Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
184 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
26.02.10, 04:15
Aktualisiert
26.02.10, 04:15
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Zusammenfassung
der
Landschaftsplanverfahren:
Änderungen
der
allgemeinen
Vorschriften
in
den
Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ – 1. Änderung
Landschaftsplan 08 „Blankenheim“ – 1. Änderung
Landschaftsplan 16 „Euskirchen“ – 1. Änderung
Landschaftsplan 20 „Hellenthal“ – 1. Änderung
Landschaftsplan 24 „Kall“ – 1. Änderung
Landschaftsplan 28 „Mechernich“ – 1. Änderung
Landschaftsplan 32a „Nettersheim“ – 1. und 2. Änderung
Landschaftsplan 40 „Weilerswist“ – 1. Änderung
Landschaftsplan 44a „Zülpich“ – 1. Änderung
Zur Vereinheitlichung der allgemeinen Festsetzungen und Erläuterungen für Schutzgebiete und
Schutzobjekte in allen Landschaftsplänen und somit zur Erreichung einer einheitlichen Regelung
werden die Landschaftspläne geändert. Dabei sollen die allgemeinen Festsetzungen und
Erläuterungen folgende Fassung erhalten (Hinweise der Verwaltung sind kursiv gedruckt, je nach
LP unterschiedliche Zahlenangaben sind durch X ersetzt):
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis
41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die
Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Der Kreis führt im Rahmen der Beteiligung weiterhin ein kooperatives Verfahren mit den Trägern öffentlicher
Belange und den Bürgern durch.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW
behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer
Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das
Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen
Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und
private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im
Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der
baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt
hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig.
Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, diese werden
jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen.
Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen
gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung,
1
2
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000
(GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226).
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.06.2007
(GV. NRW S. 226).
Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren
Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im
Geltungsbereich des
Landschaftsplanes
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen
des
Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34
BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem
Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer
identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der
Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund
der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig
nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts
anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
-
Der Satzungsgeber hat nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 12 a LG NW vorab den nach § 12 Abs. 1 LG NW
anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH-Gebietsgrenzen sind
nachrichtlich in den Landschaftsplan übernommen.
Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die
biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbesondere den
in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen
und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
Folgender Absatz wird in den LP Hellenthal, Kall und Mechernich eingefügt:
Gemäß § 7 der Nationalparkverordnung bleibt die Landschaftsplanung sowie die Planungshoheit unberührt, soweit
die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen
Interesse besonders zu schützenden Teile von
Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG
NW festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt
unberührt.
In der Festsetzungskarte werden X
Naturschutzgebiete,
X
Landschaftsschutzgebiete,
X
Naturdenkmale und X Geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt.
Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein
Biotopverbund
aus
ökologisch
bedeutsamen
Flächen
aufgebaut
werden.
Ziel des Biotopverbunds ist die
nachhaltige Sicherung von heimischen
Tier- und Pflanzenarten und deren
Populationen
einschließlich
ihrer
Lebensräume
und
Lebensgemeinschaften
sowie
die
Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung
funktionsfähiger
ökologischer Wechselbeziehungen. Der
Biotopverbund
dient
auch
der
Verbesserung
der
ökologischen
Kohärenz des europäischen Netzes
„Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10
der Richtlinie 92/43/EWG.
Der Biotopverbund besteht aus Kernflachen,
Verbindungsflächen
und
Verbindungselementen.
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete im Sinne des Abschnitts IVa
(„Natura 2000“),
5. weitere geeignete Flächen und
Elemente, wenn sie zur Erreichung des
vorgenannten Zieles geeignet sind.
Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16
durch Festsetzung geeigneter Gebiete
im Sinne des § 19, durch langfristige
Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)
oder andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch
nachfolgende Festsetzungen nach §§
19-23, forstliche Festsetzungen nach §
25 sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW. Ferner werden FFH-Gebiete und §
62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In
den gebietsspezifischen Schutzzielen
einschl. den Erläuterungsberichten
werden die jeweiligen Bedeutungen und
Erfordernisse auch aus der Sicht des
Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder
-gruppen beschrieben.
Darüber hinaus sichert der Kreis
Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen
im
Rahmen
des
Vertragsnaturschutzes
(Kreiskulturlandschaftsprogramm).
