Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
77 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
26.11.09, 10:19
Aktualisiert
26.11.09, 10:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung
Rettungsdienst
2010
(Entwurf)
Kreis Euskirchen ○ Der Landrat ○ Abteilung 38 ○ Jülicher Ring 32 ○ 53879 Euskirchen
als Träger des Rettungsdienstes
Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Gebühren
für Leistungen des Rettungsdienstes
vom 16.12.2009
Der Kreis Euskirchen erlässt aufgrund von §§ 2, 6 und 14 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV.NW.1992 S. 458 /
SGV. NW. 215), §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW und §§ 5
und 42 der Kreisordnung NRW - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - folgende
Satzung:
§1
Aufgaben des Rettungsdienstes
(1)
Der Kreis Euskirchen unterhält
Rettungsgesetzes NRW.
(2)
Aufgabe des Rettungsdienstes im Sinne des Absatzes 1 ist es:
(3)
Rettungsdienst
im
Sinne
des
-
bei
Notfallpatienten
lebensrettende
Maßnahmen
am
Notfallort
durchzuführen und die Transportfähigkeit herzustellen sowie diese
Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung
weiterer Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu bringen. Hierzu zählt
auch die Beförderung eines erstversorgten Notfallpatienten zu Diagnoseund geeigneten Behandlungsmöglichkeiten (Notfallrettung)
-
Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine
Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung zu befördern
(Krankentransport).
Zu den Aufgaben gemäß Absatz 2 zählen auch:
-
(4)
einen
die ambulante Untersuchung und/oder Behandlung durch den Notarzt
die ambulante Versorgung durch das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal.
Weiterhin werden folgende Leistungen erbracht:
-
Tätigkeiten des Rettungsdienstes aufgrund sonstiger Anforderungen (z.B.
Dienstleister wie Hausnotrufzentrale, Pflegedienst, u.a.), ohne dass die in
Absatz 2 oder 3 beschriebenen Leistungen erbracht werden
-
der Einsatz sonstiger Rettungsmittel
-
Rettungsdienstliche Tätigkeiten bei Todesfeststellungen
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(5)
Darüber hinaus kann der Rettungsdienst Dienstleistungen für Dritte erbringen.
(6)
Anforderungen nach den Absätzen 2 - 5 werden im Folgenden „Einsatz“
genannt.
§2
Gegenstand der Gebühr
(1)
Für die Einsätze des Rettungsdienstes des Kreises Euskirchen werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2)
Gebühren werden auch erhoben für:
-
die
bestellte
Bereitstellung
eines
Rettungswagens
oder
Krankentransportwagens ohne Benutzung oder einer Notärztin/eines
Notarztes ohne Tätigwerden
-
den
Einsatz
eines
bereitgestellten
Krankentransportwagens ohne Benutzung
Notärztin/eines Notarztes ohne Tätigwerden
-
Materialtransporte
-
missbräuchliche Alarmierungen.
Rettungswagens
oder Bereitstellung
oder
einer
§3
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1)
Der gebührenpflichtige Einsatz beginnt mit dem Fahrtantritt
Rettungsfahrzeuges bzw. dem Beginn einer Bereitstellung.
(2)
Gebührenschuldner ist derjenige,
eines
a) der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt
b) wer die Leistungen des Rettungsdienstes angefordert hat.
(3)
Steht die Mitgliedschaft desjenigen, der die Leistungen des Rettungsdienstes in
Anspruch genommen hat, in einer Krankenkasse oder bei einem sonstigen
Kostenträger fest, so kann der Kreis Euskirchen die Forderungen von der
Krankenkasse oder dem Kostenträger einziehen.
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§4
Berechnungsgrundlagen
(1)
Die
festgesetzten
Einsatzpauschalen
gelten
für
höchstens
50
Transportkilometer (Entfernung zwischen Ort der Patientenaufnahme und
Transportziel).
(2)
Mit der Übergabe des Notfallpatienten im Krankenhaus endet der jeweilige
Notfalleinsatz; im Übrigen endet der Einsatz mit der Übergabe des Patienten
am Transportziel.
(4)
In den Einsatzpauschalen nach § 5 sind die Arzneimittelkosten und
Verbrauchsmaterialien enthalten.
(5)
Für Leistungen nach § 1 Absätze 3 und 4 werden ebenfalls Einsatzpauschalen
gemäß § 5 erhoben.
(6)
Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel (§ 1 Absatz 4) und bei Leistungen für
Dritte (§1 Absatz 5) wird der tatsächlich entstandene Aufwand berechnet,
soweit keine Einsatzpauschalen festgelegt sind.
(7)
Die Kosten der Luftrettung werden vom jeweiligen Kernträger des eingesetzten
Luftrettungsmittels gesondert in Rechnung gestellt.
(8)
Im Falle der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ist von
der Person, die den Einsatz veranlasst hat, die volle Gebühr nach Maßgabe
dieser Satzung zu zahlen.
§5
Gebührentarif
(1)
Die Einsatzpauschalen des Rettungsdienstes werden je nachfolgend genannter
Leistung festgesetzt:
a) Einsatz eines Rettungswagens (RTW)........................................... 308,00 €
b) Einsatz eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF)................……...
