Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
304 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
26.02.10, 04:15
Aktualisiert
26.02.10, 04:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Neben der Anpassung der allgemeinen Festsetzungen und Erläuterungen wurden in den einzelnen Landschaftsplänen folgende textlichen
Änderungen vorgenommen:
(Hinweise in kursiver Schrift)
Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Festsetzung
2.1-1
Erläuterung
Festsetzung
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
−
Grünland in der Zeit vom 15.April
bis 15.Juni abzuschleppen oder
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen außerhalb des
genannten
Zeitraumes
nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
−
Grünland in der Zeit vom 15.April
bis 15.Juni abzuschleppen oder
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen außerhalb des
genannten
Zeitraumes
nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
Erläuterung
Gebietsspezifische Verbote:
−
2.1-2
neue Fassung
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.04. bis 30.06. abzuschleppen
oder zu walzen,
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.04. bis 30.06. abzuschleppen
oder zu walzen,
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
2.1-3
Gebietsspezifische Verbote:
neue Fassung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.04. bis 30.06. abzuschleppen
oder zu walzen,
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.
November bis zum 31. März des
Folgejahres zu beweiden.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
−
Grünland in der Zeit vom 15.April
bis 15.Juni abzuschleppen oder
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen außerhalb des
genannten
Zeitraumes
nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Teiche, für die keine Zulassung
nach
dem
WHG
vorliegt,
fischereilich zu nutzen.
−
Grünland in der Zeit vom 1. Mai
bis 30.Juni abzuschleppen oder
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen außerhalb des
Grünland
mit
Schafen
in
Koppelschafhaltung mit mehr als
2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu
beweiden.
Ausgenommen
hiervon sind Flächen in den Auen
sowie Feuchtbereiche. Verboten
ist hierbei jegliche Form der
Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen,
−
2.1-4
Gebietsspezifische Verbote:
−
2.1-5
Teiche,
für
die
keine
Genehmigung oder Erlaubnis
nach
dem
WHG
vorliegt,
fischereilich zu nutzen.
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.05. bis 30.06. abzuschleppen
oder zu walzen,
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.
November bis zum 31. März des
Folgejahres zu beweiden.
genannten
Zeitraumes
nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
Grünland
mit
Schafen
in
Koppelschafhaltung mit mehr als
2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu
beweiden.
Ausgenommen
hiervon sind Flächen in den Auen
sowie Feuchtbereiche. Verboten
ist hierbei jegliche Form der
Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen,
−
2.1-6
s. 2.1-5
2.1-7
s. 2.1-5
2.1-8
s. 2.1-5
2.1-9
Gebietsspezifische Verbote:
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
2.1-10
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.05. bis 30.06. abzuschleppen
oder zu walzen,
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.
November bis zum 31. März des
Folgejahres zu beweiden.
neue Fassung
Sofern die Witterung ein Abschleppen
außerhalb des genannten Zeitraumes
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
−
Grünland in der Zeit vom 15.April
bis 15.Juni abzuschleppen oder
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen außerhalb des
genannten
Zeitraumes
nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Dauergrünland …
Grünland
mit
Schafen
in
Koppelschafhaltung mit mehr als
2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11.
bis zum 31.03 des Folgejahres zu
beweiden.
Ausgenommen
hiervon sind Flächen in den Auen
sowie Feuchtbereiche. Verboten
ist hierbei jegliche Form der
Zufütterung auf den Flächen.
Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen,
−
2.2-1
Gebietsspezifische Verbote:
−
2.2-5
Dauergrünland …
Darüber hinaus gilt das folgende
gebietsspezifische Verbot:
−
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind,
−
Bodenschutzkalkungen innerhalb
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach §
69 LG NW auf Antrag erteilt werden
(s. Kap. 2.0).
entfällt
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
von Sumpf- und Quellgebieten
vorzunehmen.
2.2-9
Änderung s. 2.2-1
2.2-10
Änderung s. 2.2-1
2.4-1
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland
oder
Brachflächen
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung umzuwandeln.
−
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die
am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem ununterbrochen auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
−
bauliche Anlagen im Sinne des §
2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW,
Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen - auch
wenn sie gem. § 65 BauO NW
keiner
baurechtlichen
Genehmigung
oder
Anzeige
bedürfen - zu errichten, zu
ändern oder deren Nutzung zu
ändern.
−
bauliche Anlagen im Sinne des §
2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW - auch
wenn sie gem. § 65 BauO NW
keiner
baurechtlichen
Genehmigung
oder
Anzeige
bedürfen zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern.
Als bauliche Anlagen gelten:
− Aufschüttungen und
Abgrabungen,
− Lager-, Abstell- und
Ausstellungsplätze,
− Camping- und Wochenendplätze,
− Sport- und Spielflächen,
− Stellplätze,
− Gerüste,
− Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
Bauliche Anlagen sind auch Zäune
und andere aus Baustoffen oder
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Bauteilen hergestellte Einfriedungen
sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs.
1 BauO NW.
−
Feuer zu entfachen oder zu
verursachen.
2.4-3
Änderungen s. 2.4-1
2.4-5
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland
oder
Brachflächen
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung umzuwandeln.
2.4-7
Änderungen s. 2.4-5
2.4-10
Änderungen s. 2.4-1
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
−
Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen
zu
errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern.
−
Feuer
zu
entfachen,
zu
verursachen oder zu unterhalten.
−
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die
am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem ununterbrochen auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Landschaftsplan 08 „Blankenheim“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Festsetzung
2.1-1
Erläuterung
Festsetzung
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30. Juni abzuschleppen und
zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen nicht zulässt, kann
in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere
Vereinbarung getroffen werden.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
−
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
der
ehemaligen Bahntrasse als ein
strukturreicher,
kleinklimatisch
unterschiedlicher Biotopkomplex
von wärmeliebenden Hecken und
Gebüschformationen,
Baumbeständen,
Mischwaldbereichen,
artenreichen Laubwaldbereichen,
Kalkmagerrasen,
vegetationsarmen
Schotterflächen, Ruderal- und
Hochstaudenfluren,
Kleingewässer,
Mauern
und
Erläuterung
Gebietsspezifische Verbote:
−
2.1-2
neue Fassung
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 15. Juli abzuschleppen und
zu walzen.
NATURSCHUTZGEBIET
„EHEMALIGE
AHRTALBAHNTRASSE
BEI
BLANKENHEIM“
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20
Buchstaben a, b, c LG NW
insbesondere
−
zur
Erhaltung
und
Wiederherstellung
der
ehemaligen Bahntrasse als ein
strukturreicher,
kleinklimatisch
unterschiedlicher Biotopkomplex
von wärmeliebenden Hecken und
Gebüschformationen,
Baumbeständen,
Mischwaldbereichen,
artenreichen Laubwaldbereichen,
Kalkmagerrasen,
vegetationsarmen
Schotterflächen, Ruderal- und
Hochstaudenfluren,
Kleingewässer,
Mauern,
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Brücken- und Tunnelbauwerken,
Tunnelbauwerken,
Gebietsspezifische Verbote:
2.1-3
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 15. Juli abzuschleppen und
zu walzen.
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
1. November bis 31. März zu
beweiden
–
außer
durch
Wanderschäferei.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
-
-
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30. Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen
werden.
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
-
2.1-4
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen,
Gebietsspezifische Verbote:
−
2.1.6
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Gebietsspezifische Verbote:
-
2.1-5
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Grünland in der Zeit vom 1. April
bis zum 30. Juni (über 400m über
NN:
01.Mai bis 15. Juli)
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
-
Grünland in der Zeit vom 1. Mai
bis zum 30. Juni abzuschleppen
und zu walzen. Sofern die
Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
Gebietsspezifische Verbote:
Änderungen s. 2.1-5
-
-
-
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen.
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
2.1-7
Änderungen s.2.1-6
2.1-8
Gebietsspezifische Verbote:
neue Fassung
Änderungen s.2.1-5
-
-
2.1-9
Änderungen s. 2.1-8
2.1-10
Gebietsspezifische Verbote:
-
-
-
-
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen.
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und zu
walzen. Sofern die Witterung ein
Abschleppen nicht zulässt, kann
in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere
Vereinbarung getroffen werden.