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Größe insgesamt: ca. X ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend
aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
Nach § 20 LG
NW
werden
Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit
dies
a) zur
Erhaltung
von
Lebensgemeinschaften
oder
Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
b) aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
ausgeübter Nutzungen,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote
und Verbote, die bei den einzelnen
Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.11)
angegeben sind.
Soweit
unmittelbar
anzuwendende
europarechtliche Vorschriften oder
nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.1.0
erdgeschichtlichen Gründen oder
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung
einer
Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte
im Sinne von Buchstabe a.
c)
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks
vorgesehenen
Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5)
erfolgt
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen, parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
In
den
Naturschutzgebieten
zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für
Offenlandbereiche von der Unteren
Landschaftsbehörde ein Pflege- und
Entwicklungsplan erarbeitet. Für die
Waldflächen
erarbeitet
der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW in
Abstimmung
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde einen Waldpflegeplan und / oder vorgezogenes
Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo).
In diesen Naturschutzgebieten bilden
die vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV)
erarbeiteten
Schutzziele
und
Maßnahmen die Grundlagen der
vorgenannte Konzepte bzw. Pläne.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist, durch vertragliche
Vereinbarungen
in
gegenseitigen
Einvernehmen
mit
ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Privatwald einschließlich des
Abschlusses vertraglicher Regelungen
soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz
2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald
und Holz NRW übertragen werden.
Über den Schutzzweck und die
festgesetzten Beschränkungen ist an
geeigneter Stelle und in geeigneter
Form (durch Schilder) zu informieren.
Allgemeine Verbote
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf
freigestellte
(Unberührtheit) wird
hingewiesen.
Handlungen
ausdrücklich
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für
anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63
BNatSchG.
Insbesondere ist verboten:
1 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65
BauO
NW
keiner
baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen zu
errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu
ändern,
Als bauliche Anlagen gelten:
− Aufschüttungen und Abgrabungen,
− Lager-, Abstell- und
Ausstellungsplätze,
− Camping- und Wochenendplätze,
− Sport- und Spielflächen,
− Stellplätze,
− Gerüste,
− Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
Bauliche Anlagen sind auch Zäune und
andere aus Baustoffen oder Bauteilen
hergestellte Einfriedungen.
b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige
Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder
deren Nutzung zu ändern.
c) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1
BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht
gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf
ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren
ist es verboten, Felsbereiche zu betreten,
sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und
Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung
ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
3.
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und
Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu
reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Abstellens gilt nicht für
Bedienstete und Beauftragte der Behörden in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
5.
Feuer zu entfachen zu verursachen oder zu
unterhalten.
6.
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
7.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des
Waldes durchzuführen.
Innerhalb
des
Waldes
sind
Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4
Landesforstgesetz geregelt.
8. a) Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b) mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons,
Drachenfliegern
oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c) Motorsport zu betreiben,
d) Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich
zu
führen
und
Hundesportübungen
durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz.
10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu
tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu
befahren, Einrichtungen für den Wassersport
bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu
stellen oder zu ändern.
11. stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteiche anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen, aufzustauen,
umzugestalten oder deren Ufer oder
Sohlstruktur zu beeinträchtigen sowie die
Hydrobiologie oder den Wasserchemismus
nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
12. den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung
von
Drainageleitungen
vorzunehmen.
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen
in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und
bisherigem Umfang zulässig.
13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Gülle, Jauche, Festmist,
Klärschlamm,
Komposte,
Grünabfälle,
Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art)
sowie Gegenstände, die geeignet sind, den
Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich
oder
nachhaltig
zu
beeinträchtigen,
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
14. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organische oder
mineralische Dünger, Gülle, Jauche, Festmist,
Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben
die
Eigentümer
und
Nutzungsberechtigten des Gewässers
und seine Anlieger alles zu unterlassen,
was die Sicherheit und den Schutz der
Ufer gefährden oder die Unterhaltung
unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde.
Klärschlamm oder Komposte auszubringen
oder zu lagern sowie landwirtschaftliche
Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
15. Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige
Veränderungen der Boden-, Fels- oder
Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie z.
B.
Böschungen,
Geländesenken,
Aufschüttungen und Halden, Täler oder
Terrassenkanten verstanden.
