Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
17.03.10, 04:19
Aktualisiert
17.03.10, 04:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Z 1/F 2/2010
15.01.2010
Impfmaßnahme gegen die Schweinegrippe
hier: Anfrage der UWV-Fraktion
zu Frage 1:
Für die vom Gesundheitsamt des Kreises angebotenen kostenfreien Impftermine stellt das Land den
Impfstoff zur Verfügung. Der Impfstoff wird vom Kreis nicht bezahlt. Die Kosten der Impfaktion werden
in Nordrhein-Westfalen durch den "Impffonds NRW" getragen, an dem sich die Kostenträger (d. h. die
gesetzlichen Krankenversicherungen) für die bei ihnen versicherten Personen finanziell beteiligen.
Auch die privaten Krankenversicherungen und das Land für seine Beihilfeberechtigten tragen so zur
Finanzierung der Impfungen bei.
zu Frage 2:
Das Gesundheitsamt lagert keinen Impfstoff. Die Logistik der Verteilung des Impfstoffes hat das Land
NRW durch Beauftragung geeigneter Großhändler und Apotheken übernommen. Im Kreis Euskirchen
wurden flächendeckend 4 Apotheken für die Verteilung ausgewählt.
zu Frage 3:
Das Gesundheitsamt koordiniert die Verteilung des Impfstoffs nach einem vom Land NRW
vorgegebenen Verfahren ohne eigene Lagerhaltung.
Der Impfstoff darf nur nach Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung von den ausgewählten
Apotheken an Verbraucher (Vertragsärzte, Krankenhäuser, Gesundheitsämter) abgegeben werden.
Die Vorschriften der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV) sind zu beachten.
Für das Bestellverfahren wurde vom Land NRW folgendes Verfahren vorgegeben:
Das MAGS (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) informiert die uGB (unteren
Gesundheitsbehörden) über das in der Folgewoche zur Verfügung stehende Kontingent.
Die Vertragsärzte melden per Anforderungsvordruck der uGB unter Angabe der bisher
verimpften und verworfenen Dosen pro Woche den Bedarf für die Folgewoche.
Die uGB prüft u. a., ob aus dem zur Verfügung stehenden Kontingent der Bedarf befriedigt
werden kann und teilt dem Vertragsarzt und der beteiligten Apotheke die Liefermenge mit.
Der Vertragsarzt verschreibt auf Verordnungsblatt die von der uGB freigegebene
Impfstoffmenge als Praxisbedarf nach § 2 Abs. 2 Arzeimittelverschreibungsverordnung
(AMVV).
Die Apotheke liefert den Impfstoff an die Vertragarztpraxis gegen Übergabe des
Verordnungsblatts.
Die Apotheke rechnet mit Verordnungsblatt über ihr Rechenzentrum ab.
-2Die Verteilung des Impfstoffs ist im Kreis Euskirchen bisher reibungslos abgelaufen. Insgesamt
wurden im Kreis Euskirchen bis Mitte Januar 17.680 Impfdosen verteilt.
Bei einer weiteren Grippewelle wird bei der Verteilung des Impfstoffs gleichermaßen verfahren, sofern
das Land keine andere Regelung trifft.
Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG) führt die untere Gesundheitsbehörde die in § 9 ÖGD genannten Aufgaben (u. a.
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung durch. Sie ist daher an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständige
Ministerium als oberste Landesbehörde gebunden.
gez. I. V. Poth