Daten
Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
05.03.13, 18:05
Aktualisiert
05.03.13, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
WP8-273/2012
Anlage zur Mitteilungsvorlage WP8-273/2012
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Vereinbarung
zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß
§ 8a und § 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
für die Bereiche der Jugendarbeit (§§ 11 f. SGB VIII)
zwischen der
Stadt Bedburg, Fachbereich Kinder, Jugend und Bildung
-Jugendamtund
Träger
§1
Gegenstand der Vereinbarung und Geltungsbereich
Gegenstand der Vereinbarung ist die Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß
§ 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 72a SGB VIII
(Persönliche Eignung) in allen Einrichtungen und Diensten des Trägers, die
Leistungen nach dem SGB VII erbringen.
§2
Allgemeines
Maßstab für das Handeln der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe ist das
Kindeswohl im Sinne des SGB VIII –Kinder- und Jugendhilfe-. Es ist Aufgabe der
Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche zur Sicherstellung des Rechts auf Förderung
ihrer Entwicklung und des Rechts auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
Die Haupt-, Ehren- und Nebenamtler der Träger der öffentlichen und freien
Jugendhilfe haben einer Kindeswohlgefährdung in ihrem Rahmen sachgerecht zu
begegnen. Wenn die Haupt-, Ehren- und Nebenamtler in ihrem Aufgabenbereich die
Möglichkeit haben, durch konkretes Handeln den Schutz des Kindes zu
gewährleisten, sind sie grundsätzlich zum Handeln verpflichtet.
§3
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung
Risikoeinschätzung und Vorgehensweise
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können konkrete Hinweise
oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder
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Lebensumstände sein, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
oder Jugendlichen gefährden. Kindeswohlgefährdung liegt vor, bei
→ körperlicher und seelischer Vernachlässigung
→ seelischer und körperlicher Misshandlung
→ sexueller Gewalt
Nimmt ein Haupt-, Ehren- oder Nebenamtler gewichtige Anhaltspunkte wahr, die auf
eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, wird folgendes Verfahren angewandt:
(1) Der/die Mitarbeiter/in teilt die gewichtigen Anhaltspunkte
Kindeswohlgefährdung der zuständigen Leitung mit.
für
eine
(2) Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunktes für ein
Gefährdungsrisiko im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt
werden kann, ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einbeziehung
einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorzunehmen.
(3) Wenn im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte/ Ehren- und Nebenamtlern des
freien Trägers die Annahme einer Kindeswohlgefährdung bestehen bleibt, wirken
diese bei den Personensorge- und Erziehungsberechtigten (soweit hierdurch
nicht der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt
wird) auf die Inanspruchnahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlich
erscheinenden Hilfen hin. Dabei kann es sich beispielsweise um Hilfsangebote
wie regelmäßiger Kontakt zum Kinderarzt, um eigene Förderangebote der
Einrichtung oder des Dienstes, Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII etc.
pp. handeln.
(4) Erscheinen dem freien Träger die von den Personensorgeberechtigten
angenommenen
Hilfen
als
nicht
ausreichend,
wird
von
den
Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann sich der freie
Träger keine Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den
Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung
begegnet werden kann, so informiert er diese darüber, dass eine Information an
das Jugendamt der Stadt Bedburg erfolgt.
(5) Eine sofortige Hinzuziehung des Jugendamtes hat zu erfolgen, wenn die
Gefährdungssituation so gravierend ist, dass akuter Handlungsbedarf besteht.
§4
Inhalt und Umfang der Mitteilung an das Jugendamt
Die Mitteilung an das Jugendamt nach § 3 Abs. 4 enthält mindestens und soweit dem
Träger bekannt, Angaben über:
- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen
- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer
Personensorgeberechtigten
- beobachtete gewichtige Anhaltspunkte (§ 3)
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- Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos
- bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen
- Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen;
Ergebnis der Beteiligung
- beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von
Maßnahmen
- weitere Beteiligte oder Betroffene
§5
Beteiligung einer erfahrenen Fachkraft an der Einschätzung
des Gefährdungsrisikos
(1) Unbeschadet sonstiger Regelungen soll die zur Abschätzung des
Gefährdungsrisikos zu beteiligende Fachkraft über folgende Qualifikationen
verfügen:
- einschlägige Berufsausbildung (z.B. Dipl. Sozialpäd., Dipl. Psych., Arzt)
- persönliche Eignung
- Qualifizierung durch fachbezogene Fortbildung
- Praxiserfahrung im Umgang mit traumatisierten Kindern in Problemfamilien
sowie in diagnostischer Urteilsbildung
- Fähigkeit zur Kooperation mit den Fachleuten öffentlicher und freier Träger der
Jugendhilfe sowie mit weiteren Einrichtungen, z.B. der Gesundheitshilfe, Polizei
etc. pp.
- Kompetenz zur kollegialen Beratung
Insoweit erfahrene, zertifizierte Kinderschutzfachkräfte der Stadt Bedburg:
Verena Langen
Allgemeiner Sozialdienst
Friedrich-Wilhelm-Strasse 43
50181 Bedburg
Tel: 02272- 402 559
Ralph Spahr
Familienberatungs- und Präventionszentrum
Adolf-Silverbergstrasse 17
50181 Bedburg
Tel.: 02272 – 402 530
§6
Datenschutz
Soweit dem Träger bzw. den von ihm beschäftigten Haupt,- Ehren- und
Nebenamtlern Informationen bekannt werden, die zur Sicherstellung des
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Schutzauftrages erforderlich sind, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe
einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Es gilt der Grundsatz, dass
Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden
(§§ 364 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1, Nr. 1 und 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind
die Regelungen des § 65 Abs. 1 SGB VIII zu beachten.
§7
Persönliche Eignung der Fachkräfte/Einholung eines Führungszeugnisses
Der freie Träger stellt sicher, dass er keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig
wegen einer Straftat nach den folgenden Paragraphen des Strafgesetzbuches
verurteilt worden sind:
→ § 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
→ § 174 bis § 174c (u.a. sex. Missbrauch von Schutzbefohlenen)
→ § 176 bis § 181a (u.a. sexueller Missbrauch von Kinder und Jugendlichen,
sexuelle Nötigung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Zuhälterei)
→ § 182 bis § 184e (u.a. exhibitionistische Handlungen, Verbreitung, Erwerb und
Besitz kinderpornographischer Schriften)
→§ 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen)
Für die Stadt Bedburg
Für den Träger
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Ort, Datum
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Ort, Datum
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)