16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Dauergrünlandoder
Brachflächen
umzubrechen oder in eine andere Nutzung
umzuwandeln.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau
von Gras in Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und
mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
18. Quellen,
Quellsümpfe,
Seggenrieder,
Röhrichte
oder
Hochstaudenfluren
zu
verändern, zu zerstören oder in andere
Nutzungen zu überführen (auch durch
übermäßige
Beweidung/
Tritt
von
Weidetieren).
19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände
zu beweiden.
20. Wald
umzuwandeln,
vorzunehmen,
Schmuckreisigoder
anzulegen.
Erstaufforstungen
Weihnachtsbaum-,
Baumschulkulturen
21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie
offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§
62-Biotopen,
landschaftlich
exponierten
Kuppen und Auen) zu errichten.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur
freistehend oder angelehnt ohne
Schädigung der Feldgehölze oder
Einzelbäume.
22. Wildäsungsflächen
und
Wildfütterungen
einschließlich Ablenkungsfütterungen und
Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung
vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen
Bereichen (z. B. § 62-Biotopen) anzulegen
oder vorzunehmen.
23. Holzrückearbeiten
mit
Motorfahrzeugen
außerhalb der Wege und Rückegassen/
Rückelinien vorzunehmen.
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder
in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu
gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach
Zustimmung
durch
die
Untere
Landschaftsbehörde zulässig.
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume
Horsten oder Bruthöhlen.
mit
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit
Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
11 (Gewässer und ihre Ufer)
12 (Grundwasser),
13 (Ausbringung fester und flüssiger
Stoffe)
14 (Lagerstätten),
17 (Umbruch von Dauergrünland und
Brachflächen),
18 (Beweidung von Feuchtbereichen),
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen),
24 (Gehölze).
Abweichend davon bleibt erlaubt:
−
−
bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an
landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes):
die
Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten
Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses
gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der
vorgenannten
Programme
in
Grünland
umgewandelt worden sind bzw. werden,
schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des
Wurzelwerkes
im
Rahmen
der
ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung.
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
−
−
Landwirtschaft
ist
der Anbau von Kulturpflanzen
sowie die Haltung von Nutztieren,
das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung
außerhalb
von
Gewässern
und
deren
Uferbereichen.
Dieses trifft auch auf Strukturen, die im
Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden
sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die
unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
−
−
der
Umbruch
im
Rahmen
Flächenstilllegungsprogrammen.
von
die
Ausbringung
von
Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln,
organischem
oder
mineralischem
Dünger,
Gülle,
Jauche,
Festmist, Klärschlamm oder Komposten
gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen
auf bisher bereits intensiv gedüngten und /
oder mit pflanzenschutzmittel behandelten
Flächen.
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
− die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten
Nutzung,
wenn
diese
innerhalb von zehn Jahren nach
Auslaufen
der
Bewirtschaftungsbeschränkung
erfolgt.
Danach ist die vertraglich geregelte
Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange
ein entsprechendes Vertragsangebot
besteht.
2.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer
nicht
an
die
Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist,
sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit
Ausnahme des Verbotes
23 (Holzrückearbeiten).
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist
insbesondere:
- der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
- Maßnahmen im Kalamitätsfall,
- Maßnahmen
zum
Schutz
gepolterten Holzes, auf mit der
ULB abgestimmten Plätzen
- Schutzmaßnahmen gegen Wild,
- die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe.
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
Zur
ordnungsgemäßen
Fischereiausübung gehört nach § 3
Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch
die
Durchführung
von
Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass
des
Ministeriums
für
Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom
14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B
6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird
hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der
Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen) und
22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
Jagd
ist
die
Versorgung
von
geschossenem
oder
krankem Wild,
krank
schwer
−
Wildfütterungen
in
gemäß § 25 LJG NW,
Notzeiten
−
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Unberührt bleibt darüber hinaus:
− die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen
im
Einzelfall
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen
Pflegeund
Entwicklungsplanes/
Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
abgestimmten/
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflegeund
Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde
abgestimmte
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.
9.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c)
LG
NW;
sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der Unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
Unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde.
11.
