Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Datum
15.04.2010
Erstellt
17.03.10, 04:19
Aktualisiert
17.03.10, 04:19
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Anlage 1
Gliederung der Satzung der eegon - Eifel Energiegenossenschaft eG i.G.
21.09.2009
I.
Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§ 1 Firma und Sitz
§ 2 Zweck und Gegenstand
II.
Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Kündigung
§ 6 Ausscheiden durch Tod
§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
§ 8 Ausschluss
§ 9 Auseinandersetzung
§ 10 Rechte der Mitglieder
§ 11 Pflichten der Mitglieder
III.
Organe der Gesellschaft
§ 12 Organe der Genossenschaft
A. Der Vorstand
§ 13 Leitung und Vertretung in der Genossenschaft
§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
§ 16 Willensbildung
B. Der Aufsichtsrat
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung
C. Die Generalversammlung
§ 20 Ausübung der Mitgliedsrechte
§ 21 Frist und Tagungsort
§ 22 Einberufung und Tagesordnung
§ 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband
§ 24 Gegenstände der Beschlussfassung
§ 25 Abstimmungen und Wahlen
§ 26 Auskunftsrecht
§ 27 Versammlungsniederschrift
IV. Eigenkapital und Haftung
§ 28 Geschäftsanteil / Geschäftsguthaben / Übertragung / Mindestkapital
§ 29 Gesetzliche Rücklage
§ 30 Andere Rücklagen
§ 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
V.
Rechnungswesen
§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
§ 33 Verwendung des Jahresergebnisses
VI. § 34 Liquidation
VII. § 35 Bekanntmachungen
VIII. § 36 Gerichtsstand
IX. § 37 Mitgliedschaften
21.09.2009
Satzung der
eegon - Eifel Energiegenossenschaft eG i.G.
I.
Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§1
Firma und Sitz
1.
Die Firma der Genossenschaft lautet eegon - Eifel Energiegenossenschaft eG.
2.
Die Genossenschaft hat Ihren Sitz in Wiesbaum.
§2
Zweck und Gegenstand
1.
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte
betreiben.
2.
Gegenstand des Unternehmens ist:
a)
die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien,
insbesondere Photovoltaikanlagen, sowie die Errichtung und der Betrieb von KWK-Anlagen.
b)
die Verteilung und der Vertrieb der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme,
c)
die Unterstützung und Beratung der regenerativen Energiegewinnung und der Energieeffizienz
einschließlich einer Information von Mitgliedern und Dritten sowie einer Öffentlichkeitsarbeit,
d)
gemeinsamer Einkauf von Anlagen und Betriebsstoffen zur Erzeugung der Energien
für Mitglieder und Dritte.
II.
Mitgliedschaft
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen
b) Personengesellschaften
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes.
d) sonstige Personenvereinigungen (z.B. GbR)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte
Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand. Zugelassen werden können grundsätzlich nur
Mitglieder, die ihren Sitz oder Zweitniederlassung oder Geschäftsstelle oder Wohnsitz oder Arbeitsplatz in
der Eifel haben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2.
Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 14 e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu
unterrichten.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) oder Tod (§ 6)
oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7) oder Ausschluss (§ 8) oder
Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).
§5
Kündigung
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist
von fünf Jahren schriftlich kündigen.
Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Satzung oder eine
Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere
Geschäftsanteile von der zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von fünf Jahren kündigen.
§6
Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod scheidet das Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Die
Mitgliedschaft des oder der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall
eingetreten ist. Sie wird von den Erben fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft
erforderliche Vorsaussetzung ( § 3 Abs. 1) erfüllt.
2
§7
Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird
eine
juristische
Person
des
privaten
oder
öffentlichen
Rechtes
oder
eine
Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des
Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden sind.
§8
Ausschluss
1.
Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden,
wenn
a)
es trotz schriftlicher Aufforderung oder Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder
sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere, wenn wegen Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen
notwendig sind.
b)
es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist.
c)
es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder
sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb
stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt.
d)
die Voraussetzung für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht
mehr vorhanden sind
e)
sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
2.
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates können
jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
3.
Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten
Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen auf denen der Ausschluss beruhen
soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
4.
Der Beschluss durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss
beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem
Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der
Absendung des Briefes an, kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und
nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein.
5.
Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat,
innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen.
Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem
Ausgeschlossenen unbenommen gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der
Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§9
Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden
1.
Für die Auseinandersetzung zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte
Jahresabschluss maßgebend. Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach
dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu
berücksichtigen.
Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben – vorbehaltlich der Regelung in
Absatz 3 - binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen.
Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen
Anspruch.
2.
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausscheidende
Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.
Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall
insbesondere im Insolvenzerfahren des Mitgliedes als Pfand.
3.
Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital
der Genossenschaft ( § 28 ) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise
ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer
Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang
bedient.
Dies gilt auch für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
3
§ 10
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die
Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft
mitzuwirken.
