Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
78 kB
Datum
03.06.2009
Erstellt
30.04.09, 04:12
Aktualisiert
30.04.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszugsweise Abschrift
aus der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung vom 21.12.2006 (BGB!. I S. 3316)
§ 20 (Voraussetzungen)
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr
vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
§ 21 (Ausschließungsgründe)
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
kann,
3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden
Körperschaften des Landes besitzen.
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu
ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
§ 22 (Inkompatibilität)
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der
gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung
oder einer Landesregierung,
2. Richter,
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht
ehrenamtlich tätig sind,
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
§ 23 (Ablehnungsgründe)
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters
dürfen ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener,
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter
bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
tätig gewesen sind,
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker
beschäftigen,
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet haben,
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem aufAntrag
von der Übernahme des Amtes befreit werden:
T:\Dez3\EhrenamllicheRichter\3112\2007\Auszug VwGO+§2B.doc
2
§ 28 (Vorschlagsliste)
1 Die
Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine
Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. 2Der Ausschuss bestimmt für
jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die
Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 3Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach
§ 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen. 4Für die
Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. 5Die
jeweiligen Regelun~en zur Beschlussfassung der Vertretungs körperschaft
bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den
Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie
sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
3112/2
Vorschlagsliste
des Kreises/der Stadt
für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
beim ObelVerwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Amtszeit vom 01.02.2009 - 31.01.2014)
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