Untersuchungen
von
Altlasten
sowie
schädlichen Bodenveränderungen einschl.
der Verdachtsflächen sowie ggf. deren
Sanierung nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde, darüber hinaus die
Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche
und Auen als Gebiete mit erhöhten
Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10)
BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Drainagebiete
genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser
sowie
Anlagen
zu
Verteilung, Transport und Speicherung
von Trink-/ Abwasser.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach
Bau-,
Wasserund
Artenschutzrecht.
13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen
die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
zugestimmt haben.
14. das Verbrennen von Schlagabraum in der
freien
Landschaft
entsprechend
den
Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
bzw. im Wald entsprechend der Regelungen
und mit Zustimmung des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW.
Hinweise auf Befreiungen
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit
den
Belangen
des
Naturschutzes
und
der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.2
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Größe insgesamt: ca. X ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die
Nach § 21 LG NW werden
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt,
soweit dies
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf
Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
zusätzlichen gebietsspezifische Verbote, die
bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten
(Ziffern 2.2-1 – 2.2-12) angegeben sind.
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche
Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen
Verboten
abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.2.0
Naturhaushaltes
oder
der
Regenerationsfähigkeit
und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder
der
besonderen
kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft oder
c)
wegen
ihrer
besonderen
Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele –
soweit hiermit eine Einschränkung der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist – durch vertragliche
Vereinbarungen mit ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 2c Abs. 1 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf
freigestellte
Handlungen
(Unberührtheit) wird ausdrücklich
hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für
anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63
BNatSchG.
Insbesondere ist verboten:
1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 13 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO
NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder
Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern.
Als bauliche Anlagen gelten:
− Aufschüttungen und Abgrabungen,
− Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
− Camping- und Wochenendplätze,
−
−
−
−
b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige
Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder
deren Nutzung zu ändern.
Sport- und Spielflächen,
Stellplätze,
Gerüste,
Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
Bauliche Anlagen sind auch Zäune und
andere aus Baustoffen oder Bauteilen
hergestellte Einfriedungen.
c) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich
vorgeschrieben
sind,
zu
errichten,
anzubringen oder zu ändern.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
- Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW
- Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB
auf
und
im
unmittelbaren
Zusammenhang mit Hofstellen von land- und
forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen
Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen
von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden
Laubbäumen
oder
sonstigen
landschaftsprägenden Elementen entsteht.
-
-
Sie können zugelassen werden, wenn im
Rahmen
des
baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens das Benehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde
hergestellt worden ist.
Nutzungsänderungen
innerhalb
von
Gebäuden
Dachausbauten und die Errichtung von
Dachgauben
Schilder, die auf die Schutzausweisung
hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen.
Folientunnel und Folien im Gartenbau und in
der Landwirtschaft.
Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau.
2. Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu
warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Befahrens oder Abstellens gilt
nicht für Bedienstete und Beauftragte der
Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten.
3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
4. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes
durchzuführen.
Innerhalb
des
Waldes
sind
Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4
Landesforstgesetz geregelt.
5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb
genehmigter Bereiche zu betreiben.
6. stehende
oder
fließende
Gewässer
Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern,
zu
beseitigen,
aufzustauen,
umzugestalten oder deren Ufer oder Sohlstruktur
zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie oder
den
Wasserchemismus
nachhaltig
zu
beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder
Tritt von Weidetieren).
die
Eigentümer
und
Nutzungsberechtigten des Gewässers
und
seine
Anlieger
alles
zu
unterlassen, was die Sicherheit und
den Schutz der Ufer gefährden oder
die Unterhaltung unmöglich machen
oder wesentlich erschweren würde.
7. den
Grundwasserspiegel
zu
verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung
von
Drainageleitungen
–
vorzunehmen.
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen
in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und
bisherigem Umfang zulässig.
8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer
Dünger,
Jauche,
Festmist,
Klärschlamm,
Grünabfälle,
Schlagabraum,
Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände,
die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu
lagern, sich ihrer in sonstiger Weise zu
entledigen oder sie in einer Weise anzuwenden,
die dem Schutzzweck zuwiderläuft.
9. Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige
Veränderungen der Fels-, Boden- oder
Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken,
Täler
oder
Terrassenkanten
verstanden.
10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen
zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Bei der Verlegung ober- oder unterirdischer
Leitungen aller Art im Bereich von gewidmeten
Straßen und Wegen sind geeignete Maßnahmen
zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B.
Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen.
