Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
26.11.09, 10:19
Aktualisiert
26.11.09, 10:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 28/2009
24.11.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
08.12.2009
Kreisausschuss
16.12.2009
Kreistag
16.12.2009
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des
Rettungsdienstes
Sachbearbeiter/in: Herr Crespin
Tel.: 210
Abt.: 38
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für
Leistungen des Rettungsdienstes (2010).
Begründung:
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage des gültigen rettungsdienstlichen
Bedarfsplanes (Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen – RettG NRW).
-2-
Gemäß § 14 RettG NRW sind die Krankenkassen bei der Festsetzung von
Benutzungsgebühren zu beteiligen. Nach Vorlage von beurteilungsfähigen Unterlagen
einschließlich der mit den Kostenträgern vereinbarten Vorlage der Betriebsabrechnung 2008
sowie der Kostenkalkulation 2010 durch den Kreis Euskirchen am 04.09.2009 wurde am
23.11.2009 Einvernehmen mit Kostenträgern zur Gebührensatzung 2010 erzielt.
In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass der gebildete Sonderposten
„Gebührenrücklage“ durch die Gebührensatzung 2010 bis einschließlich des Jahres 2011
aufgelöst werden soll. Insofern erfolgt in der Gebührensatzung 2010 im Vergleich zur
Gebührensatzung 2009 eine entsprechende Reduzierung der Gebührentarife.
Die Gebührentarife 2010 stellen sich im Vergleich zur Gebührensatzung 2009 wie folgt dar:
Tarif / Leistung:
Rettungswagen
Krankentransportwagen
Notarzteinsatzfahrzeug
Notarzt
Notarzt für Sekundärtransporte
Ambulante Versorgung durch nichtärztliches
Rettungsdienstpersonal ohne Transport
Tätigkeiten des Rettungsdienstpersonal ohne
Leistungserbringung gemäß §1 Abs. 2 und 3
Kilometer > 50 Transportkilometer
Wartezeit je angefangene ¼ Stunde
Leitstellengebühr Rettungswagen und Notarzt
Leitstellengebühr Rettungswagen
Leitstellengebühr Krankentransportwagen
Versorgung und/oder Transport mehrerer
Personen in einem Rettungsfahrzeug
Rettungsdienstliche Tätigkeit bei
Todesfeststellungen
Materialtransport
Satzung
2009:
341,60 €
124,25 €
204,90 €
152,40 €
152,40 €
102,50 €
Satzung
2010:
308,00
128,05
166,70
131,85
131,85
92,40
102,50 €
92,40
2,56 €
2,38
9,87 €
9,22
52,80 €
49,80
52,80 €
49,80
26,40 €
24,90
je weitere Person je weitere Person
eine halbe
eine halbe
Gebühr wie oben Gebühr wie oben
107,20 €
89,60
124,25 €
128,05
Des Weiteren wurde die reine Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen und Notärzten ohne
Leistungserbringung anhand der Zuweisung von Gebührenpositionen berücksichtigt. Diese
Einsätze sind Sondereinsätze, die außerhalb der regulären rettungsdienstlichen Versorgung
in zeitkritischen Ausnahmefällen und je nach Einsatzszenario auf vorplanerischer Basis
erfolgen.
In Vertretung
I. V.
gez. Adams
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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