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Beschlussvorlage GB (Anlage 2)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
304 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
26.02.10, 04:15
Aktualisiert
26.02.10, 04:15

Inhalt der Datei

Neben der Anpassung der allgemeinen Festsetzungen und Erläuterungen wurden in den einzelnen Landschaftsplänen folgende textlichen Änderungen vorgenommen: (Hinweise in kursiver Schrift) Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung Festsetzung 2.1-1 Erläuterung Festsetzung Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland in der Zeit vom 15.April bis 15.Juni abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. − Grünland in der Zeit vom 15.April bis 15.Juni abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung Erläuterung Gebietsspezifische Verbote: − 2.1-2 neue Fassung Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen, Gebietsspezifische Verbote: − Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen, Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung 2.1-3 Gebietsspezifische Verbote: neue Fassung gänzlich zu untersagen. − Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen, − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland in der Zeit vom 15.April bis 15.Juni abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen. − Grünland in der Zeit vom 1. Mai bis 30.Juni abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen, − 2.1-4 Gebietsspezifische Verbote: − 2.1-5 Teiche, für die keine Genehmigung oder Erlaubnis nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen. Gebietsspezifische Verbote: − Grünlandflächen in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen, Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen, − 2.1-6 s. 2.1-5 2.1-7 s. 2.1-5 2.1-8 s. 2.1-5 2.1-9 Gebietsspezifische Verbote: Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung 2.1-10 Gebietsspezifische Verbote: − Grünlandflächen in der Zeit vom 01.05. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen, − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres zu beweiden. neue Fassung Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland in der Zeit vom 15.April bis 15.Juni abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Dauergrünland … Grünland mit Schafen in Koppelschafhaltung mit mehr als 2 GVE/ha in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 des Folgejahres zu beweiden. Ausgenommen hiervon sind Flächen in den Auen sowie Feuchtbereiche. Verboten ist hierbei jegliche Form der Zufütterung auf den Flächen. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen, − 2.2-1 Gebietsspezifische Verbote: − 2.2-5 Dauergrünland … Darüber hinaus gilt das folgende gebietsspezifische Verbot: − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind, − Bodenschutzkalkungen innerhalb Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). entfällt In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung von Sumpf- und Quellgebieten vorzunehmen. 2.2-9 Änderung s. 2.2-1 2.2-10 Änderung s. 2.2-1 2.4-1 Gebietsspezifische Verbote: − Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. − bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. − bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Als bauliche Anlagen gelten: − Aufschüttungen und Abgrabungen, − Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, − Camping- und Wochenendplätze, − Sport- und Spielflächen, − Stellplätze, − Gerüste, − Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Bauteilen hergestellte Einfriedungen sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs. 1 BauO NW. − Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 2.4-3 Änderungen s. 2.4-1 2.4-5 Gebietsspezifische Verbote: − Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. 2.4-7 Änderungen s. 2.4-5 2.4-10 Änderungen s. 2.4-1 Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. − Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. − Feuer zu entfachen, zu verursachen oder zu unterhalten. − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Landschaftsplan 08 „Blankenheim“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung Festsetzung 2.1-1 Erläuterung Festsetzung Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. − zur Erhaltung und Wiederherstellung der ehemaligen Bahntrasse als ein strukturreicher, kleinklimatisch unterschiedlicher Biotopkomplex von wärmeliebenden Hecken und Gebüschformationen, Baumbeständen, Mischwaldbereichen, artenreichen Laubwaldbereichen, Kalkmagerrasen, vegetationsarmen Schotterflächen, Ruderal- und Hochstaudenfluren, Kleingewässer, Mauern und Erläuterung Gebietsspezifische Verbote: − 2.1-2 neue Fassung Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE AHRTALBAHNTRASSE BEI BLANKENHEIM“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Wiederherstellung der ehemaligen Bahntrasse als ein strukturreicher, kleinklimatisch unterschiedlicher Biotopkomplex von wärmeliebenden Hecken und Gebüschformationen, Baumbeständen, Mischwaldbereichen, artenreichen Laubwaldbereichen, Kalkmagerrasen, vegetationsarmen Schotterflächen, Ruderal- und Hochstaudenfluren, Kleingewässer, Mauern, Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Brücken- und Tunnelbauwerken, Tunnelbauwerken, Gebietsspezifische Verbote: 2.1-3 − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Gebietsspezifische Verbote: − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. − Grünlandflächen in der Zeit vom 1. November bis 31. März zu beweiden – außer durch Wanderschäferei. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. - - Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. - 2.1-4 Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen, Gebietsspezifische Verbote: − 2.1.6 Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Gebietsspezifische Verbote: - 2.1-5 artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli) abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. - Grünland in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Gebietsspezifische Verbote: Änderungen s. 2.1-5 - - - artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung 2.1-7 Änderungen s.2.1-6 2.1-8 Gebietsspezifische Verbote: neue Fassung Änderungen s.2.1-5 - - 2.1-9 Änderungen s. 2.1-8 2.1-10 Gebietsspezifische Verbote: - - - - artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung vorzunehmen. - in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen. ferner gem. § 48 c Abs. 5 LG NW unter Beachtung der §§ 42, 43 und 62 BNatSchG Folgende Maßnahmen… 2.1-11 − die Beseitigung oder Beeinträchtigung der Brut-, Rastund Schlafplätze der in der Richtlinie 79/409/EWG in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 genannten Arten, − die Störung und Vertreibung der vorgenannten rastenden und brütenden Vogelarten und − das Fällen von Höhlenbäumen Horst- und Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Folgende Maßnahmen… Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Die gem. § 48c LG NW verpflichtende Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Gebietsspezifische Verbote: - Grünland in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni (über 400m über NN: 01.Mai bis 15. Juli) abzuschleppen und zu walzen. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet 2.2-8 alte Fassung − in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen. − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Gebietsspezifische Verbote: − 2.3-11 neue Fassung Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden (s. Kap. 2.2.0). NATURDENKMAL „BERGULME IN SCHLOSSTHAL“ entfällt, da Bergulme nicht mehr zu erhalten war und gefällt wurde 1 Bergulme Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Bergulme als Einzelschöpfung der Natur, − aufgrund ihrer Schönheit. Eigenart und Die Bergulme steht an der Straße nach Dollendorf und hat einen Stammumfang 4,40 m. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-12 NATURDENKMAL „BERGULME UND SCHLOSSTHAL“ ESCHE entfällt, da bereits in GLB 2.4-3 enthalten IN 1 Bergulme, 1 Esche Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Bergulme und der Esche als Einzelschöpfungen der Natur, − aufgrund ihrer Schönheit. Eigenart und Die Bergulme und die Esche stehen an der Straße in Schloßthal neben einem Wohnhaus mit Kapelle. Die Bergulme weist einen Stammumfang von 2,70 m auf, die Esche von 3,40 m. Die Esche wurde 2004 einer Kronenpflege unterzogen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3.13 - 18 2.4-1 2.3-11 - 16 Änderungen s. 2.2-8 Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. Nummerierungen wurden angepasst Landschaftsplan 16 „Euskirchen“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung Festsetzung neue Fassung Erläuterung 2.1-1 Festsetzung Erläuterung Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 2.1-4 Änderungen s. 2.1-1 2.1-7 Änderungen s. 2.1-1 2.1-8 Änderungen s. 2.1-1 2.1-12 Änderungen s. 2.1-1 2.2-1 Gebietsspezifische Verbote: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 2.2-2 Änderungen s. 2.2-1 2.2-3 Änderungen s. 2.2-1 2.2-4 Änderungen s. 2.2-1 2.2-7 Änderungen s. 2.2-1 2.2-8 Unberührt bleibt: entfällt der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967) 2.2-10 Änderungen s. 2.2-8 2.2-11 Änderungen s. 2.2-1 2.2-12 Änderungen s. 2.2-1 2.2-14 Änderungen s. 2.2-1 und 2.2-8 2.2-15 Änderungen s. 2.2-1 2.2-16 Änderungen s. 2.2-1 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „STREUOBSTBESTÄNDE IN DER BÖRDE“ GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „STREUOBSTWIESEN UND -BESTÄNDE IN DER BÖRDE“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung − zur Erhaltung Streuostbeständen, von − zur Erhaltung von Streuostwiesen und -beständen , − zur Sicherstellung Leistungsfähigkeit Naturhaushalts, der des − zur Sicherstellung Leistungsfähigkeit Naturhaushalts, − zur Erhaltung der Streuobstbestände als wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern, − zur Erhaltung der Streuobstwiesen und -bestände als wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern, − wegen ihrer Bedeutung, kulturhistorischen − wegen ihrer Bedeutung, − zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. − zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes … Die Verbote beinhalten auch die Beseitigung abgängiger Bäume, da diese oftmals geeignete Lebensräume für Steinkäuze bieten. Auf die Möglichkeit der Befreiung durch die ULB wird hingewiesen. der des kulturhistorischen Zur Erreichung des Schutzzweckes … Die Verbote beinhalten auch die Beseitigung abgängiger Bäume, da diese oftmals geeignete Lebensräume für Steinkäuze bieten. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. − − Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Als bauliche Anlagen gelten: Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. − Stellplätze, − Feuer zu entfachen, zu verursachen, oder zu unterhalten. − zu zelten, zu campen oder zu lagern. − landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). − Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Felsoder Geländegestalt vorzunehmen. − Aufschüttungen und Abgrabungen, − Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, − Camping- und Wochenendplätze, − Sport- und Spielflächen, − Gerüste, − Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs. 1 BauO NW. Landschaftsplan 20 „Hellenthal“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung Festsetzung 2-.1-1 neue Fassung Erläuterung Festsetzung Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Gebietsspezifische Verbote: - Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. - - 2.1-2 Änderungen s. 2.1-1 2.1-3 Änderungen s. 2.1-1 2.1-4 Gebietsspezifische Verbote: 2.1-5 Erläuterung Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifische Verbote: Zur Erhaltung der natürlichen Felsformationen sowie der Felsbereiche des ehemaligen Steinbruchs mit ihrer Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen. − Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen. entfällt Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung charakteristischen Flora und Fauna ist es verboten, die Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben 2.1-6 Änderungen s. 2.1-4 2.1-8 Änderungen s. 2.1-1 2.1-9 2.1-10 − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Gebietsspezifische Verbote: 2.1-11 Änderungen s. 2.1-1 2-1-12 Gebietsspezifische Verbote: - Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung - Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen. 2.2-4 Unberührt bleibt: Der Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 51 (Windkraftkonzentrationszonen Kehr und Losheim). 2.2-7 Unberührt bleibt: Der Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 51 (Windkraftkonzentrationszonen Oberreifferscheid). 2.2-8 Gebietsspezifische Verbote: − Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag durch die ULB erteilt werden (s. Kap. 2.2.0). Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Landschaftsplan 24 „Kall“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung Festsetzung 2.1-1 2.1-2 Erläuterung Festsetzung Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifische Verbote: − Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen. − in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen. entfällt an den Felswänden im Naturschutzgebiet zu klettern (Verbot dient der Erhaltung der Buntsandsteinfelsen mit ihrer charakteristischen Flora). Gebietsspezifische Verbote: − Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis 15.Juli abzuschleppen und zu walzen. - - 2.1-11 Erläuterung Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − 2.1-9 neue Fassung Unberührt bleiben im Rahmen der Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd: - die Errichtung von Hochsitzen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. Grünland in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. entfällt Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen. - in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen. 2.1-12 Gebietsspezifische Verbote: − − an den Felsen im Naturschutzgebiet – insbesondere im Bereich der Stolzenburg und der Achenlochhöhle - zu klettern (Verbot dient der Erhaltung der Kalksteinfelsen und ihrer charakteristischen Flora und Fauna), Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. entfällt - - - - Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen. in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet 2.1-13 alte Fassung neue Fassung Unberührt bleiben im Rahmen der Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd: - die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. - die Errichtung von Hochsitzen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. entfällt Gebietsspezifische Verbote: − Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. - - - - Unberührt bleiben im Rahmen der Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd: Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen. entfällt Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. - die Errichtung von Hochsitzen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. Gebietsspezifische Verbote: - 2.1-14 − Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. - - - - Grünlandflächen in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen. in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen. 2.2-5 Unberührt bleibt darüber hinaus: Der Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 25 (Windkraftkonzentrationszone Honderberg / Sistiger Venn). Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung 2.2-7 Gebietsspezifische Verbote: - Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. neue Fassung Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. 2.2-8 Ebenfalls mit einer eigenen Signatur versehen sind diejenigen Flächen, die im Rahmen des aktuellen Aufstellungsverfahrens zum FNP der Gemeinde Kall vorab zwischen der Gemeinde, der ULB und der Bezirksregierung Köln, Dez. Regionalplanung, abgestimmt wurden. Nach Abschluss des FNPVerfahrens richtet sich die Gültigkeit der Festsetzungen des Landschaftsplanes in diesen Bereichen nach § 29 Abs. 4 LG NW (s. Päambel). Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. Landschaftsplan 28 „Mechernich“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung Festsetzung Zusatz bei allen NSG 2.1-1 2.1-2 Folgende Maßnahmen … neue Fassung Erläuterung Festsetzung Folgende Maßnahmen…. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Erläuterung Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung eine andere getroffen werden. Vereinbarung − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. − Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen. Unberührt bleibt: 2.1-3 − die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. − die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde unter Beachtung der Beteiligungsrechte. Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. entfällt - auch bei den NSG 2.1-8, 2.19, 2.1-12 und 2.1-18 Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: Nr. Schutzgebiet 2.1-4 2.1-5 alte Fassung neue Fassung s. auch 2.1-2 − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung − 2.1-6 Änderungen s. 2.1-4 2.1-7 Darüber hinaus werden gebietsspezifische festgesetzt: folgende Verbote Die Nutzung Amphibiengewässer Fischteiche ist nicht zulässig. Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: der als − 2.1-8 die Nutzung Amphibiengewässer Fischteiche der als Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: Änderungen s. auch 2.1-2 Unberührt bleibt: − gem. Ziffer 2.1.0 Nr. 7 bzw. 12 insbesondere die militärische − Grünland in der Zeit vom 01.April bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland zu beweiden. Unberührt bleibt: (Anmerkung: eine entsprechende Formulierung findet sich unter − gem. Ziffer 2.1.0 Nr. 7 bzw. 12 insbesondere die militärische Die im Plangebiet gelegenen Grünlandbereiche sind i.w. trockene Heiden auf schwermetallbelasteten Böden. Eine Beweidung würde unweigerlich zu einer Aufnahme von Schwermetallen durch die Tiere führen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete landund forstwirtschaftliche Nutzung und Geländebetreuung. 2.1-9 neue Fassung Ziffer 4 (§ 25 LG NW)) Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete landund forstwirtschaftliche Nutzung und Geländebetreuung. Änderungen s. auch 2.1-2 Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. entfällt Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind, − Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen, − in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen, − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. 2.1-10 2.1-11 Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: Unberührt bleiben: Im Bereich der Detailkarte S. 38): Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Unberührt bleiben: Zone II (vgl. • die Anlage oder Änderung von Einrichtungen für die Erholungsnutzung, • … Unberührt bleibt darüber hinaus: − − das Betreten im Rahmen des Nachstellens von Wild. (Anmerkung: eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 4 (§ 25 LG NW)) Im Bereich der Zone II (außerhalb der Höhle, vgl. Detailkarte s.u.): − die Anlage oder Änderung von Einrichtungen für die Erholungsnutzung, − … entfällt Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung 2.1-12 Änderungen s. auch 2.1-2 Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 2.1-14 − Grünland in der Zeit vom 01.April bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − 2.1-15 Unberührt bleibt darüber hinaus: − 2.1-16 2.1-17 artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. entfällt das Betreten im Rahmen des Nachstellens von Wild. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Teiche, für die keine Zulassung nach dem WHG vorliegt, fischereilich zu nutzen. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. − Grünlandflächen in der Zeit vom 15.April bis 15.Juni abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Unberührt von Verboten bleibt: − 2.1-18 Änderungen s. auch 2.1-2 den allgemeinen das Betreten des Schutzgebietes durch Personen oder Gruppen der Naturschutzstation im Rahmen von naturpädagogischen Programmen auf Grundlage eines mit dem Grundeigentümer und der ULB abgestimmten Nutzungskonzeptes. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünlandflächen in der Zeit vom 15.April bis 15.Juni abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. 2.1-19 − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen, − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind, − Bodenschutzkalkungen in Waldbereichen innerhalb von Sumpfund Quellgebieten vorzunehmen. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET WALDBEREICHE" Schutzzweck: … I "KALKEIFEL BEI WEYER UND Das südöstlich von Kommern, der L 499 und der L 266 gelegene LSG I gehört naturräumlich größtenteils zur Kalkeifel. In Richtung Nordosten (bis zur B 266) umfasst das Gebiet auch die höher gelegenen Teile der Voreifel im Bereich des Buntsandsteins. Schließlich sind die großen zusammenhängenden Waldbereiche (vergl. Entwicklungsziel 1.1-2) diesem LSG zugeordnet. Das LSG I unterscheidet sich vom weiter nördlich gelegenen LSG III (vgl. Kap. 2.3-3) durch eine stärkere Reliefierung, eine ausgeprägtere Differenzierung der Standortverhältnisse und geringere Bodenwertzahlen. Hieraus resultiert eine weniger intensive Nutzung des LSG I und somit eine größere strukturelle Vielfalt und eine höhere ökologische und ästhetische Qualität. artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "KALKEIFEL BEI WEYER UND STRUKTURREICHES OFFENLAND DES MECHERNICHER BERG- UND HÜGELLANDES" Schutzzweck: … Das südöstlich von Kommern, der L 499 und der L 266 gelegene Landschaftsschutzgebiet gehört naturräumlich größtenteils zur Kalkeifel. In Richtung Nordosten (bis zur B 266) umfasst das Gebiet auch die höher gelegenen Teile der Voreifel im Bereich des Buntsandsteins. Das Gebiet umfasst die vielfältig strukturierte und offene Landschaft im Plangebiet mit Ausnahme der zusammenhängenden Waldbereiche, der Bach- und Talauen und der agrarisch geprägten Gebiete um Kommern und der Antweiler Senke. Das Landschaftsschutzgebiet unterscheidet sich vom weiter nördlich gelegenen LSG 2.2-3 durch eine stärkere Reliefierung, eine ausgeprägtere Differenzierung der Standortverhältnisse und geringere Bodenwertzahlen. Hieraus resultiert eine weniger intensive Nutzung Gebietes und somit eine größere strukturelle Vielfalt und eine höhere Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung ökologische und ästhetische Qualität. Unberührt bleibt: Die Errichtung von Windkraftanlagen sowie deren Erschließungsanlagen in den von der Stadt im FNP dargestellten Windkraftkonzentrationszone. entfällt Teilflächen, die in der Festsetzungskarte durch ein Rautenmuster dargestellt sind, sollen bis zur Realisierung der Bauleit- bzw. Fachplanung erhalten werden (konservierender Landschaftsschutz). Entwicklungsmaßnahmen gem. § 26 LG NW sind in diesen Bereichen nicht vorgesehen. Bei den betreffenden Flächen handelt sich um solche, die die Stadt Mechernich künftig in ihrem FNP als Bauflächen darstellen will, für die aber eine landesplanerische Abstimmung noch aussteht. 