitszeit, die sowohl den
besonderen Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger an eine moderne Stadtverwaltung als auch den Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Bedburg Rechnung trägt.
Die Stadt Bedburg als kommunaler Dienstleister vor Ort wird die Präsenz seiner
Fachbereiche und Stabsstellen durch eine zukunftsorientierte Arbeitszeitflexibilisierung für alle weiter verbessern. Die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
besonders im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, werden in diesem
Rahmen weitestgehend berücksichtigt.
Die den Beschäftigten hierdurch eingeräumte Freizügigkeit in der Wahl der Dienststunden setzt ein besonderes Maß an Verantwortung voraus und darf nicht zu einer
Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Gegenseitige Rücksichtnahme, Verantwortungsbewusstsein und die Wahrnehmung von Führungsverantwortung machen einen weitgehenden Verzicht auf starre Regelungen möglich.
Die flexible Arbeitszeit ist dahin ausgerichtet, den Arbeitseinsatz besser an den Arbeitsanfall anzupassen und in diesem Rahmen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
mehr Möglichkeiten zu schaffen, ihre persönliche Arbeitszeit selbständig und eigenverantwortlich zu gestalten. Vertretungsbereitschaft und rechtzeitige Absprachen untereinander sind unersetzliche Voraussetzungen für das Funktionieren der flexiblen
Arbeitszeit. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit
eine Intensivierung der Kommunikation innerhalb einer Organisationseinheit einhergeht.
Im Gegenzug zu den weitreichenden Flexibilisierungsmöglichkeiten stellen die Organisationseinheiten ihre Erreichbarkeit innerhalb der Kernarbeitszeit sicher.
3
Der Bürgermeister der Stadt Bedburg und der Personalrat der Stadt Bedburg, vertreten durch den Vorsitzenden, schließen unter Beachtung der in der Präambel aufgeführten Grundsätze folgende Dienstvereinbarung:
1. Gegenstand der Dienstvereinbarung
1.1
Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist die gleitende Arbeitszeit bei der Verwaltung der Stadt Bedburg.
1.2
Die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen oder tarifvertraglich vereinbarten
wöchentlichen Arbeitszeit wird durch die gleitende Arbeitszeit nicht berührt.
Die Bediensteten sind verpflichtet, eigenverantwortlich auf die Einhaltung der
Arbeitszeitordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sowie auf andere die Arbeitszeit regelnde Bestimmungen zu achten.
Das gilt insbesondere auch für die bestehenden Höchstarbeitszeiten nach den
jeweils einschlägigen Arbeitsschutzgesetzen.
1.3
„Mitarbeiter“ im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
1.4
Vorgesetzte im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind die Leiterinnen und Leiter
aller Organisationseinheiten sowie die Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters und der Kämmerer .
2. Geltungsbereich
2.1
Diese Dienstvereinbarung gilt mit Ausnahme der unter Ziffer 2.3 aufgeführten
Mitarbeiter grundsätzlich für alle Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
2.2
Aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen können darüber hinaus mit
Zustimmung des Personalrates Mitarbeiter im Einzelfall von der Teilnahme an
der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen werden.
2.3
Von der gleitenden Arbeitszeit sind ausgenommen:
1.
2.
3.
4.
Bürgermeister/in,
Beigeordnete/r,
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes, sofern sie dies beantragen,
alle Dienstkräfte, deren Arbeitsplatz sich nicht in den Rathäusern Bedburg
und Kaster sowie der Nebenstelle Adolf-Silverberg-Straße befindet,
5. Schulhausmeister,
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Reinigungsdienst.
Eine Erweiterung oder Einschränkung des Personenkreises im Einvernehmen
mit dem Personalrat bleibt vorbehalten, soweit zwingende Gründe dies notwendig machen.
2.4
Bei dringenden dienstlichen Gründen kann der Vorgesetzte die Teilnahme an
4
der Gleitzeit einschränken. Ergeht eine entsprechende Anweisung für mehr als
fünf Arbeitstage hintereinander, so ist die Zustimmung des Personalrates erforderlich.
