Daten
Kommune
Bedburg
Größe
54 kB
Datum
16.04.2013
Erstellt
10.04.13, 18:10
Aktualisiert
10.04.13, 18:10
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
1.
Infracor GmbH, Marl,
23.10.2012
An dem im Betreff näher bezeichneten Stellen Entfällt.
verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
2.
Amprion GmbH, Dortmund
16.10.2012
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Entfällt.
keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380 kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
3.
Wehrbereichsverwaltung
West , Düsseldorf
29.10.12
Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Entfällt.
Ihnen mit, dass – unter Berücksichtigung der von
mir wahrzunehmenden Belange – meinerseits
grundsätzlich keine Bedenken gegen die 1. Änderung der Abgrenzungssatzung Millendorf bestehen.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
4.
RWE-Westfalen-Weser-Ems In dem von uns beigefügten Lageplan im Maßstab Der Änderungsbereich liegt wie dargestellt außer- ... den Hinweis zur
Netzservice GmbH
1 : 2000 vom 22.10.12 haben wir die o.g. Hoch- halb des Schutzstreifens und ist daher für die vorlie- Kenntnis zu nehmen.
16.10.2012
spannungsfreileitung
mit
Leitungsmittellinie, gende Planung nicht relevant.
Maststandorten und Schutzstreifengrenzen eingetragen.
Der Planbereich der obigen Maßnahme liegt bereits außerhalb des 2 x 17,00 m = 34,00 m breiten
Schutzstreifens der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.
Wir weisen darauf hin, dass sich die tatsächliche
Lage der Hochspannungsfreileitung und somit
auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit
ergeben.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
Abschließend bitten wir Sie, Ihre Anfragen künftig
an unsere aktuelle Anschrift, RWE Westfalen Weser Ems Netzservice GmbH, Spezialservice Strom
(WSW-H-LH), Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, zu richten.
Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit
Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes sowie für die RheinRuhr Verteilnetz GmbH als Besitzerin und Betreiberin des Netzes.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
5.
Es wird ein entsprechender Hinweis in die Sat- ... den Hinweis zur
Bezirksregierung Düssel- Die Auswertung des o.g. Bereiches war möglich.
Kenntnis zu nehmen.
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor (in der zungsbegründung aufgenommen.
dorf, Düsseldorf
beigefügten Karte nicht dargestellt). Ich empfehle
30.10.12
eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sorfern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig
durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte,
falls keine anderen Gründe dagegen sprechen,
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt
werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für eijnen Ortstermin
mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab
werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl.
Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen
benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind,
ist dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist
dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
www.brd.nrw.de/ordnunbg_gefahrenabwehr/kampf
mittelbeseitigung/service/indes.html
6.
Straßen NRW, Euskrichen
30.10.2012
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens Entfällt.
der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltlung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den
Lärm durch Verkehr auf der A61 oder L 279 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Bedburg.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf
Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb
geltend gemacht werden.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
7.
RWE Rhein-Ruhr, Netz- In Ihrem Schreiben vom 16.10.12 bitten Sie ns um Entfällt.
Stellungnahme zu o.g. Planung. Nach Prüfung der
service GmbH, Bergheim
uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit,
16.10.2012
dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben,
möchten aber bei der weiteren Planung berücksichtigt werden, da evtl. Netzanpassungen erforderlich werden.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
8.
9.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in
obig genanntem Bereich fügen wir in Anlage zu
diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. Durch das Plangebiet
werden unsere Versorgungsleitungen z. Zt. nicht
berührt.
Bei Leistungserhöhungen ist u. U. die Anpassung
unserer Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen zu planen und
erforderliche Flächen zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung eine
erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, biten wir
Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit wir bei
der Netzauslegung den Bedarf entsprechend berücksichtigen können,.
Wir bitten Sie, bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben.
Thyssengas GmbH, Dort- Mit Ihrer Nachricht vom 16.10.12 teilen Sie uns die Entfällt.
o.g. Maßnahme mit:
mund
Durch die o.g. Änderungsmaßnahmen werden
16.10.2012
keine von Thyssengas GmbH betreuten Erdgashochdruckleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns z.
Z. nicht vorgesehen.
Das Plangebiet der Abgrenzungssatzung „Millen- Entfällt.
Straßen NRW, Krefeld
dorf“ liegt östlich des Abschnitts 22 der von hiesi9.11.12
ger Autobahnniederlassung zu unterhaltenden
Autobahn 61. Baulastträger der Autobahn ist die
Bundesrepublik Deutschland.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Gegen die 1. Änderung der Satzung werden diesseits keine grundsätzlichen Bedenken erhoben,
wenn nachfolgende Stellungnahme beachtet wird.