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
vorzunehmen.
-
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen.
ferner gem. § 48 c Abs. 5 LG NW
unter Beachtung der §§ 42, 43 und 62
BNatSchG
Folgende Maßnahmen…
2.1-11
−
die
Beseitigung
oder
Beeinträchtigung der Brut-, Rastund Schlafplätze der in der
Richtlinie 79/409/EWG in Anhang
I und in Artikel 4 Abs. 2
genannten Arten,
−
die Störung und Vertreibung der
vorgenannten rastenden und
brütenden Vogelarten und
−
das Fällen von
Höhlenbäumen
Horst-
und
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung mit den anderen zu
beteiligenden Behörden.
Folgende Maßnahmen…
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
−
Grünland in der Zeit vom 1. Mai
bis zum 30. Juni abzuschleppen
und zu walzen. Sofern die
Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Die gem. § 48c LG NW verpflichtende
Erarbeitung eines
Pflege- und
Entwicklungsplanes erfolgt durch die
Untere
Landschaftsbehörde
in
Abstimmung mit den anderen zu
beteiligenden Behörden.
Gebietsspezifische Verbote:
-
Grünland in der Zeit vom 1. April
bis zum 30. Juni (über 400m über
NN:
01.Mai bis 15. Juli)
abzuschleppen und zu walzen.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
2.2-8
alte Fassung
−
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen.
−
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die
am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem ununterbrochen auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
Gebietsspezifische Verbote:
−
2.3-11
neue Fassung
Grünland umzubrechen oder in
eine
andere
Nutzung
zu
überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach §
69 LG NW auf Antrag durch die
Untere Landschaftsbehörde erteilt
werden (s. Kap. 2.2.0).
NATURDENKMAL
„BERGULME IN SCHLOSSTHAL“
entfällt, da Bergulme nicht mehr zu
erhalten war und gefällt wurde
1 Bergulme
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal
erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b
LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Bergulme als
Einzelschöpfung der Natur,
−
aufgrund ihrer
Schönheit.
Eigenart
und
Die Bergulme steht an der Straße
nach Dollendorf und hat einen
Stammumfang 4,40 m.
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten die für Naturdenkmale unter
2.3.0 festgesetzten allgemeinen
Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-12
NATURDENKMAL
„BERGULME UND
SCHLOSSTHAL“
ESCHE
entfällt, da bereits in GLB 2.4-3
enthalten
IN
1 Bergulme, 1 Esche
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal
erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b
LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Bergulme und
der Esche als Einzelschöpfungen
der Natur,
−
aufgrund ihrer
Schönheit.
Eigenart
und
Die Bergulme und die Esche stehen
an der Straße in Schloßthal neben
einem Wohnhaus mit Kapelle. Die
Bergulme weist einen Stammumfang
von 2,70 m auf, die Esche von 3,40
m. Die Esche wurde 2004 einer
Kronenpflege unterzogen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten die für Naturdenkmale unter
2.3.0 festgesetzten allgemeinen
Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3.13 - 18
2.4-1
2.3-11 - 16
Änderungen s. 2.2-8
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
Nummerierungen wurden angepasst
Landschaftsplan 16 „Euskirchen“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Festsetzung
neue Fassung
Erläuterung
2.1-1
Festsetzung
Erläuterung
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
2.1-4
Änderungen s. 2.1-1
2.1-7
Änderungen s. 2.1-1
2.1-8
Änderungen s. 2.1-1
2.1-12
Änderungen s. 2.1-1
2.2-1
Gebietsspezifische Verbote:
Es
ist
verboten,
Grünland
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 15. April
bis 15. Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
−
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die
am
01.07.2003
bei
der
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem ununterbrochen auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
2.2-2
Änderungen s. 2.2-1
2.2-3
Änderungen s. 2.2-1
2.2-4
Änderungen s. 2.2-1
2.2-7
Änderungen s. 2.2-1
2.2-8
Unberührt bleibt:
entfällt
der Vollzug des Bebauungsplanes
Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen
(rechtskräftig seit 20.11.1967)
2.2-10
Änderungen s. 2.2-8
2.2-11
Änderungen s. 2.2-1
2.2-12
Änderungen s. 2.2-1
2.2-14
Änderungen s. 2.2-1 und 2.2-8
2.2-15
Änderungen s. 2.2-1
2.2-16
Änderungen s. 2.2-1
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„STREUOBSTBESTÄNDE IN DER BÖRDE“
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„STREUOBSTWIESEN UND -BESTÄNDE IN DER BÖRDE“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß
§ 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG
NW insbesondere
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß
§ 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG
NW insbesondere
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
−
zur
Erhaltung
Streuostbeständen,
von
−
zur Erhaltung von Streuostwiesen
und -beständen ,
−
zur
Sicherstellung
Leistungsfähigkeit
Naturhaushalts,
der
des
−
zur
Sicherstellung
Leistungsfähigkeit
Naturhaushalts,
−
zur
Erhaltung
der
Streuobstbestände als wichtige
Lebensräume
und
Trittsteinbiotope innerhalb der
intensiv
landwirtschaftlich
genutzten Bördelandschaft und
an den Ortsrändern,
−
zur
Erhaltung
der
Streuobstwiesen und -bestände
als wichtige Lebensräume und
Trittsteinbiotope innerhalb der
intensiv
landwirtschaftlich
genutzten Bördelandschaft und
an den Ortsrändern,
−
wegen ihrer
Bedeutung,
kulturhistorischen
−
wegen ihrer
Bedeutung,
−
zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Landschaftsbildes.
−
zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
…
Die Verbote beinhalten auch die
Beseitigung abgängiger Bäume, da
diese
oftmals
geeignete
Lebensräume für Steinkäuze bieten.
Auf die Möglichkeit der Befreiung
durch die ULB wird hingewiesen.
der
des
kulturhistorischen
Zur Erreichung des Schutzzweckes
…
Die Verbote beinhalten auch die
Beseitigung abgängiger Bäume, da
diese
oftmals
geeignete
Lebensräume für Steinkäuze bieten.
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Darüber
hinaus
gilt
folgendes
gebietsspezifisches Verbot:
−
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
lang
nicht
Bestandteil
der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
−
−
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
bauliche Anlagen im Sinne des §
2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW - auch
wenn sie gem. § 65 BauO NW
keiner
baurechtlichen
Genehmigung
oder
Anzeige
bedürfen zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern.
Als bauliche Anlagen gelten:
Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen
zu
errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern.
− Stellplätze,
−
Feuer
zu
entfachen,
zu
verursachen, oder zu unterhalten.
−
zu zelten, zu campen oder zu
lagern.
−
landwirtschaftliche Produkte zu
lagern (Strohlager, Mieten).
−
Verfestigungen, Versiegelungen,
Aufschüttungen,
Verfüllungen,
Abgrabungen, Ausschachtungen,
Sprengungen
oder
sonstige
Veränderungen der Boden-, Felsoder
Geländegestalt
vorzunehmen.
− Aufschüttungen und Abgrabungen,
− Lager-, Abstell- und
Ausstellungsplätze,
− Camping- und Wochenendplätze,
− Sport- und Spielflächen,
− Gerüste,
− Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
Bauliche Anlagen sind auch Zäune
und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen
sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs.
1 BauO NW.
Landschaftsplan 20 „Hellenthal“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Festsetzung
2-.1-1
neue Fassung
Erläuterung
Festsetzung
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
−
Gebietsspezifische Verbote:
-
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.
Mai
bis
15.
Juli
abzuschleppen und zu walzen.
-
-
2.1-2
Änderungen s. 2.1-1
2.1-3
Änderungen s. 2.1-1
2.1-4
Gebietsspezifische Verbote:
2.1-5
Erläuterung
Darüber hinaus gelten folgende,
gebietsspezifische Verbote:
Zur
Erhaltung
der
natürlichen
Felsformationen
sowie
der
Felsbereiche
des
ehemaligen
Steinbruchs
mit
ihrer
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.
Mai
bis
30.
Juni
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen nicht zulässt, kann
in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere
Vereinbarung getroffen werden.
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Teiche, für die keine Zulassung
nach
dem
WHG
vorliegt,
fischereilich zu nutzen.
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.
