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Beschlussvorlage GB (Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
26.11.09, 10:19
Aktualisiert
26.11.09, 10:19
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Kreis Euskirchen Der Landrat V 28/2009 24.11.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 08.12.2009 Kreisausschuss 16.12.2009 Kreistag 16.12.2009 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes Sachbearbeiter/in: Herr Crespin Tel.: 210 Abt.: 38 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. x Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes (2010). Begründung: Die Festsetzung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage des gültigen rettungsdienstlichen Bedarfsplanes (Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen – RettG NRW). -2- Gemäß § 14 RettG NRW sind die Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren zu beteiligen. Nach Vorlage von beurteilungsfähigen Unterlagen einschließlich der mit den Kostenträgern vereinbarten Vorlage der Betriebsabrechnung 2008 sowie der Kostenkalkulation 2010 durch den Kreis Euskirchen am 04.09.2009 wurde am 23.11.2009 Einvernehmen mit Kostenträgern zur Gebührensatzung 2010 erzielt. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass der gebildete Sonderposten „Gebührenrücklage“ durch die Gebührensatzung 2010 bis einschließlich des Jahres 2011 aufgelöst werden soll. Insofern erfolgt in der Gebührensatzung 2010 im Vergleich zur Gebührensatzung 2009 eine entsprechende Reduzierung der Gebührentarife. Die Gebührentarife 2010 stellen sich im Vergleich zur Gebührensatzung 2009 wie folgt dar: Tarif / Leistung: Rettungswagen Krankentransportwagen Notarzteinsatzfahrzeug Notarzt Notarzt für Sekundärtransporte Ambulante Versorgung durch nichtärztliches Rettungsdienstpersonal ohne Transport Tätigkeiten des Rettungsdienstpersonal ohne Leistungserbringung gemäß §1 Abs. 2 und 3 Kilometer > 50 Transportkilometer Wartezeit je angefangene ¼ Stunde Leitstellengebühr Rettungswagen und Notarzt Leitstellengebühr Rettungswagen Leitstellengebühr Krankentransportwagen Versorgung und/oder Transport mehrerer Personen in einem Rettungsfahrzeug Rettungsdienstliche Tätigkeit bei Todesfeststellungen Materialtransport Satzung 2009: 341,60 € 124,25 € 204,90 € 152,40 € 152,40 € 102,50 € Satzung 2010: 308,00 128,05 166,70 131,85 131,85 92,40 102,50 € 92,40 2,56 € 2,38 9,87 € 9,22 52,80 € 49,80 52,80 € 49,80 26,40 € 24,90 je weitere Person je weitere Person eine halbe eine halbe Gebühr wie oben Gebühr wie oben 107,20 € 89,60 124,25 € 128,05 Des Weiteren wurde die reine Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen und Notärzten ohne Leistungserbringung anhand der Zuweisung von Gebührenpositionen berücksichtigt. Diese Einsätze sind Sondereinsätze, die außerhalb der regulären rettungsdienstlichen Versorgung in zeitkritischen Ausnahmefällen und je nach Einsatzszenario auf vorplanerischer Basis erfolgen. In Vertretung I. V. gez. Adams Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)