Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
214/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2006;
Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
28.08.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 214/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
28.08.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2006;
Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beschlussentwurf:
Der Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe gemäß § 82 GO NRW (a.F.1) bei der Haushaltsstelle
1.550.7180 – Zuschüsse – in Höhe von 34.700 € wird zugestimmt.
1
Die bisherige, bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung findet im kameralen Haushalt weiterhin Anwendung.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner Sitzung vom 24.08.2006 hat der Ausschuss für Sport und Freizeit über den Antrag des Vereins Rot Gelb Wesseling 1992 e.V. auf Gewährung eines Zuschusses zur Instandsetzung des Sportplatzes Waldstraße beraten. Auf die für die Beratung im Ausschuss von der Verwaltung gefertigte
Vorlage 188/2006 wird Bezug genommen.
Der Ausschuss hat sich für die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 39.000 € ausgesprochen.
Disponible Mittel aus der Budgetaufstockung stehen im Umfang von 4.300 € zur Verfügung, so dass
ein Betrag von 34.700 € fehlt. Der Ausschuss für Sport und Freizeit empfiehlt dem Rat, die zusätzlich
benötigten Mittel überplanmäßig bereitzustellen.
2. Lösung
Gemäß § 82 Abs. 1 GO NRW (a.F.) entscheidet der Kämmerer über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Sind die Ausgaben erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung
des Rates. Gemäß § 6 Absatz 4 der Haushaltssatzung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben
erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NRW (a.F.), wenn sie mehr als 20.000 € betragen.
Vor dem Hintergrund der einstimmigen Empfehlung des Ausschusses für Sport und Freizeit beabsichtigt der Kämmerer, die zusätzlich benötigten Mittel von 34.700 € überplanmäßig bereitzustellen. Die
gesetzlich geforderte Unabweisbarkeit der Ausgabe ergibt sich daraus, dass der Platz nicht mehr
bespielbar wäre, würde nicht umgehend die Sanierung in Angriff genommen, zu der der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet und nicht bereit ist. Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe bietet
die Allgemeine Deckungsreserve.
Der Grundstückseigentümer hat die Bestätigung angekündigt, dass er den Platz dauerhaft dem Verein
zur Nutzung überlässt. Der Eingang einer solchen Bestätigung sollte Voraussetzung für die Zahlung
des Zuschusses sein.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind dargestellt.
TUIV 08/1998