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Beschlussvorlage GB (Anlage1)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
184 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
26.02.10, 04:15
Aktualisiert
26.02.10, 04:15

Inhalt der Datei

Zusammenfassung der Landschaftsplanverfahren: Änderungen der allgemeinen Vorschriften in den Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ – 1. Änderung Landschaftsplan 08 „Blankenheim“ – 1. Änderung Landschaftsplan 16 „Euskirchen“ – 1. Änderung Landschaftsplan 20 „Hellenthal“ – 1. Änderung Landschaftsplan 24 „Kall“ – 1. Änderung Landschaftsplan 28 „Mechernich“ – 1. Änderung Landschaftsplan 32a „Nettersheim“ – 1. und 2. Änderung Landschaftsplan 40 „Weilerswist“ – 1. Änderung Landschaftsplan 44a „Zülpich“ – 1. Änderung Zur Vereinheitlichung der allgemeinen Festsetzungen und Erläuterungen für Schutzgebiete und Schutzobjekte in allen Landschaftsplänen und somit zur Erreichung einer einheitlichen Regelung werden die Landschaftspläne geändert. Dabei sollen die allgemeinen Festsetzungen und Erläuterungen folgende Fassung erhalten (Hinweise der Verwaltung sind kursiv gedruckt, je nach LP unterschiedliche Zahlenangaben sind durch X ersetzt): PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Der Kreis führt im Rahmen der Beteiligung weiterhin ein kooperatives Verfahren mit den Trägern öffentlicher Belange und den Bürgern durch. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig. Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen. Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, 1 2 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226). vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226). Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. - Der Satzungsgeber hat nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 12 a LG NW vorab den nach § 12 Abs. 1 LG NW anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan übernommen. Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. Folgender Absatz wird in den LP Hellenthal, Kall und Mechernich eingefügt: Gemäß § 7 der Nationalparkverordnung bleibt die Landschaftsplanung sowie die Planungshoheit unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen. 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden X Naturschutzgebiete, X Landschaftsschutzgebiete, X Naturdenkmale und X Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG. Der Biotopverbund besteht aus Kernflachen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind: 1. Nationalparke, 2. gesetzlich geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, 4. Gebiete im Sinne des Abschnitts IVa („Natura 2000“), 5. weitere geeignete Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch nachfolgende Festsetzungen nach §§ 19-23, forstliche Festsetzungen nach § 25 sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In den gebietsspezifischen Schutzzielen einschl. den Erläuterungsberichten werden die jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder -gruppen beschrieben. Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Kreiskulturlandschaftsprogramm). 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Größe insgesamt: ca. X ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder ausgeübter Nutzungen, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.11) angegeben sind. Soweit unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.1.0 erdgeschichtlichen Gründen oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. c) ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für Offenlandbereiche von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde einen Waldpflegeplan und / oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo). In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen werden. Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informieren. Allgemeine Verbote In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte (Unberührtheit) wird hingewiesen. Handlungen ausdrücklich Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchG. Insbesondere ist verboten: 1 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, Als bauliche Anlagen gelten: − Aufschüttungen und Abgrabungen, − Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, − Camping- und Wochenendplätze, − Sport- und Spielflächen, − Stellplätze, − Gerüste, − Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. c) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. 5. Feuer zu entfachen zu verursachen oder zu unterhalten. 6. zu zelten, zu campen oder zu lagern. 7. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 8. a) Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b) mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c) Motorsport zu betreiben, d) Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. 10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzugestalten oder deren Ufer oder Sohlstruktur zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie oder den Wasserchemismus nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. 13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 14. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organische oder mineralische Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Klärschlamm oder Komposte auszubringen oder zu lagern sowie landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). 15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Aufschüttungen und Halden, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Dauergrünlandoder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder, Röhrichte oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren). 19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden. 20. Wald umzuwandeln, vorzunehmen, Schmuckreisigoder anzulegen. Erstaufforstungen Weihnachtsbaum-, Baumschulkulturen 21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen. 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. 25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume Horsten oder Bruthöhlen. mit 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 11 (Gewässer und ihre Ufer) 12 (Grundwasser), 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) 14 (Lagerstätten), 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen), 18 (Beweidung von Feuchtbereichen), 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen), 24 (Gehölze). Abweichend davon bleibt erlaubt: − − bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Ordnungsgemäße insbesondere: − − − Landwirtschaft ist der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung außerhalb von Gewässern und deren Uferbereichen. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − − − der Umbruch im Rahmen Flächenstilllegungsprogrammen. von die Ausbringung von Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem oder mineralischem Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm oder Komposten gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und / oder mit pflanzenschutzmittel behandelten Flächen. bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: − die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung, wenn diese innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt. Danach ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. 2. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit Ausnahme des Verbotes 23 (Holzrückearbeiten). Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: - der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, auf mit der ULB abgestimmten Plätzen - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe. 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen) und 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße insbesondere: − Jagd ist die Versorgung von geschossenem oder krankem Wild, krank schwer − Wildfütterungen in gemäß § 25 LJG NW, Notzeiten − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Unberührt bleibt darüber hinaus: − die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Pflegeund Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/ Abwasser. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau-, Wasserund Artenschutzrecht. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben. 14. das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde bzw. im Wald entsprechend der Regelungen und mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. Hinweise auf Befreiungen Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.2 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Größe insgesamt: ca. X ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − zusätzlichen gebietsspezifische Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-12) angegeben sind. Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.2.0 Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 2c Abs. 1 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchG. Insbesondere ist verboten: 1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 13 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Als bauliche Anlagen gelten: − Aufschüttungen und Abgrabungen, − Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, − Camping- und Wochenendplätze, − − − − b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sport- und Spielflächen, Stellplätze, Gerüste, Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. c) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern. Ausgenommen von diesem Verbot sind: - Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. - - Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens das Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist. Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen. Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft. Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Befahrens oder Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen. 4. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. stehende oder fließende Gewässer Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzugestalten oder deren Ufer oder Sohlstruktur zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie oder den Wasserchemismus nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. 8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in einer Weise anzuwenden, die dem Schutzzweck zuwiderläuft. 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Bei der Verlegung ober- oder unterirdischer Leitungen aller Art im Bereich von gewidmeten Straßen und Wegen sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder, Röhrichte oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie von der Unteren Landschaftsbehörde zugelassen sind, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen oder nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sind. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Das Sammeln von Beeren, Pilzen und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zulässig. Auf § 39 Abs. 3 und 4 BNatSchG wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. 15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume Horsten oder Bruthöhlen. mit 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 6 (Gewässer und ihre Ufer), 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze). Ordnungsgemäße Landwirtschaft ist insbesondere: − − − − − − − die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, die Ausbringung Pflanzenschutzmitteln Düngern gemäß landwirtschaftlichen Fachgesetzen, von und den die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung außerhalb von Gewässern und deren Uferbereichen, die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. Abweichend davon bleibt erlaubt: schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen der Kommune, − der Umbruch im Rahmen Flächenstilllegungsprogrammen, − von die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden. - bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. − - die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: − − der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW, − Maßnahmen im Kalamitätsfall, − Maßnahmen zum gepolterten Holzes, − Schutz Schutzmaßnahmen gegen (z. B. Errichtung Wildschadenschutzzäunen), Wild von − Kalkungen gestrichen − die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, − das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW.. 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Ordnungsgemäße insbesondere: − Jagd ist die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in gemäß § 25 LJG NW, Notzeiten − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten, mit ihr vertraglich vereinbarten oder einvernehmlich abgestimmten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 4 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. 11. Untersuchungen Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sollen der Unteren Landschaftsbehörde angezeigt werden. 13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte. 14. die Errichtung von Zäunen für Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau-, Wasserund Artenschutzrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/Abwasser. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Beachtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.2-0 erteilen: 1. 2. 3. für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 Baugesetzbuch (BauGB); für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nrn. 1–6 BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach Nrn. 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise errichteten baulichen Bestand nur geringfügig und angemessen ergänzt (bis zu 20 qm oder kleiner als 10 % der Grundfläche des baulichen Bestandes) und eine Beseitigung landschaftsprägender Laubbäume nicht erforderlich wird; für das Errichten landwirtschaftlicher Viehunterstände mit höchstens drei Wänden in Holzbauweise außerhalb des Kronentraufbereiches von Bäumen. Die Untere Landschaftsbehörde kann weiterhin auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten nach 2.2.0 für Maßnahmen zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.3 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,-- €). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Anzahl: X Einzelbäume, X Baumgruppen, X Alleen/ Baumreihen, X flächige Naturdenkmale. Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten, − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Regelungen zu Ausnahmen − Hinweise auf Befreiungen sowie − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. Soweit unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE Allgemeine Verbote Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchG. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Trauf- und Wurzelbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in einer Weise anzuwenden, die dem Schutzzweck zuwiderläuft. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Auf freigestellte (Unberührtheit) wird hingewiesen. Handlungen ausdrücklich 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 5. ortsübliche und situationsgebundene Pflegeund Unterhaltungsmaßnahmen, 6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken hiergegen innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 7. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Naturdenkmals, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Beachtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.3-0 erteilen: - für Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW, die die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon erfordern. Die Ausnahme kann mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbunden werden. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.4 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen für Ausnahmen, − − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.410) angegeben sind. Soweit unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsund Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken sowie gemäß § 47 a LG NW Alleen gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß §§ 47 und 47a LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Allgemeine Verbote FÜR Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchG. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im Trauf- und Wurzelbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Trauf- und Wurzelbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in einer Weise anzuwenden, die dem Schutzzweck zuwiderläuft. 4. Böden im Trauf- und Wurzelbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen ALLE GESCHÜTZTEN Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 5. mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmte Pflegeund Unterhaltungsmaßnahmen. 6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken hiergegen innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 7. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Geschützten Landschaftsbestandteils, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Beachtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.4-0 erteilen: - für Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW, die die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon erfordern. Die Ausnahme kann mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbunden werden. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten Baumreihen nach § 47 Abs. 1 LG NW und bei geschützten Alleen nach § 47a Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 2.5 nur für Kall, Hellenthal und Mechernich: 2.5 NATIONALPARK „EIFEL“ Größe: ca. X ha Schutzzweck: Der Schutz als Nationalpark erfolgt gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Teilfläche des Nationalparks liegt an der nordwestlichen Grenze des Plangebietes und weist überwiegend Fichtenforste auf. Im Gebiet entspringen zwei Quellbäche von Wüstebach und Schwarzbach, die beide in nördliche Richtung in den Nationalpark verlaufen. Nach Süden wird der Raum von der B 258 begrenzt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für den Nationalpark „Eifel“ festgesetzten Ge- und Verbote gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung. Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan in seiner jeweils gültigen Fassung bestimmt. 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFHGebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL). Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete Aufzählung der jeweiligen NSG Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind gemäß Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erstund Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht der Landesbetrieb Wald und Holz die Einhaltung der Festsetzungen. Er kann im Einvernehmen mit der Unteren § 35 Abs. 1 Satz 2 LG NW die Festsetzungen in diese aufzunehmen. 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere: Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen − − Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltung erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung. Der gemeindliche Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt. nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Soweit  unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder  nationale Vorschriften von den v.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und 4.2 abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,-€).Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.