Mai
bis
30.
Juni
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen nicht zulässt, kann
in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere
Vereinbarung getroffen werden.
−
Teiche, für die keine Zulassung
nach
dem
WHG
vorliegt,
fischereilich zu nutzen.
entfällt
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
charakteristischen Flora und Fauna
ist es verboten, die Felsbereiche zu
betreten, sowie zu klettern oder
Klettersport auszuüben
2.1-6
Änderungen s. 2.1-4
2.1-8
Änderungen s. 2.1-1
2.1-9
2.1-10
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Gebietsspezifische Verbote:
2.1-11
Änderungen s. 2.1-1
2-1-12
Gebietsspezifische Verbote:
-
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.
Mai
bis
15.
Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen
nicht zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde eine
andere
Vereinbarung
getroffen
werden.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.
Mai
bis
30.
Juni
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen nicht zulässt, kann
in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere
Vereinbarung getroffen werden.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
-
Teiche, für die keine Zulassung
nach
dem
WHG
vorliegt,
fischereilich zu nutzen.
2.2-4
Unberührt bleibt:
Der Vollzug des Bebauungsplanes
Nr. 51 (Windkraftkonzentrationszonen
Kehr und Losheim).
2.2-7
Unberührt bleibt:
Der Vollzug des Bebauungsplanes
Nr. 51 (Windkraftkonzentrationszonen
Oberreifferscheid).
2.2-8
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland umzubrechen oder in
eine
andere
Nutzung
zu
überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach §
69 LG NW auf Antrag durch die ULB
erteilt werden (s. Kap. 2.2.0).
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
−
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang
nicht
Bestandteil
der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Landschaftsplan 24 „Kall“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Festsetzung
2.1-1
2.1-2
Erläuterung
Festsetzung
Darüber hinaus gelten folgende,
gebietsspezifische Verbote:
−
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen.
−
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen.
entfällt
an
den
Felswänden
im
Naturschutzgebiet zu klettern
(Verbot dient der Erhaltung der
Buntsandsteinfelsen mit ihrer
charakteristischen Flora).
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01.
Mai
bis
15.Juli
abzuschleppen und zu walzen.
-
-
2.1-11
Erläuterung
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
2.1-9
neue Fassung
Unberührt bleiben im Rahmen der
Ausübung der ordnungsgemäßen
Jagd:
-
die Errichtung von Hochsitzen in
Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde.
Grünland in der Zeit vom 01. Mai
bis 30. Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde eine
andere Vereinbarung getroffen
werden.
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
entfällt
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
- Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen.
- in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen.
2.1-12
Gebietsspezifische Verbote:
−
−
an
den
Felsen
im
Naturschutzgebiet
–
insbesondere im Bereich der
Stolzenburg
und
der
Achenlochhöhle - zu klettern
(Verbot dient der Erhaltung der
Kalksteinfelsen
und
ihrer
charakteristischen Flora und
Fauna),
Grünlandflächen in der Zeit vom
01. Mai bis zum 30.Juni
abzuschleppen und zu walzen.
entfällt
-
-
-
-
Grünlandflächen in der Zeit vom
01. Mai bis zum 30.Juni
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen nicht zulässt, kann
in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere
Vereinbarung getroffen werden.
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen.
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
2.1-13
alte Fassung
neue Fassung
Unberührt bleiben im Rahmen der
Ausübung der ordnungsgemäßen
Jagd:
- die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb
der Notzeiten nach Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde
und
Unteren
Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der
Anlage sind mit der Unteren
Landschaftsbehörde
abzustimmen.
- die Errichtung von Hochsitzen in
Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde.
entfällt
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01. Mai bis zum 30.Juni
abzuschleppen und zu walzen.
-
-
-
-
Unberührt bleiben im Rahmen der
Ausübung der ordnungsgemäßen
Jagd:
Grünlandflächen in der Zeit vom
01. Mai bis zum 30.Juni
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen nicht zulässt, kann
in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere
Vereinbarung getroffen werden.
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind.
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen.
entfällt
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb
der Notzeiten nach Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde
und
Unteren
Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der
Anlage sind mit der Unteren
Landschaftsbehörde
abzustimmen.
- die Errichtung von Hochsitzen in
Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde.
Gebietsspezifische Verbote:
-
2.1-14
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
01. Mai bis zum 30.Juni
abzuschleppen und zu walzen.
-
-
-
-
Grünlandflächen in der Zeit vom
01. Mai bis zum 30.Juni
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen nicht zulässt, kann
in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere
Vereinbarung getroffen werden.
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen.
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen.
2.2-5
Unberührt bleibt darüber hinaus:
Der Vollzug des Bebauungsplanes
Nr. 25 (Windkraftkonzentrationszone
Honderberg / Sistiger Venn).
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
2.2-7
Gebietsspezifische Verbote:
- Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
neue Fassung
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach §
69 LG NW auf Antrag erteilt werden
(s. Kap. 2.0).
-
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang
nicht
Bestandteil
der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
2.2-8
Ebenfalls
mit
einer
eigenen
Signatur versehen sind diejenigen
Flächen, die im Rahmen des
aktuellen Aufstellungsverfahrens
zum FNP der Gemeinde Kall vorab
zwischen der Gemeinde, der ULB
und der Bezirksregierung Köln,
Dez. Regionalplanung, abgestimmt
wurden. Nach Abschluss des FNPVerfahrens
richtet
sich
die
Gültigkeit der Festsetzungen des
Landschaftsplanes
in
diesen
Bereichen nach § 29 Abs. 4 LG NW
(s. Päambel).
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
Landschaftsplan 28 „Mechernich“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Festsetzung
Zusatz
bei
allen NSG
2.1-1
2.1-2
Folgende Maßnahmen …
neue Fassung
Erläuterung
Festsetzung
Folgende Maßnahmen….
Die Umsetzung der Maßnahmen
erfolgt
im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe eines gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes
bzw.
Sofortmaßnahmenkonzeptes.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifischen Verbote:
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
Erläuterung
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
eine
andere
getroffen werden.
Vereinbarung
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind.
−
Teiche, für die keine Zulassung
nach
dem
WHG
vorliegt,
fischereilich zu nutzen.
Unberührt bleibt:
2.1-3
−
die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb
der Notzeiten nach Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde
und
Unteren
Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der
Anlage sind mit der Unteren
Landschaftsbehörde
abzustimmen.
−
die Errichtung von Hochsitzen
und offenen Ansitzleitern in
Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
unter
Beachtung
der
Beteiligungsrechte.
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig
an
die
Fütterungsanlagen
zu
gewöhnen.
entfällt - auch bei den NSG 2.1-8, 2.19, 2.1-12 und 2.1-18
Darüber
hinaus
gilt
folgendes
gebietsspezifisches Verbot:
Nr.
Schutzgebiet
2.1-4
2.1-5
alte Fassung
neue Fassung
s. auch 2.1-2
−
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifischen Verbote:
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifischen Verbote:
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
−
2.1-6
Änderungen s. 2.1-4
2.1-7
Darüber hinaus werden
gebietsspezifische
festgesetzt:
folgende
Verbote
Die
Nutzung
Amphibiengewässer
Fischteiche ist nicht zulässig.
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
Darüber
hinaus
gilt
folgendes
gebietsspezifisches Verbot:
der
als
−
2.1-8
die
Nutzung
Amphibiengewässer
Fischteiche
der
als
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifischen Verbote:
Änderungen s. auch 2.1-2
Unberührt bleibt:
−
gem. Ziffer 2.1.0 Nr. 7 bzw. 12
insbesondere die militärische
−
Grünland in der Zeit vom 01.April
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland zu beweiden.
Unberührt bleibt:
(Anmerkung: eine entsprechende
Formulierung findet sich unter
−
gem. Ziffer 2.1.0 Nr. 7 bzw. 12
insbesondere die militärische
Die
im
Plangebiet
gelegenen
Grünlandbereiche sind i.w. trockene
Heiden auf schwermetallbelasteten
Böden. Eine Beweidung würde
unweigerlich zu einer Aufnahme von
Schwermetallen durch die Tiere
führen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Nutzung jeglicher Art. Hierzu
gehört auch die auf diesen Zweck
ausgerichtete
landund
forstwirtschaftliche Nutzung und
Geländebetreuung.