3. Allgemeine Grundsätze
3.1
Die gleitende Arbeitszeit räumt den Mitarbeitern die Möglichkeit ein, Beginn und
Ende ihres täglichen Dienstes sowie die Dauer der Mittagspause innerhalb der
festgesetzten Grenzen in der Regel weitestgehend selbst zu bestimmen und
damit den persönlichen Bedürfnissen anzupassen.
3.2
Die gleitende Arbeitszeit gewährt den Mitarbeitern eine flexible Gestaltung ihrer
persönlichen Arbeitszeit und setzt somit ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf die Wahrung der dienstlichen Interessen voraus.
Die gleitende Arbeitszeit darf die Präsenz der Verwaltung gegenüber der Bevölkerung nicht beeinträchtigen. Die Arbeitsfähigkeit und die Erreichbarkeit der
Organisationseinheiten sind stets zu gewährleisten.
3.3
Der Dienst beginnt und endet grundsätzlich in den Rathäusern bzw. in der Nebenstelle Adolf-Silverberg-Straße.
Die Mitarbeiter sollen während der Öffnungszeiten grundsätzlich an ihren Arbeitsplätzen anwesend sein. Außendienst innerhalb dieser Zeiten ist in begründeten Fällen nur in Abstimmung mit dem Vorgesetzten zulässig.
4. Arbeitszeit
4.1
Normalarbeitszeit
Die tägliche Sollarbeitszeit ist die jeweils arbeits- und tarifrechtlich vereinbarte
Wochenarbeitszeit. Für Vollzeitbeschäftigte gelten folgende Regelungen:
montags-freitags
41-Std. Woche 40-Std. Woche 39-Std. Woche
8,2 Std. bzw.
8 Std.
7,8 Std. bzw.
8 Std. 12 min
7 Std. 48 min.
Auch die teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nehmen an der Gleitzeitregelung teil. Die Festsetzung der täglich zu leistenden Arbeitszeit sowie der
speziellen Kernarbeitszeit erfolgt in diesen Fällen in Abstimmung zwischen dem
Mitarbeiter, dem Vorgesetzten und dem Fachbereich I.
4.2
Rahmenarbeitszeit
Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit kann die Arbeit in folgendem Rahmen
erbracht werden:
5
montags, mittwochs und
donnerstags
dienstags
freitags
7.30 Uhr bis 18:00 Uhr
7.30 Uhr bis 20.00 Uhr
7.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Im Einzelfall kann die Leiterin bzw. der Leiter der Organisationseinheit Ausnahmen zulassen, sofern die Arbeit aus dienstlichen Gründen notwendig ist.
Die Mindestmittagspause wird für die Zeit von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr festgesetzt.
Das Zeiterfassungsgerät erfasst Zeiten von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Zeiten, die
insbesondere dienstags darüber hinaus gehen, sind an Hand eines Arbeitszeiterfassungsbogens (siehe Anlage 2) zu erfassen. Bei Führungskräften, die an
Sitzungen politischer Gremien teilnehmen, wird der Arbeitszeitrahmen für diesen Tatbestand auf die Zeit bis 22.00 Uhr, maximal bis Sitzungsende erweitert.
Die gleiche Regelung gilt für die Beschäftigten, deren Teilnahmen an den Sitzungen der politischen Gremien durch den/die Vorgesetzte gewünscht wird.
Darüber hinaus ist freitags die Zeiterfassungskarte spätestens um 16.00 Uhr zu
deaktivieren. Überprüfungen werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt.
