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Verwaltungsergänzung (Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
255 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
23.05.09, 08:01
Aktualisiert
23.05.09, 08:01

Inhalt der Datei

Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009 Änderungsvorschläge zur Unternehmenssatzung – Stand: 18.02.2009 Änderungsvorschlag 1 zur Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ Sitzungsterminangabe Bisherige Fassung: ... haben der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 25.03.2009, der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am 05.03.2009 und der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 26.03.2009 folgende Satzung beschlossen: Neue Fassung: ... haben der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 25.03.2009, der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am 05.03.2009 und der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 19.03.2009 folgende Satzung beschlossen: Grund: Veränderung des Sitzungstermins in Weilerswist. Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009 Änderungsvorschläge zur Unternehmenssatzung – Stand: 18.02.2009 Änderungsvorschlag 2 zur Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ § 1 Rechtsform, Träger, Name und Sitz Absatz 1 Bisherige Fassung: (1) Die „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist“ ist ein selbständiges gemeinsames Kommunalunternehmen des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO). Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt. Neue Fassung: (1) Die „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist“ ist ein selbständiges gemeinsames Kommunalunternehmen des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§§ 114 a GO, 27 GkG). Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt. Grund: Bisherige Formulierung unvollständig. Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009 Änderungsvorschläge zur Unternehmenssatzung – Stand: 18.02.2009 Änderungsvorschlag 3 zur Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ § 2 Gegenstand des gemeinsamen Kommunalunternehmens Absatz 3 Bisherige Fassung: (3) Für den Fall, dass eine Ansiedlung im Sinne des Abs. 1 in angemessener Frist nicht möglich ist, sollen die erworbenen Flächen einer überregionalen Gewerbenutzung zugeführt, notfalls wieder schadenmindernd veräußert werden. Neue Fassung: (3) Für den Fall, dass eine Ansiedlung im Sinne des Abs. 1 in angemessener Frist nicht möglich ist, sollen die erworbenen Flächen einer Industrie- bzw. Gewerbenutzung zugeführt, notfalls wieder schadenmindernd veräußert werden. Grund: Bisherige Formulierung unsauber. Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009 Änderungsvorschläge zur Unternehmenssatzung – Stand: 18.02.2009 Änderungsvorschlag 4 zur Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ § 2 Gegenstand des gemeinsamen Kommunalunternehmens Absatz 1 Bisherige Fassung: (1) Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist die Finanzierung und Entwicklung einer interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, ausgewiesenen und im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Fläche in Euskirchen und Weilerswist. Die hierfür ausgewiesene Fläche umfasst ca. 205 ha und ist in Anlage 1 dargestellt. Neue Fassung: (1) Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist die Finanzierung und Entwicklung einer interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, ausgewiesenen und im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Fläche in Euskirchen und Weilerswist. Grund: Satz 2 und Beifügung einer Anlage zur Unternehmenssatzung überflüssig, da Landesentwicklungsplan maßgebend. Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009 Änderungsvorschläge zur Unternehmenssatzung – Stand: 18.02.2009 Änderungsvorschlag 5 zur Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ § 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats Absatz 2 Bisherige Fassung: (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die in den §§ 114 GO, 27 und 28 GkG und der KUV genannten Angelegenheiten sowie über ... Neue Fassung: (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die in den §§ 114a GO, 27 und 28 GkG und der KUV genannten Angelegenheiten sowie über ... Grund: Bisheriger Verweis unrichtig. Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009 Änderungsvorschläge zur Unternehmenssatzung – Stand: 18.02.2009 Änderungsvorschlag 6 zur Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ § 10 Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung Absatz 1 Bisherige Fassung: (1) Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung der für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften und des in dieser Satzung bestimmten Zwecks zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO entsprechend. Neue Fassung: (1) Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung der für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften und des in dieser Satzung bestimmten Zwecks zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 75 Abs. 1 GO entsprechend. Grund: Bisheriger Verweis unrichtig. Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009 Änderungsvorschläge zur Unternehmenssatzung – Stand: 18.02.2009 Änderungsvorschlag 7 zur Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ § 10 Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung Absatz 4 Neue Fassung: (4) Der gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KUV genannte Betrag, bei dessen Überschreitung Mehrauszahlungen der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Grund: Regelung aufgrund von § 18 Absatz 5 KUV erforderlich. Anlage 3 zu Z 3 / V 496/2009 Änderungsvorschläge zur Unternehmenssatzung – Stand: 18.02.2009 Änderungsvorschlag 8 zur Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ § 12 Austritt eines Trägers und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Absatz 4 Bisherige Fassung: (4) Einigen sich die Beteiligten nicht über den finanziellen Ausgleich, entscheidet die Aufsichtsbehörde für die Beteiligten verbindlich. Neue Fassung: (4) Im Falle der Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens gelten folgende Regelungen: a) Das Unternehmensvermögen wird entsprechend der Anteile des Stammkapitals verteilt. b) Die Verbindlichkeiten werden unter Berücksichtigung vorrangiger Sicherheiten ebenfalls entsprechend der Anteile des Stammkapitals verteilt. c) Sollte Personal beschäftigt sein, wird dies in der Reihenfolge der Anteile des Stammkapitals von den Trägern übernommen. Die Träger können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Vertretungen abweichende Regelungen treffen. (5) Im Falle des Austritts eines Trägers werden die Anteile am Unternehmensvermögen und an den Verbindlichkeiten entsprechend des Absatzes 4 ermittelt. Zwischen dem austretenden Träger und dem gemeinsamen Kommunalunternehmen erfolgt auf dieser Basis ein finanzieller Ausgleich bzw. eine Haftungsübernahme. Die Träger können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Vertretungen abweichende Regelungen treffen. Grund: Bisherige Regelung nicht zulässig.