Der Nahbereich entlang der Autobahn unterliegt
den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz
(FStrG), wonach die in den beiliegenden „Allgemeinen Forderungen“ dokumentierten Belange der
Straßenbauverwaltung zu beachten sind.
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone sollte im Bauleitplan vorgenommen werden,.
Festsetzungen von Schutzmaßnahmen jedweder
Art gegenüber der Bebauung entlang der Autobahn (z. B. Vorkehrungen bezgl. Lärmschutz, ggf.
erforderlich werdende Maßnahmen bezüglich der
Schadstoffausbreitung entlang der Autobahn usw.)
zu Lasten der Straßenbauveraltung sind unzulässig und werden nicht gewährt.
10.
Landwirtschaftskammer
NRW, Kreisstelle RheinErft-Kreis, Köln
8.11.12
11.
RWE Power AG, Köln,
15.11.2012
Aus Sicht der Landwirtschaft bestehen gegen die
o.a. Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Ermöglichung einer Bebauung in der beantragten Erweiterung trägt zu einem gewissen Teil zum
Schutz des Außenbereichs und somit zum Erhalt
landwirtschaftlicher Flächen bei.
Wir geben aber zu bedenken, dass für die neuen
Wohneinheiten auch ausreichend Stellplätze vorgesehen werden müssen, da die Erkelenzer Str.
schon jetzt sehr beengt ist und nicht noch mehr
parkende Autos verkraften kann.
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des
Landes NRW, Blatt L5104 im gesamten Plangebiet
Der entsprechende Stellplatznachweis ist im Rah- ... den Hinweis zur
men der einzelnen Baugenehmigungen zu erbrin- Kenntnis zu nehmen.
gen.
Eine entsprechende Kennzeichnung wird in die Sat- ...der Anregung nur
zung nicht übernommen, da für Innenbereichssat- insoweit zu folgen, dass
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humöse Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf
kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher bei der Aufstellung von Bauleitplanungen wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes NRW zu beachten.
12.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
zungen keine Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 ein
entsprechender
BauGB vorgesehen sind (siehe § 34 Abs. 5 Satz 2 Hinweis in die SatBauGB).
zungsbegründung aufgenommen wird.
Ein entsprechender Hinweis wird jedoch in die Satzungsbegründung aufgenommen.
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt entfällt.
Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, 9.11.2012 über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Kaster“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes
„Kaster“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE
Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in
50416 Köln.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen statt gefunden.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den
hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit
Stand: 01.10.2008) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen als
auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die
RWE Power AG und den Erftverband zu stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen,
ebenfalls die o.g. Eigentümerin der bestehenden
Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme
zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
13.
IHK Köln, Zweigstelle
Rhein-Erft, Bergheim
Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu entfällt.
Köln hinsichtlich der 1. Änderung der o.g. Abgrenzungssatzung keine Bedenken bestehen.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
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Stellungnahme
Abwägung
Nr.
14.
Rhein-Erft-Kreis, Bergheim, 19.11.2012
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Seitens des Rhein-Erft-Kreises werden folgende
Anregungen oder Bedenken zur 1. Änderung der
Abgrenzungssatzung Millendorf vorgebracht:
Naturschutz und Landschaftspflege
Der Erweiterungsbereich der 1. Änderung der Abgrenzungssatzung Millendorf liegt gem. rechtskräftigem Landschaftsplan (LP) 2 „Jülicher Börde mit
Titzer Höhe“ im Landschaftsschutzgebiet (LSG)
2.2-1 `Pützer Bachtal.
Das Gebiet wird gem. den textlichen Festsetzungen des LP 2 geschützt „zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wegen der Bedeutung für
den Biotopverbund zum Erfttal und den Bördenbereichen, wegen der vorhandenen Reststrukturen
naturnaher Erhaltung der Böden aufgrund ihrer
Regelungsfunktion und zur Wiederherstellung einer naturnahen Talaue.
Im LSG ist es insbesondere verboten, „Bäume,
Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume,
Obstwiesen, Ufergehölze oder Teile von diesen zu
beseitigen (...)“.Weiterhin ist es verboten, bauliche
Anlagen (...) zu errichten, zu ändern“ sowie „Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze
anzulegen“ (...).
Ich bin daher gehalten, Widerspruch gegen die o.
g. Planung einzulegen.
Aufgrund der bisher erfolgten Abstimmung mit der
Stadt Bedburg beabsichtige ich, dem Kreistag
vorzuschlagen, den Widerspruch gegen die o.g.
Planung der Stadt Bedburg zurückzunehmen.