4.3
Kernarbeitszeit und Öffnungszeit
Die Kernarbeitszeit umfasst die Zeit zwischen spätestem Arbeitsbeginn und frühestem Arbeitsende und orientiert sich an den Öffnungszeiten der beiden Rathäuser sowie der Nebenstelle Adolf-Silverberg-Straße.
montags, donnerstags
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
dienstags
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie
mittwochs, freitags
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Die Vorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass mittwochs die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit ihrer Organisationseinheit bis mindestens
16.00 Uhr gewährleistet ist.
Die Erreichbarkeit der Zentralen Informationsstelle (ZIS) muss mit Ausnahme
der Zeit zwischen 12:30 Uhr und 14:00 Uhr zu folgenden Zeiten gewährleistet
6
sein:
Montags, mittwochs, donners- von 8.15 Uhr bis 16.15 Uhr
tags
dienstags
von 8.15 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags
von 8.15 Uhr bis 13.00 Uhr
In der Kernarbeitszeit müssen die Mitarbeiter an ihren regelmäßigen Arbeitsplätzen erreichbar sein, sofern keine Abwesenheit infolge Urlaub, Krankheit,
Dienstreise, Dienstgang, Außendienst, Dienstbefreiung, Abbau eines Zeitguthabens entsprechend Ziffer 4.5 usw. vorliegt.
Ist eine Abwesenheit aus den o. a. dienstlichen oder anderen Gründen während
der Kernarbeitszeit erforderlich, so hat der Mitarbeiter hierzu die Zustimmung
des Vorgesetzten einzuholen; Vorgesetzte stimmen sich mit ihren jeweiligen
Stellvertretern ab.
4.4
Ist-Arbeitszeit
Ist-Arbeitszeit ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Rahmen der Ziffern 4.2
und 4.3 zuzüglich anrechenbarer Zeiten.
Als anrechenbare Zeiten kommen in Betracht:
a) Abzufeiernde Überstunden/Mehrarbeit
ÜA
b) Dienstbefreiung
DB
c) Erholungsurlaub/Zusatzurlaub
U
d) Sonderurlaub
S
e) Arbeitsunfähigkeit/Krankheit/Kur
K
f)
RB
Rufbereitschaft
g) Außendienst/Dienstgang
A
h) Dienstreise
D
i)
Lehrgänge/Schulbesuch
L
j)
Rats- und Ausschusssitzungen, angeordnete Über- RAÜ
stunden
k) Sonstiges
SO
7
4.5
Zeitguthaben, Zeitschuld, Ausgleich
Abweichungen zwischen der für den jeweiligen Monat bestehenden Soll- und
der tatsächlichen Arbeitszeit werden auf einem persönlichen Arbeitzeitkonto
verrechnet. Nach Abschluss jeden Monats erhalten die Vorgesetzten und die
Mitarbeiter eine Übersicht über die aktuellen Zeitkonten. Das Zeitkonto wird in
drei Phasen unterteilt:
¾ Grünphase
¾ Gelbphase
¾ Rotphase
max. 20 Minusstunden
max. Plusstunden in Höhe der jeweiligen individuellen Wochenarbeitszeit
zwischen 20 und 30 Minusstunden
max. Plusstunden in Höhe der doppelten jeweiligen
individuellen Wochenarbeitszeit
mehr als 30 Minusstunden
mehr als die Höhe der doppelten jeweiligen individuellen Wochenarbeitszeit
Es gelten folgende Verhaltensregeln innerhalb der Phasen:
Grünphase
Innerhalb der Grünphase kann der Bedienstete grundsätzlich eigenverantwortlich unter Beachtung der dienstlichen Belange in der Organisationseinheit disponieren.
Gelbphase
Innerhalb der Gelbphase ist zwischen dem Bediensteten und dem Vorgesetzten
Sorge zu tragen, dass grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten die Grünphase
wieder erreicht ist.
Rotphase
Die Rotphase ist innerhalb eines Monats umgehend zu verlassen. Sollte die
dienstliche Notwendigkeit bestehen, die Rotphase innerhalb eines Monats nicht
verlassen zu können, ist der Vorgesetzte gehalten, die Ursachen zu untersuchen und nach Lösungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des
Verhältnisses von Arbeitsmenge und Arbeitszeit zu suchen. Der Geschäftsbereich 1 ist zu beteiligen.
