Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
16.03.10, 04:16
Aktualisiert
16.03.10, 04:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 45/2010
06.01.2010
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
02.03.2010
Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
03.03.2010
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
04.03.2010
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
10.03.2010
Jugendhilfeausschuss
11.03.2010
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
18.03.2010
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
18.03.2010
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
22.03.2010
Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
22.03.2010
Jugendhilfeausschuss
22.03.2010
Kreisausschuss
24.03.2010
Kreistag
15.04.2010
Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt den Etat des Haushaltsjahres 2010.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
-2-
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010.
Begründung:
Gemäß § 53 KrO NW in Verbindung mit § 75 ff. GO NW hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen. Der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf
der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 mit ihren Anlagen wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2
Satz 1 GO NW formell dem Kreistag zugeleitet.
Der zugeleitete Haushaltsentwurf 2010 wurde aufgrund der bestehenden Rechts- und Beschlusslage
aufgestellt. Mit ihm ist daher noch nicht die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verbunden. Im Rahmen der weiteren Beratungen wird zu entscheiden sein, ob ein solches aufgestellt
werden soll.
Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wird ebenfalls ein Entwurf der Haushaltssatzung zugesandt, damit diesen gemäß § 55 KrO NW Gelegenheit gegeben wird, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung Stellung zu nehmen (siehe auch V 33/2009). Soweit Stellungnahmen abgegeben
werden, wird der Kreistag über deren Inhalt unterrichtet. Über die Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Über etwaige Einwendungen der Einwohner oder Abgabepflichtigen beschließt der Kreistag ebenfalls in öffentlicher
Sitzung.
Nach Vorberatung des Entwurfs der Haushaltssatzung in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss werden evtl. Änderungsvorschläge in einer Liste zusammengefasst und dem Kreistag vor der
abschließenden Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)