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Mitteilungsvorlage (Anlage 1 - Vereinbarung zum Schutzauftrag)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
05.03.13, 18:05
Aktualisiert
05.03.13, 18:05
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Inhalt der Datei

WP8-273/2012 Anlage zur Mitteilungsvorlage WP8-273/2012 Seite 1 von 4 Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß § 8a und § 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) für die Bereiche der Jugendarbeit (§§ 11 f. SGB VIII) zwischen der Stadt Bedburg, Fachbereich Kinder, Jugend und Bildung -Jugendamtund Träger §1 Gegenstand der Vereinbarung und Geltungsbereich Gegenstand der Vereinbarung ist die Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) in allen Einrichtungen und Diensten des Trägers, die Leistungen nach dem SGB VII erbringen. §2 Allgemeines Maßstab für das Handeln der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe ist das Kindeswohl im Sinne des SGB VIII –Kinder- und Jugendhilfe-. Es ist Aufgabe der Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche zur Sicherstellung des Rechts auf Förderung ihrer Entwicklung und des Rechts auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Die Haupt-, Ehren- und Nebenamtler der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben einer Kindeswohlgefährdung in ihrem Rahmen sachgerecht zu begegnen. Wenn die Haupt-, Ehren- und Nebenamtler in ihrem Aufgabenbereich die Möglichkeit haben, durch konkretes Handeln den Schutz des Kindes zu gewährleisten, sind sie grundsätzlich zum Handeln verpflichtet. §3 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung Risikoeinschätzung und Vorgehensweise Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können konkrete Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder WP8-273/2012 Anlage zur Mitteilungsvorlage WP8-273/2012 Seite 2 von 4 Lebensumstände sein, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden. Kindeswohlgefährdung liegt vor, bei → körperlicher und seelischer Vernachlässigung → seelischer und körperlicher Misshandlung → sexueller Gewalt Nimmt ein Haupt-, Ehren- oder Nebenamtler gewichtige Anhaltspunkte wahr, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, wird folgendes Verfahren angewandt: (1) Der/die Mitarbeiter/in teilt die gewichtigen Anhaltspunkte Kindeswohlgefährdung der zuständigen Leitung mit. für eine (2) Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunktes für ein Gefährdungsrisiko im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorzunehmen. (3) Wenn im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte/ Ehren- und Nebenamtlern des freien Trägers die Annahme einer Kindeswohlgefährdung bestehen bleibt, wirken diese bei den Personensorge- und Erziehungsberechtigten (soweit hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird) auf die Inanspruchnahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlich erscheinenden Hilfen hin. Dabei kann es sich beispielsweise um Hilfsangebote wie regelmäßiger Kontakt zum Kinderarzt, um eigene Förderangebote der Einrichtung oder des Dienstes, Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII etc. pp. handeln. (4) Erscheinen dem freien Träger die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann sich der freie Träger keine Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann, so informiert er diese darüber, dass eine Information an das Jugendamt der Stadt Bedburg erfolgt. (5) Eine sofortige Hinzuziehung des Jugendamtes hat zu erfolgen, wenn die Gefährdungssituation so gravierend ist, dass akuter Handlungsbedarf besteht. §4 Inhalt und Umfang der Mitteilung an das Jugendamt Die Mitteilung an das Jugendamt nach § 3 Abs. 4 enthält mindestens und soweit dem Träger bekannt, Angaben über: - Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen - Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten - beobachtete gewichtige Anhaltspunkte (§ 3) WP8-273/2012 Anlage zur Mitteilungsvorlage WP8-273/2012 Seite 3 von 4 - Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos - bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen - Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen; Ergebnis der Beteiligung - beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen - weitere Beteiligte oder Betroffene §5 Beteiligung einer erfahrenen Fachkraft an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos (1) Unbeschadet sonstiger Regelungen soll die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu beteiligende Fachkraft über folgende Qualifikationen verfügen: - einschlägige Berufsausbildung (z.B. Dipl. Sozialpäd., Dipl. Psych., Arzt) - persönliche Eignung - Qualifizierung durch fachbezogene Fortbildung - Praxiserfahrung im Umgang mit traumatisierten Kindern in Problemfamilien sowie in diagnostischer Urteilsbildung - Fähigkeit zur Kooperation mit den Fachleuten öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe sowie mit weiteren Einrichtungen, z.B. der Gesundheitshilfe, Polizei etc. pp. - Kompetenz zur kollegialen Beratung Insoweit erfahrene, zertifizierte Kinderschutzfachkräfte der Stadt Bedburg: Verena Langen Allgemeiner Sozialdienst Friedrich-Wilhelm-Strasse 43 50181 Bedburg Tel: 02272- 402 559 Ralph Spahr Familienberatungs- und Präventionszentrum Adolf-Silverbergstrasse 17 50181 Bedburg Tel.: 02272 – 402 530 §6 Datenschutz Soweit dem Träger bzw. den von ihm beschäftigten Haupt,- Ehren- und Nebenamtlern Informationen bekannt werden, die zur Sicherstellung des WP8-273/2012 Anlage zur Mitteilungsvorlage WP8-273/2012 Seite 4 von 4 Schutzauftrages erforderlich sind, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Es gilt der Grundsatz, dass Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden (§§ 364 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1, Nr. 1 und 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind die Regelungen des § 65 Abs. 1 SGB VIII zu beachten. §7 Persönliche Eignung der Fachkräfte/Einholung eines Führungszeugnisses Der freie Träger stellt sicher, dass er keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den folgenden Paragraphen des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind: → § 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht → § 174 bis § 174c (u.a. sex. Missbrauch von Schutzbefohlenen) → § 176 bis § 181a (u.a. sexueller Missbrauch von Kinder und Jugendlichen, sexuelle Nötigung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Zuhälterei) → § 182 bis § 184e (u.a. exhibitionistische Handlungen, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) →§ 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) Für die Stadt Bedburg Für den Träger ............................... Ort, Datum .................................. Ort, Datum ............................... (Unterschrift) ................................... (Unterschrift)