4.6
Gleitzeitguthaben wird grundsätzlich nicht vergütet. Angeordnete Überstunden
können in Absprache mit dem Verwaltungsvorstand und/oder dem Bürgermeister vergütet werden, sofern keine Möglichkeit besteht, diese Stunden im Rahmen der Möglichkeiten dieser Gleitzeitregelung abzubauen. Der/die jeweilige
Leiter/in der Organisationseinheit hat die Notwendigkeit der Auszahlung in einem formlosen Antrag zu begründen und dem Verwaltungsvorstand/dem Bürgermeister zur Entscheidung vorzulegen.
4.7
Am 31.12. eines jeden Jahres dürfen sich alle Beschäftigten sowie alle Beam-
8
tinnen und Beamten, die der Gleitzeit unterliegen, maximal in der Gelbphase
befinden. Alle Zeitanteile, die den Wert der Gelbphase überschreiten und als
nicht angeordnete Überstunden gelten, werden grundsätzlich ersatzlos gestrichen. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung durch
den Bürgermeister, in dessen Vertretungsfall durch ein Mitglied des Verwaltungsvorstandes und sind durch den/die jeweilige/n Leiter/in zu begründen.
5. Zeiterfassung
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei jedem Betreten und Verlassen der Dienstgebäude die installierten Zeiterfassungsgeräte zu bedienen bzw. ihre Anwesenheitszeiten monatlich in einen Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 selbständig zu erfassen.
Darüber hinaus ist freitags die Zeiterfassungskarte spätestens um 16.00 Uhr zu
deaktivieren. Überprüfungen werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt.
5.1
Regelungen für Mitarbeiter, die ein Zeiterfassungsgerät bedienen
5.1.1
Mit dem Gerät werden die
- Anwesenheitszeiten innerhalb der Bandbreite
sowie
- die dienstliche Abwesenheit bei Rückkehr an demselben Arbeitstag
erfasst.
5.1.2
Funktion und Handhabung des Zeiterfassungsgerätes
Das Erfassungsgerät enthält für jeden Mitarbeiter einen mit seinem Namen gekennzeichneten und einer roten Kontrolllampe versehenen Zeitzähler, der in
den ersten vier Feldern volle Stunden, in den beiden letzten Feldern die Zeit im
Dezimalsystem registriert, d. h. eine Einheit entspricht 36 Sekunden; nach 100
Einheiten wird eine Stunde weitergezählt.
Jeder Mitarbeiter erhält eine codierte Schlüsselkarte zum Ein- und Ausschalten
des ihm zugeordneten Zeitzählers. Von den Schlüsselkarten ist je ein Doppel
vorhanden. Verluste sind dem Fachbereich I –Personal, Organisation und Finanzen– zu melden, der dann den Ersatz der Schlüsselkarte veranlasst.
Etwaige Betriebsstörungen seines Zeitzählers hat der Mitarbeiter ebenfalls unverzüglich dem Fachbereich I – Personal, Organisation und Finanzen – zu melden.
Bei Arbeitsbeginn ist der Zeitzähler mit der Schlüsselkarte in Funktion zu setzen. Das Aufleuchten der Kontrolllampe zeigt an, dass der Zähler mit dem Zeitgeber verbunden ist. Auch wenn die Signalleuchte bereits vorzeitig eingeschaltet wird, registriert der Zähler die Anwesenheitszeit frühestens ab 7.30 Uhr.
9
Ebenso wird die Zählfunktion um 18.00 Uhr eingestellt.
Der Mitarbeiter muss den Zeitzähler durch Abziehen seiner Schlüsselkarte ausschalten
a)
bei jedem Verlassen der Dienstgebäude (Rathäuser Bedburg und Kaster) Unterbrechung des Dienstes - aus privaten Gründen;
b)
wenn der Dienst beendet wird;
c)
wenn die Dienstgebäude aus dienstlichen Gründen verlassen werden
müssen und feststeht, dass die Rückkehr nicht mehr am gleichen Arbeitstag innerhalb der Bandbreite in Frage kommt;
d)
während der Mittagspause, sofern das Dienstgebäude verlassen wird.
