Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
09.03.10, 04:17
Aktualisiert
09.03.10, 04:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
V 48/2010
28.01.2010
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
24.03.2010
Kreistag
15.04.2010
a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im
Haushaltsjahr 2008
b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr
2008
Sachbearbeiter/in: Frau Huthmacher-Schmitz, Herr Jasper
Abt.: 20.1
Tel.: 424 / 423
X Die Vorlage berührt den Etat 2008
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreistag nimmt die im Haushaltsjahr 2008 entstandenen nicht erheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis (Anlage 1).
2. Der Kreistag stimmt den im Haushaltsjahr 2008 entstandenen erheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben zu (Anlage 2).
€
€
-2-
Begründung:
In § 82 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz GO NRW a.F. (anzuwenden über § 53 KrO NRW) ist bestimmt,
dass dem Kreistag die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis zu
bringen sind. Dies gilt gemäß Satz 6 jedoch nicht für geringfügige über- und außerplanmäßige
Ausgaben. Für erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben ist die Zustimmung des Kreistages
erforderlich (§ 82 Abs. 1 Satz 5, 1. Halbsatz GO NRW a.F.).
Zu 1.:
Die entsprechenden Abgrenzungen zur Erheblichkeit und zur Geringfügigkeit finden sich in § 6 der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008.
Demzufolge sind in der beiliegenden Liste (Anlage 1) aufgeführt die über- und außerplanmäßigen
Ausgaben, die die dort genannten Beträge übersteigen.
Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist im Vermögenshaushalt im Wege der
Gesamtdeckung gewährleistet. Eine vollständige Deckung im Verwaltungshaushalt konnte angesichts
der primären Verursachung durch das SGB XII, das SGB II und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nicht
erreicht werden.
Zu 2:
Auf die Ausführungen in der Anlage 2 wird verwiesen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)