Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
49 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
24.04.09, 04:10
Aktualisiert
24.04.09, 04:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 5 / A 160/2009
Datum: 11.03.2009
Az.: 10/20
Abteilung: 10
Teilnahme des Kreises Euskirchen an den Konjunkturprogrammen von Bund und Land
hier: Antrag der SPD-Fraktion
Sachstand
Die Landesregierung hat am 04.03.2009 den Entwurf eines Artikelgesetzes zur Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) eingebracht. Der Entwurf beinhaltet das Zukunftsinvestitionsund Tilgungsfondsgesetz, eine Änderung des GFG und – für die Umsetzung des ZuInvG von
besonderer Relevanz – das Investitionsförderungsgesetz NRW (InvföG).
Im § 4 des InvföG werden in Anwendung der dort festgelegten Verteilungsschlüssel die für den Kreis
Euskirchen vorgesehenen Finanzmittel bestimmt. Sie sollen – wie bereits veröffentlicht für den Investitionsschwerpunkt Bildung
2.184.348 €
und für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
1.553.176 €
also insgesamt
3.737.524 € betragen.
Den EigenanteiI von 12,5% des Investitionsvolumens werden die Kommunen durch Abzüge bei den
Investitionspauschalen in den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab dem Jahr 2012 für die Dauer von
10 Jahren erbringen.
Die Mittel werden als Pauschalbudget zugewiesen; Bewilligungsbehörden sind die
Bezirksregierungen. Die Auszahlung erfolgt gemäß den Vorgaben des Bundes schrittweise in dem
Umfang, in dem Zahlungen bezogen auf konkrete Projekte erforderlich werden. Die Maßnahmen
sollen in den Jahren 2009 und 2010 umgesetzt werden. Mit dem Mittelabruf müssen Informationen
zur Maßnahme und eine Bestätigung vorgelegt werden, die im Einzelnen darlegt, dass die
Voraussetzungen des ZuInvG erfüllt sind.
Die zu erfüllenden Voraussetzungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) sind auch nach dem
nun eingebrachten Gesetzentwurf des Landes in einigen wesentlichen Punkten nicht abschließend
bestimmt. Um hier Klarheit und eine arbeitsfähige Grundlage für die Kommunen zu erarbeiten, wurde
zwischenzeitlich eine ständige Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des IM, des FM, der drei
kommunalen Spitzenverbände und der betroffenen Fachressorts der Landesregierung eingerichtet.
Ebenfalls will das Land NRW Ende März die Antworten zu den Fragen der sog. FAQ-Liste (frequently
asked questions) veröffentlichen.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Verwaltung keine abschließende und rechtssichere Bewertung
hinsichtlich der Förderfähigkeit von Maßnahmen abgeben. Nachfolgend ist die Einschätzung der
kommunalen Spitzenverbände zu wesentlichen Auslegungsfragen dargestellt.
Nach den Vorschriften des ZuInvG sollen die Finanzmittel nach Maßgabe des Artikels 104b GG
gewährt werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW allen
Kommunen, die auf eine hohe Sicherheit der Förderfähigkeit Ihrer Maßnahmen Wert legen, sich auf
Maßnahmen zur energetischen Sanierung zu konzentrieren, da dieser Bereich zweifelsfrei durch
Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes abgedeckt ist.
-2Die Finanzhilfen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt.
Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf
die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen
gegeben sein. Hierzu können verschiedene Referenzzeiträume herangezogen und Abschläge
angerechnet werden, so dass der Nachweis der Zusätzlichkeit insgesamt erleichtert worden ist.
Gleichwohl bleibt aus Sicht des LKT die Auslegung des Merkmals „Zusätzlichkeit“ nach wie vor ein
besonderer Problemschwerpunkt.
Es wird der Investitionsbegriff des kameralen Haushaltsrechts des Bundes zugrunde gelegt, der
weiter gefasst ist als der des kommunalen Haushaltsrechts. Damit dürften sowohl werterhöhende wie
auch werterhaltende Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket finanzierbar sein.
Die Aufwendungen und Auszahlungen aus dem Konjunkturpaket II können als über- oder
außerplanmäßig behandelt werden. Von einem Nachtragshaushaltsverfahren kann demzufolge
abgesehen werden; jedoch ist die Zustimmung des Kreistages erforderlich.