Nach bisheriger Abstimmung ist zu erwarten, dass
der formale Widerspruch gegen die Planung bis zur
Fassung des Satzungsbeschlusses zurückgenommen sein wird. Die Zustimmung des Landschaftsbeirates zu der Planung ist bereits im März 2013 erfolgt. Daher ist davon auszugehen, dass bei Beschlussfassung die Zustimmung auch von den politischen Gremien des Rhein-Erft-Kreises erfolgt ist und
der Widerspruch durch die Untere Landschaftsbehörde sodann zurückgenommen sein wird.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen,
sofern zum Satzungsbeschluss der formale
Widerspruch zurückgenommen sein wird.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
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Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Im Zuge der Aufstellung der 1. Änderung der Abgrenzungssatzung Millendorf wurde von Landschaftsarchitekt Scheller der Planungsgruppe
Scheller eine Eingriffsbilanzierung und eine Artenschutzrechliche Vorprüfung erstellt. Zur Eingriffsbilanzierung ist Folgendes festzuhalten:
Auf Seite 5 unter Punkt 4.3 Ausgleichsmaßnahmen Da diese Maßnahmen bereits mit dem Antragsteller ...der Anregung zu folwerden Anreichungsmaßnahmen vorgeschlagen. abgestimmt sind, bestehen gegen die Aufnahme gen.
Die ersten drei fordere ich als Festsetzungen in die dieser Festsetzungen keine Bedenken.
vorgenannte Planung aufzunehmen.
E1 Pflanzung einer frei wachsenden, zweireihigen
Gehölzhecke zur Ortseingrünung“ wird als Empfehlung festgehalten. Ich fordere, diese Empfehlung – im Wortlaut zusammengefasst mit der ersten o.g. Anreicherungsmaßnahme - als Festsetzung in die vorgenannte Planung aufzunehmen.
Auch die als Empfehlung E2 formulierte Maßnahme „Entwicklung, Pflege und Erhalt von Obstbäumen auf dem Grundstück“ ist als Festsetzung in
o.g. Planung mit aufzunehmen.
Eine Gehölz- und Obstbaumliste der Unteren
Landschaftsbehörde ist der 1. Änderung der Abgrenzungssatzung Millendorf beizufügen (dieser
Stellungnahme als Anlage angehängt).
Nicht unerwähnt bleiben sollen die bereits im Vorfeld der o.g. Planung durchgeführten Gehölz- und
Obstbaumpflanzungen auf den südöstlich angrenzenden Wiesenflächen, die zu einer Aufwertung
des Landschaftsschutzgebietes geführt haben und
den zu erwartenden Eingriff abfedern helfen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB – 1. Änd. der Abgrenzungssatzung Millendorf
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
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Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Grundsätzlich hat die Untere Wasserbehörde keine entfällt.
Bedenken.
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
Das anfallende Niederschlagswasser soll nicht
mehr, wie im § 51 a Landeswassergesetz NRW
vorgesehen, vor Ort versickert werden. Sie planen
von einer Ausnahmeregelung im § 51 a Landeswassergesetz NRW Gebrauch zu machen und das
anfallende Niederschlagswasser über den vorhandenen Mischwasserkanal abzuleiten. Sie begründen diesen Schritt mit den örtlichen Gegebenheiten und den wirtschaftlichen Aspekten.
Ich weise darauf hin, dass bei diesem Vorgehen
der Grundwasserschutz im Sinne einer Grundwasseranreicherung keine Berücksichtigung findet.
Der ca. 100 m entfernte Pützbach zählt zu den
hochwasserbedingt schadensträchtigen Gewässern gem. § 112 Abs. 2 Landeswassergesetz. Es
liegt im Moment noch keine Hochwassergefahrenkarte für den Pützbach vor. Die Erstellung dieser
Karten ist jedoch bei der Bezirksregierung Köln in
Arbeit. Mit fortschreitender Planung ist hier der
aktuelle Stand der Hochwasserlinie zu erfragen.
Es ist zu prüfen, ob eine Einleitung in den Pützbach hydraulisch möglich ist. Hierzu ist der Erftverband zu beteiligen.
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen
die Planung keine Bedenken.
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Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
Immissionsschutz
Zur 1. Änderung der Abgrenzungssatzung Millen- entfällt.
dorf werden aus Sicht des Immissionsschutzes
keine Anregungen vorgebracht.
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LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland,
11.12.2012
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
Gegen die beabsichtigte Änderung bestehen keine Der Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG wird im ... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
grundsätzlichen fachlichen Bedenken, ich möchte Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei der
nordöstlich an den Erweiterungsbereich anschließenden Hofanlage um ein Baudenkmal gemäß § 3
DSchG handelt. Veränderungen in der Umgebung
der Hofanlage Erkelenzer Straße 138 unterliegen
dem Erlaubnisvorbehalt des § 9 DSchG, hierzu
zählen auch Neubauten und bauliche Veränderungen, die in die dem Baudenkmal zuzuordnenden
Freiflächen eingreifen.
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