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Beschlusstext (Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
17.09.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Beschlusstext (Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 23.09.2009 A U S Z U G aus der 31. Sitzung des Rates der Gemeinde Vettweiß am Donnerstag, dem 17.09.2009, 18:00 Uhr in der Bürgerbegegnungsstätte Vettweiß. Punkt 7: Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009 (V-79/2009) Nach dem Bürgermeister Kranz die Angelegenheit kurz erläutert hat, stellt Ratsmitglied Helmut Kemmerling fest, dass das Ziel des Antrages der CDU-Fraktion mit dem Beschluss erreicht wird. Inhalt ist, dass die Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben nicht gewollt ist. Ratsvertreter Jürgen Kemmerling geht der Vorschlag allerdings nicht weit genug. Die rechtliche Lage ist sicherlich schwierig. Es ist selten klar, wo gewerbliche von landwirtschaftlicher Nutzung zu unterscheiden ist. Er bittet, den Vorschlag bzw. den Beschluss zu ergänzen, damit auch die Themen der Abstandsflächen, sowie der Unterscheidung der verschiedenen Düngesorten beachtet werden. Auch Ratsmitglied Ruskowski pflichtet dem bei, sieht den Beschluss allerdings bereits als Absichtserklärung und als Möglichkeit sich in Verfahren zu verweigern. Danach beschließt der Rat einstimmig bei sieben Enthaltungen, wie vom Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfohlen, dass gewerbliche Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB in der Gemeinde Vettweiß grundsätzlich nicht zulässig ist. Begründete Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Rates der Gemeinde Vettweiß. Eine Privilegierung landwirtschaftlicher Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 1 BauGB bleibt hiervon unberührt. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dahingehend zu ändern, dass die gewerbliche Privilegierung für Massentierhaltungen nach § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Gemeinde(n) möglich ist.