Arbeitsunterbrechungen aus privaten Gründen bedürfen während der Kernzeit
einer Genehmigung des Vorgesetzten; Vorgesetzte stimmen sich mit ihren jeweiligen Stellvertretern ab. Als Arbeitsunterbrechungen aus privaten Gründen
gelten nicht
-
Arztbesuche, die wegen Verletzung oder akuter Erkrankung unaufschiebbar
sind und
die nach den gesetzlichen und tariflichen Vorschriften eingeräumten Dienstbefreiungen.
Diese Unterbrechungen werden wie Ist-Arbeitszeit gewertet (4.4).
5.1.3
Muss der Mitarbeiter das Dienstgebäude aus dienstlichen Gründen verlassen
(z.B. wegen einer Dienstreise oder eines Dienstganges), so meldet er sich bei
seinem Vorgesetzten ab; Vorgesetzte stimmen sich mit ihren jeweiligen Stellvertretern ab.
5.1.4
Zwei vom Fachbereiches I – Personal, Organisation und Finanzen– beauftragte
Beschäftigte lesen am letzten Arbeitstag eines jeden Monats sämtliche Zeitzähler ab und stellen sie auf „0“.
5.2
Regelungen für Mitarbeiter, die einen Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage
4 benötigen
Nicht alle Mitarbeiter können in den Rathäusern oder der Nebenstelle AdolfSilverberg-Straße aus Kapazitätsgründen die Zeiterfassungsgeräte bedienen.
Diese haben monatlich einen Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 auszufüllen und dem Fachbereich I -Personal, Organisation und Finanzen- nach
Ablauf eines jeden Monats, spätestens bis zum 10. des Folgemonats, vorzulegen.
10
5.2.1
Mit dem Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 werden die
- Anwesenheitszeiten innerhalb der Bandbreite
sowie
- die dienstliche Abwesenheit bei Rückkehr am selben Arbeitstag
erfasst.
5.2.2
Der Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 wird bei Beginn und Ende des
täglichen individuellen Arbeitsbeginns bzw. Arbeitsendes exakt ausgefüllt. Abwesenheitszeiten gem. Ziffer 5.4 sind gesondert in einen Zeitnachweisbogen
gem. Anlage 1 zu erfassen und ggf. in Abzug zu bringen.
Die Regelungen gem. Ziffer 5.1 gelten analog.
5.3
Gleitzeiterfassungsbogen
Der Fachbereich I –Personal, Organisation und Finanzen– führt für jeden Mitarbeiter einen Gleitzeiterfassungsbogen. Der Mitarbeiter hat ein Einsichtsrecht.
In diesem Nachweis werden erfasst:
a)
b)
c)
die monatliche Istarbeitszeit lt. Stand des Zeitzählers (5.6) bzw. lt. Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 ,
alle vom Zähler nicht registrierten anrechenbaren Zeiten (5.4) bzw. vom
Arbeitszeiterfassungsbogen nicht erfassten Zeiten (5.4) und
vom Fachbereich I –Personal, Organisation und Finanzen– angeordnete
Berichtigungen.
Die Zeiten sind gemäß der Anlage zu dieser Dienstvereinbarung in Dezimaleinheiten einzutragen.
Am Monatsende werden Soll- und Istarbeitszeit gegenübergestellt und dadurch
das Zeitguthaben bzw. die Zeitschuld ermittelt (4.5). Das Ergebnis wird als Übertrag in den nächsten Monat übertragen.
5.4
Erfassung und Bewertung von Abwesenheitszeiten und Überstunden
Folgende Zeiten werden vom Erfassungsgerät nicht gezählt bzw. sind nicht im
Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 zu erfassen. Zu ihrer Erfassung ist
ein Zeitnachweisbogen auszufüllen (siehe Anlage 1):
a)
montags bis donnerstags:
freitags
Zeiten ab 18.00 Uhr
Zeiten ab 16.00 Uhr
b)
Ganztägige Abwesenheit aus dienstlichen sowie aus auf die Zeitbewertung
gleichzustellenden Gründen (Dienstbefreiung, Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Krankheit, Kur, Dienstgang, Dienstreise, Fortbildungslehrgänge und
11
Schulbesuch nach Ziffer 4.4).