Die Gemeinden können von der Aufteilung der Mittel nach den Investitionsschwerpunkten
Bildungsinfrastruktur und (sonstige) Infrastruktur abweichen, sofern sie den zur Verfügung gestellten
Gesamtbetrag in Summe und für die einzelnen Schwerpunkte nicht überschreiten. Eine Abweichung
erfordert eine schriftliche Vereinbarung mit einer weiteren Gemeinde, die die Abweichung ausgleicht.
Die Vereinbarung ist von der für die jeweilige Gemeinde zuständigen Bezirksregierung schriftlich zu
bestätigen. Es ist beabsichtigt, auf der Ebene der Spitzenverbände hierzu eine zentrale
Vermittlungsbörse einzurichten.
Mit dem Ziel, das Konjunkturpaket II in der Wirkung zu unterstützen, hat das Land NRW bei
Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte den rechtlichen Rahmen zu Vereinfachungen bei
der Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben befristet für den
Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 geschaffen.
Die Verwaltung hat den einschlägigen Runderlass durch innerdienstliche Regelungen umgesetzt. Im
o. g. Zeitraum kann die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (VOL) bis zu einem vorab
geschätzten Auftragswert i. H. v. 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) wahlweise durch Freihändige
Vergabe oder Beschränkte Ausschreibung erfolgen. Bei Bauleistungen (VOB) kann bis zu einem
vorab geschätzten Auftragswert i. H. v. 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine Freihändige Vergabe
und bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert i. H. v. 1.000.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine
Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.
Vorschlag der Verwaltung zum weiteren Vorgehen:
Sofern durch die Klärung der Auslegungsfragen die Förderfähigkeit nicht in Frage gestellt wird,
schlägt die Verwaltung angesichts der Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände nachfolgende
Maßnahmen vor:
► Die Mittel für Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur werden vollständig für
energetische Sanierungen der beiden Berufskollegs eingesetzt. Darüber hinaus wird
verwaltungsseitig geprüft, ob ein geringfügiger Betrag durch die VHS zur Förderung der
Erwachsenenbildung verwendet werden soll.
► Die Mittel für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur werden für die energetischen Sanierungen
des Kreishauses entsprechend dem Gutachtenergebnis VIKA verwandt.
► Zur Vorbereitung der politischen Beschlussfassung werden zu den energetischen
Optimierungsmaßnahmen der Schulen die Bewertungen eines externen Fachbüros und – darauf
basierend – die Empfehlungen der Arbeitsgruppe EC 21 eingeholt. Die Bewertung des Fachbüros
soll eine sinnvolle Priorisierung der Maßnahmen und die fundierte Darstellung der energetischen
Optimierungen ermöglichen, um die Chancen zur Anerkennung als förderfähige Maßnahmen zu
verbessern.
-3Für diese Vorgehensweise sprechen aus Sicht der Verwaltung folgende Argumente:
► Der Kreis beteiligt sich am Konjunkturpaket II und trägt dazu bei, die Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.
► Da die Mittel in den Folgejahren auch bei Nichtverwendung im GFG abgezogen werden, ist es
sinnvoll, die dem Kreis zur Verfügung stehenden Mittel auch in 2009 und 2010 einzusetzen.
► Der Kreis geht im Hinblick auf Rückforderungsansprüche des Bundes möglichst geringe Risiken
ein.
► Der Kreis setzt ausschließlich sinnvolle Maßnahmen um, die zukunftsorientiert und zugleich
bestandserhaltend sind.
► Der Kreis stellt sicher, dass die Maßnahmen in den Jahren 2009 und 2010 tatsächlich umgesetzt
und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel auch abgerufen werden können.
► Der Kreis hat Maßnahmen ausgewählt, die in sinnvollem Zusammenhang von im Haushaltsjahr
2009 bereits veranschlagten Maßnahmen stehen.
► Der Kreis führt Maßnahmen durch, die Folgekosten reduzieren und einen positiven Effekt für die
Kreisumlage haben.
► Der Kreis fördert den Umweltschutz.
Die Verwaltung empfiehlt eine entsprechende Beschlussfassung.
gez. Rosenke