2.2-2 Darüber hinaus wird gebietsspezifische festgesetzt: • folgendes Verbot es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Für das Vorhaben gilt jedoch weiterhin die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Artenschutzrechts. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifische Verbot : Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag durch die ULB erteilt werden (s. Kap. 2.2.0). − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 2.2-3 Schutzzweck … Das nordwestlich von Kommern und von den Landesstraßen L 266 und L 499 gelegene LSG III „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ wird naturräumlich durch den Übergang von der Mechernicher Voreifel zur Zülpicher Börde geprägt. Die fruchtbaren Böden werden verhältnismäßig intensiv ackerbaulich genutzt und das LSG III „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ ist strukturärmer als die Landschaftsschutzgebiete I und II (vgl. Kap. 2.2.1 und 2.2-2). Aus diesem Grunde wurde - in Abwägung mit den landwirtschaftlichen Belangen - für das Landschaftsschutzgebiet III lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt. Bei den in der Festsetzungskarte durch ein Rautenmuster dargestellten Flächen handelt sich um solche, die die Stadt Mechernich künftig in ihrem FNP als Bauflächen darstellen will, für die aber eine landesplanerische und städtebauliche Abstimmung noch aussteht. Eine Entscheidung hierüber Schutzzweck … Das nordwestlich von Kommern und von den Landesstraßen L 266 und L 499 gelegene LSG „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ wird naturräumlich durch den Übergang von der Mechernicher Voreifel zur Zülpicher Börde geprägt. Die fruchtbaren Böden werden verhältnismäßig intensiv ackerbaulich genutzt und das LSG „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ ist strukturärmer als die übrigen Landschaftsschutzgebiete. Aus diesem Grunde wurde - in Abwägung mit den landwirtschaftlichen Belangen - für das Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt. Unberührt bleibt: Die Errichtung von Windkraftanlagen sowie deren Erschließungsanlagen in den von der Stadt im FNP dargestellten Windkraftkonzentrationszone. Für das Vorhaben gilt jedoch weiterhin die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Artenschutzrechts. entfällt Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung bleibt dem FNP-Genehmigungsverfahren vorbehalten. 2.2-5 neu hinzugefügt LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DER KALKMULDE UND DES BUNTSANDSTEINGEBIETES“ SÖTENICHER Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der landschaftsbildprägenden, geschlossenen Waldbestände, − zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachsen für den Artenund Biotopschutz, als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, zur Erhaltung als großflächiges, zusammenhängendes, störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal, insbesondere in seiner Bedeutung als Verbreitungsgebiet für die Wildkatze, zur Erhaltung der naturnahen Bachläufe des Boden- und Geißenbachs sowie der Nebengewässer (Siefen), zur Erhaltung der - - - - Das Schutzgebiet umfasst alle größeren, geschlossenen Waldbereiche in den naturräumlichen Einheiten Mechernicher Berg- und Hügelland, Bad Münstereifeler Wald und Kalkeifel, die nicht als Naturschutzgebiet festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um die folgenden Komplexe: Wälder um Katzvey und um Rißdorf, die weite Teile des nordöstlichen Plangebiets umfassen. Überwiegend bestehen die Wälder aus Nadelhölzern, allerdings sind auch nennenswerte Anteile von Laubhölzern (vor allem Buchen, Eichen) vorhanden. Laubmischwälder finden sich südlich von Eicks, um Kallmuth sowie südlich Mechernich. Um Weyer sind kleinere Waldgebiete der Kalkkuppenlandschaft überwiegend mit Nadelhölzern (Waldkiefer) bestockt. In fast allen Waldkomplexen finden sich Silikatquellfluren und naturnahe, temporär wasserführende Bäche mit spärlicher Vegetation. Die Wälder auf Buntsandsteingebiet sind bodensauer und weisen ein Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung - gebietstypischen naturnahen Quellbereiche, zur Erhaltung des abwechslungsreichen Reliefs, − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, − zur Optimierung des Gesamtraumes für den Artenund Biotopschutz, − wegen der Bedeutung der Waldflächen für die naturnahe Erholung, − zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Waldkomplexe und Bachtäler. entsprechend armes Artenspektrum auf. In Nadelwäldern wird dieser Zustand durch die Nadelstreu verstärkt. Ein anderes Bild bieten im Gegensatz dazu die Wälder Gebiet der Kalkeifel. Besonders die Buchenwälder weisen hier im Bereich um Weyer ein hohes Artenspektrum mit vielen Orchideenarten und anderen geschützten Pflanzen- und Tierarten auf. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: wird noch ergänzt − wegen seiner Funktion als Gebiet mit zahlreichen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen und stellenweise landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-Kwird noch ergänzt − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: wird noch ergänzt − Stillgewässer, − Röhrichte, − Bruch- und Sumpfwälder, − Fließgewässer, Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung − Quellbereiche. − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler. Im Schutzgebiet befinden sich u.a. folgende ausgewiesene Bodendenkmäler: − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/ 2.2-5-1 bis 5.1/ 2.2-5-5*. 