2.1-9
neue Fassung
Ziffer 4 (§ 25 LG NW))
Nutzung jeglicher Art. Hierzu
gehört auch die auf diesen Zweck
ausgerichtete
landund
forstwirtschaftliche Nutzung und
Geländebetreuung.
Änderungen s. auch 2.1-2
Des weiteren ist es verboten, im
Naturschutzgebiet Felsbereiche zu
betreten, sowie zu klettern oder
Klettersport auszuüben.
entfällt
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind,
−
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen,
−
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen,
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
2.1-10
2.1-11
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
Unberührt bleiben:
Im Bereich der
Detailkarte S. 38):
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
Unberührt bleiben:
Zone
II
(vgl.
•
die Anlage oder Änderung von
Einrichtungen
für
die
Erholungsnutzung,
•
…
Unberührt bleibt darüber hinaus:
−
−
das Betreten im Rahmen des
Nachstellens von Wild.
(Anmerkung: eine entsprechende
Formulierung findet sich unter
Ziffer 4 (§ 25 LG NW))
Im Bereich der Zone II (außerhalb der
Höhle, vgl. Detailkarte s.u.):
−
die Anlage oder Änderung von
Einrichtungen
für
die
Erholungsnutzung,
−
…
entfällt
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
2.1-12
Änderungen s. auch 2.1-2
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
2.1-14
−
Grünland in der Zeit vom 01.April
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
2.1-15
Unberührt bleibt darüber hinaus:
−
2.1-16
2.1-17
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
entfällt
das Betreten im Rahmen des
Nachstellens von Wild.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Teiche, für die keine Zulassung
nach
dem
WHG
vorliegt,
fischereilich zu nutzen.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
−
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind.
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
15.April
bis
15.Juni
abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen
außerhalb
des
genannten
Zeitraumes
nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Unberührt von
Verboten bleibt:
−
2.1-18
Änderungen s. auch 2.1-2
den
allgemeinen
das Betreten des Schutzgebietes
durch Personen oder Gruppen
der
Naturschutzstation
im
Rahmen
von
naturpädagogischen
Programmen
auf
Grundlage
eines mit dem Grundeigentümer
und der ULB abgestimmten
Nutzungskonzeptes.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
Grünlandflächen in der Zeit vom
15.April
bis
15.Juni
abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern
die
Witterung
ein
Abschleppen
außerhalb
des
genannten
Zeitraumes
nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
der Unteren Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
2.1-19
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen,
−
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind,
−
Bodenschutzkalkungen
in
Waldbereichen innerhalb von
Sumpfund
Quellgebieten
vorzunehmen.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
WALDBEREICHE"
Schutzzweck: …
I
"KALKEIFEL
BEI
WEYER
UND
Das südöstlich von Kommern, der
L 499 und der L 266 gelegene LSG I
gehört naturräumlich größtenteils zur
Kalkeifel. In Richtung Nordosten (bis
zur B 266) umfasst das Gebiet auch
die höher gelegenen Teile der
Voreifel
im
Bereich
des
Buntsandsteins. Schließlich sind die
großen
zusammenhängenden
Waldbereiche (vergl. Entwicklungsziel
1.1-2) diesem LSG zugeordnet.
Das LSG I unterscheidet sich vom
weiter nördlich gelegenen LSG III
(vgl. Kap. 2.3-3) durch eine stärkere
Reliefierung, eine ausgeprägtere
Differenzierung
der
Standortverhältnisse und geringere
Bodenwertzahlen. Hieraus resultiert
eine weniger intensive Nutzung des
LSG I und somit eine größere
strukturelle Vielfalt und eine höhere
ökologische und ästhetische Qualität.
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"KALKEIFEL BEI WEYER UND STRUKTURREICHES OFFENLAND DES
MECHERNICHER BERG- UND HÜGELLANDES"
Schutzzweck: …
Das südöstlich von Kommern, der
L 499 und der L 266 gelegene
Landschaftsschutzgebiet
gehört
naturräumlich
größtenteils
zur
Kalkeifel. In Richtung Nordosten (bis
zur B 266) umfasst das Gebiet auch
die höher gelegenen Teile der
Voreifel
im
Bereich
des
Buntsandsteins. Das Gebiet umfasst
die vielfältig strukturierte und offene
Landschaft
im
Plangebiet
mit
Ausnahme der zusammenhängenden
Waldbereiche, der Bach- und Talauen
und der agrarisch geprägten Gebiete
um Kommern und der Antweiler
Senke.
Das
Landschaftsschutzgebiet
unterscheidet
sich
vom
weiter
nördlich gelegenen LSG 2.2-3 durch
eine stärkere Reliefierung, eine
ausgeprägtere Differenzierung der
Standortverhältnisse und geringere
Bodenwertzahlen. Hieraus resultiert
eine weniger intensive Nutzung
Gebietes und somit eine größere
strukturelle Vielfalt und eine höhere
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
ökologische und ästhetische Qualität.
Unberührt bleibt:
Die Errichtung von Windkraftanlagen
sowie deren Erschließungsanlagen in
den von der Stadt im FNP
dargestellten
Windkraftkonzentrationszone.
entfällt
Teilflächen,
die
in
der
Festsetzungskarte
durch
ein
Rautenmuster dargestellt sind, sollen
bis zur Realisierung der Bauleit- bzw.
Fachplanung
erhalten
werden
(konservierender Landschaftsschutz).
Entwicklungsmaßnahmen gem. § 26
LG NW sind in diesen Bereichen nicht
vorgesehen. Bei den betreffenden
Flächen handelt sich um solche, die
die Stadt Mechernich künftig in ihrem
FNP als Bauflächen darstellen will, für
die aber eine landesplanerische
Abstimmung noch aussteht.
2.2-2
Darüber hinaus wird
gebietsspezifische
festgesetzt:
•
folgendes
Verbot
es
ist
verboten,
Grünland
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen,
Für das Vorhaben gilt jedoch
weiterhin
die
Anwendung
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
und
des
Artenschutzrechts.
Darüber
hinaus
gilt
folgendes
gebietsspezifische Verbot :
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach §
69 LG NW auf Antrag durch die ULB
erteilt werden (s. Kap. 2.2.0).
− Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang
nicht
Bestandteil
der
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
2.2-3
Schutzzweck …
Das nordwestlich von Kommern und
von den Landesstraßen L 266 und
L 499
gelegene
LSG III
„Mechernicher Voreifel bei Kommern“
wird
naturräumlich
durch
den
Übergang von der Mechernicher
Voreifel zur Zülpicher Börde geprägt.
Die fruchtbaren Böden werden
verhältnismäßig intensiv ackerbaulich
genutzt
und
das
LSG III
„Mechernicher Voreifel bei Kommern“
ist
strukturärmer
als
die
Landschaftsschutzgebiete I und II
(vgl. Kap. 2.2.1 und 2.2-2). Aus
diesem Grunde wurde - in Abwägung
mit den landwirtschaftlichen Belangen
- für das Landschaftsschutzgebiet III
lediglich
ein
reduzierter
Verbotskatalog festgesetzt.
Bei den in der Festsetzungskarte
durch ein Rautenmuster dargestellten
Flächen handelt sich um solche, die
die Stadt Mechernich künftig in ihrem
FNP als Bauflächen darstellen will, für
die aber eine landesplanerische und
städtebauliche Abstimmung noch
aussteht. Eine Entscheidung hierüber
Schutzzweck …
Das nordwestlich von Kommern und
von den Landesstraßen L 266 und
L 499 gelegene LSG „Mechernicher
Voreifel
bei
Kommern“
wird
naturräumlich durch den Übergang
von der Mechernicher Voreifel zur
Zülpicher Börde geprägt.
Die fruchtbaren Böden werden
verhältnismäßig intensiv ackerbaulich
genutzt und das LSG „Mechernicher
Voreifel
bei
Kommern“
ist
strukturärmer
als
die
übrigen
Landschaftsschutzgebiete.
Aus
diesem Grunde wurde - in Abwägung
mit den landwirtschaftlichen Belangen
- für das Landschaftsschutzgebiet
lediglich
ein
reduzierter
Verbotskatalog festgesetzt.