166,70 €
c) Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW).............................. 128,05 €
d) Einsatz eines Notarztes…………………......................……........... 131,85 €
e) Einsatz eines Notarztes für Sekundärtransporte ............................ 131,85 €
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f) Bestellte Bereitstellung eines Rettungswagens ohne Benutzung.
Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit
eine volle Gebühr nach a). Jede weitere angefangene halbe
Stunde eine halbe Gebühr nach a).
g) Bestellte Bereitstellung eines Krankentransportwagens ohne
Benutzung.
Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit
eine volle Gebühr nach c). Jede weitere angefangene halbe
Stunde eine halbe Gebühr nach c).
h) Bestellte Bereitstellung eines Notarztes ohne Tätigwerden.
Mindestgebühr für eine Stunde Bereitstellungszeit volle
Gebühr nach d). Jede weitere angefangene halbe Stunde
eine halbe Gebühr nach d). Für die gleichzeitige Bereitstellung
eines Notarzteinsatzfahrzeuges gelten die gleichen
Modalitäten, jedoch zusätzlich zugeordnet dem Gebührentarif
unter b).
i) Ambulante Versorgung durch das nichtärztliche
Rettungsdienstpersonal ........... ....................................................
92,40 €
j) Tätigkeiten des Rettungsdienstpersonals ohne
Leistungserbringung nach § 1 Absatz 2 oder 3 …………………..
92,40 €
k) Rettungsdienstliche Tätigkeit bei Todesfeststellungen..................
89,60 €
l)
Materialtransport........................................................................... 128,05 €
(2)
Beim Transport mehrerer Personen in einem Rettungsfahrzeug und/oder bei
Untersuchung und Behandlung mehrerer Personen durch einen Notarzt am
Einsatzort oder Untersuchung/Begleitung mehrerer Personen durch einen
Notarzt in einem Rettungsfahrzeug erhöht sich die jeweilige Gebühr unter
Absatz 1 je weitere Person um 50%. Die Gesamtgebühr wird von den Patienten
anteilig erhoben.
(3)
Bei einer ambulanten Untersuchung oder ambulanten Behandlung (Versorgung
des Notfallpatienten, Kranken oder Verletzten ohne Transport in ein
Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) wird die Gebühr für den Notarzt und das
Notarzteinsatzfahrzeug mit der vollen Gebühr berechnet, die Einsatzpauschale
für das Rettungsfahrzeug wird halbiert.
(4)
Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel werden die entstehenden Kosten
zusätzlich zu den Einsatzpauschalen berechnet. Gleiches gilt beim Einsatz
eines Notarztes für Sekundärtransporte, soweit die Inanspruchnahme 3,0
Stunden überschreitet.
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(5)
Bei Transporten über eine Distanz von mehr als 50 gefahrene km ( § 4 Absatz
1) wird zusätzlich zur Einsatzpauschale nach Absatz 1 eine Entfernungsgebühr von 2,38 € Euro je weiteren Transportkilometer erhoben.
(6)
Übersteigt bei einem Krankenrücktransport der Zeitraum zwischen
Patientenübergabe und Patienten(wieder)aufnahme 60 Minuten, wird neben
dem Rücktransport zusätzlich auch die Wartezeit für jede weitere angefangene
Viertelstunde mit 9,22 € berechnet. Ein Krankenrücktransport innerhalb von 60
Minuten nach Patientenübergabe wird nicht berechnet, soweit der
Rücktransport vor der Patientenübergabe angemeldet wurde.
§6
Leitstellengebühren
(1)
Die Einsätze des Rettungsdienstes werden von der Leitstelle für den
Rettungsdienst des Kreises Euskirchen disponiert und koordiniert. Die
Entscheidung über den Einsatz aller Rettungsdienstfahrzeuge und
Rettungsmittel trifft die Leitstelle entsprechend der Anforderung des Bestellers
und nach festgestellter Einsatzindikation.
(2)
Für die Tätigkeit der Leitstelle werden die folgenden Gebühren erhoben:
(3)
Einsatz eines Rettungswagens oder Notarztes
mit oder ohne Notarzteinsatzfahrzeug des Kreises Euskirchen
49,80 €
Einsatz eines Krankentransportfahrzeuges oder eines anderen
Rettungsmittels des Kreises Euskirchen
24,90 €
Einsatz nach § 1 Absatz 5
24,90 €
Bei der Untersuchung oder beim Transport mehrerer Personen in einem
Rettungsfahrzeug wird die unter Absatz 2 genannte Gebühr von den Patienten
anteilig erhoben.
(4) Bei einem Krankenrücktransport im Sinne des § 5 Absatz 4 wird keine Leitstellengebühr berechnet.
§7
Sicherheitsleistung
(1)
Soweit vor Beginn von Krankentransporten über die Kreisgrenze hinaus kein
Kostenanerkenntnis einer Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers
vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden.
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(2)
Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportververordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine
andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden.
§8
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides zu zahlen.
§9
Begleitpersonen
Zur Begleitung eines Patienten können Dritte unentgeltlich mitgenommen werden,
soweit genügend Sitzplätze im Fahrzeug zur Verfügung stehen. Über eine mögliche
Mitnahme entscheidet der Transportführer. Gegenüber den Begleitpersonen haftet
der Kreis Euskirchen bei Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Bediensteten oder Beauftragten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes vom 10.12.2008 außer Kraft.
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