Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
26.02.10, 04:15
Aktualisiert
26.02.10, 04:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
V 14/2009
19.02.2010
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
10.03.2010
Kreisausschuss
24.03.2010
Kreistag
15.04.2010
Landschaftspläne
a) Beschluss über die Änderung verschiedener Landschaftspläne im Kreis Euskirchen
b) Beschluss über die Entwürfe der geänderten Landschaftspläne sowie
c) deren öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger/Herr Persch
x
Tel.: 15 320
Abt.: 60
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
a) Der Kreistag beschließt die Änderung der Landschaftspläne
Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“, 1. Änderung
Landschaftsplan 08 „Blankenheim“, 1. Änderung
Landschaftsplan 16 „Euskirchen“, 1. Änderung
Landschaftsplan 20 „Hellenthal“, 1. Änderung
Landschaftsplan 24 „Kall“, 1. Änderung
Zeile:
Kreiskämmerer
-2Landschaftsplan 28 „Mechernich“, 1. Änderung
Landschaftsplan 32a „Nettersheim“, 2. Änderung
Landschaftsplan 40 „Weilerswist“, 1. Änderung
Landschaftsplan 44a „Zülpich“, 1. Änderung
insbesondere zur Harmonisierung der allgemeinen Vorschriften für alle Landschaftsschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile und zur Anpassung
an geänderte gesetzliche Vorschriften. Die Änderungsverfahren werden durch den Kreis in
Eigenleistung durchgeführt.
b) Der Kreistag beschließt die Entwürfe der o.g. Landschaftspläne, jeweils bestehend aus
den textlichen Festsetzungen
der Entwicklungskarte
der Festsetzungskarte
in der Fassung der Änderungen gemäß den Anlagen, Stand: Februar 2010 sowie
c) die zeitgleiche Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 27a
Landschaftsgesetz (LG) NW* und der öffentlichen Auslegung des Entwurfs für die Dauer eines
Monats gemäß § 27 c LG NW.
_______________________________________________________________________________________________________________
*Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000
(GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW. S. 226)
Begründung:
Die allgemeinen Vorschriften (Ge- und Verbote, Unberührtheitsklauseln, Ausnahmen, Hinweise auf
Befreiungen und Ordnungswidrigkeiten) für Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile sind in den o.g. neun Landschaftsplänen
des Kreises Euskirchen aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Rechtskraft und der
Weiterentwicklung in der Landschaftsplanung nicht einheitlich formuliert und festgesetzt. Dies
bedeutet, dass für die Schutzgebiete und Schutzobjekte je nach Landschaftsplan unterschiedliche
allgemeine Ge- und Verbote gelten können.
Zur Vereinheitlichung der allgemeinen Festsetzungen für Schutzgebiete und Schutzobjekte in allen
Landschaftsplänen und somit zur Erreichung einer einheitlichen Regelung ist es notwendig, diese
Festsetzungen zu überarbeiten, zu aktualisieren und einheitlich zu strukturieren. Hierzu muss für
jeden der neun Landschaftspläne ein Änderungsverfahren durchgeführt werden.
Der Landschaftsplan 36 a „Schleiden“ befindet sich derzeit bereits im Verfahren der Neuaufstellung.
Für die Landschaftspläne 12a „Dahlem“ und 12b „Dahlem-West“ sind ebenfalls Änderungsverfahren
eingeleitet worden. In diesen Verfahren wurden bereits die Beteiligungsverfahren durchgeführt. Alle
12 Landschaftspläne des Kreises sollen zeitgleich zum Satzungsbeschluss geführt werden.
Inhalt der Planänderungen:
Die allgemeinen Vorschriften (insbesondere Ge- und Verbote, Unberührtheitsklauseln, Regelungen
für Ausnahmen, Hinweise auf Befreiungen) für Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile wurden angeglichen und aktualisiert.