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere
Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder, Röhrichte
oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu
zerstören oder in andere Nutzungen zu
überführen (auch durch übermäßige Beweidung
oder Tritt von Weidetieren).
13. Wald
umzuwandeln,
Erstaufforstungen
vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisigoder
Baumschulkulturen
außerhalb des Waldes anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die im
öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
oder zu anderer Zeit durchgeführt werden
können,
wenn
sie
von
der
Unteren
Landschaftsbehörde zugelassen sind, der
Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen
oder nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in
Natur und Landschaft sind.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach
Zustimmung
durch
die
Untere
Landschaftsbehörde zulässig.
Das Sammeln von Beeren, Pilzen und wild
lebende Pflanzen nicht besonders geschützter
Arten ist unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften zulässig.
Auf § 39 Abs. 3 und 4 BNatSchG wird
hingewiesen: Danach ist es verboten,
Beeren, Pilze und wild lebende
Pflanzen nicht besonders geschützter
Arten in mehr als nur geringer Menge
für den eigenen Gebrauch zu
sammeln.
15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu
sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in
sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu
behindern.
Darunter fallen auch Bäume
Horsten oder Bruthöhlen.
mit
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie
Tiere
einzubringen,
auszusetzen
oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
6 (Gewässer und ihre Ufer),
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze).
Ordnungsgemäße Landwirtschaft ist
insbesondere:
−
−
−
−
−
−
−
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
die
Ausbringung
Pflanzenschutzmitteln
Düngern
gemäß
landwirtschaftlichen
Fachgesetzen,
von
und
den
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter
bis zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung
außerhalb von Gewässern und
deren Uferbereichen,
die
Einrichtung
ortsüblicher
Verkaufsstände für selbst erzeugte
landwirtschaftliche
Produkte,
soweit sie baugenehmigungsfrei
sind, nur kurzfristig errichtet
werden und jederzeit demontiert
werden
können
sowie
das
Aufstellen von Hinweisschildern.
Abweichend davon bleibt erlaubt:
schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des
Wurzelwerkes
im
Rahmen
der
ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung.
Dieses trifft auch auf gesetzlich geschützte
Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG
NW zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die
unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
das
Verbrennen von Schlagabraum
entsprechend
den
Regelungen
der
Kommune,
−
der
Umbruch
im
Rahmen
Flächenstilllegungsprogrammen,
−
von
die Verlegung von Versorgungsleitungen
für die landwirtschaftliche Produktion, so
auch die Verlegung von Leitungen zur
Versorgung des Weideviehs.
Hierunter wird auch die Verlegung von
Beregnungsanlagen verstanden.
- bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer
nicht
an
die
Bewirtschaftungsauflagen
gebunden
ist, sofern der Kreis seinerseits den
Vertrag z.B. aufgrund fehlender
Finanzmittel nicht fortführen kann.
−
-
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages.
Mit
Abschluss
eines
Folgevertrages ist die vertraglich
geregelte
Nutzung
auf
Dauer
fortzuführen,
solange
ein
entsprechendes
Vertragsangebot
besteht.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG
NW wird hingewiesen.
2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist
insbesondere:
−
−
der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen
nach
Maßgabe § 6b LFoG NW,
−
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
−
Maßnahmen
zum
gepolterten Holzes,
−
Schutz
Schutzmaßnahmen gegen
(z. B.
Errichtung
Wildschadenschutzzäunen),
Wild
von
−
Kalkungen gestrichen
−
die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
−
das
Verbrennen
von
Schlagabraum entsprechend den
Regelungen des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW..
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Zur
ordnungsgemäßen
Fischereiausübung gehört nach § 3
Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die
Durchführung von Hegemaßnahmen.
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW.
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
Jagd
ist
die
Versorgung
von
krank
geschossenem
oder
schwer
krankem Wild,
−
Wildfütterungen
in
gemäß § 25 LJG NW,
Notzeiten
−
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von
den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht
mit der Errichtung von baulichen Anlagen
verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten,
genehmigten,
mit
ihr
vertraglich vereinbarten oder einvernehmlich
abgestimmten Entwicklungs-, Pflege- und
Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß
§
4
BNatSchG
sowie
der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde
abgestimmte
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.
9.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c)
LG
NW;
sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der Unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
Unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind.