2.2-6 neu hinzugefügt LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, - zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1, 3, 9 sowie 12-17. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. 2.4-10 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “KASTANIENALLEEN UND ALTER BAUMBESTAND AM WACHENDORFER SCHLOSS“ GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “KASTANIENALLEEN UND ALTER BAUMBESTAND AM WACHENDORFER SCHLOSS“ Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil wird der alte Baumbestand im Park am Wachendorfer Schloss geschützt. Im Zusammenhang mit dem Schlosspark sind insbesondere zwei Alleen aus alten Kastanien erwähnenswert. Eine Kastanienallee verläuft nordöstlich vom Wachendorfer Schloss durch den Schlosspark und endet an einem Teich. Sie ist zweireihig und ca. 350 m lang. Eine zweite Kastanienallee befindet sich nordwestlich vom Wachendorfer Schloss. Sie verläuft am Siedlungsrand und verbindet die Schlossstraße mit der Antweiler Straße, ist vierreihig und ca. 250 m lang. Zu nennen ist des Weiteren eine Mit diesem Geschützten Landschaftsbestandteil wird der alte Baumbestand im Park am Wachendorfer Schloss geschützt. Im Zusammenhang mit dem Schlosspark sind insbesondere zwei Alleen aus z.T. alten Kastanien erwähnenswert. Eine Kastanienallee verläuft nordöstlich vom Wachendorfer Schloss durch den Schlosspark und endet an einem Teich. Sie ist zweireihig und ca. 350 m lang. Die Allee wurde 2007 teilweise neu gepflanzt. Eine zweite Kastanienallee befindet sich nordwestlich vom Wachendorfer Schloss. Sie verläuft am Siedlungsrand und verbindet die Schlossstraße mit einem Wirtschaftsweg kurz vor der Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Gruppe alter Bäume am Wachendorfer Schloss; es handelt sich um zwei Linden, eine Eiche und einen Ahorn. 2.5 Neu hinzugefügt Kreisstraße 44 (Wachendorf Lessenich), ist vierreihig und ca. 630 m lang. Zu nennen ist des Weiteren eine Gruppe alter Bäume am Wachendorfer Schloss; es handelt sich um zwei Linden, eine Eiche und einen Ahorn. NATIONALPARK EIFEL Schutzzweck: Die Festsetzung als Nationalpark erfolgt gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Teilfläche des Nationalparks an der westlichen Grenze des Plangebietes bei Voißel setzt sich nach Westen in die Waldbereiche des Kermeters fort. Das Gelände steigt in diese Richtung stark an und bildet die Grenze zwischen Mechernicher Voreifel und Rureifel. Das Gebiet weist fast ausschließlich Fichten- und Kiefernforste auf und bildet die östliche Grenze des Nationalparks. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für den Nationalpark „Eifel“ festgesetzten Ge- und Verbote gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung. Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan in seiner jeweils gültigen Fassung bestimmt. Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. Landschaftsplan 32a „Nettersheim“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung Festsetzung 2.1-1 2.1-2 neue Fassung Erläuterung Festsetzung Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung Gebietsspezifische Verbote: Erläuterung Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung getroffen werden. − Unberührt bleibt im Rahmen der Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd: - - die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. entfällt Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlage zu gewöhnen Die Errichtung von Hochsitzen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach Landschaftsgesetz NW. 2.1-3 Änderungen s. 2.1-1 2.1-4 Gebietsspezifische Verbote: Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: − 2.1-5 Darüber Verbote: hinaus gelten folgende Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung − 2.1-6 Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeiten). neue Fassung − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. entfällt Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung bis 30.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − 2.1-7 Änderungen s. 2.1-6 2.1-8 Änderungen s. 2.1-1 2.1-9 Änderungen s. 2.1-1 2.1-10 Änderungen s. 2.1-1 2.1-11 Änderungen s. 2.1-1 2.1-12 Änderungen s. 2.1-6 2.1-13 Änderungen s. 2.1-6 2.1-14 Änderungen s. 2.1-6 2.1-15 Änderungen s. 2.1-1 2.1-17 Änderungen s. 2.1-1 2.2-1 Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen (§ 26 LG NW): - 2.2-2 artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden. entfällt Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Änderungen s. 2.2-1 Teilflächen, die in der Festsetzungskarte mit der Signatur „Flächen für die eine Anpassung gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist. Mit Rechtskraft des Flächennutzungsplanes tritt der Landschaftsschutz außer Kraft“ dargestellt sind, sollen bis zur entfällt Hierdurch wird dem Verschlechterungsverbot für Flächen im Bereich von FFHLebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden (konservierender Landschaftsschutz). Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 26 LG NW sind in diesen Bereichen nicht vorgesehen. 2.2-3 Änderungen s. 2.2-1 2.2-4 Änderungen s. 2.2-1 2.2-5 Änderungen s. 2.2-1 Teilflächen, die in der Festsetzungskarte mit der Signatur „Flächen für die eine Anpassung gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist. Mit Rechtskraft des Flächennutzungsplanes tritt der Landschaftsschutz außer Kraft“ dargestellt sind, sollen bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden (konservierender Landschaftsschutz). entfällt Unberührt bleibt darüber hinaus: Der Vollzug des Bebauungsplanes Windkraftkonzentrationszone Engelgau-Frohngau. 