Als Grundlage für eine einheitliche und einvernehmliche Festsetzung dieser allgemeinen Vorschriften
haben in der Vergangenheit Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung Köln sowie der Landund Forstwirtschaft stattgefunden. Darüber hinaus wurden die Festsetzungen und Erläuterungen an
-3die geänderten gesetzlichen Vorschriften und die Abstimmungen mit anderen Trägern öffentlicher
Belange (TöB) in vorangegangenen Landschaftsplanverfahren angepasst.
I.
Änderungen der allgemeinen Ge- und Verbote, Unberührtheiten, Regelungen für
Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen:
Neben der Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften wurden insbesondere
folgende Änderungen vorgenommen
Präambel
- Verdeutlichung, dass der Kreis besonderen Wert auf eine kooperative Zusammenarbeit mit
den TöB, insbesondere den Kommunen im Bezug auf Bauleitplanung, legt,
- Hinweis auf die besondere Beachtung des Artenschutzes
Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG), Naturdenkmale (ND),
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)
- Hinweis auf vorrangige europarechtliche und nationale Vorschriften
- Anpassung der Festsetzungen und Erläuterungen an die zuletzt rechtskräftig gewordenen LP
und ergänzend
- Umformulierungen der Festsetzungen und Erläuterungen aufgrund der Abstimmung mit der
Bezirksregierung sowie der Land- und Forstwirtschaft sowie zum besseren Verständnis und
zur besseren Lesbarkeit des Landschaftsplanes
Die Neufassung der allgemeinen Festsetzungen und Erläuterungen ist als Anlage 1 beigefügt.
Lage, Beschreibung und Schutzzweck der Schutzgebiete und Schutzobjekte sowie die
gebietsspezifisch festgesetzten Ge- und Verbote sind nur in geringem Umfang Inhalt der
Landschaftsplanänderungen. Diese werden nachfolgend detailliert dargestellt.
II.
Änderungen der gebietsspezifischen Ge- und Verbote sowie der Unberührtheiten:
Die gebietsspezifischen Ge- und Verbote der einzelnen Landschaftspläne wurden angeglichen
bzw. angepasst.
Aufgrund des Windenergieerlasses war es erforderlich, die in den jeweiligen
Landschaftsschutzgebietsteilen, die gleichzeitig aber auch Vorranggebiete gem. FNP sind,
zulässigen und i.w. auch schon ausgeübten Windenergienutzungen von den Festsetzungen
unberührt zu stellen. Gleiches gilt für Windkraftnutzungen aufgrund von Bebauungsplänen, die
formal nicht Geltungsbereich des Landschaftsplanes sind, zeichnerisch aber aufgrund der
Maßstäblichkeit nicht dargestellt werden können.
Eine Aufstellung der gebietsspezifischen Änderungen in den einzelnen Landschaftsplänen ist als
Anlage 2 beigefügt.
III.
Änderungen einzelner Schutzgebietsfestsetzungen in den Landschaftsplänen:
Bad Münstereifel
In diesem Landschaftsplan wurden mit Ausnahme von Anpassungen an die Bauleitplanung keine
Änderungen vorgenommen.
Blankenheim
-4Im Rahmen der Überprüfung des Naturschutzgebietes am Nonnenbach wurde festgestellt, dass
ein schutzwürdiger Bereich im Eigentum des Landes bislang nicht einbezogen war. Das NSG soll
künftig auch diesen Bereich umfassen. Die Änderung ist mit dem Land abgestimmt.
Ferner wurde eine Ulme bei Schlosstal Opfer des Ulmensterbens und musste gefällt werden. Das
Naturdenkmal „Bergulme und Esche in Schlosstal“ ist bereits im Geschützten
Landschaftsbestandteil 2.4-3 enthalten. Die Festsetzungen der Naturdenkmale waren insofern
vollständig zu streichen.
Euskirchen
Entsprechend den Zielvorstellungen der Stadt Euskirchen, die im Flächennutzungsplan von 2004
umgesetzt wurden, soll der Bereich um die Steinbachtalsperre mit den dazugehörigen
Freizeiteinrichtungen und den angrenzenden Waldbereichen als bedeutender Freizeit- und
Erholungsschwerpunkt gestärkt werden. Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1
Kirchheim diesen aktuellen Planungsvorstellungen nicht mehr entsprach, wurde er teilweise
aufgehoben. Die Aufhebung des Bebauungsplanes wurde in den Festsetzungen zu den
Landschaftsschutzgebieten entsprechend berücksichtigt.