Es hat insbesondere das Recht,
a)
die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür
getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b)
an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen
teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheit der Genossenschaft zu verlangen,
c)
Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf
Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken. Solche Anträge bedürfen der
Schriftform und müssen von mindestens dem zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Absatz 2 und
Absatz 4) gestellt werden,
d)
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an
sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
e)
rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine
Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichtes und des
Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen,
f)
die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und
die Mitgliederliste einzusehen.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a)
den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der
Generalversammlung nachzukommen,
b)
Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den
Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 28 zu leisten,
c)
die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die
Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen
Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
d)
Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der
Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
e)
der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der
Inhaber- / Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
III.
Organe der Gesellschaft
§ 12
a)
b)
c)
Die Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
die Generalversammlung.
A)
Der Vorstand
§ 13
Leitung und Vertretung der Genossenschaft
1.
Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der
Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der
Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
2.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei
Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben
(gesetzliche Vertretung).
§ 14
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
1.
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und
Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand
bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
4
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen
und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die
Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlichrechtliche Auflagen und Verträge
eingehalten werden,
eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen,
die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und
organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches
Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu
beachten,
über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des
Genossenschaftsgesetzes zu führen,
den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die
geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen
Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und
Kreditbedarf, zu unterrichten,
dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die
Generalversammlung
rechtzeitig
anzuzeigen
und
dessen
Beanstandungen
zur
Geschäftsführung zu berücksichtigen.
§ 15
Zusammensetzung und Dienstverhältnis
1.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat für maximal fünf Jahre
bestellt. Dieser kann einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter bestimmen.
2.
Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den
Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, gegebenenfalls bei
dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter namens der Genossenschaft unterzeichnet.
3.
Für die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der
vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der
Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter, zuständig.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
4.
Der Aufsichtsrat entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder
und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
5.
Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung
und nicht zur Unzeit niederlegen. Es muss genug Zeit sein, einen Vertreter zu bestellen, es sei denn, dass
ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
§ 16
Willensbildung
1.
Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen
finden nach Bedarf in der Regel vierteljährlich statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den
Vorstand.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine
Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist
Einstimmigkeit erforderlich.
3.
Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu
nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
4.
Wird über die Angelegenheit der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitgliedes,
seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Personen berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und
Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
5
B)
Der Aufsichtsrat
§ 17
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
1.
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck
über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von
dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm bestimmte Mitglieder die Bücher und
Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die
Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen.
2.
Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.
3.
Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßen Pflichten aus seiner Mitte
Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen
Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen.
Soweit der Aufsichtrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis
haben. Außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder.
Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus 3 Personen bestehen.
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
4.
Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung
(Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis
dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seinen eigenen
Prüfungen Stellung zu nehmen.
Die Aufsichtsratmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
5.
Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellen und jedem
Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
6.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung
(Tantieme ) beziehen. Auslagen können ersetzt werden.
Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat.
Darüber hinaus gehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
7.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei Ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden.
Sie haben über alle vertraglichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, sowie der Mitglieder
und Kunden die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu
wahren.
8.
Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und
außergerichtlich.
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter, vollzogen.
§ 18
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
1.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt
werden.
2.
Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über
jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 25 Absatz 2 bis 5.
3.
Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, welche die
Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte.
Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das
Aufsichtsratmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne
Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
6
4.
Das Amt eines Aufsichtsratmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das
Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die
Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
5.
Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen
Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden
Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung werden nur dann
erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei
herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratmitglieder.
§ 19
Konstituierung, Beschlussfassung
1.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
2.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen
entscheidet in diesem Fall das Los. § 25 gilt sinngemäß.
3.
Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher
oder durch entsprechende Fernkommunikationsmittel zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates
oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates
diesem Verfahren widerspricht.
4.
Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen
Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zwei Mal jährlich
stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der
Aufsichtsratmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den
Aufsichtsrat einberufen.
5.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die
Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren, sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu
unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
6.
Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm Kraft
Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratmitglied an
der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratmitglied ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.
7.
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn
nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den
Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche
Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des
Vorstandes kein Stimmrecht.
8.
In der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat kann festgelegt werden, dass der Vorstand für
bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen muss.
C)
Die Generalversammlung
§ 20
Ausübung der Mitgliedsrechte
1.
Die Mitglieder üben ihre Rechte
Generalversammlung aus.
2.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
in
den
Angelegenheiten
der
Genossenschaft
in
der
7
3.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften
durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
4.
Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich
durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen
gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechtes.
Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur
Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder
müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die
die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Absatz 4), können nicht bevollmächtigt werden.
5.
Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre
Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
6.
Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst
wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder
ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 21
Frist und Tagungsort
1.
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres stattzufinden.
2.
Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
3.
Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat
einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 22
Einberufung und Tagesordnung
1.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen.
Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist,
namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
2.
Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Mitwirkung
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
3.
Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch
Bekanntmachung in dem im § 35 vorgeschriebenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 6) bzw. der Veröffentlichung der
Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung ist die
Tagesordnung bekannt zumachen.
4.
Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder
der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur
Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Mitwirkung von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
5.
Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens sieben
Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 6) und dem Tag der Generalversammlung
liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der
Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
6.