- Berücksichtigt wird die individuelle Normalarbeitszeit, bei eintägigen
Dienstgängen, Dienstreisen und Fortbildungslehrgängen die tatsächliche
Arbeitszeit einschl. Fahrzeiten abzüglich Pausen.
c)
Späterer Arbeitsbeginn im Rathaus aus dienstlichen und/oder gleichzustellenden Gründen (Dienstbefreiung, Dienstgang, Dienstreise, Fortbildungslehrgänge und Schulbesuche nach Ziffer 4.4) sowie die vorzeitige Arbeitsbeendigung bzw. das vorzeitige Verlassen der Rathäuser ohne Rückkehr
am gleichen Arbeitstag aus den vorgenannten Gründen.
c)
Die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen.
d)
Angeordnete bzw. abzufeiernde Mehrarbeitsstunden außerhalb der Gleitzeit-Zeitspanne (siehe Ziffer 4.2).
Der Zeitnachweisbogen ist dem Vorgesetzten zur Unterzeichnung vorzulegen;
Vorgesetzte bestätigen die Richtigkeit des Inhaltes eigener Zeitnachweisbogen
durch eigenhändige Unterzeichnung.
Bei stundenweiser Abwesenheit vom Dienst infolge Krankheit, Dienstbefreiung
oder Einsätzen von Beschäftigten, die der freiwilligen Feuerwehr angehören,
wird maximal die für diesen Tag gültige Sollarbeitszeit zu Grunde gelegt und ist
durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Tritt die Arbeits- oder Dienstunfähigkeit im Laufe des Vormittags (bis 12:00 Uhr)
ein und der Mitarbeiter befand sich noch nicht am Dienstort, wird dies mit der für
diesen Tag gültigen Sollarbeitszeit der jeweiligen Mitarbeitergruppe (Beamte
oder Beschäftigte) bewertet. Tritt die Arbeits- oder Dienstunfähigkeit im Laufe
des Tages ein und der Mitarbeiter befand sich bereits am Dienstort, wird maximal die individuelle Normalarbeitszeit für diesen Tag berücksichtigt. Zu diesem
Zweck ist auf der Krankmeldung laut Anlage 2 der Beginn der Arbeitszeit für diesen Tag zu vermerken, so dass die Differenz zwischen bereits geleisteter Arbeitszeit und individueller Arbeitszeit für diesen Tag erfasst werden kann.
Darüber hinaus ist eine Gesundmeldung gem. Anlage 3 durch den jeweiligen
Vorgesetzten zu erstellen.
5.5
Kontrollmaßnahmen
Den Vorgesetzten obliegt es, die Einhaltung der Arbeitszeit und die richtige
Handhabung der Zeiterfassungsanlage und insbesondere die ordnungsgemäße
Erfassung über den Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4 zu überwachen.
Bei Verstoß gegen die Gleitarbeitszeitregelung, insbesondere bei missbräuchlicher Benutzung der Erfassungsgeräte oder unrichtiger Erfassung der Zeiten mittels Arbeitszeiterfassungsbogen gem. Anlage 4, muss mit arbeitsrechtlichen und
disziplinarrechtlichen Maßnahmen gerechnet werden.
12
5.6
Aufstellungsorte der Zeiterfassungsgeräte
Rathaus Kaster:
Parterre, Nische zwischen Stadtkasse und Telefonzentrale
Rathaus Bedburg:
Parterre, im Serverraum hinter dem Bürgerbüro
5.7
Auswertung zu Statistikzwecken
Die aus der Zeiterfassung gewonnenen Daten bilden die Grundlage für die alljährlich zu erstellende Krankenstatistik. Die Datenschutzbestimmungen des § 29
DSG NRW sind zu beachten.