Unberührt bleibt:
Die Errichtung von Windkraftanlagen
sowie deren Erschließungsanlagen in
den von der Stadt im FNP
dargestellten
Windkraftkonzentrationszone.
Für das Vorhaben gilt jedoch
weiterhin
die
Anwendung
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
und
des
Artenschutzrechts.
entfällt
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
bleibt
dem
FNP-Genehmigungsverfahren vorbehalten.
2.2-5
neu hinzugefügt
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„WÄLDER
DER
KALKMULDE UND DES BUNTSANDSTEINGEBIETES“
SÖTENICHER
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Landschaftsschutzgebiet
erfolgt
gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit
der
landschaftsbildprägenden,
geschlossenen Waldbestände,
−
zur Erhaltung und Optimierung
der Fließgewässer und Auen als
Lebensraum
sowie
als
Verbundachsen für den Artenund Biotopschutz,
als Lebens- und Rückzugsraum
und
Vernetzungselement
zahlreicher, nach der Roten Liste
in
Nordrhein-Westfalen
gefährdeter, in ihrem Bestand
bedrohter Tier- und Pflanzenarten
und
deren
Lebensgemeinschaften,
zur Erhaltung als großflächiges,
zusammenhängendes,
störungsarmes
und
landschaftsbildprägendes
Waldareal,
insbesondere
in
seiner
Bedeutung
als
Verbreitungsgebiet
für
die
Wildkatze,
zur Erhaltung der naturnahen
Bachläufe des Boden- und
Geißenbachs
sowie
der
Nebengewässer (Siefen),
zur
Erhaltung
der
-
-
-
-
Das Schutzgebiet umfasst alle
größeren,
geschlossenen
Waldbereiche in den naturräumlichen
Einheiten Mechernicher Berg- und
Hügelland, Bad Münstereifeler Wald
und
Kalkeifel,
die
nicht
als
Naturschutzgebiet
festgesetzt
werden.
Dabei handelt es sich um die
folgenden Komplexe:
Wälder um Katzvey und um Rißdorf,
die weite Teile des nordöstlichen
Plangebiets umfassen. Überwiegend
bestehen
die
Wälder
aus
Nadelhölzern, allerdings sind auch
nennenswerte
Anteile
von
Laubhölzern (vor allem Buchen,
Eichen) vorhanden. Laubmischwälder
finden sich südlich von Eicks, um
Kallmuth sowie südlich Mechernich.
Um Weyer sind kleinere Waldgebiete
der
Kalkkuppenlandschaft
überwiegend
mit
Nadelhölzern
(Waldkiefer) bestockt.
In fast allen Waldkomplexen finden
sich Silikatquellfluren und naturnahe,
temporär wasserführende Bäche mit
spärlicher Vegetation.
Die Wälder auf Buntsandsteingebiet
sind bodensauer und weisen ein
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
-
gebietstypischen
naturnahen
Quellbereiche,
zur
Erhaltung
des
abwechslungsreichen Reliefs,
−
zur Erhaltung und Optimierung
des Gebietes mit einzelnen in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten
Biotopen,
−
zur
Optimierung
des
Gesamtraumes für den Artenund Biotopschutz,
−
wegen der Bedeutung der
Waldflächen für die naturnahe
Erholung,
−
zur Erhaltung des Gebietes in
seiner Funktion als Pufferzone für
die
als
Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Waldkomplexe
und Bachtäler.
entsprechend armes Artenspektrum
auf. In Nadelwäldern wird dieser
Zustand
durch
die
Nadelstreu
verstärkt. Ein anderes Bild bieten im
Gegensatz dazu die Wälder Gebiet
der
Kalkeifel.
Besonders
die
Buchenwälder weisen hier im Bereich
um Weyer ein hohes Artenspektrum
mit vielen Orchideenarten und
anderen geschützten Pflanzen- und
Tierarten auf.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster
NRW)
liegen
innerhalb des Gebietes: wird noch
ergänzt
−
wegen seiner Funktion als Gebiet
mit
zahlreichen
regional
bedeutsamen
Biotopverbundflächen
und
stellenweise
landesweit
bedeutsamen
Biotopverbundflächen.
Folgende
Biotopverbundflächen
kommen in dem Gebiet vor: VB-Kwird noch ergänzt
−
zur Erhaltung und Optimierung
einzelner, nach § 62 LG NW
geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW
geschützte Biotope liegen innerhalb
des Gebietes: wird noch ergänzt
−
Stillgewässer,
−
Röhrichte,
−
Bruch- und Sumpfwälder,
−
Fließgewässer,
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
−
Quellbereiche.
−
wegen
der
landeskundlich
bedeutsamen Bodendenkmäler.
Im Schutzgebiet befinden sich u.a.
folgende
ausgewiesene
Bodendenkmäler:
−
zur
Erhaltung
geowissenschaftlich
schutzwürdiger Objekte.
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb
des Gebietes:
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten
die
für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote
Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen
gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/ 2.2-5-1 bis 5.1/ 2.2-5-5*.
2.2-6
neu hinzugefügt
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Landschaftsschutzgebiet
erfolgt
gemäß § 21 Buchstaben a und b in
Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW
insbesondere
- zur temporären Erhaltung einer
strukturreichen Kulturlandschaft,
- zur
temporären
Erhaltung
wichtiger
Lebensräume
und
Trittsteinbiotope
in
den
Ortsrandlagen,
- zur temporären Erhaltung der
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushalts.
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3
LG NW mit Rechtskraft eines
nachfolgenden
Bebauungsplanes
oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit
außerhalb der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile
und
des
Geltungsbereiches
der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW)
liegen,
die
jedoch
laut
rechtskräftigem Flächennutzungsplan
in Zukunft einer baulichen Nutzung
zugeführt werden sollen.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter
Verbotskatalog
festgesetzt, der gewährleistet, dass
ökologisch bedeutsame Strukturen
wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur
baulichen Inanspruchnahme erhalten
und ggf. auch im Rahmen des
nachfolgenden Bauleitplanverfahrens
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft,
soweit
diese
entgegenstehende
Festsetzungen trifft.
bzw.
Baugenehmigungsverfahrens
berücksichtigt werden können.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten
von
den
für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verboten
die Nummern 1, 3, 9 sowie 12-17.
Die
Festsetzung
widerspricht
grundsätzlich nicht der vorgesehenen
Entwicklung der Bauleitplanung auf
den entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur
soll lediglich bis zur Realisierung der
Bauleitplanung erhalten werden.
Das Landschaftsschutzgebiet wird
mit
einer
eigenen
Signatur
(„schwarze
Punktierung
mit
grünem Hintergrund“) in der
Festsetzungskarte dargestellt. Die
einzelnen Flächen sind jedoch
nicht nummeriert.
2.4-10
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“KASTANIENALLEEN UND ALTER BAUMBESTAND AM WACHENDORFER
SCHLOSS“
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“KASTANIENALLEEN UND ALTER BAUMBESTAND AM WACHENDORFER
SCHLOSS“
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil wird der alte
Baumbestand
im
Park
am
Wachendorfer Schloss geschützt. Im
Zusammenhang mit dem Schlosspark
sind insbesondere zwei Alleen aus
alten Kastanien erwähnenswert. Eine
Kastanienallee verläuft nordöstlich
vom Wachendorfer Schloss durch
den Schlosspark und endet an einem
Teich. Sie ist zweireihig und ca.
350 m
lang.
Eine
zweite
Kastanienallee
befindet
sich
nordwestlich
vom
Wachendorfer
Schloss.
Sie
verläuft
am
Siedlungsrand und verbindet die
Schlossstraße mit der Antweiler
Straße, ist vierreihig und ca. 250 m
lang. Zu nennen ist des Weiteren eine
Mit
diesem
Geschützten
Landschaftsbestandteil wird der alte
Baumbestand
im
Park
am
Wachendorfer Schloss geschützt. Im
Zusammenhang mit dem Schlosspark
sind insbesondere zwei Alleen aus
z.T. alten Kastanien erwähnenswert.