11.
Untersuchungen Altlasten sowie schädlichen
Bodenveränderungen
einschl.
der
Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung,
darüber hinaus die Abgrenzung belasteter
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz
1 AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit
erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. §
12 (10) BBodSchV.
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die
übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße
Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete
genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sollen der
Unteren
Landschaftsbehörde
angezeigt
werden.
13.
die Durchführung von Veranstaltungen
außerhalb des Waldes, denen die Untere
Landschaftsbehörde
zugestimmt
hat.
Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher
Produkte.
14.
die
Errichtung
von
Zäunen
für
Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus
Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach
Bau-,
Wasserund
Artenschutzrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser
sowie
Anlagen
zu
Verteilung, Transport und Speicherung
von Trink-/Abwasser.
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann unter
Beachtung des besonderen Schutzzweckes und
des Charakters des Gebietes auf Antrag im
Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG
von den Verboten unter 2.2-0 erteilen:
1.
2.
3.
für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 – 3
Baugesetzbuch (BauGB);
für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nrn. 1–6
BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach
Nrn. 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise
errichteten baulichen Bestand nur geringfügig
und angemessen ergänzt (bis zu 20 qm oder
kleiner als 10 % der Grundfläche des baulichen
Bestandes)
und
eine
Beseitigung
landschaftsprägender
Laubbäume
nicht
erforderlich wird;
für
das
Errichten
landwirtschaftlicher
Viehunterstände mit höchstens drei Wänden in
Holzbauweise
außerhalb
des
Kronentraufbereiches von Bäumen.
Die Untere Landschaftsbehörde kann weiterhin auf
Antrag eine Ausnahme von den Verboten nach
2.2.0 für Maßnahmen zulassen, wenn feststeht,
dass sie im Einzelfall weder den Charakter des
geschützten Gebietes verändern noch dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In
der
Befreiung
kann
eine
Geldleistung im Sinne des § 5
angeordnet werden. Der Beirat der
Unteren Landschaftsbehörde kann
einer beabsichtigten Befreiung mit der
Folge
widersprechen,
dass
der
Kreistag über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hat der Beirat nicht
innerhalb von sechs Wochen nach
Aufforderung
eine
Stellungnahme
abgegeben, so kann die Untere
Landschaftsbehörde
ohne
die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten
und Verboten der forstlichen Nutzung
(§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69
Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald
und Holz NRW
zuständig. Er
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.3
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,-- €). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist.
Von dieser Regelung ausgenommen
sind die in den Bußgeldvorschriften
geregelten
Fälle
der
einfachen
Sachbeschädigung;
ihre Ahndung
nach § 303 des Strafgesetzbuches ist
ausgeschlossen.
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
Anzahl: X Einzelbäume, X Baumgruppen, X
Alleen/ Baumreihen, X flächige Naturdenkmale.
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte
festgesetzten
Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend
aufgeführten,
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Regelungen zu Ausnahmen
−
Hinweise auf Befreiungen sowie
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
Soweit
unmittelbar
anzuwendende
europarechtliche Vorschriften oder
nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
Nach § 22 LG NW werden als
Naturdenkmale Einzelschöpfungen der
Natur oder entsprechende Flächen bis
5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer
Schutz
a) aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des
Naturdenkmals notwendige Umgebung
einbeziehen.
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURDENKMALE
Allgemeine Verbote
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung
eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen
können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen
verboten.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für
anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63
BNatSchG.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen,
zu
beschädigen,
Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf
die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Trauf- und Wurzelbereich zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum,
Bauschutt,
Abfälle
aller
Art)
sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt
zu
beeinträchtigen,
im
Traufbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer
in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in
einer
Weise
anzuwenden,
die
dem
Schutzzweck zuwiderläuft.
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern
es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich
um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt,
bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und
Wurzelbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
Auf
freigestellte
(Unberührtheit) wird
hingewiesen.
Handlungen
ausdrücklich
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des
Verbotes Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
5.
ortsübliche und situationsgebundene Pflegeund Unterhaltungsmaßnahmen,
6.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c)
LG
NW.
Sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die
Untere
Landschaftsbehörde
ist
verpflichtet, etwaige Bedenken hiergegen
innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu
machen.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
Unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
7.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art
und
Umfang
erforderlicher
Maßnahmen zur Sicherung oder
Sanierung des Naturdenkmals, z.B.
größere baumchirurgische Arbeiten.
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen
im
Rahmen
der
Verkehrssicherungspflicht,
die
ein
unverzügliches Handeln erfordern.
Rechtmäßig
bestehende
Entwässerungseinrichtungen
genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung
und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
REGELUNGEN
FÜR
AUSNAHMEN
/
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann unter
Beachtung des besonderen Schutzzweckes und
des Charakters des Gebietes auf Antrag im
Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG
von den Verboten unter 2.3-0 erteilen:
-
für
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG
NW, die die Beseitigung des Schutzobjektes
oder wesentlicher Teile hiervon erfordern. Die
Ausnahme kann mit Auflagen zur Nach- bzw.
Neuanpflanzung verbunden werden.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.4
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
(§ 23 LG NW)
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und
Landschaft
sind
Geschützte
Landschaftsbestandteile.
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen
gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen für Ausnahmen,
−
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote, die bei den einzelnen Geschützten
Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.410) angegeben sind.
Soweit
unmittelbar
anzuwendende
europarechtliche Vorschriften oder
nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushalts,
b) zur Belebung, Gliederung oder
Pflege
des
Ortsund
Landschaftsbildes oder
c) zur
Abwehr
schädlicher
Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten
Gebieten
auf
den
gesamten Bestand an Baumreihen,
Hecken,
Streuobstwiesen
oder
anderen
Landschaftsbestandteilen
erstrecken.
Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln
geförderte Anpflanzungen außerhalb
des Waldes und Wallhecken sowie
gemäß § 47 a LG NW Alleen
gesetzlich
Geschützte
Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht
für Begleitgrün von Verkehrsanlagen.
Die
geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß §§ 47
und 47a
LG NW sind in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen
Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie
dürfen weder beschädigt noch beseitigt
werden. Insbesondere ist es verboten,
sie zu roden, abzubrennen oder mit
chemischen Mitteln zu zerstören.
Unberührt
bleiben
schonende
Pflegemaßnahmen
und
die
bestimmungsgemäße Nutzung der
Anpflanzungen.
2.4.0
ALLGEMEINE
FESTSETZUNGEN
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Allgemeine Verbote
FÜR
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung
eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Geschützten
Landschaftsbestandteiles führen können, nach
Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Mitwirkungsrechte für
anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 63
BNatSchG.
Insbesondere ist verboten:
1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen,
zu
beschädigen,
Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im
Trauf- und Wurzelbereich zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum,
Bauschutt,
Abfälle
aller
Art)
sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt
zu
beeinträchtigen, im Trauf- und Wurzelbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer
in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in
einer
Weise
anzuwenden,
die
dem
Schutzzweck zuwiderläuft.
4.
Böden im Trauf- und Wurzelbereich zu
verfestigen,
zu
versiegeln
oder
die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Sofern es sich bei dem Schutzobjekt
ausschließlich
um
Gehölze
oder
Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das
Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
–
auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen
–
vorzunehmen.
Bestehende
Drainagegebiete
genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung
und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
ALLE
GESCHÜTZTEN
Auf
freigestellte
Handlungen
(Unberührtheitsklausel)
wird
hingewiesen.
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes
Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
5.
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde
abgestimmte
Pflegeund
Unterhaltungsmaßnahmen.
6.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c)
LG
NW.
Sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die
Untere
Landschaftsbehörde
ist
verpflichtet, etwaige Bedenken hiergegen
innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu
machen.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
Unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
7.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandsschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Entwässerungseinrichtungen
genießen
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art
und
Umfang
erforderlicher
Maßnahmen zur Sicherung oder
Sanierung
des
Geschützten
Landschaftsbestandteils, z.B. größere
baumchirurgische Arbeiten.
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen
im
Rahmen
der
Verkehrssicherungspflicht,
die
ein
unverzügliches Handeln erfordern.
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung
und
Pflege
ist
der
Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
REGELUNGEN
FÜR
AUSNAHMEN
/
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann unter
Beachtung des besonderen Schutzzweckes und
des Charakters des Gebietes auf Antrag im
Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG
von den Verboten unter 2.4-0 erteilen:
-
für
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG
NW, die die Beseitigung des Schutzobjektes
oder wesentlicher Teile hiervon erfordern. Die
Ausnahme kann mit Auflagen zur Nach- bzw.