2.2-6 Gebietsspezifische Verbote: − Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 2.2-7 Neu eingefügt LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, - zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1, 3, 9 sowie 12-17 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. 2.3-8 2.3-9 Darüber hinaus werden gebietsspezifische festgesetzt: folgende Verbote Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 1. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. − 2. Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. entfällt 5. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. entfällt 6. Brutund Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen. Feuer zu entfachen, zu verursachen oder zu unterhalten. entfällt Änderungen s. 2.3-8 1. Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entfällt Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 2.4-4 2.4-7 4. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 5. Brutund Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. entfällt Darunter fallen auch Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen. entfällt Gebietsspezifische Verbote: 1. Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 3. Brutund Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. entfällt Darunter fallen auch Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen. Änderungen s. 2.4-4 Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. Landschaftsplan 40 „Weilerswist“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Festsetzung Erläuterung für die NSG 2.1-1 bis 2.16 Festsetzung Folgende Maßnahmen… Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 2.1-1 Erläuterung Unberührt bleibt: − Die Errichtung von Hochsitzen sowie offenen Ansitzleitern nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz, − Kirrungen anzulegen vorzunehmen, − die Errichtung, Erneuerung oder Änderung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen, − die Ausbildung von Jagdhunden. entfällt oder Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlagen zu gewöhnen. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind, Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Nr. Schutzgebiet 2.1-2 alte Fassung Folgende gebietsspezifischen Verbote werden festgesetzt: • es ist verboten, das Gewässer zu befahren sowie Wasserfahrzeuge aller Art zu betreiben, 2.1-3 − Bodenschutzkalkungen innerhalb von Waldrändern, Quellen, Feuchtgebieten oder Bachauen vorzunehmen, − in Waldbereichen die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten in den Beständen vorzunehmen, entfällt Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: Unberührt bleibt: • 2.1-4 neue Fassung − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 15.April bis 15.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. entfällt Hunde unangeleint mit sich zu führen. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − 2.1-5 Änderungen s. 2.1-4 2.1-7 Folgende gebietsspezifischen Verbote werden festgesetzt: 2.1-8 • es ist verboten, die ehemalige Kiesgrube sowie das angrenzende ehemalige Betriebsgelände forstlich zu nutzen, • es ist verboten, die natürliche Sukzession in der ehemaligen Kiesgrube und dem angrenzenden ehemaligen Betriebsgelände zu unterbinden. Folgende gebietsspezifischen Verbote werden festgesetzt: • es ist verboten, die ehemalige Kiesgrube forstlich zu nutzen, es ist verboten, die natürliche Sukzession zu unterbinden. Folgende gebietsspezifische Verbote werden festgesetzt: Grünland in der Zeit vom 15.April bis 15.Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: − die ehemalige Kiesgrube sowie das angrenzende ehemalige Betriebsgelände forstlich zu nutzen. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: − die ehemalige Kiesgrube forstlich zu nutzen. • 2.2-1 Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung es ist verboten, Grünland mit der Festsetzung “Umbruchverbot“ (siehe Festsetzungskarte) umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, • es ist verboten, Feuer zu machen oder zu verursachen, − Feuer zu machen, verursachen oder zu unterhalten, • es ist verboten, Lagerplätze anzulegen, zu erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen, entfällt • es ist verboten, zu zelten oder zu lagern. − Unberührt bleibt:  2.2-2 Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. • Dauergrünland mit der Festsetzung “Umbruchverbot“ (siehe Festsetzungskarte) umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. zu zu zelten oder zu lagern. Unberührt bleibt: die Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Materialien aus der und für die Gewässerunterhaltung. Darüber hinaus werden gebietsspezifische festgesetzt: − folgende Verbote entfällt Darüber gelten folgende gebietsspezifische Verbote: In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. • es ist verboten, Grünland mit der Festsetzung “Umbruchverbot“ (siehe Festsetzungskarte) umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. • es ist verboten, Feuer zu machen oder zu verursachen, − Feuer zu verursachen. • es ist verboten, Lagerplätze anzulegen, zu erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen, entfällt − Dauergrünland mit der Festsetzung “Umbruchverbot“ (siehe Festsetzungskarte) umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. machen oder In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. zu Unberührt bleibt:  2.2-3 die Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Materialien aus der und für die Gewässerunterhaltung. entfällt Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: • es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 2.2-4 Änderungen s. 2.2-3 2.2-6 Änderungen s. 2.2-3 2.2-7 Änderungen s. 2.2-3 2.2-9 eine Befreiung erteilt werden. LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, - zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1, 3, 9 sowie 12-17 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. Landschaftsplan 44a „Zülpich“ Nr. Schutzgebiet alte Fassung Festsetzung neue Fassung Festsetzung Erläuterung 1.1-4 Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: … Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: … Es wird darauf hingewiesen, dass in 2014 die Landesgartenschau Zülpich in diesem Bereich stattfindet. In den für die Umsetzung der Landesgartenschau erforderlichen Bauleitplanund Genehmigungsverfahren findet die weitere Abstimmung statt. 