Hellenthal
Auf Grundlage der erfolgten Änderungen der Flächennutzungsplanung sowie einzelner
Bebauungspläne werden kleinere Bereiche an die abgestimmte und rechtskräftige Bauleitplanung
der Gemeinde Hellenthal angepasst.
Kall
Im Rahmen der Aktualisierung der Bauleitplanung wurde vereinbart, dass auch der aktuelle Stand
des laufenden FNP-Verfahrens berücksichtigt wird. Zu zahlreichen von der Gemeinde
vorgesehenen Bauflächendarstellungen wurde zwischen der Gemeinde, der ULB und der
Bezirksregierung Köln, Regionalplanung, bereits eine Abstimmung vorgenommen. Diese Flächen
werden auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 LPlG NW nachrichtlich im Landschaftsplan dargestellt.
Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29 Abs. 4 BauGB und ist bereits in der Präambel zum
Landschaftsplan ausführlich beschrieben. In der Konsequenz wurden Flächen, die im
rechtskräftigen Landschaftsplan Kall seinerzeit im Vorgriff auf den FNP ohne Festsetzung
dargestellt waren, heute aber nicht mehr weiter verfolgt werden, wieder dem umliegenden
Landschaftsschutz zugeordnet, soweit nicht andere Gründe für eine Beibehaltung der bisherigen
Darstellung sprachen.
Mechernich
2.2-5 Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 (Wälder)
Hier erfolgte als wesentliche Änderung die Zusammenfassung der bisher in den
Landschaftsschutzgebieten 2.2-1 bis 2-2.4 enthaltenen Waldbereiche in einem eigenen LSG für
Waldbereiche, wodurch der Schutzzweck stärker konkretisiert wurde.
2.4-10 Geschützter Landschaftsbestandteil “Kastanienalleen und alter Baumbestand am
Wachendorfer Schloss“
Bei diesem Geschützten Landschaftsbestandteil wurden die Lagebezeichnungen der Alleen und
Einzelbäume an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
Darüber hinaus enthielt der bisherige Landschaftsplan Darstellungen und Festsetzungen, die aus
dem zu dieser Zeit laufenden FNP-Verfahren resultierten. In Abstimmung mit der Stadt
Mechernich wurden die Festsetzungen insbesondere in den Ortsrandlagen an den aktuellen
Stand der Bauleitplanung angepasst. In der Konsequenz erfolgten Änderungen in den
Festsetzungen von Grundstücken (Festsetzung als LSG oder temporäres LSG).
Nettersheim
-5Die gemäß Beschluss des Kreistages vom 21.09.2004 entsprechend der Genehmigungen der
Bezirksregierung vom 12.07.2004 und vom 27.08.2004 durchzuführende 1. Änderung des
Landschaftsplanes 32 a „Nettersheim“ wird mit diesem Verfahren fortgeführt.
Im Rahmen einer Abstimmung mit der Gemeinde Nettersheim werden auf der Grundlage des § 32
Abs. 1 LPlG NW (vormals § 20 LPlG NW) die Flächen nachrichtlich im Landschaftsplan und bis zu
einer baulichen Inanspruchnahme mit der jeweiligen Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes
überlagert dargestellt, die im damaligen Verfahren an die Ziele der Landesplanung bereits
angepasst worden sind. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29 Abs. 4 BauGB und ist
bereits in der Präambel zum Landschaftsplan ausführlich beschrieben.
Weilerswist
In der Ortslage Hausweiler setzte der bisherige Landschaftsplan einen geringfügigen Teil einer
Hofstelle als Naturschutzgebiet fest, obwohl die Schutzkategorie Landschaftsschutz angemessen
gewesen wäre. Dies soll mit der ersten Änderungen korrigiert werden.