In den Fällen der Absätze 3 und 5 geltend die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage
vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.
8
§ 23
Versammlungsleitung, Prüfungsverband
1.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter
(Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen
Mitglied der Genossenschaft, einen bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einen
Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden.
Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls einen Stimmzähler.
2.
Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an
jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die
Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig
vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie
auszuhändigen.
§ 24
Gegenstände der Beschlussfassung
1.
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
2.
Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung
bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a)
Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,
b)
Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes,
c)
Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des
Jahresfehlbetrages,
d)
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wobei für jedes Organ gesondert
abzustimmen ist,
e)
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im
Sinne von § 17 Absatz 6
f)
Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates mit dreiviertel Mehrheit,
g)
Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel
Mehrheit
h)
Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen
ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,
i)
Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
j)
Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,
k)
Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereiches, der den Kernbereich der
Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,
l)
Auflösung der Genossenschaft oder gegebenenfalls Fortsetzung der Genossenschaft nach
beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.
m)
Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49
des Genossenschaftsgesetztes
3.
Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der
Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder
anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder
erweitert wird.
§ 25
Abstimmungen und Wahlen
1.
Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen
durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei
der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
2.
Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja – und NeinStimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils
nur eine Stimme abgegeben werden.
3.
Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte für jedes zu besetzende
Mandat eine Stimme. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen
Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte
der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten haben.
9
4.
Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer
Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen
erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl
zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. In
diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mandate zu besetzen sind, kann gemeinsam (en bloc)
abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
5.
Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 26
Auskunftsrecht
1.
Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über die Angelegenheit der
Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
2.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a)
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, die sich insbesondere auf
Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,
b)
die Fragen steuerlicher Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
c)
die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
d)
das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Dritten betrifft,
e)
es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der
Genossenschaft handelt,
die
Verlesung
von
Schriftstücken
zu
einer
unzumutbaren
Verlängerung
der
Generalversammlung führen würde.
f)
§ 27
Versammlungsniederschrift
1.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, sowie Art und Ergebnis der
Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben
werden.
Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer sowie den anwesenden
Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen
beizufügen und ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von
Mitgliedern beizufügen.
Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
2.
Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem
Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
VI.
Eigenkapital und Haftung
§ 28
Geschäftsanteil/Geschäftsguthaben/Übertragung / Mindestkapital
1.
Ein Geschäftsanteil beträgt 500,00 Euro. Er ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll
einzuzahlen. Die Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung
abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.
2.
Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die
Beteiligung eines Mitgliedes mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der
erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen.
3.
Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch
schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne
Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
10
Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des
Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile mit denen der Erwerber
beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des
Vorstands.
4.
Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Gesellschaft auszuscheiden, teilweise
übertragen und damit den Anteil seiner Geschäftsanteile verringern.
Absatz 3 gilt entsprechend.
5.
Das
Mindestkapital
der
Genossenschaft,
das
durch
Rückzahlungen
eines
Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung einzelner Anteile
nicht unterschritten werden darf, beträgt 75 Prozent des Anlagevermögens des letzten Bilanzstichtages.
Die
Auszahlung
des
Auseinandersetzungsguthabens
ist
im
Verhältnis
aller
Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das
Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren
werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
6.
Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der
Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied
gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das
Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9.
§ 29
Gesetzliche Rücklage
1.
Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche
Zuweisung von
mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen
Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, so lange die Rücklage 40 % der
Bilanzsumme nicht erreicht.
Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 30
Andere Rücklagen
1.
Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden, über deren Dotierung die
Generalversammlung beschließt.
Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
2.
Werden Eintrittsgelder, Bauzuschüsse oder ein Agio erhoben, so sind sie einer zu bildenden
Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in
gemeinsamer Sitzung.
§ 31
Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
1.
Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
V.
Rechnungswesen
§ 32
Geschäftsjahr und Jahresabschluss
1.
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12.. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. diesen Jahres.
2.
Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für
das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit
dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
3.
Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der
Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu
machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
4.
Der Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen
Generalversammlung zu erstatten.
11
§ 33
Verwendung des Jahresergebnisses
1.
Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt
die Generalversammlung.
2.
Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen Ergebnisrücklagen (§
30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer
Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenes Geschäftsjahres verteilt werden.
Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil
geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu
berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem
Geschäftsguthaben so lange gut geschrieben, bis ein verlustgemindertes Geschäftsguthaben wieder
ergänzt ist.
3.
Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der
anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch
Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der
ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
4.
Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustdeckung
herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der
übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder
bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.
VI.
§ 34
Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der
Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis
der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
VII.
§ 35
Bekanntmachungen
1.
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer
Firma im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit
gesetzlich vorgeschrieben- im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft
bekannt gemacht.
2.
Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
VIII.
§ 36
Gerichtsstand
1.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem
Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
IX.
§ 37
Mitgliedschaften
Die Genossenschaft wird Mitglied des Rheinisch Westfälischen Genossenschaftsverbandes e.V., Münster.
Durch die Generalversammlung angenommen am 21. September 2009.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
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