1.1-6 Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: … Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: … Es wird darauf hingewiesen, dass in 2014 die Landesgartenschau Zülpich in diesem Bereich stattfindet. In den für die Umsetzung der Landesgartenschau erforderlichen Bauleitplanund Genehmigungsverfahren findet die weitere Abstimmung statt. 2.1-4 Gebietsspezifische Verbote: 2.1-9 Erläuterung − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Gebietsspezifische Verbote: Nr. Schutzgebiet alte Fassung neue Fassung − 2.1-11 Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 2.1-13 Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote: Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. 2.1-14 Gebietsspezifische Verbote: 2.2-1 Grünland in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − zu tauchen auszuüben. oder - Dauergrünland umzubrechen … − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. − Grünland in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Darüber hinaus gilt das folgende gebietsspezifische Verbot: Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. Durch das zeitlich eingeschränkte Jagdverbot soll insbesondere der Schutz des Lebensraumes verschiedener schützenswerter Vogelarten, insbesondere des Graureihers gesichert werden. entfällt Tauchsport Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden − Dauergrünland umzubrechen …. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW Nr. Schutzgebiet alte Fassung 2.2-2 Änderungen s. 2.2-1 2.2-3 Änderungen s. 2.2-1 neue Fassung (s. Kap. 2.0). eine Befreiung erteilt werden. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Es wird darauf hingewiesen, dass in 2014 die Landesgartenschau Zülpich in diesem Bereich stattfindet. In den für die Umsetzung der Landesgartenschau erforderlichen Bauleitplanund Genehmigungsverfahren findet die weitere Abstimmung statt. 2.2-5 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 -17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 -17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Es wird darauf hingewiesen, dass in 2014 die Landesgartenschau Zülpich in diesem Bereich stattfindet. In den für die Umsetzung der Landesgartenschau erforderlichen Bauleitplanund Genehmigungsverfahren findet die weitere Abstimmung statt. 2.2-6 Änderungen s. 2.2-1 2.2-9 Änderungen s. 2.2-1 2.2-11 Änderungen s. 2.2-1 2.3-14 Folgende Maßnahmen festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.3-14-1. 2.4-1 Änderungen s. 2.2-1 2.2-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “STREUOBSTBESTÄNDE IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“ GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “STREUOBSTWIESEN- UNDBESTÄNDE IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“ … … − werden zur Erhaltung von Streuobstbeständen als wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern, Gebietsspezifische Verbote: entfällt, es war keine Maßnahme festgesetzt − zur Erhaltung von Streuobstwiesen- undbeständen als wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern, Nr. Schutzgebiet alte Fassung - - − Dauergrünland umzubrechen … bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 2.4-5 Änderungen s. 2.2-1 2.4-7 Gebietsspezifische Verbote: − 2.4-8 Feuer zu entfachen oder zu verursachen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). − Dauergrünland umzubrechen …. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden. − bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Als bauliche Anlagen gelten: Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. − Stellplätze, − − Feuer zu entfachen, zu verursachen, oder zu unterhalten. − Feuer zu entfachen, zu verursachen, oder zu unterhalten. − Aufschüttungen und Abgrabungen, − Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, − Camping- und Wochenendplätze, − Sport- und Spielflächen, − Gerüste, − Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs. 1 BauO NW. Änderungen s. 2.2-1 Schutzzweck: ... 2.4-11 neue Fassung Änderungen s. 2.2-1 Schutzzweck: ... … Es wird darauf hingewiesen, dass in 2014 die Landesgartenschau Zülpich in diesem Bereich stattfindet. In den für die Umsetzung der Landesgartenschau erforderlichen Bauleitplanund Genehmigungsverfahren findet die weitere Abstimmung statt. Nr. Schutzgebiet alte Fassung 2.4-16 Änderungen s. 2.2-1 neue Fassung Evtl. zeichnerische Änderungen siehe Kartendarstellung in Anlage 3. Ferner wurden in den Landschaftsplänen redaktionelle Änderungen durchgeführt. So wurden z.B. die Größen der Schutzgebiete erfasst bzw. angepasst, Verweise auf geltende Vorschriften ergänzt, die Inhaltsverzeichnisse angepasst, die Verfahrensleisten für das Änderungsverfahren ergänzt, geänderte Behördenbezeichnungen berichtigt, Formulierungen sinngleich angepasst und Schreibfehler berichtigt. Darüber hinaus wurden für die LPs Mechernich, Euskirchen und Weilerswist die bisher fehlende Ziffer VI (Naturräumliche Grundlagen) neu eingefügt.