Neuanpflanzung verbunden werden.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
Abweichend davon sind Befreiungen
aus überwiegenden Gründen des
Allgemeinwohls bei als geschützten
Landschaftsbestandteilen festgesetzten
Baumreihen nach § 47 Abs. 1 LG NW
und bei geschützten Alleen nach § 47a
Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur
zulässig, wenn sie aus zwingenden
Gründen
der
Verkehrssicherheit
erforderlich sind und keine anderen
Maßnahmen
zur
Erhöhung
der
Verkehrssicherheit
erfolgreich
durchgeführt werden konnten.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
REGELUNGEN BEI
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
2.5 nur für Kall, Hellenthal und Mechernich:
2.5
NATIONALPARK „EIFEL“
Größe: ca. X ha
Schutzzweck:
Der Schutz als Nationalpark erfolgt gemäß der
„Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der
jeweils gültigen Fassung.
Die Teilfläche des Nationalparks liegt
an der nordwestlichen Grenze des
Plangebietes und weist überwiegend
Fichtenforste auf.
Im Gebiet entspringen zwei Quellbäche
von Wüstebach und Schwarzbach, die
beide in nördliche Richtung in den
Nationalpark verlaufen. Nach Süden
wird der Raum von der B 258 begrenzt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
den Nationalpark „Eifel“ festgesetzten Ge- und
Verbote gemäß der „Verordnung über den
Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung.
Maßnahmen
werden
durch
den
Nationalparkplan in seiner jeweils gültigen
Fassung bestimmt.
4.0
BESONDERE
FESTSETZUNGEN
FÜR
DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in
standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als
solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFHGebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt
und der Entwicklung des Gebietes sowie seiner
maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und
Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL).
Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
Aufzählung der jeweiligen NSG
Soweit
nach
Betriebsplänen
oder
Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind gemäß
Gemäß § 25 LG NW kann der
Landschaftsplan
in
Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW
und
geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz für Erstund Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten
vorschreiben
oder
ausschließen sowie eine bestimmte
Form der Endnutzung untersagen,
soweit dies zur Erreichung des
Schutzzweckes erforderlich ist.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht
der Landesbetrieb Wald und Holz die
Einhaltung der Festsetzungen. Er kann
im Einvernehmen mit der Unteren
§ 35 Abs. 1 Satz 2 LG NW die Festsetzungen in
diese aufzunehmen.
4.3
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder
Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im
Staatswald
durch
entsprechende
Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz
des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW
gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen
−
−
Nadelwaldbestände
in
abgegrenzten
Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie
auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen
Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen
aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen
verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume)
zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10
Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im
Wald zu belassen (Ziffer 4.2)
Landschaftsbehörde die notwendigen
Anordnungen treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet wird.
Auf bundeseigenen Liegenschaften
wird der Waldpflegeplan durch die
Bundesforstverwaltung
im
Einvernehmen mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW erstellt. Die
Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist
entbehrlich, soweit eine entsprechende
Verständigung im Rahmen eines
vorgezogenen
Sofortmaßnahmenkonzeptes
erzielt
worden ist.
Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist
vorgesehen die forstlichen Maßnahmen
vertraglich auf den Landesbetrieb Wald
und Holz NRW zu übertragen.
Vorschriften des § 11 LFoG NW über
die tätige Mithilfe finden sinngemäße
Anwendung.
Der
gemeindliche
Forstbetrieb kann auch zukünftig mit
Maßnahmen im Gemeindewald durch
die ULB beauftragt werden, soweit
dieser seine Bereitschaft dazu erklärt.
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Soweit
unmittelbar
anzuwendende
europarechtliche Vorschriften oder
nationale Vorschriften
von den v.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und
4.2
abweichende
weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben
hinsichtlich der Durchführung von Verfahren
enthalten, gelten diese unmittelbar und
vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit
den
Belangen
des
Naturschutzes
und
der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit
die
Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,-€).Gegenstände, die zur Begehung
einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG
NW gebraucht oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn
die
Tat
nach
anderen
Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht
ist.
Von
dieser
Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.