Eine
Kastanienallee
verläuft
nordöstlich
vom
Wachendorfer
Schloss durch den Schlosspark und
endet an einem Teich. Sie ist
zweireihig und ca. 350 m lang. Die
Allee wurde 2007 teilweise neu
gepflanzt. Eine zweite Kastanienallee
befindet sich nordwestlich vom
Wachendorfer Schloss. Sie verläuft
am Siedlungsrand und verbindet die
Schlossstraße
mit
einem
Wirtschaftsweg
kurz
vor
der
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Gruppe
alter
Bäume
am
Wachendorfer Schloss; es handelt
sich um zwei Linden, eine Eiche und
einen Ahorn.
2.5
Neu hinzugefügt
Kreisstraße
44
(Wachendorf
Lessenich), ist vierreihig und ca.
630 m lang. Zu nennen ist des
Weiteren eine Gruppe alter Bäume
am Wachendorfer Schloss; es
handelt sich um zwei Linden, eine
Eiche und einen Ahorn.
NATIONALPARK EIFEL
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Nationalpark
erfolgt gemäß der „Verordnung über
den Nationalpark Eifel“ in der
jeweils gültigen Fassung.
Die Teilfläche des Nationalparks an
der
westlichen
Grenze
des
Plangebietes bei Voißel setzt sich
nach Westen in die Waldbereiche des
Kermeters fort. Das Gelände steigt in
diese Richtung stark an und bildet die
Grenze
zwischen
Mechernicher
Voreifel und Rureifel.
Das Gebiet weist fast ausschließlich
Fichten- und Kiefernforste auf und
bildet die östliche Grenze des
Nationalparks.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten die für den Nationalpark „Eifel“
festgesetzten Ge- und Verbote
gemäß der „Verordnung über den
Nationalpark Eifel“ in der jeweils
gültigen Fassung.
Maßnahmen werden durch den
Nationalparkplan in seiner jeweils
gültigen Fassung bestimmt.
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
Landschaftsplan 32a „Nettersheim“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Festsetzung
2.1-1
2.1-2
neue Fassung
Erläuterung
Festsetzung
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
Gebietsspezifische Verbote:
Erläuterung
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
getroffen werden.
−
Unberührt bleibt im Rahmen der
Ausübung der ordnungsgemäßen
Jagd:
-
-
die Errichtung unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb
der Notzeiten nach Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde
und
Unteren
Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der
Anlage sind mit der Unteren
Landschaftsbehörde
abzustimmen.
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
entfällt
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig
an
die
Fütterungsanlage
zu
gewöhnen
Die Errichtung von Hochsitzen in
Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
unter
Beachtung der Beteiligungsrechte
nach Landschaftsgesetz NW.
2.1-3
Änderungen s. 2.1-1
2.1-4
Gebietsspezifische Verbote:
Darüber
hinaus
gilt
folgendes
gebietsspezifisches Verbot:
−
2.1-5
Darüber
Verbote:
hinaus
gelten
folgende
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
−
2.1-6
Die Jagd und der Abschuss von
Wildkatzen und Katzen (wegen
der Verwechselungsmöglichkeiten).
neue Fassung
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
entfällt
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai
Hierdurch wird dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
bis 30.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
2.1-7
Änderungen s. 2.1-6
2.1-8
Änderungen s. 2.1-1
2.1-9
Änderungen s. 2.1-1
2.1-10
Änderungen s. 2.1-1
2.1-11
Änderungen s. 2.1-1
2.1-12
Änderungen s. 2.1-6
2.1-13
Änderungen s. 2.1-6
2.1-14
Änderungen s. 2.1-6
2.1-15
Änderungen s. 2.1-1
2.1-17
Änderungen s. 2.1-1
2.2-1
Darüber hinaus gilt das folgende
Verbot
für
die
Flächen
der
nachfolgend genannten Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
-
2.2-2
artenreiche,
bisher
extensiv
bewirtschaftete Mähwiesen ohne
vorherige
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde,
ausschließlich zu beweiden.
entfällt
Grünland umzubrechen oder in
eine
andere
Nutzung
zu
überführen,
Änderungen s. 2.2-1
Teilflächen,
die
in
der
Festsetzungskarte mit der Signatur
„Flächen für die eine Anpassung
gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist.
Mit
Rechtskraft
des
Flächennutzungsplanes
tritt
der
Landschaftsschutz
außer
Kraft“
dargestellt sind, sollen bis zur
entfällt
Hierdurch
wird
dem
Verschlechterungsverbot für Flächen
im
Bereich
von
FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen
Rechnung getragen.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Realisierung
der
Bauleitplanung
erhalten werden (konservierender
Landschaftsschutz).
Entwicklungsmaßnahmen gemäß §
26 LG NW sind in diesen Bereichen
nicht vorgesehen.
2.2-3
Änderungen s. 2.2-1
2.2-4
Änderungen s. 2.2-1
2.2-5
Änderungen s. 2.2-1
Teilflächen,
die
in
der
Festsetzungskarte mit der Signatur
„Flächen für die eine Anpassung
gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist.
Mit
Rechtskraft
des
Flächennutzungsplanes
tritt
der
Landschaftsschutz
außer
Kraft“
dargestellt sind, sollen bis zur
Realisierung
der
Bauleitplanung
erhalten werden (konservierender
Landschaftsschutz).
entfällt
Unberührt bleibt darüber hinaus:
Der Vollzug des Bebauungsplanes
Windkraftkonzentrationszone
Engelgau-Frohngau.
2.2-6
Gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland umzubrechen oder in
eine
andere
Nutzung
zu
überführen
-
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die
am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem ununterbrochen auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
2.2-7
Neu eingefügt
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Landschaftsschutzgebiet
erfolgt
gemäß § 21 Buchstaben a und b in
Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW
insbesondere
- zur temporären Erhaltung einer
strukturreichen Kulturlandschaft,
- zur
temporären
Erhaltung
wichtiger
Lebensräume
und
Trittsteinbiotope
in
den
Ortsrandlagen,
- zur temporären Erhaltung der
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushalts.
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3
LG NW mit Rechtskraft eines
nachfolgenden
Bebauungsplanes
oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4
Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft,
soweit
diese
entgegenstehende
Festsetzungen trifft.
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit
außerhalb der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile
und
des
Geltungsbereiches
der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW)
liegen,
die
jedoch
laut
rechtskräftigem Flächennutzungsplan
in Zukunft einer baulichen Nutzung
zugeführt werden sollen.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter
Verbotskatalog
festgesetzt, der gewährleistet, dass
ökologisch bedeutsame Strukturen
wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur
baulichen Inanspruchnahme erhalten
und ggf. auch im Rahmen des
nachfolgenden Bauleitplanverfahrens
bzw.
Baugenehmigungsverfahrens
berücksichtigt werden können.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten
von
den
für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verboten
die Nummern 1, 3, 9 sowie 12-17
sowie
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen
gemäß
Ziff. 5.
Die
Festsetzung
widerspricht
grundsätzlich nicht der vorgesehenen
Entwicklung der Bauleitplanung auf
den entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur
soll lediglich bis zur Realisierung der
Bauleitplanung erhalten werden.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Das Landschaftsschutzgebiet wird
mit
einer
eigenen
Signatur
(„schwarze
Punktierung
mit
grünem Hintergrund“) in der
Festsetzungskarte dargestellt. Die
einzelnen Flächen sind jedoch
nicht nummeriert.
2.3-8
2.3-9
Darüber hinaus werden
gebietsspezifische
festgesetzt:
folgende
Verbote
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
1.
Feuer zu entfachen oder zu
verursachen.
−
2.
Feste oder flüssige Stoffe oder
Gegenstände
wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu
entledigen, die geeignet sind,
den
Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt
zu
beeinträchtigen.
entfällt
5.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu
töten, zu verletzen oder mutwillig
zu
beunruhigen,
ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete
Vorrichtungen
anzubringen.
entfällt
6.
Brutund
Lebensstätten
wildlebender Tiere zu zerstören,
ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu
sammeln, zu beschädigen, zu
entfernen oder in sonstiger Weise
deren
Fortpflanzung
zu
behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit
Horsten oder Bruthöhlen.
Feuer
zu
entfachen,
zu
verursachen oder zu unterhalten.
entfällt
Änderungen s. 2.3-8
1.