Zülpich
2.1-14 Naturschutzgebiet „Neffelsee“
Auf Grundlage der Abstimmung mit den Naturschutzverbänden und mit dem Fischereiverein im
Herbst 2008 wird eine geänderte Zonierung zwischen den Bereichen Ost und West
vorgeschlagen, um hiermit der aktuellen Nutzung des Fischereivereins und der beruhigten Zone
der Naturschutzausweisung Rechnung zu tragen.
2.2-1 Landschaftsschutzgebiet „Gewässersystem der Rotbachniederung“
Auf Grundlage der Abstimmung mit dem Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
der Bezirksregierung Köln im Flurbereinigungsverfahren Schwerfen erfolgt eine Rücknahme des
gebietsspezifischen Verbots Dauergrünland umzubrechen, da durch einen Flächentausch hier
hofnahe Flächen im Tausch für die Entwicklung der angrenzenden Naturschutzflächen des
Schutzgebietes 2.1-9 "Feucht- und Obstwiesen am Marienbach“ gesichert und entwickelt werden
können.
2.2-5 Landschaftsschutzgebiet „Zülpicher See“
2.2-3 Landschaftsschutzgebiet„Biotopkomplex am westlichen Stadtrand von Zülpich“
2.4-8 Geschützter Landschaftsbestandteil “Biotopkomplex am westlichen Stadtrand von Zülpich“
Auf die Landesgartenschau Zülpich (LAGA) in 2014 wird in der Erläuterung zu den Festsetzungen
hingewiesen. Die weitere Abstimmung zur LAGA Zülpich findet in den entsprechenden
Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren statt. Hierauf wird entsprechend in den
Entwicklungszielen 1.1-4 und 1.1-6 hingewiesen.
Die unter III aufgeführten Änderungen sind, soweit es sich um textliche Änderungen handelt in der
Anlage 2 aufgeführt. Soweit es sich um Änderungen der zeichnerischen Darstellungen handelt, sind
in der Anlage 3 die Auszüge der Festsetzungskarten zu den jeweiligen Landschaftsplänen
zusammengestellt, in denen die Änderungen durch Kreise kenntlich gemacht sind.
Weiterhin erfolgen im Verfahren ggf. weitere Abstimmungen mit den Kommunen zur Berücksichtigung
der aktuellen Bauleitplanung im Rahmen der Festlegung des Geltungsbereiches (baulicher
Außenbereich)
sowie
des
temporären
Landschaftsschutzes
(Bauflächen
gemäß
Flächennutzungsplan). Die hierfür erforderlichen Änderungen wird die Verwaltung bis zum
Satzungsbeschluss einarbeiten.
Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes entsteht ein weiterer Änderungsbedarf,
dessen Umfang derzeit noch nicht abschließend abgeschätzt werden kann. Änderungen
redaktioneller Art (insbesondere die Anpassung zitierter Gesetzestexte) werden bis zum
Satzungsbeschluss überarbeitet.
-6Aus Kostengründen werden als Anlagen zu dieser Vorlage nur die Zusammenstellungen der
Änderungen beigefügt, die die durchzuführenden Änderungen darstellen. Diese werden nur den
ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Sie werden gebeten, im
Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten.
Zusätzlich werden den Fraktionen die kompletten Textexemplare und Karten aller zu ändernden
Landschaftspläne in digitaler Form zur Verfügung gestellt. In den Texten sind die Änderungen durch
Unterstrich (Ergänzungen) bzw. Streichungen dargestellt. In den Karten sind die evtl. Änderungen
durch Kreise gekennzeichnet.
Es ist vorgesehen auch zu den Satzungsbeschlüssen in den 12 Landschaftsplanverfahren aus
Kostengründen der Vorlage folgende Anlagen beizufügen:
Aufstellung aller zu den Landschaftsplänen eingegangenen Anregungen und Bedenken mit
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag
Übersicht aller durchgeführten textlichen und zeichnerischen Änderungen
Die kompletten Landschaftspläne bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der
Entwicklungskarte und der Festsetzungskarte werden den Fraktionen wie in diesem Verfahren in
digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)