Alle über die offizielle Krankenstatistik hinausgehenden Auswertungen und Statistiken der Dienststelle sowie deren Weitergabe an Dritte unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates.
6. Regelungen im Krankheitsfall
6.1
Eine Arbeits/Dienstunfähigkeitsbescheinigung ist von all jenen Beschäftigten
bereits ab dem ersten Tag der Arbeits/Dienstunfähigkeit zunächst für die Dauer
des laufenden Jahres vorzulegen, die innerhalb des laufenden Kalenderjahres
an mehr als drei einzelnen Arbeitstagen, die auf einen Montag oder Freitag fallen, arbeits/dienstunfähig erkrankt waren und keine Arbeits/Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt haben.
7. Schlussbestimmungen
7.1
Die Parteien verpflichten sich, die Dienstvereinbarung auf Antrag eines Vertragspartners auch ohne förmliche Kündigungen einzeln oder insgesamt neu zu
fassen, wenn gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen oder Erfahrungen aus
der Praxis dies erforderlich machen.
7.2
Die Dienstvereinbarung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Dienstvereinbarung vom 16.08.1999 außer Kraft.
Bedburg, .
201
Der Bürgermeister:
Gunnar Koerdt
Für den Personalrat:
Ritz
Vorsitzender
13
Anlage 1
Nachweis der anrechenbaren Zeiten
gemäß Ziffer 5 der Dienstvereinbarung
über die gleitende Arbeitszeit
Name:
1) Art der anzurechnenden Zeit
Fachbereich
Monat:
Januar
2012
ÜA
DB
U
S
K
RB
A
=
=
=
=
=
=
=
Abzufeiernde Überstunden/Mehrarbeit
Dienstbefreiung
Urlaub
Sonderurlaub
Arbeitsunfähigkeit/Krankheit/Kur
Rufbereitschaft
Außendienst/Dienstgang
D
L
RAÜ
=
=
=
SO
=
Dienstreise
Lehrgänge/Schulbesuch
Rats/Ausschusssitzungen, angeordnete Überstunden
Sonstiges
1)
Datum:
1
(Abwesenheitsschlüs.)
Zeitdauer
von
bis
3
4
2
+ / - Zeit:
Grund / Bemerkungen:
(in Minuten)
(Ort und Grund der Abwesenheit)
5
6
Ausfüllhinweis: Betätigen Sie die F1–Taste bei Eingabeproblemen in einem Feld.
min
min
min
min
min
min
min
min
min
min
Summe:
0 min
= 0,00 Std.
Bedburg, den
Stellungnahme Fachbereichsleiter (-in):
14
Anlage 2
50181 Bedburg, den
Fachbereich I
An den
Fachbereich
Krankmeldung
im Hause
hat sich am
ab:
:
Uhr
krank gemeldet.
Er/Sie war bereits seit
Stationäre Behandlung im Krankenhaus:
Nein
Ein Dienstunfall liegt vor:
Nein
Ärztliche Bescheinigung
Nein.
:
Uhr im Dienst.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Fachbereich I
50181 Bedburg, den
Az.: 11 22 10
Aktenvermerk
1. Eingetragen in die Urlaubs-, Krankheits- und Fehlzeitenkarte (Zeitnachweiskarte)
2. Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge für
Wochen, bis einschließlich
3. Wv.:
Unterschrift
15
Anlage 3
50181 Bedburg, den
Fachbereich
An den
Fachbereich I
im Hause
Gesundmeldung
hat sich heute gesund zurückgemeldet und die Arbeit wieder aufgenommen.
Ärztliche Bescheinigung wurde nicht vorgelegt.
-----------------------------------------------------------------------
Fachbereich I
50181 Bedburg, den
Az.: 11 22 10
Aktenvermerk
1. Tatsächliche Dauer der Krankheit vom
bis
2. Eingetragen in die Urlaubs-, Krankheits- und Fehlzeitenkarte (Zeitnachweiskarte)
3. Zur Gehalts-, Vergütungs-, Lohnabrechnung
4. z.d.A.
Unterschrift
16
Anlage 4