Feste oder flüssige Stoffe oder
Gegenstände
wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu
entfällt
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
entledigen, die geeignet sind, den
Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt
zu
beeinträchtigen.
2.4-4
2.4-7
4.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu
töten, zu verletzen oder mutwillig
zu
beunruhigen,
ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete
Vorrichtungen
anzubringen.
5.
Brutund
Lebensstätten
wildlebender Tiere zu zerstören,
ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu
sammeln, zu beschädigen, zu
entfernen oder in sonstiger Weise
deren
Fortpflanzung
zu
behindern.
entfällt
Darunter fallen auch Bäume mit
Horsten oder Bruthöhlen.
entfällt
Gebietsspezifische Verbote:
1.
Feste oder flüssige Stoffe oder
Gegenstände
wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu
entledigen, die geeignet sind,
den
Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt
zu
beeinträchtigen.
3.
Brutund
Lebensstätten
wildlebender Tiere zu zerstören,
ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu
sammeln, zu beschädigen, zu
entfernen oder in sonstiger Weise
deren
Fortpflanzung
zu
behindern.
entfällt
Darunter fallen auch Bäume mit
Horsten oder Bruthöhlen.
Änderungen s. 2.4-4
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
Landschaftsplan 40 „Weilerswist“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Festsetzung
Erläuterung
für die NSG
2.1-1 bis 2.16
Festsetzung
Folgende Maßnahmen…
Die Umsetzung der Maßnahmen
erfolgt
im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe eines gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes
bzw.
Sofortmaßnahmenkonzeptes.
2.1-1
Erläuterung
Unberührt bleibt:
−
Die Errichtung von Hochsitzen
sowie offenen Ansitzleitern nach
Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
unter
Beachtung
der
Beteiligungsrechte nach dem
Landschaftsgesetz,
−
Kirrungen
anzulegen
vorzunehmen,
−
die Errichtung, Erneuerung oder
Änderung
unbeschickter
Wildfütterungsanlagen außerhalb
der Notzeiten nach Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde
und
Unteren
Jagdbehörde.
Standort und Gestaltung der
Anlage sind mit der Unteren
Landschaftsbehörde
abzustimmen,
−
die Ausbildung von Jagdhunden.
entfällt
oder
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig
an
die
Fütterungsanlagen
zu
gewöhnen.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
−
der Einsatz von Fallen, die für
den Todfang von Wildkatzen
geeignet sind,
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung mit den anderen zu
beteiligenden Behörden.
Nr.
Schutzgebiet
2.1-2
alte Fassung
Folgende
gebietsspezifischen
Verbote werden festgesetzt:
• es ist verboten, das Gewässer zu
befahren sowie Wasserfahrzeuge
aller Art zu betreiben,
2.1-3
−
Bodenschutzkalkungen innerhalb
von
Waldrändern,
Quellen,
Feuchtgebieten oder Bachauen
vorzunehmen,
−
in Waldbereichen die chemische
Behandlung von Holz oder
anderen Produkten in den
Beständen vorzunehmen,
entfällt
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifischen Verbote:
Unberührt bleibt:
•
2.1-4
neue Fassung
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 15.April
bis 15.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
entfällt
Hunde unangeleint mit sich zu
führen.
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifischen Verbote:
− Grünland mit Pferden mit mehr
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
2.1-5
Änderungen s. 2.1-4
2.1-7
Folgende
gebietsspezifischen
Verbote werden festgesetzt:
2.1-8
•
es ist verboten, die ehemalige
Kiesgrube
sowie
das
angrenzende
ehemalige
Betriebsgelände
forstlich
zu
nutzen,
•
es ist verboten, die natürliche
Sukzession in der ehemaligen
Kiesgrube
und
dem
angrenzenden
ehemaligen
Betriebsgelände zu unterbinden.
Folgende
gebietsspezifischen
Verbote werden festgesetzt:
•
es ist verboten, die ehemalige
Kiesgrube forstlich zu nutzen,
es ist verboten, die natürliche
Sukzession zu unterbinden.
Folgende
gebietsspezifische
Verbote werden festgesetzt:
Grünland in der Zeit vom 15.April
bis 15.Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
Darüber
hinaus
gilt
folgendes
gebietsspezifisches Verbot:
−
die ehemalige Kiesgrube sowie
das angrenzende ehemalige
Betriebsgelände
forstlich
zu
nutzen.
Darüber
hinaus
gilt
folgendes
gebietsspezifisches Verbot:
−
die ehemalige Kiesgrube forstlich
zu nutzen.
•
2.2-1
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
es ist verboten, Grünland mit der
Festsetzung
“Umbruchverbot“
(siehe
Festsetzungskarte)
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen,
•
es ist verboten, Feuer zu machen
oder zu verursachen,
− Feuer
zu
machen,
verursachen oder zu unterhalten,
•
es ist verboten, Lagerplätze
anzulegen, zu erweitern, zu
unterhalten oder bereitzustellen,
entfällt
•
es ist verboten, zu zelten oder zu
lagern.
−
Unberührt bleibt:
2.2-2
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
•
Dauergrünland
mit
der
Festsetzung
“Umbruchverbot“
(siehe
Festsetzungskarte)
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang
nicht
Bestandteil
der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
zu
zu zelten oder zu lagern.
Unberührt bleibt:
die Lagerung von land- und
forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen
und
von
Materialien aus der und für die
Gewässerunterhaltung.
Darüber hinaus werden
gebietsspezifische
festgesetzt:
−
folgende
Verbote
entfällt
Darüber
gelten
folgende
gebietsspezifische Verbote:
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
•
es ist verboten, Grünland mit der
Festsetzung
“Umbruchverbot“
(siehe
Festsetzungskarte)
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen.
•
es ist verboten, Feuer zu machen
oder zu verursachen,
− Feuer zu
verursachen.
•
es ist verboten, Lagerplätze
anzulegen, zu erweitern, zu
unterhalten oder bereitzustellen,
entfällt
−
Dauergrünland
mit
der
Festsetzung
“Umbruchverbot“
(siehe
Festsetzungskarte)
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang
nicht
Bestandteil
der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
machen
oder
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
zu
Unberührt bleibt:
2.2-3
die Lagerung von land- und
forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen
und
von
Materialien aus der und für die
Gewässerunterhaltung.
entfällt
Folgendes
gebietsspezifische
Verbot wird festgesetzt:
•
es
ist
verboten,
Grünland
umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen.
Darüber
hinaus
gilt
folgendes
gebietsspezifisches Verbot:
Auf die Möglichkeit einer Befreiung
nach § 69 LG NW wird hingewiesen.
−
Dauergrünland
umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu
überführen.
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
Dauergrünland im Sinne der
Festsetzung sind Flächen, die am
01.07.2003
bei
der
Landwirtschaftskammer NRW als
solches angemeldet wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat)
zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre
lang
nicht
Bestandteil
der
Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland
zählt
der
ununterbrochene Anbau von
Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund
Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
2.2-4
Änderungen s. 2.2-3
2.2-6
Änderungen s. 2.2-3
2.2-7
Änderungen s. 2.2-3
2.2-9
eine Befreiung erteilt werden.
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Landschaftsschutzgebiet
erfolgt
gemäß § 21 Buchstaben a und b in
Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW
insbesondere
- zur temporären Erhaltung einer
strukturreichen Kulturlandschaft,
- zur
temporären
Erhaltung
wichtiger
Lebensräume
und
Trittsteinbiotope
in
den
Ortsrandlagen,
- zur temporären Erhaltung der
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushalts.
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit
außerhalb der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile
und
des
Geltungsbereiches
der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW)
liegen,
die
jedoch
laut
rechtskräftigem Flächennutzungsplan
in Zukunft einer baulichen Nutzung
zugeführt werden sollen.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter
Verbotskatalog
festgesetzt, der gewährleistet, dass
ökologisch bedeutsame Strukturen
wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur
baulichen Inanspruchnahme erhalten
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
LG NW mit Rechtskraft eines
nachfolgenden
Bebauungsplanes
oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4
Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft,
soweit
diese
entgegenstehende
Festsetzungen trifft.
und ggf. auch im Rahmen des
nachfolgenden Bauleitplanverfahrens
bzw.
Baugenehmigungsverfahrens
berücksichtigt werden können.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten
von
den
für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verboten
die Nummern 1, 3, 9 sowie 12-17
sowie
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen
gemäß
Ziff. 5.
Die
Festsetzung
widerspricht
grundsätzlich nicht der vorgesehenen
Entwicklung der Bauleitplanung auf
den entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur
soll lediglich bis zur Realisierung der
Bauleitplanung erhalten werden.
Das Landschaftsschutzgebiet wird
mit
einer
eigenen
Signatur
(„schwarze
Punktierung
mit
grünem Hintergrund“) in der
Festsetzungskarte dargestellt. Die
einzelnen Flächen sind jedoch
nicht nummeriert.
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
Landschaftsplan 44a „Zülpich“
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
Festsetzung
neue Fassung
Festsetzung
Erläuterung
1.1-4
Zur
Erreichung
des
Entwicklungszieles gilt insbesondere:
…
Zur
Erreichung
des
Entwicklungszieles gilt insbesondere:
…
Es wird darauf hingewiesen, dass in
2014 die Landesgartenschau Zülpich
in diesem Bereich stattfindet. In den
für
die
Umsetzung
der
Landesgartenschau
erforderlichen
Bauleitplanund
Genehmigungsverfahren findet die
weitere Abstimmung statt.
1.1-6
Zur
Erreichung
des
Entwicklungszieles gilt insbesondere:
…
Zur
Erreichung
des
Entwicklungszieles gilt insbesondere:
…
Es wird darauf hingewiesen, dass in
2014 die Landesgartenschau Zülpich
in diesem Bereich stattfindet. In den
für
die
Umsetzung
der
Landesgartenschau
erforderlichen
Bauleitplanund
Genehmigungsverfahren findet die
weitere Abstimmung statt.
2.1-4
Gebietsspezifische Verbote:
2.1-9
Erläuterung
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist
die Untere Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
Gebietsspezifische Verbote:
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
neue Fassung
−
2.1-11
Darüber hinaus gelten folgende
gebietsspezifische Verbote:
2.1-13
Darüber hinaus gelten folgende,
gebietsspezifischen Verbote:
Ausübung der Jagd vom 15.03 bis
31.08.
Unberührt
bleibt
die
Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG.
2.1-14
Gebietsspezifische Verbote:
2.2-1
Grünland in der Zeit vom 15. April
bis 15. Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
−
zu tauchen
auszuüben.
oder
-
Dauergrünland umzubrechen …
−
Grünland mit Pferden mit mehr
als 2 GVE/ ha oder durch
Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31.
März zu beweiden. Sollte sich
zeigen,
dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die
Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen.
−
Grünland in der Zeit vom 15. April
bis 15. Juni abzuschleppen und
zu walzen. Sofern die Witterung
ein Abschleppen nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung
getroffen werden.
Darüber hinaus gilt das folgende
gebietsspezifische Verbot:
Ausübung der Jagd vom 15.03
bis 31.08. Unberührt bleibt die
Jagdnachfolge gemäß § 22a
BJG.
Durch das zeitlich eingeschränkte
Jagdverbot soll insbesondere der
Schutz
des
Lebensraumes
verschiedener
schützenswerter
Vogelarten,
insbesondere
des
Graureihers gesichert werden.
entfällt
Tauchsport
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach §
69 LG NW auf Antrag erteilt werden
−
Dauergrünland umzubrechen ….
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
2.2-2
Änderungen s. 2.2-1
2.2-3
Änderungen s. 2.2-1
neue Fassung
(s. Kap. 2.0).
eine Befreiung erteilt werden.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten
die
für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote
Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen
gemäß
Ziff. 5.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten
die
für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote
Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen
gemäß
Ziff. 5.
Es wird darauf hingewiesen, dass in
2014 die Landesgartenschau Zülpich
in diesem Bereich stattfindet. In den
für
die
Umsetzung
der
Landesgartenschau
erforderlichen
Bauleitplanund
Genehmigungsverfahren findet die
weitere Abstimmung statt.
2.2-5
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten
die
für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote
Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 -17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Zur Erreichung des Schutzzweckes
gelten
die
für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote
Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 -17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Es wird darauf hingewiesen, dass in
2014 die Landesgartenschau Zülpich
in diesem Bereich stattfindet. In den
für
die
Umsetzung
der
Landesgartenschau
erforderlichen
Bauleitplanund
Genehmigungsverfahren findet die
weitere Abstimmung statt.
2.2-6
Änderungen s. 2.2-1
2.2-9
Änderungen s. 2.2-1
2.2-11
Änderungen s. 2.2-1
2.3-14
Folgende
Maßnahmen
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.3-14-1.
2.4-1
Änderungen s. 2.2-1
2.2-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“STREUOBSTBESTÄNDE IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“STREUOBSTWIESEN- UNDBESTÄNDE IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“
…
…
−
werden
zur
Erhaltung
von
Streuobstbeständen als wichtige
Lebensräume
und
Trittsteinbiotope innerhalb der
intensiv
landwirtschaftlich
genutzten Bördelandschaft und
an den Ortsrändern,
Gebietsspezifische Verbote:
entfällt, es war keine Maßnahme
festgesetzt
−
zur
Erhaltung
von
Streuobstwiesen- undbeständen
als wichtige Lebensräume und
Trittsteinbiotope innerhalb der
intensiv
landwirtschaftlich
genutzten Bördelandschaft und
an den Ortsrändern,
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
-
-
−
Dauergrünland umzubrechen …
bauliche Anlagen im Sinne des §
2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW,
Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen - auch
wenn sie gem. § 65 BauO NW
keiner
baurechtlichen
Genehmigung
oder
Anzeige
bedürfen - zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern.
Feuer zu entfachen oder zu
verursachen.
2.4-5
Änderungen s. 2.2-1
2.4-7
Gebietsspezifische Verbote:
−
2.4-8
Feuer zu entfachen oder zu
verursachen.
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach §
69 LG NW auf Antrag erteilt werden
(s. Kap. 2.0).
−
Dauergrünland umzubrechen ….
In
besonders
begründeten
Einzelfällen kann beim Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW
eine Befreiung erteilt werden.
−
bauliche Anlagen im Sinne des §
2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW - auch
wenn sie gem. § 65 BauO NW
keiner
baurechtlichen
Genehmigung
oder
Anzeige
bedürfen zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern.
Als bauliche Anlagen gelten:
Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen
zu
errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern.
− Stellplätze,
−
−
Feuer
zu
entfachen,
zu
verursachen, oder zu unterhalten.
−
Feuer
zu
entfachen,
zu
verursachen, oder zu unterhalten.
− Aufschüttungen und Abgrabungen,
− Lager-, Abstell- und
Ausstellungsplätze,
− Camping- und Wochenendplätze,
− Sport- und Spielflächen,
− Gerüste,
− Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
Bauliche Anlagen sind auch Zäune
und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen
sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs.
1 BauO NW.
Änderungen s. 2.2-1
Schutzzweck:
...
2.4-11
neue Fassung
Änderungen s. 2.2-1
Schutzzweck:
...
…
Es wird darauf hingewiesen, dass in
2014 die Landesgartenschau Zülpich
in diesem Bereich stattfindet. In den
für
die
Umsetzung
der
Landesgartenschau
erforderlichen
Bauleitplanund
Genehmigungsverfahren findet die
weitere Abstimmung statt.
Nr.
Schutzgebiet
alte Fassung
2.4-16
Änderungen s. 2.2-1
neue Fassung
Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3.
Ferner wurden in den Landschaftsplänen redaktionelle Änderungen durchgeführt. So wurden z.B. die Größen der Schutzgebiete erfasst bzw.
angepasst, Verweise auf geltende Vorschriften ergänzt, die Inhaltsverzeichnisse angepasst, die Verfahrensleisten für das Änderungsverfahren ergänzt,
geänderte Behördenbezeichnungen berichtigt, Formulierungen sinngleich angepasst und Schreibfehler berichtigt. Darüber hinaus wurden für die LPs
Mechernich, Euskirchen und Weilerswist die bisher fehlende Ziffer VI (Naturräumliche Grundlagen) neu eingefügt.